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Schwierigkeiten mit LKW-Zulassung? 1, 2


farnham am 14 Okt 2020 21:32:15

Hallo zusammen,

ich spiele mit dem Gedanken, mir einen Vario-Kastenwagen zuzulegen und diesen nach Art eines Wohnmobils auszubauen. Nun hat so ein Vario üblicherweise mehr als 3,5t und ist in 99% aller Fälle bereits als LKW zugelassen. Gibt es einen zwingenden zulassungsrechtlichen Grund, das nach dem Umbau zu ändern und in ein Wohnmobil umzuschreiben? Immerhin ist es nach dem Ausbau relativ schwierig, eine relevante Menge Güter zu transportieren.

Hat in dieser Hinsicht schon mal jemand Ärger mit Zoll, TÜV oder Zulassungsstelle gehabt? Insbesondere bei Pickups hört man ja öfters, dass sie sich in der Phanasie des Zolls über Nacht und in der Garage stehend vom LKW zum PKW verwandeln können.

PS: wo ist das Problem mit dem Wort Problem im Betreff???

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bhomburg am 15 Okt 2020 00:16:18

Natürlich kann man ein zum Wohnmobil umgebauten LKW zulassungsrechtlich als LKW belassen, einen zwingenden Grund gibt es nicht. Eine Zulassung als Wohnmobil hat aber einige gravierende Vorteile:
- man darf damit (in D) 100 fahren. Als LKW nur 80. In anderen Ländern ähnlich.
- Die Versicherung ist um Grössenordnungen billiger.

WomoToureu am 15 Okt 2020 02:16:33

Im Ausland gibt es noch zahlreiche weitere, dort bedeutet das "LKW Schild" tatsächlich gewerblicher Güterverkehr, dem Du dann unterliegst usw.

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bstocker am 15 Okt 2020 03:18:16

farnham hat geschrieben:PS: wo ist das Problem mit dem Wort Problem im Betreff???


Lesen bildet: --> Link

babenhausen am 15 Okt 2020 06:33:11

WomoToureu hat geschrieben:Im Ausland gibt es noch zahlreiche weitere, dort bedeutet das "LKW Schild" tatsächlich gewerblicher Güterverkehr, dem Du dann unterliegst usw.


Warum wird man zum gewerblichen Güterverkehr wenn man kein Gewerbe ausführt?Nur die Tatsache ein Fahrzeug zu bewegen welches als LKW zugelassen ist sagt absolut nicht über eine gewerbliche Tätigkeit aus.
Ich hatte lange Jahre ausgewachsene LKW als Wohnmobil mit 12-15 To zGG und auch Kontrollen in denen es nie um Güterverkehr sondern eher um Nachtfahrverbote und Maut ging.Gerade bei Nachtfahrverboten und Wochenend,Nacht,Feiertagsfahrverboten ist eine Womozulassung wichtig ,zieht jedoch meistens erst ab 7,5 To ,ausser meines Wissens nach in der Schweiz dort ist einen Womozulassung ab 3,5 To notwendig

spidermike am 15 Okt 2020 08:24:45

Moin,
wenn in der Zulassung LKW steht, wirst du auch als solcher behandelt...Fahrverbote, Sperrungen, Maut usw., besonders im Ausland. Wenn du in eine Kontrolle kommst, wird's richtig teuer...besonders in A, CH, I.
Für eine Zulassungsänderung ist in diesem Fall eine Einzelabnahme mit Vollgutachten vom TÜV gem. Paragraf 21 notwendigen. Am besten VORHER mit dem TÜVer alles absprechen, mit dem Gutachten dann zur Zulasssungsstelle. Wenn das sauber abgestimnt und abgearbeitet wird, eigentlich kein Problem...kostet aber einige Euro.

Tinduck am 15 Okt 2020 08:32:06

In anbetracht der Tatsache, dass es immer mehr Verbote und Einschränkungen für Wohnmobile gibt, finde ich die Idee sehr gut. Wahrscheinlich kann man sich mit einem privat zugelassenen LKW in Zukunft freier bewegen als mit einem Wohnmobil!

Gerade hier wieder in Ostwestfalen: alle Parkplätze an der B1 ‚ausser Wohnwagen und Wohnmobile‘. Mit LKW-Zulassung kein Problem.

Ausserdem zu bedenken: den LKW als LKW lassen, ist kein Problem. Wenn er einmal auf Wohnmobil umgemeldet wurde, wird der Rückweg wohl kaum gelingen.

bis denn,

Uwe

babenhausen am 15 Okt 2020 08:48:07

Tinduck hat geschrieben:Ausserdem zu bedenken: den LKW als LKW lassen, ist kein Problem. Wenn er einmal auf Wohnmobil umgemeldet wurde, wird der Rückweg wohl kaum gelingen.

bis denn,

Uwe


und warum nicht? Kompletten Womokrempel raus,Zulassung wieder ändern, Haken an die Decke und schon kannst du Schweinehälften :ironie: fahren

spidermike am 15 Okt 2020 09:02:16

Tinduck hat geschrieben:....Wahrscheinlich kann man sich mit einem privat zugelassenen LKW in Zukunft freier bewegen als mit einem Wohnmobil!

Gerade hier wieder in Ostwestfalen: alle Parkplätze an der B1 ‚ausser Wohnwagen und Wohnmobile‘. Mit LKW-Zulassung kein Problem.

Uwe


Also das ist ja nun Blödsinn! Ich hab noch keinen (öffentlichen) Parkplatz gesehen, an dem ein Womo-Verbotsschild stand. Es gibt immer nur ein Zusatzschild mit der PKW-Abbildung. Das bedeutet, dass NUR PKWs dort parken dürfen, keine Womos und auch keine LKWs.

farnham am 15 Okt 2020 09:07:33

Die Nachteile sind mir klar und tun mir nicht allzu weh - ist ja kein Fluchtfahrzeug für nen Bankraub. Die LKW-Zulassung hat einen für mich ganz wesentlichen Vorteil: man darf mit einem LKW längere Anhänger ziehen als mit einem Womo. Da ich hin und wieder mit einem etwas über 11m langen Anhängsel unterwegs bin, eröffnet das die Möglichkeit für den 4200er Radstand, während mit dem Womo nur der Vario mit 3700er Radstand legal wäre. Lezterer ist jedoch nicht gerade ein Raumwunder, insbesondere ein Festbett und die damit mögliche "Heckgarage" sind mit dem 3700 kaum bis gar nicht machbar.

Ganz blöd wäre es jedoch, wenn nach fertigem Aufbau aus einer Beamtenlaune heraus der 4200er Vario plötzlich über Nacht zum Womo werden würde (für eine Handvoll Dollar mehr...).

Marsu123 am 15 Okt 2020 09:08:33

farnham hat geschrieben:Hallo zusammen,

...einen Vario-Kastenwagen.... als LKW zugelassen. Gibt es einen zwingenden zulassungsrechtlichen Grund, das nach dem Umbau zu ändern und in ein Wohnmobil umzuschreiben?



Nein.
Hier kannst du einige unterschiede LKW / PKW und Wohnmobilzulassung nachlesen :
--> Link

Grüße Ralf.

Marsu123 am 15 Okt 2020 09:20:03

farnham hat geschrieben:.. Die LKW-Zulassung hat einen für mich ganz wesentlichen Vorteil: man darf mit einem LKW längere Anhänger ziehen als mit einem Womo.

.


Gilt das nicht nur für den Gewerblichen Güterverkehr ?

--> Link
Auszug :
Die höchstzulässige Fahrzeuglänge nach § 32 StVZO :

Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern 18,00 Meter

Kraftomnibus mit Gelenken,
Kraftomnibusse mit Anhänger (Einzahl),
Zugmaschine mit Anhängern (Mehrzal),
Lkw mit Anhängern zur Güterbeförderung : 18,75 Meter

Pechvogel am 15 Okt 2020 09:38:46

Marsu123 hat geschrieben:...

Gilt das nicht nur für den Gewerblichen Güterverkehr ?
...
Lkw mit Anhängern zur Güterbeförderung : 18,75 Meter


Warum? Güterbeförderung ist Güterbeförderung. Das ich damit Geld verdienen muss steht da ja nicht.

Was mich aber eher stutzig machen würde: bei 11m Anhänger bleibt für das ziehende Fahrzeug nur 7,75m an Länge übrig!

OK, der LKW ist ja schon vorhanden und es geht ja "nur" um die Zulassung als...




Grüße
Dirk

farnham am 15 Okt 2020 09:46:42

"LKW" ist noch nicht vorhanden - ich bin noch dabei, mich für den 3700er oder 4250er zu entscheiden. Der 4250er Vario-Kastenwagen ist 7210mm lang, passt relativ locker mit 18.75m, inklusive Angstzuschlag für Kupplungslänge. Aber eben nicht mit 18,00m.

babenhausen am 15 Okt 2020 09:48:26

Wer mit seinen Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen die Grenzen der Gesetze überschreitet kann sich bei den Straßenverkehrsämtern entsprechende Genehmigungen erteilen lassen a: Einzelgenehmigung oder b: Dauerausnahmegenehmigung jeweils gegen Gebühr und ggF auch Auflagen.Bei Auslandsfahrten gelten diese Genehmigungen natürlich nur bis an die Bundesgrenze.

nanniruffo am 15 Okt 2020 10:09:26

Gilt denn nicht bei einer LKW-Zulassung auch grundsätzlich das Sonntagsfahrverbot (in der Feriensaison dann Samstags und Sonntags)?

Tom

Pechvogel am 15 Okt 2020 10:16:59

nanniruffo hat geschrieben:Gilt denn nicht bei einer LKW-Zulassung auch grundsätzlich das Sonntagsfahrverbot (in der Feriensaison dann Samstags und Sonntags)?

Tom


Das widerum gilt nur bei gewerblichen LKW-Fahrten.



Grüße
Dirk

babenhausen am 15 Okt 2020 10:19:37

nanniruffo hat geschrieben:Gilt denn nicht bei einer LKW-Zulassung auch grundsätzlich das Sonntagsfahrverbot (in der Feriensaison dann Samstags und Sonntags)?

Tom


mal aus dem Ärmel geschüttelt: Nachtfahrverbote,Feiertags ,Sonntags und Ferienfahrverbote ab 7,5 To in D,A , Schweiz ab 3,5 to für Fahrzeuge des Gütertransports auch wenn sie nicht! gewerblich genutzt werden.

babenhausen am 15 Okt 2020 10:25:57

Hier die Fahrverbote:
--> Link

Achtung bei LKW mit Anhänger unabhängig vom zGG Gewicht Sonntagsfahrverbot !

Pechvogel am 15 Okt 2020 10:29:31


farnham am 15 Okt 2020 10:37:15

bstocker hat geschrieben:PS: wo ist das Problem mit dem Wort Problem im Betreff???

Lesen bildet: --> Link


Der Thread beschreibt aber gar kein Problem, sondern beabsichtigt, sich nach eventuell zu erwartenden Problemen zu erkundingen. Was ist daran verwerflich?

An der Stelle bleibt wohl nur noch, auf meine Signatur zu verweisen:

Tinduck am 15 Okt 2020 10:49:38

spidermike hat geschrieben:
Also das ist ja nun Blödsinn! Ich hab noch keinen (öffentlichen) Parkplatz gesehen, an dem ein Womo-Verbotsschild stand. Es gibt immer nur ein Zusatzschild mit der PKW-Abbildung. Das bedeutet, dass NUR PKWs dort parken dürfen, keine Womos und auch keine LKWs.


Dann bist du wohl noch nicht weit rumgekommen. Ein Beispiel hatte ich in meinem Beitrag, aber wer nur selektiv liest, bekommt halt nix mit.

bis denn,

Uwe

spidermike am 15 Okt 2020 11:17:04

Tinduck hat geschrieben:
Dann bist du wohl noch nicht weit rumgekommen. Ein Beispiel hatte ich in meinem Beitrag, aber wer nur selektiv liest, bekommt halt nix mit.

bis denn,

Uwe

Diese unterstellende und aggressive Form der Diskussion kotzt mich an und ich bin mit meinen 67 garantiert soviel rum gekommen wie Du!
Wohnmobile sind verboten und LKWs sind erlaubt, ha ha ha...mach sich jeder selbst seinen Reim drauf, ich bin raus!

zulu am 15 Okt 2020 11:29:18

s. Verkehrsschild VZ 1048-17

M.W. gibt es keine gesetzliche Vorgabe, dass man ein bisher als "LKW" zugelassenes Fahrzeug auf "Wohnmobil" umschreiben MUSS, wenn es die Vorgaben dafür erfüllt.

Es gibt allerdings durchaus Parkplätze / Stellplätze, die nur für Wohnmobile gedacht sind (ärgerlich, wenn die dann mit PKWs vollgestellt sind) - ob Du dort dann auch parken darfst, wenn Du das willst ?
Keine Ahnung.
Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die Aufsicht über solche Stellplätze Deine Zulassung sehen will, wenn Du brav ein Ticket gezogen hast (falls kostenpflichtig).

"LKW" ist eben nur viel teurer in der Kfz-Versicherung.

zulu am 15 Okt 2020 11:35:04

Pechvogel hat geschrieben:...
Warum? Güterbeförderung ist Güterbeförderung. Das ich damit Geld verdienen muss steht da ja nicht.
...


Doch, steht da:
"Gewerblich" - damit meint das Finanzamt jedenfalls die "Gewinnerzielungsabsicht" muß erkennbar sein.

zulu am 15 Okt 2020 11:49:55

farnham hat geschrieben:...
Der Thread beschreibt aber gar kein Problem, sondern beabsichtigt, sich nach eventuell zu erwartenden Problemen zu erkundingen. Was ist daran verwerflich?

An der Stelle bleibt wohl nur noch, auf meine Signatur zu verweisen:


Ob KI mit solch semantischen 'Rafinessen' jemals wird umgehen können?
*zweifel*

Marsu123 am 15 Okt 2020 12:17:16

Tinduck hat geschrieben:
Ausserdem zu bedenken: den LKW als LKW lassen, ist kein Problem. Wenn er einmal auf Wohnmobil umgemeldet wurde, wird der Rückweg wohl kaum gelingen.

Uwe


Hm, ich kann ein Fahrzeug so oft hin und her Umschreiben lassen wie ich es mir Finanziell leisten kann.
Warum sollte das in diesem Fall nicht gelingen ?

Grüße Ralf.

hermannjosefb am 15 Okt 2020 12:18:43

Hallo an alle Langgutfahrer!

Da ich demnächst ein Segelboot aus Waren für einen Freund überführen soll, habe ich mich gerade beim TÜV erkundigt.

Die Antwort von dem sehr freundlichen Sachverständigen war:
Als WOmo über 3,5 Tonnen düfen Sie im nichtgewerblichen Bereich bis 18,00 mtr. Gesamt-Länge und 2,55 mtr. Breite fahren.

Ich hoffe, daß damit die Probleme des TE ausreichend geklärt sind.

Allzeit gute Fahrt mit dem Langmobil!

Tinduck am 15 Okt 2020 12:28:17

Marsu123 hat geschrieben:
Hm, ich kann ein Fahrzeug so oft hin und her Umschreiben lassen wie ich es mir Finanziell leisten kann.
Warum sollte das in diesem Fall nicht gelingen ?

Grüße Ralf.


LKW-Zulassung gibts nicht mit Wohnausbau. Wenn es einem natürlich Spass macht, den Einbau wieder raus zu reissen, kein Problem. Aber wer hat da schon Lust drauf, wenn er sein Fahrzeug aufwändig ausbaut?

bis denn,

Uwe

wolfherm am 15 Okt 2020 12:34:02

Moderation:Können wir jetzt mal wieder zum Kern der Frage zurückkommen? Eure exotischen Fallkonstellationen könnt ihr auch per KN klären.


Pechvogel am 15 Okt 2020 12:35:49

spidermike hat geschrieben:...
Diese unterstellende und aggressive Form der Diskussion kotzt mich an und ich bin mit meinen 67 garantiert soviel rum gekommen wie Du!
Wohnmobile sind verboten und LKWs sind erlaubt, ha ha ha...mach sich jeder selbst seinen Reim drauf, ich bin raus!


Hallo Michael,

das hier
spidermike hat geschrieben:...
Also das ist ja nun Blödsinn! Ich hab noch keinen (öffentlichen) Parkplatz gesehen, an dem ein Womo-Verbotsschild stand...

finde ich auch nicht viel besser!! Zumal ICH die Schilder an der, von Uwe genannten, B1 auch kenne. Und nicht nur dort!
Selbst Verbotsschilder für Womos unter 3,5t gibt es. D.h. über 3,5t erlaubt, darunter nicht!

Und ein Parkverbot für Womo aber nicht für LKW passt, hoffentlich, ins Thema?



Grüße
Dirk

Gast am 15 Okt 2020 16:17:04

zulu hat geschrieben:M.W. gibt es keine gesetzliche Vorgabe, dass man ein bisher als "LKW" zugelassenes Fahrzeug auf "Wohnmobil" umschreiben MUSS, wenn es die Vorgaben dafür erfüllt.


Doch, die gibt es: Das Fahrzeug muss der Fahrzeugbeschreibung entsprechen.

Ist die Ladefläche eines Lkw mit festen Einbauten zum Wohnen versehen und es gibt keine ausreichende Ladefläche mehr zur Güterbeförderung muss das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung beanstandet werden.

Allerdings läßt sich das umgehen, in dem die Einbauten nicht mit festen sondern mit lösbaren Verbindungen, die ohne Werkzeug gelöst werden können, versehen werden, denn dann gelten die Einbauten als Ladung.

Tinduck am 15 Okt 2020 16:33:35

Oder man nimmt ne Aufsetzkabine, die ist dann insgesamt Ladung...

bis denn,

Uwe

mowgli am 15 Okt 2020 17:17:22

Habe eben einen Brief von der Kreisverwaltung Südwestpfalz bekommen weil ich auf einem Parkplatz Übernachtet hätte auf dem das Nächtigen im Womo nicht eraubt ist. Das ich dort neben einigen Lkw gestanden habe interesiert nicht.

ManfredK am 15 Okt 2020 17:47:28

mowgli hat geschrieben:,,,,Das ich dort neben einigen Lkw gestanden habe interesiert nicht.
--> --> Link

Hat aber mit der LKW-Zulassung nichts zu tun

mowgli am 15 Okt 2020 18:27:02

Doch. Eigentlich schon. Wenn ich in einem der Lkw übernachtet hätte, anscheinend Gewerblich, wäre das Ok gewesen.
Und wenn ich einen rostigen Handwerkerbuss mit entsprechender Werbung gehabt hätte wäre das auch Ok gewesen.
OT
Es geht nur um die Jagt nach frei stehenden Womo. Der Stellplatz in Bad Bentheim auf dem ich eigentlich Übernachten wollte war bis zum Rand voll. Selbst auf dem P-Platz daneben standen Womo´s

ManfredK am 15 Okt 2020 18:29:58

mowgli hat geschrieben:Doch. Eigentlich schon.....


Eigentlich nicht... siehe Sondersituation Übernachten Wohnmobil (Thema Sondernutzung) und sollte auch in dem Link diskutiert werden, den ich bereits genannte habe. Hat mit der Zulassung LKW nichts zu tun.

mowgli am 15 Okt 2020 18:53:34

War übrigens Bad Dürkheim.
Fehler von mir.

farnham am 15 Okt 2020 20:03:21

RETourer hat geschrieben:Ist die Ladefläche eines Lkw mit festen Einbauten zum Wohnen versehen und es gibt keine ausreichende Ladefläche mehr zur Güterbeförderung muss das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung beanstandet werden.

Das ist genau die Art von Problem, die ich vermeiden möchte.

Was wäre denn die Konsequenz der Beanstandung, wenn das Fahrzeug auch die Kriterien für ein Womo nicht erfüllt? Beispielsweise, weil feste Kochgelegenheit oder Bett bei der hypothetischen HU fehlen? Es kann ja dann nicht zum Womo zwangs-umgeschchrieben werden.

Gast am 15 Okt 2020 21:03:24

farnham hat geschrieben:Was wäre denn die Konsequenz der Beanstandung, wenn das Fahrzeug auch die Kriterien für ein Womo nicht erfüllt? Beispielsweise, weil feste Kochgelegenheit oder Bett bei der hypothetischen HU fehlen? Es kann ja dann nicht zum Womo zwangs-umgeschchrieben werden.


Das Fahrzeug muss eine Definition erfüllen. Man schaut halt, ob und welcher Definition das Fahrzeug am nächsten kommt und dann muss so umgebaut werden, dass die Defintion erfüllt ist oder es wird der Rückbau gefordert.

Beim Umbau ist aber noch zu beachten, dass sich die Abgasvorschriften von Lkw und Pkw (Wohnmobil fällt in M1) teilweise unterscheiden und es nicht immer möglich ist, einen Lkw in einen Pkw umzuschlüsseln.
Bei der Auswahl des Fahrzeugs darauf achten, dass es das gleiche Fahrzeug einschließlich Motorisierung auch als Pkw gibt bzw. gab.

WomoToureu am 15 Okt 2020 21:08:38

RETourer hat geschrieben:Beim Umbau ist aber noch zu beachten, dass sich die Abgasvorschriften von Lkw und Pkw (Wohnmobil fällt in M1) teilweise unterscheiden und es nicht immer möglich ist, einen Lkw in einen Pkw umzuschlüsseln....


Nichts für ungut, aber der TE will das Fahrzeug möglicherweise als Wohnmobil umschreiben aber nichts als PKW, wenn ich nichts überlesen habe. M 1 ist ein Fahrzeug zur Personenbeförderung aber nicht zwingend ein PKW sondern z.B. eben ein Wohnmobil. Daher muss es so ein Fahrzeug keineswegs als PKW gegeben haben.

farnham am 15 Okt 2020 21:18:06

RETourer hat geschrieben:Beim Umbau ist aber noch zu beachten, dass sich die Abgasvorschriften von Lkw und Pkw (Wohnmobil fällt in M1) teilweise unterscheiden und es nicht immer möglich ist, einen Lkw in einen Pkw umzuschlüsseln.
Bei der Auswahl des Fahrzeugs darauf achten, dass es das gleiche Fahrzeug einschließlich Motorisierung auch als Pkw gibt bzw. gab.

M1 - wirklich? Bei 7,49t Tonnen Lebendgewicht und 2-3 eingetragenen und tatsächlich vorhandenen Sitzplätzen? Der OM904LA aus dem Atego spricht auch nicht gerade für PKW und das ist auch gut so mit Hinblick auf schweren Anhängerbetrieb :-)

WomoToureu am 15 Okt 2020 21:20:12

farnham hat geschrieben: ..Was wäre denn die Konsequenz der Beanstandung, wenn das Fahrzeug auch die Kriterien für ein Womo nicht erfüllt? Beispielsweise, weil feste Kochgelegenheit oder Bett bei der hypothetischen HU fehlen? ..


Dann bleibt es ein LKW.

Wie gesagt Nachteile sehe ich einige besonders im Ausland, im Inland kann es Dir auch passieren, dass Du Probleme wegen eines Fahrtenschreibers bekommst. Das hatte ich mal vor > 10 Jahren. Ich fuhr friedlich auf der Autobahn, weit von zu Hause entfernt, wurde angehalten und habe einen Riesenanschiß wegen des fehlen des Fahrtenschreibers bekommen. Nach langer Diskussion, man sagte mir eine LKW müsse einen haben wenn er weiter als 50 km von zu Hause gefahren wird und ich nicht beweisen könne, dass ich rein privat unterwegs sei. Fahrzeug war bis auf Bettzeug und Einrichtung leer, keinerlei Ladung natürlich aber die Polizisten boten dann zur Einigung ein kleines Bussgeld an ( 20 - 40 ) und ich habe lieber bezahlt. Ob das alles so richtig ist weiß ich bis heute nicht, muss Du Dich selber einlesen.

Gast am 15 Okt 2020 21:29:14

Ein Wohnmobil fällt in die Fahrzeugklasse M1 SA --> Link
Das ist vom Gewicht unabhängig. Lediglich dürfen nicht mehr als 9 Sitzplätze einschließlich Fahrersitz vorhanden sein.
Bei mehr als 9 Sitzplätzen greift die Definition Kraftomnibus M2 bzw. M3.

Eine Recherche zu den greifenden Abgasvorschrift sprengt meine Freizeit. Wende dich hierzu an den für dich zuständige oder vertrauswürdige Technische Prüfstelle.

Tinduck am 16 Okt 2020 08:35:54

Da massenweise Expeditions- oder Hippiemobile auf Alteisen-LKWs rumfahren und als Womo zugelassen sind, scheint das mit der Abgasklasse wohl nicht so relevant zu sein beim Umschreiben von LKW auf Womo... es ist ja auch keine Neuzulassung, wo die Abgasklasse zum Tragen kommt.

Aber wäre ja nicht das erste Mal, dass 3 TÜV-Prüfer 4 verschiedene Meinungen zu einem Thema haben :D

bis denn,

Uwe

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