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Kurzzeitparken mit dem Wohnmobil 1, 2


drkklaus am 15 Nov 2020 15:10:58

Noch einmal:
drkklaus hat geschrieben:Nach Systematisierung des Kraftfahrt-Bundesamtes --> Link
M1 -> Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
SA -> Wohnmobil
nix mit PKW !!!

und

Grüße aus Niederschlesien
Klaus

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rkopka am 15 Nov 2020 15:54:48

Tinduck hat geschrieben:SA ist nur ein Zusatz zu M1, wenn ich das richtig verstanden habe. Der macht aus dem PKW ein Wohnmobil.

In der verlinkten Aufstellung gibt es aber nur einmal den Begriff PKW und das bei einem Pickup. D.h. praktisch kein "normales" fahrzeug ist ein PKW !? Außerdem gibt es unter den Sx Klassen auch eine Reihe von Typen, denen keiner das Parken auf einem "PKW" Parkplatz verwehren würde, wie z.B. Leichenwagen, Beschussgeschützt oder Behindertengerecht. Also warum dem Wohnmobil ? Aus dieser Klassifizierung kann man das IMHO nicht ableiten.

So EG einheitlich ist es wohl auch nicht. Meine A Zulassung sieht in einigen Feldern anders aus. Das SA gibt es gar nicht. Einfach M1/Personenkraftwagen. Erst beim Aufbau weiter unten unter A8 steht Wohnmobil.

RK

drkklaus am 15 Nov 2020 18:51:17

rkopka
Wie oben abgebildet ergibt sich die Fahrzeugklassifizierung aus J und 4 sowie ggf. aus D.2 und 5, aber auch wichtig F.1 und F.2.
Die Wohnkabine müsste meines Erachtens (IMHO) nach eine selbständige Zulassung haben, so wie der Pickup auch. Die Summe der Zulassungen (und/oder eben der Eintragungen in den Fahrzeugpapieren) ergibt dann die Einstufung für das verkehrsrechtliche Verhalten im Straßenverkehr.
Sonntagsgrüße :hallo:
drkklaus

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fschuen am 16 Nov 2020 08:22:19

drkklaus hat geschrieben: Die Summe der Zulassungen (und/oder eben der Eintragungen in den Fahrzeugpapieren) ergibt dann die Einstufung für das verkehrsrechtliche Verhalten im Straßenverkehr.


Könntest du diesen Punkt bitte mal konkret ausführen?

Alle (Unterstellung meinerseits) Wohnmobile unterliegen in Deutschland der Stufenzulassung, d.h. die Basis ist homologisiert (mit Fahrgestell-Nummer) und der Aufbau auch (ebenfalls mit Fahrgestell-Nummer). Eine dritte ist möglich, z.B. bei Fahrwerksumbau der Basis durch Alko. Dementsprechend stehen in den Papieren auch beide drin (Fzg zur Personenbeförderung - Wohnmobil) - das ist nach den Beiträgen hier nicht nur bei mir so. Was ist bei dir jetzt die "Summe der Zulassungen"? Demnach dürfte ich ja nur da parken, wo die Zusatzschilder Pkw + Womo aufgestellt wurden. Diese Interpretation halte ich für absurd. Meine Interpretation ist die, dass ich dort parken kann, wo das Zusatzschild Pkw ODER Womo aufgestellt wurde, und die Randbedingungen passen (ich passe auf die Parkflächen, und es gibt keine spezifischen Einschränkungen wie ein Parkverbot für Womos).

Gruss Manfred

drkklaus am 16 Nov 2020 13:22:57

Hallo Manfred fschuen,
fschuen hat geschrieben: Demnach dürfte ich ja nur da parken, wo die Zusatzschilder Pkw + Womo aufgestellt wurden.

fschuen hat geschrieben:Meine Interpretation ist die, dass ich dort parken kann, wo das Zusatzschild Pkw ODER Womo aufgestellt wurde, und die Randbedingungen passen (ich passe auf die Parkflächen, und es gibt keine spezifischen Einschränkungen wie ein Parkverbot für Womos).

Solltest Du mit PKW-Zusatzschild 1048-10 StVO (Piktogramm einer PKW-Limousine von der Seite!) meinen, so irrst Du!
Schau mal bitte auf meinen Beitrag vom 07.11.2020; 19:53.
fschuen hat geschrieben:Was ist bei dir jetzt die "Summe der Zulassungen"?

Zu „Summe der Zulassungen“ hier ein Versuch:
- Pickup (J = M1; 4 =AG) -> PKW
- Pickup (J = M1; 4 = AG) mit Wohnkabine, beide zusammen eine Gesamtsumme der F.2 >3,5t -> LKW
- PKW (J = M1; 4 = SB) und F.2 > 3,5t -> LKW
drkklaus hat geschrieben:Wie oben abgebildet ergibt sich die Fahrzeugklassifizierung aus J und 4 sowie ggf. aus D.2 und 5, aber auch wichtig F.1 und F.2.

- PKW (F.2 mit 1900 kg) mit Anhänger oder Sattelanhänger (F.2 mit 1700 kg) genügt nicht die Führerscheinklasse B; BE da >3,5t. :evil:

Damit sollte das Thema des Threads in Bezug auf das „Parkendürfen“ nach StVO hoffentlich klar sein.
Für mich keine Grauzone oder mögliche Auslegung, ein bisschen Schwanger gibt es ja auch nicht. :lol:
Wie man es in der Praxis erlebt ist eine andere Sache. :mrgreen:
Knöllchenfreie Fahrt :!: und
Grüße aus Sachsen
Klaus

Horst_H am 16 Nov 2020 13:33:46

Siehe dazu auch
"Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II " vom KBA Seite 25
--> Link

und "Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" Seite 15:
--> Link

Daraus ist ersichtlich das "SB" unter Nummer 5 nichts mit LKWs zu tun hat sondern "Beschussgeschützt" aussagt ....


Gruß
Horst

drkklaus am 16 Nov 2020 14:35:57

Horst
Horst_H hat geschrieben:Daraus ist ersichtlich das "SB" unter Nummer 5 nichts mit LKWs zu tun hat sondern "Beschussgeschützt" aussagt ....

drkklaus hat geschrieben: PKW (J = M1; 4 = SB) und F.2 > 3,5t -> LKW

Achtung :!: ich wählte hier die Verbindung (und F.2) mit der zulässigen Gesamtmasse :!: !
Ein durchaus realistischer Fall.
Grüße
Klaus

Jagstcamp-Widdern am 16 Nov 2020 15:58:43

parken ist ächt kompliziert! :ja:

alleswirdgut
hartmut

huohler am 16 Nov 2020 16:55:37

Jagstcamp-Widdern hat geschrieben:parken ist ächt kompliziert! :ja:

alleswirdgut
hartmut


aber nur wenn man es sich so kompliziert macht.

Eigentlich ist es doch ganz einfach: --> Link.

Hubert

drkklaus am 16 Nov 2020 17:25:21

:dankeschoen: Danke huohler :bia:
Jetzt haben wir es nochmal wirklich rund und komplett. :daumen2:
Ich hatte ja lediglich die Variante des Parkens eines Wohnmobils auf dem Gehsteig nicht erwähnt. Also bis 2,8t zulässiges Gesamtgewicht geht das auch als Womo.
Grüße
Klaus

Orsito am 17 Nov 2020 23:19:36

...nicht ganz rund, weil jetzt noch die Regelungen der Städte und Gemeinden hinzukommen, die in Amtsblättern veröffentlicht werden.

Es geht darum, dass während des ersten Lockdowns eine sehr große Anzahl von Wohnmobilen, die sich sonst irgendwo auf europäischen Strassen befanden, jetzt einen wohnortnahen Abstellplatz benötigten den es (in größeren Gemeinden) nicht gibt. Es war zu beobachten, dass viele Wohnmobile in Industriegebieten, in Wohnstrassen und auf nicht zugeordneten Parkplätzen abgestellt waren, die nicht dem Zulassungsbezirk entsprechen.

Das Ergebnis dieses Verhaltens war, dass per Verordnung der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde das Abstellen von Wohnmobilen sehr strikt reglementiert wurde. Das Ergebnis ist jetzt die folgende Situation, amtlich (teuer) sanktioniert, nach Gemeinde unterschiedlich, amtlich veröffentlicht sind:

- Parken nur noch maximal 4 Stunden zum Be- und Entladen pro Vorgang erlaubt,
- Parkdauer maximal 48 Stunden vor Ab- und nach Rückreise,
- Parkdauer maximal 48 Stunden, auch wenn Wohnort und Abstellort (im Dorf) identisch sind.

gelobt sind die Nachbarn, die dies wirklich dokumentarisch und fast gerichtsfest überwachen!

Weil nicht jeder die amtlichen Bekanntmachungen der letzten 8 Wochen recherchiert, bevor (z. Bsp an der Ostsee) geparkt wird, hat ein ein finanzielles Problem. Dann hat mann/frau ein Ticket hinter dem Scheibenwischer, das nicht durch Beschilderung erklärbar ist.

In meiner Gemeinde (nähe Koblenz) hat das dazu geführt, dass eine sehr große Zahl von ortsfremden Wohnmobilen aus dem Ortsbild wieder verschwunden sind. Ich war auch Betroffener dieser neuen Politik, obwohl ich vor dem eigenen Haus, ohne Behinderung des Durchgangverkehrs ( Sackgasse) vor dem eigen Haus geparkt habe.

Viel Erfolg bei der Parkplatzsuche und bleibt gesund!

Orsito

kdupke am 18 Nov 2020 00:54:43

Aber das kostet doch nur einmal, ist doch billiger, als die Zeit in Amtsblattlesen zu investieren, oder?

gruss kai

drkklaus am 18 Nov 2020 10:57:54

Orsito hat geschrieben:...nicht ganz rund, weil jetzt noch die Regelungen der Städte und Gemeinden hinzukommen, die in Amtsblättern veröffentlicht werden.

Nicht ganz richtig.
Mein Verhalten im Straßenverkehr steuert ausschließlich die StVO und keine amtlichen Bekanntmachungen (Natürlich hat die Kommune auch Einfluss auf die Regelung des Straßenverkehrs, aber auch nicht willkürlich. --> Link)
Sollte also nicht ausdrücklich mittels zugelassener Verkehrsschilder sich ein Parkverbot für mich ergeben, oder anderweitig aus der StVO ergeben, so kann/darf ich parken.
Sollte ein Ordnungsamt trotzdem Knöllchen verteilen, so habe ich die Möglichkeit in Widerspruch zu gehen. Ganz sicher sogar mit Erfolg.
Grüße aus Sachsen
drkklaus

drkklaus am 18 Nov 2020 11:37:12

drkklaus hat geschrieben:Sollte also nicht ausdrücklich mittels zugelassener Verkehrsschilder sich ein Parkverbot für mich ergeben,

Stichwort zugelassene Verkehrsschilder.

Stand vor einigen Jahren in Bad Doberan vor einem Parkplatz.
Auch auf solche Ideen kommen die Kommunen. :kuller:
Grüße
drkklaus

Joachim260 am 18 Nov 2020 11:39:25

huohler hat geschrieben:aber nur wenn man es sich so kompliziert macht.

Eigentlich ist es doch ganz einfach: --> Link.

Hubert



Also für mich ist dadurch auch nichts klarer als vorher weil der Begriff "Personenkraftwagen" nirgends definiert ist.

Nach dieser Darstellung hat aber eine Auflastung durchaus etwas Positives, zumindest auf Autobahnraststätten darf man dann beim LKW-Parkplatz parken, wohingegen man mit unter 3,5 t meist weiterfahren müßte.

Man könnte es ja auch einfach machen, überall wo ich innerhalb der Markierung parken kann darf ich bleiben, wenn die Markierung zu klein ist nicht.
Aber warum einfach wenn es auch kompliziert geht.


Verwirrtes Grüßle

Joachim

drkklaus am 18 Nov 2020 11:48:39

:?: :lol: :?:
Joachim260 hat geschrieben:Also für mich ist dadurch auch nichts klarer als vorher weil der Begriff "Personenkraftwagen" nirgends definiert ist.

Der Begriff Kraftfahrzeug ist im Straßenverkehrsgesetz §1 Abs. 2 definiert.
Der Begriff Pkw ist im Personenbeförderungsgesetz §4 Abs. 4 Nr. 1 definiert.
drkklaus

Joachim260 am 18 Nov 2020 12:04:17

Ich glaub ich versuch es weiterhin mit gesundem Menschenverstand und wenn der mal nicht recht hat bezahl ich halt.

Joachim

fschuen am 18 Nov 2020 12:17:25

drkklaus hat geschrieben:Der Begriff Pkw ist im Personenbeförderungsgesetz §4 Abs. 4 Nr. 1 definiert.


Aber nur für das Personenbeförderungsgesetz, nicht für die StVO. Ansonsten ist das eine Steilvorlage: unser Womo ist nämlich für die Beförderung von vier Personen geeignet, bestimmt und zugelassen. 4<9=PKW. QED.

Gruss Manfred

drkklaus am 18 Nov 2020 12:28:29

fschuen hat geschrieben:Aber nur für das Personenbeförderungsgesetz, nicht für die StVO. Ansonsten ist das eine Steilvorlage: unser Womo ist nämlich für die Beförderung von vier Personen geeignet, bestimmt und zugelassen. 4<9=PKW. QED.

Leider Irrtum Manfred. :evil:
Haben wir weiter oben schon klar gestellt.
Wohnmobile sind Sonder-kfz!
Klaus

rkopka am 18 Nov 2020 12:34:12

drkklaus hat geschrieben:Haben wir weiter oben schon klar gestellt.
Wohnmobile sind Sonder-kfz!

Aber wenn man das weitertreibt, dürfen Behindertenfahrzeuge nur auf Behindertenparkplätzen parken, sonst nicht. Leichenwagen fast nirgendwo, solange es auf PKW begrenzt ist ? Pickups und geschützte Limousinen ebenso ? Hier fehlt mir die Logik beim Argument "SA". Was ist mit den anderen Sx ? oder warum nur SA ?

RK

drkklaus am 18 Nov 2020 13:05:37

:evil: Bevor sich das Karussell von vorne wieder dreht
Wohnmobile über 3,5t sind LKW.
Hatten wir aber schon.

Nun werde ich eine Klarstellung (Gedankengang) zitieren, von einem Verfasser der hier im Zusammenhang nicht namentlich genannt werden möchte (hoffentlich bekomme ich keine Schelte!):

"Grundsätzlich sind die StVO und die EG-Vorschriften 2 verschiedene Paar Schuhe.

Die StVO ist irgendwann in den 30er Jahren entstanden und mehrfach überarbeitet worden.
Also alles, lange bevor es die EWG bzw. die EU gab.

In der StVO nutzt man Definitionen, die aus den verschiedensten Gesetzen und Verordnungen stammen.
Der Begriff Kraftfahrzeug ist im Straßenverkehrsgesetz §1 Abs. 2 definiert.
Der Begriff Pkw ist im Personenbeförderungsgesetz §4 Abs. 4 Nr. 1 definiert und hat nichts mit der EG-Klassifizierung M1, M2 oder gar M3 zu tun.
Somit kann sich die StVO nicht auf EG-Vorschriften beziehen sondern ausschließlich auf nationale (historisch gewachsene) Gesetze und Vorschriften.

Bis die EG die Fahrzeugklassifizierung definiert hat, waren Wohnmobile So.Kfz und somit KEINE Pkw und dabei ist der deutsche Staat bis heute geblieben. Deutschland und die EG haben zur Unterscheidung dann die Fahrzeuge zur besonderen Zweckbestimmung definiert und hierunten fallen z.B. Wohnmobile, Leichenwagen usw...
Allerdings haben diese Änderungen bis heute keinen Einzug in eine StVO gehalten."
:!:

Fazit: Jeder sollte doch wissen welches Fahrzeug er fährt. Im Zweifelsfall hilft eine Nachschulung. Die Fahrschulen bieten das auch gern an.

:mrgreen: Der TN hat sich seit dem 07.11.20 nicht gemeldet oder die Moderation übernommen.
Für mich ist die Problematik des Parkens mit dem Wohnmobil nun wirklich eine runde Sache. :idea:
Nichts für Ungut.
Ich verabschiede mich aus diesem Problemkreis
Hochachtungsvoll gegenüber allen Mitwirkenden
drkklaus

rkopka am 18 Nov 2020 13:38:07

drkklaus hat geschrieben:Fazit: Jeder sollte doch wissen welches Fahrzeug er fährt. Im Zweifelsfall hilft eine Nachschulung. Die Fahrschulen bieten das auch gern an.

Zu wissen, was in den Papieren steht, ist eines. Wie das nur zu den Schildern an der Straße paßt, ist anscheinend nicht so klar, sonst gäbe es diese Diskussion nicht immer wieder. In weiterer Folge kommen dann noch andere Länder dazu, wo z.B. >3,5t und LKW teils anders gehandhabt werden. Oder wo die Einteilungen der Fahrzeuge auch in bezug auf das Parken anders sind (SWE). Oder wo trotz gleichem Fahrzeug etwas anderes in den Papieren steht als in D, z.B. kein "SA". Und nicht jedes Fahrzeug ist so offiziell eingestuft, wie es aussieht. In A z.B. "Fiskal LKW". D.h. auch ein Berlingo kann ein LKW sein.

RK

drkklaus am 18 Nov 2020 13:52:10

Natürlich rkopka
:evil: Es gibt eine StVO, länderunterschiedlich natürlich. Vor der Reise ist das Pflichtlektüre. :!:
Oder bei Unklarheiten das Forum. :lol:
rkopka hat geschrieben:In weiterer Folge kommen dann noch andere Länder dazu, wo z.B. >3,5t und LKW teils anders gehandhabt werden.
Dann sollte man sich aber auf ein Land einigen. Der TN "sprach" von D.
LG
Klaus

WomoToureu am 18 Nov 2020 14:15:37

rkopka hat geschrieben:...Zu wissen, was in den Papieren steht, ist eines. Wie das nur zu den Schildern an der Straße paßt, ist anscheinend nicht so klar, sonst gäbe es diese Diskussion nicht immer wieder....


Diskussionen wie Kabeltrommel und Wohnmobil, Gasflaschen selber füllen, ist Überladen wirklich so schlimm usw. wird es immer geben. Ich habe heute hier in Bochum mehrere Wohnmobile gesehen, Sat Schüssel hoch, Einstiegsstufe raus, Aufstellfenster auf usw. irgendwann werden die dann weggejagt und das hat auch nichts mit "Parkschildern " zu tun. Aber Schilder können offenbar auch nicht von allen richtig interpretiert werden, das kommt auch noch dazu. Letztlich kommt es auch auf die Tatsächlichen Umstände an, egal was in den Papieren steht.

Zu Corona Zeiten in einem Naherholungsgebiet "frei stehen" bzw. Wildcamping machen kommt auch nicht gut an. In dem Sinne "Kurzzeitparken" mit dem Wohnmobil wo auch immer wird im Prinzip kritisch gesehen und es gibt schnell ein "Knöllchen". Die StVo ist nicht das einzige was man beachten muss, die ist D weit auch gleich, die Beurteilung jedoch liegt bei den Beamten wie schon immer.

fschuen am 18 Nov 2020 14:52:55

drkklaus hat geschrieben:Der Begriff Kraftfahrzeug ist im Straßenverkehrsgesetz §1 Abs. 2 definiert.
Der Begriff Pkw ist im Personenbeförderungsgesetz §4 Abs. 4 Nr. 1 definiert …


"und zwar sind" ist aber keine beispielhafte Aufzählung, sondern eine erschöpfende. Wenn also Womos bis 3,5 to keine Pkw sind, was dann? "Sonder-Kfz" sind da nicht erwähnt. Oder sind das keine Kraftfahrzeuge?

Im Zweifelsfall hilft eine Nachschulung. Die Fahrschulen bieten das auch gern an.


Repetitorien gibt's da auch?

Gruss Manfred

Ingbilly am 18 Nov 2020 18:20:43

drkklaus hat geschrieben:...
Leider Irrtum Manfred. :evil:
Haben wir weiter oben schon klar gestellt.
Wohnmobile sind Sonder-kfz!
Klaus


Sonder-KFZ stimmt nicht.
Es heißt korrekt "sonstige Kraftfahrzeuge"

Hier auf Seite 72:
--> Link

drkklaus am 18 Nov 2020 19:04:13

Ingbilly
Entschuldigt bitte diesen Fauxpas.
Aber etwas besonderes sind wir doch.

drkklaus am 18 Nov 2020 23:21:08

Zu meinem endgültigen Abschied aus diesem Thread noch folgende Anmerkung:

Nicht nur im Internet wird das Thema der Diskrepanzen zwischen EU-Normen und nationaler Gesetzgebung diskutiert. Es gibt Nachbesserungsbedarf on mass.
Es wurden Petitionen in unserem vorliegenden Fall an den Bundestag gerichtet,
es gab eine Entscheidung in Karlsruhe zur Übereinstimmung zu den EU-Klassifizierungen, Oberlandesgerichte urteilten aber weiterhin nach StVO.

Dies ist keine Saulus zu Paulus Geschichte von mir selbst. Meine Versuche (bin kein Fachmann) zur Klärung der Problematik basieren auf der gültigen und geltenden StVO.

Wer es denn möchte kann sich den „Bewegungen“ der Aktivisten auf dem Gebiet „Mehr Rechte für die unterdrückte Minderheit der Wohnmobilisten“ (hier ist mir die Ironie fremd) anschließen. Nicht nur der ADAC verweist auf die Ungereimtheiten seit Jahren.

Ich bin glücklich, denn unser Womo steht jetzt im gesicherten Winterquartier, sonst bei uns im ruhenden Verkehr auf einem Grundstück welches nicht zum öffentlichen Verkehrsraum erklärt werden kann.

Herzliche niederschlesische Grüße
drkklaus

Birdman am 19 Nov 2020 11:30:28

drkklaus hat geschrieben::evil: Bevor sich das Karussell von vorne wieder dreht
Wohnmobile über 3,5t sind LKW.
...

Nö, es sind Wohnmobile über 3,5t. Ansonsten müsste man damit nämlich z. B. auch in den ersten 6 Jahren nach Erstzulassung alle 12 Monate zur Hauptuntersuchung. Bei Wohnmobilen dagegen nur alle 24 Monate, später erst dann alle 12 Monate.

Ingbilly am 20 Nov 2020 02:26:23

drkklaus hat geschrieben:....
Meine Versuche (bin kein Fachmann) zur Klärung der Problematik basieren auf der gültigen und geltenden StVO.
..
drkklaus


Nabend,

ist schon cool, schwadroniert geschliffen auf wie ein Anwalt und weiß dann letzendlich doch nicht Bescheid.
Alterle, muß das denn sein? Am End glaubt man da noch dran.
:lol:

drkklaus am 21 Nov 2020 22:07:05

Ingbilly
:respekt:

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