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He Leute, diese Diskussion gibt es doch immer wieder. Ich habe ein MAN TGl Fahrgestell mit einem max. ( wenn denn) 8,6To. Gesamtgewicht. So meine Bremsanlage ist bis 138 Kmh geprüft und zugelassen. Ob man jetzt bei einem Schild wie im ersten Post noch überholen darf oder nicht, ist mir an sich egal. Was mich hauptsächlich ärgert ist ( es gibt das Schild ja auch ohne Bussymbol) , das Busse mit Menschen an Bord überholen dürfen und dabei teilweise fahren wie die letzten.... . Und wenn wir mit dem Womo mal eben einen LKW überholen wollen ist verständlich. Ist nur die Frage warum nicht, denn wenn man genug Dampf hat, dann ist man schnell vorbei. Und da jeder weis wie Zb. (entschuldigt bitte den Ausdruck) Tupperdosen gebaut werden und auch Gewichts mäßig, aus und überreizt werden ist auch klar, das bei denen die Sicherheit angegriffen wird. Mir schauert es bei jedem Unfallfoto. Und das einige Womo-fahrer auch fahren /rasen wie .... hat auch schon jeder gesehen. Ich habe mal zur Antwort bekommen, das es sich teils um Sicherheitsrelevante Entscheidungen handelt und man dabei nicht jede Zb. umgebaute LKWs wie Weltreisemobile berücksichtigen könne, obwohl sie teils der selben Technik entsprechen wie Busse. Mein Kommentar dazu war dann nur, das ich mich ungerecht Behandelt fühle, denn ich gefährde keine , bis zu 54, Menschenleben. Bekam nur die Antwort, eine Petition ins Leben zu rufen. alles korrekt gelaufen, wenn die Rennleitung es wieder korrigiert hat. Mit M und SA bist du als PKW mit Sonderaufbau deklariert. Hier wollte mann erreichen das alle Fzge. ausgenommen PKW vom Überholverbot betroffen sind. LKW, Busse + PKW mit Hänger. Wohnmobil mit entsprechender Eintragung sind hiervon nicht betroffen. Erst wenn die Zahl >3,5t kenntlich ins Spiel kommt ist es interessant für dich. Geschwindigkeit ist aber abhängig vom Gewicht vorgeschrieben. Auch vom LKW Überholverbot bist du ausgenommen, da PKW. Es heiß nicht "LKW, Busse + PKW mit Hänger" sondern Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t (einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) ; Busse + PKW mit Hänger.
Moin Peter Es hat keinen Zweck - wer es nicht verstehen will, versteht es einfach nicht. Da helfen auch keine LINKs.... Gruss Jürgen Da hast Du Recht Jürgen. LKW-> Güterbeförderung 1 Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen. Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen. 2 Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Klasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen. Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen. Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen. Verkehrszeichen 277 >>> --> Link Zusatzzeichen 1048-12 besagt das Gleiche. Auch wenn ein LKW abgebildet ist sind Kraftfahrzeuge über 3.5t allgemein gemeint. Scheinbar sind die Regelungen nicht eindeutig genug, in welche Richtung auch immer. Und wie wir gelernt haben, ist auch noch nicht einmal die Rennleitung sicher. also sicherheitshalber immer auf der linken spur durch... ;D alleswirdgut hartmut Servus Ich habe die ganzen Diskussionen von Damals schon verstanden was das LKW Symbol in Deutschland bedeutet. Es stellt sich doch die Frage ob hier ein umdenken der Behörden zu denn Verkehrszeichen besteht. Warum auch immer? Ob die Zulassung sich geändert hat? Eu - Regelung?..... Nachteil sehe ich aus dieser Änderung für uns als womofahrer nicht, sonder Vorteile. Ob es in der EU rechtens ist, einen Alleingang von Deutschland in der Auslegung von der Zulassung oder der Verkehrszeichen?...... Fakt ist doch das das Schild vom TE nicht mehr so zuverstehen ist, wie es früher argumentiert wurde. Das ist doch gut so. Jetzt braucht es noch Rechtssicherheit, und wir können zufrieden sein. PS. Auch das Winterreifenthema war in Österreich nicht für alle Behörden klar. Ob Womo über 3,5t wie M1 oder N zu behandeln ist. Bitte pocht nicht auf einer eventuellen alten Regelung herum. Abklären was zutrifft......
die neueste Erkenntnis ist ja vom TE und gerade eine Woche alt! " Wir haben keine Ordnungswidrigkeit begangen, da unser WoMo als Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze zugelassen und deswegen von diesem Überholverbot ausgenommen ist. Er hätte extra noch einmal in seiner Dienststelle nachgefragt." Das Bundesministerium für Verkehr als Legislativorgan sieht es noch so wie vor einem Jahr. Wenn das ein- oder andere Executivorgan die momentan gültige Gesetzeslage anders auslegt bedeutet das noch nicht, dass diese Auslegung Gesetz ist. Wenn es für die Exekutive beliebig auslegbar ist, muss die Judikative wohl mal wieder ran?
In den Fällen wo die Rechtsauffassung der Executive von der Gesetzgebung der Legislative abweicht, ja. Solche Fälle gibt es ja immer wieder. Servus Die Sache geht doch dann noch weiter, sollte es die wünschenswerte Änderung geben. Parkplatz für PKW (blaues Schild mit PKW Symbol) Wegweiser für LKW ( gelbes Schild mit LKW Symbol und einer Spitze nach rechts/links Fahrverbot für LKW (...) ........ Ich möchte jetzt Schildermacher in Deutschland sein :D Herrlich zu beobachten wie man aneinander vorbeireden/schreiben kann. Der Threadstarter hat ein Bild gepostet, das eindeutig nicht das VZ 277 zeigt. Bei VZ 277 darf keiner mit mehr als 3,5 to überholen. Beim Bild des Threadstarters darf ein Wohnmobil sehr wohl überholen, verboten nur für LKW über 3,5 to, Busse und PKW mit Anhänger. Warum denn immer gleich so aggressiv? Das Bild des TE beinhaltet das Zusatzzeichen 1048-12 und das besagt das Gleiche wie das VZ 277. Auch wenn ein LKW abgebildet ist sind Kraftfahrzeuge über 3.5t allgemein gemeint bei beiden.
So sehe ich das auch. Ich hatte selbst schon mal erlebt, dass sich ein Polizeibeamter geirrt hat, das ist aber leider keine Garantie für das nächste Mal ;) In den Verkehrsregeln zum Zusatzschild 1048-12 steht ja klar zu lesen: ".....Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t...."
Danke für diese Antwort. Ich finde es auch absolut daneben dass immer auf „DIE", die nur ihre Arbeit machen, damit die „ANDEREN" ruhig schlafen können, hergezogen wird. Auch Polizisten sind nur Menschen und machen manchmal Fehler. Leider kann ich Dir kein + geben (warum eigentlich?), deshalb hier ein :top: von mir :)
Zu schnell auf senden geklickt - der davor kann gelöscht werden, ich kann ihn nicht bearbeiten/löschen.
Ich hab' das mal als Anlass gegeben ein Plus zu geben - quasi auch in Deinem Namen. gruss kai Der TE hat folgende Schilderkombination gepostet: Zeichen 276 i.V.m. Zusatzzeichen1049-13. Das bedeutet, dass das Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art (Z. 276) auf die auf dem Zusatzzeichen aufgeführten Fahrzeugarten beschränkt ist, nur diese also an das Überholverbot gebunden sind. Alle anderen zuvor in den Post's genannten Zeichen und Zusatzzeichen, wie z.B. Z. 277 und Zusatzzeichen 1048-12 spielen hier überhaupt keine Rolle. Und so, wie es dem TE durch die Polizei wiederfahren ist, ist es auch richtig, denn die haben nach ihrer Recherche anscheinend die richtige Einstufung für WoMo's herausgefunden. Und auch deren Handeln finde ich gut, da sie entgegen den Allwissenden hier im Forum recherchierten, bevor sie sich im Sachverhalt festgelegt haben. Gruß VZ 276 sagt aus : Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art ... und Zusatzzeichen Zusatzzeichen1049-13 sagt aus : Nur Kraftfahrzeuge mit einer zul. Gesamtmasse über 3,5 t, einschl. ihrer Anhänger, Zugmaschinen, Kraftomnibusse und Pkw mit Anhänger. Da schließt sich Kreis. :) Ich stimme dir zu. Das gezeigte LKW Zeichen 1010-51 sagt Fahrzeuge über 3,5t, nicht LKW über 3,5t. Somit Überholverbot für entsprechend schwere WoMo. Was bitte ist an dieser rechtlich eindeutigen Aussage nicht zu verstehen?
..außer man kann oder will es nicht verstehen ;-) gruß wenn in der zulaszung noch steht: sonstiges kfz wohnmobil = nix überholen :!: :oops: wenn in der zulassung steht: fahrzeug zur personenbeförderung bis 8 sitzplatze, M1 = überholen :!: :ja: alleswirdgut hartmut Innerhalb der M-Klassen werden aber noch die Aufbauarten unterschieden. Unter 4 in den Zulassungsbescheinigungen Art des Aufbaus steht dann Aufbauart SA (Wohnmobil). Durch die Einordnung in diese eigene Fahrzeuggruppe sind Wohnmobile nicht mit Fahrzeugen zur reinen Personenbeförderung vergleichbar. Daher sind Wohnmobile straßenverkehrsrechtlich (StVO) nicht als Pkw eigestuft und sind an die 3.5t-Regelung gebunden. Ich verstehe immer noch nicht was das mit M1 und SA zu schaffen hat. Egal wie das Fahrzeug klassifiziert ist - über 3,5t ist zappenduster mit dem Überholen. Dem Schilde nach dürften auch PKW mit mehr als 3,5t nicht überholen. Editieren geht nicht. Der hier: --> Link hat in der H2 Variante eine zulässige Gesamtmasse von 3,9t und ist definitiv ein PKW / SUV. Darf er überholen? Ich meine nein.
Es wird wohl gern auf die Ausnahme gepocht und das Wohnmobil als PKW angesehen. VZ 277 beschreibt : Absolutes Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t. Ausgenommen sind Pkws und Omnibusse.
Was steht denn in den Zulassungsbescheinigungen unter J und 4 (Fahrzeugklasse und Aufbauart)?
Auf der anderen Seite ist die Eintragung von Sonstiges Kfz. zu "Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätzen" geändert worden und Pflicht! In 2018 habe ich von der Vers. eine "Versicherungskarte" bekommen mit dem Eintrag "Sonstiges Fahrzeug Wohnmobil" ich habe den Wagen nicht zugelassen bekommen mit der Begründung es sei ein Fahrzeug zur Personenbeförderung und nichts anderes oder sonstiges und so muss es auch vermerkt sein! Das heißt für mich, die Polizisten der eine ist verunsichert und fragt nochmal beim Vorgesetzten nach: Ergebnis, Fahrzeug zur Personenbeförderung, also kein Überholverbot. Zulassungsstelle sagt: Eintrag nur als Fahrzeug zur Personenbeförderung! Legislative sagt: Klasse M1, also Fahrzeug zur Personenbeförderung! Was anderes sagen für mich angeblich nur die Schilder.
Bei uns steht aber in Zeile 5: Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 sitzplatze auch noch in Zeile 5 aber darunter: Wohnmobil Was steht denn in den Zulassungsbescheinigungen I und II unter J und 4 (Fahrzeugklasse und Aufbauart)? Bei mir sieht das so aus. ![]() Somit gilt für mich das Überholverbot für Fahrzeuge über 3.5t, da das WoMo 4.4t hat. ja peter, bei dir ists eindeutig! alleswirdgut hartmut Ich habe dazu was interessantes gefunden, ist aber nicht auf meinem Mist gewachsen: 5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss. 5.1 Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst: a) Tisch und Sitzgelegenheiten, b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können, c) Kochgelegenheit und d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen. Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann. Oft werden Wohnmobile noch in die alte nationale Fahrzeugklasse Sonstige Kfz eingeteilt. Die sind unter 5.7 definiert: 5.7 Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der Nummer 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach den Nummern 5.1 bis 5.6. In der Zulassungsbescheinigung Teil II muss stehen: Richtig Fahrzeugklasse M1 (oder wenn mehr als 8 Sitzplätze M2, M3) Art des Aufbaus SA Bezeichnung der Fahrzeug- Fz.z.Pers.bef.b. 8 Sitzpl. klasse und des Aufbaus Wohnmobil Veraltet Fahrzeugklasse 16, 21 Art des Aufbaus 0500 (Beispiel für veraltete Nummern) Bezeichnung der Fahrzeug- So.KFZ Wohnmobil über 2,8 T klasse und des Aufbaus - PS: Ich bezeichne die nationale Fahrzeugklasse (16=Wohnmobil bis 2,8 t, 21=Wohnmobil über 2,8 t) bewusst als veraltet. Die alten Fahrzeugklassen brauchen wir in Deutschland, weil die EG-Fahrzeugklassen immer noch nicht in allen Gesetzen umgesetzt wurden. Der Unterschied kann von Bedeutung sein. Denn nur mit der richtigen Umschlüsselung nach 5.1 bekommt man die Fahrzeugklasse M1. Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen. Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen. Die EG-Fahrzeugklassen wurden 2009 aktualisiert. Die StVO ist leider immer noch nicht dahingehend geändert. Es werden durchweg die alten Bezeichnungen für die Fahrzeugklassen verwendet (Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen). Wohl weil die Umsetzung sehr aufwändig wäre. So ist ein PKW und ein Bus fortan in der gleichen Fahrzeugklasse M. Personenkraftwagen sind definiert im PBefG § 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, Also die EG-Fahrzeugklasse M1. Genau wie Wohnmobile bis 8 Sitzplätze. Das Gewicht ist erst bei mehr als 8 Sitzplätzen relevant. Wenn man jetzt die überfälligen StVO-Änderungen vorweg korrigiert, ergeben sich widersprüchliche Regelungen. Einige Beispiele sind für uns relevant: 1. Das berühmte Zusatzzeichen 1048-10 Personenkraftwagen (also M1) schließt also Wohnmobile die als M1 zugelassen mit ein.(?) 2. Laut §3 Absatz 3 Satz 2 StVO dürfen alle Personenkraftwagen (also M1) unabhängig ihrer zulässigen Gesamtmasse außerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h fahren. Gilt also auch für Wohnmobile über 3,5 t die als M1 zugelassen sind.(?) 3. Laut §18 Absatz 5 StVO gilt gleiches wie bei 2. für Autobahnen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung.(?) 4. Viele Verkehrszeichen (Überhol-, Durchfahrtsverbote) die sich auf Fahrzeuge über 3,5 t zulässige Gesamtmasse beziehen, ausgenommen Personenkraftwagen (also M1). 5. Laut Anlage VIII Absatz 2 zur StVZO müssen Personenkraftwagen (also M1) bis 8 Sitzplätze unabhängig ihrer zulässigen Gesamtmasse alle 24 Monate zur Hauptuntersuchung. Gilt also auch für Wohnmobilie über 3,5 t die als M1 zugelassen sind.(?) Bei diesen und einigen weiteren Regelungen besteht aktuell keine Rechtssicherheit. Dies kann zu Verfahreneinstellungen führen, wenn der Vortrag vernünftig erfolgt. Das wissen die Behörden und sehen daher regelmäßig bei den Punkten 1 bis 4 von einer Verfolgung von Wohnmobilen ab, solang man niemanden behindert. Bei Punkt 5 ist mir noch nichts bekannt. Wer klagt?
ich warte förmlich drauf! :D
M1 - SA
Dann wie bei mir, wenn das WoMo ein zulgesGew über 3.5t hat, gilt das Überholverbot für Fahrzeuge über 3.5t, wenn das so beschildert ist.
Das ist mir ein + Wert, auch hier ist es mal wieder so, dass unser Gesetzgeber nicht in der Lage oder gewillt ist, vernünftige Gesetze zu schreiben, oder sie auf dem laufenden zu halten. Die meisten Urteile, die immer wieder angeführt werden beziehen sich entweder auf die Gesetzeslage vor 2009 oder berufen sich auf Urteile vor 2009. Ein Wohnmobil gehört der Klasse M1 an, es gehört in die Gruppe der PKW's, und ist in dieser Gruppe eine eigene Untergruppe, genauso, wie z.B. ein Leichenwagen. Beide, der Leichenwagen, als auch das Wohnmobil sind PKW mit einem Aufbau für eine besondere Zweckbestimmung. Bei einem Leichenwagen zweifelt das auch niemand an. Gruß Joachim
Nein, die Klasse "PKW" gibt es nach den neuen EU-Einstufungen nicht mehr. Alle "PKW", die die neue Zulassungsbescheinigung haben mit den EU-Klassen, sind Fahrzeuge der Klasse M1: "Fahrzeuge zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze außer Fahrersitz", genauso wie Wohnmobile, die die neue Zulassungsbescheingung haben, das Gewicht spielt dabei überhaupt keine Rolle. LG Peter
Dann lügt das Bundesministerium für Verkehr. Ich hatte vor knapp einem Jahr dort folgendes angefragt : "....es geht um ein Wohnmobil/Reisemobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.4 to. Also > 3.5to und < 7.5to. Das Fahrzeug ist in der Zulassungsbescheinigung mit der Fahrzeugklasse - M1, Aufbauart SA, Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze –Wohnmobil – eingetragen. ![]() Meine spezielle Frage hierzu lautet : Ist das Fahrzeug im Sinne der STVO als PKW (Personenkraftwagen) oder Sonderfahrzeug anzusehen bei : - Verkehrszeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge (mit einer zulässigen Gesamtmasse) über 3,5 t ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse - Verkehrszeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge (mit einer zulässigen Gesamtmasse) über 3,5 t ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse Meine Frage ist nun, - darf man bei Verkehrszeichen 277 mit o.G. Wohnmobil überholen, weil das o.g. Wohnmobil als PKW eingestuft ist und hier die Ausnahme greift, obwohl die zulässige Gesamtmasse über 3.5 t liegt, oder nicht? - darf man bei Verkehrszeichen 253 mit o.G. Wohnmobil die Straße befahren, weil das o.g. Wohnmobil als PKW eingestuft ist und hier die Ausnahme greift, obwohl die zulässige Gesamtmasse über 3.5 t liegt, oder nicht? Mit liebem Dank für eine aussagekräftige Antwort Und freundlichen Grüßen..." Hier nochmal die Antwort vom Verkehrsministerium : "Die Verhaltensregeln im Straßenverkehr ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Überhol- und Verkehrsverbote werden nur dort durch Verkehrszeichen angeordnet, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Zeichen 277 verbietet Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, das Überholen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Zeichen 253 ordnet ein Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen an. Ausgenommen sind ebenfalls Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Beide Zeichen stellen somit mit ihrem Bedeutungsgehalt neben der reinen Personenbeförderung, die von dem Zeichen ausgenommen ist, im Übrigen auf die Gesamtmasse „über 3,5 t“ ab. Aufgrund ihrer Bauart, Ausstattung und Einrichtung sind Wohnmobile mit Fahrzeugen, die für die reine Personenbeförderung konzipiert und gebaut sind, nicht vergleichbar. Sie sind fahrzeugtechnisch in eine eigene Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der diese besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung). Entgegen Ihrer Annahme sind Wohnmobile straßenverkehrsrechtlich (StVO) nicht als Pkw eigestuft. Folglich müssen auch Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t die Zeichen 253 und 277 beachten. Wo dies gewollt ist, können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden Wohnmobile über 3,5 t durch Anordnung entsprechender Zusatzzeichen vom Regelungsgehalt der Zeichen ausnehmen. Dies bedarf aber immer der Prüfung im konkreten Einzelfall. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag" Ich bin jetzt aus dem Thema raus.
schnecke hat nicht geschrieben, schnecke hat zitiert :eek: Anmerken möchte ich, dass meines Wissens überall in Europa das nette Schild mit den LKW tatsächlich nur für Nutzfahrzeuge als LKw gilt, nicht für Wohnmobile etc. |
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