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Garantiefall beim Wasserschaden


februar am 26 Nov 2021 20:43:00

Hallo
Wie schon beschrieben hat mein Womo einen Wasserschaden nach 1,5 Jahren bei dem beide Seitenteile im Werk in Frankreich erneuert werden.
Soweit alles klar.Ich bringe mein Womo zum 65 km entfernten Händler dort wird es abgeholt und ins Werk gebracht.
Aber was ist mit meinen Kosten die mir entstehen? Fahrzeug habe ich wieder angemeldet (45 Euro) 5 Tage Kennzeichen die brauche ich auch wieder wenn das Fzg zurück kommt da es schon im Winterschlaf ist.Fahrzeug musste ich komplett ausräumen.Fahrzeug zum Händler bringen mit einem 2ten Fzg mich dort wieder abholen und dies auch wieder wenn es zurück kommt.
Und sonstiges das noch zu machen war.
Wer kann mir Tipps oder seine Erfahrungen mitteilen

Gruss vom Leo aus dem Frankenland

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cbra am 26 Nov 2021 20:48:45

echt jetzt?

freu dich dass deine garantie so gut abgewickelt wird, pack auf dine kosten noch eine kiste bier für den händler drauf und verbuche es als ausflug.

sollte eigentlich selbstverständlich sein.

da du aber nachfragst sieh es als eigennützigen vernunftansatz - jetzt wegen paar euro den händler zu nerven kann dir noch auf den kopf fallen - entweder aktuell beim rest der abwicklung oder zukünftig bei service etc.

ein gutes verhältnis zum händler sehe ich als sehr wichtig.

NeuerCamper2021 am 26 Nov 2021 20:55:12

Bist gut aus der Nummer rausgekommen.
Noch ein Rat, Verkauf die Kiste.

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spider53 am 26 Nov 2021 20:58:57

Ich habe noch selten so einen Unsinn wie im obigen Beitrag gelesen. Man soll auch noch froh sein, wenn der gelieferte Murks in Ordnung gebracht wird, Gehts noch?

Selbstverständlich steht einem der Anspruch zu, alle entstandenen Kosten ersetz zu bekommen, das schließt auch die Fahrtkosten (km-Geld) zum Händler für gewährleistungsreparaturen ein. Mein Bruder macht das gerade durch, da er schon drei mal wegen Gewährleitungsreps zum Händler mußte. Für den Händler war das auch normal, er wollte nur eine schriftliche Aufstellung der Kosten haben, ist ja auch klar.

Gruß spider53

Fledermaus am 26 Nov 2021 21:01:54

Servus februar

Die Anmeldung im Winterschlaf hättest dir sparen können, wenn du die Reparatur auf Sommer verschoben hättest.

Der Rest wurde schon geschrieben .

Navigatore am 26 Nov 2021 21:20:39

Hallo Leo,

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen Gewährleistung und Garantie.

Greift die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers, ist Par. 439 Abs.2 BGB einschlägig und alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der sogenannten "Nacherfüllung" sind vom Verkäufer zu tragen. Diese Kostenerstattungspflicht kann gem. Par 309 Nr.8 b cm BGB auch nicht in den AGB ausgeschlossen werden.

Anders sieht das bei freiwilligen Garantieleistungen des Verkäufers aus. Hier ist der Ausschluss möglich und so steht auch immer in den Garantiebedingungen.

Das ist die Rechtslage und ob Du Dich nun moralisch verpflichtet sehen sollst, den Verkäufer nicht unnötig zu belasten, bleibt natürlich Dir überlassen. Zu verschenken hat wohl niemand etwas.

Navigatore am 26 Nov 2021 21:23:05

309 Nr.8 b cc BGB. Sorry, Tippfehler

zulu am 26 Nov 2021 21:37:08

Wir mussen das Wohnmobil im Ausland zurücklassen, die Kosten für den Rückflug wurden von der Versicherung erstattet, nicht aber die Kosten für den Kauf eines Koffers u.a. - und der "Wohnmobil-Fach-Anwalt" aus W-tal hatte offensichtlich auch keine Lust, solche Nebenkosten bei der Versicherung geltend zu machen. Aber der war auch ansonsten recht schlapp ...

ManfredK am 26 Nov 2021 22:55:55

Navigatore hat geschrieben:Anders sieht das bei freiwilligen Garantieleistungen des Verkäufers aus. Hier ist der Ausschluss möglich und so steht auch immer in den Garantiebedingungen.


Ist natürlich richtig, hindert den Käufer aber nicht ergänzende Schadensersatzforderungen (nachgewiesene Kosten) gem. BGB geltend zu machen wenn der Schaden bereits bei Übergabe vorhanden war (oder bereits angelegt war)

Navigatore am 26 Nov 2021 23:55:00

ManfredK hat geschrieben:Ist natürlich richtig, hindert den Käufer aber nicht ergänzende Schadensersatzforderungen (nachgewiesene Kosten) gem. BGB geltend zu machen wenn der Schaden bereits bei Übergabe vorhanden war (oder bereits angelegt war)

Manfred, sei bitte nicht böse, aber wie kommst Du zu dieser Aussage? Wo steht das im BGB?

Schon die von Dir verwendeten Begrifflichkeiten sind verwirrend. Was verstehst Du unter "Schadenersatzforderungen"? Dem TE geht es um "Aufwendungen" i.S.d. Par. 439 BGB. Und die kann der Verkäufer nun mal in einem Garantiefall ausschließen. Sie sind dann nicht vom 309 geschützt.

Ein Blick in das Gesetz dient der Rechtsfindung auch wenn es Deinem persönlichen Rechtsempfinden widerspricht.

Joachim260 am 27 Nov 2021 00:10:20

Hallo
bei mir waren auch ein paar Sachen zu machen, hab dann den Händler höflich gefragt ob es nicht möglich wäre für die entstandenen Unannehmlichkeiten die nächste Dichtigkeitsprüfung gratis zu bekommen. Händler hat sofort zugestimmt und wurde dann auch so gemacht. Ist für den Händler eine günstige Lösung und spart mir trotzdem 1xx€. Beide zufrieden und ich wurde auch bei einer weiteren Reklamation höflich und zuvorkommend behandelt.

Gruß
Joachim

ManfredK am 27 Nov 2021 10:47:13

Navigatore hat geschrieben:[Und die kann der Verkäufer nun mal in einem Garantiefall ausschließen. Sie sind dann nicht vom 309 geschützt.


Deswegen hatte ich ja von einem Sachmangel mit Nacherfüllung gem 437 BGB gesprochen.

Wenn die Undichtigkeit des TE durch einen Sachmangel der bei Übergabe bereits vorhanden war oder den Ursachen nach angelegt war, kann neben der Herstellergarantie, der Verkäufer zusätzlich zum Ersatz der nachgewiesenen Kosten in Anspruch genommen werden.

Liegt eine reine Garantieleistung des Herstellers vor die erbracht wird obwohl kein Sachmangel vorliegt, liegen Ansprüche gem. Garantiebedingungen vor (i.d.R. kein Ersatz für Fahrtkosten u.ä.).

Navigatore am 27 Nov 2021 12:41:17

:cry: :cry:

Verzweiflung! Sachmängelhaftung nennt man Gewährleistung, nix Garantie.
Alles weitere dazu Post Nr.7

Bergbewohner1 am 27 Nov 2021 14:29:36

NeuerCamper2021 hat geschrieben:Noch ein Rat, Verkauf die Kiste.

Das ist doch mal ein Vorschlag, offensichtlich gehts du davon aus, es ist dann ein Unfallwagen und das mußt du angeben.
Der Verkaufspreis wird entsprechend niedrig sein.

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