Hallo, ich habe einfach mal eine Anfrage an die BALM geschickt und folgende Antwort erhalten.
Sehr geehrter Herr NN
bitte beachten Sie zu dem Thema die Ausführungen unter Punkt 1.6 in den "Hinweisen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr":
--> LinkWenn Sie eine rechtsverbindliche Auskunft wünschen und bei weiteren Fragen müssten Sie sich bitte an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde wenden:
Regierungspräsidium Gießen
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Auszug aus den Sozialvorschriften
Wohnmobile ohne Anhänger dienen grundsätzlich nicht der Güterbeförderung und haben i. d. R. weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen deshalb auch regelmäßig nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Besitzt ein Wohnmobil bzw. ein Wohnmobil mit Anhänger (Wohnmobilkombination) neben dem Wohnbereich Lade- möglichkeiten für Güter, beispielsweise für Pferde oder Motorschlitten, so dient es regelmäßig der Güterbeförde- rung. Das Vorhandensein eines Wohnbereichs steht der Zweckbestimmung für die Güterbeförderung nicht entge- gen. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug der Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken dienen soll, steht der Anwendung der Sozialvorschriften grundsätzlich nicht entgegen.
vgl. VG München, Urteil vom 04.08.2015 – M 16 K 14.4886 sowie EuGH, Urteil vom
02.03.2023, – , C 666/21
Güterbeförderung, so ist bei der Frage der Anwendung der Sozialvorschriften im Einzelnen zu unterscheiden:
1. GewerblicheGüterbeförderung:
hier finden die Sozialvorschriften nach denselben Krite- rien Anwendung wie bei anderen Fahrzeugen. Die Aus- nahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 und den §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV sind zu beachten.
2. Nichtgewerbliche Güterbeförderung (Art. 4 Buchst. r VO (EG) Nr. 561/2006) mit Wohnmobilen bzw. Wohn- mobilkombinationen bis einschließlich 7,5 t zHM:
Dient das Wohnmobil oder die Wohnmobilkombination der
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hier finden aufgrund der Ausnahmeregelung des Art. 3 Buchst. h VO (EG) Nr. 561/2006 die Sozialvorschriften keine Anwendung.
3. Nichtgewerbliche Güterbeförderung mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen über 7,5 t zHM:
hier finden die Sozialvorschriften Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 oder §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV eingreifen.
Hiermit dürften sich alle Fragen und Spekulationen erledigt haben.