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Neues Gesetz für womo Anhänger? 1, 2, 3


Tdr01 am 04 Mai 2024 16:56:02

Hallo Leute,

Heute wurden wir auf dem Weg in den Urlaub von der Rennleitung auf der Autobahn angehalten.
Allgemeine Verkehrskontrolle.
Grund warum wir Sie angehalten haben ist ein neues EU Gesetz.
Danach müssen Wohnmobile mit Anhänger deren Gespann ein zgG von > 7,5 to haben einen elektronischen Fahrtenschreiber haben.
Z.b. Womo 6to + Anhänger 2 to, jeweils zgG. = 8 to.
War mir neu.
Für uns kein Problem, aber schon interessant.
Koennte für die Dickschiffe mit 7,49to + Anhänger blöd und teuer werden.
Habe mal versucht mit Tante Google was zu finden. Aber nur Mutmaßungen in irgendwelchen Foren.

Wisst ihr näheres?

Gruß
Thomas

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babenhausen am 04 Mai 2024 17:01:03

Haben die Beamten auch die Grundlagen wie §, EU Vorschrift etc genannt ?

derIcke am 04 Mai 2024 17:05:58

Moin,
Das ist Blödsinn, einen Fahrtenschreiber benötigt man nur im Gewerblichen Sektor. Oder transportierst du Handelsware als fliegender Holländer?

Icke

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purplenew am 04 Mai 2024 17:40:18

Tdr01 hat geschrieben:Für uns kein Problem,...


Eurer Wohnmobil ist ja auch noch deutlich leichter (4,5t?). Wenn ihr auf der Autobahn von der Polizei mit der Zielrichtung Gewicht/Kontrollgerät angehalten und kontrolliert worden seid, dann waren das mit Sicherheit keine erfahrenen Kontrollbeamten für Schwerlast.
Die hätten euch mit Sicherheit nicht angehalten, denn ein geübtes Auge hätte sofort erkannt, dass euer Fahrzeug deutlich unter 7,5t wiegt. Abgesehen davon ist es aktuell noch so, dass ein entsprechendes Kontrollgerät nur bei gewerblichem Güterverkehr und Personentransport mit mehr als 8 Fahrgastplätzen vorgeschrieben ist.

Einfache Definition:
Fahrzeuge Gütertransport = gewerblich und Gewicht
Fahrzeuge Personentransport = Anzahl der Fahrgastplätze (mehr als 8)

Thomas

WomoToureu am 04 Mai 2024 18:09:59

Tdr01 hat geschrieben:Wisst ihr näheres?

Ich weiß das wenn ein Anhänger mitgeführt wird, bereits ab 3,5 t Gespanngewicht ein Fahrtenschreiben notwendig ist, wenn es sich um gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Handwerk usw. handelt.

Ebenfalls habe ich gehört ! ! ! das wohl tatsächlich Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen über 7,5 t auch bei nichtgewerblicher Güterbeförderung aufzeichnungspflichtig sein bzw. werden sollen.

Siehe z.B. --> Link
Unter Beispiele für Ausnahmen, 2. Punkt

Genaues weiß ich nicht, weil wir unter 7,5 t auch mit Hänger bleiben.

Tdr01 am 04 Mai 2024 18:42:33

Die Rennleitung hat keine Paragraphen genannt.
Um Nachgang ärgert es mich nicht danach gefragt zu haben. Aber vielleicht stehen die mal wieder auf er Raststätte und ich frage dann bestimmt nach.
Gruß
Thomas

fschuen am 05 Mai 2024 12:26:14

Spannende Frage. Ich hab das hier gefunden: --> Link

Demnach ist es eindeutig kompliziert, und zwar schon ab 3,5 to. Kommt vor allem drauf an, was auf dem Anhänger drauf ist, "Gütertransport" eben. Ein Wohnwagen ist nie ein Problem, aber der Grosseinkauf im Baumarkt kann erklärungsbedürftig sein. Man sollte für diese Fälle die rein privatwirtschaftliche Nutzung belegen können, und vor allem darauf verzichten, noch was für die eigene Firma mitzunehmen. Bei einem Freizeithänger voller Surfgeraffel ists wahrscheinlich auch klar.

Gruss Manfred

Tinduck am 05 Mai 2024 13:39:53

Wäre mir auch neu, dass in privaten, nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen ein Fahrtenschreiber vorgeschrieben wäre. Selbst in einem 30-t-ExMo braucht man keinen, wenn man nicht gewerblich unterwegs ist.

Wenn allerdings ein Fahrtenschreiber vorhanden ist, muss er über 7,5 t auch genutzt werden, z. B. wenn man sich einen LKW von einer Spedition ausleiht für einen privaten Transport.

Offensichtlich gibt es auch Polizeibeamte, die mal ne Schulung benötigen.

bis denn,

Uwe

WomoToureu am 05 Mai 2024 19:40:46

Tinduck hat geschrieben:Offensichtlich gibt es auch Polizeibeamte, die mal ne Schulung benötigen.

Meiner Meinung nach entspricht das der aktuellen REchtslage udn wird so von allen Polizisten umgestezt

Einfach mal den Text im Link unter "neusten Änderungen" lesen und genießen. --> Link
Ich war mal für einen Freund mit unserem Wohnmobil mit Lastenanhänger unterwegs und bin auch in die Falle getappt. Es reichte, dass ich Selbstständig bin um die Fahrt als "Gewerblich" einzustufen, obwohl es mit meinem Gewerbe gar nichts zu tun hatte.

WomoToureu am 05 Mai 2024 19:55:17

Leider konnte ich keine Rechtschreibfehler mehr berichtigen, ich fände es schön wenn es hier eine Editiermöglichkeit gäbe.

Mit vorstehendem Beitrag will ich sagen, dass nach der mir bekannten Rechtslage der selbstständige Fotograph sofern er eine Fotoausrüstung mitführt einen Fahrtenschreiber benötigt, es sei denn es greift die Handwerkerregel ( also im Umkreis ), bei einer Reise dürfte es jedoch eindeutig sei, dass nach der neuen Gesetzgebung er einen Fahrtenschreiber haben und verwenden muss.

Gleiches gilt für den selbstständigen digitalen Normaden usw.

BOWO am 05 Mai 2024 20:31:19

Es gibt halt auch Polizisten die nicht alles wissen. 8) Die Vorschrift gibt es, gilt aber nur für den gewerblichen Verkehr. Die LKW Maut gilt ja auch nicht für Wohnmobile, man muss halt immer auch die Ausnahmeregelungen lesen.

purplenew am 05 Mai 2024 21:03:33

WomoToureu hat geschrieben:Es reichte, dass ich Selbstständig bin um die Fahrt als "Gewerblich" einzustufen, obwohl es mit meinem Gewerbe gar nichts zu tun hatte.


Meine Frau handelt gewerblich mit gebrauchtem Porzellan. Unser Wohnmobil hat ein zGG von 4,05t. Wir haben keine Plastikteller und Tassen im Wohnmobil, sondern Porzellan (natürlich gebraucht). Danach müssten wir dann ja auch ein Kontrollgerät in unserem Fahrzeug haben und für jeden Fahrer eine Fahrerkarte. Ergänzend käme dann noch hinzu, dass die Sozialvorschriften des Fahrpersonalrechts über Lenk- und Ruhezeiten Anwendung finden müssten, denn nur mit dem Einbau eines Kontrollgerätes wäre es nicht getan.

Ne, Spaß beiseite. Das Fahrpersonalrecht ist so komplex, dass es nicht von jedem Polizeibeamten beherrscht werden kann und wird. Es gibt besondere Ausbildungsveranstaltungen für spezialisierte Beamte zur Erlangung der erforderlichen Fachkompetenz, die im heutigen digitalen Zeitalter auch mehr als zwingend erforderlich ist.

Die aktuell gültige Rechtslage ist, dass Kontrollgeräte nur in Fahrzeugen der gewerblichen Güterbeförderung bzw. Personentransports in Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen vorgeschrieben sind. Mit Sicherheit gibt es besondere Konstellationen und Bedingungen, die zu einer Kontrollgerätepflicht führen können. Diese hier jetzt darzustellen würde allerdings den Rahmen sprengen. Das betrifft aber in keinem Fall den gewöhnlichen Wohnmobilisten, der mit seinem Fahrzeug durch die Welt fährt. Und darum geht es doch letztendlich hier in diesem Forum und bei er Frage "Wohnmobil und Kontrollgerät".

Thomas

Semaj am 05 Mai 2024 21:17:45

Es gibt keine Vorschrift oder Paragraf der diese Aussage bestätigt. Wenn ich eine Kfz-Werkstatt besitze bin ich dann gewerblich unterwegs wenn ich Werkzeug im Fahrzeug habe? Fahrt weiter wie bisher, alles ist gut.
Grüße James

Semaj am 05 Mai 2024 21:30:49

Moderation:Bitte nutze die Zitatfunktion, wenn Du Mitglieder zitieren willst - dies macht es den anderen Nutzern leichter, Deine Texte von den Zitatinhalten zu unterscheiden. Das unvollständige Zitat wurde entfernt.



Sehr gut beschrieben.
Grüße James

Pechvogel am 05 Mai 2024 22:41:29

Semaj hat geschrieben:Es gibt keine Vorschrift oder Paragraf der diese Aussage bestätigt.

Doch, gibt es!!

Semaj hat geschrieben: Wenn ich eine Kfz-Werkstatt besitze bin ich dann gewerblich unterwegs wenn ich Werkzeug im Fahrzeug habe?

Grundsätzlich ja! :eek:
Du wärst derjenige der das Gegenteil beweisen müsste! Und ja, hier müsstest Du deine „Unschuld“ beweisen!!
Bei Kaufleuten wird immer vermutet dass sie für ihren Betrieb unterwegs sind!
Nach § 344 Handelsgesetzbuch muss der Kaufmann deshalb beweisen, dass er „ausnahmsweise“ für sich privat unterwegs ist.
Wenn man jetzt mit einem Fahrzeug unterwegs ist und z.B. Waren mitführt die man parallel auch mit gewerblicher Gewinnerziehlungsabsicht verkauft, kommt man relativ schnell in „beweisnot“.

Nochmal: an der Stelle muss der Unternehmer beweisen das er nicht als Unternehmer unterwegs ist!

Ok, die Frage bei einer Kontrolle ist natürlich ob jemand unterscheiden kann ob ich in einem angestellten Verhältnis beschäftigt oder selbstständig bin.
Wenn also auf dem Womo nicht der große Werbeaufkleber prangt oder das Womo auf „Firma Max Mustermann“ zugelassen ist, wird wohl kein Polizist hellhörig werden. :gruebel:



Grüße
Dirk

purplenew am 05 Mai 2024 23:46:41

Pechvogel hat geschrieben:Nach § 344 Handelsgesetzbuch muss der Kaufmann deshalb beweisen, dass er „ausnahmsweise“ für sich privat unterwegs ist.


Nein, muss er nicht, denn noch gilt hier bei uns das rechtsstaatliche Grundprinzip der Unschuldsvermutung. §344 HGB bezieht sich auf Rechtsgeschäfte, darunter fällt zwar auch der gewerbliche Gütertransport, nicht aber der nichtgewerbliche Transport: "Abs.1 Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.". Der nichtgewerbliche Transport ist kein Rechtsgeschäft. Zu bedenken ist insbesondere auch, dass die Aussage des HGB ist nicht auf Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragbar ist.

Pechvogel hat geschrieben:Ok, die Frage bei einer Kontrolle ist natürlich ob jemand unterscheiden kann ob ich in einem angestellten Verhältnis beschäftigt oder selbstständig bin.


Es geht darum, ob ein Fahrzeug zum gewerblichen Gütertransport genutzt wird und deshalb das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät ausgesatttet sein muss. In welchem Verhältnis (selbständig, angestellt, unentgeltlicher Freundschaftsdienst) der Fahrer steht ist völlig egal.

Aber mittlerweile geht die Diskussion am eigentlichen Thema "Neues Gesetz für Womo Anhänger?" vorbei. Eigentlich ist alles gesagt und für mich ist das Thema geschlossen.

Thomas

WomoToureu am 06 Mai 2024 02:28:47

purplenew hat geschrieben:Nein, muss er nicht, denn noch gilt hier bei uns das rechtsstaatliche Grundprinzip der Unschuldsvermutung.

Der war gut :D :D :D
Den Spruch lasse ich los, wenn mich die Polizei nächstes mal anhält :D

Es geht hier nicht um ein Strafverfahren, sondern darum ob jemand seine Lenk - und Ruhezeiten dokumentieren muss ( mit einem Fahrtenschreiber ) oder nicht, gemäß des neuen EU - Mobiltitätspaket I.

Welche Blüten unsere Gesetze ( auch Grenzüberschreitend ) erbringen hat der Anwalt aufgezeigt, als ein Busfahrer ein Bussgeld von 10.125 € bekam, weil er kein Fahrtenschreiber hatte, den er in Deutschland auch nicht benötigte. ( ganz unten unter neuste Änderung ) --> Link

Einige behaupten nun, es gehe nur um den gewerblichen Güterverkehr, dass ist aber so nicht richtig. Handwerker und andere Selbstständige sind ebenfalls davon erfasst, was offenbar übersehen wird. Mir wurde auch von der Polizei gesagt, ich sei als Handwerker weiter als 50 km von zu Hause entfernt und mein Wohnmobil in dem auch Werkzeug mitgeführt wurde sowie der Anhänger würden auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen und ich können nicht beweisen, dass es nicht so sei.

Fakt ist, dass reine Privatpersonen, meines Wissens nicht betroffen sind. Jedoch alle wo es Anhaltspunkte gibt, dass sie Gewerblich unterwegs sein könnten sind davon betroffen ob mit oder ohne Anhänger.

JuergenBerkemeier am 06 Mai 2024 07:07:43

Hallo Womotoureu,

woher wusste die Polizei denn, dass du selbstständiger Handwerker bist?

Viele Grüße
Jürgen

Ahorne7500 am 06 Mai 2024 07:20:43

Hallo,

Mal zum Fotografen zurück.

Die Kameraausrüstung ist kein Transportgut, sondern Werkzeug.
Also kein gewerblicher Gütertransport. (GÜTER(!)-Transport)
Das im Fahrzeug liegende (für die Übergabe an den Käufer bestimmte) Fotoalbum
ist gewerblicher Gütertransport.
Damit Kontrollgerät pflichtig.

So sehe ich das.
.

Stocki333 am 06 Mai 2024 07:31:05

purplenew hat geschrieben: Das Fahrpersonalrecht ist so komplex, dass es nicht von jedem Polizeibeamten beherrscht werden kann und wird. Es gibt besondere Ausbildungsveranstaltungen für spezialisierte Beamte zur Erlangung der erforderlichen Fachkompetenz, die im heutigen digitalen Zeitalter auch mehr als zwingend erforderlich ist.

Und wie kann man überprüfen das die kontroliernde Person ein Ausbildung hat für die Kontrolle des Güterverkehrs.
Das sit ganz einfach.
Man fragt ob er eine Karte für den elektonischen Fahrtenschreiber hat. Den nur dann hat er eine Berechtigung das auch zu überprüfen. Dr Controllierend Beamte muß nähmlich bei einer Kontrolle des gewerblichen Warenverkehr, die Karte in dass EG Kontrollgerät stecken. Damit der Fahrer den Nachweis einer Kontrolle hat.
Hat er die Nicht kann er zwar das Fzg kontrollieren. Aber nie die Lenk und Ruhezeiten. Das kann der Fahrer verweigern ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
In Spanien hab ich mit einem Fahrer unterhalten, der Fährt einen 3 Achser Scania mit 700 Ps und Kofferaufbau als Womo ausgebaut.Und das Kontrollgerät gibt es nicht mehr. Weil es eine Wohnmobilzulassung hat.
Ich kann mir nicht vorstellen, das ein Fzg mit M1 und M2 Zulassung, auch wenn er einen Hänger mitführt. Den Vorschriften der Gewerblichen Güterverkehr unterliegt.
Franz

Stocki333 am 06 Mai 2024 07:42:35

Ahorne7500 hat geschrieben:Das im Fahrzeug liegende (für die Übergabe an den Käufer bestimmte) Fotoalbum
ist gewerblicher Gütertransport.
Damit Kontrollgerät pflichtig.

Und wenn der Käufer im Ausland ist und du in eine solche Kontrolle kommst. Verstößt du müglicherweise gegen das Kabotage Gesetz.
Dann wirds nochmal teurer.
Das Thema ist zu komplex. Aber M1 oder M2 Zulassung ist nie ein Fzg für den gewerblichen Güterverkehr. DannStellt er dich ab. weil du mit einem Fzg unterwegs bist, das nie dafür zugelassen ist.
Ich fuhr lange einen 40t LKW der eine Werksverkehrzulassung hatte. Und hier sind die Rechte der BAG stark eingeschrängt.
Dann erst mit einer M1 oder M2 Zulassung.
Hier fehlt mir der Glaube.
Franz

Stocki333 am 06 Mai 2024 07:48:27

Stocki333 hat geschrieben:In Spanien hab ich mit einem Fahrer unterhalten, der Fährt einen 3 Achser Scania mit 700 Ps und Kofferaufbau als Womo ausgebaut.Und das Kontrollgerät gibt es nicht mehr. Weil es eine Wohnmobilzulassung hat.

Die einzige Einschränkung des LKW war. er mußte die Serienmässige Anhängerkupplung entfernen. Die war die grosse Kupplung. Für Long LKW. Er könnte sonnst einen kompletten Sattelaufleger anhängen. Damit wird diese Variante des Güterverkehr unterbunden.
Franz

WomoToureu am 06 Mai 2024 08:35:15

JuergenBerkemeier hat geschrieben:woher wusste die Polizei denn, dass du selbstständiger Handwerker bist?

Ich vermute das es in der Zentralen Datei steht die abgefragt wurde, ich bzw. wir haben es nicht gesagt.

Lustig wie einige trotz mehrfacher Hinweise weiterschreiben, dass nur gewerblicher Gütertransport von der Zeiterfassung betroffen sein soll.

Tinduck am 06 Mai 2024 08:48:18

WomoToureu hat geschrieben:Lustig wie einige trotz mehrfacher Hinweise weiterschreiben, dass nur gewerblicher Gütertransport von der Zeiterfassung betroffen sein soll.


Lustig, wenn Selbstständige meinen, sie seien der Nabel der Welt.

Die Mehrzahl hier dürfte nicht selbstständig sein und braucht deshalb keinen Fahrtenschreiber in ihrem Womo, egal wie schwer das ist und welcher Anhänger dran hängt. Nur darum gings und so einfach kanns sein.

Wenn man selbstständig ist, greifen halt andere Regelungen. Um die man sich dann kümmern muss. Auf dem Weg in den Urlaub könnte z. B. eine Buchungsbestätigung eines CP plausibel machen, dass man nicht geschäftlich unterwegs ist. Blöd halt, wenn man Werbung oder Firmennamen auf dem Fahrzeug hat und damit der Verdacht nahe liegt, dass es ein Firmenfahrzeug ist. Lädt dann zu Kontrollen ein.

Gleiches Thema, andere Baustelle: wenn schon ein Fahrtenschreiber her muss, greift doch bestimmt auch das Sonntagsfahrverbot? :D

bis denn,

Uwe

frajop am 06 Mai 2024 09:24:31

Hallo,
Streitpunkt bei dem Thema ist ein Satz in den Bestimmungen, welcher lautet:

Ausnahme von der Fahrtenschreiberpflicht besteht: ... bei der nicht gewerblichen Güterbeförderung, bei der das Fahrzeug die zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t nicht überschreitet

Also über 7,5t besteht auch nicht gewerblich eine Pflicht. Aber was ist nicht gewerbliche Güterbeförderung??? Ein Anhänger mit Umzugsgerödel? Ein Anhänger voller Grünabfälle? Ein Anhänger voller Flohmarktmaterial?

Hier eine Erklärung dazu, welche aber auch noch Fragen offen lässt --> Link

Gruß Frank

huohler am 06 Mai 2024 09:27:13

Ich nehme mal als Beispiel die mobilen Womowerkstätten - wie Peter. Die haben auch oft einen großen Anhänger mit Material und Werkzeug dabei.
Müssen die einen Fahrtenschreiber haben?
Gilt für die das Sonntagsfahrverbot?
Wenn ja - können die ein Ausnahmegenehmigung bekommen - vergleichbar mit den Marktbeschickern die auf Sonntagsmärkte fahren?
Auf Flohmärkten sieht man auch immer wieder große Lieferwagen und Wohnmobile mit Anhängern. Zumindest die mit angemeldetem Gewerbe müssten auch alle Fahrtenschreiber drin haben. Das glaub ich aber nicht!
Was ist mit dem Handwerker der normalerweise nur im 100km Umkreis arbeitet aber einmalig einen Auftrag in 150km hat. Nach der Flutkatastrophe im Ahrtal kamen viele Handwerker aus ganz Deutschland angefahren. Müssen die für die eine Aktion Fahrtenschreiber einbauen?

Ich denke da ist ein ganz großer Grau-Bereich wo nicht so genau hingesehen wird - weil es nach dem gesunden Menschenverstand auch keinen Sinn macht - egal ob das Gesetz "theoretisch" was anderes sagt.

Hubert

frajop am 06 Mai 2024 09:33:07

Hallo,
gerade gefunden, der EuGH hat sich auch schon mit der "nicht gewerblichen Güterbeförderung" beschäftigt:

--> Link

Damit dürfte klar sein, wer betroffen ist und wer nicht

Grüße
Frank

Pechvogel am 06 Mai 2024 09:44:36

WomoToureu hat geschrieben:Lustig wie einige trotz mehrfacher Hinweise weiterschreiben, dass nur gewerblicher Gütertransport von der Zeiterfassung betroffen sein soll.

Es ist aber genau umgekehrt: in der EU-Verordnung 3821/85 heißt es in Artikel 3 Satz 1:
"Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen ..." --> Link
Das heißt also pauschal erstmal jedes Fahrzeug! :eek:
Dann gibt es in der EU-Verordnung 561/2006 unter Artikel 3 Absatz h.) die Ausnahme: "Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden".
Demnach sind gewerbliche Fahrten aber grundsätzlich immer noch "fahrtenschreiberpflichtig".

Es gibt dann noch weitere Ausnahmen, z.B. die Handwerkerregelung und auch eine pauschale "Befreiung" für Fahrzeugkombinationen bis zu 3,5t.
Aber: über 3,5t ist ist ( fast ) jede gewerbliche Fahrt "fahrtenschreiberpflichtig".
--> Link.

Im Prinzip geht es also darum ob eine Fahrt ( ü3,5t ) einen gewerblichen Anlass hat oder nicht.
Und bei einem selbstständigen geht man pauschal erstmal davon aus dass der "selbst und ständig" :D immer für sein Unternehmen tätig ist.
Daher gilt in diesem Fall die "Unschuldsvermutung" nicht und der Selbstständige müsste individuell nachweisen dass er nicht gewerblich unterwegs ist.



Grüße
Dirk

WomoToureu am 06 Mai 2024 11:08:51

Tinduck hat geschrieben:Lustig, wenn Selbstständige meinen, sie seien der Nabel der Welt.

Welcher Selbstständige meint das denn konkret ? Ich kenne da niemanden.
Es geht in dem Thread darum, dass nicht nur Fahrzeuge des gewerblichen Güterverkehr von Fahrtenschreiber betroffen sind.

Weiterhin gehe ich davon aus, dass mehrere hier im Forum auf der einen oder anderen Art selbstständig sind.
Da gibt es den Fotograph, die mobile Werkstatt, Schrauberwerkstatt usw.....und nein niemand meint davon er sei der Nabel der Welt.

WomoToureu am 06 Mai 2024 11:27:17

huohler hat geschrieben:Ich nehme mal als Beispiel die mobilen Womowerkstätten - wie Peter. Die haben auch oft einen großen Anhänger mit Material und Werkzeug dabei. Müssen die einen Fahrtenschreiber haben?Gilt für die das Sonntagsfahrverbot?

Ja und Nein .... ja sie müssen einen Fahrtenschreiber haben ( ich finde es auch total verrückt, ist aber so ) aber mit dem Sonntagsfahrverbot haben sie nichts zu tun. Hat ja nicht mit gewerblicher Gütertransport zu tun sondern mit Selbstständiger über 50 km vom Standort.

WomoToureu am 06 Mai 2024 11:32:30

Pechvogel hat geschrieben:Im Prinzip geht es also darum ob eine Fahrt ( ü3,5t ) einen gewerblichen Anlass hat oder nicht.
Daher gilt in diesem Fall die "Unschuldsvermutung" nicht und der Selbstständige müsste individuell nachweisen dass er nicht gewerblich unterwegs ist.


Hallo Dirk, hab Dir ein + gedrückt, weil Du es auf den Punkt gebracht hast.
Bedeutet zwar das sicherlich wir alle das ganze für Idiotisch halten aber so ist die neue Regel nun einmal.
Kommt aus der "Gleichbehandlung" aller Bürger, ein Selbstständiger LKW Fahrer muss einen Fahrtenschreiber haben also auch alle anderen die der Arbeit nachgehen. Man kann nur den Kopf schütteln aber man muss sich neuerdings um das Thema kümmern.

babenhausen am 06 Mai 2024 12:09:45

Ich finde es schon fast lustig wie hier Stvo,Stvzo und Fahrpersonalrecht --> Link fröhlich durcheinander geworfen und durchgerührt wird wird.
Es gilt auch genau zu unterscheiden zwischen digitalem Kontrollgerät/ Fahrerkarte und "Fahrtenschreiber"
Das Sonntagsfahrverbot ist hier überhaupt kein Thema bei den Digitalenkontrollgeräten geht es um die Lenk und Ruhezeiten und deren Einhaltung.
Zweitrangig auch noch um die Geschwindigkeit die mit aufgezeichnet wird,zwar im gleichen Gerät aber mit wenig Zusammenhang mit den Lenkzeiten.
Es gibt sogar einige eigene Bestimmungen für selbstständige Kraftfahrer --> Link
Viel Spaß noch bei der Diskussion

omopenk am 06 Mai 2024 19:14:16

Und eigentlich müssen Führer von Fahrzeugen unter 3,5t die Fahrzeit und Ruhezeit in geeigneter Form nachweisen. Das nur für gewerbliche Güterbeförderung. Ausgenommen Handwerkerregelung. Noch anders ist es in der Landwirtschaft.
Wie nun? Fahrzeuge bis 3,5t auch in Gefahr?
Gruß Joachim

pwglobe am 06 Mai 2024 19:51:21

Hallo, neben meiner Tätigkeit als Angestellter bin ich auch noch Selbstständig und nutze somit das Wohnmobil auch tw. Gewerblich wenn ich darin arbeite. Unser Gespann Phoenix mit Anhänger und Smart hat ca. 10t und fällt nicht unter diese Regelung, es gab in anderen Foren schon eine Diskussion zu dem Thema und auch eine Anfrage an die BALM, Wohnmobile fallen nicht darunter egal ob Privat oder Gewerblich, es geht hierbei nur um Fahrzeuge für den Gütertransport.
Wer es nicht glaubt kann selbst bei der BALM anfragen.

Stocki333 am 06 Mai 2024 20:55:07

pwglobe hat geschrieben: Wohnmobile fallen nicht darunter egal ob Privat oder Gewerblich, es geht hierbei nur um Fahrzeuge für den Gütertransport.
Das war auch mein Wissensstand. Die unterscheiden auch beim Gewerblichen Güterverkehr und zwischen Werksverkehr. Bei Werksverkehr können und dürfen sie nicht alles unter die Lupe nehmen.
Franz

pwglobe am 06 Mai 2024 21:40:00

Achso habe ich noch vergessen, Wohnmobile sind Fahrzeuge der Klasse M1 zur Personenbeförderung.
Zitat
Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Gast am 06 Mai 2024 21:52:01

Stocki333 hat geschrieben:Das war auch mein Wissensstand. Die unterscheiden auch beim Gewerblichen Güterverkehr und zwischen Werksverkehr. Bei Werksverkehr können und dürfen sie nicht alles unter die Lupe nehmen.
Franz

Ich glaube, ich schmeisse meine 40 Jahre Berufserfahrung bei der Kontrolle des gewerblichen Verkehrs (inkl. ADR, BOKraft, KrWG, GüKG, usw.) inkl. aller Lehrgänge weg. Wohnmobil mit Lastenanhänger im Schaustellergewerbe = Möglicher gewerblicher Verkehr. Kein Kontrollkarte und darf deswegen Lenk- und Ruhezeiten nicht kontrollieren? Werksverkehr und ich darf deswegen nicht alles kontrollieren? Was für ein Unsinn!!!!! Es zählt (in D) ausschließlich meine Qualifikation. Ich arbeite inzwischen bei einem Landrevier und kontrolliere trotzdem nahezu ausschließlich alles, was mit Güterverkehr und Gefahrgut zu tun hat - übrigens mit Vorliebe Wohnmobile :-) Eins ist aber Fakt: Die Abgrenzung zu den Ausnahmen in 18 FPersV ist inzwischen teilweise schwierig und bedürfte durchaus einer Überarbeitung.

Gast am 06 Mai 2024 21:58:04

pwglobe hat geschrieben:Achso habe ich noch vergessen, Wohnmobile sind Fahrzeuge der Klasse M1 zur Personenbeförderung.
Zitat
Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.


Auch hier spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie das Fahrzeug klassifiziert ist, sondern wie es verwendet wird. Der Gebrauchtwagenhändler aus Osteuropa betreibt so (Wohnmobil und Pkw-Transport-Anhänger) ganz gerne Fahrzeughandel und somit auch Güterbeförderung. "Alles privat" zieht da nicht. Wenn es entsprechende Hinweise im Internet gibt (Händler), gehts an das BALM und kostet entsprechend.

WomoToureu am 07 Mai 2024 06:09:12

Nurkurzda hat geschrieben:Auch hier spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie das Fahrzeug klassifiziert ist, sondern wie es verwendet wird.

Zunächst einmal vielen herzlichen Dank für Deine beiden sachlichen und zutreffenden Beiträge, die sich unübersehbar positiv von anderen Beiträge die lediglich den niedrigen Wissenstand des schreibers beschreiben abheben.

Leider muss man dies so deutlich und unmißverständlich schreiben, da viele zwar nichts wissen, jedoch Beiträge schrieben um auch jedem zu zeigen das sie nichts wissen und auch eine Weiterbildung nicht in Erwägung ziehen sondern ausdrücklich ablehnen.

Am Beispiel des Wohnmobil oder auch des Kleintransporters mit Schlafkabine wie ich sie auch immer wieder auf der Autobahn sehe mit Anhänger ist ausreichend deutlich gemacht, dass die Notwendigkeit hinsichtlich einer Gleichbehandlung von Lenk - und Ruhezeiten etc. auch für kleinere Fahrzeuge bzw. Fahrzeugeinheiten besteht.

Nun treffe ich immer mehr "Gewerbetreibende auf Rädern" die auf ihrem Wohnmobil größtenteils mit Anhänger dran, Reparaturgewerbe, rollendes Büro Thema digitale Normaden unterwegs usw. treffe. Leider ist die Abgrenzung sehr unscharf was nun den Umfang der Nutzung angeht. Wenn ich nun mit dem Wohnmobil eine Privatfahrt mit einem 2 t Lastenanhänger für einen Freund mache und werde kontrolliert, bekomme ich Probleme.
So werden Baustoffe die mein Freund bei e-bay erworben hat und die wir nun abholen, im Anhänger und der Heckgarage im Wohnmobil festgestellt und mir wird gewerblicher Transport unterstellt, obwohl lt. meiner Homepage dies zu meinem Gewerbe nicht passt. Letztlich nach sehr langer Diskussion einigen wir uns auf ein niedriges Bussgeld um weiteres zu vermeiden.

Wie Du richtig schreibst ist die Abgrenzung sehr schwer und auch für mich nicht durchschaubar. Was ist nun konkret mit dem digitalen Normaden, der mittels Reklame auf dem Wohnmobil und Anhänger kund tut das er Gewerblich tätig ist, muss der nun einen Fahrtenschreiber haben oder nicht ?

Auf jeden Fall finde ich das ganze unübersichtlich und würde mich über Beiträge freuen, die zielgerichtet Wissen vermitteln und uns allen weiterhelfen in dieser Situation. Ich sage schon mal vielen lieben Dank im voraus!

babenhausen am 07 Mai 2024 06:56:09

Wie Du richtig schreibst ist die Abgrenzung sehr schwer und auch für mich nicht durchschaubar. Was ist nun konkret mit dem digitalen Normaden, der mittels Reklame auf dem Wohnmobil und Anhänger kund tut das er Gewerblich tätig ist, muss der nun einen Fahrtenschreiber haben oder nicht ?


Ein sogenannter "digitaler Nomade " transportiert seinen Laptop, die Ware enger betrachtet als sein Handelsgut bei dem er Einkommen erzielt sind die Daten der Festplatte falls sie nicht schon auf Cloud ausgelagert sind und somit auch nicht transportiert werden mit dem Fahrzeug.Hmmm :lol:
Man kann es auch übertreiben.. Wehe der Automechaniker transportiert einen Schraubenschlüßel ..hat er kein Gewerbe könnte man auch noch Schwarzarbeit zum Gewerbetransport unterstellen 8)

wolfherm am 07 Mai 2024 08:06:09

Moderation:Bitte den Ton etwas mäßigen. Und nicht jedem, der eine andere, möglicherweise auch falsche Einschätzung hat, gleich Blödheit unterstellen. Das kann man auch freundlicher ausdrücken. Also, seid lieb zueinander.


Stocki333 am 07 Mai 2024 09:33:35

Nurkurzda hat geschrieben:Ich glaube, ich schmeisse meine 40 Jahre Berufserfahrung bei der Kontrolle des gewerblichen Verkehrs (inkl. ADR, BOKraft, KrWG, GüKG, usw.) inkl. aller Lehrgänge weg.

Dann bitte sehr sollst du dich als Ausbilder bewerben. Den mein Wissen woher hab ich das. Aus den Kontrollen in ganz Europa. Und viel aus D und F.
Es ist möglich das sich, obwohl es ein Eu Gesetz ist, diese Länder unterscheiden. Den in F war ich immer der lachende Dritte.
Möglich das es in D andere Regeln gibt. Aber dann ist der Wissensstand der BAG Kontrolleure nicht updudate.
Also nix für ungut. Aber die Praxis ist was anders als die Theorie.
So wie die Auswertesoftware der Karte. Dort wurden Fehler nie rausprogrammiert. Ob sich das in den letzten Jahren geändert hat. glaub ich kaum.
Franz

Gast am 07 Mai 2024 09:43:44

Eigentlich ist es ganz einfach: Ich kontrolliere, befrage, dokumentiere und mache im Zweifelsfall keine Anzeige, sondern eine Kontrollmitteilung. Dann kann die Behörde entscheiden, ob ein Verstoß vorliegt. Oder ich frage vor Fertigung einer Anzeige bei der zuständigen Behörde nach. Oder der Betroffene legt Widerspruch ein. Oder, oder, oder....

Es ist unterhaltsam, aber müßig, über diesen Themenbereich zu diskutieren, da jeder Fall ein Einzelfall ist und einer eigenen Beurteilung bedarf. Nur der ADAC macht aus seitenlangen Urteilsbegründungen einen Regelfall mit einem Satz :D

Ein kleines Beispiel (rudimentär, aber passend): Laut VG Köln müssen auch Paketdienste mit ZGG bis 3,5 z Lenk- und Ruhezeiten nachweisen (Tageskontrollblatt). Ein OLG (Name fällt mir gerade nicht ein) urteilte das Gegenteil. Das Urteil des VG ist in der Begründung deutlich näher an der realen Situation, aber was ist jetzt richtig?

Gast am 07 Mai 2024 09:57:59

Stocki333 hat geschrieben:[
Dann bitte sehr sollst du dich als Ausbilder bewerben...... Aber die Praxis ist was anders als die Theorie.
So wie die Auswertesoftware der Karte. Dort wurden Fehler nie rausprogrammiert. Ob sich das in den letzten Jahren geändert hat. glaub ich kaum.
Franz


Ich arbeite seit 40 Jahren im Außendienst, davon 25 Jahre BAB. Ich kontrolliere TÄGLICH solche Fahrer wie Dich, die glauben, nach 3 Kontrollen im Jahr alle zu wissen. Und ja, ich bilde auch bei monatlichen Standkontrollen Kolleginnen und Kollegen in der PRAXIS aus. Zu diesen von mir geleiteten Einsätzen kommt übrigens des Öfteren auch das BALM. Dort hat jeder Kontrolleur einen eigenen Zuständigkeitsbereich (sachlich und damit auch fachlich), was inzwischen als Fehler erkannt wurde. Zudem nehme ich an allen überregionalen Spezialkontrollen (ADR, KOM) teil, WEIL ich über eine entsprechende Erfahrung verfüge. Mich durch die Blume als Theoretiker zu bezeichnen ist, gelinde gesagt, eine Frechheit. Jede Auswertesoftware ist unzureichend, um alle Konstellationen zu erkennen. Dafür gibt es die Lehrgänge wie z. Bsp. bei der Fa. DAKO, die schon etwas umfangreicher sind und ein entsprechendes Fachwissen in den Sozialvorschriften erfordern. Und aus diesem Grund hat ein GESCHULTER Beamter die Daten auszuwerten, sonst könnte das ja jeder 8)

WomoToureu am 07 Mai 2024 10:00:03

babenhausen hat geschrieben:Man kann es auch übertreiben.. Wehe der Automechaniker transportiert einen Schraubenschlüßel ..hat er kein Gewerbe könnte man auch noch Schwarzarbeit zum Gewerbetransport unterstellen 8)


Das sehen wir sicherlich ebenfalls so, nur ist es offenbar so.

Das Thema ist sicherlich wie bereits mehrfach von mir geschrieben eigendlich nur für einen Teil von uns besonders relevant, der Kreis derjenigen die Selbstständig sind. Bei dem Beispiel der Verkehrskontrolle von mir war es egal ob ich nun Styrodurplatten für meinen Freund geladen hatte oder ob ich leer gewesen wäre. Es wurde festgestellt, dass ein Selbstständiger unterwegs war und sich der Verdacht eines Zusammenhang mit einer Gewerblichen Tätigkeit ergeben hatte. Angeblich hat das ausgereicht, da ich nun beweisen müsse, dass es nicht so ist. Ob das alles stimmt weiß ich nicht, aber es waren fünf Polizisten die das gesagt haben und ich bin überzeugt davon das da was dran ist.

Das ich nicht im Traum daran denke, in meinem privaten Wohnmobil nun einen Fahrtenschreiben einzubauen ist logisch.
Ist ja fast so wie bei Asterix und Obelix in der Geschicht "Das Haus welches Verrückte macht".

Allerdings die Ignoranz mit der einige dem wichtigen Thema begegnen ( nicht Dummheit ! ) kritisiere ich.

Stocki333 hat geschrieben:... Aus den Kontrollen in ganz Europa. Und viel aus D und F. Es ist möglich das sich, obwohl es ein Eu Gesetz ist, diese Länder unterscheiden. Den in F war ich immer der lachende Dritte. Möglich das es in D andere Regeln gibt.

Auch wir wurden in F und D kontrolliert, die Kontrollen in F empfanden wir stets als die schärferen.
Wenn ich an den Busfahrer denke, im Link --> Link unter neuste Änderungen 2. Absatz von unten, der 10.125 € Bussgeld zahlen sollte, dann lese ich das so das Deutschland da noch ganz locker im Vergleich zu Frankreich ist.
Festzuhalten ist auch, dass es NEU ist, also erst in den letzten Jahren so angewendet wird.
Ebenfalls unstreiche ich auch die Ansicht von "Nurkurzda", jeder Fall ist ein EInzelfall, der von der Behörde entschieden wird udn gegen die man dann klagen darf. Mit oder ohne Erfolg auf jeden Fall aber mit sehr erheblichem Zeitaufwand.

Fazit: Ich finde das ganze ungerecht und dem Bürger gegenüber nicht fair. Ebenfalls unfair ist, dass es kaum jemanden bekannt ist auch der ADAC zum Beispiel darüber nicht informiert. Und ja mich ärgert es wenn hier einige mit Totschlagwiederholungen Gebetsmühlenartig wiederholen, dass Wohnmobile nicht mit gewerblichem Güterverkehr zu tun haben. Das Beispiel im Link, dass eigendlich der mobile Friseur der in seinem Wohnmobil Haare schneidet selbstverständlich ein Fahrtenschreiber braucht zeigt auf, dass es nicht um gewerblichen Güterverkehr geht nicht einmal ansatzweise.

Das Beispiel des Verwaltungsgericht welches anders entscheidet als das Oberlandesgericht ist auch typisch für unser Rechtssystem und erfreut sicherlich jeden Bürger, auch da ja mehr Richter gefordert werden, die sich noch mehr um so einen Scheiß kümmern können und die wir Bürger bezahlen dürfen.

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