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Fahrerkarte und Fahrtenschreiber für Wohnmobile 1, 2, 3


Bergbewohner1 am 18 Dez 2024 18:25:14

Habe mich nun doch mal bißchen kundig gemacht, ist ein WoMo ein Fahrzeug zur Güterbeförderung :?:
So müßte es aber eingestuft werden, da es in der Regel zu wenige Sitzplätze hat um ein Fahrzeug zur Personenbefürderung zu sein.
Hier wurde wieder mal was aufgemacht, wovon die Gesetzgeber nicht mehr wissen was sie tun.
Aber ist ja auch kein Einzelfall, da hat sicher wieder mal Einer von den endbürokratisierenden nicht gewußt, wie er es anstellen soll.
Mal sehen wie lange es noch dauert, bis in diesem Land gar keiner weis, was noch als Recht und Ordnung zählt.
Der Bürgerwille zählt ja schon lange nicht mehr.
Nur mal ein Beispiel: Unsere Stadt hat beschlossen, wenn ein Bürger eine Anfrage stellt, muß er diese je nach Aufwand bezahlen, bis 258 Euro, wenn ein Bescheid von der Stadt zurück gezogen wird, ist dieser auch bis 258 Euro kostenpflichtig usw.
Sprachlos :!:

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wolfherm am 18 Dez 2024 18:26:49

:thema:

Was soll der Beitrag? Lass doch mal deine kruden politischen Deutungen hier raus. Es nervt…..

Bergbewohner1 am 18 Dez 2024 18:37:53

Hast natürlich Recht, Wolfgang

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BOWO am 19 Dez 2024 18:23:30

Stellungnahme des CIVD (Caravan Industrie Verband Deutschland) erhalten:
„Gemäß der Auslegung der obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unterliegen Fahrzeuge und Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, den Anforderungen der Verordnung (EU) 561/2006 und somit der Pflicht, ein Kontrollgerät zu verbauen.

Bergbewohner1 am 19 Dez 2024 18:29:52

Habe heute mit unserem Holztransportunternehmen gesprochen, in dem EG Kontrollgerät muß, damit es aufzeichnet, auf gewerblichen Güterverkehr gestellt werden, sonst läuft es auf ohne Aufzeichnung.
Ob das stimmt ?
Das würde ja bedeuten, man hat ein EG Kontrollgerät, was nichts aufzeichnet.

purplenew am 19 Dez 2024 19:44:13

Bergbewohner1 hat geschrieben:...in dem EG Kontrollgerät muß, damit es aufzeichnet, auf gewerblichen Güterverkehr gestellt werden, sonst läuft es auf ohne Aufzeichnung.
Ob das stimmt ?


Achja, und bei gewerblicher Personenbeförderung muss dann auf Personenverkehr gestellt werden? Heutzutage reden wir doch eigentlich über ein digitales Kontrollgerät mit Fahrerkarte.
Es gibt rechtlich zulässige Möglichkeiten, dass man ein Fahrzeug mit eigebautem digitalen Kontrollgerät auch ohne Fahrerkarte fahren kann, z.B. ein Wohnmobil mit 7,49t und ohne Anhänger (mit Anhänger müsste das Kontrollgerät ja bedient werden). Dafür gibt es dann eine Stellung/einen Schalter im Kontrollgerät. Man stellt das Kontrollgerät auf "out of scope". Das kann man auch bei jedem Lkw machen und ist z. B. zulässig, wenn in nicht-öffentlichem Verkehrsraum rangiert wird. Vielleicht meint der genannte Mensch vom erwähnten Holzunternehmen ja diesen Umstand/Zustand?

Thomas

Tinduck am 20 Dez 2024 10:05:30

Das Kontrollgerät muss nicht bedient werden - die Sozialvorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten gelten nur für gewerblichen Verkehr.

Man muss weder die Lehrgänge besuchen noch eine Fahrerkarte haben. Das ist für Privatpersonen überhaupt nicht vorgesehen.

Das ist ja gerade das dämliche. Es muss nur ein Kontrollgerät eingebaut sein. Siehe die weiter oben zitierten Gesetzestexte.

Wenn wirklich beabsichtigt ist, die Fahrzeitüberwachung auf Privatpersonen auszudehnen, ist noch einiges an Gesetzen und Verordnungen zu ändern, bis das gerichtsfest funktioniert. Ich sehe da bisher nur eine riesige Grauzone.

bis denn,

Uwe

Bergbewohner1 am 20 Dez 2024 18:49:21

Tinduck hat geschrieben:
Man muss weder die Lehrgänge besuchen noch eine Fahrerkarte haben. Das ist für Privatpersonen überhaupt nicht vorgesehen.
Das ist ja gerade das dämliche. Es muss nur ein Kontrollgerät eingebaut sein. Siehe die weiter oben zitierten Gesetzestexte.
Uwe

Aber ohne Fahrerkarte brauch ja auch kein Kontrollgerät, macht doch gar keinen Sinn :!:

pwglobe am 20 Dez 2024 19:15:07

Hallo, bitte diejenigen die bereits kontrolliert und auch eine Strafe zahlen mussten hier melden.
Mit Foto des Strafbefehls.
Danke
Mich würde nämlich mal interessieren wieviele bis jetzt überhaupt betroffen sind.
Diese Aufforderung werde ich auch noch in anderen Foren posten.

Fildermann am 20 Dez 2024 20:40:21

Hallo zusammen,
es betrifft nur Fahrzeuge mit mehr als 7,5t zulässige Höchstgesamtmasse.
Der jetzt vorgesehen Einbau von einem EG-Kontrollgerät war früher bei uns in § 57a StVZO geregelt. Das ist weggefallen - erfasst sind nur noch die Prüfvorschriften.
Wenn ein EG-Kontrollgerät in einem Fahrzeug eingebaut ist und es ist keine Fahrerkarte gesteckt, werden trotzdem die Daten wie Fahrtstrecke, Standzeiten und Geschwindigkeit aufgezeichnet. Diese Daten können mit der sogenannten Unternehmerkarte -die hier aber keine Rolle spielt- und mit der Kontrollkarte der Polizei ausgelesen werden.

Gruß
Fildermann

pwglobe am 22 Dez 2024 13:26:50

Hallo, kurzer Zwischenstand.

Auf meinen Aufruf an diejenigen die einen Strafbefehl bekommen haben hat sich bis jetzt niemand gemeldet.

Weder in den Foren noch per PN.

Ich glaube langsam an eine Luftnummer.

peter1130 am 22 Dez 2024 13:35:50

pwglobe hat geschrieben:
Ich glaube langsam an eine Luftnummer.


Die armen Youtuber wollen doch auch von etwas leben... :mrgreen:

Stocki333 am 22 Dez 2024 16:31:22

pwglobe hat geschrieben:Auf meinen Aufruf an diejenigen die einen Strafbefehl bekommen haben hat sich bis jetzt niemand gemeldet.
Weder in den Foren noch per PN.
Ich glaube langsam an eine Luftnummer.

Luftnummer ist gut.
Aber das ganze ist schon ein bischen verarsche von den YT. Gerade die 2006 Version und das Spätere Update 2008, war eine teure Angelegenheit für Viele. In dieser Zeit war ich Aktiv im Güterunwesen unterwegs. Aber an dieses diskutierte hier. Das ist mir nie in den Sinn gekommen.
Franz

logri46 am 22 Dez 2024 17:18:18

Ist schon ziemlich verwirrend diese Sache!
Aber wirklich nicht neu.Anfang der achziger Jahre des letzten Jahrhunderts fuhren wir ein selbst gebautes Womo auf Basis eines viertonner Opel Blitz ,gekauft von einem Gewerbebetrieb .Ein mechanischer Fahrtenschreiber war eingebaut-der mit den runden Scheiben hinter dem Tacho.Bei einer Kontrolle wurde ich belehrt wenn ein Schreiber eingebaut ist muss der auch benutzt werden!
Ich habe dann vom Schrott einen Tacho besorgt (die 6Zyl. Blitz waren damals alle abgängig da Benziner!) und gut wars.
Grüsse logri46 (Lothar)

Stocki333 am 22 Dez 2024 21:00:56

logri46 hat geschrieben:.Ein mechanischer Fahrtenschreiber war eingebaut-der mit den runden Scheiben hinter dem Tacho.Bei einer Kontrolle wurde ich belehrt wenn ein Schreiber eingebaut ist muss der auch benutzt werden!

Und das war damals schon falsch.
Im jahre 82 hab ich mir einen Kofferzug ausgeliehen. Um einen Freund seine Einrichtung von Würzburg nach Österreich zu bringen. Am Sonntag. Und in Altdorf zog mich die Hey raus. Und auf der Tachoscheibe hab ich Privatfahrt, Ungültige Tachoscheibe geschrieben. Wollte damals von mir 800 DM Sicherheitsleistung. Diskussion war Sinnlos. Und Sonntag arbeitet die BAG nicht. Also einen Scheck ausgestellt. 2 Monate später haben sie mir das Geld wieder rücküberwiesen.
Und ich müchte nicht wissen wieviel damals einen Strafe bezahlt haben weil sie keine Tachoscheibe eingelegt haben.
Franz

pwglobe am 25 Dez 2024 07:17:09

Hallo,
bitte lest Euch die Ausarbeitung von RA. Rüdiger Zipper, Ehrenpräsident des EMHC und ehemaliger Rechtsberater der P-M durch.
Er hat sich das Thema vorgenommen und bittet um Veröffentlichung.
Ist aus einem anderen Club und Forum


Liebe Clubfreundinnen, liebe Clubfreunde,

von allen möglichen Seiten wird man im Netz, dem unauskömmlichen im wahren Wortsinne, dem WWW, bombardiert mit Meldungen über Wohnmobilisten,
die in Hessen auf Autobahnen von Polizeistreifen angehalten und auf das Vorhandensein eines in Betrieb befindlichen Fahrtenschreibers kontrolliert wurden.
Alle seien mit einem Bußgeld in nicht unerheblicher Höhe belegt worden. Man habe sich an alle möglichen Instanzen gewandt aber keine verbindliche Auskunft
erlangen können. Auch eine Nachfrage bei Fachverbänden und dem ADAC habe keine Klarheit auf die Schnelle gebracht.

Man hat leider nie einen richtigen Juristen zu Rate gezogen. Der kostet ja richtiges Geld. Aber bei einem erheblichen Bußgeld hätte es sich doch gelohnt.
Und außerdem wäre doch da eine Rechtsschutzversicherung eingetreten.

An der Stelle wäre jeder ruhig und besonnen denkende Mensch gestolpert. Noch einmal: hätte man stolpern müssen, wenn man gehört hätte,
man sei an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verwiesen worden. Da hätte der besonnene Betrachter doch gleich die Frage gestellt:
„Was will das BMAS - früher Sozialministerium - von mir als Mensch in der Freizeit? Das passt doch überhaupt nicht ins System!

Ich hätte gesagt: „Ich lasse mir doch von Herrn Heil nicht in meine Freizeit gucken.

Jetzt mal ernsthaft - auch wenn das gerade Gedachte schon ernst ist.

Die Verordnung EG Nr. 561/2006, auf der das Tätigwerden der hessischen Polizei angeblich fußt ist eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft,
die man sich einfach mal näher anschauen muss. Und da fällt dem kundigen Leser zunächst einmal auf, daß diese Verordnung recht alt ist: 561/2006 heißt,
daß die Verordnung aus dem Jahr 2006 stammt. Man darf daraus schließen, daß diese Verordnung, wenn sie denn unmittelbar in allen EG Mitgliedsländern anzuwenden wäre, sämtlichen Ordnungshütern in allen EG Mitgliedsländern schon seit 2006 bekannt sein müßte. Seltsam, daß da noch kein Polizeibeamter bisher seit 18 Jahren, auf die Idee gekommen ist, Kontrollen durchzuführen.

Jetzt sehen wir uns die Verordnung ihrem Wortlaut nach einmal näher an. Da fällt auf, daß es in der Einleitung heißt:

„Verordnung (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und des RATES vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ….
„ An dieser Stelle frage ich für den internen Gebrauch : Was hat Hubertus Heil in meinem Wohnmobil zu suchen!


Dann weiter zum Text:

Artikel 1

„ Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüterund Personenverkehr festgelegt,
um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. ……“


Schon in dieser Zielsetzung der Vorschrift ist der „Freizeitkapitän“ auch nicht des schwersten und größten Wohnmobils angesprochen, erfaßt und gemeint.
Um es ganz deutlich und unmißverständlich zu sagen:

Diese EG Verordnung gilt für Wohnmobil - Fahrer nicht.


In Artikel 2 ist dann im Einzelnen normiert, welche Beförderungen im Straßenverkehr gemeint sind. :

Güterbeförderung …. Und dann taucht in Absatz b) erstmals das Wort „Personen“ auf: „ Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen
einschließlich des Fahrers konstruiert … sind.“ Also auch hier - auch wenn der Laie den Artikel 1 schon außer Acht läßt - kein Anhaltspunkt, daß ein zum Zwecke der
Freizeitgestaltung eingesetztes Wohnmobil der angesprochenen Norm unterfallen könnte.


Die weiteren Artikel der EG Norm befassen sich mit den Lenk- und Ruhezeiten, greifen also für uns gleichfalls nicht.


Rüdiger Zipper
Rechtsanwalt

(Ehrenpräsident des EMHC)

Ich würde es begrüßen, wenn diese meine Stellungnahme einem größeren Publikum, einer Vielzahl von Wohnmobilisten zur Kenntnis gebracht würde.

RZ


Schöne Feiertage

Stocki333 am 25 Dez 2024 10:48:23

Danke für diese Veröffentlichung. Ich dachte schon ich bin komplett von der Rolle.
Dafür an Gutn.
Schöne Feiertage und immer eine saubere Stoßstange.
Franz

Koblenzo am 25 Dez 2024 11:36:50

Danke, PWGLOBE, für die Veröffentlichung ! Denn für meinen Beitrag
Koblenzo hat geschrieben:Wer also glaubt, daß sich diese Vorschriften auf privat genutzte Wohnmobile bezieht, dem sei
unbenommen alle Vorschriften einzuhalten und sich Fahrtenschreiber einbauen zu lassen.

erhielt ich die folgende negative Bewertung:
BewerterXY hat geschrieben:(gekürzt):
Seine "Auftritte" zeugen oft nicht von Wissen (so wie in diesem Post). Auch durch ständige
Wiederholungen wird die eigene Meinung/Rechtsauffassung nicht zu Recht und Gesetz.
Argumentativ unterlegen folgen dann gerne unsachliche und unkritische Äußerungen, um so
eigenen unhaltbaren Aussagen Nachdruck zu verleihen.

Ich habe es unterlassen zu antworten, daß das "ständige Wiederholen der eigenen
Meinung" nicht nur auf mich, sondern auf jederman zutrifft, der zu einem Thema
seine eigene Meinung hat und vertritt. (Also auch der sehr geehrte BewerterXY)

Aber es werden sich (auch hier) sicher welche finden, die diesem Rechtsanwalt die
Kompetenz absprechen und sich auf ihre eigene Gesetzesauslegung berufen.

Tinduck am 25 Dez 2024 11:39:24

Danke dafür, gibt nen Guten. Bestätigt meine Meinung.

bis denn,

Uwe

Kuhtreiber am 25 Dez 2024 12:22:53

Ich zweifle jetzt die Kompetenz des Anwalts nicht an, aber es ist nur seine Meinung. Entscheiden tun andere. Warten wir mal ab. Wenn ich sehe, was manche Anwälte von sich geben, z.b. bei der möglichen Stilllegung von Dieselfahrzeugen und den unbedingt wichtigen Klagen dagegen, bin ich noch nicht überzeugt.

fschuen am 25 Dez 2024 13:38:47

Ich habe den Eindruck, hier haben alle Recht, reden aber perfekt aneinander vorbei. Die gar nicht seltene Fallkonstellation, dass der Führer eines schweren Womos AUCH Bus- oder Lkw-Fahrer ist, wird anscheinend auch vom Anwalt übersehen. Im Gegensatz zu leichteres Fahrzeugen muss er/ sie sich hier die Lenk- und Ruhezeiten anrechnen lassen, wodurch sie erst einmal erfassbar sein müssen. Also Fahrtenschreiberpflicht. Ob es eine Ausnahme in der Verordnung für ausschliesslich privat genutzte Fahrzeuge durch Nichtberufskraftfahrer gibt? Wüsste ich nicht, lasse mich aber gern vom Gegenteil überzeugen.

Gruss Manfred

WomoToureu am 25 Dez 2024 15:20:46

Kuhtreiber hat geschrieben:Ich zweifle jetzt die Kompetenz des Anwalts nicht an, aber es ist nur seine Meinung..

Das sehe ich ebenfalls so.
In meinem Fall war es ja so, dass ich in meinem "sonstige Fahrzeuge" Wohnmobil ( und ja hier sind nicht mehr als 50 % des nutzbaren Raum für die Personenbeförderung genutzt, sollte niemand übersehen ) Styrodur geladen hatte, so wie im gezogenen zul GG 2 t Anhänger. Ausdiesem Grunde wurde ich eben nicht als "Freizeitkapitän" anerkannt sondern als "private Spedition" mit und ohne Gewerbeanmeldung angesehen.
Da ich ein e-bay Beleg dabei hatte, vermochte ich nachzuweisen, dass es wohl nicht gewerblich ist, was ich da mache.
Aber wie gesagt, sie hatten ihre Meinung und ich eine andere. Endete dann mit einem ca. 50 € Bussgeld.

Viele Anwälte sagen viel, man trifft sich dazu letztlich im Gerichtssaal wo ein Richter nach Art 97 GG völlig unabhängig dann seine Meinung dazu sagt, was man dann als Urteil bezeichnet und eine normalerweise bindende Wirkung für alle hat. Und ja, man kann in den meisten Fällen in die Berufung gehen und "nachsehen" ob der nächste übergeordnete Richter der gleichen Ansicht ist.

Fazit: Letztlich jedoch kommt es nicht auf die Meinung und Rechtsansichter der Anwälte an, sondern auf die der Richter.

Koblenzo am 25 Dez 2024 15:47:29

WomoToureu hat geschrieben:
Und ja, man kann in den meisten Fällen in die Berufung gehen und "nachsehen" ob der nächste
übergeordnete Richter der gleichen Ansicht ist.

Und genau diesen Weg bin ich gegangen um letztlich zu gewinnen. Der erste Richter hatte meinen
Anwalt gefragt, was denn "Software" (so deutsch ausgesprochen) wäre; das hätte er noch nie gehört.
Der übergeordnete Richter wußte dann um was es ging.

Im Falle von 50 € überlegt man sich natürlich den Aufwand und den Sinn eines Verfahrens, bei mir
ging es damals allerdings um 25.000 DM.

WomoToureu am 25 Dez 2024 19:05:58

Koblenzo hat geschrieben:Und genau diesen Weg bin ich gegangen um letztlich zu gewinnen..

Zunächst einmal muss man einschätzen können, ob man gewinnt und wie gross die Wahrscheinlichkeit ist.
Nicht jedes Verfahren geht so aus, wie es müsste, wie gesagt jeder Richter ist unabhängig.

Es wird gern übersehen, dass ein Wohnmobil kein PKW ist, da die Personen unter 50 % des Raum nutzen und ganz ausdrücklich z.B. die Polizei die Möglichkeit hat einzuschätzen wozu der Transportraum nun tatsächlich genutzt wird. Wer z.B. erkennen läßt das es ein fahrendes Büro ist, worin er wohnt und arbeitet braucht nicht drauf zu hoffen, dass er als "Freizeitkapität" durchgeht. Dann muss die Lenk - und Arbeitszeit nachgewiesen werden. Wer wie ich für sich persönlich etwas transportiert ( Styrodur für private Dachdämmung ) --> Link der hat das gleiche Problem.

Er ist dann kein "Freizeitkapitän" sondern er ist tätig als quasie Handwerker der Material transortiert. Handwerkerregel gilt nur 100 km um den Wohnort herum, seit August 2020 durch rechtliche Änderungen des„EU-Mobilitätspaket I“ wurde das Handwerkerrecht nochmals beschränkt meines Wissens. Bei über 7,5 t gilt keine HAndwerkerregel mehr.

WomoToureu am 25 Dez 2024 19:14:48

WomoToureu hat geschrieben:Zunächst einmal muss man einschätzen können, ob man gewinnt und wie gross die Wahrscheinlichkeit ist.

Ich habe einen Link vergessen, wollte noch sagen, dass es wohl ein höchstrichterliches Urteil eines Vorfall in Schweden gibt, dass gegen den "Freizeitkapitän" gefallen ist, wenn ich es richtig lese. --> Link

Koblenzo am 26 Dez 2024 13:30:27

WomoToureu hat geschrieben:- wenn ich es richtig lese.

Dann hast du sicher alles gelesen, also auch das:

LKW.jpg

Was war da nochmal mit Äpfel und Birnen?

Koblenzo am 26 Dez 2024 13:45:42

Ich war extra mal bei der Polizei in Lindau um zu fragen, ob ich mit meinem 600DB Kastenwagen
denn nun auf die Insel dürfe oder nicht - denn die gleichen "Kasten" der Lieferdienste dürfen ja
auch auf die Insel.

"Nein" sagte der nette Herr "es kommt ganz darauf an, was in Ihrer Zulassung steht!" Und dort
steht unter "5" : Wohnmobil, nicht LKW (plus Klasse)

Wom.jpg

Da würde mich doch mal interessen, was in der Zulassung eines Ü-7,5 Tonner Womos steht.

Tinduck am 26 Dez 2024 16:30:48

Koblenzo hat geschrieben:Da würde mich doch mal interessen, was in der Zulassung eines Ü-7,5 Tonner Womos steht.


Wenn man clever ist, das gleiche (So. Kfz…. oder neuer M1, Sonderklasse Wohnmobil). Als LKW (M2) gelten halt alle LKW-Regeln, was stellenweise ziemlich hinderlich ist - insbesondere im europäischen Ausland, wo Womos über 3,5 (oder auch 7,5) Tonnen größtenteils nicht mit LKW über einen Kamm geschoren werden.

bis denn,

Uwe

babenhausen am 26 Dez 2024 16:52:03

Tinduck hat geschrieben:Wenn man clever ist, das gleiche (So. Kfz…. oder neuer M1, Sonderklasse Wohnmobil). Als LKW (M2) gelten halt alle LKW-Regeln, was stellenweise ziemlich hinderlich ist - insbesondere im europäischen Ausland, wo Womos über 3,5 (oder auch 7,5) Tonnen größtenteils nicht mit LKW über einen Kamm geschoren werden.

bis denn,

Uwe


Ich hatte meinen MAN KAT I als So.Kfz mit 12 Tonnen so zugelassen.Hilft im Ausland z.B Schweiz über das Nacht und Sonntagsfahrverbot in Ö z. B über die Sperre für LKW über 7,5 To sowie diverse Fahrverbote an Feiertagen,Sonntagen etc hinweg und sorgt bei den kontrollierenden Beamten für große Augen und kein Geld im Bußgeldsack :mrgreen:

Koblenzo am 26 Dez 2024 17:19:49

Koblenzo hat geschrieben:Ich war extra mal bei der Polizei in Lindau um zu fragen, ob ich mit meinem 600DB Kastenwagen
denn nun auf die Insel dürfe oder nicht - denn die gleichen "Kasten" der Lieferdienste dürfen ja
auch auf die Insel.

Nachtrag zum besseren Verständnis (für die, dies nicht kennen) hier die Beschilderung:

Li.jpg

Ich hatte vergessen, es gleich anzufügen.

Tinduck am 26 Dez 2024 17:27:28

Da dürftest Du mit einem als LKW zugelassenen Womo ohne Anhänger drauf, egal wie schwer :D

Zumindest, wenn das Schild die ganze Wahrheit ist…

bis denn,

Uwe

buerstner720a am 20 Mär 2025 21:42:11

Moin und Hallo zusammen,

Ich habe mal einige Anfragen gestellt, da ich ja auch in die über 7,7t Regelung falle. Es hat einige Monate gedauert und es waren mehrere Behörden involviert aber am Ende habe ich die Ausnahmeregelung bescheinigt bekommen die Ich erhofft habe. ;-)

Sehr geehrter Herr **********,

nach weiterer Prüfung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, kann ich Ihnen mitteilen, dass für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt die Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 3 Buchstabe i der VO (EG) Nr. 561/2006 Anwendung findet.

Demnach entfällt bei als historisch eingestuften Wohnmobilen, wenn diese der nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung dienen, unabhängig von der zulässigen Höchstmasse, die Fahrtenschreiberpflicht. Dies gilt auch, wenn das als historisch eingestufte Wohnmobil mit einem nicht als historisch eingestuften Anhänger geführt wird.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag


image001.png
Bezirksregierung Detmold
Dezernat 57

Einen netten Gruß

Tinduck am 18 Jun 2025 12:47:45

Eine Ausnahmegenehmigung gegenüber welchem Sachverhalt?

Als Privatperson muss ich in kein als Wohnmobil zugelassenes Fahrzeug, egal wie schwer, egal ob mit Anhänger oder ohne, ein EU-Kontrollgerät einbauen, geschweige denn es benutzen. Voraussetzung dafür ist immer GEWERBLICHER Güter- oder Personentransport (siehe die Gesetze und Interpretationen weiter oben). Bin ich nicht in dieser Form unterwegs, brauche ich auch keine Ausnahmegenehmigung, weil es einfach keine geltende Vorschrift gibt.

Natürlich gibt es Grenzfälle, wo 'getarnte' gewerbliche Tätigkeit unterstellt wird. Z. B. der Baumaterialtransport auf dem Anhänger hinterm Womo, wenn man ne Baufirma hat. Oder wenn der Gebrauchtwagenhändler zufällig 'privat' ein Auto auf dem Anhänger hat. Aber auch das trifft ausschliesslich Leute, die ein entsprechendes Gewerbe betreiben.

Der YT-Hype hat sich ja wohl inzwischen als Ente herausgestellt. Clickbait.

Man könnte ja mal nen YT-Beitrag darüber machen, wie kreativ die diversen angefragten Stellen mit dem Sachverhalt umgehen...

bis denn,

Uwe

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