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Fahrerkarte und Fahrtenschreiber für Wohnmobile 1, 2, 3


Reimobil am 10 Dez 2024 20:27:58

Hallo zusammen!
Im Netz hat der bekannte Youtuber Hartmut Conrad (Haco) in den letzten Tagen ein Video veröffentlicht, indem er davon berichtet, dass in letzter Zeit bereits mehrere Wohnmobilisten, die mit einem Wohnmobil mit Anhänger von zusammen über über 7,5 t zul. Gesamtgewicht unterwegs waren (auf dem Anhänger wurde ein PKW befördert), in Deutschland von Polizeibeamten angehalten wurden und eine Anzeige erhielten, weil in ihrem Fahrzeug kein Fahrtenschreiber eingebaut war und sie selbst keine Fahrerkarte für den Fahrtenschreiber besaßen. In dem Video war von Bußgeldern i.H.v. 750 - 1500 € die Rede.
Nach meiner Ansicht liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Anzeige durch die Polizei nicht vor. Es stimmt zwar, dass in Art. 3 Buchstabe h der EG Verordnung 561/2006 nur FZ oder FZ-Kombinationen mit einer zul. Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t und die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung dienen von der generellen Verpflichtung zum Einbau eines Fahrtenschreibers bei einer Güterbeförderung befreit. In Art. 4 Abs. b der EG Verordnung 561/2006 heißt es jedoch, dass ein Kraftfahrzeug im Sinne der Verordnung jedes auf der Straße verkehrendes FZ mit Eigenantrieb sei, das normalerweise zur Personen- oder Güterbeförderung verwendet wird. Da Wohnmobile jedoch normalerweise nicht zur Güterbeförderung genutzt werden, sondern als "selbstfahrende Campingfahrzeuge" von A nach B fahren, liegen meiner Meinung auch bei Wohnmobilen oder Kombinationen mit mehr als 7,5 t die Voraussetzungen bzw. die Verpflichtung zum Einbau eines Fahrtenschreibers und damit gleichzeitig auch für die Verpflichtung zum Besitz einer Fahrerkarte nicht vor.
Wie seht ihr das? Hat jemand vielleicht schon entsprechende Erfahrungen mit der Polizei gesammelt?

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Kuhtreiber am 10 Dez 2024 20:35:37

Das hatten wir hier schon mal --> Link

Franky70 am 10 Dez 2024 23:09:12

Hallo,
wenn man die ganzen (EU) Vorschriften so ließt, ist es wohl so, daß die Befreiung von der Aufzeichnungspflicht (Kontrollgerät) nur für Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen unterhalb 7,5t gilt.
Ich habe noch keine Ausnahmen gefunden.

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Kuhtreiber am 11 Dez 2024 02:50:00

Franky70 hat geschrieben:Hallo,
wenn man die ganzen (EU) Vorschriften so ließt, ist es wohl so, daß die Befreiung von der Aufzeichnungspflicht (Kontrollgerät) nur für Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen unterhalb 7,5t gilt.
Ich habe noch keine Ausnahmen gefunden.


Genau so ist es

pwglobe am 11 Dez 2024 09:50:44

Hallo, ich hatte dazu bereits in einem anderen Forum geschrieben.
Ich hatte eine Anfrage an die BALM geschickt und da wurde mir dies mitgeteilt:
Wohnmobile ohne Anhänger dienen grundsätzlich nicht der Güterbeförderung und haben i. d. R. weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen deshalb auch regelmäßig nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Besitzt ein Wohnmobil bzw. ein Wohnmobil mit Anhänger (Wohnmobilkombination) neben dem Wohnbereich Lade- möglichkeiten für Güter, beispielsweise für Pferde oder Motorschlitten, so dient es regelmäßig der Güterbeförde- rung. Das Vorhandensein eines Wohnbereichs steht der Zweckbestimmung für die Güterbeförderung nicht entge- gen. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug der Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken dienen soll, steht der Anwendung der Sozialvorschriften grundsätzlich nicht entgegen.
vgl. VG München, Urteil vom 04.08.2015 – M 16 K 14.4886 sowie EuGH, Urteil vom
02.03.2023, – , C 666/21
Güterbeförderung, so ist bei der Frage der Anwendung der Sozialvorschriften im Einzelnen zu unterscheiden:
1. GewerblicheGüterbeförderung:
hier finden die Sozialvorschriften nach denselben Krite- rien Anwendung wie bei anderen Fahrzeugen. Die Aus- nahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 und den §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV sind zu beachten.
2. Nichtgewerbliche Güterbeförderung (Art. 4 Buchst. r VO (EG) Nr. 561/2006) mit Wohnmobilen bzw. Wohn- mobilkombinationen bis einschließlich 7,5 t zHM:
hier finden aufgrund der Ausnahmeregelung des Art. 3 Buchst. h VO (EG) Nr. 561/2006 die Sozialvorschriften keine Anwendung.
3. Nichtgewerbliche Güterbeförderung mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen über 7,5 t zHM:
hier finden die Sozialvorschriften Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 oder §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV eingreifen.


Hier nachzulesen unter Punkt 1.6
--> Link


Hier das Urteil,des EuGH

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 3 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 in geänderter Fassung

ist dahin auszulegen, dass

der Begriff „Güterbeförderung im Straßenverkehr“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Beförderung umfasst, die mit einem Fahrzeug erfolgt, dessen zulässige Höchstmasse im Sinne von Art. 4 Buchst. m der Verordnung Nr. 561/2006 in geänderter Fassung 7,5 t übersteigt, und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug seiner Ausstattung nach nicht nur als gelegentlicher privater Wohnbereich, sondern auch der Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken dienen soll, ohne dass es dabei auf die Frage ankommt, wie schwer das Fahrzeug beladen werden darf und unter welcher Kategorie es im nationalen Straßenverkehrsregister eingetragen ist.
Hier ist dann nur noch vom Fahrzeug > 7,5t und nicht mehr von der Fahrzeugkombination >7,5t die Rede.
Quelle
--> Link

Weiterhin wurde mir mitgeteilt mich an den zuständigen RP, in meinem Fall Gießen, zu wenden.
Hier wurde mit zunächst am Telefon mitgeteilt, dass unser Wohnmobil 7,49t mit Anhänger 2,7t nicht unterblieb Vorschrift fällt.
Ein schriftlicher Bescheid wird mir bis Mitte Januar 2025 zugesendet.
Wohnmobile > 7,5t fallen unter die Vorschrift, egal ob mit oder ohne Anhänger.
Ich habe mir die beiden Schriftstücke ausgedruckt und führe sie jetzt mit, da es scheinbar Polizisten gibt die die Rechtslage nicht kennen.

Tinduck am 11 Dez 2024 09:57:56

Das wäre aber auch neu, dass z. B. ExMos über 7,5 Tonnen einen Fahrtenschreiber brauchen. Das war bisher nicht der Fall.

Für mich sieht das so aus, als ob der Knackpunkt die Güterbeförderung auf dem Anhänger ist, sobald man mit dem Gesamtzuggewicht über 7,5 Tonnen kommt.

Ist aber doch auch wieder nur für Selbstständige relevant?

bis denn,

Uwe

pwglobe am 11 Dez 2024 09:58:30

Hallo, Nachtrag.
Leider waren unsere Verkehrsminister nicht in der Lage die Gesetze entsprechend präzise zu fassen und haben die Entscheidung und Auslegung den Gerichten überlassen.
Jetzt sieht man was dabei heraus kommt.
Das ursprüngliche Gesetz sollte den gewerblichen Gütertransport insbesondere der Kleintransporter regeln und jetzt triff es auch die Wohnmobile.

pwglobe am 11 Dez 2024 10:00:38

Tinduck hat geschrieben:Das wäre aber auch neu, dass z. B. ExMos über 7,5 Tonnen einen Fahrtenschreiber brauchen. Das war bisher nicht der Fall.
Für mich sieht das so aus, als ob der Knackpunkt die Güterbeförderung auf dem Anhänger ist, sobald man mit dem Gesamtzuggewicht über 7,5 Tonnen kommt.
Ist aber doch auch wieder nur für Selbstständige relevant?
Uwe


Hallo Uwe, es reicht aus wenn du eine große Heckgarage hast und diese mit Sportgeräten vollpackst.

mv4 am 11 Dez 2024 10:20:38

kurz zusammerngefasst das würde nur für Wohnmobile über 7,5 t Gesammtmasse gelten

fomo am 11 Dez 2024 10:47:12

Mal angenommen die Faktenlage ist so, dass EG-Kontrollgerät und Fahrerkarte erforderlich sind.
Gilt dann auch die Vorschrift, dass z.B. am Wochenende nicht im Fahrzeug übernachtet werden darf?
Dann müssten längere Urlaube durch nachweisbare Hotelübernachtungen unterbrochen werden.

Tinduck am 11 Dez 2024 10:47:32

mv4 hat geschrieben:kurz zusammerngefasst das würde nur für Wohnmobile über 7,5 t Gesammtmasse gelten


... die auf einen Unternehmer zugelassen sind oder von einem gefahren werden, weil nur der kommt ja in den Verdacht, damit gewerblichen Gütertransport zu machen?

Ausdrücklich als Frage geschrieben, weil das immer wieder hochkommt. Die ganzen Sozialvorschriften im gewerblichen Verkehr gelten ja eben nur für diesen.

bis denn,

Uwe

mv4 am 11 Dez 2024 11:05:49

ich sehe (die Gesetzestexte) das so das es bei Anhängerbetrieb über 7,5 t keinen Bezug gibt ob gewerblich oder nicht. Diese Unterscheidung wurde nicht vorgesehen.

Jojo1950 am 11 Dez 2024 11:18:48

Peter (pwglobe) hat oben die zutreffenden Entscheidungen ja aufgeführt. Man sollte - wie bei allen EU-Verordnungen- auch hier unbedingt die Eingangsbestimmungen beachten, hier:
"Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und -personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten
sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,
▼M3
aa) ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt, oder
▼B
b) Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind."
Es geht also wohl nicht um private Wohnmobilfahrten sondern ausdrücklich um "Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe".
Aber wie so oft (z.B.in D betr. Verkehrszeichen Überholverbote für "LKW über 3,5to") ist nicht daran gedacht, vorsorglich klarstellend einen Satz einzubauen, dass die Regelung nicht für die private Nutzung von Wohnmobilen gelten soll.
Die Gerichte werden es schon richten.
Gruß
Jürgen

pwglobe am 11 Dez 2024 11:28:41

Jojo1950 hat geschrieben:Aber wie so oft (z.B.in D betr. Verkehrszeichen Überholverbote für "LKW über 3,5to") ist nicht daran gedacht, vorsorglich klarstellend einen Satz einzubauen, dass die Regelung nicht für die private Nutzung von Wohnmobilen gelten soll.
Die Gerichte werden es schon richten.


Hallo Jürgen, was hast du denn erwartet bei den „hochqualifizierten“ Verkehrsministern Dobrindt und Scheuer.
Die beiden habe auch noch viel mehr nicht hinbekommen.

Kuhtreiber am 11 Dez 2024 11:45:43

Schaut euch mal den Beitrag an. Da erklärt es ein Fahrlehrer ganz gut. Wohnmobile oder Gespanne über 7,5t brauchen einen Fahrtenschreiber --> Link

Kuhtreiber am 11 Dez 2024 12:23:11

pwglobe hat geschrieben:Hallo Jürgen, was hast du denn erwartet bei den „hochqualifizierten“ Verkehrsministern Dobrindt und Scheuer.
Die beiden habe auch noch viel mehr nicht hinbekommen.


Deine Abneigung gegen die CDU/CSU hast ja hier schon mehrmals deutlich klargemacht. Aber wenn man diese angreift sollte man sich zumindest vorher etwas schlau machen, falls man es nicht schon ist. Das Gesetz, über das wir hier diskutieren, stammt aus 2006 und wurde von der EU so beschlossen. Und wer war 2006 Verkehrsminister in Deutschland? Wolfgang Tiefensee. Und welcher Partei gehörte er an? Richtig, der SPD. Also den Ball flacher halten.

pwglobe am 11 Dez 2024 13:20:36

Kuhtreiber hat geschrieben:Deine Abneigung gegen die CDU/CSU hast ja hier schon mehrmals deutlich klargemacht. Das Gesetz, über das wir hier diskutieren, stammt aus 2006 und wurde von der EU so beschlossen. Und wer war 2006 Verkehrsminister in Deutschland? Wolfgang Tiefensee. Und welcher Partei gehörte er an? Richtig, der SPD.


Hallo, meine Abneigung richtet sich nicht gegen eine Partei, sondern gegen unfähige Minister.
Wir diskutieren hier nicht die ursprüngliche Fassung von 2006 sondern die geänderte Fassung von 2014 und die Urteile des VG München 04.08.2015 und dann noch vom EuGH vom 02.03.2023
In den relevanten Zeiträumen waren folgende Minister verantwortlich
22.11.2005 - 28.10.2009 Wolfgang Tiefensee SPD
28.10.2009 - 17.12.2013 Peter Ramsauer CSU
17.12.2013 - 24.10.2014 Alexander Dobrindt CSU
24.10.2024 - 14.03.2018 Christian Schmidt CSU kommissarisch
14.03.2018 - 08.12.2021 Andreas Scheuer CSU
08.12.2021 - Volker Wissing FDP (aktuell parteilos)

Ich stimme dir allerdings zu auch in der ersten Fassung hätte W. Tiefensee schon ein Gesetz in D auf den Weg bringen können, aber spätestens ab der Fassung aus dem Jahr 2014 hätte man ein Gesetz verabschieden müssen, aber bis heute hat man es nicht geschafft.
Meiner Meinung nach, fehlt dazu auch der Wille, es handelt sich schließlich nur um eine Randgruppe bzw. Minderheit.

BURAN am 11 Dez 2024 14:18:25

Ist es wirklich so abwegig, dass man auch bei Wohnmobilen über 7,5 t Geschwindigkeit und Lenkzeiten kontrolliert .

Mir wäre es eigentlich egal ob ein gewerblicher lkw oder ein privater volkner in mich reinkracht weil der fahrer eingepennt ist.

Olli2305 am 11 Dez 2024 15:46:18

BURAN hat geschrieben:Ist es wirklich so abwegig, dass man auch bei Wohnmobilen über 7,5 t Geschwindigkeit und Lenkzeiten kontrolliert .

Mir wäre es eigentlich egal ob ein gewerblicher lkw oder ein privater volkner in mich reinkracht weil der fahrer eingepennt ist.


Aber das passiert doch bei Womofahren nicht. Man erzählt doch immer, das man die 1000Km durchgefahren ist, und dank des grossen Tanks, man noch nicht mal tanken musste. :lol:

Tinduck am 11 Dez 2024 15:47:53

BURAN hat geschrieben:Ist es wirklich so abwegig, dass man auch bei Wohnmobilen über 7,5 t Geschwindigkeit und Lenkzeiten kontrolliert .

Mir wäre es eigentlich egal ob ein gewerblicher lkw oder ein privater volkner in mich reinkracht weil der fahrer eingepennt ist.


Dann bitte auch für Porschefahrer, wenn die mit 250 irgendwo reinkrachen, nicht auszudenken ...

Dieser ganze Fahrtenschreiber-Lenk-und-Ruhezeiten-Kram wurde ausschliesslich für den gewerblichen Verkehr geschaffen und ist aus meiner Sicht auf Privatleute schlicht nicht anwendbar - siehe den einleitenden Satz im Gesetz oben.

"EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und -personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten
sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen."

Ich sehe da nichts, aber auch gar nichts, was auf eine private Fahrt anwendbar wäre. Egal wie schwer das Fahrzeug ist.

bis denn,

Uwe

BURAN am 11 Dez 2024 15:58:23

Tja .. mit den Sportwagen hast du recht .. event hilft ein tempolimit ?

Ein weiterer Punkt ist aber , dass lkw Fahrer profis sind , die Ihr gerät beherrschen.. und mit 67 wenn man langsam reaktionsschwächer wird in Rente gehen ..l
Wenn ich mir da in spanien die Eigner in ihren gigalinern anschaue ..fast alles Rentner .. teilweise über 70 .. mit welcher Fahrpraxis ?

ich bin eigentlich gegen überbordete Bürokratie .. und ja .. mich trifft es nicht , von daher gut stänkern … aber ich fände es schon richtig
Auch generell die Fahrtüchtigkeit ab einem gewissen Alter zu prüfen .. gerade bei grösseren Autos .. oder generell .. und dann wäre ich doch dabei .. Lkw Fahrer müssen ja auch ab 50 einen eignungsnachweiss führen

mv4 am 11 Dez 2024 16:01:58

BURAN hat geschrieben:Tja .. mit den Sportwagen hast du recht .. event hilft ein tempolimit ?
Wenn ich mir da in spanien die Eigner in ihren gigalinern anschaue ..fast alles Rentner .. teilweise über 70 .. mit welcher Fahrpraxis ?


alles ehemalige Busfahrer ...und du weiß ja die Busfahrer sind die.... ;D

Rockerbox am 11 Dez 2024 16:17:23

BURAN hat geschrieben:Ein weiterer Punkt ist aber , dass lkw Fahrer profis sind , die Ihr gerät beherrschen.. und mit 67 wenn man langsam reaktionsschwächer wird in Rente gehen ..l
Wenn ich mir da in spanien die Eigner in ihren gigalinern anschaue ..fast alles Rentner .. teilweise über 70 .. mit welcher Fahrpraxis ?


Ohne jetzt zu weit OT zu werden und bitte daraus KEIN LKW-Fahrer-Bashing zu machen, ABER:

Wieviele zum Teil verheerende Auffahrunfälle auf Autobahnen werden von LKW's verursacht und wieviele von Rentnern in ihren Gigalinern?

babenhausen am 11 Dez 2024 16:19:47

BURAN hat geschrieben:Ist es wirklich so abwegig, dass man auch bei Wohnmobilen über 7,5 t Geschwindigkeit und Lenkzeiten kontrolliert .

Mir wäre es eigentlich egal ob ein gewerblicher lkw oder ein privater volkner in mich reinkracht weil der fahrer eingepennt ist.


Wenn dann gleiches Recht für alle,warum erst bei 7,5 To anfangen?

Gefährliche Situationen durch Übermüdung gibt es auch mit 2,5to

Tinduck am 11 Dez 2024 16:39:36

Rockerbox hat geschrieben:Ohne jetzt zu weit OT zu werden und bitte daraus KEIN LKW-Fahrer-Bashing zu machen, ABER:

Wieviele zum Teil verheerende Auffahrunfälle auf Autobahnen werden von LKW's verursacht und wieviele von Rentnern in ihren Gigalinern?


Ich denke, wenn du das mal auf Unfälle pro gefahrenem Kilometer umrechnest, stehen die Womo-Fahrer womöglich ganz, ganz schlecht da... absolute Zahlen können manchmal sehr täuschen, Normierung heisst das Zauberwort, um Vergleiche herstellen zu können.

Wobei die mangelnde Fahrpraxis von Womo-Fahrern ggnü. Berufskraftfahrern sich wohl überwiegend in Stellplatz-Kino niederschlägt, weniger in Auffahrunfällen.

bis denn,

Uwe

Rockerbox am 11 Dez 2024 16:54:56

Tinduck hat geschrieben:
Ich denke, wenn du das mal auf Unfälle pro gefahrenem Kilometer umrechnest, stehen die Womo-Fahrer womöglich ganz, ganz schlecht da... absolute Zahlen können manchmal sehr täuschen, Normierung heisst das Zauberwort, um Vergleiche herstellen zu können.


Uwe,

da magst du durchaus recht haben, dafür fehlt mir Zahlenmaterial. Allerdings sind mir in den letzten Jahren bewusst keine diesbezüglichen Unfälle von Wohnmobilen in Erinnerung, LKW-Auffahrunfälle aber durchaus, leider zum Teil auf der Bahn auch gesehen. Und die Auswirkungen eines 40-Tonners sind auch ganz andere.

Ich fand nur die (vereinfacht dargestellte) Ansicht "Alle LKW-Fahrer sind fehlerlose Profis und alle Renter mit Linern sind fahrunfähig" sehr weit hergeholt .....

pwglobe am 11 Dez 2024 17:05:10

BURAN hat geschrieben:Ein weiterer Punkt ist aber , dass lkw Fahrer profis sind , die Ihr gerät beherrschen.. und mit 67 wenn man langsam reaktionsschwächer wird in Rente gehen ..l
Wenn ich mir da in spanien die Eigner in ihren gigalinern anschaue ..fast alles Rentner .. teilweise über 70 .. mit welcher Fahrpraxis ?


Hallo, mein Cousin hat ein Fuhrunternehmen mit 12 LKW, zwei Fahrer sind über 67 und drei Aushilfsfahrer sogar über 75 Jahre alt.

Davon abgesehen mit einem modernen Actros mit den ganzen Assistenz- und Fahrsicherheitssystemen ist es fast unmöglich auf ein Hindernis aufzufahren.
Die angesprochenen Giga Liner haben als Basis auch die modernen LKW von Daimler Truck oder MAN.
Ich habe selbst in Wörth ein Fahrertraining mitgemacht und der Actros reagiert unheimlich schnell.
Hier mal ein Überblick
--> Link

rabi am 11 Dez 2024 17:20:12

Wenn das für WoMos über 7,5 t gilt, dann hat sich das mit dem Überwintern in Spanien ja auch erledigt, da die Fahrer im grenzüberschreitendem Verkehr alle 4 Wochen ihre Ruhezeit am Heimatstandort verbringen müssen. :D

dieter2 am 11 Dez 2024 17:55:14

Ist das eigentlich auch schon in nationales Recht eingeflossen ?

Dann muß es ja auch in der StVo stehen.

Stocki333 am 11 Dez 2024 18:17:26

rabi hat geschrieben:Wenn das für WoMos über 7,5 t gilt, dann hat sich das mit dem Überwintern in Spanien ja auch erledigt, da die Fahrer im grenzüberschreitendem Verkehr alle 4 Wochen ihre Ruhezeit am Heimatstandort verbringen müssen. :D

Ja wenn der Franzose das Spitz kriegt. Wirds nochmal ein bischen teurer. Denn nach 2 Monaten Spanien hast du die 20 % Regel weit überschritten.
Normalerweise ist das Fahrgesetz ein EU Gesetz. Und kein Land in der EU kann das anders auslegen.
Irgendwie kommt mir das was da die Deutschen Behörden von sich geben. Nicht ganz richtig vor. Den in der Vergangenheit war der Franzose der erste der auf solche Änderungen aufsprang und kräftig kassierte.
So lernten wir, auf was wir achten mussten. Da wussten wir Österreicher und Deutschen noch gar nicht, das da was geändert wurde. In Frankreich haben wir aber schon die Deppensteuer bezahlt.
Und das es die Sacher der Polizei sein sollte, das zu kontrollieren und zu verlangen das dieses FZG einen Fahrtenschreiber haben muß und auch bedient werden muß.
Das ist Sache der BAG. und nicht Sache der Polizei. In letzter Instanz.
Aussedem gibt es sehr sehr wenige Polizisten die die Berechtigung haben eine Fahrzeit zu kontrollieren.
Wenn er das darf, hat er eine Beamtenkarte. Hat er die Nicht. BAG verlangen.
Den dann kannst du die Kontrolle beim Einspruch als ungültig erklären lassen. Weil der Beamte keine Schulung dazu hat.
Das was hier diskutiert wird. Hat absolut nix mit gewerblichen Güterverkehr zu tun. Und das ganze Gesetz aus 2006 bezieht sich nur auf Gwerbliche Fahrten.
Es gibt nur einen Bereich, den man diskutiren könnte. Wenn das Womo auf eine Firma angemeldet ist. Hier kommst du dann in eine Grauzone.
Franz

Reimobil am 11 Dez 2024 19:36:45

Mich wundert bei den ganzen Diskussionen, dass es immer nur um die Fragen des zul. Gesamtgewichts des FZ bzw. der FZ-Kombination geht und der Frage, ob es sich um gewerbliche oder nichtgewerbliche Güterbeförderung handelt. Denn in Art. 4 Abs. b der EG VO 561/2006 heißt es eindeutig, dass es sich bei Kfz im Sinne der VO um jedes auf der Straße verkehrendes Fahrzeug mit Eigenantrieb handelt, die normalerweise zur Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden. Diese Fahrzeuge sind in der Regel als Bus oder LKW zugelassen. Wohn- bzw. Reisemobile sind jedoch wie das Wort schon sagt, keine FZ die normalerweise zur Personen- (über 8 Personen) oder Güterbeförderung dienen, sondern "selbstfahrende Campingfahrzeuge" und fallen daher in die Fahrzeugklasse M1. Von daher dürfte es nach meiner Meinung klar sein, dass die VO 561/2006 nicht auf diese Fahrzeuge zutrifft und vielleicht sogar der Grund sein, weshalb sie nicht gesondert in den Ausnahmetatbeständen des Art. 3 aufgeführt sind.
Ich bin zwar kein Jurist, traue mir jedoch aufgrund meiner früheren beruflichen Tätigkeit zu, Gesetzestexte und dazugehörige Rechtsprechung zu verstehen und zu interpretieren.

Franky70 am 11 Dez 2024 20:28:36

Hallo Reimund,
die Fahrzeugklasse
"selbstfahrende Campingfahrzeuge"
gibt es in den Zulassungsvorschriften der BRD nicht.
Selbst die Einstufung in M1 wird von manchen Gerichten nicht als PKW anerkannt.
Daher wird das sogenannte "LKW- überholverbot", über 3,5t, auch für WoMo's über 3,5t angewandt, und ist somit Bußgeldbewährt.

Franky70 am 11 Dez 2024 20:32:09

Muss mich berichtigen,
den Eintrag "Sonder-Kraftfahrzeug Wohnmobil“ gibt es natürlich.

Franky70 am 11 Dez 2024 20:33:03

Der Eintrag heißt: Sonder-Kraftfahrzeug Wohnmobil“.

Ahorne7500 am 11 Dez 2024 21:09:29

Hallo,
Nur so nebenbei,

Bei gewerblicher Nutzung müssen auch die Module (95) gemacht werden.
Nicht bei privater Nutzung.
.

Elgeba am 11 Dez 2024 22:04:24

Ich bin 67 und fahre immer noch in Teilzeit Omnibusse, wir sind 7 Rentner, die da fahren ,wir haben statistisch weniger Unfälle als unsere jüngeren Kollegen,auch wenn wir von denen als " Rentnerband" bezeichnet werden.Ich glaube nicht, dass die älteren Camper mit ihren Gigalinern eine größere Gefahr darstellen als andere Verkehrsteilnehmer.Wenn ich mit dem Womo unterwegs bin, mache ich alle 2 Stunden Pause,und spätestens um 17 h ist bei mir "Feierabend", dann stehe ich auf einem CP.Ich gehe davon aus, das die älteren ihre Leistungsfähigkeit richtig einschätzen können und sich entsprechend verhalten.

Gruß Bernd

Tinduck am 12 Dez 2024 12:37:21

Elgeba hat geschrieben:Ich glaube nicht, dass die älteren Camper mit ihren Gigalinern eine größere Gefahr darstellen als andere Verkehrsteilnehmer.


Das ist alles eine Sache der Fahrpraxis.

Ein älterer Ex-LKW- oder -Busfahrer wird natürlich auch mit seinem Gigaliner klarkommen. Genauso Leute, die so ein Ding schon ewig und drei Tage fahren.

Es gibt aber genug, die sich sowas zum Renteneintritt kaufen und vorher nur Smart gefahren sind. Die sorgen dann für Unterhaltung auf dem Stellplatz, kennt doch wirklich jeder, oder? Auf der Autobahn fallen die nicht auf, Geradeausfahren kann (fast) jeder. Und ja, die machen wohl auch nicht übermäßig viele Auffahrunfälle, weil sie eher zu vorsichtiger Fahrweise neigen. Schwierig wirds halt, wenn Koordination und Augenmaß gefordert ist.

bis denn,

Uwe

Koblenzo am 12 Dez 2024 14:25:01

Tinduck hat geschrieben:Ich sehe da nichts, aber auch gar nichts, was auf eine private Fahrt anwendbar wäre.
Egal wie schwer das Fahrzeug ist.

Also ist das was der ADAC schreibt blanker Unsinn --> Link

FS2.jpg

Dem Bußgeldkatalog --> Link glaube ich mehr:

FS.jpg

Kuhtreiber am 12 Dez 2024 15:37:01

Koblenzo, lass doch alle glauben was sie wollen. Wenn sie es sich schönreden wollen dass das nur für gewerbliche Fahrzeuge ist dann sollten sie aber auch nicht jammern oder sich wundern, wenn sie mal eine ordentliche Strafe zahlen müssen.

Koblenzo am 12 Dez 2024 15:50:57

Kuhtreiber hat geschrieben:- dann sollten sie aber auch nicht jammern oder sich wundern, wenn sie mal eine ordentliche
Strafe zahlen müssen.

Vielleicht hast du ja was übersehen, aber es ist nur für gewerbliche Fahrzeuge, für Wohnmobile
auch über 7,5 to gilt - dem Bußgeldkatalog zufolge - die Ausnahme; also keine Verpflichtung einen
Fahrtenschreiber zu führen. Schau dir das Bild oder den Link nochmal genau an - Ausnahme !
Das werden auch die Polizisten aus dem Eingangsbeitrag lernen.

Kuhtreiber am 12 Dez 2024 15:53:57

Koblenzo hat geschrieben:Vielleicht hast du ja was übersehen, aber es ist nur für gewerbliche Fahrzeuge, für Wohnmobile
auch über 7,5 to gilt - dem Bußgeldkatalog zufolge - die Ausnahme; also keine Verpflichtung einen
Fahrtenschreiber zu führen. Schau dir das Bild oder den Link nochmal genau an - Ausnahme !
Das werden auch die Polizisten aus dem Eingangsbeitrag lernen.


Schau dir mal meinen Link oben an. Da hat sich der Eigentümer einer Fahrschule schlau gemacht und nachgefragt.

Tinduck am 12 Dez 2024 16:26:24

Der weiss es genauso gut wie die Polizisten, die die Bussgelder verhängt haben.

Oder - vielleicht waren die betroffenen, 'gebüssten' Personen ja Unternehmer oder die Fahrzeuge auf Firmen zugelassen, dann ist so eine Strafe zumindest diskutabel.

bis denn,

Uwe

Pfaelzerebiker am 12 Dez 2024 17:42:28

Servus zusammen,sind wir mal ehrlich gesetzlich sind Wohnmobile ausgeschlossen
aus Erfahrung gibt es aber einige Beamte die die Gesetze einfach nicht kennen und sich als
Sheriff aufspielen, viele sehen ein das sie keine Ahnung haben nur dieser hier halt nicht
auf deutsch einfach die Anzeige ignorieren und zur not bis zum Gerichtsprozess durch laufen ,1500 € sind es schon wert vor Gericht zu ziehen.

Koblenzo am 12 Dez 2024 17:57:59

Kuhtreiber hat geschrieben:Schau dir mal meinen Link oben an.

Hab ich - ich kann so ein Gelabere nur max. 2 Minuten ertragen, also beendet.

Die Verpflichtung gilt nur für "gewerblichen" Gütertransport. Benutzt einer ein Wohnmobil oder
Womo-Gespann für gewerblichen (!) Transporte, bräuchte er schon ab 3,5 to Gesamtgewicht
(Gespanngewicht) einen Fahrtenschreiber.
Fährt er rein privat "Güter" - zum Beispiel um Kisten mit seinen eigenen Fliesen für sein eigenes
Haus nach Spanien zu bringen - dann entfällt diese Pflicht; er ist und bleibt Privatmann und ist
nicht gewerblich unterwegs, egal wie schwer.

Diese Fahrerkarten- und Fahrtenschreibervorschriften sind nur zur Arbeitszeitüberwachung da.

Das erinnert mich an einen Behörden/Beamten-Unsinn:
Meine Frau mußte wegen eines bestimmten Leidens einmal wöchentlich zu einem Arzt in München;
einfache Strecke 180km. Der Finanzbeamte sagte zur EkStErklärung "ich glaube Ihnen nicht, daß Sie
mit dem Auto gefahren sind. Ab sofort führen Sie ein Fahrtenbuch"
Ich meine, wie hätte sie denn sonst die Strecke hin und zurück bewältigen sollen? Mit dem Fahrrad
oder zu Fuß (mit den Bahn hätte ich ja eine Fahrkarte vorgelegt). Also wandte ich mich an den
Söder und erhielt die Auskunft von einer Staatssekretärin: "nein, Sie brauchen kein Fahrtenbuch zu
führen".

Es ist keine Voraussetzung um Beamter (auch Polizist) zu werden, besonders intelligent zu sein.

Tinduck am 13 Dez 2024 09:26:12

Koblenzo hat geschrieben:Es ist keine Voraussetzung um Beamter (auch Polizist) zu werden, besonders intelligent zu sein.


Na ja, so weit würde ich nicht gehen. Aber mal ehrlich: wer hat den Stoff einer betrieblichen Schulung hinterher immer und in allen Fällen zu 100% drauf? Das sind auch nur Menschen und irren sich halt auch entsprechend mal.

Das, zusammen mit dem (nötigen) autoritären Auftreten führt dann dazu, dass auch mal ein unberechtigtes Strafmandat durchgezogen wird. Dann muss halt der Rechtsweg ran. Ich bin mir ziemlich sicher, dass es bei den abgestraften Wohnmobilisten noch nicht einmal zu einem Verfahren kommen würde, da reicht schon der Einspruch. Die beim BAG (die ja wohl darüber entscheiden müssten) kennen sich in ihrer Materie hoffentlich aus.

bis denn,

Uwe

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