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Neufahrzeug bei großer Reisemobilgruppe gekauft - KFZ defekt 1, 2, 3


Grobmotorika am 12 Jan 2026 20:29:32

Hallo und Guten Abend zusammen!

Dies ist mein erster Beitrag in diesem Forum und ich bräuchte hier Eure Meinung/Hilfe. Falls ich hier in der falschen Rubrik bin, bitte verschieben und mich darüber informieren - Danke! :-)

Meine Frau und ich hatten Anfang November 2025 einen neuen Kastenwagen (Fiat Ducato Bestandsfahrzeug im Hof) bei einem großen Wohnmobilhändler (Gruppe) gekauft und 7 Tage später auch bezahlt. Es folgte der Kfz-Brief und nach Rücksprache mit dem Händler wurde mir bestätigt das ich das Fahrzeug anmelden kann. Am Kfz sollte nichts angebaut o.ä. gemacht werden. Zwei Tage vor dem geplanten Übergabetermin dann der Anruf, der Motor startet nicht. Es wird eine aktivierte Wegfahrsperre vermutet. Das Neu-Kfz, muss das beim Fiathändler instandgesetzt werden.
Zwei Wochen später rief ich an und mir wurde mitgeteilt das ein Fehler seitens Fiat Assistance unterlaufen sei und das Kfz noch immer auf dem Hof steht. Man wird sich nun mit Nachdruck darum kümmern. Es wurden lt. Aussage mehrere Fiat-Werkstätten kontaktiert und bei einer erfolgte dann eine Zusage. 2 weitere Wochen später, nachdem ich erneut angerufen hatte, dann die Aussage das der Fiathändler nun doch keine Zeit dafür hat. Also rief ich jede Woche an und ich wurde immer wieder vertröstet (man ist da mit "Nachdruck an der Sache dran"). Kurz vor Weihnachten (geplanter Urlaub natürlich abgesagt) rief ich bei einem großen Fiatautohaus in meiner Nähe an und schilderte das Problem. Keine 10 Minuten später hatte ich den Termin (14. Januar), dieser wurde auch direkt vom Händler bestätigt. Das war am 23. Dezember - quasi mein Weihnachtsgeschenk :-)

Heute am 12. Januar rief ich sicherheitshalber nochmal an, damit der Termin für kommenden Mittwoch auch wirklich wahrgenommen wird. Der Wohnmobilhändler rief bei Fiat Assistance an und es wurde mitgeteilt das die Fahrstrecke zu weit wäre (knapp 200km) und das nicht gemacht werden könne. Der Sachstand ist nun - Mitte Januar exakt der gleiche wie Ende November!

Ich muss nicht schreiben, das ich maßlos von diesem Händler enttäuscht bin. Ich habe ein kaputtes Neufahrzeug gekauft und ich werde von Woche zu Woche vertröstet ohne Aussicht auf ein baldiges Ende. Bisher hatte ich keinen Anwalt eingeschaltet, aber ich denke das werde ich ändern müssen. Ich bin seit Anfang Dezember auch ohne PKW (verkauft) da ich ja mein mir zugesichertes neues Fahrzeug dafür verwenden wollte (telefonische Zusicherung des Händlers).

Ich werde die nächsten Tage noch abwarten, mal sehen ob sich hier noch etwas tut. Falls nicht, werde ich einen Anwalt einschalten, der mir dann meinen Kaufpreis plus bisherige Kosten (Anmeldung, Steuer, Versicherung etc. evtl. Leihkosten) einklagen wird.
Was meint ihr dazu, ist diese Vorgehensweise heute "standart"?

Danke für Euren Input!

Gruss
Grobmotorika

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700MEG am 12 Jan 2026 21:17:52

Moin,
ich würde wohl bei sämtliche Fiat Professional Vertragswerkstätten in nächster Nähe des Verkäufers anfragen ob eine von denen für dich Dein Fahrzeug dort abholt, daran die Diagnose und Instandsetzung ausführen kann. Da das ein Neufahrzeug ist müssten die Kosten wohl vollumfänglich im Rahmen der bestehenden Herstellergarantie von der Fiat Professional Vertragswerkstatt abgerechnet werden können.
--> Link < Link zur Suche!

Pechvogel am 12 Jan 2026 21:22:52

Das Womo ist doch noch garnicht Deins! :eek:
Erst wenn der Händler es an Dich „ausliefert“ / übergibt ist es Deins.
Also geh‘ zum Händler, verlang‘ Dein Geld zurück und schau‘ mal wie der darauf reagiert wenn er plötzlich ein gebrauchtes Fahrzeug ( ist ja angemeldet ) auf dem Hof stehen hat das IHM gehört! :D



Grüße
Dirk

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WomoToureu am 12 Jan 2026 21:32:40

Grobmotorika hat geschrieben:Also rief ich jede Woche an und ich wurde immer wieder vertröstet ... und ich werde von Woche zu Woche vertröstet ohne Aussicht auf ein baldiges Ende. Bisher hatte ich keinen Anwalt eingeschaltet, aber ich denke das werde ich ändern müssen.

Wir können nicht wissen, was im Kaufvertrag genau vereinbart wurde.
Wurde ein Auslieferungstermin / Übergabetermin verbindlich genannt ?
Was Du da telefonisch gemacht hast, wirst Du wohl kaum beweisen können, also alles schriftlich machen.

chrisc4 am 12 Jan 2026 21:38:07

Dein Händler ist dein Vertragspartner, der ist in der gesetzlichen Sachmängelhaftung!
Schreibe ihm einen Brief (per Einschreiben)und schildere den Fehler und setzte einen angemessen Termin und kündige an bei Verzug deinen Rechtsanwalt einzuschalten. Nach Ablauf der Frist ist der Händler in Verzug.
Der Händler muss im Rahmen seiner Sachmängelhaftung auch alle Kosten tragen, das weis er auch.
Auch wenn kein fester Liefertermin festgeschrieben wurde gilt das Prinzip Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Viel Erfolg!

purplenew am 12 Jan 2026 22:32:24

Pechvogel hat geschrieben:Das Womo ist doch noch garnicht Deins!


Da will und muss ich Dirk uneingeschränkt zustimmen. Das Eigentum an dem Fahrzeug geht erst mit der tatsächlichen Übergabe/Aushändigung/Auslieferung über. Da das ja scheinbar noch nicht erfolgt ist, ist der Käufer rechtlich (noch) nicht Eigentümer.
Ansprechpartner sollte hier auch nur der Verkäufer/Händler sein, denn nur gegenüber diesem hat man Käufer einen rechtlichen Anspruch zur Mängelbeseitigung nach dem Gewährleistungsrecht.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und an dessen Bedingungen gebunden.

Meine Empfehlung ist daher eine Einschreibebrief mit Rückschein an den Händler mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Setzung einer angemessenen Frist von 14 Tagen. Für den Fall der Erfolglosigkeit würde ich zeitgleich die vollständige Rückanwicklung androhen.

Fiat als Fahrzeughersteller ist hier aus Sicht eines Käufers nicht verantwortlich für die Mängelbeseitigung. Das ist einzig und alleine Aufgabe des Verkäufers gemäß §§434ff BGB. Wie der Verkäufer sich dann mit dem Hersteller über die anfallenden Kosten der Mängelbeseitigung verständigt, soll nicht das Problem des Käufers sein.
Für mich ist das Verhalten des Verkäufers nicht kundenorientiert, sich einfach hinter Fiat zu verstecken nicht der richtige Weg.

Thomas

Pechvogel am 12 Jan 2026 22:36:47

700MEG hat geschrieben:… Da das ein Neufahrzeug ist müssten die Kosten wohl vollumfänglich im Rahmen der bestehenden Herstellergarantie von der Fiat Professional Vertragswerkstatt abgerechnet werden können...

Wer sagt denn dass der Händler bei der Auslieferungsinspektion nicht irgendeinen Schei. gebaut hat?
Dann zahlt er nämlich.

Und zum Thema „Händler anschreiben, Frist setzen,…“:
der Händler hat seit fast zwei Monaten sein Geld, der Käufer hat aber NICHTS! ( „KFZ-Brief“ ist nix! Stellt keinen Eigentumsnachweis dar! Steht auch drauf. )
SOLLTE der Händler, und der hat erstmal nichts mit der Kette zu tun!, in Zahlungsschwierigkeiten geraten und Insolvenz anmelden dann hat der Käufer KEIN Geld und KEIN Womo!



Grüße
Dirk

WomoToureu am 12 Jan 2026 22:42:32

Grobmotorika hat geschrieben:Meine Frau und ich hatten Anfang November 2025 einen neuen Kastenwagen (Fiat Ducato Bestandsfahrzeug im Hof) bei einem großen Wohnmobilhändler (Gruppe) gekauft und 7 Tage später auch bezahlt. Es folgte der Kfz-Brief und nach Rücksprache mit dem Händler wurde mir bestätigt das ich das Fahrzeug anmelden kann.

Der Käufer hat, wenn ich es richtig verstanden habe, ein ganz konkretes Fahrzeug und nicht irgendeins gekauft, welches auf dem Hof des Händlers zur Abholung bereit steht, jedoch mangelhaft ist. Die Frage was genau schriftlich vereinbart wurde ist nicht bekannt.

WomoToureu am 12 Jan 2026 22:48:55

Leider konnte ich nicht mher editieren:
Gemäß § 929 BGB ist für die Eigentumsübertragung eine Einigung zwischen Verkäufer und Käufer sowie die Übergabe des Fahrzeugs erforderlich. Der Kaufvertrag dokumentiert diese Einigung ! Ich kann nicht auszuschließen, dass die Übergabe bereits mit Abschluss des Kaufvertrag erfolgt ist und nur noch eine Inspektion / Arbeiten erfolgen sollte und nach der Anmeldung ohne weiteres eine Abholung erfolgen solle.

purplenew am 12 Jan 2026 23:06:10

WomoToureu hat geschrieben:Ich kann nicht auszuschließen, dass die Übergabe bereits mit Abschluss des Kaufvertrag erfolgt ist und nur noch eine Inspektion / Arbeiten erfolgen sollte und nach der Anmeldung ohne weiteres eine Abholung erfolgen solle.


Das schrieb der TE:

Grobmotorika hat geschrieben:Am Kfz sollte nichts angebaut o.ä. gemacht werden. Zwei Tage vor dem geplanten Übergabetermin...


Thomas

mv4 am 12 Jan 2026 23:34:31

Das Fahrzeug wurde bezahlt und auf den Namen des Käufers angemeldet... also ist es auch sein. Punkt aus. Das er noch keinen Meter damit fahren konnte und es noch beim Händler auf dem Hof steht...hat nix mit dem Eigentumsverhältnissen zu tun.

die Übergabe scheiterte ja nur weil die Kiste nicht ansprang...aus welchen Gründen auch immer.

Didi57 am 13 Jan 2026 00:01:13

Hallo Grobmotorika,
lass dich schnellsten fachlich (Rechtsanwalt) beraten wie du weiter vorgehen solltest, wie schon geschrieben ist bei einer Insolvenz des Händlers wahrscheinlich alles weg.

Das ist hier wieder mal der perfekte Trödt für alle Glaskugelseher, Richter- Rechtsanwälte und nicht wissende und die Elite des Forums ist ja schon wie immer kräftig vertreten :lol: :lol:

Gruziwuzi am 13 Jan 2026 08:21:40

JA:
Schleunigst zum Rechtsanwalt :!:
Wenn der Händler in die Insolvenz geht - und in letzter zeit gehen relativ viele Händler in die Insolvenz - ist Dein Geld weg und Du hast maximal ein kaputtes Wohnmobil (wenn es denn schon Dir gehört).
Das alles kann nur ein Rechtsanwalt richtig beurteilen.
Dass der Hänlder alles verzögert und nichts vorwärts geht, ist kein gutes Zeichen bzgl. Liquidität des Händlers ...

BadHunter am 13 Jan 2026 09:28:40

Gruziwuzi hat geschrieben:Wenn der Händler in die Insolvenz geht - und in letzter zeit gehen relativ viele Händler in die Insolvenz - ist Dein Geld weg und Du hast maximal ein kaputtes Wohnmobil (wenn es denn schon Dir gehört).


Wäre eher unwahrscheinlich, denn so lange das Fahrzeug noch auf dem Hof des Händlers steht fällt es bei einer Insolvenz direkt in die Insolvenzmasse!

Ich gehe immer erstmal davon aus, dass der Händler nicht lügt und wirklich versucht hat, das Fahrzeug bei einer Fiat-Werkstatt instand setzen zu lassen. Nun ist es heute ja leider so, dass Werkstätten nicht einfach so einen Fehler suchen und beheben dürfen, gerade wenn es sich um Garantiesachen handelt! Die müssen sich erstmal das OK von Fiat einholen, dabei wird dann auch gesagt, was die Werkstatt machen soll/darf. Sollte damit aber der Fehler nicht behoben sein erfolgt die nächste Anfrage bei Fiat, die Werkstatt bekommt den nächsten Auftrag von Fiat in der Hoffnung, dass damit das Problem beseitigt wird usw...
Das "Spiel" hat ein Freund von uns seit fast 2 Jahren! Mehrere technische Fehler (Automatikgetriebe macht Geräusche, Tempomat ständig defekt, Parkwarner fallen immer wieder aus usw), das Auto steht mehr in Fiat-Werkstätten als bei ihm zuhause. Zwar können sie immer mal wieder in den Urlaub fahren, dann aber eben mit den bekannten Mängeln. Er möchte das Fahrzeug aber behalten, da er damit insgesamt zufrieden ist und viele individuelle Nachrüstungen hat vornehmen lassen.

Pechvogel am 13 Jan 2026 09:47:22

BadHunter hat geschrieben:...Ich gehe immer erstmal davon aus, dass der Händler nicht lügt und wirklich versucht hat, das Fahrzeug bei einer Fiat-Werkstatt instand setzen zu lassen...

Naja, erstmal ist das ein absolutes Neufahrzeug. Da ist auch Fiat selbst eher hinterher eine erfolgreiche Reparatur in kurzer Zeit zu ermöglichen. ( Ja, es gibt verschiedene Prioritäten! ).
Dann ist
Grobmotorika hat geschrieben:...Zwei Wochen später rief ich an und mir wurde mitgeteilt das ein Fehler seitens Fiat Assistance unterlaufen sei und das Kfz noch immer auf dem Hof steht. Man wird sich nun mit Nachdruck darum kümmern...

Das fällt natürlich auch erst dann auf wenn der Kunde mal nachfragt?!! :gruebel:
Grobmotorika hat geschrieben:... 2 weitere Wochen später, nachdem ich erneut angerufen hatte, dann die Aussage das der Fiathändler nun doch keine Zeit dafür hat...

Ja, der eine / einzige Händler hat dann nach zwei Wochen doch plötzlich keine Zeit mehr.
Und wann merkt man das? Wenn der Kunde nach seinem bezahlten Fahrzeug fragt!
Grobmotorika hat geschrieben: ... es wurde mitgeteilt das die Fahrstrecke zu weit wäre (knapp 200km) und das nicht gemacht werden könne...

Die Fahrstrecke ist nicht zu weit sondern der Transport zu teuer!
Die Frage ist nur: für wen?
Man könnte als Händler ja vielleicht auch 200€ dazu geben?!
Wenn man kann.
Aber wozu? Man hat die Kohle für das Auto ja schon....



Grüße
Dirk

Jjoerg am 13 Jan 2026 10:30:02

Guten Morgen,
wichtig für die rechtliche Einschätzung, ist die Feststellung das dies Mängel vor Abnhame sind.

Es hat bisher weder eine Abnahme noch eine Übergabe stattgefunden.

KI sagt und dem folge ich:
Mängel vor der Abnahme bei Werkverträgen sind heikel: Grundsätzlich kann der Auftraggeber erst
nach Abnahme Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Minderung, etc.) nach § 634 BGB geltend machen, da die Abnahme den Übergang in die Gewährleistungsphase markiert, so der BGH. Vorab hat man den Anspruch auf eine mangelfreie Herstellung (§ 631 BGB) und allgemeine Leistungsstörungsrechte (Schadensersatz, Kündigung), wenn der Unternehmer in Verzug ist oder das Vertragsverhältnis in ein "Abrechnungsverhältnis" übergeht (z.B. bei endgültiger Verweigerung der Erfüllung). Der Auftragnehmer muss Mängel vor Abnahme auf eigene Kosten beseitigen, da er zur mangelfreien Herstellung verpflichtet ist.

Das für den TE größte Aufgabe ist, das Insolvenzrisiko von sich (momentan) auf den Händler zurück zu übertragen.
Ich würde den Kaufvertrag wegen Nichterfüllung kündigen und die Rückzahlung mit Fristsetzung fordern.
Wenn das Insolvenzrisiko wieder beim Händler ist, kann man immer noch schauen wie es weitergeht.

Lg Jörg

BikeAir am 13 Jan 2026 11:07:46

Knapp 2 Monate Probleme, Fahrzeug bezahlt und der TE ist noch nicht einmal selbst da vorbeigefahren? DAS würde ich umgehend machen!

Außerdem zahlt man nicht vor Abholung, schon gar nicht alles, sondern bei Abholung, denn nun läuft der TE seinem Geld hinterher, dazu ist die Anmeldung des Fahrzeug auf seinen Namen ist kein Eigentumsnachweis.

Hoffen wir, das alles gut geht.

Grüße

babl am 13 Jan 2026 11:10:58

Mal eine andere Überlegung.
Wenn du im ADAC bist, ruf an dein Womo fähr nicht mehr.
Die holen dich ab und brigen es zu einem Fiat Professional Händler.
Da hast du ja Garantie und Mobilitäts Garantie.
So hätte ich das geregelt, im November schon!

LG
Thomas

Pechvogel am 13 Jan 2026 11:12:47

Jjoerg hat geschrieben:...Es hat bisher weder eine Abnahme noch eine Übergabe stattgefunden.
...
Mängel vor der Abnahme bei Werkverträgen sind heikel...

Problem ist das ein Kaufvertrag KEINEN Werkvertrag darstellt!
Daher ist der gesamte KI-Text hinfällig.

Jjoerg hat geschrieben:Das für den TE größte Aufgabe ist, das Insolvenzrisiko von sich (momentan) auf den Händler zurück zu übertragen.
Ich würde den Kaufvertrag wegen Nichterfüllung kündigen und die Rückzahlung mit Fristsetzung fordern. ..

Angenommen es besteht eine Gefahr das der Händler in absehbarer Zeit zahlungsunfähig würde.
Dann hätte er jetzt vermutlich das Geld nicht um dem Käufer die Kaufsumme zurückzugeben ( vielleicht hat die Bank das Geld ja gleich eingezogen? ).
In der Folge müsste er Insolvenz anmelden und der Käufer hätte sich ins eigene Knie geschossen!

Vielleicht wäre es ratsamer endlich mal eine ordentliche Übergabe des Fahrzeugs zu vereinbaren, sofern bisher nicht geschehen.
Dann hätte man zwar ein defektes Womo, das wäre aber immer noch besser als garnichts. Und der Händler wäre sowieso in der Sachmängelhaftung.

Oder man könnte sich zumindest mal mit seiner eigenen Hausbank in Verbindung setzten und mal eine "Bank an Bank Auskunft" einholen.
Dann hat man VIELLEICHT eine ganz kleine Vorstellung davon ob mit dem Unternehmen in naher Zukunft was passieren könnte.

ALSO:
was genaues weiß man nicht und außerdem wäre es in diesem Fall vielleicht besser mal eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen!??!
Auf die 150€ ( wenn man keine Rechtsschutzvers. hat ) kommt es doch auch nicht an.



Grüße
Dirk

pipo am 13 Jan 2026 11:45:17

Grobmotorika hat geschrieben:Der Wohnmobilhändler rief bei Fiat Assistance an und es wurde mitgeteilt das die Fahrstrecke zu weit wäre (knapp 200km) und das nicht gemacht werden könne. Der Sachstand ist nun - Mitte Januar exakt der gleiche wie Ende November!

Ach, ein Händler der die FIAT Regeln nicht kennt? Ab hier würde ich mir einsthafte Sorgen machen. Hier spielt IMHO jemand auf Zeit..

Ich werde die nächsten Tage noch abwarten, mal sehen ob sich hier noch etwas tut.

Ins Auto setzt und sofort hinfahren und in einem persönlichen Gespräch das Thema versuchen zu klären.

Falls nicht, werde ich einen Anwalt einschalten

Anwaltshotline anrufen und um Beratung bitten. Mit diesen Infos zum Händler fahren.

Ich würde auch versuchen, dass Wohnmobil vom Händler abholen zu lassen. Der Tipp selber den FIAT Service zu kontaktieren ist ja schon gefallen..

purplenew am 13 Jan 2026 12:14:15

pipo hat geschrieben:Ins Auto setzt und sofort hinfahren und in einem persönlichen Gespräch das Thema versuchen zu klären...Ich würde auch versuchen, dass Wohnmobil vom Händler abholen zu lassen.


Nach einigem Überlegen würde ich es auch so machen. Auf jeden Fall und am besten noch heute hinfahren und die Sache besprechen. Weißt Du überhaupt, ob das Auto noch da steht? Hast Du es Dir zwischenzeitlich überhaupt noch mal angesehen? Hast Du schon mal selbst versucht das Auto zu starten?
Um Dein (noch nicht) Eigentum zu sichern solltest Du vielleicht eine formelle Übergabe des Autos an Dich in Erwägung ziehen und Dir das schriftlich vom Händler bestätigen zu lassen. Ob Du es dann gleich dort wegholst kannst Du ja noch überlegen. Auf jeden Fall würde ich das aber nur mit dem dokumentierten Eigentumsübergang machen.
Weiterhin würde ich mich unverzüglich mit Fiat Assistance in Verbindung setzen und hinterfragen, ob dort überhaupt ein "Fall" für dieses Fahrzeug existent ist.

Irgendetwas stinkt hier für mich gewaltig.

Thomas

mithrandir am 13 Jan 2026 12:19:22

Ich war Gott sei dank noch nie in einer solchen Lage.
Auch wenn ich sonst kein Prozesshansel bin, würde ich nach so einer langen Zeit auch erst mal einen Anwalt/eine Anwaltshotline anfragen wie man gegenüber dem Händler auftritt. Womit man "drohen" darf/kann, was man unter keinen Umständen sagen/tun/unterschreiben sollte.
Dann tatsächlich zum Händler fahren und sachlich, freundlich nachfragen und die Ratschläge des Anwalts beachten. Emotionen bringen nix, man kann natürlich im Verlauf des Gesprächs das Thema Rechtsweg ansprechen, wenn der Händler wieder in Richtung vertrösten geht.

chrisc4 am 13 Jan 2026 12:22:10

Wenn du persönlich dort hinfährst dann mit Zeugen, möchtest nicht aus deiner Verwandtschaft.

cbra am 13 Jan 2026 12:43:20

seh ich ähnlich

mit anwalt oder rechstberatung vom adac reden

sofort hinfahren mit einem neutralen zeugen wenns geht

evtl auch abschleppdienst vorbereiten und notfalls das auto auf einen hänger und zu dir schaffen, bzw. zu einem fiathändler in deiner nähe

mv4 am 13 Jan 2026 12:53:35

BikeAir hat geschrieben:Außerdem zahlt man nicht vor Abholung, schon gar nicht alles, sondern bei Abholung, denn nun läuft der TE seinem Geld hinterher, dazu ist die Anmeldung des Fahrzeug auf seinen Namen ist kein Eigentumsnachweis.

Grüße


Kaufvertrag ...Nachweis für die Bezahlung...dazu die Papiere auf seinen Namen

Was brauchst du noch als Eigentumsnachweis?

Was ist dann bei dir ein Nachweis das es dein Eigentum ist ???

weser13 am 13 Jan 2026 13:13:40

Moin,

ich denke, die Aushändigung der Fahrzeugschlüssel wären für mich ein Indiz,
dass das gekauft Fahrzeug in das Eigentum übergeht!

Grüße aus NI

Jagstcamp-Widdern am 13 Jan 2026 13:17:19

das nützt (erstmal) nix, wenn der händler das tor vorm auto schlieszt und der insolvenzverwalter übernimmt....

allesbleibtgut
hartmut

purplenew am 13 Jan 2026 13:20:06

mv4 hat geschrieben:Kaufvertrag ...Nachweis für die Bezahlung...dazu die Papiere auf seinen Namen
Was brauchst du noch als Eigentumsnachweis?
Was ist dann bei dir ein Nachweis das es dein Eigentum ist ???


Das sagt doch eindeutig das Gesetz und auch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Ein Kaufvertrag, eine erfolgte Bezahlung und sogar die amtl. Zulassung eines Kraftfahrzeugs auf den eigenen Namen sind kein Eigentumsnachweis. Die heutige Zulassungsbescheinigung Teil 2 ist kein Eigentumsnachweis (steht übrigends auch drauf). Früher mit dem alten Krfatfahrzeugbrief war es mal anders.

§929 BGB: Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Eigentum erlangt man erst, wenn der Kaufgegenstand tatsächlich übergeben bzw. ausgeliefert worden ist (und das ist auch wörtlich zu nehmen). Und die Übergabe des Fahrzeuges ist nach Angaben des TE noch nicht erfolgt, denn zwei Tage vor dem Übergabetermin wurde dieser abgesagt (achso, er hat ja auch noch nicht einaml die Fahrzeugschlüssel). Und im Besitz des Fahrzeugs ist der TE auch noch nicht. Dieses steht ja hoffentlich noch auf dem Hof des Händlers und dieser ist somit noch der Besitzer (Eigentümer und Besitzer sind zwei eigenständige rechtliche Begriffe mit unterschiedlicher Bedeutung).

Thomas

fred71 am 13 Jan 2026 13:28:51

ich würde direkt zum Händler fahren und mir schon mal Zulassungsbescheinigung Teil II aushändigen lassen. Bisher hast du ja nur den Teil I, also den Fahrzeugschein, korrekt?

Wenn du die beide Teile hast dürfte das als Eigentumsnachweis gelten, ergo bei einer Insolvenz ist dieses Fahrzeug eben NICHT Teil der Insolvenzmasse. (auch wenn der Eigentumsnachweis (Erlangung der Sache) noch fehlt.

Aber.

Du willst ja auch ein funktionierendes Fahrzeug. Dazu musst du den Verkäufer in Verzug setzen, also schriftlich Anmahnen, Frist setzen und dann kannst du nach der Frist eine Schritte machen (und erst mal selbst bezahlen) um dir ggf. im Nachhinein das Geld dafür wieder zu holen... Darauf bleibst du ggf. sitzen wenn der Zwischendurch doch noch Insolvent geht...

Der andere Weg wäre zu probieren vom Kaufvertrag zurück zu treten, dabei kann aber meiner nach finanzieller Totalschaden eintreten, nämlich wenn der dir das annuliert, und du trotzdem kein Geld bekommst. Dann bist du Teil der Insolvenzmasse (so es denn zur Insolvenz kommt).

purplenew am 13 Jan 2026 13:34:03

Grobmotorika hat geschrieben:Danke für Euren Input!
Gruss
Grobmotorika


Mal so ganz nebenbei angemerkt, wer meldet sich nach seiner frischen Anmeldung und seinem ersten Post überhaupt nicht mehr? Mich würde schon interessieren, was hier so geschrieben wird und die eine bzw. andere Anmerkung hätte ich auch gemacht.

Thomas

WomoToureu am 13 Jan 2026 13:37:09

purplenew hat geschrieben:Das Eigentum an dem Fahrzeug geht erst mit der tatsächlichen Übergabe/Aushändigung/Auslieferung über. Da das ja scheinbar noch nicht erfolgt ist, ist der Käufer rechtlich (noch) nicht Eigentümer.

Absolut richtig ist, dass Fahrzeug muss auch an ihn übergeben worden sein, und zwar zusammen mit dem Kfz-Brief.

Es ist jedoch nicht notwendig, das Fahrzeug gleich mitzunehmen, was ohne Kennzeichen d.h. Zulassung in der Regel auch schwierig ist.
Wenn es also im Kaufvertrag übergeben wurde, ändert es nichts an der Eigentumsübergabe wenn der Käufer das Wohnmobil auf dem Firmengelände hat stehen lassen.

Wichtig ist der Kaufvertrag und der Kfz Brief der dahingehend zu ändern ist das der neue Eigentümer dort eingetragen ist, dass nun der neue Eigentümer dort namentlich erwähnt wird. ( muss aber nicht zwingend )
Dann sind die gesetzlichen Regelungen des § 929 BGB anzuwenden, gemäß diesen es möglicherweise zur Übertragung einer beweglichen Sache gekommen ist.
Da zu ist es erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und sich beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehben worden ist. Zwar ist es sinnvoll, die Eintragung im Fahrzeugbrief vorzunehmen, jedoch kann der Eigentumsübergang auch stattfinden, wenn diese nicht durchgeführt wird.
Nochmals was im Kaufvertrag steht, weiß niemand, daher kann weder ich noch ein anderer konkrete Angaben machen.

Und nein zu konkreten Angaben ist auch kein Anwalt erforderlich, sondern lediglich wichtig, was nun konkret vereinbart wurde.

In der Praxis bedeutet dies: A kauft ein Auto von B; dieses wird ihm korrekt übergeben.

Jagstcamp-Widdern am 13 Jan 2026 13:50:30

laut te hat er "brief" (zula2) und das fahrzeug ist bereits zugelaszen.
damit sofort zum händler, schilder dran, schlüszel übernehmen und das auto vom hof auf den nächsten legalen parkplatz (schleppen).
natürlich sofort die gewährleistungsmängel melden.

allesbleibtgut
hartmut

mithrandir am 13 Jan 2026 13:54:01

purplenew hat geschrieben:Mal so ganz nebenbei angemerkt, wer meldet sich nach seiner frischen Anmeldung und seinem ersten Post überhaupt nicht mehr?

Naja, die Eröffnung war gestern. Es gibt Leute, die sitzen nicht den ganzen Tag am Rechner/Phone. Je nach Lage komme ich auch mehrere Tage nicht dazu ins Forum zu schauen. Dann muss er das geschriebene erst mal sortieren (ist ja viel Kram dabei, der ihn erst mal gar nicht betrifft) und für eine ANtwort nehme ich mir auch gerne mal etwas Zeit, damit die nicht als nächstes "zerissen" wird.
Und selbst wenn er nicht antwortet, hat der thread doch für alle Vielleser/und -schreiber Unterhaltungswert und sie/wir stellen nichts Dummes an während wir lesen. :lol:

purplenew am 13 Jan 2026 13:56:50

fred71 hat geschrieben:ich würde direkt zum Händler fahren und mir schon mal Zulassungsbescheinigung Teil II aushändigen lassen. Bisher hast du ja nur den Teil I, also den Fahrzeugschein, korrekt?


Der TE hat die Zulassungsbescheinigung Teil 2 (siehe Eingangspost).

fred71 hat geschrieben:Wenn du die beide Teile hast dürfte das als Eigentumsnachweis gelten, ergo bei einer Insolvenz ist dieses Fahrzeug eben NICHT Teil der Insolvenzmasse. (auch wenn der Eigentumsnachweis (Erlangung der Sache) noch fehlt.


Und nein, die Fahrzeugpapiere (insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil 2) sind höchstrichterlich bestätigt kein Eigentumsnachweis. Versprichst Du Dir da nicht selbst? Einerseits sollen die Papiere als Eigentumsnachweis bei einer Insolvenz gelten, andererseits fehlt der Eigentumsnachweis durch die Erlangung der Sache noch.

Thomas

mithrandir am 13 Jan 2026 14:00:36

purplenew hat geschrieben:Und nein, die Fahrzeugpapiere (insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil 2) sind höchstrichterlich bestätigt kein Eigentumsnachweis. Versprichst Du Dir da nicht selbst? Einerseits sollen die Papiere als Eigentumsnachweis bei einer Insolvenz gelten, andererseits fehlt der Eigentumsnachweis durch die Erlangung der Sache noch.

Wäre es nicht sinnvoll hierzu einen eigenen Thread aufzumachen? Wir sind an der stelle doch weg vom Thema. Der TE kann mit dem hin und her doch eh nix anfangen. Zumal er ja auch nicht weiß wer Recht hat. Wenn ich den Kram so lese, wahrscheinlich niemand so richtig, weil es auf den Einzelfall ankommt und wie das jeweilige Gericht entscheidet. Aber das gehört doch in einen separaten Thread.

Gruziwuzi am 13 Jan 2026 14:13:34

ja, es hilft nicht, wenn hier "engagierte Amateure" rechtliche Einzelheiten diskutieren.
Da hilft nur ein Anwalt.

purplenew am 13 Jan 2026 14:23:42

mithrandir hat geschrieben:[Zumal er ja auch nicht weiß wer Recht hat.


LG Berlin – Az.: 46 O 75/22 – Urteil vom 07.06.2023
"Das Gericht betonte, dass weder die Zulassungsbescheinigung Teil I noch Teil II als Nachweis für das Eigentum am Fahrzeug dienen können. Diese Dokumente belegen lediglich die Zulassung des Fahrzeugs und die Person, auf die es zugelassen ist. Die zivilrechtliche Rechtslage wird von der Zulassungsbehörde nicht überprüft."

OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2019 – 4 U 1805/19
"Nachweis seiner Eigentümerstellung die Zulassungsbescheinigung Teil II („Fahrzeugbrief“) vorgelegt hat, ist dies für sich genommen nicht ausreichend, sein Eigentum hinreichend zu belegen (st. Rspr., vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2018 – 1 U 164/17)"

BGH, Urteil vom 01.03.2013, Az.: V ZR 92/12
"Die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 FZV) verbrieft nicht das Eigentum an dem Fahrzeug."

Nur mal auf die Schnelle Urteile von 3 Gerichtsinstanzen zu der Frage, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II ein Eigentumsnachweis ist.

Thomas

Kuhtreiber am 13 Jan 2026 14:49:22

purplenew hat geschrieben:Mal so ganz nebenbei angemerkt, wer meldet sich nach seiner frischen Anmeldung und seinem ersten Post überhaupt nicht mehr? Mich würde schon interessieren, was hier so geschrieben wird und die eine bzw. andere Anmerkung hätte ich auch gemacht.

Thomas


Das passiert hier leider immer öfter. Meist ein Thema, bei dem es leicht zu Streitereien kommt. Ich glaube das ist oft gezielt. Es gibt hier auch langjährige Mitglieder die einen zweiten Account eröffnen um ihren geschriebenen Unsinn zu legalisieren.

Pechvogel am 13 Jan 2026 15:23:07

WomoToureu hat geschrieben:... Wichtig ist der Kaufvertrag und der Kfz Brief der dahingehend zu ändern ist das der neue Eigentümer dort eingetragen ist, dass nun der neue Eigentümer dort namentlich erwähnt wird...

Wenn ich mir ein Auto kaufe ( = Kaufvertrag ), es auf meinen Namen zulasse ( = "Brief" mit meinem Namen und meiner Adresse ) dann gehört es trotzdem der Leasinggesellschaft, so ich das Auto geleast habe.
Wäre sonst auch "blöd" wenn die Leasinggesellschaft die ganzen "Knöllchen" bekäme. :D



Grüße
Dirk

Irmie am 13 Jan 2026 15:31:23

mv4 hat geschrieben:Das Fahrzeug wurde bezahlt und auf den Namen des Käufers angemeldet... also ist es auch sein. Punkt aus.


Hallo,

so einfach ist das nicht! Steht es nicht deutlich, räumlich getrennt von den unverkauften Fahrzeugen, verschwindet es auf Nimmerwiedersehen in der Konkursmasse!

mv4 am 13 Jan 2026 16:14:08

es wird immer Abendteuerlicher hier... :D

...im Umkehrschluss...wenn du dein Fahrzeug beim Händler auf dem Hof zur Reparatur hast...und der geht den Habeck Weg...und du hast Pech das Fahrzeug steht zufällig bei den Neu oder Gebrauchtwagen abgestellt...weil gar kein anderer Platz war...dann ist es Insolvenz Masse ?

Überlege doch mal selber...

mv4 am 13 Jan 2026 16:18:35

der Konkursverwalter oder auch der Händler kann nicht beides behalten...dein Geld und dein Auto...

mit einen Kaufvertrag und einen Nachweis das die Summe x die im Kaufvertrag steht bezahlt wurde...kann man jederzeit auf Herausgabe vom Fahrzeug bestehen und klagen.

HerrKalle am 13 Jan 2026 16:36:29

BikeAir hat geschrieben:Knapp 2 Monate Probleme, Fahrzeug bezahlt und der TE ist noch nicht einmal selbst da vorbeigefahren? DAS würde ich umgehend machen!

Außerdem zahlt man nicht vor Abholung, schon gar nicht alles, sondern bei Abholung, denn nun läuft der TE seinem Geld hinterher, dazu ist die Anmeldung des Fahrzeug auf seinen Namen ist kein Eigentumsnachweis.


Er sollte schnellst möglich zum Händler fahren und ein Übergabeprotokoll anfertigen lassen. Damit ist er formell Eigentümer, wenn das Fahrzeug auf seinen Namen angemeldet wurde.

Jjoerg am 13 Jan 2026 16:42:25

mv4 hat geschrieben:mit einen Kaufvertrag und einen Nachweis das die Summe x die im Kaufvertrag steht bezahlt wurde...kann man jederzeit auf Herausgabe vom Fahrzeug bestehen und klagen.


Das dachte ich bis vor drei Jahren auch seitdem fehlen auf meinem Konto 38.000,--€ und meinem Mitarbeiter sein Firmenwagen :(

Beides bestandteil der Insolvenzmasse. Seitdem liegt das ganze beim Insolvenzverwalter bzw. den Gerichten und ja meine Interessen vertritt ein fachspezifischer Anwalt!

weser13 am 13 Jan 2026 16:43:13

Moin,

der Insolvenzverwalter hat erstmal die Hand auf Allem.
Der Käufer hat zwar das gekaufte Fahrzeug bezahlt,
aber hat der Verkäufer (Händler) an den Hersteller bezahlt?
Wenn nein, gehört dem Händler das verkaufte Fahrzeugt gar nicht!

Das gilt es zu klären.

Grüße aus NI

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