MilesandMore am 03 Apr 2026 15:46:27 Lancelot hat geschrieben: Trotzdem überhole ich - FALLS es sinnvoll erscheint : also ein/zwei LKWs vor mir und dann nix weiter zu sehen 8) In dichter LKW-Kolonne bleib ich auch hinten. Ob ich da jetzt EIN LKW weiter bin ... :?
Gerade bei einer LKW Kolonne riskiere ich es und überhole mit den PKWs. Da geht es nicht um 5 min die ich schneller ankomme sondern im Zweifel um eine Stunde besonders vor Baustellen stauen sich die LKW oft km weit zurück. Einer der Gründe warum ich bevorzugt an Sonntagen fahre. Beste Gruesse Bernd
MilesandMore am 03 Apr 2026 15:48:23 Ergänzung, wenn die LKW Kolonne steht.
Solange es läuft und wie meistens 90 fahren überhole ich ebenfalls nicht, ist mir zu stressig und bringt nicht viel an Zeitgewinn.
Bernd
WomoToureu am 03 Apr 2026 15:50:08 Joachim170 hat geschrieben:Moin WomoToureu,....Dann kannst Du mir ja sicherlich die Aktenzeichen oder Links dazu geben.Wäre fair, denn ich habe mich bisher ja auch bemüht, meine Quellen anzugeben....
Hat Thomas ( Purplenew) bereits Perfekt erledigt und ebenfalls Perfekt erläutert, so das eigendlich keinerlei Fragen mehr bestehen dürften.
hampshire am 03 Apr 2026 15:59:17 deacheapa hat geschrieben:Arto.jpg
Hier sieht man es konkret. Fahzeugklasse nach EU: "M1". Fahrzeugart nach deutscher Regelung: "Sonderfahrzeug über 2,8t" Für dieses Fahrzeug gilt das Überholverbot, wenn das zulässige Gesamtgewicht über 3,5t liegt. Die Fahrzeugart ist der entscheidende Parameter. ochnee200 hat geschrieben:Aber zur Hauptfrage: Bisher hat noch keiner gesagt das er mal ärger bekommen hat? Oder einen bösen Brief?
Ich wurde für Verstöße gegen das Überholverbot überhaupt noch nicht belangt, obwohl ich in dieser Sache weder zu 100% fehlerfrei oder stets gesetzeskonform gefahren bin. Ich kenne auch keinen konkreten Fall in meinem Bekanntenumfeld, dem ein Brief wegen Überholens mit seinem Wohnmobil in einer LKW Überholverbotszone belangt worden wäre.
Trouw am 03 Apr 2026 18:02:27 Ich erinnere mich, A7 bei Hamburg, vor zwei Jahren. Riesenbaustelle, da bin ich mit unserem Womo (zGG 3.850 Kg) mindestens 10 km an im Stau stehenden Lkw`s vorbeigefahren. (VZ 277) Anfangs mit einem unguten Gefühl, wer genau hingesehen hat, konnte erkennen, dass ich den Kopf eingezogen hatte. Nachher war der Gedanke, etwas Verbotenes zu tun, nicht mehr präsent. Jetzt ist es schon Gewohnheit geworden. Bisher hatte ich Glück, keine Verwarnung oder OWI-Anzeige. Nun sieht man unserem Womo auch nicht an, dass es ein zGG von über 3,5 t hat. Gut, wenn ich die "Angles Morts" Aufklebver drauf lasse, dann könnte der Gesetzeshüter kombinieren. Das einzige Mal wo ich Schiss hatte, war die Leverkusener Brücke, da hab ich mich nicht getraut drüber zu fahren.
MilesandMore am 03 Apr 2026 18:05:50 Erfahrungsberichte von >3,5to wären wirklich hilfreich in der Tat. Wer hat einen Bescheid bekommen wg. Überholens.
Ich hatte bisher nur ein Knöllchen wg. Geschwindigkeit da wurde eindeutig das Gewicht nicht erkannt sondern unter 3,5to bestraft.
Bernd
Joachim170 am 03 Apr 2026 18:16:22 Moin Thomas, danke für die Urteile. Wie ich oben schon geschrieben habe, interessieren nur Urteile, die die gänderte Rechtslage berücksichtigen. Bis zu Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG in nationales Recht (21.04.2009) wurden Wohnmobile als SO.KFZ Wohnmobil im Fahrzeugschein geführt. Damit unstreitig weder Personenkraftwagen noch Lastkraftwagen oder Kraftomnibusse. Die Antwort zu dieser Frage lässt sich aber nicht allgemein aus dem Urteil des AG Bottrop ableiten. Bei dem zitierten Urteil handelt es sich um ein Einzelfallurteil eines konkreten Falles, hier Parkverstoß durch ein Wohnmobil...
Das ist mir klar. Allerdings ist es das einzige mir bekannte Urteil, das sich auf die geänderte Rechtslage alt: So.KFZ Wohnmobil neu: M1 SA Fz.z.Pers.bef.b. 8 Sitzplätze Wohnmobilbezieht. In der deutschen Rechtsprechung haben erst Urteile von Oberlandesgerichten (OLG) Gesetzercharakter und binden andere Organe innerhalb der Rechtsprechung an diese.
allerdings nur, solange die Rechtsgrundlage für das Urteil unverändert existiert. Ein immer noch gültiges Urteil des OLG Braunschweig v. 02.07.1993: Überholverbot durch Beschilderung gilt auch für Wohnmobile
Das Urteil bezieht sich auf die Paragraphen 18 und 23 StVO in der Fassung die bis 01.03.2007 gültig war. § 18 StVO existiert nicht mehr --> Link und § 23 StVO hat einen neuen ganz anderen Inhalt --> LinkAuszug aus dem Urteil --> Link: Ein Wohnmobil ist weder Pkw noch Lkw (Jagusch/Hentschel, § 18 StVO Rdnr. 19 und § 23 StVZO Rdnr. 18; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 1988, § 18 StVO Rdnr. 19 a), sondern ein „sonstiges Kfz”, wie dies auch der Kfz-Schein des Betr. ausweist.
Damit ist diesem Urteil mMn, die Grundlage entzogen. Das Urteil vom BayObLG (Beschluss vom 27.11.1996 - 2 ObOWi 433/96) hat sich nicht mit der Frage "Ist ein Wohnmobil ein PKW?" befasst, und selbst wenn, wäre es auf der damaligen Rechtsgrundlage zum gleichen Ergebniss gekommen wie das OLG Braunschweig. Nach der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG und ihres Nachfolges (Verordnung (EU) 2018/858) wird ein Wohnmobil allerdings als Fahrzeug der Klasse M mit der Unterklasse Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung geführt. Damit ist es in Verbindung mit § 4 PBefG ein Personenkraftwagen Und genau da ist der Knackpunkt. Der Gesetzgeber hat es versäumt die StVO an die geänderte Rechtslage anzupassen. Wenn jemand, außer dem Bottroper Urteil, ein sich auf die Rechtslage nach 21.04.2009 beziehendes Urteil kennt dann wäre die Rechtslage geklärt. WomoToureu hat geschrieben:Hat Thomas ( Purplenew) bereits Perfekt erledigt und ebenfalls Perfekt erläutert, so das eigendlich keinerlei Fragen mehr bestehen dürften.
Ich sehe keine perfekte erledigung. Bitte versteht mich nicht falsch, ich will hier nicht recht bekommen, ich möchte wissen , wo mein Denkfehler ist. Gruß Joachim
Joachim170 am 03 Apr 2026 18:44:46 So, einen Fehler gefunden, der Ändertaber nichts am Ergebniss: Das Urteil bezieht sich auf die Paragraphen 18 und 23 StVO in der Fassung die bis 01.03.2007 gültig war. § 18 StVO existiert nicht mehr --> Link und § 23 StVO hat einen neuen ganz anderen Inhalt --> Link Auszug aus dem Urteil --> Link:
muß so sein: Das Urteil bezieht sich auf die Paragraphen 18 und 23 StVO in der Fassung die bis 01.03.2007 gültig war. § 18 StVO existiert weiterhin --> --> Link und § 23 StVZO hat einen neuen ganz anderen Inhalt --> --> LinkAuszug aus dem Urteil --> Link:
purplenew am 03 Apr 2026 18:46:30 Joachim170 hat geschrieben:§ 18 StVO existiert nicht mehr...§ 23 StVO hat einen neuen ganz anderen Inhalt
Moin Joachim, §18 StVO existiert noch, Dein Link verweist auf §18 StVZO. Du führst weiterhin §23 StVO an (müsste richtigerweise StVZO sein) und verlinktst richtig auf §23 StVZO. Der Inhalt von §23 StVZO hat sich tatsächlich geändert, findet sich jetzt aber in §9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung wieder. §18 Abs.5 Satz 1b StVO unterscheidet eindeutig zwischen Personenkraftwagen und Wohnmobilen. Wenn Wohnmobile und Personenkraftwagen die selbe Fahrzeugart wären, dann würde diese Unterscheidung obsolet sein. Warum führt der Gesetzgeber hier also explizit Pkw und Wohnmobile auf? Weil er beide Fahrzeuge unterscheiden will. Auszug aus §18 StVO Abs.5 Satz 1b: Personenkraftwagen mit Anhänger, ..., Wohnmobile mit Anhänger... Thomas
deacheapa am 03 Apr 2026 18:55:12 MilesandMore hat geschrieben:Ich hatte bisher nur ein Knöllchen wg. Geschwindigkeit da wurde eindeutig das Gewicht nicht erkannt sondern unter 3,5to bestraft. Bernd
Das Glück hatte ich auch schon mal, 30kmh innerorts in D gerissen, hatte ich Damals hier ja Video und Bild verlinkt. Wie schon geschrieben, ein aut. Abgleich der Daten in solchen Fällen scheint es wohl (zumindest teilweise?) nicht zu geben. :wink:
Joachim170 am 03 Apr 2026 19:06:30 Moin Thomas, §18 StVO existiert noch, Dein Link verweist auf §18 StVZO. Du führst weiterhin §23 StVO an (müsste richtigerweise StVZO sein) und verlinktst richtig auf §23 StVZO. Der Inhalt von §23 StVZO hat sich tatsächlich geändert, findet sich jetzt aber in §9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung wieder.
habe meine Fehler gefunden und korrigiert. 18 Abs.5 Satz 1b StVO unterscheidet eindeutig zwischen Personenkraftwagen und Wohnmobilen. Wenn Wohnmobile und Personenkraftwagen die selbe Fahrzeugart wären, dann würde diese Unterscheidung obsolet sein. Warum führt der Gesetzgeber hier also explizit Pkw und Wohnmobile auf? Weil er beide Fahrzeuge unterscheiden will.
Genau da ist das Problem, das Gesetz ist mMn inkonsistent, denn sonst wäre z.B. die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO --> Linknicht nötig gewesen. Ich befürchte, der Gesetzgeber hatte die Änderung von SO.KFZ Wohnmobil zu M1 nicht auf der Pfanne. Durch diese Änderung ist das Wohnmoblil in die PKW Klasse gerutscht.
Joachim170 am 03 Apr 2026 19:40:32 Beim stöbern gerade noch gefunden, Eine Quelle, die es nun wirklich wissen muß. Das Kraftfahrt-Bundesamt --> LinkDort werden Wohnmobile bei den PKW gelistet. kba.jpg Gruß Joachim
purplenew am 03 Apr 2026 19:45:20 Joachim170 hat geschrieben:Durch diese Änderung ist das Wohnmoblil in die PKW Klasse gerutscht.
Moin Joachim, ich kann Dir da nicht zustimmern. Ein Wohnmobil wurde zwar in die EU-Fahrzeugklasse M1 eingestuft, ist aber dennoch kein Pkw. Ich zitiere hier mal das Kraftfahrt-Bundesamt: --> LinkM1-FahrzeugEU-Fahrzeugklasse: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz ((gemäß Richtlinie 2007/46/EG oder Verordnung (EU) 2018/858). Hierzu zählen auch Geländewagen (M1G) Sie gliedern sich nach dem Aufbautyp in Personenkraftwagen (Pkw) und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Personenkraftwagen Limousine Schräghecklimousine Kombilimousine Coupé Cabrio-Limousine Mehrzweckfahrzeug Pkw-Pick-up Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Wohnmobile Krankenwagen Leichenwagen Beschussgeschützte Fahrzeuge Rollstuhlgerecht (seit 29.04.2009) Sonstige (gemäß Richtlinie 1999/37/EG, seit 01.10.2005) Das Wohnmobil ist (neben den anderen gesondert aufgeführten Kraftfahrzeugen) kein Pkw, es ist ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung. Zudem, wenn ein Wohnmobil ein Pkw wäre, dann bräuchte es die 12. Ausnahmeverordnung nicht. Die Geschwindigkeit von Pkw, auch über 3,5t, ist auf BAB nicht begrenzt (außer natürlich innerhalb von Streckenverboten). Die von anderen Kfz. über 3,5t sehrwohl, nämlich auf 80km/h. Über die 12.Ausnahmeverordnung dürfen allerdings Wohnmobile mit mehr als 3,5t und bis zu 7,5t 100km/h fahren. Thomas
Joachim170 am 03 Apr 2026 19:51:48 Hier unter Begriffsbestimmungen vom KBA nocheinmal --> Linkkba1.jpg Gruß Joachim
purplenew am 03 Apr 2026 19:59:55 Joachim170 hat geschrieben:Hier unter Begriffsbestimmungen vom KBA nocheinmal...
Die europäische Fahrzeugklasse M1 Personenkraftwagen gliedert sich in Deutschland auf in -Personenkraftwagen = es folgt die entsprechende Auflistung der zu den Pkw gehörenden Kfz, ohne Wohnmobil -Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung = hier finden wir dann das Wohnmobil Thomas
Joachim170 am 03 Apr 2026 20:01:29 Das ganze ist verwirrend. Wie soll da ein rechtstreuer Bürger durchsteigen. Das KBA sagt, Fahrzeuge der Klasse M1 sind Personenkraftwagen, und diese Gruppe Personenkraftwagen teilt sich auf in zwei Untergruppen -Personenkraftwagen und -Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.
Nun verrate mir doch mal jemand ob ein rollstuhlgerecht umgebauter PKW noch ein Personenkraftwagen ist? Er hat ja eine besondere Zweckbestimmung. Wenn er kein Personenkraftwagen ist, wo darf er dann parken? Nur auf Behindertenparkplätzen?
purplenew am 03 Apr 2026 20:08:08 Joachim170 hat geschrieben:Das ganze ist verwirrend.
In der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 werden die europäischen Fahrzeugklassen definiert. Der Begriff "Personenkraftwagen" wird dort nicht angeführt. Ich zitiere aus o. a. Richtlinie zu Begriffsbestimmungen: 1. Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Kein Wort von Personenkraftwagen und was es sonst noch so gibt. Thomas
ochnee200 am 03 Apr 2026 20:13:43 Ich halte das für ziemlich klar geregelt.
Das Verkehrszeichen 277 nach der Straßenverkehrs-Ordnung untersagt das Überholen für Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässige Gesamtmasse. Ein Wohnmobil mit 4,0 t fällt damit grundsätzlich unter dieses Verbot.
Auf dem Schild ist das Ganze auch sinngemäß dargestellt: Es zeigt ein schweres Fahrzeug (Lkw-Symbol) im Verhältnis zu einem Pkw. Entscheidend ist aber nicht das Symbol selbst, sondern die Regel „über 3,5 t“.
Die Diskussion um die EU-Fahrzeugklasse (M1) ändert daran nichts, da für die Anwendung der StVO die konkrete Verkehrsregel maßgeblich ist – und die knüpft hier eindeutig an das Gewicht an.
Für mich ergibt sich daraus: Ein Wohnmobil über 3,5 t darf im LKW-Überholverbot nicht überholen.
purplenew am 03 Apr 2026 20:17:17 Joachim170 hat geschrieben:Nun verrate mir doch mal jemand ob ein rollstuhlgerecht umgebauter PKW noch ein Personenkraftwagen ist? Er hat ja eine besondere Zweckbestimmung.
Dieser umgebaute Fahrzeug hat vom Aufbau her weiterhin Bestand. Der Kombi z. B. bleibt auch nach den erforderlichen Anpassungen an den Nutzer ein Kombi. Es hat sich durch den Umbau ja nichts an dem Aufbau und der Zweckbestimmung geändert, somit bleibt es weiterhin ein Personenkraftwagen. Thomas
Joachim170 am 03 Apr 2026 20:19:55 Moin Thomas, In der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 werden die europäischen Fahrzeugklassen definiert. Der Begriff "Personenkraftwagen" wird dort nicht angeführt.
das habe ich auch nie angezweifelt. Die Fahrzeugart Personenkraftwagen (PKW) ist ein deutscher Begriff, auf den sich deutsche Gesetze beziehen. Auf Europäischer Ebene hat man die Bezeichnung M1 eingeführt. Und genau hier hat der deutsche Gesetzgeber geschlampt!Wissen, wie es denn nun genau ist werden wir erst mit einem, sich auf die aktuelle Gesetzeslage, beziehendem Urteil haben. Da es scheinbar bisher noch kein Urteil außer dem eines "popeligen" Amtsgerichtes gibt, steige ich jetzt aus der Diskussion aus. Gruß Joachim
purplenew am 03 Apr 2026 20:24:13 ochnee200 hat geschrieben:Entscheidend ist aber nicht das Symbol selbst, sondern die Regel „über 3,5 t“... Die Diskussion um die EU-Fahrzeugklasse (M1) ändert daran nichts, da für die Anwendung der StVO die konkrete Verkehrsregel maßgeblich ist – und die knüpft hier eindeutig an das Gewicht an.
Moin ochnee200, von diesem Verbot sind nicht alle Fahrzeuge mit einem über 3,5t betroffen. Zeichen 277 der StVO nimmt explizit Personenkraftwagen (und es gibt Pkw, die mehr als 3,5t wiegen) und Busse aus. Wäre ein Wohnmobil ein Personenkraftwagen, dann wäre es ebenfalls von diesem Überholverbot ausgenommen, auch wenn es mehr als 3,5t wiegt. Thomas
Pechvogel am 03 Apr 2026 20:50:12 purplenew hat geschrieben:… Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
Wohnmobile Krankenwagen …
Wie schnell darf eigentlich ein Krankenwagen fahren wenn er NICHT mit Sonderrechten unterwegs ist? Die sind doch meist auch ü3,5t. Grüße Dirk
hampshire am 03 Apr 2026 21:02:27 Pechvogel hat geschrieben:Wie schnell darf eigentlich ein Krankenwagen fahren wenn er NICHT mit Sonderrechten unterwegs ist? Die sind doch meist auch ü3,5t.
Für den Krankenwagen gelten dann die Regeln der LKW, solange er keine explizit abweichende Eintragung in den Papieren hat. Solltest Du einen Krankenwagen ohne Blaulicht mit 100km/h sehen, könnte es also mit rechten Dingen zugehen.
supcamper am 03 Apr 2026 21:12:53 WomoToureu hat geschrieben:Wohl gebrüllt Löwe ! ! ! :D Wohnmobile sind Kraftfahrzeuge i.S.d. § 1 Abs. 2 StVG, sie sind aber weder Pkw noch Lkw, :D
Das Verkehrseichen (Überholverbot), um das es in der Eingangsfrage geht spricht dieses nicht für LKW aus, sondern für Fahrzeuge über 3,5t. Die Eintragung der Fahrzeugklasse in der Zulassungsbescheinigung ist dafür unerheblich.
purplenew am 03 Apr 2026 21:24:53 Pechvogel hat geschrieben:Wie schnell darf eigentlich ein Krankenwagen fahren wenn er NICHT mit Sonderrechten unterwegs ist? Die sind doch meist auch ü3,5t.
Moin Dirk, tatsächlich wiegt ein komplett ausgestatteter RTW in der Regel mehr als 3,5t. Ohne Wahrnehmung von Sonderrechten beträgt die zul. Höchstgeschwindigkeit i.g.O 50km/h a.g.O. 80km/h BAB 80km/h, denn die 12. Ausnahmeverordnung StVO kann nicht in Anspruch genommen werden (diese gilt nur für Wohnmobile). Allerdings ist für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §35 StVO (z. B. Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit, Parken im Parkverbot...) nicht zwingend Blaulicht und Martinshorn erforderlich. Auszug aus §35 Abs.2 Ziff. 5a StVO: Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. §35 StVO erlaubt das Abweichen von der Regeln der Straßenverkehrsordnung beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Ergänzend zu § 35 StVO gibt es dann noch §38 StVO -Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht-. Wenn ein Einsatzfahrzeug freie Bahn benötigt, dann muss zwingend Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn eingeschaltet werden. Blaulicht und Martinshorn ordnen an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". Thomas
Pechvogel am 03 Apr 2026 21:32:04 hampshire hat geschrieben:Für den Krankenwagen gelten dann die Regeln der LKW … Solltest Du einen Krankenwagen ohne Blaulicht mit 100km/h sehen, könnte es also mit rechten Dingen zugehen.
LKW mit 100km/h?? :gruebel: Egal: wenn aber doch bei „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ für einen Krankenwagen ohne „besonderen Einsatz“ die Regeln eines LKW, hier also das Überholverbot, gilt warum sollte das dann für andere Fahrzeuge dieser Kategorie, hier also Wohnmobile, nicht gelten? Grüße Dirk
purplenew am 03 Apr 2026 21:39:59 supcamper hat geschrieben:Das Verkehrseichen (Überholverbot), um das es in der Eingangsfrage geht spricht dieses nicht für LKW aus, sondern für Fahrzeuge über 3,5t. Die Eintragung der Fahrzeugklasse in der Zulassungsbescheinigung ist dafür unerheblich.
Moin supcamper, es ist schon von Bedeutung, was in den Zulassungspapieren steht. Das Überholverbot gilt nämlich nicht für alle Kraftfahrzeuge über 3,5t. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind von dem Überholverbot gemäß Zeichen 277 der StVO ausgenommen. Anlage 2 zu §41 Abs.1 StVO Zeichen 277: "Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse." Thomas
Joachim260 am 03 Apr 2026 23:16:08 Pechvogel hat geschrieben:Wie schnell darf eigentlich ein Krankenwagen fahren wenn er NICHT mit Sonderrechten unterwegs ist? Die sind doch meist auch ü3,5t.
Grüße Dirk
Rettungswagen (Krankenwagen) über 3,5t dürfen 80 km/h fahren wenn sie ohne Sonderrechte unterwegs sind, ebenso gelten alle anderen Regeln für Fahrzeuge über 3,5t. Ist ein absoluter Witz, ist aber so, jedes Womo bis 7,5t und jeder Bus kann dich überholen. Gruß Joachim
supcamper am 03 Apr 2026 23:23:59 purplenew hat geschrieben:Anlage 2 zu §41 Abs.1 StVO Zeichen 277: "Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse."
Mea culpa, damit hast Du wohl recht.
Pechvogel am 04 Apr 2026 05:44:34 Joachim260 hat geschrieben:… Rettungswagen (Krankenwagen) über 3,5t dürfen 80 km/h fahren wenn sie ohne Sonderrechte unterwegs sind, ebenso gelten alle anderen Regeln für Fahrzeuge über 3,5t …
Ok, also nochmal: Ein Rettungswagen, der genauso wie ein Wohnmobil oder ein VW-Golf zu der Klasse M1 gehört aber eben nicht als „Personenkraftwagen“ sondern als „Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“ beim KBA eingeteilt ist, muss sich an die „LKW-Regeln“ halten weil / wenn er über 3,5t wiegt. Und warum sollte das für Wohnmobile über 3,5t nicht gelten? Die 100km/h-Regelung für Womos hat damit absolut NICHTS zu tun. Hier wird im Gesetzestext das Wohnmobil ja ausdrücklich als Ausnahme genannt. D.h. für das ü3,5t Wohnmobil gelten, genau wie für den ü3,5t Krankenwagen, die LKW-Regeln obwohl sie als „M1“ eingestuft sind. Die Ausnahme bei den sog. LKW-Überholverboten gelten NICHT weil Wohnmobile ( genau wie Krankenwagen, Leichenwagen,… ) nicht als reine Personenwagen gelten. Grüße Dirk
Joachim260 am 04 Apr 2026 08:41:28 Hallo Dirk
habe ich was anderes geschriebn? Ich denke nicht. Die Frage war ob ein RTW nur 80 fahren darf, das habe ich beantwortet. Und daß ein Womo bis 7,5t oder ein Bus 100 fahren darf ist Fakt, egal ab das durch eine Ausnahmeregelung ist. Ich hatte mich auf keine Gesetzestexte bezogen. Aber sonst hast du natürlich Recht.
Gruß Joachim
Pechvogel am 04 Apr 2026 09:01:23 Joachim260 hat geschrieben:...habe ich was anderes geschriebn?...
Ich hatte Dich auch nur zitiert weil Du mir auch nochmal diese Antwort gegeben hast. Es gibt ja einige hier die der Auffassung sind dass auch für ein Womo die Ausnahme "ausser Personenkraftwagen und Busse" gilt weil sie als M1 eingetragen sind. Dann müsste das aber z.B. auch für den KTW oder den RTW gelten, die ja in die gleiche Kategorie fallen. Nicht nur Du hast aber bestätigt das für Fahrzeuge in dieser Kategorie ( also z.B. Rettungswagen, Krankenwagen,.... ) die Ausnahme ( Personenkraftwagen und Busse ) NICHT gilt. Und wenn die Ausnahme nicht gilt, dann gilt sie für alle Fahrzeuge dieser Kategorie nicht. Also auch nicht für Womos. Auch für Womos ü3,5t gelten die LKW-Regeln. Einzige Ausnahme, die auch so ausdrücklich in der StVo erwähnt ist, sind die 100km/h für Wohnmobile. Grüße Dirk
HaMo19 am 04 Apr 2026 09:10:17 Ich wünsche euch Allen ein frohes Osterfest und ein allzeit problemloses Überholen. :kette: I
pwglobe am 04 Apr 2026 09:39:51 MilesandMore hat geschrieben:Erfahrungsberichte von >3,5to wären wirklich hilfreich in der Tat. Wer hat einen Bescheid bekommen wg. Überholens. Ich hatte bisher nur ein Knöllchen wg. Geschwindigkeit da wurde eindeutig das Gewicht nicht erkannt sondern unter 3,5to bestraft. Bernd
Hallo, mich hatte es auf der A7 Richtung Süden auf der Höhe der Raststätte Rhön erwischt. Normalerweise überhole ich nicht auf der Höhe von Raststätten, Parkplätzen oder Ausfahrten, aber in einem Anflug geistiger Umnachtung zog ich an 3 sehr langsamen LKW vorbei. Hat mich fast 100€ und einen Punkt gekostet. Wir sind aber auch deutlich >3,5t zu erkennen.
Jagstcamp-Widdern am 04 Apr 2026 09:46:29 kann man irgendwo eine kurzfaszung der doktorarbeit zum "überholverbot für kfz > 3,5t" kaufen :?:
hartmut
sternezaehler am 04 Apr 2026 11:00:55 Typisch deutsche Diskussion. Ich frage mich wenn diese ganzen (aufgeführten) Vorschriften in §Form auf den Schildern zur visuellen Sicht verwirklicht würden, wäre der „Dschungel“ wohl komplett.
So bin ich froh, dass einfach das zulässige gesamt Gewicht als Verhaltensregel auf Verkehrszeichen visualisiert wurde.
Ein frohes Osterfest!
purplenew am 04 Apr 2026 11:31:54 Jagstcamp-Widdern hat geschrieben:kann man irgendwo eine kurzfaszung der doktorarbeit zum "überholverbot für kfz > 3,5t" kaufen :?:
Moin Hartmut, die Kurzfassung für "Überholverbot für kfz > 3,5t" ist "gilt auch für Wohnmobile" und schenke ich Dir :mrgreen:. Thomas
hampshire am 04 Apr 2026 12:18:40 Jagstcamp-Widdern hat geschrieben:kann man irgendwo eine kurzfaszung der doktorarbeit zum "überholverbot für kfz > 3,5t" kaufen :?:
Schaue auf den 3. Beitrag von Joachim in diesem Thread: Joachim260 hat geschrieben:In Deutschland gibt es kein Überholverbot für LKW oder sonstige Verbote für LKW, das sind immer Verbote für Fahrzeuge über 3,5t.
Wie so oft beschäftigen wir uns anschließend mit den Ausnahmeregelungen. Hier gibt es dann typischerweise zwei Fraktionen: Die einen suchen krampfhaft nach einer Auslegung zu ihren Gunsten, die anderen versuchen dieses nicht minder engagiert zu widerlegen. Klassischer Forumssport, an dem auch ich mich gerne beteilige.
pwglobe am 04 Apr 2026 17:24:54 hampshire hat geschrieben:Wie so oft beschäftigen wir uns anschließend mit den Ausnahmeregelungen. Hier gibt es dann typischerweise zwei Fraktionen: Klassischer Forumssport, an dem auch ich mich gerne beteilige.
Ich finde die Zweifler sollen es einfach ausprobieren, kostet nur knapp 100€ und einen Punkt. :mrgreen: Mir macht es auch immer Spaß zu lesen wie sich die Leute ihre eigene Welt basteln, frei nach dem Motto von Pippi Langstrumpf: Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt. Ein befreundeter Fahrlehrer hat mir zum 60. Geburtstag zwei Fahrstunden geschenkt, ratet mal wer mindestens zweimal durchgefallen wäre. Es macht schon Sinn sich immer mal wieder auf den neusten Stand zu bringen, aber man ist einfach zu bequem.
Ostseebaer am 04 Apr 2026 17:47:19 Moin,
ich oute mich mal vorweg als "krampfhaft nach Auslegung zu Wohnmobil-Gunsten" suchend. :wink: Ich sehe auch das Problem, das die Gesetzgebung und der Rückgriff auf frühere Rechtsprechung nach aktuellem Stand nicht mehr in Gleichklang zu bringen sind - weder für Wohnmobile noch für andere M1-Fahrzeuge wie z.B. RTW u.a.
Ich fahre ein Wohnmobil 7,49 t - und wenn die reine Bürokratie-Hörigkeit nicht mehr greift, verfalle ich in den Gesunden Menschenverstand-Modus bei Zeichen 253 / 273 / 277.
Lässt sich die Einschränkung aus physischen Gründen auf das Gewicht oder die Größe des Fahrzeugs zurückführen, halte ich mich dran. Auch bei Zeichen 273 - obwohl: Zeichen 273 sind i. d. R. bei Brücken angeordnet, um die Belastung der Brücke zu reduzieren. Omnibusse mit einem üblichen Leergewicht von > 10 t sind da ausgenommen - aber Wohnmobile < 7,5 t zGG nicht? Finde den Fehler ...
Lässt sich die Einschränkung auf die zulässige Geschwindigkeit zurückführen, nutze ich die zulässige Fahrzeug-Geschwindigkeit. Zeichen 277 soll den Verkehrsfluss regeln und "Elefantenrennen" verhindern. Omnibusse mit 100 km/h sind da ausgenommen - aber Wohnmobile mit 100 km/h nicht? Finde den Fehler ... Bei dichtem Verkehr mit > 100 km/h halte ich mich da zurück - ohne andere zu behindern, nutze ich es schon.
Zeichen 253 halte ich in der Regel ein - bin allerdings schon mal in einer unübersichtlichen Situation da hereingerutscht.
Aber um zur Ausgangsfrage zurückzukommen: Bislang kam es zweimal zu einem Bussgeldbescheid, in beiden Fällen legte ich Widerspruch mit Bezug auf die Einstufung des Wohnmobils als M1 und somit - für den unbedarften Bürger - aufgrund der aktuellen gesetzlichen Regelung einzig mögliche Einstufung als PKW ein. Der erste Bescheid wurde sang und klanglos eingestellt. Beim zweiten kam es zu einer amtsrichterlichen Anhörung mit rechtsanwaltlichem Antwort-Schreiben. Anschließend wurde das Verfahren eingestellt - Zitat: "weil eine Ahndung nicht geboten erscheint". Die Rechtsanwaltskosten beliefen sich auf Höhe des ursprünglichen Bussgeldbescheids - also Nullnummer.
Ich gebe zu: Ich lege es auf eine aktuelle Rechtssprechung an - ich sehe es nämlich so, das die Rechtssprechung da aufgrund der aktuell unklaren gesetzlichen Regelung (keine eindeutige Fahrzeugeinordnung) ein Argumentationsproblem hat.
Grüße Georg
WomoToureu am 04 Apr 2026 18:12:38 pwglobe hat geschrieben:..Mir macht es auch immer Spaß zu lesen wie sich die Leute ihre eigene Welt basteln, frei nach dem Motto von Pippi Langstrumpf: Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt.
Da stimme ich voll zu, die sinnfreien Diskussionen zeigen das einige absolut Beratungsresistent sind pwglobe hat geschrieben:Es macht schon Sinn sich immer mal wieder auf den neusten Stand zu bringen, aber man ist einfach zu bequem.
Ich gehe mal davon aus, Du sprichst jetzt nur für Dich. Selbstverständlich sollte jeder Kraftfahrer sich selbst schulen, neuste Verkehrregeln lernen und einen Erste Hilfe Kurs besuchen zur Auffrischung.
Ahorne7500 am 04 Apr 2026 18:23:40 Hallo,
Losgelöst vom Überholverbot, gibt es noch andere Wichtige Dinge für über 3,5t.
Punkte !
Z.B. 'verbotenes' Befahren einer zB Anliegerstrasse Für bis 3,5t nur Knolle (€ ?), über 3,5t - 1 Sonderpunkt in Flensburg.
Es gibt auch bei anderen Vergehen höhere Bussgelder. Siehe Bussgeldkatalog. .
hampshire am 04 Apr 2026 18:48:18 Ostseebaer hat geschrieben:Zeichen 273 sind i. d. R. bei Brücken angeordnet, um die Belastung der Brücke zu reduzieren. Omnibusse mit einem üblichen Leergewicht von > 10 t sind da ausgenommen - aber Wohnmobile < 7,5 t zGG nicht? Finde den Fehler ...
Georg, Du gehst da mit einer Logik heran, die ich völlig nachvollziehen kann. Warum darf ein Fahrzeug drüber und ein anderes, genau so schweres nicht. Hier tritt die Vorstellung ein, dass das Gewicht eine unmittelbare Einsturzgefahr darstellt. Dem ist aber nicht so, denn es ist ja nicht nur das Gewicht, welches die Belastung ausmacht, sondern auch die Häufigkeit, mit der diese höhere Last auftritt. Erlaubt man nur Bussen die Überfahrt, senkt man die Häufigkeit und bevorzugt den "gebündelten" Personenverkehr. Aus dieser Perspektive bekommt das wieder eine Logik. Ostseebaer hat geschrieben:Lässt sich die Einschränkung auf die zulässige Geschwindigkeit zurückführen, nutze ich die zulässige Fahrzeug-Geschwindigkeit. Zeichen 277 soll den Verkehrsfluss regeln und "Elefantenrennen" verhindern. Omnibusse mit 100 km/h sind da ausgenommen - aber Wohnmobile mit 100 km/h nicht?
Auch hier ist Deine Argumentation total nachvollziehbar, denn Wohnmobile sind ja nicht notwendigerweise langsamer. Ob dieses Zeichen tatsächlich nur der Vermeidung von Elefantenrennen dient, halte ich für fraglich, weiß es aber auch nicht besser. Ob hier eine Steuerung des Mengengerüstes relevant ist - könnte sein. Es könnte auch die Bevorzugung von einem Fahrzeug sein, welches potenziell viele ersetzt. Ich weiß es auch nicht. Ostseebaer hat geschrieben:Ich gebe zu: Ich lege es auf eine aktuelle Rechtssprechung an - ich sehe es nämlich so, das die Rechtssprechung da aufgrund der aktuell unklaren gesetzlichen Regelung (keine eindeutige Fahrzeugeinordnung) ein Argumentationsproblem hat.
Dass ich mich stets an alle Regeln halte, kann auch ich nicht für mich beanspruchen. Ich halte die Regeln zwar für klar, aber oft im Sinn nicht für transparent. Ich gebe zu: Ich lege es in den recht seltenen Fällen nicht auf eine Klärung an, sondern darauf, nicht erwischt zu werden.
zyklotrop88 am 04 Apr 2026 19:45:55 pwglobe hat geschrieben:Ich finde die Zweifler sollen es einfach ausprobieren, kostet nur knapp 100€ und einen Punkt. :mrgreen: Mir macht es auch immer Spaß zu lesen wie sich die Leute ihre eigene Welt basteln, frei nach dem Motto von Pippi Langstrumpf: Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt.
Am besten dann auch noch mit den Ordnungskräften darüber diskutieren. Dann kann es auch als Vorsatz ausgelegt werden, mit Verdopplung der Strafe.
Joachim260 am 04 Apr 2026 20:10:21 Ich möchte hier nochmal was für die Fahrer über 3,5t anhängen. Beim Rechsabbiegen innerhalb geschlossener Ortschaft gilt für Fahrzeuge > 3,5t Schrittgeschwindigkeit. Die Regel gilt wenn damit zu rechnen ist, daß Radfahrer oder Fußgänger geradeaus über die Kreuzung/Einmündung wollen.
Jetzt bin ich mal auf die Diskussion gespannt.
Gruß Joachim
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