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Überholverbot für LKW 1, 2, 3


ochnee200 am 02 Apr 2026 19:44:33

Moderation:Dein Thema wurde in eine andere Kategorie verschoben, da es nicht korrekt platziert war.
Bitte schau Dir in der Übersicht die Kategoriebeschreibungen an, Sie helfen Dir, ein
Thema passend einzuordnen.



Hallo Leute,

mal kurz eine ernste Frage.
Ich fahre seit vielen Jahren ein Bürstner 4000KG WoMo, was 7 m lang ist.

Da es viele Verkehrsschilder mit Wohnmobilen und gesondert für LKW fürs Parken gibt, habe ich nie auf das LKW-Überholverbot geachtet, außerdem darf ich auch 100 km/h fahren, daher ist das Überholen schnell erledigt. Ich so richtig habe ich mir auch nie einen Kopf gemacht, ich fahre ja ein Wohnmobil und keinen LKW.

Nun habe ich nach ca. tausenden LKWs, die ich so überholt habe, erfahren: Darf ich gar nicht, wenn LKW-Überholverbot ist.

Auch Polizeiautos durften schon hinter mir kurz abwarten. Nie was passiert.

Nun zur Frage:
Kennt jemand einen, der mit einem normalen 4-Tonnen-WoMo (also nicht Concorde, Morelo, etc.) einen auf den Deckel bekommen hat?

Mein Bürster 642 ist zwar lang, aber von außen kann man auch nicht direkt erkennen ob das ding jetzt 3500 oder 4000kg hat.

freue mich auf anworten.

gruß

Anzeige vom Forum

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chrisc4 am 02 Apr 2026 19:56:18

Da hast du Glück gehabt!
Bei mir ist es umgekehrt.
Meiner ist bis 3,5 To zugelassen und ich werde manchmal geblitzt,wenn ich mit über 100 Km/h unterwegs bin, es kommt aber danach keine Zahlungsaufforderung. Das wird offenbar hinterher mit einer Datenbank abgeglichen und aussortiert.

Joachim260 am 02 Apr 2026 20:03:37

In Deutschland gibt es kein Überholverbot für LKW oder sonstige Verbote für LKW, das sind immer Verbote für Fahrzeuge über 3,5t. In anderen Ländern ist das teilweise anders geregelt.

Gruß
Joachim

Anzeige vom Forum


Bepe am 02 Apr 2026 20:08:08

Hallo oochnee200 (?),

Vom LKW-Überholverbot sind Busse und PKW ausgenommen. Guck einfach mal in deine Zulassung. Ist dort die Fahrzeugklasse M1, Fahrzeug zur Beförderung von bis zu 9 Personen, eingetragen, gilt das LKW-Überholverbot nicht für dein Womo, denn dann ist dein Womo als PKW eingestuft.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd

WomoToureu am 02 Apr 2026 20:11:47

Bepe hat geschrieben:.. Guck einfach mal in deine Zulassung. Ist dort die Fahrzeugklasse M1, Fahrzeug zur Beförderung von bis zu 9 Personen, eingetragen, gilt das LKW-Überholverbot nicht für dein Womo, denn dann ist dein Womo als PKW eingestuft.

Welch Unsinn :roll:

Bepe am 02 Apr 2026 20:14:06

Ergänzend der Wortlaut zum LKW-Überholverbotsschild:

Zeichen 277 – Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t (später 3,5 t), einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd

Bepe am 02 Apr 2026 20:20:22

Die Ansicht, dass das Verbotsschild auch für Womos gilt, stammt noch aus der Zeit, als Wohnmobile noch nicht EU-weit in die Fahrzeugklasse M1 eingestuft waren, sondern eine eigene Fahrzeugklasse bildeten.

Bernd

dietmardd am 02 Apr 2026 21:18:12

Wir fahren einen 4,5-Tonner. Ich habe gerade einmal in unserer Zulassung nachgesehen. Dort steht M1 drin.

Bei Höchstgeschwindigkeiten auf Landstraßen und Autobahnen haben wir die gleichen Werte wie alle anderen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen.

In meinen Augen ist es ein Widerspruch, dass trotz unserer M1 die Höchstgeschwindigkeiten wie für LKWs gelten, aber beim Überholverbot die eines PKWs.

BossHogg am 02 Apr 2026 21:26:27

Servus,
Seid froh wenn die Flics euch ziehen lassen!
Keine schlafenden Hunde wecken durch irgendwelche Nachfragen beim Amt!

Der unsanft Geweckte macht sonst eine Eingabe, und der große Hamster (namens Stxxt) kommt in Wallung. Dann ist es bald vorbei mit dem Schlupfloch.

pwglobe am 02 Apr 2026 21:31:18

Alle nochmal zur Führerscheinprüfung.
'Leider gibt es in Deutschland keinen Unterschied zwischen LKW und M1 über 3,5t.

Ausnahmen sind extra ausgeschildert wie auf der A5 zwischen den Anschlussstellen Alsfeld Ost und Homberg Ohm.

Diese Unwissenheit zeigt mir, dass auch Altführerscheinbesitzer eine Nachschulung brauchen.

sternezaehler am 02 Apr 2026 21:38:25

--> Link

Alles klar?

zyklotrop88 am 02 Apr 2026 21:59:31

Diese Seite hat keinerlei rechtliche Relevanz.

uli644 am 02 Apr 2026 22:18:33

Bepe hat geschrieben:Die Ansicht, dass das Verbotsschild auch für Womos gilt, stammt noch aus der Zeit, als Wohnmobile noch nicht EU-weit in die Fahrzeugklasse M1 eingestuft waren, sondern eine eigene Fahrzeugklasse bildeten.

Bernd


Und schneller als 100 km/h darf ich dann auch mit meinem 7 Tonnen M1 Wohnmobil, und parken überall wo Pkw parken dürfen. Richtig?

Bernd, das was Du da glaubst ist absolut falsch… leider… die Grenze sind 3,5 Tonnen, egal was da in Deinem Schein steht.
Mach’s, wie Du willst, aber es sollte sich keiner von Deiner falschen Aussage verleiten lassen im Guten Glauben ….

So als kleines Indiz, das Du Unrecht hast, es gibt öfter Schilder LKK Überholverbot und drunter ein Schild Womo bis 7,5 Tonnen frei.

Warum machen die das?

kira am 03 Apr 2026 07:54:44

Das Problem liegt wohl darin, das der Begriff PKW (Personenkraftwagen) in der StVO nirgendwo definiert wird. Deshalb kann es jeder anders auslegen. Die einzige Definition für PKW findet dich in §4 PBefG (Personenbeförderungsgesetz). Was dort steht trifft auf M1 zu.
Es gibt ein Urteil vom Amtsgericht Bochum, welches in einem Parkverstoß Verfahren ein Wohnmobil als PKW eingestuft hat. Aber jedes andere Gericht kann das anders auslegen.
Es ist eine Lücke im Gesetz. Da kann man lange drüber diskutieren, ändert aber nichts.

Liebe Grüße

Ulf

ochnee200 am 03 Apr 2026 08:04:06

Guten Morgen.

Erst mal bin ich ja froh dass wir alle gleich doof sind, was dieses Thema angeht.

Zu meiner Ursprünglichen Fragen: Ärger hat noch niemand bekommen??

So ziemlich die meisten hier wussten es ja nicht mal :-P.
Wie auch schon geschrieben wurde, gibt es auf Autobahnen LKW Überholverbote ausnahme WoMo, in dem Zusammenhang ist bei mir auch etwas der Groschen gefallen, naja und das mich jemand informiert hat den ich vorher überholt habe.

Ich habe ich Rücksprache mit einem Fahrlehrer gehalten.

Fahrzeuge über 3,5 sind erstmal LKWs! Egal wieviel Sitzplätze!
Fakt:
Landstraße 80 km/h
Autobahn 100km/h
Blitzer werden wegen der Höhe ggf. ausgelöst aber gefiltert (wurde ja schon gesagt)
Alle Verbote für LKW gelten.
PKW Erlaubnisse z.B. ein blaues Parkplatzschild wo dadrunter ein PKW ist: Parken für uns verboten!

Mir fällt beim Schreiben gerade ein: Gestern in Dresden, Einfahrt für LKW in die Stadt verboten, ausnahme WoMo.
Nur in dem Kontext macht das ganze Schild auch sinn.

Aber so lange unsere WoMo keinen Aufkleber haben "Ich habe eine Zulässigegesamtmaße von mehr als 3,5t" :-P
Scherz...

cbra am 03 Apr 2026 08:45:05

ochnee200 hat geschrieben:....

Aber so lange unsere WoMo keinen Aufkleber haben "Ich habe eine Zulässigegesamtmaße von mehr als 3,5t" :-P
Scherz...


sobald du mal nach frankreich fährst
sollte der draufkommen ;)

WomoTechnikService am 03 Apr 2026 08:53:12

Ich hatte mal ein Gespräch mit zwei Beamten der Autobahnpolizei... kam daher, weil ich auf einer Raststätte die letzte verbliebene LKW-Parklücke für einen Trucker freihalten wollte und mich auch einen der 5+ leeren! Busparkplätze gestellt habe, um mal im Womo auf Toilette zu gehen, es nicht mal zu verlassen... Als wieder raus kam, standen die beiden neben meinem Womo und belehrten mich, dass ich nicht auf dem Busparkplatz stehen dürfte und auf den LKW-Parkplatz gehöre. Wegen der Bürokratie... In dem folgenden Gespräch über Wohnmobile, 100km/h und das Überholverbot waren auch sie der Meinung, dass das nicht zuende gedacht ist, dass Wohnmobile wie Busse 100km/h fahren dürfen, aber nicht wie Busse überholen. Ihr Spruch war dann, "Wir sehen weg, aber wir können nicht für unsere Kollegen sprechen..."

LG Peter

fulli1 am 03 Apr 2026 09:11:41

uli644 hat geschrieben:...., es gibt öfter Schilder LKW Überholverbot und drunter ein Schild Womo bis 7,5 Tonnen frei.

Z.B. hier.
Gruß Volker

deacheapa am 03 Apr 2026 09:43:45

Das gibts auch nur mit Zusatz 7,5t, zB hier auf der A12

Unbenannt.jpg




WomoTechnikService hat geschrieben:Ihr Spruch war dann, "Wir sehen weg, aber wir können nicht für unsere Kollegen sprechen..."
LG Peter


Machen sie anscheinend sogar auf Landstraße bei Geschwindigkeitskontrolle,
wurde schon zig mal geblitzt weil deutlich über 80ig trotz >3,5t.
Da heißt es ja entweder alle Nase lang Anhalten und die sich hinter einem gebildete Kolonne der PKWs vorbei lassen, oder eben doch die 80ig zeitweise für einen ignorieren.
Man möchte ja trotz Womo andere nicht mehr als nötig Nerven/Behindern.

Knöllchen kam noch nie eines, wie auch nicht beim Überholen auf der BA.
Da beschleunige ich dann sogar wenn nötig/sinnvoll auch mal kurz auf 120kmh.

Anscheinend wird auf Landstraße bei ner zB LKW Blitze, bei Womos nicht mal nach dem Gewicht der Zulassung abgeglichen, sondern einfach ausgefiltert.


Vielleicht wird das ja doch mal irgendwann mit mehr Sinnhaftigkeit alles neu definiert,
aber krumme Bananen und Gurken, sind in der EU scheint doch wichtiger. :lach:

WomoToureu am 03 Apr 2026 09:50:02

dietmardd hat geschrieben:In meinen Augen ist es ein Widerspruch, dass trotz unserer M1 die Höchstgeschwindigkeiten wie für LKWs gelten, aber beim Überholverbot die eines PKWs.
Für Dich vieleicht, für alle anderen ü 3,5t gilt Tempo 100 km/h in Deutschland

WomoToureu am 03 Apr 2026 09:53:26

ochnee200 hat geschrieben:Ich habe ich Rücksprache mit einem Fahrlehrer gehalten.Fahrzeuge über 3,5 sind erstmal LKWs! Egal wieviel Sitzplätze!..

Oh Gott, der sollte unbedingt zur Nachschulung !

Pechvogel am 03 Apr 2026 09:53:55

kira hat geschrieben:…Es ist eine Lücke im Gesetz...

Das sehe ICH nicht so. :eek:
Es wurde, bei den vielen Ausnahmen, vielleicht vergessen noch eine weitere Ausnahme für Womos zu machen, aber keine Lücke ( = nicht geregelt ).

Erstmal gibt es in Deutschland kein LKW-Überholverbot.
Es gibt ein generelles Überholverbot und eins das nur für Fahrzeuge / Fahrzeugkombinationen über 3,5t gilt. ( und natürlich noch nur für „PKW“ mit Anhänger, …. ).
Ausnahme von dieser ü3,5t-Regelung sind die sog. „Fahrzeuge zur Personenbeförderung“, umgangssprachlich PKW, und explizit auch im Gesetzestext genannt, Busse ( dienen auch der Personenbeförderung ).

Nicht explizit erwähnt sind LEIDER Wohnmobile. Die dienen auch nicht explizit nur der Personenbeförderung.
Man hat die Womos also vermutlich vergessen. Haben ja auch kaum Lobby.

Es gibt da übrigens noch was:
„PKW“, die ja von dem „LKW“-Überholverbot ausgenommen sind, dürfen auch dann überholen wenn sie mit Anhänger ü3,5t unterwegs sind.
Womos, unter 3,5t zGG, die einen Anhänger mitführen aber nicht. ( wenn zusammen über 3,5t ).
Auch hier wird man die Womos wohl vergessen haben?



Grüße
Dirk

WomoToureu am 03 Apr 2026 09:56:05

WomoToureu hat geschrieben:Ich habe ich Rücksprache mit einem Fahrlehrer gehalten.Fahrzeuge über 3,5 sind erstmal LKWs! Egal wieviel Sitzplätze!..

Oh Gott, der sollte unbedingt zur Nachschulung !

kira hat geschrieben:Es gibt ein Urteil vom Amtsgericht Bochum, welches in einem Parkverstoß Verfahren ein Wohnmobil als PKW eingestuft hat. Aber jedes andere Gericht kann das anders auslegen.
Da ich in Bochum wohne, muss ich leider sagen, dass ich den EIndruck habe, die Urteile werden in Bochum erwürfelt.

sternezaehler am 03 Apr 2026 10:11:01

Ich verstehe die ganze Diskussion ehrlich gesagt nicht. Es ist klar geregelt Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5t. Es sei denn ein Zusatzschild erweitert oder schränkt die Regel ein.

Ähnliches habe ich oft in Baustellen erlebt, wenn der 2,20m breite Wohnmobilist(ebenso der SUV) kamikazemäßig auf der 2,10m eingeschränkten 2.Fahrbahn am LKW vorbei eiert.

WomoToureu am 03 Apr 2026 10:18:49

kira hat geschrieben:Das Problem liegt wohl darin, das der Begriff PKW (Personenkraftwagen) in der StVO nirgendwo definiert wird. Deshalb kann es jeder anders auslegen. Die einzige Definition für PKW findet dich in §4 PBefG (Personenbeförderungsgesetz). Was dort steht trifft auf M1 zu.

Irgendwo in einem Gesetz steht sinngemäß, dass bei Wohnmobil die Fläche nicht überwiegend zur Personenbeförderung genutzt wird und daher kein PKW sein könne.

Tinduck am 03 Apr 2026 10:39:45

Ein Womo ist ein Wohnungsbeförderungsfahrzeug :D quasi ein WKW, Wohnkraftwagen.

Scherz beiseite. Wir sind mit 5,2 Tonnen zGG unterwegs und sicher für jeden Polizisten als solches erkennbar. Zur Frage des TE:

Mit dem Überholverbot halte ich es so, dass ich mich bei dichtem Verkehr daran halte, um niemanden zu behindern. Wenn große Lücken sind, überhole ich langsamere Fahrzeuge. Ist aber selten, da wir immer mit 90 km/h unterwegs sind (100 zum Überholen). Schmale linke Spuren in Baustellen sind natürlich Tabu, wir sind 2,35 m breit.

Erwischt wurden wir noch nie.

Zum Glück sind wir grösstenteils im Ausland unterwegs, wo die Überholverbotsschilder mit dem LKW-Symbol wirklich nur für Klasse N gelten. Ausser halt in Deutschland und Tschechien (?).

bis denn,

Uwe

purplenew am 03 Apr 2026 10:45:05

sternezaehler hat geschrieben:Ähnliches habe ich oft in Baustellen erlebt, wenn der 2,20m breite Wohnmobilist(ebenso der SUV) kamikazemäßig auf der 2,10m eingeschränkten 2.Fahrbahn am LKW vorbei eiert.


Es gilt sogar die Spiegelbreite. Bei einem "normalen" TI Ducato z. B. ergibt das eine Gesamtbreite von ca. 2,7m (bei einer Grundbreite von ca. 2,3m).

Thomas

hampshire am 03 Apr 2026 11:35:48

sternezaehler hat geschrieben:Ich verstehe die ganze Diskussion ehrlich gesagt nicht. Es ist klar geregelt Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5t. Es sei denn ein Zusatzschild erweitert oder schränkt die Regel ein.

Das ist auch mein Kenntnisstand.

Das Schild 277 gilt für sämtliche Kraftfahrzeuge über 3,5t. Ausgenommen sind ausdrücklich nur PKW und Omnibusse.
Was ein PKW und Omnibus ist, definiert der Eintrag in der Zulassung. Die Bedeutung dieses Schildes bezieht sich auf die Fahrzeugart nach deutscher Einstufung und nicht auf die Fahrzeugklasse nach europäischer Einstufung.
Hier entsteht eine Verwirrung, denn die europäische Einstufung M1 der Fahrzeugklasse ist nicht dasselbe wie die deutsche Einstufung der Fahrzeugart.
Jedes KFZ, welches nach deutscher Einstufung die Fahrzeugart „PKW“ hat, ist ein Fahrzeug der europäischen Fahrzeugklasse M1.
Aber nicht jedes M1 Fahrzeug ist auch ein PKW.
Der Umkehrschluss ist daher nicht folgerichtig.

Wer unsicher ist, kann ja mal die Zulassung anonymisiert hochladen, dann kann man das eindeutig für das konkrete Fahrzeug klären.

supcamper am 03 Apr 2026 12:38:08

deacheapa hat geschrieben:Vielleicht wird das ja doch mal irgendwann mit mehr Sinnhaftigkeit alles neu definiert,
aber krumme Bananen und Gurken, sind in der EU scheint doch wichtiger. :lach:

Was hat das mit der EU zu tun, das ist nationale Gesetzgebung. Die EU könnte hier zwar Vorgaben für die nationale Gesetzgebung machen. Den Wirrwarr der Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung aufzuräumen und logischer machen, ist aber eine rein deutsche Aufgabe.
Meiner Meinung gibt es aber derzeit wichtigeres als das…
Solange so viele die Verkehrszeichen nicht richtig lesen und „LKW“ und „größer 3,5 t“ nicht auseinanderhalten können, ist das eh’ Zeitverschwendung.

Joachim170 am 03 Apr 2026 12:41:20

Der Grund für diese Verwirrung in Deutschland liegt in der handwerklich fehlerhaften Umsetzung des deutschen Gesetzgebers.

Vor der Umsetzung der europäischen Fahrzeugklassen in deutsches Recht war die Sache eindeutig:
Ein Wohnmobil wurde als Fahrzeug der Klasse So.KFZ in der Zulassungsbescheinigung eingetragen. --> kein PKW, kein LKW, kein Kraftomnibus, sondern ein Sonstiges KFZ.

Dann folgte in 2002 (wenn ich mich richtig erinnere) die Umstellung. Seitdem sind Wohnmobile kein So.KFZ mehr, sondern gehören der Klasse M1 an, werden beim KBA unter PKW mit Sonderaufbau geführt, genauso wie z.B. behindertengerecht umgebaute PKW oder beschußfeste PKW.
Dummerweise hat der Gesetzgeber vergessen, die StVO entsprechend zu ändern.

Damit ist keine Regelungslücke entstanden, sondern Wohnmobile sind eine Unterklasse der PKW's geworden.

Wenn also das Verkehrszeichen sagt:
Ge- oder Verbot
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
--> Link
ist ein Wohnmobil mit M1 Eintragung im KFZ Schein vom Überholverbot ausgenommen. (Achtung: Wohnmobile, die noch als So.KFZ geschlüsselt sind, betrifft das nicht!)

Hier das Urteil des AG Bottrop zur Frage "Ist ein Wohnmobil ein PKW?" --> Link
In dem auch der Bezug auf § 4 PBefG erläutert wird.

Viele Interpretationen zum Thema "Ist einWohnmobil ein PKW?" beruhen, wie im oben angeführten Urteil zu lesen ist, auf veralteter Rechtsprechung und auf einer Regelung, die mittlerweile nicht mehr existiert.

Gruß Joachim

Jagstcamp-Widdern am 03 Apr 2026 12:59:04

mein eimer ist 2022 wohnmobil geworden und in der zula steht unter 5: ""wohnmobil.
das zeug mit m1 steht auch drin.
der pkw (berlingo) ist ein "mehrzweckfahrzeug".
das cabrio ist eim "personenkraftwagen offen".
der clio grandtour ist eine "kombilimousine"

name ist schall und rauch :!:

allesbleibtgut

Joachim170 am 03 Apr 2026 13:06:30

J ist das Wichtige --> Fahrzeugklasse, bei mir M1
(4) Unterklasse --> bei mir SA
(5)Bezeichnung der Fz.Klasse und des Aufbaus --> bei mir Fz.z.Pers.bef.b. 8 Sitzplätze Wohnmobil

WomoToureu am 03 Apr 2026 13:11:00

supcamper hat geschrieben:Solange so viele die Verkehrszeichen nicht richtig lesen und „LKW“ und „größer 3,5 t“ nicht auseinanderhalten können, ist das eh’ Zeitverschwendung.

Wohl gebrüllt Löwe ! ! ! :D
Wohnmobile sind Kraftfahrzeuge i.S.d. § 1 Abs. 2 StVG, sie sind aber weder Pkw noch Lkw, sollte jeder in der Fahrschule gelernt haben, sofern man den Schein nicht im Lotto gewonnen hat.

Im Anhang I (Allgemeine Begriffsbestimmungen, Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen, den Fahrzeugtypen und Arten des Aufbaus) der VO (EU) 2018/858 (Typgenehmigungsverfahrens-VO) definiert ein Wohnmobil als „Fahrzeug der Klasse M mit Platz für die Unterbringung von Personen, das mindestens die folgende Ausrüstung umfasst" ......

Kurz: Wohnmobil ungleich PKW ( nix PKW ) :D

WomoToureu am 03 Apr 2026 13:18:52

Joachim170 hat geschrieben: ...das Urteil des AG Bottrop...

Ja es gibt Urteile die entschieden haben, dass ein Wohnmobil bis 3,5 t dort parken darf wo ein PKW parken darf ( 29-owi-40-js-1108-22-557-22 ) aber hier geht es um überholen wenn das überholen für Fahrzeuge über 3,5 t verboten ist.

Kurz: Ganz etwas anderes.

deacheapa am 03 Apr 2026 13:51:38

Joachim170 hat geschrieben:J ist das Wichtige --> Fahrzeugklasse, bei mir M1
(4) Unterklasse --> bei mir SA
(5)Bezeichnung der Fz.Klasse und des Aufbaus --> bei mir Fz.z.Pers.bef.b. 8 Sitzplätze Wohnmobil

Bei mir anderes :mrgreen:

Arto.jpg

Joachim170 am 03 Apr 2026 14:06:05

Ja es gibt Urteile die entschieden haben, dass ein Wohnmobil bis 3,5 t dort parken darf wo ein PKW parken darf ( 29-owi-40-js-1108-22-557-22 ) aber hier geht es um überholen wenn das überholen für Fahrzeuge über 3,5 t verboten ist.
Kurz: Ganz etwas anderes.

Nein, denn es geht um die Frage: "Ist ein Wohnmobil ein PKW?"

Oben --> Link habe ich die Herleitung schon beschrieben.
Auch dein Hinweis auf --> Link und --> Link ändert daran nichts.
Der Gesetzgeber hat es verbockt, da er die StVO nach der Änderung von So.KFZ zu M1 nicht angepasst hat!
Ein Wohnmobil ist ein Fahrzeug zu Personenbeförderung Klasse M
innerhalb der Klasse M kann ein Wohnmobil der Unterklasse M1 angehören
innerhalb der Unterklasse M1 gehört ein Wohnmobil der weiteren Unterklasse SA Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung an.
Ein Rollstuhlgerechtes Fahrzeug, dem wahrscheinlich keiner die Eigenschaft eines PKW's abstreitet befindet sich in der Unterklaasse SH.

Mangels Begriffsbestimmung in der StVO, was ein PKW ist, bleibt nur der Rückgriff auf die einzige in deutschen Gesezen vorhandene Begriffsbestimmung in § 4 PBefG:
--> Link
Eine übliche Praxis, wenn in einem Gesetz ein Begriff nicht explizit bestimmt ist.

Gruß Joachim

deacheapa:
Die Fahrzeugklasse "21" (oft in Kombination mit Aufbauart 500) bezeichnet im deutschen Fahrzeugschein überwiegend
sonstige Kraftfahrzeuge für Wohnmobile, insbesondere solche mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen. Sie steht in der Praxis oft stellvertretend für M1/SA (Personenkraftwagen/Wohnmobil)
Dein Fahrzeug ist noch als So.KFZ geschlüsselt. Zulassung wahrscheinlich vor mitte 2000.

deacheapa am 03 Apr 2026 14:25:02

Joachim170 hat geschrieben:Dein Fahrzeug ist noch als So.KFZ geschlüsselt. Zulassung wahrscheinlich vor mitte 2000.


Ja, KI spuckt das ja so aus.Ist ein 2002 Modell 2003.

Joachim170 am 03 Apr 2026 14:34:51

Ja, irgendwann mitte der 2000 Jahre ist die Änderung gekommen, beim KBA als "Auslaufende Bezeichnungen der nationalen Fahrzeug- und Aufbauarten" benannt. --> Link
auslaufende bez.jpg


Hier die Aktuellen Bezeichnungen des KBA
klasse M1.jpg


Gruß Joachim

WomoToureu am 03 Apr 2026 15:08:04

Joachim170 hat geschrieben:Nein, denn es geht um die Frage: "Ist ein Wohnmobil ein PKW?"....Mangels Begriffsbestimmung in der StVO, was ein PKW ist, bleibt nur der Rückgriff auf die einzige in deutschen Gesezen vorhandene Begriffsbestimmung in § 4 PBefG.....

Es gibt zig Urteile, die entschieden haben das ein Wohnmobil über 3,5 t an dem Schild Überholverbot für Fahrzeuge über 3,5 t nicht überholen dürfen.
Gleiches gilt für Wohnmobile unter 3,5 t mit Anhänger.
aber jeder wie er mag.

ochnee200 am 03 Apr 2026 15:09:17

WomoTechnikService hat geschrieben: "Wir sehen weg, aber wir können nicht für unsere Kollegen sprechen..."
LG Peter


Artet ein bisschen aus, aber okay :-) Sorry.

Aber zur Hauptfrage: Bisher hat noch keiner gesagt das er mal ärger bekommen hat?
Oder einen bösen Brief?

Und ich gehe mal davon aus, das ob Überholverbot oder nicht, wir überholen ja eh nur wenn die Spurbreit genug ist und der Verkehr es zulässt.

WomoToureu am 03 Apr 2026 15:21:57

ochnee200 hat geschrieben:Aber zur Hauptfrage: Bisher hat noch keiner gesagt das er mal ärger bekommen hat?....

Ich weiß das einige Kollegen ein Bussgeld bekommen haben und dies hier im Forum oder andernorts geschrieben haben, auch einige Anzeigebrücken haben Kameras die automatisch Temporverstöße, Überholverbote und anderes kontrollieren.
Tempo meine ich, dass zwischen zwei Stellen die Zeit überprüft wird und dann je nach Kennzeichen geschaut wird, ob das ok war.

Joachim170 am 03 Apr 2026 15:23:10

Moin WomoToureu,
Es gibt zig Urteile, die entschieden haben das ein Wohnmobil über 3,5 t an dem Schild Überholverbot für Fahrzeuge über 3,5 t nicht überholen dürfen.
Gleiches gilt für Wohnmobile unter 3,5 t mit Anhänger.
aber jeder wie er mag.

Dann kannst Du mir ja sicherlich die Aktenzeichen oder Links dazu geben.
Wäre fair, denn ich habe mich bisher ja auch bemüht, meine Quellen anzugeben.
Interessant wären die Urteile, die sich in ihrer Begründung nicht auf eine veraltete Rechtslage beziehen.
Also Urteile bei denen nicht von veralteten Urteilen abgeschrieben wurde, ohne zu kontrolliern, ob die Rechtslag noch aktuell ist.

Ich habe da bisher noch nichts gefunden.

Gruß Joachim

purplenew am 03 Apr 2026 15:29:19

Joachim170 hat geschrieben:Nein, denn es geht um die Frage: "Ist ein Wohnmobil ein PKW?"


Die Antwort zu dieser Frage lässt sich aber nicht allgemein aus dem Urteil des AG Bottrop ableiten. Bei dem zitierten Urteil handelt es sich um ein Einzelfallurteil eines konkreten Falles, hier Parkverstoß durch ein Wohnmobil.
Es ist rechtlich unzulässig hieraus eine Allgemeindefinition "Personenkraftwagen" ableiten. Dieses Urteil als Einzelfallentscheidung hat keine weitergehende Rechtsbindunf für Ordnungsbehörden als Verfolgungsbehörde von Ordnungswidrigkeiten und andere Gerichte.

In der deutschen Rechtsprechung haben erst Urteile von Oberlandesgerichten (OLG) Gesetzercharakter und binden andere Organe innerhalb der Rechtsprechung an diese.

Ein immer noch gültiges Urteil des OLG Braunschweig v. 02.07.1993: Überholverbot durch Beschilderung gilt auch für Wohnmobile

Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 02.07.1993 - Ss (BZ) 62/93) hat entschieden:
Für Wohnmobile über 2,8 t gilt, da sie nicht zu den ausgenommenen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen zählen, wie für alle anderen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot.

Aufgrund der mittlerweile geänderten Gewichtsgrenze auf 3,5t ist dieses Urteil dennoch bindend und auf das neue Gewicht übertragbar. Kernaussage des Urteils ist, dass Wohnmobile keine Pkw sind.

Ein weiteres Urteil mit eineer Aussage Pkw/Wohnmobil kommt vom BayObLG v. 27.11.1996: Erstreckung eines Streckenverbots für Lkw auf Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen

Das BayObLG (Beschluss vom 27.11.1996 - 2 ObOWi 433/96) hat entschieden:
Das Überholverbot gemäß Zeichen 276 mit Zusatzzeichen 1049-13 gilt auch für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t.

Auch hier sind die heute aktuellen Gewichte zu übernehmen.

Es gibt hierzu kein weiteres Urteil eines Obergerichtes, dass den o. a. angeführten obergerichtlichen Entscheidungen entgegensteht. Das Urteil eines Amtsgerichtes ist diesen Urteilen untergeordnet, da es nur einen konkreten Einzelfall betrifft und keine Allgemeinbindung hat.

Ein Wohnmobil M1 ist zwar in die Aufbauart "Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung..." eingruppiert, findet sich dann aber konkret in der erweiterten Aufbauart "SA" = Wohnmobil wieder und zwar "Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung. Und das ist dann nicht mehr die klassische Personenbeförderung eines Pkw.

Thomas

Lancelot am 03 Apr 2026 15:32:03

ochnee200 hat geschrieben:Aber zur Hauptfrage: Bisher hat noch keiner gesagt das er mal ärger bekommen hat?....

WIR :!:
Allerdings schon lange her ... --> Link

Trotzdem überhole ich - FALLS es sinnvoll erscheint : also ein/zwei LKWs vor mir und dann nix weiter zu sehen 8)
In dichter LKW-Kolonne bleib ich auch hinten. Ob ich da jetzt EIN LKW weiter bin ... :?

HerrKalle am 03 Apr 2026 15:39:01

ochnee200 hat geschrieben:Aber so lange unsere WoMo keinen Aufkleber haben "Ich habe eine Zulässigegesamtmaße von mehr als 3,5t" :-P
Scherz...



Haben viele doch drauf, nämlich Toterwinkel Aufkleber für Frankreich. :wink:

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