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Gewährleistung (Garantie) als Zweitbesitzer innerhalb 24 Mon


womomen am 26 Okt 2007 22:05:28

Hallo,
ich habe im November 2006 ein Wohnmobil der Marke Granduca Garage (Trigano Gruppe) von einem Privatman gekauft.
Das Wohnmobil ist EZ:04.2006.
Ich hatte im Dezember 2006 diverse Mängel am Fahrzeug festgestellt, und diese auch beim Händler wo das Wohmobil her ist reklamiert.
Nach mehr öfteren nachfragen nach den reklamierten Teilen wurde ich immer wieder 1-2 Monate vertröstet.
Jetzt habe ich mich direkt an Trigano gewendet, aber bis jetzt noch keine Antwort.

Hat jemand Erfahrung mit solchen Sachen, da das Wohnmobil ja bis 04.2008 (24 Mon.) Gewährleistung (Garantie) hat. :?: :?: :?:

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dieter2 am 26 Okt 2007 23:43:09

Du solltest den Händler schriftlich eine Frist setzen.
Am besten selber mit Zeugen abgeben oder Einschreiben mit Rückschein.
Wenn er die Frist ohne Reaktion verstreichen läßt las das in eine
andere Werkstatt machen und klage das Geld bei den Händler ein.

Dieter

abo1 am 27 Okt 2007 00:32:39

dieter2 hat geschrieben:Du solltest den Händler schriftlich eine Frist setzen.
Am besten selber mit Zeugen abgeben oder Einschreiben mit Rückschein.
Wenn er die Frist ohne Reaktion verstreichen läßt las das in eine
andere Werkstatt machen und klage das Geld bei den Händler ein.

Dieter



hallo

das lässt sich so nicht sagen

der threat titel lautet "Gewährleistung/Garantie"

wenn es um gewährleistungsansprueche geht ist jede klage sinnlos da die beweislast umklehr nach 6 monaten einen nachweis erfordert, dass der mangel schon zum kaufzeitpunkt vorhanden war.

ein solcher nachweis kann in aller regel nach 1 1/2 jahren nicht erbracht werden

wenn es aber um garantieansprüche geht, dann ist vorher zu prüfen was im kleingedruckten dazu steht und vor allem wann die garantie laufzeit begonnen hat.

es kommt offenbar oft vor, dass die garantielaufzeit des fahrwerks mit der auslieferung des basisfahrezeuges an den hersteller beginnt

lg
g

Anzeige vom Forum


Gast am 27 Okt 2007 08:12:06

Hallo,
auch bei uns war das so. Knaus Sun Ti 2006.
Wollten wegen dem Tempomat zum Renaulthändler, oh Schreck, anscheinend läuft die Garantie gerade ab. Häääähhh?
Wir haben das Mobil von einem Händler gekauft. Also gleich mal angerufen.
Unser Mobil kam 05.2006 neu zu dem Händler und lief dann 6 Monate in der Vermietung. Wir haben es Jan. 2007 von Ihm gekauft als Modell 2006.
Laut Aussage unseres Händlers, hätte er die Erstanmeldung an Knaus melden müssen, damit die Garantiezeit anläuft.
Hat er nach eigener Aussage versäumt und sich entschuldigt.
Er hat sich mit Knaus in Verbindung gesetzt und sagt: Die Garantie wird
lt. Knaus nachträglich verlängert. Ich bekomme das nächste Woche schriftlich.
Na ja, schaunma mal.
Hat jemand Erfahrung?
Stimmt die Aussage meines Händlers " Der Händler bekommt die Mobile geliefert, wenn er sie anmeldet, egal Vermietung oder Verkauf, muss er
das dem "Aufbauer" in unserem Fall Knaus, melden, ab dann greift die Gewährleistung.
Noch sehr optimistisch.
Janoschpaul

Gast am 27 Okt 2007 08:13:26

Der Händler war Caravantastic Brandl
Falls ich das schreiben darf.
Janoschpaul

abo1 am 27 Okt 2007 11:01:12

hallo

ichhabe schon mal gelesen dass bei leerfahrgestellen, also bei UNfertigen fahrzeugen die so nicht zum verkehr zulassbar sind die garantie fürs basisfahrzeug ab auslieferung an den Womo hersteller läuft

je nach vertrag den der womo hersteller mit dem basisfahrzeug lieferant läuft in den unterlagen des basisfahrzeug herstellers die garantie
- entweder ab einer fixen frist nach auslieferung an (zb 4 od 6 monate)
- oder nach einer meldung dass nun verkauft und erstmals zum verkehr zugelassen

das garantieheft des wo-herstellers ist in dieser sache nicht aussagekräftig

wenn bei basisfahrzeug hersteller andere daten erfasst sind dann gelten natürlich diese daten

allfällig wäre ein regressanspruch gegen den womo-hersteller möglich
lg
g

agu am 27 Okt 2007 11:08:49

Aus eigener Erfahrung kann ich sagen: wenn das Wohnmobil zugelassen wird und der Händler dies dem Hersteller meldet, beginnt die Garantiezeit auch die des Fahrgestells. Als ich 2002 mal ein kleines Ivecoproblem hatte wurde die Garantie zunächst verweigert, da das Fahrzeug angeblich noch nicht in den Verkehr gebracht wurde. Der Händler hat dann die Zulassung an Carthago und die dann an Iveco gemeldet, dann gabs auch die Garantie. Ich glaube das wird öfter mal vergessen.

womomen am 27 Okt 2007 11:21:25

Hallo,

hier noch ein Nachtrag zum oberen Beitrag.

Der Händler woher das Wohnmobil (Granduca Garage) stammt ist seit 2007 kein Trigano Händler mehr :(

Folgente Mängel sind an dem Fahrzeug:
1. Türverkleidung unten Spannungsriste an den Schraubstellen bzw. Heckschürze.
2. Heckklappe links + recht sehr wellig, und starke Wölbung nach außen.
3. Aufbau Eingangstüre verzogen, schließ nicht richtig.

Diese Mängel können aber auch unter die Dichtigkeitsgarantie von Trigano fallen, diese beträgt Lt. meinem Garantieheft 48 Mon. ab Kaufdatum. :)

lg R

Ausderasche am 27 Okt 2007 14:02:24

Hi,

Ich glaube die Darstellung von Abo1 ist die Wirklichkeit. Man muß zwischen Basisfahrzeug und Aufbau und zusätzlich Vertragszusagen (möglichst schriftlich fixiert) des Händlers unterscheiden.

Für das Basisfahrzeug beginnt die Gewährleistung/Garantie mit der Erstzulassung, egal ob Überführung (rotes Nummernschild, nicht Huckepack auf Anhänger), Tageszulassung oder Vermietung (kann gar nicht sein, dass ein in der Vermietung laufendes Fahrzeug eine verlängerte Garantie/Gewährleistungszeit des Basisfahrzeugherstellers erzeugt. Den Hersteller des Basisfahrzeugs, der das macht, möchte ich sehen). Für den Aufbau (Der hier Thema ist) tappe ich mehr im Dunkeln, weil hier vielleicht das Regelwerk zwischen Händler und Hersteller Einfluss hat, allerdings nicht auf die direkte Vertragsbeziehung zwischen Kaufer und Händler. Ich würde sagen, bei einem Neufahrzeug mit der Übergabe (und Zulassung) an den Käufer, bei einem Fahrzeug aus Vermietung mit der Erstzulassung (Zweck als Mietfahrzeug ist egal).

Selbst passiert, allerdings schon 1994 mit einem CI (neu gekauft). Mängel am Basis-Fahrzeug. Ansprüche wurden von FIAT abgelehnt, da das Basisfahrzeug bereits ein Jahr vorher in ITALIEN bei der Überführung von FIAT zu CI zugelassen war. Wurde dann nach langem Hin und Her vom damaligen Importeur Ahorn mit FIAT geregelt. (Der Händler - längst pleite - war abgetaucht, heißt, kümmerte sich um NIX).

Deshalb würde ich auch nie mehr bei einem "windigen" Händler kaufen. Was windig ist, muß jeder selbst beurteilen.

Viele
Frank

Gast am 27 Okt 2007 14:06:49

Es geht hier auch nicht um einen verlängerte Garantie, sonder um die normalen zwei Jahre.
JP

mw756 am 27 Okt 2007 14:16:13

Im klein gedruckten, muß man lesen, da Garantie 24 Monaten nur bei erst Besitz zählt, siehe hierzu Mercedes Benz.
Habe selbst zur zeit ein Riesen Ärger, bei einem Fahrzeug der Luxusklasse, da wurde von dem Hersteller = gleich Verkäufer im letzten Jahr nach mehr als zehn Nachbesserung versuche die Garantie um weiter 12 Monate verlängert. Nach drängen von mir, da ich ansonsten eine RücktAbwicklung angedroht habe.
Zwischen Vollkaufmann (siehe Chassis Lieferant) und Aufbauer kann und wurde die Garantie von max. 12 Monaten vereinbart, da hatte der Aufbauer eine scheinbare höhere "Marsche".
Schaue zuerst in die Garantie Erklärung in wieweit sie für zweit,-und mehr Besitz zählt.
:?:

Ausderasche am 27 Okt 2007 14:30:44

@JP

Mein Exkurs über "Verlängerung" kam daher: "Er hat sich mit Knaus in Verbindung gesetzt und sagt: Die Garantie wird lt. Knaus "nachträglich verlängert.". Das hörte sich so an, als wäre das Ziel, eine Garantie über die 2 Jahre hinaus zu bekommen . Dass das funktioniert, konnte ich mir nicht vorstellen. Es geht also nur nachträglich um Einstellung der richtigen Garantielaufzeit?

Ansonsten war Kern meiner Aussage. Beginn der Garantie-/Gewährleistungszeiten für Aufbau und Basisfahrzeug können unterschiedlich sein.

Viele
Frank

ingemaus am 27 Okt 2007 18:33:27

Hallo !

Nach EU - Recht gilt für den Käufer 2 Jahre ab dem Tag der Zulassung
Das Fahrgestell kann ja schon ein Jahr alt sein. vorbestellt, ausgeliefert und später verkauft.
Wenn der Händler später selbst schriftlich, eine andere Garantie - Vereinbarung mit dem Käufer trifft ist dies seine Sache. Bei Vermietfahrzeugen die der Händler selbst verkauft, gilt dann, so hat ein Händler gesagt , eine Garantie von einem Jahr. Habe hierzu aber keine Erfahrung. Verkäufer ist immer der Hersteller des Aufbaues nicht der Fahrgestell - Hersteller. Damit hat aber auch das Kraftfahrtbundesamt wohl manchesmal Schwierigkeiten, den richtigen an die Kandarre zu bekommen.
ingemaus

dieter2 am 27 Okt 2007 21:25:02

Aber Gewährleisten muß immer der Vertragspartner,also der Händler.

Dieter

Gast am 27 Okt 2007 21:57:33

Jetzt bin ich auch schon ganz verwirrt, bin gespannt wies ausgeht.
Stimmt das, Vermietfahrzeug - automatisch nur ein Jahr Gewährleistung.?
Wir haben keinerlei Mängel am Fahrzeug, aber ein schönes Gefühl wärs schon, die zwei Jahre auch zu haben.
Schreib Euch dann, wies ausgegangen ist.
JP

Ausderasche am 27 Okt 2007 22:27:02

Das mit dem einen Jahr für Vermietfahrzeuge kann ich mir schon vorstellen...das ist die normale, gesetzliche Gewährleistung bei Gebrauchtfahrzeugen vom Händler und wenn das Fahrzeug 1 Jahr oder länger in der Vermietung war, ist das doch Okay. Wenn kürzer, würde ich darauf bestehen, dass die 2 Jahre ab Zulassung ausgeschöpft werden.


Lass Dir alle Zusagen vom Händler schriftlich geben!

Viele
Frank

abo1 am 27 Okt 2007 22:50:59

ingemaus hat geschrieben:Nach EU - Recht gilt für den Käufer 2 Jahre ab dem Tag der Zulassung


hallo

bitte werft nicht immer die GESETZLICHE gewährleistung - die der HÄNDLER - erbringen muss
mit einer FREIWILLIGE garantie - die der HERSTELLER gewährt - durcheinander!

nur die gewährleistung ist nach EU recht zwingend, und die "hält" eigentlich nur sechs monate da ab dann die beweislastumkehr erfolgt.

es gibt zb eine menge - vor allem deutsche - PKW hersteller die seit jahren keine (freiwillige) garantie mehr auf ihre neufahrzeuge geben ....

lg
g

abo1 am 27 Okt 2007 22:53:44

janoschpaul hat geschrieben:Stimmt das, Vermietfahrzeug - automatisch nur ein Jahr Gewährleistung.?


hallo

ja, das kann stimmen

weil ein mietfahrzeug ein GEBRAUCHTfahrzeug ist

und bei gebrauchtfahrzeugen darf die gesetzliche gewähreleistung auf 12 monat eingeschränkt werden.

es macht aber kaum einen unterschied

denn nach sechs monaten erfolgt die beweislast umkehr udn ab dann muss der kunde den verkäufer beweisen, dass der mangel schon bei der fahrzeugübergabe vorhanden war. das ist aber kaum möglich

daher: fast egal ob 12 oder 24 monate

lg
g

ingemaus am 28 Okt 2007 11:32:30

Hallo !
Habe mich verkehrt ausgedrückt. Die Garantie erhält nicht der Käufer, sondern das Fahrzeug. Bei Verkauf gehen etwaige Ansprüche auf den Käufer über. Vor 2 Jahren habe ich einen Chausson gekauft. Bei der ersten Fahrt und dem ersten Regen lief das Wasser nicht nur außen, sondern auch innen herunter. Der Händler meinte, er hätte das Recht der 2 maligen Nachbesserung. Ein von mir bestellter Gutachter hat ihm den Zahn schnell gezogen. Nach dem Verbraucherschutzgesetz von 2001 gilt der Umkehrschluss. Das heißt, der Verkäufer muss nachweisen, daß der Schaden nicht schon beim Verlassen des Hofes vorhanden war! Nach einem halben Jahr hätte ich wohl schlechtere Karten gehabt, weil hier dann die Gewährleistung eine Nachbesserung zu läßt. Das Mobil wurde unter gemaule zurückgenommen. Nach 14 Tagen stand das Mobil als Vermietfahrzeug auf dem Hof. Nach weiteren 2 Wochen war es abgemeldet und wurde wenig später verkauft. Meine Frage warum erst vermietet: Dann gilt nur eine einjährige Garantie! Ob es stimmt, weiß ich nicht. Der Käufer hat mich über den Kfz - Brief ausfindig gemacht. Er ist laufend mit dem Fahrzeug abgesoffen! Nach der Reparatur hat er eine mit dem Händler selbst vereinbarte Garantieverlängerung von 2 Jahren erreicht. Nach einem erneuten Wassereinbruch und dem Wechseln des kompletten Daches, hat der Käufer wohl Klage eingereicht, um eine Wandlung zu erreichen.
Im übrigen ist der Verkäufer für das gesamte Fahrzeug gesetzlich der Ansprechpartner bei Mängeln. Wenn wir zum Beispiel bei einem Schaden selbst zu Fiat gehen, ist dies unserere Sache. Er wiederum gibt die Mängel weiter, repariert nach Angabe und Bezahlung durch den Hersteller. Er macht nichts umsonst! Obwohl er uns gegenüber oft so tut ,als wenn wir in seine Tasche greifen.

gruß von einer unausgeschlafenen ingemaus

Bergbewohner1 am 28 Okt 2007 14:13:43

ingemaus hat geschrieben:Hallo !
Habe mich verkehrt ausgedrückt. Die Garantie erhält nicht der Käufer, sondern das Fahrzeug. Bei Verkauf gehen etwaige Ansprüche auf den Käufer über. Vor 2 Jahren habe ich einen Chausson gekauft. Bei der ersten Fahrt und dem ersten Regen lief das Wasser nicht nur außen, sondern auch innen herunter. Der Händler meinte, er hätte das Recht der 2 maligen Nachbesserung. Ein von mir bestellter Gutachter hat ihm den Zahn schnell gezogen.ingemaus

So weit schon richtig, aber den Zahn den der Gutachter gezogen hat war schon faul, Grundsätzlich hat der Verkäufer 2 maliges Nachbesserungsrecht, das steht im BGB, erst wenn der Händler dieses ablehnt oder eine Nachbesserung keine Aussicht auf Erfolg hat, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurück treten.

Bergbewohner1 am 28 Okt 2007 14:21:21

womomen hat geschrieben:Hallo,
ich habe im November 2006 ein Wohnmobil der Marke Granduca Garage (Trigano Gruppe) von einem Privatman gekauft.
Das Wohnmobil ist EZ:04.2006.
Ich hatte im Dezember 2006 diverse Mängel am Fahrzeug festgestellt, und diese auch beim Händler wo das Wohmobil her ist reklamiert.
Nach mehr öfteren nachfragen nach den reklamierten Teilen wurde ich immer wieder 1-2 Monate vertröstet.
Jetzt habe ich mich direkt an Trigano gewendet, aber bis jetzt noch keine Antwort.

Hat jemand Erfahrung mit solchen Sachen, da das Wohnmobil ja bis 04.2008 (24 Mon.) Gewährleistung (Garantie) hat. :?: :?: :?:

Wenn das Fahrzeug keine 24 Monatige Garantie hat, dann kannst Du aufhöhren, wenn ein Fahrzeug von einem Privatmann/Frau erworben, hast Du keinerlei Ansprüche gegen den Händler wegen Gewährleistung.
Hat das Fahrzeug 24 Monate Garantie und der Händler ist nicht mehr Vertragshändler, dann mußt zu einem anderen Vertragshändler.
Ganz wichtig, Mängel bestätigen lassen, sonst die Sache ruck zuck verjährt.

Ostwestfale am 28 Okt 2007 15:06:39

Hallo,
irgendwie verstehe ich vieles nicht.

Also, soweit wie ich das geltende Recht verstehe:

Die ersten 6 Monate bei "b2c" (Gewerblich verkauft an Privat) für neue Vertragsgenstände gilt:

6 Monate Gewährleistung, Beweislast liegt beim Verkäufer
Vertragspartner sind hier der private Endverbraucher/-kunde und der gewerbliche Verkäufer. Hier musst Du nur aufpassen, dass er dich nicht über die 6 Monate mit belanglosen Spielereien hinausschiebt und dann einen auf "weiss, ich nicht, kann ich nicht, will ich nicht" macht.
In dieser Zeit hast du die optimalen Karten. Lass die Zeit nicht verstreichen und gehe schnellstens zum Anwalt wenn du auch nur den Funken eines Verdachtes auf Verschleppung hast. Bestätige Gespräche und Abmachungen IMMER schriftlich mit Einschreiben-Rückschein.

Anschliessend 18 Monate Gewährleistung, jedoch mit Beweislastumkehr.
Bedeutet praktisch: Wenns teuer und für den Händler unangenehm wird (weil er vielleicht nur 12 Monate vom Vorlieferanten hatte und nun 15 rum sind) gehts es los mit den Beschuldigungen - er will es nicht anerkennen. Auch ob er irgendwas vom Hersteller des Fahrgestelles hat oder nicht - sein Problem. Dir gegenüber gelten 24 Monate und basta. Nur kann es uns als privater Endverbraucher egal sein, wo der Herr Verkäufer denn dann sein Geld her bekommt. Aber kein schlechtes Gewissen haben. Als Kaufmann hat er nämlich eine Marge (Differenz Verkaufspreis minus Einkaufspreis) einkalkuliert aus der er seine Kosten bestreiten muss. Dazu zählt neben Werbung, Miete/Abschreibung des Gebäudes, eigenem Profit und vielen anderen Kosten eben auch eine Rückstellung für solche Fälle. Daher kann man in diesem Falle nur (max. 2x mit dem VK sprechen - Termine "in 2 Monaten" schriftlich und ggf. verlängernde Wirkung der Wartezeit bestätigen lassen etc.) schnellstens zum Anwalt gehen und ohne langes zetern Klage einreichen.
Jetzt kommt es ggf. sehr schnell zu zwei verschiedenen Gutachen: Das erste ist ein Gutachten über die Schadensursache. In diesem wird festgestellt, ob dein Urlaub auf unzulänglichen Strassen Marokkos das WoMo über den üblichen Rahmen hinaus belastet hat oder nicht. Wenn nicht, dann wird mit dem ersten Gutachten sofort das 2. Gutachten (Gut, 4 Wochen Frist bekommt der Gegner maximal, denn du möchtest ja in einem fahrsicheren Wohnmobil, dass seinen gedachten Zweck auch erfüllen kann, herumfahren [Vielleicht hilft hier auch der Wink ein für den lange geplanten 4-wöchigen Urlaub dann eben ein Mietmobil nehmen zu müssen ...]) in dem die Kosten für die Beseitigung des Schadens ermittelt werden.
Nun wird es eben ernst: Behebt er den Schaden fachgerecht (beim kleinsten Zweifel ein 3. Gutachten erstellen lassen - denn der Händler mit dem du es hier zu tun hast will ja billig aus der Nummer herauskommen..) so ist alles in Ordnung.
Da er aber auf die verschiedenen Ansinnen deinerseits und deren des Anwaltes nicht reagiert hat und das Gericht eingeschaltet wurde ==> Die erheblichen Kosten für die Gutachten sind nun sein Problem.
Aber Achtung: Schliesst ihr einen Vergleich, dann schreibe expressis verbis die Übernahme der Gutachterkosten auf sein Obligo - sonst hast du die ggf. selbst am Bein.)

Aber Erfahrungsgemäss reicht selbstsicheres Auftreten, erklär dem Herrn Vertragspartner das Spiel mit den beiden Gutachten und er wird feststellen, dass du wahrscheinlich mehr Ahnung vom rechtlichen Ablauf hast als er.

Aber: Ein Leben ohne rückendeckende Rechtschutzversicherung ist heute nicht mehr denkbar. Die zahlt notfalls die Gutachten....

Hiermit möchte ich nicht die tausende von Fällen, die jährlich im guten zwischen Händler und Kunde geklärt werden, negativ beeinflussen. Dies soll nur halbwegs eine saubere Richtschnur für die 10 Fälle sein, in denen dein Gegenüber es entweder nicht besser weis oder einfach glaubt dich über den Tisch ziehen zu können. Da machst Du ihm mit wenigen Taten und Worten schon klar, dass er sonst auf juristisch saubere Weise eine Grenze erfahren wird.

Auf das es euch nie passiert.

Mir persönlich hat die Rechtschutzversicherung in den letzten 30 Jahren sehr geholfen. Ich habe diese nur 1 x benötigt. in alle anderen Fällen reichte schon der Wink, dass das gerade gemachte Angebot wohl nicht im Rahmen sei und er sich dies schnell überlegen könne ob er nun eine gütliche oder eine für ihn recht aufwendige und teure juristische Lösung haben will. Erfahrungsgemäss reicht dann die Selbstsicherheit die du davon hast schon aus die Sache deutlich für dich zu beeinflussen.

Die Gewährleitung hat das Fahrzeug. Also: 24 Monate ab Erstzulassung auf privaten Nutzer, ggf. kommen noch 12 Monate des privaten Verkäufers hinzu, wenn diese über die 24 Monate hinausgehen und er es nicht ausgeschlossen hat. Wurde ein Mangel arglistig verschwiegen. so wird es - wenn du es beweisen kannst - für den (privaten) Verkäufer unangenehm..

Ist nun der Händler kein Vertragshändler mehr, du hast nur gesetzliche Ansprüche ihm gegenüber. Wenn er die Reparatur durchführt (lässt), so steht er sowohl für den Rest der Gewährleistungsfrist als auch für die sachgemässe Ausführung (die Reparatur hat keine aufschiebende Wirkung!) gerade.
Alles andere sind nicht gesetzlich geregelte Angebote zur Verkaufsförderung. Wenn es diese gibt, schön - wenn nicht - der verkaufende Händler ist dein Sparringspartner und kein anderer.
(Meistens winken diese Akrobaten nun natürlich mit Insolvenz. Das war es dann, wenn du den privaten Verkäufer nicht ins Boot ziehen kannst [Hat er nicht im Kaufvertrag, wegen der bestehenden Gewährleistung des Verkäufers auf seinen Gewährleistungsausschluss extra schriftlich verzichtet?] oder es keine anderweiligen "Garantie-/Kulanz oder wasauchimmer Versprechen gibt)

Bergbewohner1 am 28 Okt 2007 16:40:24

[quote="Ostwestfale"]Hallo,
irgendwie verstehe ich vieles nicht.

quote]
Du hast noch vergessen, wenn Händler Mangel anerkannt. ist die Sache gehemmt, d.h sie verjährt nicht- gleich.
Mit dem Weiterverkauf einer privaten Person an eine weitere Private, hast Du absolut kein Gewährleistungsrecht mehr.
Was auch viele kleine Betriebsinhaber nicht wissen, wenn diese ein Fahrzeug/Maschine etc an privat verkaufen, dann gilt das Gleiche.
Die ganze EU Gewährleistungssache ist nur was für die Rechtsschutzversicherungen.
Im TV wurde mal festgestellt, die Gewährleistungsrichtlinie ist nicht positiv für den privaten Käufer ausgegangen.

dieter2 am 28 Okt 2007 17:49:28

Also was lernen wir aus all den Postings,nur Sachen oder Autos mit Garantie kaufen.
Manche Hersteller,vor allen deutsche,pralen das sie statt Garantie lieber die gesetzliche Gewähleistung geben.
Solch Schwachsinn,brauchen sie nicht extra geben,die ist gesetzlich.
Aber es gibt Leute die sagen,Oh,gesetzlich,das ist gut,da kaufen wir.

Bei uns steht bald der Kauf eines PKWs an,da kommt nur einer in Frage mit mind. 3 Jahre und 100 000 km Garantie.Und wenn´s ein Japaner ist.
Die gesetzliche Gewährleistung brauchen sie mir nicht geben,die hab ich sowieso.

Dieter

Bergbewohner1 am 28 Okt 2007 18:27:07

dieter2 hat geschrieben:Also was lernen wir aus all den Postings,nur Sachen oder Autos mit Garantie kaufen.
Manche Hersteller,vor allen deutsche,pralen das sie statt Garantie lieber die gesetzliche Gewähleistung geben.
Solch Schwachsinn,brauchen sie nicht extra geben,die ist gesetzlich.
Aber es gibt Leute die sagen,Oh,gesetzlich,das ist gut,da kaufen wir.

Bei uns steht bald der Kauf eines PKWs an,da kommt nur einer in Frage mit mind. 3 Jahre und 100 000 km Garantie.Und wenn´s ein Japaner ist.
Die gesetzliche Gewährleistung brauchen sie mir nicht geben,die hab ich sowieso.

Dieter

Es gibt jetzt auch wieder D Hersteller die geben wieder Garantie, so zum Bsp. ein Volkswagenhersteller, die haben schmerzlich die Erfahrung gemacht, daß es für den Verkauf nicht besonders förderlich ist, nur Gewährleistung zu geben.
Ich dachte auch kauf mir einen Japaner, sche.... er wurde in Thailand gebaut und nun fällt die Kiste auseinander, geht bei den Felgen los und höhrt oben auf.
Original Japaner sollen ja in der Regel nicht schlecht sein
.

Ostwestfale am 28 Okt 2007 19:37:17

Also,

mein in Belgien gebauter Japaner war auf den letzten 150 tkm. ok...

Jetzt hammer japaner-japaner, belgische japaner und thailändische Japaner..

Toll iss..

abo1 am 28 Okt 2007 21:35:23

Ostwestfale hat geschrieben:....
Anschliessend 18 Monate Gewährleistung, jedoch mit Beweislastumkehr.
Bedeutet praktisch: Wenns teuer und für den Händler unangenehm wird ..... er will es nicht anerkennen. ..... Dir gegenüber gelten 24 Monate und basta. ...... schnellstens zum Anwalt gehen und ohne langes zetern Klage einreichen. .... Jetzt kommt es ggf. sehr schnell zu zwei verschiedenen Gutachen: Das erste ist ein Gutachten über die Schadensursache. In diesem wird festgestellt, ob dein Urlaub auf unzulänglichen Strassen Marokkos das WoMo über den üblichen Rahmen hinaus belastet hat oder nicht. ....



hallo

bei der situation bis 6 monate nach kauf hast du völlig recht

bei den weiteren 18 monaten unterliegst du einem irrtum

bei der gesetzlichen gewährleistung geht es immer um den zustand des fahrzeuges ZUM KAUFZEITPUNKT.

für ein allfälliges gutachten gegenständlich ist daher nur die frage ob sich von käufer beweisen lässt, dass ein mangel SCHON ZUM ZEITPUNKT DER FAHRZEUGÜBERNAHME bestanden hat oder nicht.

wenn du bei den verhandlungen mit deinem verkäufer das beispiel mit marokko erwähnst ist das auch gefährlich, denn er koennte vor lachen tot umfallen ;-)

lg
g

ingemaus am 29 Okt 2007 11:31:23

Hallo Waldtroll!
Tut mir leid, Du hast kein Recht! Nicht BGB greift in den ersten 6 Monaten
sondern das Gesetz zum Verbraucherschutz, muss aus dem Jahre 02 stammen. Der Händler kannte es wohl auch nicht, oder wollte es nicht kennen. Nach diesen 6 Monaten habe ich einen Gewährleistungsanspruch
über den Händler zum Hersteller, wobei er dann das Recht zur 2 maligen Nachbesserung hat. Natürlich nicht bei irgend welchen Kleinigkeiten, wie Tür klemmen, kleineLackausbesserungen usw.. Ich darf einen Mangel in keinem Fall selbst verursacht haben! Darum ausgiebige Selbst - Kontrolle beim vom Hof fahren, mit Protokoll für sichtbare Mängel
ingemaus

Bergbewohner1 am 29 Okt 2007 19:03:38

ingemaus hat geschrieben:Hallo Waldtroll!
Tut mir leid, Du hast kein Recht! Nicht BGB greift in den ersten 6 Monaten
sondern das Gesetz zum Verbraucherschutz, muss aus dem Jahre 02 stammen. Der Händler kannte es wohl auch nicht, oder wollte es nicht kennen. Nach diesen 6 Monaten habe ich einen Gewährleistungsanspruch
über den Händler zum Hersteller, wobei er dann das Recht zur 2 maligen Nachbesserung hat. Natürlich nicht bei irgend welchen Kleinigkeiten, wie Tür klemmen, kleineLackausbesserungen usw.. Ich darf einen Mangel in keinem Fall selbst verursacht haben! Darum ausgiebige Selbst - Kontrolle beim vom Hof fahren, mit Protokoll für sichtbare Mängel
ingemaus

[b]Da ich keine Rechtsberatung[/b] durchführe, sondern nur über eigene Erfahrungen vor Gericht hier schreibe, muß ich Dir ingemaus, widersprechen.
Im BGB ist ab §433 Recht der Schuldverhältnisse Titel 1 Kauf Tausch ist die Sachmängelhaftung geregelt, ebenso die Verjährung etc
.

ingemaus am 02 Nov 2007 18:05:09

Hallo Waldtroll !
Habe unter § 476 BGB die Beweislastumkehr gefunden. Sie gilt für 6 Monate ab Gefahrenübergang. Unter § 478 steht dann der Rückgriff des Verkäufers auf seinen Hersteller. Gewährleistung ist 2 Jahre. Kann aber auch intern durch Verkäufer und Käufer ausgehandelt ,verlängert werden.
ingemaus

abo1 am 03 Nov 2007 02:09:45

ingemaus hat geschrieben:Kann aber auch intern durch Verkäufer und Käufer ausgehandelt ,verlängert werden.


hallo

über die zwei jahre hinaus verlängrt, ja
ausgehandelt im sinne von verKÜRZT, nein

eine solche vereinbarung über die kürzung der gesetzlichen gewährleistung wäre gegenstandslos (ungültig)

lg
g

Bergbewohner1 am 03 Nov 2007 15:00:00

Habe noch nicht gehöhrt, daß ein Händler von sich aus 2 Jahre Gewährleistung auf ein Gebrauchtfahrzeug gibt, die schräken alle auf 1 Jahr ein, schon wegen der Verjährung.

ingemaus am 03 Nov 2007 15:54:59

Hallo Waldtroll!
Das habe ich jetzt aber nicht verstanden. Selbstverständlich hat jeder Käufer von allen Teilen ein Recht der Gewährleistung von 2 Jahren nach der Übergabe. Anders nur bei gebrauchten Teilen, hier gilt ein Jahr, für das sich die Händler bei FG dann mit Versicherungen abdecken!

ingemaus

abo1 am 03 Nov 2007 22:51:36

ingemaus hat geschrieben:...hier gilt ein Jahr, für das sich die Händler bei FG dann mit Versicherungen abdecken!....



hallo

wie abdeckt?

die üblichen reparaturversicherungen zahlen zb ab 80.000km nur mehr 50% der materialkosten, ab 100.000km nur mehr 40% usw.

lg
g

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