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Halten u. Parken v. Wohnmobilen


Friedrich am 06 Okt 2004 15:19:00

Hab den Bericht von CRUISER gelesen.

Die Schwierigkeiten beim Parken auf Plätzen bei den Raststätten sind mangels Behördeninteressen für WoMos unter 3.5 T leider groß.
Ob man will oder nicht, nach Sachlage steht man eben immer "verboten".

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Klausca am 18 Okt 2004 16:56:06

Hallo, schaut mal hier

Halten und Parken von Wohnmobilen
Für Wohnmobile gelten die Vorschriften über den ruhenden Verkehr der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO, § 12 - Halten und Parken, § 13 - Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit mit Parkuhr oder Parkscheinautomat). Das Parken allgemein ist bundesrechtlich erschöpfend geregelt und bietet daher keinen Raum für landes- oder kommunalrechtliche Regelungen.

Wohnmobile werden weder als Pkw noch als Lkw im Fahrzeugschein eingetragen, sondern gehören zu den „sonstigen“ Kraftfahrzeugen (vgl. Hentschel, 37. Auflage zu § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Rz 18). Sofern ein Wohnmobil verkehrsrechtlich als solches zugelassen ist, darf es grundsätzlich auf allen Parkplätzen geparkt werden, die entweder
- ausdrücklich durch das Zusatzzeichen 1048-17 StVO (Piktogramm Wohnmobil) das Parken von Wohnmobilen gestatten oder
- nicht durch ein Zusatzschild 1048-10 StVO (Piktogramm Pkw) Personenkraftwagen vorbehalten sind. Wohnmobile sind verkehrsrechtlich keine Pkw.

Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
Wohnmobile über 3,5 t dürfen auch auf den Parkplätzen parken, die durch das Zusatzschild 1048-12 StVO (Lkw-Piktogramm) ausgewiesen sind. Das Zusatzschild bezieht sich auf alle Kraftfahrzeuge über 3,5 t, also nicht nur auf Lkw.

Da Wohnmobile keine Pkw sind, dürfen sie nicht auf Parkplätzen geparkt werden, die das Zusatzschild 1048-10 StVO (Pkw-Piktogramm) zeigen. Unzulässig ist außerdem das Parken von Wohnmobilen unter 3,5 t auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild 1048-12 StVO (Lkw-Piktogramm).

Für Fahrer mit Wohnmobilen bis einschließlich 3,5 t verbleibt demnach nur die Suche nach anderen Parkalternativen, sofern die Straßenverkehrsbehörde nicht eine Parkstandsregelung mit dem Zusatzzeichen 1048-17 StVO (Piktogramm für Wohnmobile) getroffen hat.


Wohnmobile dürfen im Rahmen der Verkehrsvorschriften auch für längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden. Sofern hierfür an bestimmten Örtlichkeiten ein Erfordernis besteht, kann die Straßenverkehrsbehörde regelnd eingreifen und das Zusatzzeichen mit dem Piktogramm für Wohnmobile anordnen.


klaus :roll:

HaraldF am 19 Okt 2004 19:17:56

Hallo Klaus ! Bravo für diesen wirklich fundierten und fachlich ausgezeichneten Beitrag !

Harald

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Pfeily am 21 Okt 2004 00:27:45

:D

Hi,

endlich hat´s mal jemand auf den Punkt gebracht. Hat ja schon etliche Verwirrungen gegeben (zumindest was <3,5t und Rastplätze an Autobahnen angeht). :idea:

Specht am 21 Okt 2004 13:08:44

Ist ja alles ganz schön und gut, aber rein rechtlich gesehen darf ich dann mit meinem Mobil bis 3,5 Tonnen an Autobahnraststätten immer noch nicht parken, denn die Parkplätze dort sind durch die Beschilderung eindeutig zugeordnet für PKW, LKW, Busse, PKW mit Anhänger...und das hab ich alles nicht :( Aber ich tu´s trotzdem und parke auf den PKW-Plätzen.
(eine Ausnahme, die mir persönlich bekannt ist: A1, Raststätte Stillhorn in Richtung Norden, da gibt´s extra Stellplätze für Womo´s und sogar eine Ver- und Entsorgung! Man muß nur wissen, wo sie die hingebaut haben...)

Gabi

Musikmicha am 22 Feb 2016 23:55:05

Hallo,
"Sofern hierfür an bestimmten Örtlichkeiten ein Erfordernis besteht, kann die Straßenverkehrsbehörde regelnd eingreifen und das Zusatzzeichen mit dem Piktogramm für Wohnmobile anordnen." -
wie könnten denn derartige "Erfordernisse" aussehen? Gibt es Kriterien dafür?

Ich besitze seit 14 Tagen ein Wohnmobil, das ich auf einem öffentlichen Parkraum in der Nähe unseres Hauses abstellen möchte. Bisher gibt es da keinerlei Beschilderung, sondern es sind einfach 5 Parkplätze, die auch selten alle belegt sind.
Heute erfuhr ich nun, dass sich zwei Anwohner "beschwert" hätten und das Ordnungsamt auffordern, dort ein Parkplatzschild mit dem Zusatzzeichen 1048-10 (Nur PKW) aufzustellen, was mir das Abstellen des Wohnmobils dort verbieten würde.
Dank für Eure Antworten, Vorschläge, Erfahrungen,
Micha

felix52 am 23 Feb 2016 00:37:58

Jou,
zunächst einmal "Herzlich Willkommen" hier, Musikmicha. :wink:


Hast wohl soeben nen Forumsrekord gebrochen mit Weiterführung eines Tröts nach 12 Jahren..... :eek:

Aber Deine Erfahrung ist zeitgemäss. Durch die rasante Zunahme der Wohnmobilzulassungen seit 2004
gibt es durchaus nicht nur Ressentiments gegen "Dauerparker" und etwa Anhängerabsteller. Schliesslich werden
die täglich benutzten Pkws immer mehr und der öffentliche Parkraum eher weniger.

Aber mit: "Heute erfuhr ich nun....." wirst Du keine Hilfe bekommen können.
Gibt es bereits restriktive Massnahmen bzgl. Deines Womo?
Werde mal konkreter.
Ansonsten:
Ich würde abwarten. Keine schlafenden Hunde wecken! Und erst einmal weiter dort parken.
Wenn wirklich ein Bedarf für Pkws besteht, kann es allerdings sein, dass dort für Dich im öffentlichen
Parkraum dort kein Dauerstellplatz mehr zur Verfügung steht.

Ich drücke Dir die Daumen, dass Alles gut für Dich ausgeht.

:)

azenberg am 23 Feb 2016 10:59:28

Bei uns haben die lieben Nachbarn das Parken auf ihre Weise geregelt. Drei Beschädigungen innerhalb einer Woche!
Gruß Aze

Ganzalleinunterhalter am 23 Feb 2016 11:08:02

Hallo Micha, willkommen im Forum
Was die Folge von solchen Nachbarn bewirken kann ist hier nachzulesen:
--> Link
--> Link

PS, muste auch schmunzeln wegen des aufwecken eines so alten Treads

thomas56 am 23 Feb 2016 12:10:58

man stelle sich mal vor, jeder Deutsche stelle ein Hobbygefährt auf dem öffentlichen Parkraum ab. Da gibt es Wohnmobile, Wohnwagen, Pferdeanhänger, Hobbygärtneranhänger, Bootsanhänger usw.. Dann noch die Zweitfahrzeuge wie Harley, Cabrio usw.

Da komme ich mit Argumenten wie: habe doch ein Recht, weil alle angemeldet und versteuert, nicht weiter!
Bin froh, dass zumindest Viele sich Gedanken über den Abstellplatz vor dem Kauf machen!

Gast am 23 Feb 2016 12:39:47

thomas56 hat geschrieben:man stelle sich mal vor, jeder Deutsche stelle ein Hobbygefährt auf dem öffentlichen Parkraum ab. Da gibt es Wohnmobile, Wohnwagen, Pferdeanhänger, Hobbygärtneranhänger, Bootsanhänger usw..


Die ganzen genannten Anhänger dürfen alle sowieso max. 2 Wochen auf öffentlichem Parkraum stehen. Zum -legalen- Parken von Wohnmobilen: es hat nun mal nicht jeder das Glück, ein eigenes Haus mit genügend grossem Grundstück zu besitzen, und zumindest in Grossstädten sind bezahlbare Unterstellplätze sehr rar...

Und es gibt genügend, die einen Kawa oder Bus als Alleinfahrzeug fahren... Natürlich sollte man nicht mit einem Riesen-Wohnmobil seinen Nachbarn dauerhaft die Aussicht verdunkeln, aber den meisten geht es wohl eher ums Prinzip, auch wenn keiner irgendwie belästigt wird. Ausserdem braucht man den -öffentlichen- Parkraum ja, um seinen eigenen Riesen-SUV zu parken, mit dem Mutti die Kinder zum Geigenunterricht fährt... (ist natürlich überspitzt, aber nur ein bisschen).

Ein bisschen Rücksichtnahme und die Bereitschaft, anderen die gleichen Rechte zuzugestehen, die man selber völlig selbstverständlich in Anspruch nimmt, würde schon reichen...

ubruesch am 23 Feb 2016 17:43:04

Klaus, wahre Worte.
Versuch mal hier in München Stellplätze zu bekommen.

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