Aus: Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004
RICHTLINIE 2004/78/EG DER KOMMISSION
vom 29. April 2004
zur Anpassung der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und der Richtlinie
70/156/EWG des Rates an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger2,
insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2001/56/EG ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen des durch die
Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. In ihr werden
Anforderungen für die Typgenehmigung von mit Verbrennungsheizgeräten
ausgerüsteten Fahrzeugen und von Verbrennungsheizgeräten als Bauteile festgelegt.
(2) Nach Artikel 5 der Richtlinie 2001/56/EG muss die Kommission die zusätzlichen
Sicherheitsanforderungen für mit Flüssiggas (LPG) betriebene Heizanlagen
überprüfen.
(3) Die Mitgliedstaaten hatten bisher eigene, nationale Vorschriften für Fahrzeuge mit
LPG-betriebenen Heizanlagen. Zur Harmonisierung der technischen Anforderungen an
LPG-betriebene Geräte und Heizanlagen sollten zwei inzwischen vorliegende
europäische Normen (EN) im Rahmen des Typgenehmigungssystems für
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zur Anwendung kommen. In Anbetracht des
technischen Fortschritts erscheint es notwendig, diese beiden EN-Normen und
wesentliche Teile der UN/ECE-Regelung Nr. 67 in die Richtlinie 2001/56/EG
aufzunehmen.
1 ABl. L 42 vom 23.2.1970, S.8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 807/2003 (ABl. L
122 vom 16.5.2003, S. 36).
2 ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21, in der Fassung der Beitrittsakte von 2003.
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(4) Die Richtlinie 2001/56/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. Insbesondere
sollte ihr Anhang VIII im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.
(5) Mit der Einführung von Vorschriften für LPG-betriebene Heizanlagen erübrigen sich
Ausnahmeregelungen für Heizanlagen von Fahrzeugen mit besonderer
Zweckbestimmung, insbesondere für
Wohnmobile und Wohnanhänger, die oft mit
LPG-Heizanlagen ausgerüstet sind. Die harmonisierten Sicherheitsvorschriften der
Richtlinie 2001/56/EG sind folglich auf alle Fahrzeuge anwendbar, einschließlich der
in Anhang XI der Richtlinie 70/156/EWG genannten Fahrzeuge mit besonderer
Zweckbestimmung.
(6) Die Richtlinie 70/156/EWG sollte dementsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des
durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den
technischen Fortschritt —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2001/56/EG
Die Richtlinie 2001/56/EG wird wie folgt geändert:
1. Die Anhänge I und II werden entsprechend Anhang I Teil A dieser Richtlinie geändert.
2. Anhang VIII erhält die in Anhang I Teil B dieser Richtlinie wiedergegebene Fassung.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 70/156/EWG
Die Richtlinie 70/156/EWG wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.
Artikel 3
Übergangsbestimmungen
(1) Ab dem 1. Oktober 2004 dürfen die Mitgliedstaaten für einen mit einer LPGHeizanlage
ausgerüsteten neuen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Heizanlage
beziehen,
a) weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung
versagen
b) noch den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme verbieten,
wenn seine Heizanlage den Vorschriften der Anhänge I, II und IV bis VIII der Richtlinie
2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht.
(2) Ab dem 1. Oktober 2004 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Typ eines mit LPG
betriebenen Verbrennungsheizgerätes als Bauteil, das den Vorschriften der Anhänge I, II und
IV bis VIII der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht,
a) weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung
versagen
b) noch den Verkauf oder die Inbetriebnahme verbieten.
(3) Ab dem 1. Januar 2006 müssen die Mitgliedstaaten die EG-Typgenehmigung versagen
oder dürfen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen mit einer LPG-Heizanlage
ausgerüsteten Fahrzeugtyp oder einen Typ eines mit LPG betriebenen
Verbrennungsheizgerätes als Bauteil verweigern, der nicht den Vorschriften der Anhänge I, II
und IV bis VIII der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht.
(4) Ab dem 1. Januar 2007
a) betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Heizanlage beziehen, nach
den Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellte
Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1
derselben Richtlinie und
b) dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Heizanlage beziehen, die
Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, denen keine
Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie 70/156/EWG beigefügt ist, verbieten
wenn diese Fahrzeuge mit LPG-betriebenen Heizanlagen ausgerüstet sind, die nicht den
Vorschriften der Anhänge I, II und IV bis VIII der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung
dieser Richtlinie entsprechen.
(5) Ab dem 1. Januar 2007 gelten die LPG-betriebene Verbrennungsheizgeräte als
Bauteile betreffenden Vorschriften der Anhänge I, II und IV bis VIII der Richtlinie
2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der
Richtlinie 70/156/EWG.
Artikel 4
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 2004 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und
Verwaltungsvorschriften sowie eine Entsprechungstabelle zwischen den Vorschriften und
dieser Richtlinie.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder
durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. April 2004
Für die Kommission
Erkki LIIKANEN
Mitglied der Kommission