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Seitenabstand/Versicherungsschutz? 1, 2


Geo am 18 Jun 2009 08:37:52

Norbert,

wollte nur eine Möglichkeit aufzeigen, wo diese Abstandswerte herkommen könnten.

Ich bin auch der Meinung es geht um unser schönstes Hpbby und das sollten wir uns nicht durch solche Dinge vergraulen.
Wir halten auch einen ausreichende Abstand zum Nachbarn, da ich es auch nicht mag, wenn jemand so nah neben mir steht, dass ich ihm beim Frühstück die Marmelade reichen könnte.
Allerdings sieht es im Winter bei fast vollem Platz etwas anders aus. Da rückt man etwas zusammen.

:lenker:



Udo

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momo8910 am 18 Jun 2009 10:37:20

@geo: Die Aussage über die Abstandswerte 3 - 5,5 m beziehen sich auf bauliche Gegebenheiten auf CPs:

Verordnung über Campinglätze, Wochenendplätze und
Wochenendhäuser (CPI-Woch-VO). Vom 12. April 1984

§4 (2) Bei Campingplätzen müssen Zufahrten und innere
Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Für innere Fahrwege
mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m
genügt eine Breite von 3 m.

Beim Brandschutz gibt es noch weitere Vorschriften, aber das macht ja auch Sinn und betrifft uns als Nutzer in keinster Weise.

Aber ich sehe es auch so, daß der normale Menschenverstand hier am meisten bringt und eine Diskussion bis ins Kleinste überhaupt keinen Sinn macht.

Wollte auch nur die versicherungstechnische Seite kommentiert haben, und da spielt ein Parkabstand keine Rolle. Das Argument mit der nicht durchgeführten Gasprüfung ist richtig. Wenn der Versicherer nachweisen kann, daß der Brand ursächlich mit einer durchgeführten Prüfung hätte vermieden werden können, wird der Kaskoversicherungschutz wohl versagt. Ist ja auch logisch (Thema Menschenverstand....)

Und jetzt ist mal gut, oder ? :blah: :blah: :blah: :blah:

apnl am 18 Jun 2009 12:50:31

So jetzt stiften wir noch mehr Verwirrung:

Ich habe bisher immer ausgeführt, dass es keine gesetzliche Regelung gibt (mit der Einschränkung auf Baden Württemberg), welche den Abstand zwischen den Fahrzeugen regelt.
geo indes teilt hierzu etwas anderes mit, hierdurch wurde ich aufgeschreckt und ich habe mir einmal einzelne Campingplatzverordnungen angesehen und musste feststellen: Unterschiedlicher kanns nicht mehr sein

Baden Württemberg
Ermächtigungsgrundlage für die Campingplatzverordnung in der Landesbauordnung

Begriffsbestimmung:
Camping- und Zeltplätze sind Plätze, die zum Aufstellen von mehr als drei Wohnwagen, Zelten oder ähnlichen Anlagen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. (Anmerkung Wohnwagen wird mit Womo gleichgesetzt). Könnte man vorbeehaltlich einer abschließenden Prüfung geneigt sein zu behaupten, dass ein SP auch hierunter fällt.

Abstand zwischen Womo/Wowa keine
Zufahrtsbreite und Fahrwege mind. 5,5 m
Stichstraßen bis max 100 m Länge mind. 3 m
Bildung von Brandabschnitten

Hessen
Ermächtigungsgrundlage Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Begriffsbestimmung:
Zelten im Sinne dieser Verordnung ist das vorübergehende Wohnen in Zelten, Wohnwagen und ähnlichen transportablen Unterkünften.
Brandschutzregelung - Fehlanzeige


Und nun die Highlights:


Schleswig Holstein
Begriffsbestimmung:
Standplatz ist die Fläche eines Zelt- und Campingplatzes, die zum Aufstellen eines Zeltes oder eines Wohnwagens bestimmt ist. Vorzelte, Standvorzelte und Schutzdächer gelten als deren Bestandteil.
Als wohnwagen gelten
1. .....
2. motorisierte Wohnfahrzeuge (Reisemobile)
3...

Wohnwagen (also auch Womos) dürfen einschließlich ihrer Aufbauten eine Höhe von 3,20 m nicht überschreiten

D.h. für alle die mehr als 3,2 m haben, kein Urlaub mehr in Schleswig Holstein, formal betrachtet auch nicht auf SP

Noch besser

Bayern
Ermächtigungsgrundlage Landesbauordnung

Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zeiten oder Wohnfahrzeugen bis zu 10 m Länge und 3 m Höhe bestimmt sind; gelegentlich und nur für kurze Zeit eingerichtete Zeltlager sind keine Campingplätze. Wohnfahrzeuge sind Falt- und Klappanhänger, Wohnanhänger (Caravans) und motorisierte Wohnfahrzeuge (Wohnmobile), die so beschaffen sind, daß sie jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können.

Standplatz ist die zum Aufstellen des Zeltes oder Wohnfahrzeugs und eines zugehörigen Kraftfahrzeugs bestimmte Fläche. Es werden unterschieden

- touristisch zu nutzende Standplätze, die einem wechselnden Personenkreis längstens für die Dauer von acht Wochen überlassen werden dürfen oder die für Durchreisende bestimmt sind,

D.h. für alle die mehr als 3,0 m haben, kein Urlaub mehr auf dem CP Bayern, aber immerhin Unterscheidung zwischen CP und SP


Geil gelle.



Bitte vorstehendes nicht zu ernst nehmen!!!

Wenn wir:

1. gesunder Menschenverstand wie ausführlich diskutiert
2. Beachtung der Platzordnung auf CP oder SP

dann isses doch gut oder??


Armin

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friedhelm28 am 18 Jun 2009 13:12:08

Hallo Armin


#:daumen2: So ist es. :daumen2:


Aber das weis doch jeder Zelt, Wohnwagen und Wohnmobilbesitzer. :oops:

Aber "DANKE" für die Mühe die Du Dir gemacht hast. :dankeschoen:

a.w.meincke am 28 Jun 2011 10:21:55

Das sind alles Camingplazverordnungen, die ausdrücklich nicht für Parkplätze (Stellplätze) gelten !

Sina1 am 28 Jun 2011 12:07:25

Sunti hat geschrieben:ich persönlich erwarte von einem Stellplatz soviel Grundfläche und Abstand zum Nachbarn das ich meine Markise ausfahren könnte oder eben Tisch und Stühle draußen stehen könnten


Das gilt für den Campingplatz und oft auch für sogenannte Reisemobilplätze auf oder vor Campingplätzen! Dort kann man oft aus unterschiedlichen Parzellengrößen zu unterschiedlichen Preisen wählen, meist 70 bis 100 qm. Ein Wohnmobilstellplatz ist im Normalfall mit dem Schild "Parkplatz" und dem Zusatzschild "Wohnmobil" beschildert. Also ist schon das Ausfahren der Markise und das Aufstellen der Stühle und Tische nur "geduldet". Wenn keine Markierungen da sind, sollten die Abstände im Interesse Aller so sein, dass jeder bequem wegfahren kann, seine Türen, Fenster und Klappen öffnen kann aber auch nicht so groß, dass noch ein ganzes Wohnmobil dazwischen Platz hätte. 2 Meter halte ich da für einen guten Kompromiss. Wer 100 qm braucht und die Markise voll ausfahren und die Möbel draußen stehen lassen will, parkt nicht, sondern macht Camping und soll auf einen Campingplatz gehen.

LG

marmarq am 28 Jun 2011 13:33:11

Kuschelcamper sind besonders lästig, wenn noch eine Schwerhörigkeit selbiger vorliegt( TV-Radio) oder/und ein 500Watt Subwoofer den Platz beschallt.

gr mani

dieter2 am 28 Jun 2011 13:50:40

marmarq hat geschrieben:Kuschelcamper sind besonders lästig, wenn noch eine Schwerhörigkeit selbiger vorliegt( TV-Radio) oder/und ein 500Watt Subwoofer den Platz beschallt.

gr mani


Wo ist der Unterschied zwischen 2 Meter oder 3 Meter ?

Ist alles zu eng,die Geräusche sind die gleichen.

Deswegen gebe ich gerne das Geld für einen CP aus :wink:

Dieter

marmarq am 28 Jun 2011 20:00:15

dieter2 hat geschrieben:Wo ist der Unterschied zwischen 2 Meter oder 3 Meter ?
Ist alles zu eng,die Geräusche sind die gleichen.
Deswegen gebe ich gerne das Geld für einen CP aus :wink:
Dieter

2-3 Meter, oh wie großzügig! Kuschelcamper lieben die direkte ungefragte Enge zum Nachbarn, je näher um so lieber.


Auch auf´m CP soll´s sowas geben, wenn auch nur kurzzeitig!
spiti01 hat geschrieben:Vor ein paar Wochen waren wir über's verlängerte Wochenende in Großenbrode auf dem Campingplatz (ja, ich geb's zu!!), als spät abends ein "Durchreisender" Schweden-Rückkehrer so dicht neben uns einparkte, dass unsere ausgefahrene Trittstufe beinahe sein (ADAC Miet-) Mobil berührte.
Viele
spiti01

Mich wirste nie und nimmer mit einem mir unbekannten Kuschelcamper zusammen stehen sehen. Da verlasse ich grundsätzlich fluchtartig und sofort den Platz, ohne wenn und aber, auch zu den unmöglichsten Zeiten! Davon mal abgesehen: Solche ( doch bekannten) Plätze fahren wir gar nicht erst an.

gr mani

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