So jetzt stiften wir noch mehr Verwirrung:
Ich habe bisher immer ausgeführt, dass es keine gesetzliche Regelung gibt (mit der Einschränkung auf Baden Württemberg), welche den Abstand zwischen den Fahrzeugen regelt.
geo indes teilt hierzu etwas anderes mit, hierdurch wurde ich aufgeschreckt und ich habe mir einmal einzelne Campingplatzverordnungen angesehen und musste feststellen: Unterschiedlicher kanns nicht mehr sein
Baden Württemberg
Ermächtigungsgrundlage für die Campingplatzverordnung in der Landesbauordnung
Begriffsbestimmung:
Camping- und Zeltplätze sind Plätze, die zum Aufstellen von mehr als drei Wohnwagen, Zelten oder ähnlichen Anlagen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. (Anmerkung Wohnwagen wird mit
Womo gleichgesetzt). Könnte man vorbeehaltlich einer abschließenden Prüfung geneigt sein zu behaupten, dass ein SP auch hierunter fällt.
Abstand zwischen Womo/Wowa keine
Zufahrtsbreite und Fahrwege mind. 5,5 m
Stichstraßen bis max 100 m Länge mind. 3 m
Bildung von Brandabschnitten
Hessen
Ermächtigungsgrundlage Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Begriffsbestimmung:
Zelten im Sinne dieser Verordnung ist das vorübergehende Wohnen in Zelten, Wohnwagen und ähnlichen transportablen Unterkünften.
Brandschutzregelung - Fehlanzeige
Und nun die Highlights:
Schleswig Holstein
Begriffsbestimmung:
Standplatz ist die Fläche eines Zelt- und Campingplatzes, die zum Aufstellen eines Zeltes oder eines Wohnwagens bestimmt ist. Vorzelte, Standvorzelte und Schutzdächer gelten als deren Bestandteil.
Als wohnwagen gelten
1. .....
2. motorisierte Wohnfahrzeuge (Reisemobile)
3...
Wohnwagen (also auch Womos) dürfen einschließlich ihrer Aufbauten eine Höhe von 3,20 m nicht überschreiten
D.h. für alle die mehr als 3,2 m haben, kein Urlaub mehr in Schleswig Holstein, formal betrachtet auch nicht auf SP
Noch besser
Bayern
Ermächtigungsgrundlage Landesbauordnung
Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zeiten oder Wohnfahrzeugen bis zu 10 m Länge und 3 m Höhe bestimmt sind; gelegentlich und nur für kurze Zeit eingerichtete Zeltlager sind keine Campingplätze. Wohnfahrzeuge sind Falt- und Klappanhänger, Wohnanhänger (Caravans) und motorisierte Wohnfahrzeuge (Wohnmobile), die so beschaffen sind, daß sie jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können.
Standplatz ist die zum Aufstellen des Zeltes oder Wohnfahrzeugs und eines zugehörigen Kraftfahrzeugs bestimmte Fläche. Es werden unterschieden
- touristisch zu nutzende Standplätze, die einem wechselnden Personenkreis längstens für die Dauer von acht Wochen überlassen werden dürfen oder die für Durchreisende bestimmt sind,
D.h. für alle die mehr als 3,0 m haben, kein Urlaub mehr auf dem CP Bayern, aber immerhin Unterscheidung zwischen CP und SP
Geil gelle.
Bitte vorstehendes nicht zu ernst nehmen!!!
Wenn wir:
1. gesunder Menschenverstand wie ausführlich diskutiert
2. Beachtung der Platzordnung auf CP oder SP
dann isses doch gut oder??
Armin