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Wasserschaden Garagenklappe


wofgang am 01 Apr 2010 18:25:45

Hallo an Alle,
als wir 2008 unser Womo gebraucht von einem Vermieter gekauft haben (Bj 2004) haben wir einen Wasserschaden an der Garagenklappe festgestellt. Nach langem hin und her wurde dann das untere Drittel der Innenverkleidung im Juni 2009 auf Garantie erneuert. Als ich unser Womo am Wochenende aus dem Winterschlaf holte und es fit für die neue Saison machte, stellte ich bei der von mir durchgeführten Dichtheitsprüfung fest, das nun die Innenverkleidung direkt oberhalb der erfolgten Reparatur butterweich und faul ist. Sonst ist das ganze Fahrzeug trocken! (Test durchgeführt mit Trotec T650 ).Das Womo stand den ganzen Winter trocken unter einem Carport. Ich habe es der Werkstatt gemeldet, Fahrzeugschein und Reparaturbescheinigung von 2009 per email zugeschickt. Jedoch noch keine Rückantwort erhalten! Kann mir jemand einen Tip geben, wie ich weiterhin vorgehen soll?
Viele von der Mosel
Wolfgang

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Bauloewe2000 am 01 Apr 2010 19:04:39

hallo Wolfgang,

So, wie Du schreibst, ist das ein versteckter Mangel am Fahrzeug und das muß der Händler nachbessern. Wenn er den Schaden schon teilweise auf seine Kosten (Garanie) beseitigt hat, hat er den Schaden anerkannt, und muß für die Restbeseitigung desSchadens gerade stehen.Du solltest dem Händler eine genügende Frist und Gelegenheit in schriftlicher Form einräumen, den Schaden zu beseitigen. Solltest jedoch sofort auch mitteilen, wenn er den Schden nicht beseitigt, Du das Mobil in eine andere Wedrkstatt zur Reparatur fährst. Die Kosten würdest Du dem Verkäufer in Rechnung stell.
Läst dersich nicht darauf ein, würde ich das gerichtliche Mahnverfahren (Kosten ca. 25 € ) gegen den Verkäufer einleiten. Bei versteckte Mängel an einem verkauften Fahrzeug hat der Händler bei Gericht immer schlechte Karten.Evtl. muß der Händler das Fahrzeug auch zurücknbehmen.
Wenn die Angelegenheit vor Gericht kommen sollte, brauchst Du nichtmal einen Rechtsanwalt.

Auf alle Fälle würde ich nicht mit einem WoMo weiterfahren, der einen Wasserschaden und undicht ist. Du, als Privatmann bist auch verpflichtet, beim Verkauf einen solchen Schaden anzugeben. Bei Verschweigen solcher Schäden, könnte das auch als Betrug ausgelegt werden.

Ich wünsch Dir viel Erfolg

Jupp :gut:

Bergbewohner1 am 01 Apr 2010 19:31:38

Also Jupp, was willst Du denn über gerichtliches Mahnverfahren einklagen :?: die morsche Wand :?:
So einfach ist das nicht, erst mußt du dem Händler mal nachweisen, daß er gepfuscht hat :?: und die undichte Stelle nicht abgedichtet hat, das wird schwer, da beißt du dir die Zähne aus, wenn er nicht will.

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wolfherm am 01 Apr 2010 22:42:55

Die kostenlose Rechtsberatung hier ist auch noch ganz umsonst.

LG Wolfgang

puget am 01 Apr 2010 23:26:04

Wenn der Händler auf die schriftlich gesetzte Frist nicht reagierte ist noch einmal eine angemessene Nachfrist (per Einschreiben mit Rückschein) erforderlich. Das kann man selbst tun, aber natürlich auch ein Anwalt.

Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist kann Klage (am sinnvollsten mit juristischer Hilfe) eingereicht werden.

wofgang am 01 Apr 2010 23:27:47

Hallo,
schon mal vielen Dank für die bisherigen Tips, aber vieleicht gibt es noch den Einen oder Anderen, dem ähnliches passiert ist.
Die Undichtigkeit ist zwar behoben, jedoch ist die Innenverkleidung nicht weit genug erneuert worden. Meine Messung hat ergeben, das der erneuerte Teil trocken ist, jedoch nicht eine kleine Fläche von ca. 15cm in der Breite und ca. 20 cm in der Höhe von der Aussenkante der Klappe direkt über der erneuerten Stelle. Da alles schön abgedichtet wurde, konnte es in diesem Teil nicht mehr trocknen und deshalb hat es weiter gefault!

Viele

Wolfgang

Gast am 02 Apr 2010 10:04:25

Wenn Ihr 2008 ein gebrauchtes Wohnmobil gekauft habt, werdet Ihr jetzt (es ist April 2010 !) wenig Ansprüche an den Händler stellen können - auch wenn im Juni 2009 nachgebessert wurde.

Und die schlauen Tipps, immer gleich mit der ganz großen Keule zu kommen (Mahnverfahren, etc.) helfen wohl kaum weiter.

Ich würde versuchen, dem Händler persönlich den Schaden vorzuführen und ihn fragen, was er vorschlägt.
Rechtlich ist er zu gar nichts verpflichtet und wenn Du auf Kulanz hoffen möchtest, ist ein freundliches Miteinander vielleicht hilfreicher als irgendwelche Drohgebärden......

Viele ,
westy75

hamoja am 02 Apr 2010 10:31:18

Ich bin der Meinung,dass Du noch einmal mit dem Händler reden
solltst,wenn er schon ein Drittel der Klappe neu aufgebaut hat,
kann es ja nicht der Riesenakt sein den Rest auch noch zu machen.
Vernünftig geredet und Argumentiert ist schon die "halbe Miete".

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