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Rücktritt vom Kaufvertrag bei Gebraucht-Wohnmobilen 1, 2


bediekra am 14 Mai 2012 19:31:33

:x hallo Leute, ich habe derzeit einen Zivilprozeß beim Landgericht Oldenburg wegen Wandlung (Rückabwicklung) eines am 20.6.2009 gekauften gebrauchten Wohnmobils. Folgender Ablauf:
Nach ca. 5000 km stellte ich auf einer Reise in Portugal einen Steinschlag in der Frontscheibe des vollintegrierten Wohnmobils fest. Eigentlich nichts Besonderes, aber nach Rückkehr in Deutschland wurde mir bei Fa. Carglass in Oldenburg die Auskunft gegeben, dass der Steinschlag nicht repariert werden könne, weil es sich um einen alten Steinschlag handelte, aus dem Kunstharz austrat.
Aufgrund der Beanstandung beauftragte die Verkäuferfirma die Firma Carglass, die dann am 6.4.2010 die Frontscheibe auswechselte. Leider trat nach der Auswechselung bei Regen das Wasser an der Dichtung ins Wageninnere ein und es wurde am 4.8.2010 erneut die Frontscheibe ausgewechselt. Auch diese war undicht. Es wurde dann versucht, durch Einspritzen von Silicon das ganze abzudichten, aber erfolglos. Am 30.8.2010 wurde dann die dritte Frontscheibe eingesetzt und am 20.10.2010 folgte die vierte Frontscheibe, die dann nach einer weiteren Reise in Portugal sich wieder als undicht herausstellte. Einen weiteren Nachvbesserungsversuch habe ich dann am 31.5.2011 abgelehnt, nachdem eine angeblich bestellte neue Dichtung nicht eingetroffen war.
Für mich ergeben sich folgende Fragen:
1) welche Nutzungsentschädigung muß ich mir anrechnen lassen, nachdem bereits bei 8000 km Fahrleistung beanstandet wurde, jetzt aber inzwischen 50000 km gefahren wurden. Das Wohnmobil sollte immerhin für mindestens 10 Monate im Jahr mein Zuhause sein !
2) welchen Anspruch auf Schadenersatz neben der Rückabwicklung kann ich geltend machen, nachdem das Wohnmobil zwar gefahren, aber nicht bewohnt werden konnte.
Für Hinweise auf Literatur oder Entscheidungen wäre ich sehr dankbar.
Bernd

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oberstdorfer am 14 Mai 2012 20:04:24

Ich denke dafür gibt es Anwälte und Gutachter.
Ansonsten höchsten noch ne Glaskugel. :D

felix52 am 14 Mai 2012 20:29:12

Vorab,
das LG Oldenburg scheint mir sehr verbraucherfreundlich zu sein. Habe 2006
dort als "Opfer" vor Gericht gestellt werden sollen, weil ich die Annahme eines 40.000 € teuren Neucabrios im Oktober verweigerte, das mit unverbindlichem Liefertermin für Juni bestellt und gekauft worden war. Nach ergebnisloser Fristsetzung durch mich hat das LG das entsprechende Klagebegehren auf Abnahme und Kaufpreiszahlung 2 mal nicht zugelassen. Weder ich noch mein Rechtsvertreter mussten dazu vor Gericht erscheinen.

Eine Nutzungsausfallentschädigung erscheint mir nicht erfolgsversprechend.
Du bist ja 50.000 km mit dem Womo gefahren trotz des "Schadens"!
Eine Nutzungsentschädigung wegen "Nichtbewohnbarkeit" müsstest Du sowieso durch den Nachweis der Rechnungen für die Ersatzunterkunft belegen.

Das Verhalten von Ca....s finde ich angesichts Deiner gefahrenen km sehr kulant. Ich persönlich hätte den neuerlichen Reparaturversuch nicht abgelehnt. :wink:


Felix52 :)

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knauserich am 14 Mai 2012 21:28:57

felix52 hat geschrieben:
Das Verhalten von Ca....s finde ich angesichts Deiner gefahrenen km sehr kulant. Ich persönlich hätte den neuerlichen Reparaturversuch nicht abgelehnt. :wink:


Felix52 :)


so sehe ich das auch - aber es gibt immer wieder andere ..........-meinungen-

Ostwestfale am 14 Mai 2012 23:11:32

Ja, und vor allem verstehe ich nicht, was der ursprüngliche Verkäufer nach 50.000 km noch mit den vergeblichen Reparaturversuchen von CGLS zu tun haben soll.

Ich kann mir vorstellen das damit vor Gericht nicht mehr allzu viel zu holen ist.

Da hätte man bei dem ersten erkannten, schlecht reparierten Fehler, schon den Vorbesitzer ins Boot ziehen müssen.

Aber jetzt, nach Jahren und zig km?

Geh mal zu einem anderen und las Dir da eine neue Scheibe einsetzen. Das kannst DU dann CGLS versuchen zu berechenen. Aber mehr sehe ich da nicht.

Bon Voyage

bediekra am 15 Mai 2012 08:25:31

liebe Leute, bedenkt bitte, dass der Schaden während der Gewährleistungszeit eingetreten ist und der Verkäufer der Auftraggeber bei Carglass ist. Der Mangel ist jetzt nach zwei Jahren nicht behoben und wielange, meint ihr, sollte ich wohl auf die Behebung des Mangels warten?
Theoretisch könnte ich mich dann mit dem Wohnmobil in ein paar Jahren begraben lassen, denn so viel Zeit bleibt mir mit "68" auch nicht mehr.
Im Mai 2011 waren 13 Monate seit der Beanstandung vergangen und insgesamt 6 Versuche gemacht worden, den Mangel zu beheben. Gewährleistungspflichtig ist und bleibt die Verkäuferfirma, gegen die ja auch geklagt wird und die bestenfalls einen Schadenersatzanspruch gegen die Firma Carglass hat. Da es mein einziges Fahrzeug ist mußte ich natürlich alle Wege zuhause mit dem Wohnmobil fahren und in der Beanstandungszeit von über 2 Jahren sind ca. 40000 km zusammengekommen.

Gast am 15 Mai 2012 09:32:08

Ostwestfale hat geschrieben:Ja, und vor allem verstehe ich nicht, was der ursprüngliche Verkäufer nach 50.000 km noch mit den vergeblichen Reparaturversuchen von CGLS zu tun haben soll.

Ich kann mir vorstellen das damit vor Gericht nicht mehr allzu viel zu holen ist.

Da hätte man bei dem ersten erkannten, schlecht reparierten Fehler, schon den Vorbesitzer ins Boot ziehen müssen.

Aber jetzt, nach Jahren und zig km?

Geh mal zu einem anderen und las Dir da eine neue Scheibe einsetzen. Das kannst DU dann CGLS versuchen zu berechenen. Aber mehr sehe ich da nicht.

Bon Voyage


sehe ich genau so :!:

Aufgrund der Beanstandung beauftragte die Verkäuferfirma die Firma Carglass, die dann am 6.4.2010 die Frontscheibe auswechselte

Der Verkäufer ist raus -> Wenn es Carglas nicht hinbekommt ist es nicht die Schuld des Verkäufers :!: Zumal Carglass desöfteren die Scheibe gewechselt hat ..

Wandlung, schliesse ich aufgrund der "verrpfuschten" Frontscheibe aus .
Auch ein verdeckter Mangel oder arglistige Täuschung kann dem Verkäufer nicht vorgeworfen werden , denn der Steinschlag war ja repariert

:!:

bediekra am 15 Mai 2012 10:05:32

warum sollte der Verkäufer "raus" sein ???
Der Mangel wurde während der Gewährleistungspflicht beanstandet. Der Verkäufer hat versucht, den Mangel zu beheben und dafür die Firma Carglass beauftragt, die den Schaden durch ihren Pfusch eher vergrößert haben.
Der Mangel war bis zur Beanstandung dadurch verdeckt, dass der Steinschlag schon 2004 repariert wurde, der für die Reparatur verwendete Kunstharzkleber aber im März 2010 seinen Geist aufgegeben, sich gelblich verfärbte und auslief. Dadurch war auch wieder die Gefahr gegeben, dass weitere Risse entstehen und bei Schlaglöchern o.ä. evtl. ganz reißt. Es war also ein klassischer versteckter Mangel beim Kauf vorhanden.
Allein durch die Beauftragung der Firma Carglass durch den Verkäufer hat dieser den Mangel anerkannt. Natürlich ist durch die Entsorgung der Scheibe bei Carglass diese nicht mehr vorzeigbar.
Der Verkäufer bleibt in der Gewährleistungshaftung, solange der Schaden nicht mangelfrei behoben ist.

rinto am 15 Mai 2012 10:30:58

Hallo bedierka,

Du scheinst ja eine seht feste Rechtsansicht zur Mängelhaftung des Verkäufers zu haben, ob das Gericht das ähnlich sieht, wird sich herausstellen.

Zur Nutzungsentschädigung: leider hast Du nicht angegeben, um welches Wohnmobil es sich handelt. Typ, Größe und Ausstattung sind jedoch entscheidend für die Höhe der Entschädigung pro km. In jedem Fall kannst Du jedoch davon ausgehen, dass bei 42.000 ( ! ) gefahrenen Kilometern sich die Entschädigung im deutlich fünfstelligen €- Bereich bewegen wird. Ob sich da- unbeschadet der Rechtslage - eine Wandelung ( nicht Rücktritt ! ) des Kaufvertrages rechnet, sei dahingestellt.

Zum Schadensersatz: Für was ? Du hast doch das Fahrzeug regelmäßig genutzt. Wo ist ein Schaden entstanden ?

Viele aus Nürnberg, Edgar

bediekra am 15 Mai 2012 11:49:51

die sogenannte Wandelung gibts ja nicht mehr, es kommt nur die Rückabwicklung des Kaufvertrages, alsoRücktritt vom Vertrag, infrage. Mehrere Oberlandesgerichte haben inzwischen auch entschieden, dass bei Wohnmobilen nicht pro km eine Nutzungsentschädigung fällig wird, sondern sich die Nutzungsentschädigung nach der zu erwartenden Gesamtnutzungsdauer (Lebensdauer) des Wohnmobils richtet. Bei meinem Wohnmobil handelt es sich um einen vollintegrierten Rapido 972 M, also auf Mercedes Sprinter 313 CDI. Vermutlich wird die Gesamtlebensdauer mit 25 Jahren angenommen. Da da Wohnmobil bei Kauf bereits 9 Jahre alt war, dürfte sich die Lebensdauer auf 16 Jahre, die Nutzungsentschädigung also pro Jahr 1/16 des Kaufpreises bewegen. Dies gilt insbesondere für Wohnmbile, die überwiegend nicht für Urlaubsreisen, sondern zum ständigen Wohnen angeschafft wurden.
Jedoch muß bei Rückabwicklung auch der Verkäufer sich eine Nutzung des Kaufpreises anrechnen lassen, wie sich das aus § 346 Abs. 1 BGB ergibt.

Gast am 15 Mai 2012 13:13:08

bediekra hat geschrieben: Bei meinem Wohnmobil handelt es sich um einen vollintegrierten Rapido 972 M, also auf Mercedes Sprinter 313 CDI. Vermutlich wird die Gesamtlebensdauer mit 25 Jahren angenommen. Da da Wohnmobil bei Kauf bereits 9 Jahre alt war, dürfte sich die Lebensdauer auf 16 Jahre, die Nutzungsentschädigung also pro Jahr 1/16 des Kaufpreises bewegen. .


Ist das dann vom Liestenpreis, Neu-Verkaufspreis oder Gebrauchtwagenpreis gerechnet?
Bei so einer Linearen Abschreibung war die Nutzung ziemlich teuer, oder :?: 8)
Denn, eigentlich verfallen gerade Wohnmobile sehr degressiv im Wert!

Jörg

bediekra am 15 Mai 2012 14:10:48

nach meiner Ansicht wäre das dann vom Kaufpreis, also Gebrauchtwagenpreis zu rechnen. Da gibts aber wohl noch keine Grundsatzentscheidungen. In diesem Falle wären es für zwei Jahre ca. 4300 €. Das wird aber eine Entscheidungssache des Gerichts sein, weil es noch keine Vorbilder gibt.
Für die Nutzung des Kaufpreises könnte pauschal 2,5 % jährlich vom Kaufpreis gerechnet werden. Das relativiert die Nutzung.
Ob allerdings den Schaden für den Nutzungsausfall, und wenn in welcher Höhe, gezahlt wird, darüber gabs bisher auch keinerlei Hinweise vom Gericht, das sich bisher nur mit den Argumenten des Verkäufers befasst hatte.

rinto am 15 Mai 2012 14:20:13

Irgendwie bediekra frage ich mich, was Du eigentlich noch von uns wissen willst, wo Du doch alles weißt.

Den Begriff der "Wandelung" kennt das BGB seit der Schuldrechtsreform nicht mehr, allerdings ist der Begriff durchaus umgangssprachlich noch üblich. Genau heißt das Ding jetzt "Rückabwicklung des Kaufvertrages".

Zur Nutzungsentschädigung: bei Wohnmobilen gibt es meiner Kenntnis nach noch keine obergerichtliche Entscheidung.

Das OLG Nürnberg berechnet z.B. wie folgt: Bruttokaufpreis (neu) x gefahrene Kilometer: erwartete Gesamtlaufleistung

Viele aus Nürnberg, Edgar

bediekra am 15 Mai 2012 15:15:23

das OLG München geht bei einem durchschnittlichen Wohnmobil von einer Nutzungszeit von 20 Jahren aus.Ebenso das OLG Düsseldorf (22.Senat). Die Gerichts können aber auch einen Betrag durch Schätzung festlegen und einen Mittelwert zwischen den Berechnungsformen annehmen. Wie sich das auf gebrauchte Fahrzeuge auswirkt, ist bisher nicht veröffentlicht.

Ich würde mich freuen, wenn neuere Entscheidungen bekannt sind und mir zur Verfügung gestellt würden.

Wie schon gesagt, ist die Frage der Entschädigung für den Nutzungsausfall bei überwiegend für Wohnzwecke verwendete Wohnmobile ungeklärt.

rinto am 15 Mai 2012 16:38:28

Nutzungsausfall ( für den Ausfall der Nutzung ) oder Nutzungsentschädigung (für gezogene Nutzungen)??

Viele aus Nürnberg, Edgar

bediekra am 15 Mai 2012 16:46:17

eine Entschädigung für die eingeschränkte bzw. ausgefallene Nutzung. Ich habe mir das Wohnmobil schließlich angeschafft, um ca. 10 Monate im Jahr darin zu wohnen und mich in Europa frei bewegen zu können. Nicht zuletzt auch, weil die klimatischen Bedingungen in Nordwestdeutschland, wo ich wohne, für meine Gesundheit nicht sehr zuträglich sind und das Mittelmeerklima mir gesundheitliche Vorteile bietet.
Über die Nutzungsentschädigung haben wir ja oben schon diskutiert, aber es wäre paradox, wenn man für Zeiten, in denen die Nutzung durch die vergeblichen Mängelbeseitigungsbemühungen stark eingeschränkt war, Entschädigungen an den Verkäufer gezahlt werden müßten, während die Nachteile unbeachtet bleiben.

bediekra am 15 Mai 2012 16:55:42

hier war gemeint ein Schadenersatz für die Zeit der Nutzungseinschränkung während der vergeblichen Mängelbeseitigungsversuche.
Es wäre ja paradox, wenn dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung für die Zeit zustehen sollte, während der die Nutzung für den Käufer eingeschränkt bzw. wegen der Termine zu den Nachbesserungen unmöglich war.

Ostwestfale am 15 Mai 2012 17:08:00

Hier wird wiedr alles vermischt....
Was steht im Vertrag bezüglich Gewährleistung?
Hat der Verküfer diese abbedungen?

Für mich ist einfach sehr fraglich das ein Wohnmobil nach fast 50.000 km und vielen Monaten auf einmal Rückabgewickelt werden soll.

Der arme Verkäufer weiß davon gar nichts. Er hatte noch nicht einmal eine Chance z.B. eine Fachwohnmobilwerkstatt oder den Hersteller des Wohnmobiles
um Behebeung des Schadens zu bitten.

Da hat jemand 13 Monate auf eigene Faust gemacht und getan und plötzlich steht der nach mehr als einem Jahr (und Rückabwicklung ist unabhängig von der Garantiezeit und hat andere Bedingungen die daran geknüpft werden) der Käufer da und sagt : Gib mir meine Knete wieder, ich komme mit Carglass nicht klar.

Das wird sicherlich nicht jedes Gericht gleich sehen.

Vielleicht sollte man da mal den Kolegen Mückenstürmer fragen - das ist sein Job und er wird Dir bestimmt weiter helfen können.

Naja, und mit der billigen Nummer als Nutzungsentschädigung rum zu kommen wäre ich mir auch nicht ganz sicher.
Es könnte auch auf 200.000 km Gesamtfahrleistung und damit 1/4 vom Neupreis heraus laufen.
Frage des Gewissens: Würdest Du dann wirklich auf Rückabwicklung bestehen wenns so richtig in die Kohle geht und du mit der billigen Nummer 1/9 vom Gebrauchtpreis nicht mehr durchkommst?
Oder wäre dann doch eine gewisse Bereitschaft vorhanden es doch nochmal mit einer Firma zu versuchen die sich mit Wohnmobilscheiben auskennt. Auch wenn es 2.000 € kostet?


Bon Voyage

bediekra am 15 Mai 2012 17:41:15

hallo Michael,
ich glaube, duhast den Anfang nicht gelesen. Der Verkäufer (Caravanpark...) war der Erste, der von dem Schaden erfahren hat und war auch derjenige, der vor über 2 Jahren die Firma Carglass beauftragt hat, den Schaden zu beheben.
Durch eine Abhandlung der Firma Carglass auf deren Homepage über das neue Kunstharzklebepatent dieser Firma ist auch klar, warum gerade nach 5 1/2 Jahren der bereits 2004 reparierte Steinschlag nicht nur wieder sichtbar wurde, sondern auch wieder zu einer Gefahr wurde.
Der Verkäufer war während der gesamten Zeit der versuchten Mängelbeseitigung informativ eingebunden. Natürlich kann er nichts dafür, wenn Carglass nicht in der Lage ist, eine Frontscheibe fachgerecht einzubauen, aber als Auftraggeber hat nur der Verkäufer als Auftraggeber Schadenersatzansprüche gegen die Firma Carglass, während ich eigentlich garkeine Geschäftsbeziehung mit der Firma Carglass habe.

bediekra am 15 Mai 2012 17:47:36

übrigens: Gewährleistungsanspruch besteht und war nicht ausgeschlossen, es handelt sich um einen Wohnmobilhändler.

Zur Erinnerung an den Anfang:
"Aufgrund der Beanstandung beauftragte die Verkäuferfirma die Firma Carglass, die dann am 6.4.2010 die Frontscheibe auswechselte. Leider trat nach der Auswechselung bei Regen das Wasser an der Dichtung ins Wageninnere ein und es wurde am 4.8.2010 erneut die Frontscheibe ausgewechselt. Auch diese war undicht. Es wurde dann versucht, durch Einspritzen von Silicon das ganze abzudichten, aber erfolglos. Am 30.8.2010 wurde dann die dritte Frontscheibe eingesetzt und am 20.10.2010 folgte die vierte Frontscheibe, die dann nach einer weiteren Reise in Portugal sich wieder als undicht herausstellte. Einen weiteren Nachvbesserungsversuch habe ich dann am 31.5.2011 abgelehnt, nachdem eine angeblich bestellte neue Dichtung nicht eingetroffen war.

tober am 15 Mai 2012 20:06:09

Eigentlich war die 1. Antwort von Oberstdorfer die richtige. Anwalt und Gutachter.

Deinen Ärger kann ich gut verstehen. Ich würde mich auch an den Verkäufer halten. Der ist dafür auch zuständig - Gewährleistung - da Gewerblich.


gruß tober

Bergbewohner1 am 15 Mai 2012 20:43:08

Ganz einfach, so lange nicht repariert, ist die Sache gehemmt, es sei denn, du hast dich in das Prozedere mit eingeklinkt, habe deshalb vor Jahren mal so ein Ding verloren, hatte aus "Kulanz" das WoMo nach Sprendlingen selbst gefahren. Die haben mich dadurch als AG genannt, denn der Reparaturauftrag war dann verschwunden, es blieb nur meine Anlieferung in Sprendlingen, ist doch gut oder :?:

rinto am 16 Mai 2012 07:58:06

Wer oder was ist warum gehemmt ? Verjährung war doch bisher kein Thema ?

Viele aus Nürnberg, Edgar

Ostwestfale am 16 Mai 2012 10:05:46

Alles viel zu verworren und uneindeutig.

Geh zum Anwalt, am besten zu Mückenstürmer, und lass dich beraten.
Wenn die Reparatur 5,5 Jahre her ist hat Caravanpark da gar nichts mehr drin zu suchen. Da ist jeder Gewährleistungsanspruch zu Caravanpark rum.

Oder war die 2. Reparatur unter Caravanpark weil die 1. vor 4,5 (?) Jahren nicht mehr funktioierte? Dann könnte Caravanpark Pech haben und die Reparatur der Reparatur fällt unter deren Obligo. Wenn Du aber jetzt - gutwillig - Verfahrensfehler gemacht hast könnte es wieder auf Dich zurück fallen.
Und bitte: Auch Caravanpark muß selbst die Möglichkeit haben die Scheibe fachgerecht ersetzen zu lassen - notfalls beim Hersteller. Hatten Sie die Chance oder hast Du immer nur gemacht und sie lediglich informiert?
Verlange - wenn es geht - Nachbesserung von denen und dann dürfen sie.
Aber so einfach Schlag auf Fall zurück geben ist nicht. Sie mussten eine echte, durch sie beeinflussbare Chance haben das Ganze zu beheben.

Schreib ma alles sauber hintereinander auf - sonst kann der Anwalt eh nichts machen.

So gibt es nur Verwirrung und im Falle eines Falles verlierst Du die Verhandlung vor dem Kadi weil eine Kleinigkeit uneindeutig war.


Bon Voyage

bediekra am 16 Mai 2012 11:55:27

lieber Ostwestfale,
deine vielen Fragen sind alle bereits beantwortet. Bitte aufmerksam lesen. Es geht nicht um Garantieansprüche aus einer Reparatur, sondern um Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag. Maßgebend hierfür ist, ob der beanstandete Mangel, also der Steinschlag in der Frontscheibe, bereits bei Abschluß des Vertrages vorlag. Es ist inzwischen durch die Aussagen des Vorbesitzers klar, dass der Steinschlag schon 2004 repariert wurde (nicht bei Carglass) und bei mehreren HU-Untersuchungen nicht mehr auffiel. Kunstharzreparaturen hatten zu dieser Zeit eine Haltbarkeit von ca. 5-6 Jahren.
Der von mir im April 2010 beanstandete Steinschlagschaden war ganz offensichtlich bis zu diesem Zeitpunkt durch die 2004 durchgeführte Reparatur versteckt und nicht auf den ersten Blick sichtbar. Erst durch die Materialermüdung des Kunstharzes fiel der Steinschlag wieder auf und war, wegen der Gefahr neuer Risse, ein Unfallrisiko. Somit war der beanstandete Schaden nachweisbar bereits bei Kaufvertrag vorhanden. Auf der Homepage von Carglass befindet sich auch eine Abhandlung über Kunstharzklebeverfahren wie folgt
"Bei herkömmlichen Harzen sorgen UV-Licht und Feuchtigkeit mit der Zeit für "Materialermüdung" - mit der Folge, dass Steinschläge weiter aufbrechen und sich neue Risse bilden können. Das von Carglass eingesetzte revolutionäre Spezialharz HPX3 minimiert dagegen das Risiko erheblich, dass sich die Mikrorisse nach der Reparatur ausweiten und neue Risse nach sich ziehen"

rinto am 16 Mai 2012 12:17:54

Langsam habe ich Verständnisprobleme: Warum war der (ordnungsgemäß reparierte) Steinschlagschaden "versteckt".

Wenn er repariert ist, ist er repariert und nicht versteckt.

Wenn die Reparatur - nach Deinen Angaben- eine Haltbarkeit von 5- 6 Jahren hat, die Reparatur 2004 erfolgte und dann in 2010 das Harz brüchig wurde: ist das überhaupt ein Mangel, der dem Verkäufer "aufs Auge gedrückt" werden kann.

Zielst Du nicht mit Deinen ganzen Ansprüchen etwas übers Ziel hinaus ?

Ist nach Deinem ersten Post die Sache nicht überhaupt schon bei Gericht ? Was hat denn das Gericht in der Güteverhandlung angeregt ?

Irgenwie alles ein bisschen unvollständig, was Du hier schilderst.

Viele aus Nürnberg, Edgar

topolino666 am 16 Mai 2012 12:18:34

Hallo "bediekra"!

Deine Meinung was zu tun ist und wie es auszugehen hat ist doch schon so festgefahren vorgefertigt, dass Dir sowieso niemand helfen kann (in Sinne von Dich auf einen anderen Weg bringen).

Jeden (!) Rat betrachtest Du durch die vorgerasterte Brille und antwortest: "Ja aber hast Du nicht gelesen was ich hier vorne schon geschrieben habe!"

Wir hatten hier erst vor einiger Zeit einen Tröd in dem ein Elektromeister seinen Hymer über gefühlte 50 Seiten zurückgeben wollte, und dann doch nicht, aber der Erwin sagt doch, und nein ich will das nicht, und heute fährt er noch immer (glaube ich glücklich) mit Erwin´s Kiste um den Block!

Ganz ohne Tipp:

topolino
Matthias

pit02 am 16 Mai 2012 12:41:18

Nach meiner Meinung und der Annahme, dass eine Rückabwicklung überhaupt noch diskutierbar ist, würde ich mit ca. 0,8 bis 1 Euro pro gefahrenem Kilometer als Selbstbehalt kalkulieren. Auf keinen Fall wird es eine Entschädigung wegen Nichtnutzung geben.

Also bleibt nur folgende Handlungsweise:
a) Den Wagen reparieren und in Zahlung für einen Neuen geben, oder
b) Den Anwalt solange beschäftigen, bis der sich eiinen Neuen leisten kann

bediekra am 16 Mai 2012 15:14:36

?????? - versteh nur noch Bahnhof

bediekra am 16 Mai 2012 15:50:08

:? Entschuldigung, aber die letzten Posts konnte ich nicht einordnen. Bei der Inanspruchnahme der Gewährleistung kommt es doch wohl auf folgende Punkte an:
1) ist ein erheblicher Mangel vorhanden
2) ist dieser Mangel dem Verkäufer angezeigt worden
3) wurde der Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist festgestellt
4) war der Mangel schon bei Abschluß des Kaufvertrages vorhanden

für den Anspruch auf sogenannte Rückabwicklung

1) wurde dem Verkäufer ausreichend Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beseitigen
2) wurde die Ware in einen einwandfreien Zustand versetzt, wenn nein
3) ist dem Käufer eine weitere Nachbesserung zuzumuten.

Wenn zum besseren Verständnis ein wenig aus den Hintergründen des Falles gesagt wird, heißt das doch nicht, dass diese Hintergründe auch relevant sind und auch noch untersucht werden müssen.

Ich hatte in diesem Falle eigentlich nur gehofft, dass jemand aus Erfahrung weiß, ob die eingeschränkte Nutzbarkeit des WoMos zu Schadenersatzansprüchen führen kann. Entscheidungen habe ich nämlich hierzu keine gefunden, jedenfalls nicht im Falle von nicht nur zur Freizeit und Urlaub genutzten Reisemobilen. Da steht nämlich auch mein RA auf dem Schlauch.

matthiast4 am 16 Mai 2012 15:57:36

rinto hat geschrieben:Langsam habe ich Verständnisprobleme: Warum war der (ordnungsgemäß reparierte) Steinschlagschaden "versteckt".

Wenn er repariert ist, ist er repariert und nicht versteckt.

Wenn die Reparatur - nach Deinen Angaben- eine Haltbarkeit von 5- 6 Jahren hat, die Reparatur 2004 erfolgte und dann in 2010 das Harz brüchig wurde: ist das überhaupt ein Mangel, der dem Verkäufer "aufs Auge gedrückt" werden kann.

Zielst Du nicht mit Deinen ganzen Ansprüchen etwas übers Ziel hinaus ?

Ist nach Deinem ersten Post die Sache nicht überhaupt schon bei Gericht ? Was hat denn das Gericht in der Güteverhandlung angeregt ?

Irgenwie alles ein bisschen unvollständig, was Du hier schilderst.

Viele aus Nürnberg, Edgar


Also ich habe hier keine Verständnisprobleme, ist ja soweit alles nachvollziehbar. Die meistens können nur scheinbar den Sachverhalt nicht erfassen.

Versteckter Mangel lag vor, weil Die Rep. der Scheibe mit Harz vor dem Kauf erfolgt ist und in einen Mangel mündete (Loch oder Riss in der Scheibe). Woraufhin Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer gestellt und offenbar auch anerkannt wurden, indem der Verkäufer (UND NUR MIT DIESEM GIBT ES HIER EIN VERTRAGSVERHÄLTNIS) die Reparatur bei einer anderen Firma in Auftrag gegeben hat.
Diese Firma kriegt es nicht gebacken, was den Themenersteller stört und er weiter gegen den Verkäufer im Innenverhältnis vorgeht.
Was das Vertragsverhältnis zwischen Carglas und dem Verkäufer angehtt, braucht sich der Themenersteller dafür ja nun nicht interessieren.


Recht bekommen sollte in dem Falle auch gut möglich sein, das Problem ist nur, dass für die Nutzung eine ganze Menge an Kosten auf den Themenersteller zukommt, um nichts anderes gehts doch aber auch bei dem Beitrag?!

Ich denke ein Vergleich ist hier wohl am ehesten angeraten... (dann verdient auch der Anwalt noch mal was extra ;o) )

rinto am 16 Mai 2012 16:20:30

Warum ist ein reparierter Steinschlagschaden an der Scheibe ein versteckter Mangel ??

Berufsbedingt kann ich den Sachverhalt durchaus erfassen, allerdings nicht unter einen versteckten Mangel subsumieren.

Scheibe beim Kauf ordnungsgemäß repariert- geraume Zeit NACH dem Kauf Probleme mit dem Reparaturharz: wo ist da ein versteckter Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ?

Oder anders: ist jeder reparierte Steinschlagschaden an der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges ein versteckter Mangel ???

Viele aus Nürnberg, Edgar

wolfherm am 16 Mai 2012 17:29:51

Tja, die Art der Reparatur ist wohl Stand der Technik. Ob man da von einem versteckten Mangel sprechen kann? Zum Zeitpunkt der Übergabe war es ja OK, das Loch war zu. Ist wahrscheinlich ein Fall, mit dem sich Juristen lange befassen können. :D

garagenspanner am 16 Mai 2012 17:57:47

ich denke hier wird auf die von Cglss propagierte 30-jährige Garantie auf das Rep.-Harz und das Gewerk abgezielt !


Jan

tober am 16 Mai 2012 19:17:27

Da kann man - und vor allem die juristen- schön streiten. Was Carglass irgendwann mal gemacht hat kann dem Käufer relativ egal sein. Der Verkäufer muss die Gesetzliche gewährleistung geben. War bei der Scheibe wohl nicht der Fall. Eine Scheibe wie beim TE gewährleistet keine entsprechende Nutzung des Womo. Der Verküfer muss das in Ordnung bringen. Alles andere kann dem TE egal sein .

gruß tober

bediekra am 16 Mai 2012 19:17:44

es kommt ja nicht darauf an, auf was Carglass auf seiner Seite abzielt, auch nicht auf die Info, dass das 2004 verwendete Kunstharz nicht geeignet war, eine dauerhafte Wiederherstellung zu gewährleisten.
Wichtig ist nur, ob während der Gewährleistungsfrist von 1 Jahr ein Mangel aufgetreten ist und ob dieser Mangel objektiv bereits bei Kaufvertrag vorlag.
Durch die Beauftragung der Firma Carglass durch den Verkäufer hat dieser die Pflicht zur Gewährleistung bereits anerkannt, weil er mir gegenüber dies nicht ausdrücklich bestritten hat.
Ich kann doch nicht zu verantworten haben, dass seit der Mängelrüge jetzt über 2 Jahre vergangen sind.

tober am 16 Mai 2012 19:18:34

tober hat geschrieben:Da kann man - und vor allem die juristen- schön streiten. Was Carglass irgendwann mal gemacht hat kann dem Käufer relativ egal sein. Der Verkäufer muss die Gesetzliche gewährleistung geben. War bei der Scheibe wohl nicht der Fall. Eine Scheibe wie beim TE gewährleistet keine entsprechende Nutzung des Womo. Der Verküfer muss das in Ordnung bringen. Alles andere kann dem TE egal sein .

gruß tober


sowas , wollte nur das Wort Verkäufer Fett und Unterstrichen :?

rinto am 16 Mai 2012 20:23:49

Hallo bedierka,

leider hast Du meine Frage nach dem Stand des gerichtlichen Verfahrens noch nicht beantwortet. Viele der Punkte, über die wir hier mangels näherer Angaben nur spekulieren können, müssten da ja wohl schon angesprochen worden sein.

Viele aus Nürnberg, Edgar

Bergbewohner1 am 16 Mai 2012 21:04:42

Also ich würde Scheibenkleber nehmen, und ihn dort eindrücken, wo eventuell das Wasser einsickern kann. Wenn ich die Scheibe von meinem Rapido betrachte, dann wurde damit nicht gespart. Einen Prozeß deshalb anzustrengen, ist fast aussichtslos, muß aber jeder selbst mit sich ausmachen.

bediekra am 16 Mai 2012 21:54:55

naja Waldtroll, das ist hier nicht die Frage. Aber tatsächlich hat Carglass versucht, mit Silicon die Undichtigkeit zu beheben (4 Kartuschen). Die Dichtung stand nachher 1 1/2 cm vom Rahmen ab. Die Undichtigkeit ist aber geblieben und man hat dann die dritte Scheibe eingesetzt, natürlich incl. Dichtung.
Wie gesagt, die Zeit der Nachbesserungen, immerhin 4 Scheiben und zwischendurch Silicon, war nach 13 Monaten Versuche vorbei.

bediekra am 21 Mai 2012 10:26:44

:razz: hallo Rinto:
vor 7 Wochen war eine "Güteverhandlung", ging aber aus wie das Hornberger Schießen. Richterin keinerlei Vorstellung, Beklagte sprach von "Kratzer" und mein Anwalt war auch nicht wirklich präsent. Danach hab ich dann den Artikel auf der Seite von Carglass gefunden, der den plötzlich nach 5 Jahren wieder aufgetretenen Steinschlagschaden erklärt. Nachdem alles dem Gericht ausführlich dargelegt wurde, ist Schweigen im Walde seit 4 Wochen......
ihr habt schon Recht, es ist fraglich, ob man mit "68" so ein Gerichtsverfahren noch überleben kann.

matthiast4 am 21 Mai 2012 18:54:46

rinto hat geschrieben:Warum ist ein reparierter Steinschlagschaden an der Scheibe ein versteckter Mangel ??

Berufsbedingt kann ich den Sachverhalt durchaus erfassen, allerdings nicht unter einen versteckten Mangel subsumieren.

Scheibe beim Kauf ordnungsgemäß repariert- geraume Zeit NACH dem Kauf Probleme mit dem Reparaturharz: wo ist da ein versteckter Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ?

Oder anders: ist jeder reparierte Steinschlagschaden an der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges ein versteckter Mangel ???

Viele aus Nürnberg, Edgar


Wäre die Scheibe beim Kauf ordnungsgemäß repariert gewesen, würde natürlich kein Mangel vorliegen. Offensichtlich war sie dies aber nicht. Gegenbeweis wäre durch den Verkäufer zu führen gewesen, aber es wurde ja anerkannt. Also dürfte es obsolet sein darüber zu streiten.

Ein reparierter Schaden an der Windschutzscheibe ist immer dann ein Mangel, wenn er im Nachhinein dazu führt, dass dadurch die Scheibe früher kaputt geht, als sie es ohne diese Reparatur getan hätte, dies scheint der Fall zu sein, wurde ja scheinbar nicht bestritten.

Ein gewechselter Zahnriemen ist auch kein Mangel, führt er aber später zu einem Motorschaden ist er ein Mangel. Dann war die Arbeit nämlich nicht fachgerecht ausgeführt. In wie weit das beweisbar ist oder das Gegenteil beweisbar ist, ist eine andere Frage. (und ja, ich kenne auch das BGH Urteil zum Thema Zahnriemen, es war nur ein einfaches Beispiel)

Wer richtig gelesen hat, dürfte aber auch erkannt haben, dass es darum nicht geht. Mangel oder nicht dürfte durch das Anerkenntnis der Verkäufers doch hinreichend geklärt sein.
Es geht um Wandelung, und deren Begleitumstände. Was muss man sich da über Scheibenharz streiten.

Das Richter von einem Sachverhalt keine Ahnung haben ist aber ja nichts neues. Sie sind ja auch Juristen und nicht Universalgelehrte. Dafür hast Du ja einen Anwalt, der dem Gericht erklärt was los ist. Packt er das nicht, mach es selber oder wechsel den Herren / die Dame in der Robe an Deiner Seite.

Letzten Endes wird es aber - wie bereits gesagt - nur zu Ärger und Verdruß führen. Vergleiche Dich mit dem Verkäufer und lass Dir seine Ansprüche an Carglas abtreten. Es muss ja möglich sein, dem Auto eine Scheibe einzusetzen die dicht ist.
Kann das Carglas nicht, geh woandershin.

Bergbewohner1 am 21 Mai 2012 19:39:49

Seit wann wird Silikon zum Scheibenabdichten genommen, dafür gibt es Spezialkleber.

bediekra am 21 Mai 2012 19:42:08

soweit klar, aber vor dem Landgericht kann ich nichts allein machen, weil Vertretungszwang. Außerdem, wie sag ich meinem Anwalt, dass er sich nicht genug einsetzt. Er ist ja schließlich auch Vertragspartner des ADAC. :?:
:oops: Deshalb sind ja in meinem ersten Beitrag die Fragen hier gelandet, weil ich kaum Hoffnung habe, dass von dieser Seite etwas kommt.

bediekra am 22 Mai 2012 11:38:42

:twisted: anscheinend kommt man beim Landgericht Oldenburg erst garnicht zur sachlichen Bewertung und Bearbeitung. Eine Antwort auf unsere letzte Einlassung, mit der auch neue Erkenntnisse bzgl. der Haltbarkeit von Kunstharzreparaturen im Jahre 2004 vorgetragen wurden war in Schriftsatz der Gegenseite nicht enthalten, dafür wurde uns dieser Schriftsatz vom 23.4.2012, in dem Vergleichsverhandlungen abgelehnt wurden, erst am 16.5.2012 zur Kenntnis gegeben mit der lapidaren Frage, ob Einverständnis zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens besteht. 9 O 3788/11 -

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