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Fragen zur gesetzlichen GEWÄHRLEISTUNG


madass am 24 Jul 2012 20:05:54

Servus und hallo an die Runde.
Bei meinem EURA hat sich dieser Tage herausgestellt, dass offensichtlich die Duschwanne undicht ist. Da das Fahrzeug erst 1,5 Jahre alt ist ergeben sich für mich jetzt mehrere Fragen bzgl. der Gewährleistung. Insb. da ein Freund mir mitteilte, diese gelte nur 12 Monate anstatt 24 Monaten.
Nun habe ich ein bischen gegoogelt und meine erfahren zu haben, dass Gewährleistung nur greift, wenn der Mangel beim Kauf schon vorhanden war. (Achtung - ich spreche nicht von "Garantie", die ja freiwillig ist).
Hinzu kommt, dass es meinen Verkäufer wg. Insolvenz nicht mehr gibt.
Welche Erfahrung habt Ihr?

Wie lange gilt die gesetztl. Gewährleistung?
Was ist wenn ein Mangel beim Kauf nicht vorhanden war, sondern erst in der Zeit auftritt?
Haftet der Verkäufer des Fz. oder der Hersteller?

Wie würdet Ihr vorgehen? Ich bin allerdings der Ansicht, dass die Duschwanne schlichtweg nie abgedichtet wurde; zumindest sehe ich keine Silikonspur zwischen Wanne und Seitenwand.

Für Eure Tipps bin ich wie immer sehr dankbar.

mfg. Klaus

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tp21 am 24 Jul 2012 20:16:16

Vielleicht hilft dir das weiter:

(Ich bin noch nicht lange genug im Forum, um Links posten zu dürfen, darum Rechts:)

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wolfherm am 24 Jul 2012 20:18:22

Der Verkäufer ist für die Gewährleistung zuständig.
Bei Neuware 24 Monate, bei Gebrauchten 12 Monate.
Zugunsten des Kaeufers geht man in den ersten 6 Monaten davon aus, dass der Fehler von Anfang an da war. Danach muss der Käufer das Vorhandensein des Fehlers schon bei Auslieferung beweisen.

Ist der Verkäufer insolvent, hast keinen Gewährleistungsanspruch. Du kannst vielleicht beim Hersteller versuchen, ob er dir hilft, wenn die Abdichtung von Anfang fehlte. Ein Recht hast du darauf aber nicht.

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knauserich am 24 Jul 2012 20:50:57

warum dichtest du die wanne nicht selber ab ? ist doch wirklich eine kleinigkeit .
würde ich machen bevor ich mit dem hersteller , dem "anderen" händler usw. usw. wegen garantie diskutiere. kostet nur zeit und geld.

km99 am 24 Jul 2012 21:41:05

wolfherm hat geschrieben:Ist der Verkäufer insolvent, hast keinen Gewährleistungsanspruch.
Den Anspruch hast er schon noch. Er wird ihn vermutlich aber nicht durchsetzen können. ;)


Klaus

wolfherm am 24 Jul 2012 21:54:08

Ja, Klaus, den Anspruch hat er. Aber du weisst auch, was er sich damit abwischen kann? Genau, die Nase.....

madass am 25 Jul 2012 07:21:14

Zunächst danke für 'Eure 'Antworten.

Allerdings gibt es da noch ein paar Ungereimtheiten.

Ich bekam bei meinem Duc gleich in den ersten Monaten am Motor was gemacht, und zwar von Fiat; kann natürlich auch über "Garantie" abgewickelt worden sein.

Ein halbes Jahr später bekam ich ein Wasserabsperrventil gratis von Eura, dazu mußte ich der Werkstatt das Alte überlassen, denn das haben sie zu Eura eingesandt.

Natürlich kann ich auch die Duschwanne selbst abdichten, aber es nur einen Vermutung von mir, dass dort das Wasser rauskommt.
Außerdem gibt es noch ein paar andere kleinere, unschöne Mängel, die hätt ich dann auch gleich noch moniert.

Vielleicht sollte ich einfach mal bei Eura anrufen.

mfg. Klaus

mueckenstuermer am 25 Jul 2012 08:03:02

Versuchen:

Die Ansprüche des insolventen Händlers gegen Eura aus dessen Ankaufvertrag abtreten lassen. Dazu den Insoverwalter anschreiben. Er muss...

siehe hier:

Oh. Ich sehe, dass ich den Beitrag noch gar nicht auf meiner Homepage habe. Staun. Muss ich mal nachholen. Hier der Text dazu:

"Sachmängelansprüche im Falle der Insolvenz des Verkäufers:

Gerät der Verkäufer eines Produktes, z. B. eines Wohnmobils oder Wohnwagens, in Insolvenz, sind die Sachmängelansprüche in der Regel nahezu wertlos, weil sie zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen. Der durchschnittliche Betrag, der als Quote fließt, beträgt etwa 4 : 100, also meistens fast nichts.

Beim Verbrauchsgüterkauf (und übrigens nicht nur dort), also einem Vertrag, bei dem ein Verbraucher für sich privat von einem Händler kauft, hat der Händler einen gesetzlich vorgesehenen Regressanspruch gegen den Hersteller. Er kann also alle Ansprüche, die der Käufer gegen den Händler hat, auf den Hersteller abwälzen. Dazu zählen natürlich alle Sachmängelansprüche auf Beseitigung und Nacherfüllung der Mängel. Auch aus dem eigenen Kaufvertrag des Händlers mit dem Hersteller bestehen natürlich die Sachmängelansprüche. Daran ändert die Insolvenz zunächst gar nichts.

Als Sachwalter des Vermögens des zahlungsunfähigen Händlers hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Verpflichtung, diese Regressansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Tut er dies nicht, macht er sich u.U. schadenersatzpflichtig, und zwar gegenüber der Gläubigergemeinschaft. Die Verpflichtung, die Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, kann man letztlich auch über den Umweg der Gläubigerversammlung durchdrücken (kompliziert und aufwendig, aber nicht unmöglich). Sinnvoll wäre es dann, sich als geschädigter Gläubiger in der Gläubigerversammlung zu Wort zu melden oder sich gar in den Gläubigerausschuss wählen zu lassen. In der Gläubigerversammlung würde man dann sinnigerweise den Insolvenzverwalter auf seine Schadensersatzverpflichtung im Falle der Unterlassung hinweisen. Es ist nämlich nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter diese Ansprüche kennt und auch wirklich geltend macht. Viele Insolvenzverwalter werden auch gar kein Interesse an so einer Abwicklung haben.

Der richtige Weg wäre also (zwar steinig, aber nicht aussichtslos), zunächst einmal den Insolvenzverwalter schriftlich aufzufordern, die Regressansprüche gegen den Hersteller an den Käufer abzutreten. Dann kann der Käufer aus abgetretenem Recht direkt gegenüber dem Hersteller vorgehen. Sträubt sich der Insolvenzverwalter, muss man mit ihm verhandeln.

Anschließend kann der Käufer nämlich die Sachmängelansprüche direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen und den Hersteller auf Nacherfüllung in Anspruch nehmen, so wie er ursprünglich den Händler in Anspruch genommen hätte. Zwar handelt es sich jetzt um einen Anspruch des Händlers gegen den Hersteller, was aber dem Wohnmobil oder Caravan ziemlich gleichgültig sein wird. Im Ergebnis wird jedenfalls der Mangel von dem Hersteller beseitigt werden müssen. Auf diese Weise bekommt man den eigentlich verantwortlichen Hersteller doch noch mit in die Haftung.

Wichtig ist, dass zwischen dem Hersteller und dem Händler regelmäßig ein Handelskauf vorliegen wird. Man sollte dann unverzüglich die Mängel des Fahrzeuges auch gegenüber dem Hersteller schriftlich rügen. Hat das der Insolvenzverwalter versäumt, besteht u.U. eine Schadensersatzverpflichtung, weil auf diese Weise Masseforderungen verloren gehen.

Sinngemäß gelten diese Ausführungen auch, wenn der insolvente Händler das Fahrzeug nicht vom Hersteller direkt, sondern z.B. von einem Generalimporteur oder einem anderen Zwischenhändler erworben hat. Die Abtretung bezieht sich also immer auf den Vorlieferanten des in die Insolvenz gefallenen Händlers.

Sträubt sich der Insolvenzverwalter auch gegen Zahlung einer Entschädigung, die Abtretungserklärung abzugeben, und tut er auch im Insolvenzverfahren gar nichts, empfiehlt es sich, dem Insolvenzverwalter schriftlich Schadensersatz anzudrohen, und zwar für den Fall, dass sich durch seine Untätigkeit die Quote im Insolvenzverfahren verringert. Wenn der Insolvenzverwalter eine größere Forderung Nacherfüllungskosten gegenüber dem Hersteller „sausen lässt“, liegt klar auf der Hand, dass sich natürlich die Quote für alle Gläubiger der Insolvenzmasse verringert."

Im vorliegenden Fall dürfte der Anspruch bestehen, wenn kein Fehlgebrauch der Duschwanne nachweisbar ist. Ich würde mich zunächst direkt an Eura wenden. Warum sollten die ablehnen!?

Dethleffs 6731 am 25 Jul 2012 08:31:34

Hallo Klaus,

ich kann nicht verstehen "warum das Pferd immer von hinten aufgezäumt wird".
Bevor ich mir Gedanken über Garantie/ Gewährleistung/ mein Händler ist insolvent/ usw./ mache, würde ich den einfachsten Weg gehen:
-mich mit Eura in Verbindung setzen! Könnte ja sein, das Eura dir einen anderen Händler empfiehlt, der deine Reklamationen bearbeitet und alles ist im grünen Bereich.
Sollte Eura keine Garantie geben, hast du ohnehin keine Chance mehr, deine Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.



Bernd

Saarländer am 25 Jul 2012 09:36:12

Hallo,

bei mir ist es so gelaufen:

Ein knappes Jahr nach dem Kauf (Neuwagen) ging der Händler in Insolvenz.

Damals habe ich mir noch keine Gedanken um die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung gemacht – das war in meinem Fall auch gut so.
Denn in meiner Naivität bin ich einfach zu einem anderen Chausson-Händler gefahren, habe dem mein Problem geschildert und werde seitdem dort so behandelt, als hätte ich das Wohnmobil dort gekauft.
Alles wurde ohne Murren behoben.
In der Zwischenzeit ist die Garantiezeit längst vorüber (lediglich Dichtigkeit geht noch ½ Jahr) und ich bin weiterhin Kunde dort.

Nur weiß ich noch immer nicht genau, was bei den Arbeiten die dort verrichtet wurden unter die Garantie von Chausson fiel und was eigentlich Gewährleistung meines ursprünglichen Händlers hätte sein müssen. :nixweiss:

carthagocliff am 25 Jul 2012 09:49:54

Also gerade bei EURA habe ich mit Reparaturen innerhalb der ersten zwei Jahre, die von anderen Händlern durchgeführt wurden, immer sehr gute Ergebnisse gehabt. Nie Probleme.

Wenn die Firmenpolitik sich nicht groß geändert hat, sollte dies auch jetzt leicht sein. Die einzige Hürde , die bei einer Direktaufnahme zu nehmen ist, sind die Call-Center-Mitarbeiterinnen :? Da muß man hartnäckig sein.

C.

madass am 26 Jul 2012 11:06:37

Hallo Bernd ... und die anderen; genau so werde ich es machen; erst mal Eura anrufen.
Aber deswegen frag ich hier ja mal nach, weil ich will auch nicht gleich alle Pferde scheu machen; im Notfall repariere ich selber.
Und ich denke auch, das gar nichts mit dem insolventen Verkäufer zu tun hat. Wenn der Verkäufer für alle Gewährleistungsschäden haften müsste gäb es bald keine mehr.
Ich gebe Euch über den weiteren Verlauf Bescheid.

mfg. Klaus

mueckenstuermer am 26 Jul 2012 12:22:37

madass hat geschrieben:Hallo Bernd ... und die anderen; genau so werde ich es machen; erst mal Eura anrufen.
Aber deswegen frag ich hier ja mal nach, weil ich will auch nicht gleich alle Pferde scheu machen; im Notfall repariere ich selber.
Und ich denke auch, das gar nichts mit dem insolventen Verkäufer zu tun hat. Wenn der Verkäufer für alle Gewährleistungsschäden haften müsste gäb es bald keine mehr.
Ich gebe Euch über den weiteren Verlauf Bescheid.

mfg. Klaus


Deine Frage ist auf die "gesetzliche Gewährleistung" gerichtet. Das kann man oben nachlesen. Diese richtet sich ausschließlich gegen Deinen Verkäufer, niemals gegen den Hersteller oder einen Importeur, der nicht selbst verkauft hat. Im vorliegenden Fall also auch nicht gegen Eura.

Der Weg, Eura mal direkt anzusprechen, scheint ja immerhin angekommen und verstanden zu sein.

madass am 27 Jul 2012 20:41:51

Hallo zusammen, für alle die ein Update interessiert:
Ich habe heute mit meinem Anwalt telefoniert und es verhält sich tatsächlich (ungefähr) so:
A) für Gewährleistung haftet immer der Verkäufer
B) Es ist für Mängel zu haften, die beim Verkauf schon vorhanden waren.
In den ersten 6 Monaten wird unterstellt, der Mangel war vorhanden. Danach muß der Käufer nachweisen, dass der Mangel beim Kauf vorhanden war.

Mein Anwalt meint, in der gerichtlichen Praxis sieht das so aus, dass man in den ersten 6 Monaten "Recht bekommt", in den restlichen 18 Monaten schaut man mit dem Ofenrohr ins Gebirge.

Da kann nur eine eventuell vorhandene Garantie helfen. Ich weiß nicht mal ob und wie lange Eura eine Garantie gibt.

Noch schöner wird es wie in meinem Falle, wenn man aus einer Insolvenz kauft, da sind sogar die 6 Monate Gewährleistung nicht einklagbar.

Aber was soll´s, die ersten 6 Monate haben wir relativ gut rumgebracht; dann werd´ich morgen mal zum Baumarkt fahren und eine Silikonkartusche kaufen.

Trotzdem - wieder was von unseren Politikern gelernt: 24 Monate = 6 Monate. Ein Schelm, wer dabei böses denkt.
Euch noch ein heißes Wochenende.

mfg. Klaus

Gast am 27 Jul 2012 21:15:15

Einmal würde ich das mit dem Silicon vergessen. Eura gibt zwei Jahre Garantie und dies über jeden Eura-Händler ab der Zulassung.
Ruf bei Eura an, oder such Dir einen anderen Eura-Händler und laß es Dir ordendlich richten, nicht das Du nachher noch die Dichtigkeitsgarantie aufs Spiel setzt

brainless am 28 Jul 2012 01:38:22

@ madass:
Mein Anwalt meint, in der gerichtlichen Praxis sieht das so aus, dass man in den ersten 6 Monaten "Recht bekommt", in den restlichen 18 Monaten schaut man mit dem Ofenrohr ins Gebirge.



Hast Du mit diesem Anwalt schon viele Prozesse verloren? :roll:



Trotzdem - wieder was von unseren Politikern gelernt: 24 Monate = 6 Monate. Ein Schelm, wer dabei böses denkt.

Vollkommen richtig (nur anders, als Du es wohl gemeint hast), denn bei der Schuldrechtsreform wurde das Recht klar zugunsten des Verbrauchers gestärkt:
Bei Verlangen auf Nachbesserung einer Sache hatte der Käufer immer die Pflicht, dem Verkäufer das Verschulden an der Verschlechterung/Nichtfunktion der bemängelten Sache nachzuweisen.
Durch die Schuldrechtsreform ist der private Käufer bei Kauf eines Verbrauchsgutes von einem gewerblichen Verkäufer in den ersten
6 Monaten nach Kauf davon befreit worden. Seine Nachweispflicht muß er erst ab dem 7. Monat, so wie bisher schon immer, erfüllen.

Übrigens: Dein Anwalttelefonat hättest Du dir auch sparen können: DEN anwaltlichen Rat hast Du schon Donnerstag hier im Forum erhalten.

Viel Erfolg bei EURA,


Volker :wink:

franz_99 am 28 Jul 2012 08:27:46

was fällt mir da ein "Beratungsresistent"

madass am 28 Jul 2012 16:48:39

Hallo Volker,

danke für Deine Fürsorge.


Ich sehe in dem was Du geschrieben hast und darin was ich hier wiedergegeben habe keinen gravierenden Unterschied.

Sei mir bitte nicht böse, wenn ich nicht alles SOFORT glaube was ich hier oder im Web lese.

Im übrigen hat mich mein Anwalt angerufen, weil wir beruflich zusammen arbeiten und da hab ich ihn halt mal so gefragt - ok?
Und sorry, er übernimmt im Monat meist mehrere versicherungstechnische Abrechnungen und bis dato hat es immer super geflutscht. Ich sah keinen Grund zum wechseln, zumal mich solche Auskünfte auch nichts kosten.

Trotzdem danke für Euren Rat und schönes Wochenende.

mfg. Klaus, der sich gerne beraten läßt :razz:

mueckenstuermer am 28 Jul 2012 17:27:25

madass hat geschrieben:Hallo zusammen, für alle die ein Update interessiert:
Ich habe heute mit meinem Anwalt telefoniert und es verhält sich tatsächlich (ungefähr) so:
A) für Gewährleistung haftet immer der Verkäufer
B) Es ist für Mängel zu haften, die beim Verkauf schon vorhanden waren.
In den ersten 6 Monaten wird unterstellt, der Mangel war vorhanden. Danach muß der Käufer nachweisen, dass der Mangel beim Kauf vorhanden war.

Mein Anwalt meint, in der gerichtlichen Praxis sieht das so aus, dass man in den ersten 6 Monaten "Recht bekommt", in den restlichen 18 Monaten schaut man mit dem Ofenrohr ins Gebirge.

Da kann nur eine eventuell vorhandene Garantie helfen. Ich weiß nicht mal ob und wie lange Eura eine Garantie gibt.

Noch schöner wird es wie in meinem Falle, wenn man aus einer Insolvenz kauft, da sind sogar die 6 Monate Gewährleistung nicht einklagbar.

Aber was soll´s, die ersten 6 Monate haben wir relativ gut rumgebracht; dann werd´ich morgen mal zum Baumarkt fahren und eine Silikonkartusche kaufen.

Trotzdem - wieder was von unseren Politikern gelernt: 24 Monate = 6 Monate. Ein Schelm, wer dabei böses denkt.
Euch noch ein heißes Wochenende.

mfg. Klaus


Haste Deinem Anwalt nix von der Insolvenz des Verkäufers erzählt? Ohne Gegner nützt doch so eine Auskunft gar nichts!

Und die abgetrenen Ansprüche des Händlers gegen EURA sehen keine Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten vor, weil Handelskauf und nicht Verbrauchsgüterkauf. Damit kommt aber nur die Beweispflicht hinzu, ändert an dem empfohlenen Vorgehensweise nichts. Sonst kann man ja gleich aufhören, über Ansprüche nachzudenken.

Manchmal ist es kaum zu glauben, was so an Unsinn verbreitet wird :-(

BOWO am 28 Jul 2012 17:36:14

@madass:
Wochenende 20-22.September ist in Sprendlingen großes Euratreffen am Werk mit Veranstaltungen, Ersatzteilverkauf, u.s.w. :D

Falls du da noch keinen Termin hast wäre es doch einen Ausflug wert. :)

pfalzcamper am 21 Sep 2012 09:11:19

Hier in Sprendlingen waren heute morgen uebrigens schon um 08:30h alle Parkplaetze in den Einfallstrassen belegt.

Und Achtung: die Ausfahrt Sprendlingen auf die B420 ist gesperrt. Man muss die Ausfahrt Bad Kreuznach Nr 51 nehmen.

Wenn ich mir ansehe wie viele Eura und Karmann hier auf dem Hof stehen ( 2012er zum Verkauf ), dann will ich gar nicht wissen wie die Saisonbilanz aussehen wird :eek:

chrisk am 21 Sep 2012 09:35:32

willy13 hat geschrieben:Einmal würde ich das mit dem Silicon vergessen. Eura gibt zwei Jahre Garantie und dies über jeden Eura-Händler ab der Zulassung.
Ruf bei Eura an, oder such Dir einen anderen Eura-Händler und laß es Dir ordendlich richten, nicht das Du nachher noch die Dichtigkeitsgarantie aufs Spiel setzt


Eura hat erst mal das Silikon nicht vergessen, da die Wanne verdeckt hinter den Möbeln hochgezogen ist. So kann alles Wasser ungehindert in der Duschwanne nach unten fließen und vollständig abtrocknen, Auch das Wasser, das durch Kapilarwirkung evtl. hochgezogen ist.

Zudem gibt Eura 3 Jahre Garantie auf den kpl. Möbelbau.

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