OK,
ich glaube das das hier noch niemand gelesen hat oder nicht verstanden hat:
STVZO Stand 07/2013
§ 35c
Heizung und Lüftung
(1) Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.
(2) Für Heizanlagen in Fahrzeugen der Klassen M, N und O und ihren Einbau gelten die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(3) Während der Fahrt dürfen mit Flüssiggas (LPG) betriebene Heizanlagen in Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Verbrennungsheizgeräte und Gasversorgungssysteme ausschließlich für den Betrieb bei stillstehendem Fahrzeug bestimmt sind, nicht in Betrieb sein und die Ventile der Flüssiggasflaschen müssen geschlossen sein.
Dieses besagt das dies nur Heizungen betrifft die ausschlisslich für den Betrieb im Stand konstruiert wurden...zu Recht!
Alle Heizungen die vom Hersteller eine Freigabe zum Betrieb während der Fahrt haben betrifft dies nicht.
Ich weis nicht was ihr so für Heizungen habt, meine beiden Trumas dürfen beide während der Fahrt betrieben werden, die eine nur mit Kaminaufsatz.
peter