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Aktuelle Lage: Sonntagsfahrverbot mit Anhänger? 1, 2, 3


thomas56 am 06 Feb 2014 22:24:12

Randyandy01 hat geschrieben:eindeutig und allein die Tatsache, das wenn das ZUGFAHRZEUG eine LKW Zulassung hat und dann einen Anhänger dahinter bammelt ist er dran, aus die Maus.

Genauso ist es!
Für mich leider. Ich darf den Umzug meiner Tochter am Sonntag nicht mit meinem VW T5 (LKW) und Anhänger machen.
Mit meinem 7,5t-Wohnmobil und Anhänger darf ich das. :ja:

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Gast am 07 Feb 2014 00:51:52

Thomas,
soweit ich verstanden habe untersagt das Sonn und Feitertags LKW Fahrverbotsgesetz nicht den Umzug einer /der Tochter.....
nur die die Verwendung den T5 / LKWs zu dem Zwecke mit Anhänger an Sonn und Feiertagen... :mrgreen:

OK
also ...die IHK Stuttgart beschließt sicher keine bundesweite Gesetze....hatte wir schon, merken :idea:

Manche scheitern scheinbar an der Definition "LKW" in Bezug des Fahrverbots für LKW an Sonn und Feiertagen.


peter

giorgiobastanz am 07 Feb 2014 16:09:07

Thomas , wenn du das noch einmal genau lesen würdest , müsstest du darauf kommen .
Natürlich darfst du den Umzug deiner Tochter am Sonntag machen .
Wenn dein Transporter unter 2,8t zul Gesamtgewicht liegt und der Anhänger nicht zur Güterbeförderung dient . Darum hat man diese Definition so angelegt und nicht einfach gesagt , alle Lkw verboten und Basta .
Dann hätte man sich das ganz einfach machen können und die EU Definition verwenden können.
N1 darf fahren oder nicht . M auf jeden Fall . Hat man aber nicht , und zwar aus sehr überlegten Gründen
Man wollte den Beschicker der am Sonntag mit seinem Caddy zu einer Fete mit dem Anhänger mit Honig beladen im Gewerbebetrieb die Möglichkeit geben zu fahren . Der liegt näher an einem Pkw der Bauart nach als an einem LKW .
Und dir mit deinem Anhänger hinter einem Womo und Transporter auch , wenn er nicht ein LKW ist und über 2,8t zul . Gesamtgewicht , evtl . 3,5t aber das kläre ich noch , kann garnichts passieren , Man geht in der Definition zu § 1 STVO sogar soweit nicht einmal den Eintrag in der Zulassung LKW zu fordern , sondern die Tatsache das dieses Fahrzeug -augenscheinlich - zum Gütertransport gebaut ist .
Du / ihr seht , es ist nicht so einfach , wie es hier hingestellt wird .
Ich bin nur noch nicht auf den Wortlaut der VKM gestoßen , ob die sich auf 3,5 t oder 2,8t geeinigte haben .Diese Information ist auch bei IHK Meck-Pom erschienen und die Juristen dieser IHKs sind nicht dumm .
Übrigens habe ich herausgefunden , dass diese Angaben evtl in Bayern nicht umgesetzt worden sind .
Das müssen die Leute aus Bayern selber noch mal nachfragen .
Giovanni.

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Gast am 07 Feb 2014 21:29:59

Hier für die uneinsichtigen der Auszug aus der STVO

StVO § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot Absatz 3

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t
sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße
vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder
vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger,
jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße
zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises
von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,

3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen
zur Prüfung auszuhändigen.



Hier steht ...klar und deutlich ...das das generelle mitführen eines Anhängers an Sonn/Feiertagen an einem LKW verboten ist. Ausnahmen stehen unter
3.1-4
Wer keinen LKW fährt kann auch einen Anhänger mitnehmen....egal wie schwer....feddisch!

Jetzt fehlt nur noch die schon öfter angesprochenen Ausnahme für LKW unter 3,5ton incl Anhänger....hat das jemand?

brawo1 am 08 Feb 2014 01:18:31

nethunter hat geschrieben:Jetzt fehlt nur noch die schon öfter angesprochenen Ausnahme für LKW unter 3,5ton incl Anhänger....hat das jemand?


Da spielt das Gewicht keine Rolle, wenn ein Anhänger mitgeführt wird, denn es heißt:

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t
sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.


Heißt also,
ein Lkw solo über 7,5 t = Verbot und
Lkw mit Anhänger, egal wie hoch das zGG des Lkw ist = Verbot

Geht aus dem Gesetzestext meiner Meinung nach klar hervor.

Gast am 08 Feb 2014 02:37:16

Ja Wolf...richtig.
Nur hatte ich das selber auch verbreitet das es sowas geben würde.....find da aber nix.

Scheinbar gibt es noch lokale Ausnahmeregelungen.

Solche lokalen bzw Berufsgruppen bezogenen Verordnungen wie die, schon mal zitierten , der Handelskammer Stuttgart für Ihre Mitglieder der Berufskraftfahrer können für uns WOMO Fahrer sicher nicht ran gezogen werden.


brawo1 am 08 Feb 2014 10:00:28

nethunter hat geschrieben:Solche lokalen bzw Berufsgruppen bezogenen Verordnungen wie die, schon mal zitierten , der Handelskammer Stuttgart für Ihre Mitglieder der Berufskraftfahrer können für uns WOMO Fahrer sicher nicht ran gezogen werden.



Müssen sie auch nicht, denn Wohnmobile fallen nicht in die Kategorie LKW, sondern in die gleiche wie Pkw, nämlich M.

Gast am 08 Feb 2014 11:13:04

brawo1 hat geschrieben:Müssen sie auch nicht, denn Wohnmobile fallen nicht in die Kategorie LKW, sondern in die gleiche wie Pkw, nämlich M.

...das ist ja der Diskussionsgrund seid knapp drei Wochen (gefühlt)....
Wenn dem so wäre würde das LKW Überholverbot nicht für Womos >3,5 ton gelten...tut es aber!

Die Definition " LKW " ....wann ist ein WOMO im Sinne des Fahrverbots an Sonn und Feiertagen ein LKW ?
- Wenn im Fahrzeugschein unter Bauart *LKW* steht?
- Nach Steuerrecht bzw den Schlüsselnummern?
- Augenscheinlich? ....wenn Schupo meint das wäre einer weil man da was ein/drauf laden könnte


Oder wie allgemein gültig ab 3,5 ton unabhängig nach dem Eintrag im Schein, wie halt auch sich ab 3,5 ton die technischen Anforderungen an ein Fahrzeug ändert wie:
- Tüv jedes Jahr
- Überholverbot LKW usw

In allen Vorschriften die ein LKW betreffen die in der STVO aufgeführt sind wird von b 3,5 bzw 7,5 ton genau definiert.

Im Sonntagsfahrverbot aber nicht, hier ist laut Auszug kein LKW berechtigt einen Anhänger zu ziehen.

Scheionbar muss es ein Auszug aus der STVO geben welche besagt das für alle Fahrzeuge >3,5 ton die LKW Regel gilt...aber wo???


peter

brawo1 am 08 Feb 2014 11:26:27

nethunter hat geschrieben:...das ist ja der Diskussionsgrund seid knapp drei Wochen (gefühlt)....
Wenn dem so wäre würde das LKW Überholverbot nicht für Womos >3,5 ton gelten...tut es aber!


peter


Das sind zwei paar verschiedene Stiefel! In der StVO ist nicht die Rede von einem Lkw-Überholverbot, sondern dort ist von Kraftfahrzeugen die Rede und darunter fallen natürlich auch Wohnmobile, oder? Da gibt es nichts zu diskutieren!
Da wird nur umgangssprachlich von einem Lkw-Überholverbot gesprochen, da symbolisch ein Lkw abgebildet ist.

brawo1 am 08 Feb 2014 11:31:14

nethunter hat geschrieben:Im Sonntagsfahrverbot aber nicht, hier ist laut Auszug kein LKW berechtigt einen Anhänger zu ziehen.

Scheionbar muss es ein Auszug aus der STVO geben welche besagt das für alle Fahrzeuge >3,5 ton die LKW Regel gilt...aber wo???


peter


Und da ein Wohnmobil kein Lkw ist, darf ein Anhänger dran sein, ist für mich ganz klar und deshalb spielt auch das Gewicht keine Rolle.

thomas56 am 08 Feb 2014 12:01:11

"Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gibt es an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot. Diese Lkw dürfen an solchen Tagen zwischen 0.00 und 22.00 Uhr in der Regel nicht fahren. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:

* Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden."
--> Link

Hiernach denke ich, dürfte der 2,6t-LKW mit einem 0,8t-Anhänger den privaten Umzug machen.
Wenn man es als Sport- oder Freizeitzweck gelten lässt.

Gast am 08 Feb 2014 12:46:29

brawo1 hat geschrieben:
Und da ein Wohnmobil kein Lkw ist, darf ein Anhänger dran sein, ist für mich ganz klar und deshalb spielt auch das Gewicht keine Rolle.

...tja...
Das ein Womo mit Anhänger fahren darf hatten wir schon. Es gibt aber einen Haufen Vorschrifen und Pflichten für Fahrzeuge ab 3,5 ton wobei nirgends ein Unterschied zwischen WOMO und LKW gemacht wird....dies wäre ziemlich die einzigste und darüber finde ich nix zum Nachlesen in der STVO bzw in der EU Vorschrift ,

brawo1 am 08 Feb 2014 13:05:27

nethunter hat geschrieben:Es gibt aber einen Haufen Vorschrifen und Pflichten für Fahrzeuge ab 3,5 ton wobei nirgends ein Unterschied zwischen WOMO und LKW gemacht wird....dies wäre ziemlich die einzigste und darüber finde ich nix zum Nachlesen in der STVO bzw in der EU Vorschrift ,


Zum Beispiel wo? Für mich gilt die StVO und die ist für mich klar geregelt. Und wenn nirgends ein Unterschied gemacht wird, dann gilt die Vorschrift halt für alle Kfz.

Randyandy01 am 08 Feb 2014 15:54:54

es gibt anscheinend einen Erlass von 2008 der von der BAG, der an einige Länder wohl geschickt worden ist....
"Zitat Anfang"
Auf der letzten Verkehrsministerkonferenz am 09. und 10.10.2007 in Merseburg wurde von den Verkehrsministern der Bundesländer einstimmig beschlossen, dass die Genehmigung in den Bundesländern an verschiedenen Vorgaben ausgerichtet werden soll.
Demnach soll - unbeschadet der gesetzl. Regelung in §30 Absatz 3 STVO - neben diversen anderen Ausnahmen das Sonntagsfahrverbot auch für folgende Kombination nicht gelten:

Wohnanhänger & Anhänger, die zu Sport- & Freizeitzwecken hinter LKW
mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3.500 kg geführt werden.
"Zitat Ende"
Inwieweit der umgesetzt wurde entzieht sich meiner Kenntniss, auf Nachfrage bei einem BAG-Beamten in meiner Nachbarschaft, ist es wohl so, das diese Ausnahme wohl nicht umgesetzt worden ist, weil da auch die selbstfahrenden Arbeitsmaschienen mit eingeschlossen sind oder waren. Gerade wegen diesen ist ja die Änderung in der STVO gemacht worden, die nicht mehr Definition LKW, sondern Kraftfahrzeuge über eine bestimmte Tonnenzahl, weil selbstfahrende Arbeitsmaschienen im Überholverbot überholen durften und auch Sonntags fahren, um Wettbewerbsvorteilen einzelner Unternehmen, die Grundlage zu entziehen. Allerdings ist ja auch die Zulassung verschiedener SUV oder sonstigen LKW-ähnlichen Fahrzeugen, für die Zulassung als LKW, vom Finanzministerium sehr erschwert worden, für "alte Fahrzeuge" gilt wohl noch eine Besitzstandsregelung, für Neuzulassungen, wird es sehr schwierig, die als "LKW" zuzulassen.....

Solange da keine Rechtssicherheit herrscht, würde ich mit so einer Kombination nicht fahren, weil es ist ja mal nicht so ganz billig, glaube so für Fahrer und für Halter je 200 € plus Punkte in Flensburg....

Gast am 08 Feb 2014 16:05:44

brawo1 hat geschrieben:
Zum Beispiel wo? Für mich gilt die StVO und die ist für mich klar geregelt. Und wenn nirgends ein Unterschied gemacht wird, dann gilt die Vorschrift halt für alle Kfz.

....jetzt fängst du von vorne an...

Ein Womo darf jeden Hänger ziehen an Sonn und Feiertage....hatten wir ja schon festgetellt.

Wann ist ein LKW ein LKW und wann ein WOMO ein Womo...siehe meine Frage weiter oben!

Richtet sich dies nach :
- Eintrag im Schein
- oder anhand der EU weit gültigen Schlüsselnummern (Steuerrecht)
- oder im Auge des Betrachters....sprich wenn der Schuppu sagt ....du darfst nicht fahren da in dem WOMO zB Dinge drin sind die transportiert werden.

Ich bin der Meinung das dies sich nach dem Eintrag im Fahrzeugschein richtet....aber ich find nix wo das stehen könnte!


brawo1 am 08 Feb 2014 16:44:40

nethunter hat geschrieben:Ich bin der Meinung das dies sich nach dem Eintrag im Fahrzeugschein richtet....aber ich find nix wo das stehen könnte!



Da bin ich der gleichen Meinung, denn wo sonst als im Kfz-Schein soll so etwas stehen, denn nur dieser wird Polizeibeamten bei einer Kontrolle vorgezeigt und wenn da nicht Lkw drinsteht, ist die Sache für den Beamten klar. Ich habe auch noch nie davon gehört, dass ein Womo-Fahrer dbzgl. Schwierigkeiten bekommen hätte.

giorgiobastanz am 08 Feb 2014 17:51:21

Hallo, Leute , da mich das Thema nun wirklich gepackt hat und die BAG schon allein zu diesem Thema einen Ordner mit mindestens 100 Seiten herausgibt , habe ich das gesamte Internet umgewühlt einschl. der Verwaltungsvorschriften . Ich bin auch schon soweit , dass die Ausnahmen die Kleinlkw ausnehmen , also so wie ihr es so einfach hinstellt ist es nicht . Einige sind für zulGgw von 2,8 t andere für 3,5t .
Ich werde mich aber mal mit einem RA in Verbindung setzen , bitte euch deshalb noch um ein bischen Geduld . Meine Meinung ist , es hat eine Ausnahme für Kleinlaster gegeben .
Giovanni.

heiinjoy am 08 Feb 2014 18:35:46

Hallo Leute,

was tut Ihr Euch denn so schwer. Schaut doch in den § 30 / 3 StVO rein.
Der Begriff Lastkraftwagen ist definiert. Bitte Definition nach schauen.
Schaut in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2. Was steht da bei eurem Womo unter 3: M1, unter 5: Wohnmobil.
Vergleicht dies mit der Definition LKW und schon habt ihr eure Antwort.
Es gibt in einigen Bundesländer Verwaltungsanordnungen (Achtung: Nicht Vorschriften) bezüglich LKW bis 3500kg mit Anhänger. Diese Verwaltungsanordnung besagt, das solche Gespanne nicht beanstandet werden sollen - aber dürfen!! Liegt im Ermessen des Kontrollbeamten.



Heiinjoy

Gast am 08 Feb 2014 20:19:00

heiinjoy hat geschrieben:Hallo Leute,

was tut Ihr Euch denn so schwer. Schaut doch in den § 30 / 3 StVO rein.
Der Begriff Lastkraftwagen ist definiert. Bitte Definition nach schauen.

...genau da steht nix , dies hatte ich zietiert auf der vorigen Seite!

Hier noch was zu EU weiten Regel des Fahrverbotes!
Hier stehen die Fahrverbote im Ausland die ach WOMOs betreffen!

--> Link

wmsnooker am 08 Feb 2014 20:30:27

...mal abgesehen davon dass man mit einem als Lkw angemeldeten Pkw nicht am Sonntag mit Hänger spazieren fahren darf, sollte Mann/Frau zur Ferienzeit auch erkundigen auf welchen Autobahnen Mann/Frau fahren darf.
da gibt es nämlich auch Beschränkungen die sogar problematischer werden kann, wenn man mit seinem als Lkw angemeldeten Pkw mit den Wohnanhänger in den Urlaub fahren will. :D :wink:

heiinjoy am 09 Feb 2014 09:33:26

Hallo nethunter,

eine genaue Definition des Begriffs "Lastkraftwagen" wirst Du nirgendwo finden. Es gibt sie schlicht weg nicht. Zur Einstufung in die Fahrzeugklassen z.B. N2 wird es auf die beabsichtigte Verwendung und die tatsächlichen Möglichkeiten (z.B. Größe der Ladefläche im Verhältnis zu vorhandenen Sitzplätzen) hierzu abgestellt.
Hilfsweise kann man auch die Rechtsprechung (sogenannte "Sprinter" Urteile) heranziehen. Hier ging es auch um die tatsächliche Nutzung. Hier wurden z.B. die Sitze ausgebaut und hierdurch wurde Ladefläche hergestellt.
Für Ottonormalverbraucher gilt, was im Fahrzeugschein steht also z.B. PKW, Wohnmobil, Klasse M xxx usw., (wenn Originalzustand und keine Sitze ausgebaut wurden).



Heiinjoy

giorgiobastanz am 09 Feb 2014 17:08:56

Leute , das Problem ist folgendes :
Die Definition- LKW - stand im § 26 STVZO . Dieser ist weggefallen und nun ist die EU Richtlinie 2001 /116/EG an diese Stelle getreten . Wer Zeit und Lust hat kann es sich mal antun da nachzulesen .
Es gibt da eine Formel die ausschließt, wann es sich noch um einen LKW handelt .
Wenn Mückenstürmer mit liest , dannwürde ich in bitten mal in seinen juristischen Informationen nachzusehen was da steht .
Mit zwei Worten ist das nicht zu erklären , auch nicht mit zwei Sätzen .
Sonst wären RAW auch arbeitslos .
Ja, Leute Europa hat das Leben nicht einfacher gemacht , nur für den der es einfach sieht .
Wie versprochen bleibe ich dran .
Giovanni

Gast am 09 Feb 2014 17:38:53

Irgendwie begreifst du es nicht :roll: Ein Wohnmobil ist kein LKW und von daher kannst du Sonntags dahinter hängen was du willst und nur um diese Frage ging es in diesem Thread. :idea:

giorgiobastanz am 09 Feb 2014 18:00:59

Ziatat : Für Ottonormalverbraucher gilt, was im Fahrzeugschein steht also z.B. PKW, Wohnmobil, Klasse M xxx usw., (wenn Originalzustand und keine Sitze ausgebaut wurden )
>> Heininjoy, gerade da liegt die Schwierigkeit , das in den Erläuterungen zu der Grundregel steht : Es ist nicht ausschlaggebend was in der Zulassung oder im Brief steht , es genügt die Bauart und Ausrüstung .
Giovanni.

heiinjoy am 09 Feb 2014 19:05:34

Hallo Giovanni,

deshalb die Hinweise auf die "Sprinter"- Urteile und den unverbastelten Originalzustand des - in diesem Fall- Womos in Bezug auf Sitzplätze und Ladefläche.



Heiinjoy

Gast am 09 Feb 2014 19:09:55

vario614 hat geschrieben:Irgendwie begreifst du es nicht :roll: Ein Wohnmobil ist kein LKW und von daher kannst du Sonntags dahinter hängen was du willst und nur um diese Frage ging es in diesem Thread. :idea:

...jetzt kommen dank fehlenden Auszug der entpr Verordnungen die "E-klar" Fraktion. Alles was man nicht erklähren kann ist e-klar ;D

Niemand kann wenn er angehalten wird im Zweifelsfalle EU-weit einen Verweis zu diesem Forums-Beitrag geben um den Zweifenden Beamten das Gefühl zu geben was gelernt zu haben mit den Worten ...."schau doch ins Forum...die wissen bescheid, ist doch e-klar das ich hier fahren darf" :mrgreen:

deshalb brauchen wir Texte-Auszüge von den Quellen die sowas beschließen....wir wollen ja auch weiter kommen hier!

Gast am 09 Feb 2014 20:12:46

nethunter hat geschrieben:....deshalb brauchen wir Texte-Auszüge von den Quellen die sowas beschließen....wir wollen ja auch weiter kommen hier!



Wo ist das Problem? Zb. in Österreich sind die Fahrzeugklassen genauso definiert wie in Deutschland --> Link und dort ist ein Wohnmobil auch kein LKW, von daher fällt es auch nicht unter ein Sonntagsfahrverbot.

M ...Fahrzeugklasse für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung (PKW, Wohnmobile, Omnibusse)

M1 ... Personen-/Kombinationskraftwagen (mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz)
M2 ... Omnibus (mit mehr als 8 Sitzen, höchstzulässiges Gesamtgewicht bis 5 t)
M3 ... Omnibus (mit mehr als 8 Sitzen, höchstzulässiges Gesamtgewicht über 5 t)

N ... Fahrzeugklasse für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung (LKW und LLKW)

N1 ... Lastkraftwagen (höchstzulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 t)
N2 ... Lastkraftwagen (höchstzulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t und bis 12 t)
N3 ... Lastkraftwagen (höchstzulässiges Gesamtgewicht über 12 t)

Gast am 09 Feb 2014 20:34:03

vario614 hat geschrieben:

Wo ist das Problem? Zb. in Österreich ...

....das bei mir zB unter "J", Fahrzeugklasse : 16 steht...und nu???
Der link beschreibt aber wieder nix EU weites sondern die Handhabung der Winterreifenpflicht in Ö

heiinjoy am 09 Feb 2014 21:18:03

Hallo nethunter,

die Bezeichnung sollte noch aus vor dem Jahr 2005 sein. Das KBA hat eine Tabelle zur Systematisierung der Fahrzeuge. In Teil B (das ist die Tabelle mit den alten Bezeichnungen bez. Eintragungen) findest Du unter der Nr. 16 u.a. SO-KFZ.. Dahinter verbirgt sich Dein Womo.



Heiinjoy

Gast am 09 Feb 2014 21:59:54

Ja...meiner ist was älter, die Zulassung aber nicht bzw Ausstellung des Scheines!

Ich hätte jetzt stark vermutet/erhofft das auch in meinem Schein ein M2 oder N2 auftaucht.....dann wäre die Sache klar.

Habt ihr alle denn ab 2005 die EU Bezeichnung im Schein?

Wenn ja ...welche?


peter

Gast am 09 Feb 2014 23:42:47

nethunter hat geschrieben:
....das bei mir zB unter "J", Fahrzeugklasse : 16 steht...und nu???
Der link beschreibt aber wieder nix EU weites sondern die Handhabung der Winterreifenpflicht in Ö


Das ist ja Stuss, der Link zeigt die Fahrzeugkategorien nach heutiger EU Einstufung, und auch früher war ein Sonder KFZ- Wohnmobil (Nr: 16) kein LKW...

giorgiobastanz am 10 Feb 2014 15:47:24

nethunter , bei mir steht unter - J- , M1 .
Das ist auch klar , da nach der Ausrüstung bis 8 Fahrgastplätze es ein M1 sein muss . EU Richtlinie .
Problematisch ist es , ob der kleine der Bauart entsprechende LKW (?) auch unter das Sonntagsfahrverbot fällt . Wie schon mehrfach gesagt , es ist nicht die Eintragung im Fahzeugschein bzw. im Dok .1 ausschlaggebend , sondern wie in der EU Richtlinie treffend bemerkt , die baulichen Merkmale ( eingerichtet ( zur Beförderung von Gütern ). Deshalb auch die Begriffsfestlegung bei Kfz mit Kabine und Ladefläche , 0,4 der Fläche .
Wartet mal , ich bekomme am Mittwoch wohl eine erschöpfende Antwort . Hoffentlich .
Giovanni.

brawo1 am 10 Feb 2014 17:55:30

giorgiobastanz hat geschrieben:Wartet mal , ich bekomme am Mittwoch wohl eine erschöpfende Antwort . Hoffentlich .
Giovanni.


Nee, da brauche ich nicht zu warten, denn 99,9% der Wohnmobileigner, dazu gehöre auch ich, wissen, dass ihr Wohnmobil kein Lkw ist und somit nicht unter das Sonntagsfahrverbot fallen.

Gast am 10 Feb 2014 18:43:48

Ät- Giovanni
Supi.... Kommen dann vielleicht noch weiter als die Eklat Fraktion.
Wir schein die zwei doofen zu sein die nix wissen :mrgreen:

giorgiobastanz am 10 Feb 2014 19:13:45

Hi, Brawo, ich hatte garnicht gemerkt, wahrscheinlich deshalb , weil ich mich nicht solange im Net aufhalten kann , dass das eine Frage war .
Ein WOMO kann deshalb nicht zum LKW werden , weil die Baumerkmale des LKW festgelegt sind .
Darum sagt die Definition explizit , nicht der Eintrag in die Zulassung , sondern bei LKW die Möglichkeit - nicht zum Betrieb des KFZ notwendige Güterbeförderung .
Solange ein KFZ nur zur Beförderung von Personen bestimmt ist : M1 bis 8 Pers. + Fahrer und darüber M2.
Nethunter und mir ging es um die Definition LKW auch des Kleinsten ,- was sagt die Richtlinie dazu ?
Das kann bisher nur über Rechtsprechung geklärt werden . Auch weil es in der EU Richtlinie sehr verschwommen dargestelt wird und der Verantwortliche für Verkehr der IKH Stuttgart da eine Grenze von 2,8t zGgw. genannt hat . Nur diese Frage will ich geklärt haben und wenn ich -nethunter- richtig verstanden habe , er auch .
Giovanni.

brawo1 am 10 Feb 2014 19:42:18

giorgiobastanz hat geschrieben:Hi, Brawo, ich hatte garnicht gemerkt, wahrscheinlich deshalb , weil ich mich nicht solange im Net aufhalten kann , dass das eine Frage war .

Nethunter und mir ging es um die Definition LKW auch des Kleinsten ,- was sagt die Richtlinie dazu ?
Nur diese Frage will ich geklärt haben und wenn ich -nethunter- richtig verstanden habe , er auch .
Giovanni.


Nee, das war keine Frage.

Und wenn du wissen willst, was ein Lkw genau ist, mach doch am besten einen neuen Thread auf, damit dieser nicht total versandet :mrgreen: .

eijden am 10 Feb 2014 20:34:11

vario614 hat geschrieben:Irgendwie begreifst du es nicht :roll: Ein Wohnmobil ist kein LKW und von daher kannst du Sonntags dahinter hängen was du willst und nur um diese Frage ging es in diesem Thread. :idea:


...wie wahr.... :oops: mittlerweile ist mir fast schon peinlich, gefragt zu haben....

BurnerWil am 10 Feb 2014 21:44:54

Hallo Andrea,

Ist doch nett mitzulesen, wie aus einer einfachen Frage so nach und nach ein komplexes, juristisch wohlbedach zu würdigendes Thema wird. Ok, ich hab dann mal irgendwann den Faden verloren um was es konkret geht, aber jetzt weiss ich, wir haben jede Menge Kollegen im Forum die auch die letzte juristische Hürde für die 0,005% Chance, das im wirklichen Leben was geschieht, aus dem Wg räumen :D

Ja ich weiss, hat alles nichts mit dem Thema zu tun, könnte durch den sonnenblumengrlben Knopf "bestraft" werden, war mir aber ein Bedürfnis.
Ach ja, noch mal kurz den Klugscheissermodus: auch die Interpretation durch einen Rechtsanwalt ist nur eine Meinung und leider nicht verbindlich :D

giorgiobastanz am 11 Feb 2014 18:29:17

Burner , im letzten Absatz sagst du was Wahres .
Aber da steckt eine Menge Hirnschmalz drin und es gibt Leute die das gern investieren , auch wenn es möglicherweise ins Abseits führt .
Das diese Regelung Zündstoff in sich birgt wird schon dadurch offensichtlich , dass es in einigen Bundesländern jedenfalls bisher ganz anders gesehen wird . Ein Übereifriger kann da eine Menge draus machen , das wollen wir mal überdenken , mehr nicht .
- eijden -, eine Frage kann nicht peinlich sein , denn du siehst welchen Umfang eine an sich harmlose Frage beinhalten kann . Wenn man dazu mal die Rechtsprechung betrachtet gibt es da ungewöhnliche Schwierigkeiten in der Interpretation . Mach dir nix draus .
Giovanni.

Gast am 11 Feb 2014 19:06:04

Sooo,
Wer kann denn noch was vernünftiges zum Thema beitragen?

Die Frage vom TE war auf der ersten Seite beantwortet. Weitere Wiederholungen oder in lächerliche ziehen anderer beitrage lassen einen Schreiber nicht automatisch kleverer erscheinen und machen die Themen für ehrliche Suchfunktion-Anwender
Unübersichtlich und somit nutzlos.

Zu der Thematik drängten sich weitere fragen auf,
Dies wäre:
1. Gibt es eine ausnahmeregelung Sonn/feiertagsfahrverbot für LKW mit Anhänger <3,5 ton ?
Wenn ja , wo steht das?
2. Macht einen das mitführen von Gütern auf dem Anhänger in anderen Ländern zum LKW?
Wenn ja, in welchen?

Dies dürften absetzkabinenfahrer interessieren.

aus Bulgarien
Peter

BurnerWil am 11 Feb 2014 20:11:54

nethunter hat geschrieben:Sooo,
Wer kann denn noch was vernünftiges zum Thema beitragen?

Die Frage vom TE war auf der ersten Seite beantwortet. Weitere Wiederholungen oder in lächerliche ziehen anderer beitrage lassen einen Schreiber nicht automatisch kleverer erscheinen und machen die Themen für ehrliche Suchfunktion-Anwender
Unübersichtlich und somit nutzlos.

Hallo Peter,

Genau das wollte ich damit ausdrücken! Du sagst doch selbst, das es unübersichtlich ist. Also, wenn es noch Fragen gibt, nimm doch die Anregung auf einen neuen Thread zu starten. Ich suche häufig hier im Forum und verzweifle öfters, wie man von Hölzchen auf Stöckchen kommt und was man alles lesen muss um zum Kern zu kommen. Da geht nicht um klever sondern um Struktur. Sich sechs Seiten mit Argumenten zu beharken hilft auch niemandem
War nicht böse gemeint :D

tliner am 11 Feb 2014 20:34:46

Guten Abend,
Genau immer wieder dieses abdriften vom Thema. Nur komisch fast immer hier.
In Nachbarforen die selbe Fragestellung vom gleichen User, Antwort fast nur sachlich.
Nicht zu verstehen. Oder hier suchen viele nur einfach Kommunikation egal welcher Art.
:wink:
Ralph

Gast am 11 Feb 2014 23:34:07

Habt ja recht..... Tut aber nix zum Thema bei :wink:

BurnerWil am 11 Feb 2014 23:46:03

:bia:

Gast am 12 Feb 2014 00:04:38

tliner hat geschrieben: Nur komisch fast immer hier.
In Nachbarforen die selbe Fragestellung vom gleichen User, Antwort fast nur sachlich.


Das Nachbarforum ist sowieso besser und wird super gut moderiert.

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