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Aktuelle Lage: Sonntagsfahrverbot mit Anhänger? 1, 2, 3


eijden am 02 Okt 2013 20:04:03

Hallo alle miteinander,
Über dieses Thema wurde zwar schon diskutiert, doch sind die Threads schon einige Jahre alt, sofern ich richtig gesehen habe. Kann mir vielleicht jemand hierauf eine Antwort geben:
Wir fahren ein WoMo mit zul. Ges.gewicht von 4,2 to und möchten am Sonntag mit einem Anhänger und Smart drauf nach Hause fahren.
Dürfen wir das? Es handelt sich um keine gewerbliche Fahrt, wir bleiben in Deutschland und das WoMo ist nicht als Lkw eingetragen.

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Sellheimer am 02 Okt 2013 20:11:50

siehe Auszug aus $30 StVO

"(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. "

Sellheimer

Gast am 02 Okt 2013 20:17:16

...Wohnmobile sind mit Anhänger nicht betroffen...dies gilt laut Zulassungsbescheinigung nur für LKW

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eijden am 02 Okt 2013 21:19:49

Vielen Dank für die schnellen Antworten! Dann wissen wir nun mehr und haben noch einen weiteren Urlaubstag :-)

wubro am 03 Okt 2013 08:46:20

Tach zusammen,

darf ich mich mit einer Frage anhängen? Ein Womo über 3,5 to - und nicht als LKW eingetragen.... geht das? Dann käme ja auch das LKW-Überholverbot für ein solches Fahrzeug nicht in Frage...

MfG

Bernd

buschdie am 03 Okt 2013 08:53:14

Es ist vollkommen unerheblich was für ein Fahrzeug ist einzig gilt des zull. Gesamtgewicht.
Ge- oder Verbot Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Ist doch eindeutig festgeschrieben.

Gast am 03 Okt 2013 08:54:00

Dürfen wir das?

Ja

buschdie am 03 Okt 2013 08:57:26

Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150). Ein Fahrzeug, was im Fahrzeugschein als PKW bezeichnet wird, kann mit einem Anhänger nicht als LKW bezeichnet werden. Für dieses Gespann gilt Z 277 nicht (BayObLG DAR 10, 483).

Randyandy01 am 03 Okt 2013 08:58:09

Moin, nicht Apfel und Birne vergleichen..... Das sogennante LKW Überholverbot sagt aus, Überholverbot für Fahrzeuge aller Art über 3,5 t..... evtl. Ausnahmen werde per Zusatzschild kenntlich gemacht.

Das Fahrverbot an Sonntagen für Fahrzeuge im gewerblichen Güterverkehr ist was ganz anderes... allerdings kann auch da einigen unachtsamen Fahrzeugführern ein Mißgeschick passieren und zwar dann, wenn das Zugfahrzeug als LKW eingetragen ist und ein Anhänger mitgeführt wird, auch dann greift das Sonntagsfahrverbot, Wissen viele nicht ist aber so!

eijden am 03 Okt 2013 09:35:35

[

Das Fahrverbot an Sonntagen für Fahrzeuge im gewerblichen Güterverkehr ist was ganz anderes... allerdings kann auch da einigen unachtsamen Fahrzeugführern ein Mißgeschick passieren und zwar dann, wenn das Zugfahrzeug als LKW eingetragen ist und ein Anhänger mitgeführt wird, auch dann greift das Sonntagsfahrverbot, Wissen viele nicht ist aber so![/quote]

Davon können wir ein Liedchen singen. Wir sind einmal mit Transporter und Anhänger am Samstag von einer Baustelle heimgefahren, haben jedoch nicht bedacht, dass wir mit diesem Gespann während der Ferienzeit einige bestimmte Autobahnabschnitte nicht befahren durften. Der Transporter war als Lkw eingetragen. Also: es ist wirklich wichtig zu wissen, wie das Fahrzeug eingetragen ist! Hat uns seinerzeit viel Geld und 1 Punkt gekostet :(

Gast am 03 Okt 2013 09:38:51

eijden hat geschrieben: Der Transporter war als Lkw eingetragen. Also: es ist wirklich wichtig zu wissen, wie das Fahrzeug eingetragen ist! Hat uns seinerzeit viel Geld und 1 Punkt gekostet :(

...richtig...sowas betrifft zB auch einen Pickup/Geländewagen der als LKW angemeldet ist wenn er einen Hänger dran hat!

SundL am 03 Okt 2013 11:58:09

Ziemlich entscheidend ist was "hinten" drin ist ...

Z.B Hat ein MALERMeister am Sonntag einen Fuhre von Farbkübeln im Hänger ( der hängt aber am "Privat-Prosche-Cabrio") dann darf er dass NICHT!

Fährt Klein Peter am gleichen Sonntag mit nem Hänger voller Farbkübel zu seiner Oma zum Häusl streichen an seiner "Ente" hinten drann, dann darf er dass!

so "einfach" ist dass :lol:

Gast am 03 Okt 2013 12:12:26

SundL hat geschrieben:Ziemlich entscheidend ist was "hinten" drin ist ...

Z.B Hat ein MALERMeister am Sonntag einen Fuhre von Farbkübeln im Hänger ( der hängt aber am "Privat-Prosche-Cabrio") dann darf er dass NICHT!

:

...wo steht denn so ein Blödsinn zum Nachlesen geschrieben?

Sellheimer am 03 Okt 2013 12:58:15

SundL hat geschrieben:Ziemlich entscheidend ist was "hinten" drin ist ...

Z.B Hat ein MALERMeister am Sonntag einen Fuhre von Farbkübeln im Hänger ( der hängt aber am "Privat-Prosche-Cabrio") dann darf er dass NICHT!
:lol:


wenn der Porsche als Lkw eingetragen ist (hab ich zwar noch nie gesehen) :D :D , dann darf er das nicht; ansonsten darf er.
Keiner fragt hier nach irgendeinem gewerblichen Verkehr (für den evtl. eine EU-Regelung besonderer Art gilt). Für Wohnmobile gilt bezüglich mitgeführter Anhänger der § 30 StVO und sonst nichts.

Sellheimer

glasfluegel am 03 Okt 2013 17:54:43

Randyandy01 hat geschrieben:Moin, nicht Apfel und Birne vergleichen..... Das sogennante LKW Überholverbot sagt aus, Überholverbot für Fahrzeuge aller Art über 3,5 t..... evtl. Ausnahmen werde per Zusatzschild kenntlich gemacht


Sorry, aber das ist falsch.

--> Link Zeichen 277– Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Soll das Zeichen 277 auch für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse gelten, wird dies durch Zusatztafel angezeigt.

Gast am 03 Okt 2013 18:14:37

Dieses Pragraphengeplänkel , bleibt doch mal auf dem Teppich :twisted:

Viele kennen nicht mal Rechts vor Links , geschweige denn Paragraphen ..... sorry.....

Überholverbot wurde hier schon diskutiert bis zum schliessen des Threads -> sucht selbst !

Randyandy01 am 03 Okt 2013 21:28:14

Es macht doch nichts... Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

brainless am 04 Okt 2013 06:32:07

Viele kennen nicht mal Rechts vor Links ,......


:polit: :D :D


Volker :wink:

SundL am 04 Okt 2013 08:05:26

nethunter hat geschrieben:...wo steht denn so ein Blödsinn zum Nachlesen geschrieben?


Es gibt halt viel "Blödsinn" in gewissen Vorschriften

--> Link

z.b PKW Gespann > 3,5to + gewerblich = Fahrtenschreiber .....

--> Link


wie gesagt ...wenn "man" nur tief genug wühlt findet man auch den "§" der schreibt "gewerblicher Werkverkehr" Sonntags....

aber dazu fehlt mir heute Morgen die Muße und eigentlich betriffts ja auch das Problem hier nicht

Gast am 04 Okt 2013 08:39:25

SundL hat geschrieben:
aber dazu fehlt mir heute Morgen die Muße und eigentlich betriffts ja auch das Problem hier nicht

...von dem Blödsinn steht da aber nix....in den links geht es um ganz andere Dinge . Die IHK Stuttgart beschliesst ausserdem sicher keine bundesweite Fahrverbote für LKW.

Der Gewerbliche Güterverkehr steht nicht in Zusammenhang eines Sonntagsfahrverbot. Im Sonntagsfahrverbot sind ausschliesslich die Fahrzeugklassen betroffen, nicht Art und Zweck der Fahrt und auch keine Berufsgruppen...diese sind nur als Aussnahme aufgegührt!

Ein als PKW angemeldetes Fahrzeug darf mit Anhänger Sonntags fahren, ach wenn es über 3,5 ton Zuggewicht kommt...so hab ich es verstanden.
:ja:

bernierapido am 04 Okt 2013 09:11:15

nethunter hat geschrieben:
SundL hat geschrieben:Ein als PKW angemeldetes Fahrzeug darf mit Anhänger Sonntags fahren, auch wenn es über 3,5 ton Gesamt-Zuggewicht kommt...so hab ich es verstanden.
:ja:


Das ist auf jeden Fall richtig. Ich habe mich genau damit beschäftigt und in Folge meinen Navara zum PKW umschreiben lassen, damit ich Sonntags normale Anhänger ziehen darf. Ich bin übrigens auch schon angehalten worden, als ich sonntags einen PKW auf einem Anhänger gezogen habe.
Ich wurde gefragt, für wen ich das Auto transportiere. Ich antwortete: "Für meinen Bruder". Auf meine Frage warum das ausschlaggebend sei, ich hätte doch einen PKW kam die Antwort: "Bei gewerblichen Transporten über 3,5t müsse ich einen Fahrtenschreiber haben und dürfe nur im Nahbereich transportieren es sei den ich hätte einen (kann mich nicht genau erinnern) Transportgewerbeschein oder sowas.

Übrigens: Ein Sattelanhänger gilt nicht als Anhänger und das Sattelzugfahrzeug nicht als LKW. Es wird wie eine Einheit angesehen und einem LKW-gleichgestellt und darf deshalb bis 7,5t aus sonntags fahren. Das sind dann die immer beliebter werdenden sog. Kleinsattelzüge bestehend aus Pick-up oder Transporterfahrgestell mit Sattelanhänger.

Dann gibt es noch die Ausnahme, dass hinter LKW Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken angehängt werden dürfen, dazu zählen z.B. Wohnwagen, Bootsanhänger, Autos zu Rennen oder Oldheimertreffen, Pferdeanhänger zu Reitsport ...
Darüber gibt es aber "nur" eine "Vereinbarung der Landesverkehrsminister" die von einigen Länderen unterschreiben wurde aber eben nicht von allen:
NRW: --> Link
Bremen,Niedersachsen, Bayern, Baden Würtemberg, Schleswig-Holstein:
Ein Beschluss des Bundesrates dazu ist immer noch nicht gefasst
Beschluß des Bundesrates: [url]http://www.bundesrat.de/cln_090/SharedDo…1-09%28B%29.pdf[/url]
Ein Freund von mir hatte sonntags ein Sport-Boot hinter einem geschlossenen Kastenwagen (LKW) transportiert, wurde angehalten und sollte zahlen. Vor Gericht im Bußgeldverfahren hat er dann die von mir kopierte "Vereinbarung der Landesverkehrsminister" vorgelegt und wurde frei gesprochen.

Das ganze Thema ist so kompliziert, dass wirklich nur einige sich darauf spezialisierte Polizeibeamten (oftmals der Autobahnpolizei) sich damit auskennen.
:evil:

bernierapido am 04 Okt 2013 09:20:14

bernierapido hat geschrieben: Übrigens: Ein Sattelanhänger gilt nicht als Anhänger und das Sattelzugfahrzeug nicht als LKW. Es wird wie eine Einheit angesehen und einem LKW-gleichgestellt und darf deshalb bis 7,5t aus sonntags fahren. Das sind dann die immer beliebter werdenden sog. Kleinsattelzüge bestehend aus Pick-up oder Transporterfahrgestell mit Sattelanhänger.


Ein Freund aus der Schweiz, der das gleiche Sattelgespann hat wie ich (Navara mit Tischer Trail Liner), allerdings einen Navara 3.0l, den man nicht mehr zum PKW umschreiben lassen kann, hat sich extra einen Sattelanhänger = Autotransporter bauen lassen, da er oft Autos aus Deutschland abholt und damit auch sonntags fahren darf.
Die Autops sind natürlich "für ihn selbst" (siehe gewerblicher Transport).

Gast am 04 Okt 2013 11:18:10

bernierapido hat geschrieben:
Das ganze Thema ist so kompliziert, dass wirklich nur einige sich darauf spezialisierte Polizeibeamten (oftmals der Autobahnpolizei) sich damit auskennen.
:evil:

...eigrmtlich ist das Sonntagsfahrverbot -Gesetz nicht sooo kompliziert...

Hier werden nur die Fahrtenschreiberpflicht für Fahrzeuge / Fahrzeuge mit Anhänger für gewrblichen Zweck mit eingemischt...hat hier nix zu suchen!
Fahrtenschreiberpflicht besteht zudem die ganze Woche ...nicht nur Sonntags :lach:

Zum Sonntagsfahrverbot möchte ich es so formulieren:
Fahrzeuge die nicht als LKW zugelassen sind dürfen Sonntags auch mit Anhänger fahren, unabhängig des Zug- bzw zulässigem Gesamtgewicht!


peter

SundL am 05 Okt 2013 07:40:38

:oops:

Sorry...ich wollte gestern einfach den "Treffer" finden mit dem Inhalt "dass es daruf ankommt was man hinten dranhat (Ware/Güter/Privatkram) und wer vorne drinstizt (Privatmann/Gewerbetreibender)

Aber ich habs halt nicht gefunden ...(Dafür das mit den Fahrtenschreibern was ich dann verlinkt habe um zu demonstrieren dass es schon ganz abstruse §§§ gibt, von dem ein "normalsterblicher" nix weiss (und auch nix wissen muss)

Ich kann mich aber auch irren und ab den Fahrtenschreiberpassus mit dem Sonntagsfahrverbot verwechselt...was mir echt Leid tut :cry: ...allerdings, so hoffe ich, keine ernsthaften Schäden im Forum hinterlassen hat :wink:

bernierapido am 05 Okt 2013 08:27:59

nethunter hat geschrieben:
bernierapido hat geschrieben:Zum Sonntagsfahrverbot möchte ich es so formulieren:
Fahrzeuge die nicht als LKW zugelassen sind dürfen Sonntags auch mit Anhänger fahren, unabhängig des Zug- bzw zulässigem Gesamtgewicht!

peter

Da stimme ich dir voll und ganz zu, soweit ist es auch einfach.

jeverpils am 04 Feb 2014 20:30:52

bernierapido hat geschrieben:Da stimme ich dir voll und ganz zu, soweit ist es auch einfach.



Genau so siehts aus.

Dieses ganze Gedöns von wegen privater Transport, Wohnwagen, Sport- und Freizeitzweck usw. ist vollkommen egal.

Zugelassen als PkW oder Womo oder grünes Nummerschild = darf an Sonn- und Feiertagen mit Anhänger fahren

Zugelassen als LkW = darf an Sonn- und Feiertagen nicht mit Anhänger fahren

Quelle: tel. Auskunft bei Bundesamt für Güterverkehr

Polizei fragt man besser nicht, 1000 Polizisten, 1000 Meinungen :cry:

Gast am 05 Feb 2014 08:37:00

jeverpils hat geschrieben:
Zugelassen als LkW = darf an Sonn- und Feiertagen nicht mit Anhänger fahren

Quelle: tel. Auskunft bei Bundesamt für Güterverkehr

Moin,
Das ist leider falsch bzw nicht vollständig.
Es besteht kein generelles LKW Fahrverbot an son/Feiertagen.

Sonntagsfahrverbot besteht nur für als LKW zugelassene Fahrzeuge ab 3,5 ton zuggewicht mit Anhänger und ab 7,5 ton ohne Anhänger.

Da wir hier aber nicht im LKW forum sind würde ich das wie oben geschrieben aus der Sicht der meisten Womo Fahrer formulieren die keine LKW Zulassung haben. All die betrifft das Fahrverbot nicht.

Peter

haballes am 05 Feb 2014 10:29:29

Um es nicht zu verwirren, geht es dem Gesetzgeber darum, das der gewerbliche Verkehr so weit als möglich ruhen muß.

Ziehe ich hinter einem 10 Tonnen Wohnmobil einen Anhänger, wo ein Ferrari drauf steht, der mir auch gehört, dann darf ich weiterfahren, weil einwandfrei zu erkennen ist, daß ich beide Geräte wohl zu Freizeitzwecken nutze.

Habe ich das selbige Wohnmobil und selbigen Hänger, hab aber überall große Aufkleber: "haballes kauft alle Ferraris, komm mit Bargeld" und der Ferrari hinten drauf hat kein Kennzeichen, ist also nicht auf mich zugelassen, dann bleibt der Hänger nach einer Pozileikontrolle stehen. Und meinem kleinen Unternehmen droht ein Bußgeld, Stichwort "Gewinnabschöpfung". Weil meine Mitbewerber brav am Sonntag in die Kirche gingen, ich aber einen Tag mehr gearbeitet habe und so gegen den Wettbewerb verstoßen habe.

:wink: --> Link

Schweift ein wenig ab, aber so darf ich zum Beispiel mit einer abgesattelten Sattelzugmaschine, die sonst 40t bewegt am Sonntag zum Kirchgang fahren und mitten im Ort auf einem freien Parkplatz genau vor Oma Schmitz ihrem Küchenfenster stehen. Das lärmende Kraftpaket hat keine eigene Ladefläche und gilt somit nicht als LKW.


:D Im Wohnwagenforum nebenan könnte übrigens eine ähnliche Diskussion entstehen, da der Trend ja zu immer mehr "Pickups", also diesen Geländeautos mit Ladefläche geht. Diese lassen sich oft als LKW zulassen, was erheblich günstiger ist. Hänge ich an solches Teil einen Wohnwagen, tu ich ja nichts anderes als der Wohnmobilkollege da oben.
:!: Aber ich habe mein Zugfahrzeug eindeutig zu Zwecken gewerblicher Nutzung zugelassen, warum zum Teufel sitze ich also in meiner Freizeit am heiligen Sonntag in einem Arbeitsgerät. :mrgreen: Diese Zulassungsart ist den Behörden ein richtiger Dorn im Auge.

Gast am 05 Feb 2014 20:13:23

haballes hat geschrieben:Um es nicht zu verwirren, geht es dem Gesetzgeber darum, das der gewerbliche....

Hmm , jetzt verwirrst du alle.

Wir hatten vor gefühlten 20 Beiträgen gelernt
Das im sonntagsfahrverbot nicht zwischen gewerblich/ privat unterschieden wird.
Nun kommtst da um die Ecke und behauptest das Gegenteil???

Ok, lernen wir dazu.... Aber wo steht das denn???

Ein womo über 7,5 ton darf nicht fahren wenns LKW im Schein stehen hat. Allerdings kann man für diese Fahrzeuge Ausnahmegenehmigung erbeten.

Weiter.... Ein LKW der privat einen Umzug fährt darf über 7,5 ton auch nicht fahren!


haballes am 06 Feb 2014 01:48:04

Ein LKW, der einem Freizeitzweck dient hat entweder eine Sondergenehmigung oder ist als Sonder KFZ zugelassen.
Ein Umzug ist ein "aufschiebbares Ereignis" , was nicht am Sonn oder Feiertag stattfinden muß oder soll... :D
Iss echt so geregelt.
Aber du darfst solange mit deiner.600 PS Sattelzugmaschine Donuts auf dem Kirchplatz drehen. :lach:

Gast am 06 Feb 2014 08:12:49

Hi Sven,
Es geht um die Definition:

Wenn du schreibst das sich das sonn/feiertagfahrverbot an Art und Zweck der Fahrt richtet liegst du falsch. Man unterscheidet nur über die Bezeichnung "LKW" und Gewicht.
Das eine sattelzugmaschiene nicht als LKW gilt liegt hat irgend einer mal festgelegt da es nichts transportieren kann.... Das ist aber eine ausnahme.

Wir sind im womo forum.... Vergessen? ;D

In der Regelung über das sonn / feiertagfahrverbot wird das Wort gewerblich oder Privatfahrzeuge nirgend aufgeführt.


jeverpils am 06 Feb 2014 10:46:40

nethunter hat geschrieben:...In der Regelung über das sonn / feiertagfahrverbot wird das Wort gewerblich oder Privatfahrzeuge nirgend aufgeführt.



Genau das ist es. Gewerbe und privat spielt überhaupt keine Rolle.

LkW Zulassung, gerade im Tranporterbereich schränkt eben ein an Sonn- und Feiertagen. Doof, doof...am Sonntag darf nicht mal der Wohnanhänger dran :x

haballes am 06 Feb 2014 11:05:25

:? Wenn ich noch einwerfen dürfte, warum sollte sich ein Privatmann einen "LKW" zulassen?
Es ist doch hinter vorgehaltener Hand so, daß die LKW Zulassung von Privatleuten hauptsächlich als Steuerloch gesucht wird.

Jedes Wohnmobil, jeder Kastenwagen kann entweder als Sonder KFZ oder als PKW Kombi zugelassen werden und darf dann Hänger ziehen.

Gast am 06 Feb 2014 12:10:51

Sven, es wäre hilfreich wenn du dir das Gesetz zum sonn und Feiertag Fahrverbot durchliest und vielleicht zitierst!
Dann würde hier auch niemand mehr Dinge mit einbringen die das Steuerrecht betrifft welches einen dazu bewegt privat einen LKW zu fahren oder fahrtenschreiberpflicht welches sich stark an Sinn und Zweck der Fahrt richtet. Dieses auch abhängig ob privat oder gewerblich.

Zudem ist es nicht möglich nach Belieben jeden Kastenwagen oder womo entweder als PKW Kombi oder sonder Kfz an zu melden. Das ist stark von dem Landkreis und von Art des Aufbau und Nutzung abhängig.

Allerdings hatten wir das schon alles durchgekaut hier... Lies das doch bitte mal.

Es wäre jetzt die richtige zeit neue oder zusätzliche Info ein zu bringen zum Thema :
LKW Fahrverbot an sonn und Feiertagen.

Vielleicht was zum Thema ob das Fahrverbot an sonn und Feiertagen die selben Fahrzeuge betreffen während dem LKW Fahrverbot an Samstagen in der Ferienzeit!!!

Randyandy01 am 06 Feb 2014 12:15:26

Oh ops, es gibt kein explizites Fahrverbot von LKW in der Ferienzeit an Samstagen, das betrifft nur spezielle Autobahnabschnitte.......

eijden am 06 Feb 2014 15:54:54

Randyandy01 hat geschrieben:Oh ops, es gibt kein explizites Fahrverbot von LKW in der Ferienzeit an Samstagen, das betrifft nur spezielle Autobahnabschnitte.......


Genau! Da wird auch sehr gut kontrolliert und hier gilt der schöne Spruch "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!". Den durften wir uns damals nämlich anhören....
Übrigens: Da ich diese Diskussion mit meiner ganz bescheidenen Frage in die Gänge gebracht habe= Wir sind damals ohne Komplikationen an einem Sonntag mit Anhänger und Smart drauf nach Hause gefahren :)

giorgiobastanz am 06 Feb 2014 15:59:44

Hallo, Leute , wie immer in diesen Foren fing es mal mit einer recht simplen Frage an .
Bis dann jeder seinen Vers dazu gegeben hat und dazwischen noch einige ihren Spass
losgellassen haben, ist die Sache so verfahren und unübersichtlich geworden , das zwar die Seiten voll sind ,aber keiner weiss mehr was nun eigentlich richtig ist .
Hier noch eine sehr klare und umfassende Richtigstellung der IHK Stuttgart , die ich schon einmal um Genehmigung bitte :
Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Für gewerbliche und private Güterbeförderungen gilt gemäß § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für Lkw über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) und Lkw mit Anhänger (ab 2,8 t zGG des Zugfahrzeugs, siehe unten) an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot von 0 Uhr bis 22 Uhr. Das Fahrverbot soll einerseits den Verkehrsfluss auf den Straßen, die an den betroffenen Tagen vermehrt durch allgemeinen Personen- und Ausflugsverkehr belastet sind, verbessern und andererseits dem Umweltschutz durch geringere Lärm- und Abgasemissionen dienen.

Für Unklarheit und vermeidbare Bußgeldbescheide sorgt die Definition des Begriffes "Lkw". Dieser Begriff wird in der StVO nicht bestimmt, weshalb im Rahmen des Sonn- und Feiertagfahrverbots auf die Definition in § 4 Absatz 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zurückgegriffen wird. Dananch sind Lkw Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung und Bauart zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind. Die Gewichtsgrenze, ab der ein Fahrzeug im Sinne des § 30 Absatz 3 der StVO als Lkw gilt, liegt bei 2,8 t zGG.

Folglich fallen Fahrzeuge über 2,8 t zGG, sofern sie einen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren sind dabei irrelevant.

Allerdings sind vom Gesetzgeber auch Ausnahmen festgelegt worden. Diese betreffen vor allem den kombinierten Verkehr und die Beförderung verderblicher Güter (hauptsächlich Lebensmittel, aber auch Presseerzeugnisse).

Grundsätzlich ausgenommen sind:

Allein fahrende Sattelzugmaschinen,
Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt,
Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- oder Fernsehübertragungsfahrzeuge) und
selbst fahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Bagger, Autokräne, Mähdrescher)

Giovanni.

Gast am 06 Feb 2014 18:33:54

Hi Giovanni,
Dies scheint ein älterer Auszug zu sein. Die 2,8 Ton sind seid ... 2007 oder so... Auf 3,5 Ton angehoben worden.

Zudem " der Eintrag im fahrzeugschein ist irrelevant"....
Ist dies deine Interpretation? Oder steht das irgendwo?

Dies bezweifle ich da die Definition "LKW" für unterschiedliche Verordnungen verschieden interpretiert wird. Wenn die Art der Zulassung keine rolle Spielen wurde durfte kein womo über 3,5 Ton am Sonntag fahren die einen Hänger dran haben... Vertust du dich da nicht bissel?


Randyandy01 am 06 Feb 2014 19:05:10

giorgiobastanz, ist mal wieder ein wenig über´s Ziel hinausgeschossen..... habe nun keine Bock Links zu suchen, aber der Eintrag LKW ist schon relevant, vor allem wenn es dann mit dem Anhänger losgeht.... da liegt der kasus Knacksus.......

Gast am 06 Feb 2014 20:40:00

giorgiobastanz hat geschrieben:Hallo, Leute , wie immer in diesen Foren fing es mal mit einer recht simplen Frage an .
Bis dann jeder seinen Vers dazu gegeben hat und dazwischen noch einige ihren Spass
losgellassen haben, ist die Sache so verfahren und unübersichtlich geworden , das zwar die Seiten voll sind ,aber keiner weiss mehr was nun eigentlich richtig ist .
Giovanni.


Du weißt es aber auch nicht! :D Wohnmobile werden in der Fahrzeugklasse M --> Link geführt, das sind aber keine LKW und fallen somit auch nicht in diese Kategorie.

Definition Klasse M: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich PKW, Wohnmobile und Busse) sowie Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 t.

Ergo kann man damit am Wochenende sehr wohl mit Anhänger fahren, ganz egal was das Fahrzeug wiegt da ein Wohnmobil kein LKW ist! :wink:

giorgiobastanz am 06 Feb 2014 21:21:09

Leute , Leute , lesen , aber langsam und überlegt :
Diese Information ist von der IHK Stuttgart an ihre Mitglieder im September 2012 gegangen und trifft die gegenwärtige Gesetzeslage ganz richtig .

Ihr stört euch nur an der Definition, wann ein Anhänger hinter einem Fahrzeug es zu einem dem Sonntagsfahrvot unterliegenden Zug zur Güterbeförderung macht .

Alles andere steht oben .
Hier noch einmal das ,was euch stört , weil ihr es nicht als Definition lesen wollt , denn in diesem Falle konnte nur in der Querverbindung zum Personenbeförderungsgesetz die Feststellung in der Verkehrsministerkonferenz getroffen werden :
-- Folglich fallen Fahrzeuge über 2,8 t zGG, sofern sie einen >>>Anhänger zur Güterbeförderung <<<ziehen, unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren sind dabei irrelevant.( Doch nur in diesem speziellem Fall , - Güteranhänger hinter einem Lkw z.B. auch unter 2,8 t )



Dann kommen die Ausnahmen und da sind die Wohnmobile nicht explizit genannt , sondern mit Einbauten versehene .
Zitat :
Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- oder Fernsehübertragungsfahrzeuge) und --- meine Worte ( z.B.Wohnmobile )
Nun alles klar ?
So , und wenn ihr nun noch was findet , meinetwegen , ich mache nun Feierabend .
Giovanni.

volker030 am 06 Feb 2014 21:32:56

Ich fahre seit 5 Jahren mit Hänger und auch am Sonntag und sehe auch andere Womos mit Anhänger !!! Mal wieder Sturm im Wasserglas!
Völlig unnütze Debatte ...

Randyandy01 am 06 Feb 2014 22:00:43

Mal aus Bayern wenn er es nicht glaubt, aber Fahrlehrer haben ja manchmal Ihre eigene Doktrin....

Beschreibung

Zum Schutz des Ausflugsverkehrs und zur Verringerung von Staus besteht im Bundesgebiet an allen Sonntagen sowie an bestimmten Feiertagen jeweils in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr für Lkw über 7,5 t und Anhänger hinter Lkw ein Fahrverbot. Das Fahrverbot gilt sowohl für einzeln verkehrende Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t als auch für jede Kombination aus Anhänger und Lkw. Im zweiten Fall kommt es nicht darauf an, welches Gewicht die einzelnen Fahrzeuge haben oder die Kombination hat. Grundsätzlich verboten ist also die Fahrt mit jedem Anhänger hinter jedem Lkw. Kraft Gesetzes sind von dieser Grundregel nur solche Transporte ausgenommen, mit denen z. B. frische und leicht verderbliche Lebensmittel befördert werden.

giorgiobastanz am 06 Feb 2014 22:01:52

Leute , Leute , lesen , aber langsam und überlegt :
Diese Information ist von der IHK Stuttgart an ihre Mitglieder im September 2012 gegangen und trifft die gegenwärtige Gesetzeslage ganz richtig .

Ihr stört euch nur an der Definition, wann ein Anhänger hinter einem Fahrzeug es zu einem dem Sonntagsfahrvot unterliegenden Zug zur Güterbeförderung macht .

Alles andere steht oben .
Hier noch einmal das ,was euch stört , weil ihr es nicht als Definition lesen wollt , denn in diesem Falle konnte nur in der Querverbindung zum Personenbeförderungsgesetz die Feststellung in der Verkehrsministerkonferenz getroffen werden :
-- Folglich fallen Fahrzeuge über 2,8 t zGG, sofern sie einen >>>Anhänger zur Güterbeförderung <<<ziehen, unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren sind dabei irrelevant.( Doch nur in diesem speziellem Fall , - Güteranhänger hinter einem Lkw z.B. auch unter 2,8 t )



Dann kommen die Ausnahmen und da sind die Wohnmobile nicht explizit genannt , sondern mit Einbauten versehene .
Zitat :
Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- oder Fernsehübertragungsfahrzeuge) und --- meine Worte ( z.B.Wohnmobile )
Nun alles klar ?
So , und wenn ihr nun noch was findet , meinetwegen , ich mache nun Feierabend .
Giovanni.

Randyandy01 am 06 Feb 2014 22:10:58

Mal aus Bayern wenn er es nicht glaubt, aber Fahrlehrer haben ja manchmal Ihre eigene Doktrin....

Beschreibung

Zum Schutz des Ausflugsverkehrs und zur Verringerung von Staus besteht im Bundesgebiet an allen Sonntagen sowie an bestimmten Feiertagen jeweils in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr für Lkw über 7,5 t und Anhänger hinter Lkw ein Fahrverbot. Das Fahrverbot gilt sowohl für einzeln verkehrende Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t als auch für jede Kombination aus Anhänger und Lkw. Im zweiten Fall kommt es nicht darauf an, welches Gewicht die einzelnen Fahrzeuge haben oder die Kombination hat. Grundsätzlich verboten ist also die Fahrt mit jedem Anhänger hinter jedem Lkw. Kraft Gesetzes sind von dieser Grundregel nur solche Transporte ausgenommen, mit denen z. B. frische und leicht verderbliche Lebensmittel befördert werden.


Irgentwie spinnt das Forum.... diese Regel ist Klar und eindeutig schon seid was weiß ich wieviel Jahren... eindeutig und allein die Tatsache, das wenn das ZUGFAHRZEUG eine LKW Zulassung hat und dann einen Anhänger dahinter bammelt ist er dran, aus die Maus......und nicht nun irgentwelche Fahrzeugklassen etc....

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