rump
hubstuetzen
hallo
Links zu ebay oder Amazon sind Werbelinks. Wenn Sie auf der Zielseite etwas kaufen, bekommen wir vom betreffenden Anbieter Provision. Es entstehen für Sie keine Nachteile beim Kauf oder Preis.

Aktuelle Lage: Sonntagsfahrverbot mit Anhänger? 1, 2, 3


giorgiobastanz am 12 Feb 2014 17:20:24

Hallo, wer den Garten des Nachbarn besser findet als seinen eigenen, war wahrscheinlich nicht fleißig genug , sich um seinen eigenen Garten zu bemühen !

Übrigens , ich habe nach langer Sucharbeit den Beschluss gefunden den die VMK beschlossen hat .
Hier habe ich den Wortlaut von NRW .
Das wird für alle Bundesländer Geltung haben , wenn sich aber jemand genau orientieren will ,muss er an das Innenministerium schreiben .
Da kommt die auf 3,5t zul. GGw. begrenzte Benutzung eines LKW zum Ziehen eines Wohnwagensam Sonntag zum Ausdruck .
Das war die Frage und damit ist das Thema für mich durch .
Noch zur Frage von -nethunter - : Kann ein Wohnmobil mit Anhänger zur Güterbeförderung verboten sein ?
Nein , denn die Definition Wohnmobil /LKW ist deshalb aus der STVZO herausgenommen und wir richten uns nur ,genau wie die anderen nach dem von der EU definierten Richtlinienumfang .
Das ist wie schon gesagt nicht so einfach , aber was ist in der EU schon einfach.
Den anderen geht es nicht besser .
Giovanni.

Anzeige vom Forum

Hier findest Du vielleicht schon, was Du suchst: Artikel auf eBay oder versuchs hier bei Amazon

giorgiobastanz am 12 Feb 2014 17:31:19

Oh, Verzeihung , das hat irgendwie nicht geklappt :

Der Erlass III B 2-22-30/3.0 vom 13. Februa
r 2008 des Ministeriums für Bauen und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erweitert die Ausnahmen vom Sonn- und
Feiertagsfahrverbot.
Unbeschadet der gesetzlichen Regelung
in § 30 Abs. 3 StVO gilt gemäß der
Verkehrsministerkonferenz vom 09./10.10.2007
in Merseburg folgende Regelung:
1. Das Sonntagsfahrverbot gilt ferner nicht für:
1.1.
Zugmaschinen, die ausschließlich dazu
dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
1.2. Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mi
t Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht
mehr als das 0,4fache
der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
1.3. Fahrzeuge, bei denen di
e beförderten Gegenstände zum In
ventar gehören, wie z.B.
Ausstellungs-, Film- und Fern
sehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),
1.4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5. Einsatzfahrten von Bergungs-,
Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
1.6. Wohnwagenanhänger und Anhänger, di
e zu Sport- und Freizeitzwecken hinter
Lastkraftwagen mit einer zulässi
gen Gesamtmasse bis zu
3,5 to geführt werde.

Noch Fragen ?
Ciao. Giovanni.

Gast am 12 Feb 2014 19:12:55

Super Giovanni :top:

Anzeige vom Forum


giorgiobastanz am 14 Mär 2014 18:20:42

Leute , lasst mal die Luft ab . Alles was hier so bestimmt behauptet wurde , stimmt nicht ganz , denn ich habe schon mehrmals daraufhingewiesen , es gibt einen Bescluss der Verkehrsministerkonferenz die die Ausnahmen vom Sonn - und Feiertagsfahrverbot erweitert .
Da ich euch kenne und weiss , wie kleinkariert ihr teilweise verfahrt , habe ich das Datum und die Nr. des minist. Erlasses von NRW rausgesucht . Da er aus der Ministerkonferenz hervorgeht ist er für alle Länder zutreffend .
Erlass III B 2-22-30 vom 13.2.2008 vom Minister für Bauen und Verkehr des Landes NRW .
Verweis auf den Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 13.2.08 in Merseburg .
Die Ausnahmen vom Sonn - und Feiertagsfahrverbot :
- Unbeschadet der in § 30 Abs. 3 STVO aufgeführten Ausnahemen gilt gemäss der Verkehrsministerkonferenz vom 9/10.2007 in Merseburg folgendes :
-
-
-
Punkt 1.6
Wohnwagenanhänger die zu Sport - und Freizeitzwecken hinter LkW hinter LKW bis 3,5 t zul.Gesamtmasse .....
Nun zufrieden ?
Giovanni.

giorgiobastanz am 14 Mär 2014 18:30:31

Oh , Mann , wenn man so selten in das Forum kommt kann es passieren , dass man sich wiederholt . Es liegt wohl manchmal auch daran das mein Destop nicht die ganze Breite wieder gibt . Dann fehlen mir einfach einige Seiten .
Entschuldigung.
Giovanni.

Gast am 14 Mär 2014 21:05:24

...du bist alleine....schönen Abend noch! :mrgreen:

red-bull am 05 Mai 2015 20:29:23

Hallo alle miteinander,
das sogenannte LKW- Überholverbot gilt nur für LKW und umgebaute LKW über 3,5to auch die umgeschrieben sind zum Sonderfahrzeug.
Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für Wohnmobile auch mit Anhänger solange keine LKW Zulassung besteht sondern Sonderfahrzeug in der Zulassung steht.
vom
RED-BULL

brawo1 am 05 Mai 2015 21:20:25

red-bull hat geschrieben:das sogenannte LKW- Überholverbot gilt nur für LKW und umgebaute LKW über 3,5to auch die umgeschrieben sind zum Sonderfahrzeug.

Das ist falsch. Es gibt kein Lkw-Überholverbot, denn das Zeichen 277 der StVO



verbietet Kraftfahrzeugen über 3,5 t zGM das Überholen und dazu zählen auch Wohnmobile über 3,5 t zGM.

Jagstcamp-Widdern am 06 Mai 2015 08:12:44

ich häng mich mal hier mit dran:

wenn ein gespann 100 km/h darf, gilt das nur für mehrspurige strassen (also ab) oder auch für 1-spurige (landes-/bundesstrassen)?

früher gut - heute besser!
hartmut

brawo1 am 06 Mai 2015 09:25:30

Jagstcamp-Widdern hat geschrieben:wenn ein gespann 100 km/h darf, gilt das nur für mehrspurige strassen (also ab) oder auch für 1-spurige (landes-/bundesstrassen)?

Nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen --> Link und hier noch einmal --> Link
Was ist eine Kraftfahrstraße, siehe hier --> Link

Jagstcamp-Widdern am 06 Mai 2015 09:32:35

danke dir, hatte auch sowas im Hinterkopf (aber ganz weit hinten!)...

früher gut - heute besser!
hartmut

dieter2 am 06 Mai 2015 10:13:30

Und dran denken, viele fahren bis zum Limit 20 kmh mehr um keinen Punkt zu bekommen sondern nur eine Geldbuße.

Mit Anhänger sind es nur 15 kmh mehr wo man punktefrei bleibt :ja:

Dieter

Jagstcamp-Widdern am 06 Mai 2015 10:17:24

hoppsa - wieder was gelernt... :oops:

früher gut - heute besser!
hartmut

Birdman am 06 Mai 2015 10:29:39

dieter2 hat geschrieben:Mit Anhänger sind es nur 15 kmh mehr wo man punktefrei bleibt :ja:

Ist das bei > 3,5to. nicht sogar auch so?

carmenfw am 06 Mai 2015 13:18:58

Das hier scheint ziemlich aktuell zu sein, besser nicht durch mein Bundesland fahren...... :roll:
--> Link

Dazu nun aus unserer Zeitung:--> Link

Aber was ist nun mit unserem Wohnmobil? 5 t Gesamtgewicht mit Anhänger ... dann dürfen wir Sonntags auch nicht mehr fahren?

silent1 am 06 Mai 2015 13:32:31

Hier steht eindeutig

Potsdam (MOZ) Brandenburgs Freizeitsportler fühlen sich durch das von der Landesregierung verhängte Sonntagsfahrverbot für bis zu 3,5 Tonnen schwere Kleinlaster mit Anhängern ausgebremst.

Ist Dein Womo als Kleinlaster zugelassen?

Palmyra am 06 Mai 2015 15:07:42

Servus

ich spar mir lieber den Kommentar und sag nur "Flughafen" .... :D :D :D darum sollten sich die "Herrschaften" kümmern

Sofern in deinen Kfz-Papieren Wohnmobil steht und nicht LKW darfst du mit Anhänger auch am Sonntag fahren .....

--> Link

red-bull am 06 Mai 2015 17:40:56

Hallo Brawo1,
wieso ist das falsch was ich geschrieben habe, wer richtig lesen kann liest genau das gleiche wie Sie mit der Schilderziffer und dem Bild des Schildes geschrieben haben,
MfG
RED-Bull

BernhardK am 06 Mai 2015 17:51:24

Hallo Red Bull !

Wohnmobile sind keine Sonderfahrzeuge sondern
fallen in die Rubrik sonstige Kfz.
Das LKW-Symbol auf dem Zeichen 277 bedeutet lediglich,
dass Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 3,5 t nicht
überholen dürfen.
So wie Brawo 1 schon geantwortet hat, ein spezielles Überholverbot
für LKW gibt es nicht, siehe dazu § 5 StVO.

red-bull am 06 Mai 2015 17:56:18

Hallo zusammen,
das ist das erste was ich je gehört habe, dass eine Landesregierung eigene Gesetze über eine Bundesautobahn erlassen kann ????
Ich dachte eigentlich immer das dafür das Bundes-Verkehrs-Ministerium zuständig wäre. Naja die Osis kochen anscheinen immer noch ihre eigenen Süppchen.
MfG
Red-Bull

brawo1 am 06 Mai 2015 22:57:05

red-bull hat geschrieben:Hallo Brawo1,
wieso ist das falsch was ich geschrieben habe, wer richtig lesen kann liest genau das gleiche wie Sie mit der Schilderziffer und dem Bild des Schildes geschrieben haben,

Nee, eben nicht, es bleibt dabei, es ist falsch, was du geschrieben hast, lies deinen eigenen Text noch einmal in Ruhe durch:
red-bull hat geschrieben:das sogenannte LKW- Überholverbot gilt nur für LKW und umgebaute LKW über 3,5to auch die umgeschrieben sind zum Sonderfahrzeug.

Du behauptest, das sogenannte Lkw-Überholverbot gilt nur für Lkw und das ist definitiv falsch, denn es gilt nicht nur für Lkw, sondern für alle Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 zGM und dazu gehören auch Wohnmobile mit mehr als 3,5 t zGM und Wohnmobile sind keine Lkw.

Hast du es jetzt verstanden? Wenn nicht, kann ich dir auch nicht weiterhelfen.

DigiMik am 07 Mai 2015 12:50:05

carmenfw hat geschrieben:as ist nun mit unserem Wohnmobil? 5 t Gesamtgewicht mit Anhänger ... dann dürfen wir Sonntags auch nicht mehr fahren?

Ich dachte, dass sich das nun endlich auch innerhalb des Forums auch aus dem Nachbarfred heraus herum gesprochen hat :roll:

§ 30 StVo i.V.m. Richtlinie EU 2007/46/EG
Tante Google hilft weiter zum Originaltext ...

Der § 30 StVo behandelt das Sonntagsfahrverbot für LKW
Wohnmobile sind keine LKW, sondern in Klasse M den PKW mit Unterordnung Wohnmobil zuzuordnen. So dürfte es in Deiner Zuslassung stehen:
Fahrzeug M1 entsprechend EG-BE 2007/46-0308-03 Wohnmobil

LKW gehören laut EU 2007/46/EG der Klasse N, sprich LKW an.

Da Dein Wohnmobil daher kein LKW ist, gilt die Beschränkung nach § 30 StVo nicht, ergo kein Sonntagsfahrverbot!!

LG vom Mikesch

red-bull am 07 Mai 2015 14:58:44

BernhardK hat geschrieben:Hallo Red Bull !

Wohnmobile sind keine Sonderfahrzeuge sondern
fallen in die Rubrik sonstige Kfz.
Das LKW-Symbol auf dem Zeichen 277 bedeutet lediglich,
dass Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 3,5 t nicht
überholen dürfen.
So wie Brawo 1 schon geantwortet hat, ein spezielles Überholverbot
für LKW gibt es nicht, siehe dazu § 5 StVO.


In meiner Zulassung für mein Womo steht "SONDERFAHRZEUG"

brawo1 am 07 Mai 2015 15:11:19

BernhardK hat geschrieben:So wie Brawo 1 schon geantwortet hat, ein spezielles Überholverbot
für LKW gibt es nicht, siehe dazu § 5 StVO.

red-bull hat geschrieben:In meiner Zulassung für mein Womo steht "SONDERFAHRZEUG"

Ist doch okay, auch ein SONDERFAHRZEUG" ist ein Kraftfahrzeug und darf bei diesem Zeichen bei mehr als 3,5 t zGM nicht überholen.

Jagstcamp-Widdern am 07 Mai 2015 15:11:35

es ist aber auf jeden fall kein pkw und kein bus, also darfst du über 3,5 t nicht überholen!
da es aber auch kein lkw ist, darfst du sonntags einen Anhänger durch die gegend ziehen, aber immer noch nicht überholen!

früher gut - heute besser!
hartmut

red-bull am 07 Mai 2015 17:23:23

Hallo noch mal zusammen,
ich will da mal was klar stellen, dass ich bei diesem Verkehrszeichen 277 nicht überholen darf ob mit oder ohne Hänger ist mir sowieso bewusst da mein Womo 5to. zGG. hat, aber mit dem Hängerbetrieb in Brandenburg stehe ich noch auf Kriegsfuss. Wie ich oben schon mal erwähnt habe, haben wir Bundesautobahnen und keine Landesautobahnen, wieso kann sich ein einzelnes Bundesland herausnehmen ein Sontagsfahrverbot auszusprechen für Womos mit Anhänger.
MfG
Red-Bull

brawo1 am 07 Mai 2015 17:39:31

red-bull hat geschrieben:aber mit dem Hängerbetrieb in Brandenburg stehe ich noch auf Kriegsfuss. Wie ich oben schon mal erwähnt habe, haben wir Bundesautobahnen und keine Landesautobahnen, wieso kann sich ein einzelnes Bundesland herausnehmen ein Sontagsfahrverbot auszusprechen für Womos mit Anhänger.

Vielleicht habe ich es überlesen, aber welches Bundesland soll ein Sonntagsfahrverbot für Wohnmobile mit Anhänger erlassen haben? Da solltest du eine Quelle benennen.

red-bull am 07 Mai 2015 17:40:37

Ich hab mich deswegen auch schon mal an das Bundesverkehrsministerium gewant und bekam dann diese Information:



vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie sich gegen das Überholverbot für Wohnmobile über 3,5t aussprechen.

Der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung/Ordnungswidrigkeiten (BLFA StVO/OWi) hat sich in seiner Sitzung am 22./23.01.2014 erneut mit dem Thema „Herausnahme von Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t bis 7,5 t (so genannte schwere Wohnmobile) aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277“ beschäftigt.

Wohnmobile sind keine Kraftfahrzeuge, die nur der Personenbeförderung dienen. Bei Wohnmobilen steht vielmehr die Zweckbestimmung „Wohnen“ im Vordergrund. Deshalb sind sie fahrzeugtechnisch in eine Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der die besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht. Das in Rede stehende Verkehrszeichen 277 stellt mit seinem Bedeutungsgehalt im Übrigen neben der reinen Personenbeförderung, die von dem Zeichen ausgenommen ist, ausschließlich auf die Gesamtmasse „über 3,5 t“ ab und wird zudem auch außerhalb von Autobahnen und Kraftfahrstraßen angeordnet. Die Motorisierung und der Geschwindigkeitsvorteil infolge der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO können daher nicht als sachgerechter Grund für eine derartige Andersbehandlung herangezogen werden.

Der Fachausschuss ist zu der Auffassung gelangt, dass eine Lösung nicht innerhalb der StVO gefunden werden kann, will man nicht vergleichbare Kraftfahrzeuge benachteiligen. Näher geprüft wird deshalb eine mögliche Alternative (Ergänzung der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO). Die Beratungen zu dieser Lösung dauern noch an.

Mit freundlichen n
Im Auftrag

Marianne Biedowicz

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin

Tel.: 030 – 2008 – 3060
Fax: 030 – 2008 – 1942

Freedom am 07 Mai 2015 17:43:53

Die Ausgestaltung einiger Erlasse ist zwar Ländersache , aber die Innenminister der Länder haben sich am 9./10.10. 07 in Merseburg darüber geeinigt gewisse Ausnahmen zuzulassen , auch Brandenburg . Deshalb wäre eine Rückfrage direkt an das Verkehrsministerium die richtige Richtung oder anzeigen lassen und klagen , wenn man Mut hat .
Da LKW über 7,5 t zul. Gesamtmasse betroffen sind , also keine Wohnmobile egal welchen Gewichts , und LKW mit Anhänger sind eigentlich bei jedem Gewicht unzulässig , aber die Verkehrsminister haben bei dieser Konferenz der Minister auch grundsätzlich u.a. LKW unter 3,5 t ausgenommen .
-

red-bull am 07 Mai 2015 18:00:48

Hallo Freedom,
tut mir leid, aber deinen Artikel kann ich nicht richtig zu ordnen, schreibs bitte nochmal für "Blöde" hihihi

DigiMik am 07 Mai 2015 18:23:16

Leute, könntet ihr eure Einlassungen bezüglich Überholverbot in diesem Fred mal stoppen? Das ist hier völlig OT und in Freds schon abgehandelt, beim Lesen kommt man ja fast völlig durcheinander, zumindest ich mit meinem alten Hirn :D

red-bull hat geschrieben:haben wir Bundesautobahnen und keine Landesautobahnen, wieso kann sich ein einzelnes Bundesland herausnehmen ein Sontagsfahrverbot auszusprechen für Womos mit Anhänger.

Richtig, ich habe in der StVO keinen Passus gefunden, den ein Bundesland ermächtigt, abweichende Bestimmungen zu erlassen.
An mannigfaltigen Stellen werden lediglich Ausnahmen wie z.B. § 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis geboten, aber nichts anders herum.

Überhaupt, die StVO übt Bundesrecht aus, da kann sich kein Land einfach so drüber hinwegsetzen. Wäre ja auch völlig widersinnig, wenn jedes Land machen könnte, was es wollte. Es gäbe ja keinerlei Rechtssicherheit mehr.

Ein Erlass kann bestenfalls als oberster "Befehl" für eine Verwaltung gelten, aber nicht für einen Normalbürger, sich schon gar nicht über ein Gesetz (StVO quasi Gesetz) stellen.
Mal davon abgesehen, dass schon viele Erlasse gekippt worden sind, weil sie rechtlicht nicht haltbar waren :D

Ich kann nur für mich reden, mich interessiert der Brandenburgische Erlass nicht die Bohne und würde vor den Kadi ziehen.

LG vom Mikesch

P.S.
Gibt es hier keine Juristen?

DigiMik am 07 Mai 2015 18:37:49

Edit zu meinem Posting...

Auch in Brandenburg gilt das für LKW!

Noch mal Wohnmobile sind keine LKW!!

Gast am 07 Mai 2015 19:25:01

Straßenverkehrsrecht ist grundsätzlich Ländersache. Nur wenn der Bund eine einheitliche Regelung für erforderlich hält, kann der Bund mit Zustimmung der Länder entsprechende Vorschriften erlassen. z.B. die StVO
Siehe hierzu §44 StVO sowie die Schlussformel StVO.

Die Wittmung der Straßen, also Bundes-, Land- und Kreisstraßen regelt nur, wer für den Unterhalt zuständig ist.

In einer Verordnung wird man auch keine Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen finden. Ermächtigung müssen immer über ein Gesetz geregelt sein.

Noch ein Nachsatz:

Art. 72 Grundgesetz
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

Art. 74 Nr. 22
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

So und nun zurück zum eigentlichen Thema.

red-bull am 07 Mai 2015 19:55:44

Ich bin es nochmal,
ich hab mich jetzt kreuz und quer durchs Internet gesucht und bin zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei dem Sonntagsfahrverbot in erster Linie an die gewerblich genutzten Fahrzeuge handelt. Wenn ein SUV oder Picup oder Geländewagen eine LKW Zulassung hat und diesen im normalverkehr als Gewerbefahrzeug nutzt und dann am Sonntag mit der Familie und einem Wohnwagen fährt, dann begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Das gleiche gilt für einen selbstständigen Monteur der am Montag auf einer neuen Baustelle anfangen muss und in seinem Kleintransporter mit Wohnwagen unterwegs ist. Das bedeutet nach meinem Rechtsverstand, dass ich mit meinem Womo 5to. zGG. plus Anhänger fahren kann wann ich will und wo ich will. Wenn jemand anderer Meinung ist dann soll er sich doch mal hier äußern.

Freedom am 08 Mai 2015 17:44:50

RED - BULL ; Kannst du mal genau erklären , was du wissen möchtest ?
.

Freedom am 08 Mai 2015 17:56:52

Red-Bull, das ist so richtig .
Das Problem ist entstanden , weil einige Dauercamper mit ihrem Kastenwagen als Lkw eingestuft ihren Wowa an die Ostsee bringen wollten , aber in der STVO 30 nur gelesen hatten : Sie dürften das nicht tun , wenn der LkW über
7,5 t zGw wiegen würde . Eifrige Gesetzeshüter haben dann eine Anzeige geschrieben und der arme Kerl war dran .
Mit der Konferenz der Verkehrsminister , wie oben beschrieben, ist das für alle Länder verbindlich geregelt .
Das mal ein unaufgeklärter subalterner Blauer oder Büromensch im Ministerium das nicht auf dem Schirm hat , kann passieren . Ist auch schon ein paar Tage her .
Wenn es dich beruhigt, kannst du doch den Wortlaut aufrufen , ausdrucken und mitführen .Oder ?
Wohnmobile jeder Größe , sofern als solche in der Zulassung bezeichnet , gelten also nicht und LKW unter 3,5 t zGw explizit auch nicht .
.

Airedale am 08 Mai 2015 20:38:31

Ich hab ein eigenes gutes Beispiel, wie bescheuert dieses Sonntagsfahrverbot geregelt ist.

Ein Freund war an einem Sonntag mit seinen Auto liegen geblieben und wir wollten das Auto mit einem Autotransportanhänger abholen.

Früher hatte ich einen T4 mit Trennwand hinter den Sitzen, mit rund um Fenstern und als LKW zugelassen. Damit durfte ich am Sonntag den Anhänger nicht fahren.

Heute habe ich einen Vito, also gleiche Größe Transporter. Der hat keine Trennwand innen und die Sitze habe ich ausgebaut. Und jetzt als PKW zugelassen, weil ich ein Fahrzeug wollte, was rundum Fenster hat. Ich wohne an einer blöden Ausfahrt und kann sonst die Straße nicht gut überblicken.

Wegen der Scheiben bekomme ich nun keine LKW Zulassung, aber dafür darf ich jetzt den Anhänger am Sonntag ziehen.


Horst

red-bull am 08 Mai 2015 20:52:05

Hallo Freedom,
es ist mir mittlerweile Sche......egal was die in Brandenburg oder sonst noch irgendwo so für neue Verordnungen gestalten, ich bin jetzt 64 Jahre und habe bestimmt schon 3 Millionen Kilometer auf dem Hosenboden und bin bis zum heutigen Tag gut und Unfallfrei durch die deutsche und europäischen Länder gekommen.

Balderus am 09 Mai 2015 12:57:59

red-bull hat geschrieben:Hallo Freedom,
es ist mir mittlerweile Sche......egal was die in Brandenburg oder sonst noch irgendwo so für neue Verordnungen gestalten, ich bin jetzt 64 Jahre und habe bestimmt schon 3 Millionen Kilometer auf dem Hosenboden und bin bis zum heutigen Tag gut und Unfallfrei durch die deutsche und europäischen Länder gekommen.


Sind wir mal ehrlich: Es passiert im Regelfall sowieso nichts. Dein Fall ist natürlich ein erfreuliches Extrembeispiel.

Freedom am 13 Mai 2015 17:31:09

Airedale, so ist das Leben . Vorschriften haben immer irgendwo Grenzen , dahinter sind die Karten neu gemischt .
Freedom grüßt.

Anzeige

  • Die neuesten 10 Themen
  •  
  • Die neuesten 10 Reiseberichte
  • Die neuesten 10 Stellplätze

Sonntagsfahrverbot > 3.5 to mit Anhänger
Umweltzone Düsseldorf Knaus C510 Bj 1998 Plakette
Alle Rechte vorbehalten ©2003 - 2026 AGB - Datenschutzerklaerung - Kontakt