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Hallo , wir haben uns vor einem Monat einen Carado I447 zugelegt :) Das Fahrzeug ist EZ: 01/2021. Nachdem mir auf der ersten Tour ein paar Mängel aufgefallen sind, hatte ich diese per E-Mail beim ortsansässigen "Freundlichen" im Rahmen der Sachmängelhaftung angezeigt. Als Antwort kam der Hinweis auf eine Aufbau-Inspektion. Sollte diese nicht durchgeführt worden sein, würde der Hersteller eine Kostenübernahme ablehnen. Die erste Dichtigkeitsprüfung hat er beim Händler Ende Februar bekommen, eine Aufbau-Inspektion nicht. Ist das so? Ich kannte diese Inspektion bis dato überhaupt noch nicht. Man liest auch im Netz sehr wenig darüber. VG Jochen
Aufbau-Inspektion ist ein anderes Wort für Dichtigkeitsprüfung, gemeint ist das Gleiche. Wenn allerdings die erste Dichtigkeitsprüfung im Feb. 21 war, hast du (oder der Vorbesitzer) die zweite Prüfung vermutlich verpasst. Die Regeln (alle 12 Monate) sind bei fast allen Herstellern streng bez. den Intervallen. Du solltest dich zuerst um einen Termin bemühen und klären, ob du noch in der Frist bist. Und die Ablehnung einer Kostenübernahme bez. Mängel im Aufbau, die nichts mit ev. Undichtigkeiten zu tun haben, ist mir nicht bekannt und unüblich. Aufbau-Inspektion ist ein anderes Wort für Dichtigkeitsprüfung, gemeint ist das Gleiche. Auszug von einer Händler-Hompage, es scheint also doch Unterschiede zu geben zwischen Aufbau- und Dichtigkeits-Inspektionen. - Dichtigkeitsprüfungen nach Herstellervorgaben - Aufbau-Inspektionen nach Herstellervorgaben Wenn allerdings die erste Dichtigkeitsprüfung im Feb. 21 war, hast du (oder der Vorbesitzer) die zweite Prüfung vermutlich verpasst. Die Regeln (alle 12 Monate) sind bei fast allen Herstellern streng bez. den Intervallen. Die Durchführung der Dichtigkeitsprüfung im Februar ist wohl noch im zeitlichen Rahmen, das hatte ich hinterfragt. Hier wurde reklamiert im Rahmen Sachmängelhaftung. Da geht es doch um Gewährleistung und nicht um Dichtigkeitschecks, um Hersteller-Garantievorgaben zu erfüllen. Bitte mal den Händler darauf hinweisen. Wenn der ortsansässige Händler aber nicht der Verkäufer ist, sieht's anders aus. Dichtigkeitsprüfungen und -Garantien sind ja schön und gut. ABER: wenn Du das Womo vor etwa einem Monat von einem Händler gekauft hast dann ist der in der Sachmängelhaftung ( früher: Gewährleistung ). Und nach einem Monat ist da auch noch lange nix mit "Beweislastumkehr"!! D.h. der Händler ist in der Pflicht! So oder so! Auch ohne Dichtigkeitsprüfung, Aufbau-Inspektion oder Ölwechsel :mrgreen: ! Lediglich für eine Dichtigkeitsgarantie, die meist der Hersteller gibt, zählen dessen Bedingungen ( jährliche Dichtigkeitsprüfungen,... ). Die kommt für Dich aber erst nach den 24 Monaten Sachmängelhaftung des Händlers!! Grüße Dirk Eigentlich hast du dir die Antwort schon selber gegeben: du hast innerhalb von sechs Monaten beim Händler einen Gewährleistungsanspruch geltend gemacht. Dabei solltest du bleiben. Hersteller, Garantie und deren Laufzeiten und Bedingungen sind dabei komplett aussen vor. Unabhängig davon solltest du das mit der Dichtigkeitsprüfung mal checken. Ich kenne das so, dass die alle zwölf Monate vorgeschrieben ist, und damit ist die jetzt im Februar schon zu spät (13 Monate nach EZ). Im Zweifelsfall beim Hersteller rückversichern (schriftlich). Gruss Manfred Ich vergaß zu erwähnen, dass ich das Fahrzeug von privat erstanden habe. Der Händler sitzt in Magdeburg. Ich hatte diesen zuerst angerufen und gefragt, wie ich mit den Mängeln umgehen soll. Er meinte dann, dass ich den Vorgang über den ortsansässigen Vertragshändler in Dortmund abwickeln soll, was ich ja gerade versuche. Der Dortmunder Händler hat kein Interesse an der Mängelbeseitigung. Er sagt sich, dass das der Machen soll, der auch die Verkaufsprovision kassiert hat. Fakt ist, dass die Abrechnungen bzw. Aufwandsstunden der Garantieleistungen oftmals zu großen Diskussionen mit dem Hersteller führen. Mein Händler hat aus diesem Grunde Chausson rausgeschmissen. Die Füchse hier im Forum wissen wovon ich schreibe. Hier wird anscheinend die Sachmangelhaftung und Garantie durcheinander gebracht! Fahrzeug 2021 hat ja noch Werksgarantie, also wird das im Rahmen der Garantie abgewickelt! Hallo Jürgen, Garantie oder Sachmängel ist egal….wie ich es sehe hat der Dortmunder Händler, aus o.g. Grund kein Interesse. Beispiel: meinen neuen Itineo hab ich auf der Messe bei einem 140km entfernten Händler gekauft. Der im Wohnort befindliche Händler…sagte mit klip und klar, dass er für Reparaturen Garantieleistungen/Sachmängel nicht zu Verfügung steht. Die Händler sind mit Aufträgen voll. Wenn der Privatverkauf unter Auschluss der Sachmängelhaftung passierte, hast Du gegen den Verkäufer keine Handhabe, falls keine nachweislichen Altschäden (Wasserschaden o. Ä.) vorliegen. Bezüglich der Herstellergarantie bist Du auf jeden Fall schon aus der Beweislastumkehr raus, so dass du gegen Carado auch keine Ansprüche geltend machen kannst - wenn die überhaupt eine generelle Garantie für den Aufbau leisten? Ich fürchte, du wirst die Schäden einfach selber tragen müssen - wie jeder andere auch, der sein Womo von privat gebraucht kauft. Nur wenn was an der Basis ist, könnte das über Fiat noch was werden, die geben definitiv 2 Jahre Garantie - die aber auch evtl. von regelmäßiger Wartung beim Fiat-Betrieb abhängig ist. bis denn, Uwe
Ich habe mein Womo auch bei einewm Händler in 500KM entfernung gekauft dier hiessige Sunlight Händler machr alle Gartantie Leistungen problemlos. Natürlich muss ich auch wie jeder ander auf einen Termin relativ lange warten. Für meinen Händler hier war es keine Frage da er ja weiß das ich auch mit allen anderen Arbeiten zu ihm komme. wenn ich ein 1 jahr altes Fahrzeug kaufe auf das der Hersteller 2 Jahre Garantie gibt, ist man auch nicht raus wenn man es Privat kauft!!!! Garantie von Carado sunlight usw. gilt auch bei kauf von Privat uneingeschränkt! sofern die angegeben 24 MOnate nicht überschritten sind. Nur mal soviel dazu
Sorry, kurzfristige geistige Umnachtung. Aus der Gewährleistung (1 Jahr) bist du raus, ob es Garantie für länger als 1 Jahr gibt, musst du in deinen Unterlagen nachschauen - ich meine aber, Carado bietet da nur eine kostenpflichtige Anschlussgarantie an. bis denn, Uwe
Bei Herstellergarantie gibt es keine Beweislastumkehr, Bei einer Herstellergarantie ist alles abgesichert!!!!
Und man die Garantiebedingungen des Herstellers eingehalten hat ( Dichtigkeitsprüfung in Vertragswerkstatt alle 12 Monate z.B. )!! Grüße Dirk
Keine Beweislastumkehr - richtig, siehe mein vorheriger Beitrag. Alles abgesichert - meinst du das als Scherz? In einer Herstellergarantie ist genau das abgesichert, was in den Garantiebedingungen beschrieben ist - nicht mehr und nicht weniger. Ist in den seltensten Fällen 'alles'. bis denn, Uwe
NEIN!! Es ist nur das abgesichert was in den Garantiebedingungen steht!! Und niemals pauschal "alles"! Grüße Dirk Hä???? selbst ein gebrochenes Scharnier Kühlschranktüre 2 mal neue und einiges weiter hat man mir in den 2 Jahren kostenlos gemacht und Carado hat keine anderen Bedingungen als sunlight Daran sieht man wieder mal, dass alle Infos wichtig sind, da ansonsten die Antworten ins Leere laufen. Gebrauchtkauf sieht mit Gewährleistung komplett anders aus: wenn von Privat gekauft wurde, wird die ja meistens ausgeschlossen. Anders bei Kauf vom Händler. Ansonsten bleibt dir nur noch die evtl. Garantie vom Hersteller. Aber dann sollte man gegenüber den Händlern, mit denen man ja keinen Vertrag hatte, freundlich umgehen, wenn sie etwas tun sollen. Aber das wissen wir ja nicht, Jochen Vielen Dank erstmal für die vielen Rückmeldungen. Ich war gedanklich bei der 2-jährigen Gewährleistung. Erlischt diese, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich privat weiterveräußert wurde?
Naja, erstmal nicht! Aber Vertragspartner vom Händler war der Vorbesitzer und nicht Du. Stell Dir mal ganz krass vor es läge ein nicht reparabler Schaden vor und der Kunde würde den Vertrag rückabwickeln und sein bezahltes Geld ( abzüglich Nutzungsentschädigung ) zurück haben wollen. Du könntest den Händler nicht dazu zwingen weil Du keinen Vertrag mit dem Händler hast. Dem Vorbesitzer kannst Du nichts weil privat gekauft ( wenn der private Verkäufer die Sachmängelhaftung ausgeschlossen hat ). Ist nicht ganz einfach. Grüße Dirk
Warum sollte er daran kein Interesse haben? Er bekommt die Arbeiten doch vom Hersteller bezahlt. Soweit ich weiß geht die Herstellergarantie auch bei einem privaten Verkauf auf den neuen Eigentümer über. Allerdings ist es schwierig einen Händler zu finden, der diese auch zeitnah ausführt. Die Werkstätten sind voll mit Wohnmobilen, wo die Leute gutes Geld für Nachrüstungen oder Arbeiten bezahlen, die nicht unter die Garantie fallen. Da die Hersteller sich teilweise schwer tun mit der Übernahme von Garantiearbeiten und auch noch viel Schreibkram dabei anfällt, machen die Händler dass meist nur, wenn auch das Fahrzeug dort gekauft wurde. Daher vielleicht am ehesten an den ursprünglichen Händler wenden und die Arbeiten dort beauftragen. Oder wenn’s nur Kleinigkeiten sind selbst beheben. Gruß Biggi
Ja, aber nicht zum "normalen" Werkstattpreis sondern zu Konditionen wo er zusehen muss dass er damit keine Verluste erwirtschaftet. Grüße Dirk
Wir waren aber bei Sachmängelhaftung des Verkäufers! Und das ist nun mal was anderes. Grüße Dirk Nun ist ja schon Vieles geschrieben worden zu dem Thema; manches richtig, manches falsch. Fakt ist: es geht hier um dies gesetzlich vorgeschriebene Sachmängelhaftung (im Volksmund auch Gewährleitung genannt). Diese deckelt alle Mängel, die bei Übergabe der neuen Ware vorhanden waren. Und der Gesetzgeber gibt dem Kunden 24 Monate Zeit, diese Fehler zu finden. Eine "gesetzliche Herstellergarantie" gibt es definitiv nicht; dieser Begriff wird oft verwendet und meint vermutlich eben diese Sachmängelhaftung. Also könnte theoretisch jeder Vertragshändler prüfen, ob er die reklamierten Punkte mit dem Hersteller abrechnen könnte. Fakt ist aber auch: da Du privat gekauft hast, hat der Händler vermutlich keine Lust auf diese Arbeit. Er hat ja noch nichts an Dir verdient. Und zwingen kann man ihn dazu nicht..... Übrigens: genaugenommen hat man bei Privatkauf gar keine Ansprüche, da kein Vertrag mit dem Hersteller besteht. Streng genommen muss also kein Hersteller etwas im Rahmen der Sachmängelhaftung reparieren, wenn der Kunde nicht Erstbesitzer ist. Aber das wird in der Praxis zum Glück nicht so gehandhabt. VG, westy75 Sorry aber auch das ist nicht ganz richtig: in der Sachmängelhaftung steht in der Regel immer nur der Händler und nicht der Hersteller! Und auch der Erstkäufer hat normalerweise keine Verträge mit dem Hersteller!! Welche Verträge der Händler mit dem Hersteller hat, können wir hier erstmal nicht wissen. B2B hat aber nichts mit der "normalen" Sachmängelhaftung zu tun. Insofern ist auch ein anderer Vertragshändler NICHT in der Pflicht in die Sachmängelhaftung eines anderen Händlers einzutreten. ( Vertragsbestandteile Händler - Hersteller hier mal aussen vor ). Und das Thema Garantie ist ein ganz anderes, denn hier garantiert z.B. der Hersteller ( irgend jemandem ) eine Eigenschaft zu. Daran kann und wird der Hersteller SEINE Bedingungen knüpfen! Grüße Dirk an Dirk / Pechvogel: Ich glaube, wir meinen das Gleiche 8) . Der Vertragshändler ist tatsächlich außen vor, da er ja zum Zweitbesitzer kein Vertragsverhältnis hat. Rechtlich ist es tatsächlich so, dass der nur Erstkäufer einen Vertrag mit seinem Händler hat, der widerum seine Ansprüche an den Hersteller stellt. Wenn Du mir z.B. Deinen 6 Monate alten VW verkaufst, kann ich im Ernstfall weder Ansprüche an Deinen Händler noch an VW stellen. Die Hersteller wissen aber, dass sie einen enormen Imageverlust erleiden würden, wenn sie sich da ablehnend verhalten würden.. Deshalb gibt es in der Regel keine Probleme, wenn man mit einem gebraucht gekauften Fahrzeug etwas innerhalb der 24 Monate reklamiert. Die Schwierigkeit liegt darin, einen kooperativen Händler zu finden. Leider bezahlen die Hersteller ihre Händler so miserabel für "Garantiearbeiten" (auch wenn dieser Begriff hier völlig falsch ist und eigentlich "Sachmängelhaftungsarbeiten" heißen müsste), dass sich keine Werkstatt darum reißt. Und die Hersteller tolerieren es in der Regel, dass sich die Händler so verhalten. Wenn sich daran etwas ändern soll, müssten die Hersteller aktiv werden (und ihre Verrechnungssätze erhöhen). VG, westy75
Hallo Jochen, eigentlich ist die Sache ziemlich einfach. Ein Blick in das Gesetz hilft der Rechtsfindung. Dein Fahrzeug wurde von einem Händler im Januar 2021 an Deinen Vorbesitzer mit der gesetzlichen Sachmängelhaftung und der Herstellergarantie verkauft. Die Sachmängelhaftung findet zwischen Verkäufer und Käufer statt (§ 433 BGB i.V.m. § 437 BGB) und verjährt für ein Wohnmobil nach zwei Jahren (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB). Eine Übertragung vom Erstkauf ist nicht möglich, weil Du keine Rechtsbeziehung mit dem Händler deines Vorbesitzers hast. Verkäufer ist in deinem Fall dein Vorbesitzer. Bei einem Privatverkauf kann die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden (Umkehrschluss aus den §§ 474 ff BGB. Die Regeln des Verbrausgüterkauf gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer ist) Die Garantie gewährt der Hersteller (§ 443 BGB). Es ist eine einseitige Erklärung des Verkäufers, die er frei gestalten und an Bedingungen knüpfen kann. Auch die Übertragung kann der Hersteller ausschließen. Wenn DEIN Verkäufer in eurem Vertrag die gesetzliche Sachmängelhaftung ausgeschlossen hat, greift sie in deinem Fall auch nicht mehr. Du musst nun in den Garantiebedingungen des Herstellers nachlesen, was sie umfasst und was ausgeschlossen ist. I.d.R. schließen die Hersteller von Wohnmobilen die Übertragung bei einem Weiterverkauf nicht aus. Manchmal muss man den Neuerwerb beim Hersteller jedoch anzeigen. Wohnmobilhersteller machen in aller Regel die Garantie von regelmäßigen Inspektionen und wie in deinem Fall vermutlich auch von der Dichtigkeitsprüfung abhängig, die in den vorgeschrieben Intervallen erfolgen müssen. Sind die Fristen überschritten, kannst Du noch einen Kulanzantrag stellen. Oft gehen die Hersteller darauf ein, wenn es sich nur um geringfügige Fristüberschreitungen handelt. Sie wollen ja schließlich Kunden binden. Markengebundene Händler werden von den Herstellern zu Garantieleistungen verpflichtet. Einen entsprechenden Hinweis hast Du ja schon vom Hersteller bekommen. Sollte sich dein örtlicher Händler weigern, musst Du den Beschwerdeweg beschreiten. Der Hersteller wird das dann regeln.
Wobei, rein theoretisch, der Erstkäufer ja immer noch einen Anspruch auf die Beseitigung der Mängel hätte! Wenn er also beim Verkauf „Privat an Privat“ die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen hätte und damit ein Interesse hätte … Grüße Dirk Fahrzeug aus 1/2021 , verkauft von privat an privat in 02/2022 "ohne Gewährleistung", Zweitkäufer stellt in 03/2022 Mängel fest. DAS ist der Sachverhalt, den ich vorstehenden Ausführungen entnehme. Konsequenz ( wie immer): es kommt auf den genauen Inhalt des privatschriftlichen Weiterverkaufsvertrages an. In solchen Fällen vereinbare ich, dass der private Verkäufer jedoch SEINE Gewährleistungsansprüche gegen seinen Händler (=Erstverkäufer) an mich als Käufer abtritt. DANN kann ich beim ursprünglich verkaufenden Händler Gewährleistung geltend machen. Denn: (OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2014, Az.: 4 U 99/14) "Eine Klausel, die die Abtretung von Gewährleistungsrechten verbietet, behindert den Weiterverkauf durch Verbraucher und ist unzulässig." Also ich würde beim privaten Verkäufer um schriftliche Klarstellung nachsuchen - wenn der private Kaufvertrag es nicht schon hergibt - dass er mir als privatem Käufer seine ursprünglichen Gewährleistungsansprüche aus seinem Kaufvertrag mit dem Händler abtritt und dann bei DIESEM Händler die Mängel anzeigen und Nachbesserung geltend machen. Hat mit Garantie des Herstellers Carado NIX zu tun. Viel Erfolg dabei. Jürgen
Oha, Äpfel und Birnen. Du kannst nicht so einfach Internethandel mit Waschmaschinen und Präsenzhandel im KFZ-Gewerbe miteinander vergleichen. Wo das hinführen könnte, wurde hier ja schon spekuliert. Im KFZ-Handel sind Abtretungsausschlüsse deshalb üblich und auch zulässig. Das OLG Karlsruhe bestätigt in seinem Urteil vom 15.03.2017 - Az. 7 U 115/16 die laufende Rechtsprechung des BGH dazu. Hallo an alle, vielen lieben Dank für die doch erhebliche Mühe die sich der Eine oder Andere gemacht hat um mir Tipps zu geben! Ich denke das von der rechtlichen Seite her meine Chancen nicht so rosig sind. Ich habe jetzt dem ursprünglichen Verkäufer (Händler) die Mängel angezeigt und warte auf Rückmeldung. Wenn es Kleinigkeiten wären, würde ich dies selber erledigen. Ich denke jedoch, dass u.a. 4 Heki's ausgebaut werden müssen, die Ausschnitte vergrößert und wieder eingesetzt werden müssen, da sie bei tiefen Temperaturen unter starken Spannungen stehen. Gruß Jochen |
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