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Nachteil Überholverbot über 3,5to Wohnmobil Hymer ML-T 1, 2, 3, 4


peter1130 am 13 Feb 2024 10:34:01

Aus dem Schneider biste mit der Definition PKW-LKW trotzdem nicht. Das Zeichen für das sogenannte LKW Überholverbot sagt nur aus das "Fahrzeuge" mit mehr als 3,5t nicht überholen dürfen.

Da einzig unlogische an der Geschichte ist das es Busse trotzdem dürfen. Vielleicht sollten wir unsere Fahrzeuge als Buss zulassen? :mrgreen:

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Gast am 13 Feb 2024 15:24:58

Darum ist es ja so wichtig, dass sich vor allem die Wohnmobil Neueinsteiger vorher Gedanken machen, ob sie tatsächlich über die magische 3.5 t Marke gehen wollen. Mit allen damit verbundenen Nachteilen.

Wir haben uns jedenfalls, trotz Verlockung eines Queensbetts, doch wieder für die „kleiner 3,5 t Variante“ entschieden.

Tinduck am 13 Feb 2024 15:36:25

Seicodad hat geschrieben:Darum ist es ja so wichtig, dass sich vor allem die Wohnmobil Neueinsteiger vorher Gedanken machen, ob sie tatsächlich über die magische 3.5 t Marke gehen wollen. Mit allen damit verbundenen Nachteilen.

Wir haben uns jedenfalls, trotz Verlockung eines Queensbetts, doch wieder für die „kleiner 3,5 t Variante“ entschieden.


Dem ihnen sin Uhl is dem andern sin Nachtigall. Oder um es mit dem weniger bekannten Götz-von-Berlichingen-Zitat zu sagen: 'Wo viel Licht ist, ist auch viel Schatten'.

Ich fände es nicht förderlich, bei der Auswahl eines Wohnmobils wie ein hypnotisiertes Kaninchen vor der Schlange mit der 3,5-Tonnen-Grenze umzugehen. Das führt nur zu teuren Fehlentscheidungen, wenn man es erzwingen will.

Wenn man locker mit 3,5 Tonnen hinkommt, schön. Wenn es absehbar knapp wird => besser geplant und gründlich drüber als hinterher flickschustern.

bis denn,

Uwe

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Gast am 13 Feb 2024 16:11:41

Hä nix verstehen

Tinduck am 13 Feb 2024 16:19:09

Seicodad hat geschrieben:Hä nix verstehen


Sowohl für über als auch für unter 3,5 Tonnen gibt es gute Argumente dafür und dagegen. Für wichtig halte ich, dass man seine (Gewichts)Bedürfnisse realistisch abschätzt und dann die Wahl trifft, nicht nach Wunschdenken oder Angst-Szenarien.

Verständlicher?

bis denn,

Uwe

Gast am 13 Feb 2024 16:39:40

Grandeur hat geschrieben:.....
Da lohnt sich ein Ausflug nach ES! :lach:
Gruß Grandeur


Tübingen, Du musst nach Tübingen :lol:

Gast am 13 Feb 2024 17:11:46

Bin voll und ganz bei dir Uwe. 8)


Danke

Gast am 13 Feb 2024 17:50:24

peter1130 hat geschrieben:Aus dem Schneider biste mit der Definition PKW-LKW trotzdem nicht. Das Zeichen für das sogenannte LKW Überholverbot sagt nur aus das "Fahrzeuge" mit mehr als 3,5t nicht überholen dürfen.
Da einzig unlogische an der Geschichte ist das es Busse trotzdem dürfen. Vielleicht sollten wir unsere Fahrzeuge als Buss zulassen? :mrgreen:


Peter, Du solltest Dir die Definition des Schildes einfach mal genau durchlesen, dann weißt Du, warum Busse überholen dürfen, denn die sind in der Definition ganz klar ausgenommen.
ABER: Auch PKW über 3,5t sind ausgenommen und dürfen überholen.
Und jetzt ist eben doch die Definition PKW oder LKW wichtig. Und da ich jetzt schriftlich habe, dass mein Womo ein PKW ist, bin ich entsprechend der Definition vom LKW-Überholverbot ausgenommen.

Gruß Axel

flo1979 am 04 Mär 2024 14:23:19

Trikeflieger hat geschrieben:Und jetzt ist eben doch die Definition PKW oder LKW wichtig. Und da ich jetzt schriftlich habe, dass mein Womo ein PKW ist, bin ich entsprechend der Definition vom LKW-Überholverbot ausgenommen.

Woher hast Du das schriftlich?

Beim KBA gibt es die Aufgliederung der Klasse M1:

--> Link

Und dort wiederum gibt es Personenkraftwagen und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, unter letztere fallen die Wohnmobile. Und "Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse". Da hilft M1 meines Erachtens nicht weiter.

Gast am 04 Mär 2024 16:57:38

flo1979 hat geschrieben:Woher hast Du das schriftlich?...


Siehe eine Seite vorher mein Strafzettel, da steht ganz eindeutig "PKW". Zudem gibt es auch auf dieser vorigen Seite das Gerichtsurteil, wo das Gericht sogar urteilt, dass ein Wohnmobil nach dem Personenbeförderungsgesetzt nur ein PKW sein kann, da es keine anderen legalen Definitionen gibt, die auf ein Wohnmobil zutreffen würden.

Gruß Axel

supcamper am 04 Mär 2024 18:13:44

Weder dein Strafzettel, noch das Urteil eines Amtsgerichtes haben für zukünftige gerichtliche Entscheidungen irgendeine Geltung.

Gast am 04 Mär 2024 18:38:37

supcamper hat geschrieben:Weder dein Strafzettel, noch das Urteil eines Amtsgerichtes haben für zukünftige gerichtliche Entscheidungen irgendeine Geltung.


Dann warten wir eben einfach ein künftiges Urteil ab, wenn es jemals dazu kommen sollte. Ich verhalte mich bis dahin nach den mir vorliegenden Unterlagen.
Und: Jeder soll es so machen, wie er es für richtig hält.

Gruß Axel

babenhausen am 04 Mär 2024 18:43:36

Trikeflieger hat geschrieben:
Dann warten wir eben einfach ein künftiges Urteil ab, wenn es jemals dazu kommen sollte. Ich verhalte mich bis dahin nach den mir vorliegenden Unterlagen.

Gruß Axel


Willst du den Klageweg deshalb gehen bis zu letzten Instanz ?

Gast am 04 Mär 2024 19:01:19

babenhausen hat geschrieben:
Willst du den Klageweg deshalb gehen bis zu letzten Instanz ?


Ich gehe davon aus, dass es dazu nie kommen wird, denn ich glaube kaum, dass ein Polizist bei einer Kontrolle einem Gerichtsurteil widersprechen wird.

Jagstcamp-Widdern am 04 Mär 2024 19:05:44

die rennleitung wird dir nur die knolle ankündigen.
dann kriegst du post.
dann kannst du einspruch erheben.
der wird dann abgelehnt! :mrgreen:

allesbleibtgut
hartmut

flo1979 am 04 Mär 2024 20:19:46

Trikeflieger hat geschrieben:Ich gehe davon aus, dass es dazu nie kommen wird, denn ich glaube kaum, dass ein Polizist bei einer Kontrolle einem Gerichtsurteil widersprechen wird.

Alles unterhalb OLG kann man sich als Referenz ersparen.

Die Intention des Gesetzgebers wird auch ziemlich klar dadurch ausgedrückt, dass den Behörden explizit die Möglichkeit zur Ausnahme von Wohnmobilen eingeräumt wird:

--> Link

Viele Grüße

Florian

Gast am 04 Mär 2024 22:49:14

flo1979 hat geschrieben:Die Intention des Gesetzgebers wird auch ziemlich klar dadurch ausgedrückt, dass den Behörden explizit die Möglichkeit zur Ausnahme von Wohnmobilen eingeräumt wird....


Wie schon mehrfach gesagt, gibt es die Einstufung "Sonderkfz Wohnmobil" und es gibt "Kfz zur Personenbeförderung". Letzteres ist dann was, wenn es kein PKW ist?

Ich will hier niemanden zu irgendwas anstiftung, es soll jeder so machen, wie er es für richtig hält. Wer der Meinung ist, ein Womo mit der Bezeichnung "Kfz zur Personenbeförderung" ist kein PKW, der soll meinetwegen im LKW-Überholverbot auf der rechten Spur bleiben. Ist doch alles gut. Damit ist das Thema für mich auch durch.

flo1979 am 05 Mär 2024 11:44:41

Trikeflieger hat geschrieben:Wie schon mehrfach gesagt, gibt es die Einstufung "Sonderkfz Wohnmobil" und es gibt "Kfz zur Personenbeförderung". Letzteres ist dann was, wenn es kein PKW ist?

Nochmal, lies Dir die KBA-Liste durch. M1 ist "Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung", "Personenkraftwagen" und "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung" sind Unterkategorien von M1. Und die Ausnahme von 277 bezieht sich eben nur auf Personenkraftwagen und damit auf eine disjunkte Teilmenge von M1. Die Wohnmobile sind in der anderen Teilmenge.

Jagstcamp-Widdern am 05 Mär 2024 11:49:46

lasz ihn doch einfach überholen - und dann sinnlos gerichte beschäftigen! :mrgreen:

allesbleibtgut
hartmut

fomo am 05 Mär 2024 12:02:09

Trikeflieger hat geschrieben: ... es soll jeder so machen, wie er es für richtig hält.

So ist doch die ganze StVO zu verstehen.

Tinduck am 05 Mär 2024 14:21:33

flo1979 hat geschrieben:Nochmal, lies Dir die KBA-Liste durch. M1 ist "Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung", "Personenkraftwagen" und "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung" sind Unterkategorien von M1. Und die Ausnahme von 277 bezieht sich eben nur auf Personenkraftwagen und damit auf eine disjunkte Teilmenge von M1. Die Wohnmobile sind in der anderen Teilmenge.
(fett von mir)

In dieser anderen Teilmenge sind aber auch Personenschutz-Fahrzeuge (gepanzerter A8 des Bundeskanzlers :) ) und behindertengerechte Umbauten (Rolli-T6...).

Sind das dann neuerdings keine PKW? Ich denke doch.

Wie man sieht, alles nicht so einfach.

bis denn,

Uwe

Gast am 07 Mär 2024 08:19:50

flo1979 hat geschrieben:Nochmal, lies Dir die KBA-Liste durch. .....


Dann muss ich leider auch nochmal: Dann lies Dir doch mal das Personenförderungsgesetz durch und zeige mir, wo da die Womos aufgelistet sind. Da gibt es nur 3 Arten von Fahrzeugen: PKW, LKW und Busse. Was sind wir dann, wenn nicht LKW und nicht Bus? Jetzt kann man natürlich wieder argumentieren, dass das Womo desswegen dort nicht aufgelistet ist, weil es ja nicht zum Wohnen/Schlafen gebaut ist und nicht zum Personenbefördern. Aber da muss ich in meinem Fall widersprechen, denn im Schein/Brief steht ja bei mir ganz eindeutig, dass es ein Fahrzeug zur Personenbeförderung ist. Ich halte mich also an diese Definition, ich kann nix dafür, dass das so drin steht. Somit gilt für mich auch der PBefG §4.

Auf dieses Gesetz hat sich das Amtsgericht Bottrop bezogen.
Zitat:
Die einzige vorhandene Legaldefinition findet sich in §4 PBefG. Danach ist das Wohnmobil ein Personenkraftwagen, weil es dem Transport von Menschen, und zwar nicht mehr als 9 Personen einschl. Fahrzeugführer, dient. Es ist kein LKW (Gütertransport) und auch kein Kraftomnibus.


Für Dich im Anhang zum Nachlesen.

Und ja: Wenn im Schein unter 5 nicht "Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl." steht, dann trifft das PBefG §4 natürlich nicht zu und man kann sich nicht drauf berufen. Dann ist das Womo ein Sonder-KFZ.

In meinem Fahrzeugschein/-brief steht die Fahrzeugklasse M1. In der von Dir zitierten KBA-Liste sind M1 = PKW. Früher war das anders, da waren Wohnmobile auch noch Sonder-KFZ und nicht in der Klasse M1 zu finden.
Und wie auch schon geschrieben, scheint mein Wohnmobil auch im offiziellen KBA-Computer als PKW aufgelistet zu sein, sonst würde das auf dem Strafzettel nicht so drauf stehen. Schließlich ist auf dem Bild ein Wohnmobil zu sehen und das hätte man dann sicherlich auch so auf den Strafzettel geschrieben, wenn es im System nicht anders drin stehen würde.

Sorry, aber ich kann nix dafür, dass das so ist.

Gruß Axel

ollimk am 07 Mär 2024 08:50:37

Das zitierte Urteil ist interessant, keine Frage. Man möge aber beachten, dass es in dem Fall um ein Womo mit 3,5t zGM ging. Spannender wäre jetzt noch ein gleichartiges Urteil zu einem Womo über 3,5t.

Hab gerade nochmal nachgesehen. In meinem Fahrzeugschein (schwedische Zulassung, Womo mit 4,25t) steht "Personenkraftfahrzeug - Personenwagen Klasse 2" und weiter "Personenwagen für besondere Zwecke - Wohnmobil". Dreimal also das Wort "Personen..." im Text.
Wir haben in Schweden für solche Womos auch über 3,5t keine besonderen Verkehrsregeln, keine Überholverbote oder abweichende Geschwindigkeitsbegrenzungen. Allerdings verbieten inzwischen einigen Kommunen vor allem an beliebten Orten (Strände...) das Parken für Personenwagen Klasse 2. Das ist dann leider ziemlich eindeutig.

Gast am 07 Mär 2024 09:56:34

ollimk hat geschrieben:Das zitierte Urteil ist interessant, keine Frage. Man möge aber beachten, dass es in dem Fall um ein Womo mit 3,5t zGM ging. Spannender wäre jetzt noch ein gleichartiges Urteil zu einem Womo über 3,5t.
....


Das ist richtig, es ging in dem Fall um ein Womo unter 3,5t, was aber bei der Beurteilung PKW oder nicht keine Rolle spielen dürfte, weil es ja genau darum geht, ob ein Fahrzeug, welches als "Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl." in den Papieren definiert ist, als PKW oder als LKW im Sinne "KFZ über 3,5t" gilt. Und da hat das Gericht eindeutig auf das Personenbeförderungsgesetz verwiesen. Und in dem spielt das Gewicht keine Rolle.

Gruß Axel

Jagstcamp-Widdern am 07 Mär 2024 10:18:48

axel,
du hast 3 möglichkeiten:

- du wirst beim überholen nicht erwischt
- du überholst nicht
- du wirst erwischt und beschäftigst ra und gerichte
- so what...

alles gut
hartmut

flo1979 am 07 Mär 2024 10:20:09

Das ist der Wortlaut von PBerfG:

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind
1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind


Demnach werden im Rahmen dieser Norm alle Fahrzeuge der Kategorie M1 explizit als Personenkraftwagen definiert. Später werden dann die Krankenwagen separat behandelt. Das zeigt doch hier bereits die nicht-Allgemeingültigkeit sondern Differenzierung im Kontext der Personenbeförderung.

Ich halte es vom AG für sehr weit hergeholt, diese Definition für andere Gesetze anzuwenden. Urteile unterhalb OLG sind genauso zitierfähig wie BILD-Artikel.

Joachim170 am 07 Mär 2024 14:45:17

Wenn es dann um Zitierfähigkeit geht, und um die Frage, ob das PBefG zur Definition herangezogen werden kann, hätte ich
- das OLG Jena mit seinem legendären "Sprinter" Urteil im Angebot
--> Link
Zitat:
"Da die Legaldefinitionen des § 4 Abs. 4 PBefG für Pkw und Lkw an die Bauart, die Ausstattung und die Einrichtung des Fahrzeugs anknüpfen, erscheint es sachgerecht, diese Begriffsbestimmungen auch bei der Anwendung der StVO zugrunde zu legen (ebenso OLG Karlsruhe a.a.O. m.w.N.). Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG sind Pkw Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Lkw sind gem. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind."
oder, wenn es glaubwürdiger ist auch
- den Bundesfinanzhof
--> Link
Zitat:
"Mit den Formulierungen in § 23 Abs. 1 StVZO bzw. § 23 Abs. 6a StVZO in den jeweiligen Fassungen, wonach Kombinationskraftwagen bis 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht auch PKW waren, setzte der Gesetzgeber einen solchen allgemeinen Begriff des PKW voraus. Für das KraftStG ist somit der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des PKW, wie er sich nach dem historischen Willen des Gesetzgebers ergibt und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten ist, maßgeblich. "

Das Problem hat sich der Gesetzgeber 2005 mit einer nicht durchdachten Gesetzesänderung selbst geschaffen, und der Gesetzgeber weigert sich beharrlich, diesen Fehler zu beseitigen.
Bis 2005 waren Wohnmobile sonstige Kraftfahrzeuge, und damit natürlich keine PKW's!
Mit Umsetzung der Richtlinie EU 2007/46/EG innationales Recht hat der Gesetzgeber vergessen, die StVO entsprechend anzupassen. Mangels Definition in der StVO wird auf eine vorhandene Definition, hier PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1 zurückgegriffen.
Da viele Richter von natur aus faul sind, greifen sie bei Urteilen gerne auf vorhandene Rechtsprechung zurück. Wenn dabei allerdings auf Urteile vor der Änderung der StVZO zurückgegriffen wird, entsteht Unfug.

Gruß Joachim

flo1979 am 07 Mär 2024 15:11:23

Der Beschluss des OLG Jena liest sich schon gut und plausibel. Der Rückgriff auf das PBerfG fällt aber etwas vom Himmel. Ich sehe das ehrlich gesagt immer noch anders. Würde der Gesetzgeber in der StVO Wohnmobile als PKW behandeln wollen, dann bräuchte es die Tempo 100-Ausnahme für Wohnmobile gar nicht, da das Tempolimit auf der AB für PKW doch ohnehin nicht greift.

wolfherm am 07 Mär 2024 15:47:40

Ich glaube, das OLG wird sich nicht an deiner Ansicht orientieren…. :D :D :D

flo1979 am 07 Mär 2024 21:50:03

Das glaube ich auch :D

Aber nach Definition gäbe es für Wohnmobile gar kein Tempolimit.

In

--> Link

Heißt es aber

"Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h."

Demnach geht man seitens des Gesetzgebers sehr wohl davon aus, dass sich der PKW nicht auf Wohnmobile erstreckt. Den die Referenz Nr. 1 sagt:

"Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen".

Ist die Ausnahme eventuell jünger als das andere Urteil? Oder war der Staatsanwalt zu blöd? Jedenfalls sehe ich die Ausnahmeverordnung zur StVO näher an der StVO als das PersBefG.

Olli2305 am 08 Mär 2024 13:45:20

Der wirrwarr passiert, wenn EU Verodnungen in heimsche Gesetzte überführt werden, ohne die auch davon betroffenen Gesetze zu berücksichtigen. Man hat da wohl den Überblick verloren.

Berchumer am 09 Mär 2024 12:00:50

Ich habe auch über 3,5 t allerdings halte ich das Thema einfach .

Ich überholte grundsätzlich wenn die LKW in Reihe auf der rechten Spur stehen oder es ersichtlich wird.

Ich mache dies aus reinem Selbstschutz weil ich kein wahnsinniger Selbstmörder bin der darauf wartet

zusammengeschoben zu werden. Mir ist auch egal was das Gesetz sagt in D ,das Ausland hat diesen Schwachsinn nicht im Repertoire .

Auch das Thema Zeit ist mir egal ,ich will einfach nur unbeschadet ankommen.

Und Strafzahlungen wenn sie überhaupt mal durch Kontrollen festgelegt werden sind daher auch

als eher sportliche Notwendigkeit anzusehen.

So und nun Feuer frei

Erniebernie am 09 Mär 2024 16:37:19

Berchumer hat geschrieben:Ich habe auch über 3,5 t allerdings halte ich das Thema einfach .


Und Strafzahlungen wenn sie überhaupt mal durch Kontrollen festgelegt werden sind daher auch

als eher sportliche Notwendigkeit anzusehen.

So und nun Feuer frei


nur blöd, weil es dazu auch noch Punkte gibt und wenn das Punktekonto schon leicht gefüllt ist, wird es richtig stressig.

BURAN am 09 Mär 2024 18:37:51

Das überholverbot ist das Eine .. ja ich gebe zu damit gehe ich ab und an kreativ um .. das andere .. und ich weiß nicht ob sie es wussten
Auf der Landstraße 80 .. also Verkehrshindernis nach dem Motto : Stau ist nur hinten doof .. vorne geht’s .. und wer meint 100 fahren zu können wird ebenfalls mit 1 Punkt belohnt

Pechvogel am 09 Mär 2024 18:50:57

BURAN hat geschrieben:…Auf der Landstraße 80 .. also Verkehrshindernis…

Ich bin unter 3,5t unterwegs und in der Regel findet man auf Landstraßen immer irgendeinen LKW den man dann sowieso fast nicht überholen kann…



Grüße
Dirk

Elgeba am 09 Mär 2024 19:41:53

Die unendliche Geschichte,wie viele Beiträge denn noch?Es ist doch alles gesagt, aber scheinbar noch nicht von allen.Es gibt die bestehenden Regeln und man hält sich daran oder eben nicht,und das war es.


Gruß Bernd

MilesandMore am 09 Mär 2024 19:54:25

Berchumer hat geschrieben:Ich überholte grundsätzlich wenn die LKW in Reihe auf der rechten Spur stehen oder es ersichtlich wird.
Ich mache dies aus reinem Selbstschutz weil ich kein wahnsinniger Selbstmörder bin der darauf wartet
zusammengeschoben zu werden.


Mach ich genauso aus denselben Gründen in Deutschland.
Mein Punktekonto ist leer und das nach einer halben Million km in den letzten 20 Jahren in Europa mit dem PKW.
Den einen Punkt nehme ich in Kauf.

Mein Fahrzeug gibt es genauso als 3,5to nur weil ich 300kg mehr wiege bin ich plötzlich LKW und soll mich so verhalten in Deutschland?
Der überladene Kollege mit demselben Gewicht jedoch das 3,5to Modell brettert ohne Geschwindigkeitsbegrenzung links an mir vorbei?

Soviel Hirnriss können nur deutsche Bürokraten ersinnen.

Beste Gruesse Bernd

Ahorne7500 am 10 Mär 2024 10:41:14

Hallo,

Es gibt nun mal Grenzen. Egal wann und wo.

Greifbares Beispiel.
Führerschein ab 18.
Wenn jemandem erlaubt würde, aus 'Gründen' schon einen Monat früher zu fahren,
dauert es nicht lange, und der Nächste will schon zwei Monate früher fahren.
Weil ... seine Gründe sind noch wichtiger,
und bei dem Anderen ist ja auch eine Ausnahme gemacht worden.
(Es geht mir nicht um betreutes Fahren ab 17.)

DAS ist doch die Realität.

Führerschein hier nur als Beispiel.

Selbstverständlich darf ICH heute schneller fahren als erlaubt,
denn ich muss ganz wichtig ganz schnell aufs Klo.
.

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