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Ich hatte rund ein Dutzend Beiträge vorher klargestellt, dass ich mich dran halte. Die Argumente sind lediglich für den Fall der Fälle, dass ich mich noch in Frankreich wähne obwohl ich bereits in Deutschland bin und das Schild falsch interpretiere. Ich sehe da schon Changen und wollte nur derartige Meinungen die mir zugetragen wurden wiedergeben. Liebe Grüße an alle, weiter werden wir da wohl nicht kommen.
Die StVO (Straßenverkehrsordnung) ist Bundesrecht und fällt keinesfalls in den Zuständigkeitsbereich einer Landesregierung. Thomas
Das ist leider nicht der einzige Unsinn den er schreibt. Ich kann nur jeden warnen es zu glauben und so zu handeln!
Das sehe ich leider nicht so. Mit einer Anleihe an die Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (12. Ausnahmeverordnung zur StVO), hier insbesondere an § 1 "Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h." macht der Gesetzgeber sehrwohl einen Unterschied zwischen Personenkraftwagen und Wohnmobile. Warum sonst hätte er diese 12. Ausnahmeverordnung schaffen sollen. Wollte man der Argumentation, dass alle Fahrzeuge der Klasse M1 einem Pkw gleichgestellt sind folgen, dann hätte es dieser Ausnahmeverordnung nicht bedurft. In §18 Abs.5 Satz 1a regelt der Gesetzgeber die Höchstgeschwindigkeit für Kfz. über 3,5t Gesamtmasse. Dort steht,dass Kfz. über 3,5t und bis zu 7,5t auf BAB und Kraftfahrstraßen nur 80 km/h fahren dürfen. Davon ausgenommen sind Personenkraftwagen. Wenn Wohnmobile der Fahrzeugklasse M1 nun einem Pkw gleichgestellt wären, dann dürften man mit diesem auf Autobahnen unbeschränkt schnell fahren. Aufgrund einer Negativabgrenzung sind Wohnmobile keine Pkw und daher wurde die 12.Ausnahmeverordnung eingeführt. Thomas
Hast du mal einen Link zu dem Urteil? So wie du es hier schreibst findet man nichts. Oder hat das auch jemand nur mal erzählt?
Ihr reißt den Text des KBA nicht mein Text, aus dem Kontext. Zuständig für das Verhaltensrecht bzw. Verhaltensstörer ist die Polizei die dem Landesrecht untersteht.
Vorweg gesagt, jedes gerichtliche Urteil ist eine Einzelfallbetrachtung und -entscheidung. In dieser Sache geht es um einen Fahrzeugführer, der 7 Wochen in Thailand war. Dort gibt es Linksverkehr. An dem Tage seiner Rückkehr fuhr er dann hier in Deutschland auf der linken Fahrbahnseite und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Die Insassen dieses Fahrzeuges wurden verletzt. Das zuständige Amtsgericht hat den Fahrzeugführer wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt und die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen ging der Fahrzeugführer vor. Eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung setze ein rücksichtsloses Handeln voraus, so das Oberlandesgerericht, was im Falle des Angeklagten nicht angenommen werden könne. Rücksichtslos handele ein Fahrer, der sich konkret seiner Pflicht bewusst sei, sich aber dennoch nicht an sie halte. Rücksichtslos handele auch, wem es egal sei, ob er sich an seine Pflichten als Teilnehmer im Straßenverkehr halte und einfach, ohne an die Folgen zu denken, drauflosfahre. Es müsse sich um ein überdurchschnittliches Fehlverhalten handeln, das von einer besonders verwerflichen Gesinnung geprägt sei. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit würden hierfür nicht genügen. Der Angeklagte habe sich hier zwar über das Rechtsfahrgebot hinweggesetzt. Dabei habe er aber nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Straßenverkehrsteilnehmern gehandelt, sondern lediglich aus Unachtsamkeit, nachdem er sich sieben Wochen in einem Land aufgehalten habe, in dem Linksverkehr herrsche. Thomas Keine Ahnung ob das urteil in den Kontext des Threads passt (meiner Meinung nach nein) aber vielleicht der wichtige Hinweis: ....das Pfälzische Oberlandesgericht das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist, nicht jedoch der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung.
Da Du mich zuvor zitiert hast: Meinst Du mich mit dem Unsinn? Thomas
Nein Thomas, sorry, doof verlinkt. Ich meine WomoToureu mit seinen eigenartigen Aussagen. Wenn ich mir mal das Umfeld zum Thema Überholverbot / LKW vs Wohnmobil so angucke - es gab Versuche Gesetze zu ändern, so dass Wohnmobile über 3,5 to vom LKW Überholverbot generell ausgenommen werden sollten - es gib ein Zusatzschild zum LKW Überholverbot, dass dieses hier nicht für Womo über 3,5 Tonnen gilt Und hier wird lustig argumentiert / konstruiert, warum das Verbot für Womos nicht gilt. Wenn ich das Verhalten mal auf die Republik übertrage verstehe ich schon, warum es gerade abwärts geht… Aufgrund der Punkte oben ist für mich offensichtlich, dass das Verbot bei über 3,5 Tonnen gilt, wenn hier jemand mit der vielen logikargumentation vor Gericht durchkommt würd ich das natürlich gerne wissen,… ansonsten kann Mensch ja überholen, kostet nur Euro …
…und einen Punkt…. Gruß Dieter
Ich denke Du hast mich da missverstanden: natürlich werden die Zulassungsdokumente bei der Bewertung eines Vergehens mit herangezogen. Und nur wenn im Fahrzeugschein ( den es ja so nicht mehr gibt ) "Wohnmobil" steht handelt es sich auch um ein solches. Genauso wie man ja auch das Gewicht, welches im "Fahrzeugschein" steht, zugrunde legt. ICH wollte mit meinem Einwand eher bekräftigen dass, auch wenn im "Fahrzeugschein" das Fahrzeug als Wohnmobil ausgewiesen ist, genau dieses die Straßenverkehrsordnung NICHT ausserkraft setzt und für das Überholverbot grundsätzlich das Gewicht aussschlaggebend ist. Das gleiche gilt ja auch für 3,5t mit Anhänger: hat dann zusammen auch ü3,5t und darf auch nicht überholen obwohl es ein Womo ist. Grüße Dirk
Natürlich wird argumentiert, nix anderes habe ich vor, sollte ich wegen des Überholens einen Strafzettel bekommen. Ob ich damit durchkomme oder nicht, wird sich dann zeigen. Aber warum soll ich es nicht versuchen? Und die Begründung habe ich aufgezeigt. In einem anderen Forum war das auch schon ein Thema. Dort hat auch einer mit einem "Liner" im LKW-Überholverbot überholt, wurde angehalten und durfte ohne Strafe weiterfahren, nachdem der Polizist sich davon überzeugen konnte, dass es sich bei dem "Wohn-Lastwagen" um ein Wohnmobil handelt. Man sieht also, dass Polizisten auch nicht alles wissen, und das ist kein Einzelfall. Ich wurde von einem Bekannten (Polizist) auf einer gemeinsamen Fahrt auch gefragt, warum ich nicht überholen würde, ich sei doch ein Wohnmobil und kein LKW. Ich habe hier nur aufgezeigt, wie ich argumentieren würde. Ob das durchgeht ist eine andere Sache. Das muss auch niemand nachmachen, es darf jeder gerne hinter LKWs herzuckeln und an alle Regeln penibel halten. In der Regel stelle ich meinen Tempomat auf 89km/h und schwimme mit den LKWs mit. Da muss ich nicht überholen. An langen Steigungen, wo die LKWs dann aber mit 50 und weniger hinaufschleichen, überhole ich aber, wenn ich selber die Geschwindigkeit locker halten kann. Gruß Axel
Auch das ist leider nicht eindeutig und sorgt regelmäßig zu größeren Diskussionen. Die Definition lautet lautet nämlich "Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Somit sind PKW mit Anhänger und zZGG über 3,5t ausgenommen. Kleine Lieferwagen wie Sprinter und VW-Busse, die nicht als PKW zugelassen sind, und mit Anhänger dann über 3,5t zZGG sind, müssen sich ans LKW-Überholverbot halten. Gruß Axel Nachtrag, kann nicht mehr editieren: Zitat aus Urteil OLG Braunschweig in VRS 86, 150): "Ein Fahrzeug, was im Fahrzeugschein als PKW bezeichnet wird, kann mit einem Anhänger nicht als LKW bezeichnet werden. Für dieses Gespann gilt Z 277 nicht (BayObLG DAR 10, 483)."
Das ist eigentlich kein schlechter Ansatz, um im Einzelfall (!) plausibel zu machen, dass die Überholverbotsregel für Wohnmobile über 3,5 Tonnen von einem juristischen Laien nicht nachzuvollziehen ist. Wenn schon Polizeibeamte, die in dieser Materie geschult sind, keine Ahnung haben, wie soll das dann der durchschnittliche Autofahrer wissen? Insbesondere, wenn im Fahrzeugschein dann auch noch M1 steht... Die Frage ist, ob man einen Polizisten findet, der eine solche Aussage vor Gericht wiederholt bzw. bezeugt, das gesagt zu haben :D bis denn, Uwe
Ich habe ja ähnliche Erfahrungen gemacht, allerdings nur beim nachfragen, dass es unklar ist und besonders entgegen der Sichtweise der umliegenden Länder die mit dem Schild wirklich nur LKW meinen ist dies vorprogrammiert.
Das Kraftfahrtbundesamt, das in Deutschland für die Umsetzung der EU-Richtline ( 2007/46/EG ) zuständig ist, gliedert die Fahrzeugklasse M1 auf in Personenkraftwagen (Pkw) auf der einen Seite und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung auf der anderen Seite. Wohnmobile werden explizit ( genau wie Krankenwagen, Leichenwagen,... ) in die Kategorie "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung" eingegliedert. --> Link Damit ist, laut KBA, ein Wohnmobil KEIN Personenkraftwagen! Somit dürften auch alle Ausnahmen, die für Personenkraftwagen gelten, nicht automatisch für Wohnmobile gelten?! Grüße Dirk Die Überholverbotsregel gilt nunmal, egal ob ich das toll finde oder nicht. Wenn ich ein entsprechendes Fahrzeug mit über 3,5 T fahre, weiß sich das vorher und habe mich daran zu halten oder muss etwaige Konsequenzen tragen. Deshalb fahre ich auch kein Fahrzeug über 3,5T , da die Nachteile für mich überwiegen. Gruß Michael
Richtig! Wenn du dann mit Zuladung <3,5t bleiben kannst ist doch für dich alles easy.
In den Fahrzeugpapieren meines Wohnmobil steht zur Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus: Fahrzeugklasse M1 / Art des Aufbaus SA Fz. z. Pers.bef. b. 8 Spl Wohnmobil Im Abgleich zu meinem Pkw Kombi: Fahrzeugklasse M1 / Art des Aufbaus AF Fz. z. Pers.bef. b. 8 Spl. Mehrzweckfahrzeug Damit sollten eigentlich alle Klarheiten beseitigt sein. Zur Verdeutlich möchte ich hier gerne auch noch einmal auf den Link des KBA von Dirk verweisen. Es erfolgt eine eindeutige Unterteilung der Fahrzeugklasse M1 in Personenkraftwagen und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. Ich fahre einen aufgelasteten teilintegrierten 4ter, der dadurch optisch nicht besonders gewichtsauffällig ist. Ich stehe auch nicht gerne auf der BAB in der Lkw-Warteschlange auf dem rechten Fahrstreifen und bin ggfls. schon mal risikobereit :-D . Thomas (Fett von mir) Ja, TOTAL klar, dass ein Womo über 3,5 T kein PKW (Fahrzeug zur Personenbeförderung) ist :lol: Die Leute, die sowas formulieren, sollten ihre Pension gestrichen bekommen. Warum ist ein Mehrzweckfahrzeug ein PKW, ein Wohnmobil nicht, obwohl beide Ein Fz. z. Pers. bef. tralala sind? Wie gesagt, für den juristischen Laien komplett undurchschaubar. Dagegen ist Steuerrecht ja ein Kindergeburtstag. bis denn, Uwe Dieses Thema wird seit ewigkeiten kontrovers diskutiert, weil der Gesetzgeber versagt hat, und die Gerichte sich auf veraltete Rechtsprechung beziehen. Bis mindestens 1997 war die Sachlage klar, da war ein Wohnmobil ein sonstiges KFZ Wohnmobil (also weder PKW noch LKW, sondern etwas anderes), dann hat der Gesetzgeber an den Gesetzen herumgepfuscht, und keiner hat gemerkt, daß dort ein Regelungsproblem entstanden ist. Im Rahmen der Zulassung wird ein Wohnmobil nun als: Fahrzeugklasse M1 / Art des Aufbaus SA Fz. z. Pers.bef. b. 8 Spl Wohnmobil geführt. Beim KBA als eine Untergruppe des PKW gelistet. --> Link --> Link --> Link EG-Fahrzeugklasse: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG). Hierzu zählen auch Geländewagen (M1G) Sie gliedern sich nach dem Aufbautyp in Personenkraftwagen (Pkw) und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Personenkraftwagen Limousine Schräghecklimousine Kombilimousine Coupé Cabrio-Limousine Mehrzweckfahrzeug Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Wohnmobile Krankenwagen Leichenwagen Beschussgeschützte Fahrzeuge Sonstige (gemäß Rahmenrichtlinie 1999/37/EG, seit 01.10.2005) Rollstuhlgerecht (seit 29.04.2009) Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 werden in der KBA-Statistik, wie auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, den Personenkraftwagen ("Pkw offen" und "Pkw geschlossen") zugeordnet. Ebenso Schwimmwagen beziehungsweise Amphibienfahrzeuge, zulassungspflichtige Krankenfahrstühle und Motorschlitten (siehe auch Personenkraftwagen). Damit sollte die Sachlage eigentlich klar sein. Um das ganze abzurunden kann man noch einmal nachsehen, ob es eine Definition für einen PKW gibt. Die STVO verwendet zwar den Begriff PKW, allerdings definiert sie ihn nicht. Eigentlich werden Begriffe die in einem Gesetz verwendet werden unter Begriffsbestimmungen definiert , es sei denn, sie sind an anderer Stelle schon definiert, oder Weichen von dieser Definition ab. Es gibt aber an anderer Stelle schon die Definition PKW, und zwar im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge --> Link (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind 1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,... Damit ist ein Wohnmobil ein Fahrzeug in der Gruppe M1 (PKW )in der Untergruppe "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung". nur wer sagt es unseren Gerichten? Gruß Joachim
Selbstverständlich ist ein Womo ein Fahrzeug zur Personenbeförderung! :eek: Wenn es das nicht wäre dann wäre es ja ein Fahrzeug zum Warentransport, also ein LKW!?! Aber ein Womo ist eben kein PersonenKraftWagen sondern ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung. Oder anders, und so haben auch Gerichte schon entschieden: bei einem Wohnmobil steht das Wohnen im Vordergrund wohingegen bei einem PKW der Transport seiner Insassen zu dem Fahrtziel im Vordergrund steht. Mit einem Womo fährst Du zur Nordsee um dann drei Wochen darin zu wohnen. Mit einem PKW fährst Du zur Nordsee um dann drei Wochen im Hotel ( oder sonstwo ) zu wohnen. Und das gilt eben nicht nur für Wohnmobile über 3,5t sondern für alle Wohnmobile! Lediglich die StVO unterscheidet MANCHMAL allgemein zwischen Fahrzeugen über 3,5t oder unter 3,5t. Daher z.B. die Ausnahmeregelung für Wohnmobile über 3,5t und 100km/h. Es gibt aber, um beim Thema zu bleiben, keine grundsätzliche Ausnahmeregelung für Wohnmobile was das Überholen anbelangt. D.h. auch Wohnmobile unter 3,5t, deren Gesamtzuggewicht durch einen Anhänger mehr als 3,5t beträgt, sind von dem Überholverbot betroffen! Ein reiner PKW ( also ohne Wohnambitionen ) dürfte bei diesem Überholverbot aber überholen. Selbst dann wenn er einen Wohnwagen ( zu Wohnzwecken :mrgreen: ) zieht. Noch besser wird das dann bei Parkplätzen die neben dem blauen "P-Schild" noch ein Zusatzschild mit einem "Auto" drauf haben: - sieht man vom "Auto" Scheinwerfer und Windschutzscheibe ( VZ 1010-50 ) gilt das für Fahrzeuge bis 3,5t und ein 3,5t Womo darf da parken - sieht man das "Auto" von der Seite, also Türen und Seitenscheiben ( VZ 1010-58 ) gilt das nur für Pkw und das unter 3,5t Womo darf hier NICHT parken. Das ist aber ein anderes Thema! Grüße Dirk
NEIN! 1. sind laut KBA die Untergruppen "Personenkraftwagen (PKW)" und "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung" gleichberechtigt UNTER der Kategorie M1 und 2. ist laut KBA ein "Fahrzeug zur Personenbeförderung" nicht zwangsläufig ein Personenkraftwagen = PKW ( umgekehrt aber schon ). Wenn die StVO also von PKW "spricht" dann meint sie nur eine der Unterkategorien der Gruppe der M1-Fahrzeuge. Grüße Dirk Moin Dirk, nenne mir eine andere Definition PKW, als die, die ich im PBefG gefunden habe --> Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, solange es in der StVO, oder in der StVZO keine andere Definition für einen PKW gibt, zieht meine oben angeführte Definition.Wird sogar von Gerichten so gesehen. --> Link RN37 --> Link RN15 Ich sagte doch, der Gesetzgeber hat Bockmist gemacht, und es ist bisher niemandem wirklich aufgefallen. Die Systematik des KBA ist so aufgebaut: Fahrzeugklasse M1: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung (PKW) beinhaltet zwei Untergruppen 1. Untergruppe: klassisch Aufbauart 2. Untergruppe: zweckbestimmte Aufbauart ein Leichenwagen, ein beschssgeschütztes Fahrzeug, ein rollstuhlgerechtes Fahrzeug sind genauso, wie Wohnmobile in der 2. Untergruppe zu finden und ein rollstuhlgerechtes Fahrzeug ist und bleibt ein PKW, wenn auch mit besonderer Zweckbestimmung. Gruß Joachim
Unsere Wohnmobile gehören zur Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Umgangssprachlich PKW = Personenkraftwagen Nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen ! Es ist für mich unverständlich wie ein für den Transport von Behinderten umgebautes Fahrzeug weches ja in der von Dir genannten "Unterklasse" geführt wird überholen darf und ein Wohnmobil nur weil es in der Unterklasse ist nicht. Der Begriff PKW kommt in der Zulassungs Ordnung gar nicht vor. Suchen nach dem Begriff PKW ergibt: Ein PKW (Personenkraftwagen) ist ein mehrspuriges Fahrzeug mit mindestens zwei Achsen, eigenem Antrieb und zumeist vier Rädern, das vorwiegend für die Personenbeförderung vorgesehen ist. Lasten oder Güter etc. befördere ich nicht, sondern nur Personen.
Ein Wohnmobil ist, im Gegensatz z.B. zu einem Bus oder auch einem PKW ( :mrgreen: ) nicht vorwiegend zur Personenbeförderung vorgesehen / bestimmt sondern hat eine Bauart und eine Ausstattung wodurch es vorwiegend zum drin wohnen vorgesehen ist! Ein Womo ist kein "Auto" das jemanden von A nach B bringen soll sondern eine Wohnung die ihren Aufenthaltsort verändern kann :mrgreen: . Grüße Dirk Dirk, Es kann sein, daß der Gesetzgeber das gemeint hat, allerdings hat er das so nicht in seine Gesetze geschrieben, als die StVO irgendwann nach 1997 geändert wurde. Nochmal, damit Du verstehst, was ich meine. Mein vorletztes Wohnmobil, Eigenausbau, zugelassen 1997 war im Fahrzeugschein als sonstiges KFZ Wohnmobil beschrieben, damit weder PKW, noch LKW, sondern ein sonstiges Kraftfahrzeug. Damit war klar, das es kein PKW ist, und die PKW Regeln nicht gelten. irgendwann bis 2019 wurde die Gesetzgebung teilweise geändert. Dabei wurden Fehler gemacht seit mindestens 2019 werden Wohnmobile als Fahrzeugklasse M1 / Art des Aufbaus SA Fz. z. Pers.bef. b. 8 Spl Wohnmobil geführt. Dabei wurde vergessen, die Definition PKW zu überarbeiten. Die einzige Definition, was ein PKW ist, habe ich im PBefG gefunden. Das ist auch die Definition, die von Gerichten zur Beurteilung der PKW Eigenschaft herangezogen wird. Hier nocheinmal die Definition: § 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge --> Link (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind 1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,... Diese Definition trifft auf ein Wohnmobil mit dem Eintrag M1 zu! Hier hat der Gesetzgeber einfach vergessen diese Definitionzu ändern, oder in den Begriffsbestimmungen zur StVO eine PKW-Definition im Sinne der StVO aufzunehmen.. Es sei denn, es gibt noch irgendwo an anderer Stelle ein Klarstellung zur Definition PKW, die ich bisher noch nicht gefunden habe. Bei der Fragestellung zum VZ 277, Ge- oder Verbot Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. --> Link ist die Frage zu klären, ob ein Wohnmobil ein PKW oder Kraftomnibus ist. Antwort s.o. Wenn das vom Gesetzgeber so nicht gewollt ist, steht es dem Gesetzgeber frei, die entspechenden Gesetze zu ändern. Gruß Joachim Irgendwie haben wir das Talent einfache Dinge sehr schwierig zu machen. Gehen wir einmal davon aus, dass keiner der hier Schreibenden darauf aus ist andere zu gefährden (dass jedem mal ein Fehler unterlaufen kann ist auch klar). Dann sprechen wir von einer Ordnungswidrigkeit, die mit 70€ und einem Punkt geahndet werden kann. Jeder wird in der Lage sein das in einer entsprechenden Situation gegen seine Geduld abzuwägen. Hätte ich ein Fahrzeug über 3,5to würde ich genau das machen. Einfach in der Situation entscheiden. Keine Minute würde mich da an irgendeinen "Nachteil" meines Fahrzeuges beschäftigen. Moin Max,
genau darum geht es, ist es eine Ordnungswiedrigkeit oder nicht. Ich behaupte, der Gesetzgeber hat Bockmist verzapft, und es ist zur Zeit keine Ordnugswiedrigkeit. Begründung s.o. Natürlich ist es sinnvoll, weder sich selber, noch andere zu gefährden, das steht aber auf einem anderen Blatt. Und es geht hier nicht nur um das VZ 277, sondern z.B. auch um das Parken, eingeschränkt durch das Zusatzzeichen PKW, gerne auf Autobahnrastplätzen genommen. Gruß Joachim
Ok, aber 1. sind Wohnmobile nicht dazu bestimmt Personen zu befördern und 2. hat der Gesetzgeber zwar keine konkrete Definition was unter PKW fällt, die oberste Behörde des Bundes in Strassenverkehrsangelegenheiten, das KBA, hat aber ganz klar gesagt dass es zwischen PKW und Wohnmobilen unterscheidet. Und warum dürfen 3. Wohnmobile NICHT auf Parkplätzen parken die ausdrücklich PKWs vorbehalten sind? --> Link Zitat aus o.a. Link: "...wenn das Schild Parkplatz mit dem Zusatzzeichen "Pkw" vorhanden ist, dann dürfen dort keine Wohnmobile parken..." Grüße Dirk Wir nähern uns an Dirk,
Natürlich sind Wohnmobile zur Beförderung von Personen bestimmt, sonst wären sie nicht in der Groppe M, sondern wie früher, sonstige KFZ.
Doch, die hat er im PBefG erlassen, wie ich oben schon geschrieben habe, und welche auch in der Rechtsprechung beachtet werden, mangels anderer Definitionen. Und das KBA unterscheidet in der Gruppe M1 Fahrzeuge zu Personenbeförderung zwei Untergruppen, die sich ja auch noch einmal in Unteruntergruppen aufteilen. Das Versagen des Gesetzgebers beruht auf einer fehlenden Begriffsbestimmung in der StVO, und ist damit ein ähnlicher Formfehler, wie bei der Änderung vor 3 Jahren. --> Link auch hier war es anders gemeint, wie geschrieben. Es gelten die Buchstaben des Gesetzes, und nicht was sich Politiker gedacht haben. Solange allerdings niemand diesen Fehler bis nach ganz oben durchklagt, und ein rechtskräftiges Urteil gefällt ist, bleibt nur Spekulation. Gruß Joachim
JA, DANN MACH‘ MAL!! ;D Soll ich Dir jetzt eigentlich wünschen dass Du beim überholen mal erwischt wirst und Punkte sammeln kannst, oder lieber nich‘?!? :gruebel: :mrgreen: Grüße Dirk Anscheinend stört es manche Menschen in einem Überholverbot Zeit hinter LKWs zu "verschwenden"... Aber man hat die Zeit endlos diese Diskussion zu führen ? Menschen sind schon komische Wesen....
Das wird mich eher auf dem PKW Parkplatz auf der Autobahn treffen, als beim Überholen. Auf der Autobahn schwimme ich auf der rechten Spur mit, habe ja Zeit. Dann werde ich allerdings mit der vorgetragenen Begründung gegen das Ticket vorgehen. Gruß Joachim Gilt doch nur in Deutschland…
Wenn ein Jurist "... dazu bestimmt ..." schreibt, gehe ich nicht davon aus, dass damit das gemeint ist, was man allgemein darunter versteht. Sonst wäre auch der Ducato Doppelkabine-Pritschenwagen ein PKW, weil damit normalerweise Bauarbeiter zur Baustelle gebracht werden und die Schaufeln auf der Pritsche nur deren Gepäck sind. Moin kunibertk,
Ich bleibe dabei, der Gesetzgeber hat zwischen 1997 und 2019 einen Bock geschossen, der zu einer Regelungslücke führt. Ich zitiere mal aus einer Urteilsbegründung des OLG Jena Beschluss vom 12.10.2004 - 1 Ss 208/04 --> Link "Die StVO selbst enthält trotz mehrfacher Verwendung der Begriffe „Lastkraftwagen” und „Personenkraftwagen” keine gesetzliche Definition dieser Fahrzeugarten. Die Bestimmung der für die Zuordnung zu den Pkw oder zu den Lkw i. S. d. Verhaltensvorschriften der StVO maßgeblichen Kriterien ist deshalb am Leitgedanken der StVO, der Verhinderung von Verkehrsunfällen, auszurichten. Diesem Regelungszweck der StVO kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Einordnung eines Fahrzeugs i. S. d. StVO auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abgestellt wird. Denn für die Beherrschung eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr sind neben den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers die Eigenschaften des Fahrzeugs und dessen Ladung relevant (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Da die Legaldefinitionen des § 4 Abs. 4 PBefG für Pkw und Lkw an die Bauart, die Ausstattung und die Einrichtung des Fahrzeugs anknüpfen, erscheint es sachgerecht, diese Begriffsbestimmungen auch bei der Anwendung der StVO zugrunde zu legen (ebenso OLG Karlsruhe a.a.O. m.w.N.). Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG sind Pkw Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Lkw sind gem. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind." und einem Urteil des Bundesfinazhofes zur Besteuerung von Wohnmobilen (24. Februar 2010, II R 44/09) --> Link Wobei es in diesen Urteil nur um die Besteuerung geht, aber auch eine Verkehrsrechtliche Betrachtung stattfindet. "aa) Die durch das 3. KraftStÄndG geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung haben ausschließlich begünstigende Wirkung. Ohne diese Vorschriften wären Wohnmobile als PKW zu besteuern gewesen. Diese Steuer wäre höher ausgefallen als diejenige, die sich für Wohnmobile aufgrund der durch das 3. KraftStÄndG eingefügten Vorschriften zur Wohnmobilbesteuerung ergibt." und "(2) Mit der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO war die Grundlage dafür entfallen, Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t kraftfahrzeugsteuerrechtlich entsprechend dieser verkehrsrechtlichen Regelung als LKW zu behandeln. Ab 1. Mai 2005 galt daher ‑‑zunächst‑‑ auch für diese Fahrzeuge der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt (BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07, BFHE 221, 252, BStBl II 2008, 691, m.w.N.). Demgemäß waren alle Wohnmobile entsprechend der unter der Geltung des § 23 Abs. 6a StVZO ergangenen Rechtsprechung ab 1. Mai 2005 als PKW zu besteuern." Für mich ergibt sich daher: Ein Wohnmoblil ist ein PKW mit besonderer Zweckbestimmung, so wie es beim KBA auch gelistet ist. --> Link "Bestand an Wohnmobilen (Personenkraftwagen) am 1. Januar 2021 nach Bundesländern und ausgewählten Herstellern" Es ist ein PKW in der Gruppe 2, Fahrzeuge der Klassen M1 und M1G, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, und dort in der Untergruppe 2.1 - zweckbestimmte Aufbauart genauso wie ein Rollstuhlgerecht umgebauter PKW, dem wahrscheinlich niemand seine PKW Eigenschaft abspricht. Gruß Joachim Ich hatte dazu vor etwa 2 Jahren mal ein Gespräch mit einem Team der Autobahnpolizei (nicht Cobra 11...), Anlass war, dass ich, um kurz meine Toilette zu benutzen, auf dem Autobahnparkplatz auf dem völlig leeren, für Busse ausgewiesenen Bereich parkte, weil bei den LKWs nur noch eine Lücke frei war und ich die für die LKWs, deren Pause dran ist, nicht blockieren wollte. Es hielt dann ein Wagen der Autobahnpolizei und die beiden Beamten wiesen mich darauf hin, dass ich nicht auf dem Bus-, sondern den LKW-Parkplatz gehöre,ließen aber mein Argument mit der letzten freien Lücke gelten. Wir kamen dann ins Gespräch und kamen auch auf das Thema LKW-Überholverbot für Wohnmobile zwischen 3,5 und 7,5t, was die beiden auch als unsinnig und inkonsequent sahen, wenn die Wohnmobile 100 fahren dürfen, sollten sie auch vom Überholverbot ausgenommen werden und komplett wie die Busse gestellt sein, in Baustellen und Engstellen dürfen ja auch Busse und PKW mit Hänger nicht überholen, das würde ja reichen. Fazit der beiden war, "Wir sehen dabei weg, können aber nicht für unsere Kollegen sprechen..." LG Peter Genauso unsinnig fanden sie übrigens, dass zwar die Wohnmobile bis 7,5t 100 fahren dürfen, aber wenn sie einen für 100 zugelassenen Anhänger haben, als Gespann nur 80, PKW und Wohnmobile bis 3,5t mit Anhänger jedoch 100 (Stoßdämpfer usw. vorrausgesetzt)... sind einfach kleine Versäumnisse des Gesetzgebers beim Umsetzen der Ausnahmegenehmigung 100 für Wohnmobile bis 7,5t, wo sowohl der Anhänger als auch das Überholen "vergessen" wurden. Ät Joachim ( Joachim170): gestatte mir bitte eine persönliche Frage ( und die ist nicht „kätzerisch“ oder böse gemeint! ): Warum hast Du dir ein Wohnmobil gekauft? Was war Deine Absicht? Was willst Du damit? ( ok, waren jetzt drei Fragen :mrgreen: die aber alle auf das gleiche abzielen ). Grüße Dirk Hallo, danke für die vielen Beiträge zum füllen des Sommerlochs. :D :wink: Als regelmäßiger Gesetzesbrecher, bei Geschwindigkeit und Überholverbot über 3,5t und auch noch mit Anhänger befinde ich mich in bester Gesellschaft mit Hunderten anderer LKW Fahrer und es macht mir nichts aus, weder habe ich ein schlechtes Gewissen noch Angst vor der Strafe. Das halte ich bereits seit über 15 Jahren so. Wie es geht habe ich weiter vorne schon mal geschrieben. Wenn ein Wohnmobil als primären Zweck das Wohnen hat, dann hat ein PKW als primären Zweck das Parken? So rein zeitlich gesehen… Wenn ein Womo auf der Strasse ist, ist sein Zweck die Personenbeförderung. Genau wie bei einem normalen PKW. Was ein Fahrzeug im ruhenden Verkehr tut, dürfte für seine Einstufung im Strassenverkehr nicht von Belang sein. Juristen sehen anscheinend manchmal den Wald vor lauter Bäumen nicht? bis denn, Uwe |
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