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Parken zur wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit 1, 2


Gast am 05 Jun 2008 19:41:36

So, ich hab mal nen neuen Fred gemacht. Diskutiert wurde das Thema ja schon länger. Die Fragen, die mich gerade beschäftigen:

Welche Gesetzestexte / Verordnungen stehen da hinter?

Gibt es diesen Text überhaupt?

Habe ich das Recht, oder ist die Sache nur geduldet?

Ich will hier jetzt keine Diskussion über die Sache an sich anbringen, sondern nur einmal sammeln, was wer zu dem Thema weiß. Ich hab ehrlich gesagt keine Ahnung, und auch bei Google nichts gefunden. Oder ich habe falsch gesucht...kann ja passieren.

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Administrator am 05 Jun 2008 19:52:53

Du hast nicht das Recht - Du hast sogar die Pflicht, Dein Fahrzeug nur in dem Zustand zu führen, in dem Du volle Verkehrstüchtigkeit voraussetzen kanst. Such Dir den entsprechenden §§ selber aus der StVO. Den Rest ergibt der Umkehrschluß.

Gast am 05 Jun 2008 20:07:42

hm sollte das so einfach sein? :nixweiss:

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Beduin am 05 Jun 2008 20:10:14

CC hat geschrieben:hm sollte das so einfach sein? :nixweiss:


Gell, das ist man in God old germany gar nicht gewöhnt :eek: :D

Beduin am 05 Jun 2008 20:11:47

also Wikipedi weis das das so einfach ist
--> Link

Gast am 05 Jun 2008 20:13:03

@Dirk gut...deswegen darf ich noch lange nicht in Halteverbot stehen..is mir klar.

hm...habe ich mich da etwas falsch ausgedrückt?

Gast am 05 Jun 2008 20:15:42

Hab ich bei Wikipedia gefunden, und erklärt es ziemlich genau:

Rechtlich gilt in Deutschland dass das einmalige Übernachten in Reisemobilen auf öffentlichen Parkplätzen zur „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ gestattet ist, wenn es nicht ausdrücklich durch Schilder verboten wird.

Bei der „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ darf allerdings kein „campingartiges Verhalten“ (Aufbau von Stühlen und Tischen, Grillen oder das Ausfahren der Markise) sichtbar sein.

Gast am 05 Jun 2008 20:20:24

So, und hier stehen zahllose Details.

--> Link

Administrator am 05 Jun 2008 20:25:47

Code: --> Link
  Übernachten im Wohnmobil
Das Nutzen oder Übernachten in einem Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum auf Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit kann erlaubter Gemeingebrauch sein. Dient das Abstellen allerdings in erster Linie dem Wohnen, so liegt nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des schleswig-holsteinischen OLG (Beschluß vom 17.07.2002 -1 Ss OWi 33/02( 52/02), NZV 2003, S. 347 ff.) kein Gemeingebrauch mehr vor, so daß nicht die Vorschriften der StVO Anwendung finden.

In dem beurteilten Fall hatte der Kläger sein Wohnmobil zum Parken auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt und sodann in einer Gaststätte mehrere Gläser Wein getrunken. Er fühlte sich darauf hin nicht mehr fahrtüchtig und übernachtete in dem Wohnmobil zur Wiederherstellung seiner Fahrtüchtigkeit.

Damit diente das Übernachten im Wohnmobil nach Einschätzung des Gerichts zwar - auch - der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit, weil der Betroffene Alkohol getrunken hatte, nachdem er das Wohnmobil auf dem Parkplatz abgestellt hatte. Ein einmaliges Übernachten in einem Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum stellte aber selbst dann, wenn es der Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit diente, keinen Gemeingebrauch eines zulässigen Parkens im Sinne von § 12 StVO dar, wenn der Fahrer bei Fahrtunterbrechung noch fahrtüchtig sei und sich erst während des Parkens durch Alkoholkonsum fahruntüchtig machte. Eine die Weiterfahrt verbietende Fahruntüchtigkeit sei nur dann geeignet, einen zulässigen Gemeingebrauch zu begründen, wenn diese Fahruntüchtigkeit selbst unmittelbare Folge der Teilnahme am Straßenverkehr sei, etwa wegen Ermüdung nach Ausschöpfung der gesetzlich vorgeschriebenen oder individuellen Fahrzeiten des Fahrzeugführers.

Diese sehr restriktive Beurteilung des schleswig-holsteinischen OLG bestätigt die seit langem von der Geschäftsstelle vertretene Rechtsauffassung, wonach das Übernachten in Wohnmobilen auf öffentlichen Straßen im Regelfall (unzulässiges) Camping und kein Parken und damit Gemeingebrauch an der Straße ist. Zum dem Gemeingebrauch unterfallenden ruhenden Verkehr zählt das Parken, insbesondere das Abstellen auf einem Parkplatz, soweit kein Campingbetrieb entfaltet wird (Herausstellen von Tischen, Stühlen usw.). Auch das Übernachten zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit fällt - wie oben bestätigt - unter gewissen Voraussetzungen darunter. Erfolgt hingegen die Unterbrechung nicht nur für eine Nacht oder nicht zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit, liegt keine Teilnahme am ruhenden Verkehr mehr vor, sondern Camping. Dieses darf nach nordrhein-westfälischem Recht grundsätzlich nur auf einem zugelassenem Campingplatz stattfinden. Unter diesem Aspekt werden die teilweise in Städten und Gemeinden ausgewiesenen Wohnmobil-Parkplätze von der Geschäftsstelle ebenfalls als rechtlich zweifelhaft bewertet.



Az.:470-56

Avena am 05 Jun 2008 20:46:35

~~ daraus folgt:

Bitte während der Fahrt trinken, denn somit ist die Müdigkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Und jetzt darf ich zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit auf einem Parkplatz stehen und schlafen.
Was ist aber, wenn meine Frau, Beifahrer, auf dem Parkplatz Alkohol trinkt?
Betreibe ich dann einen Herbergsbetrieb, auf den wiederum Abgaben zu leisten sind?

Summa Summarum, wenn ich plötzlich weiße Sterne sehe, fahre ich auf den nächsten Parkplatz uns bleibe dort, bis ich ausgeruht bin. Wenn ich im WoMo ein Bier trinke, muss das erstmal bewiesen werden.

ciao Peter :P :P :P

Administrator am 05 Jun 2008 20:50:23

Man kann ja auch erst müde sein - und dann Bier trinken. Ich möchte den sehen, der mir das Gegenteil beweisen will.........

Nasenbär am 05 Jun 2008 20:51:50

Also Wohnmobil auf den Parkplatz und die Besatzung ab ins Hotel.
Wer kontrolliert eigentlich, ob jemand im Womo schläft? Und wie wird das festgestellt? Wenn keiner öffnet, stürmen? :D

Gast am 05 Jun 2008 20:56:53

Dirk hat geschrieben:Man kann ja auch erst müde sein - und dann Bier trinken. Ich möchte den sehen, der mir das Gegenteil beweisen will.........


Wollte gerade schon fragen wer mir meine Einschlafgewohnheiten vorschreiben will, 2 drei Gläser Wein oder auch anderes Zeug (zB. auch ne Schlaftablette), und man schläft meist viel effektiver gerade im öff. Verkehrsraum.

Sorry, aber bei manchen Richtern kann man sich wirklich nur noch Wundern, warn wohl Womo Hasser, oder einfach nur gerade schlecht drauf.

Gast am 05 Jun 2008 21:00:16

Nahrungsaufnahme gehört doch auch zur Wiederherstellung, die soll wohl dann in Verbindung mit anschließendem Schlaf auch gleich verboten werden oder was.

abo1 am 05 Jun 2008 23:09:16

Nasenbär hat geschrieben:Wer kontrolliert eigentlich, ob jemand im Womo schläft? Und wie wird das festgestellt? Wenn keiner öffnet, stürmen? :D


hallo

mit wärmebildkameras vom heli aus

wenns gegen die einfache bevölkerung geht ist der trachtenverein doch immer dicke am ball ...

:-(

lg
g

Ingo.L am 05 Jun 2008 23:17:00

Da gibts auch noch regionale Besonderheiten zu beachten, z.B. in Schleswig Holstein.

Da gabs schon mal nen Thread zu

--> Link

Ich zitier mal daraus:

Gast hat geschrieben:Ich hab mich jetzt mal schlau machen lassen. Von Seiten der für Umweltfragen zuständigen Obersten Landesbehörde in Schleswig-Holstein erhielt ich folgende Auskunft:

Frage:
"Wie ich im Internet gelesen habe, wurde letztens ein Wohnmobilist, der in seinem Wohnmobil am Nord-Ostsee-Kanal übernachtete, von der Wasserschutzpolizei darüber belehrt, dass er gegen § 36 LNatschG verstoßen würde.

Da ich als Schleswig-Holsteiner selber viel mit meinem Wohnmobil in unserem Land unterwegs bin, würde mich interessieren, ob die Wasserschutzpolizei die Ermahnung zu Recht ausgesprochen hat.

Soweit ich im LNatschG nachgelesen habe, werden in § 36 Abs. 1 ausdrücklich WOHNWAGEN genannt. Da ein Wohnmobil kein Wohnwagen ist und an anderer Stelle im LNatschG zwsichen Wohnwagen und Wohnmobilen unterschieden wird, vertrete ich die Auffassung, dass die Übernachtung im Wohnmobil keinen Verstoß gegen § 36 LNatschG darstellt.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir kurzfristig die Rechtsauffassung des Umweltministeriums hierzu mitteilen könnten."


Antwort:
"Zu dem von Ihnen angesprochenen Thema des Übernachtens in Reise(Wohn-)mobilen kann ich Ihnen folgendes ausführen.
Grundsätzlich gilt, und zwar bundesweit, dass das Übernachten in Reise(Wohn-)mobilen und auch in allen anderen Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen unzulässig ist.

Soweit ein Reise(Wohn-)mobil am - fließenden oder ruhenden - Verkehr teilnimmt, gilt das Straßenverkehrsrecht. Zum ruhenden Verkehr zählt das Parken, insbesondere das Abstellen auf einem zugelassenen Parkplatz, soweit kein „Campingbetrieb“ entfaltet wird (Herausstellen von Tisch, Stühlen usw.). Zum ruhenden Verkehr wird auch eine über eine Nacht dauernde Fahrtunterbrechung mit Übernachtung im Fahrzeug gerechnet, wenn diese Übernachtung zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erfolgt. Objektiv erforderlich dafür sind eine fahrt bedingte Ermüdung und die Weiterreise am Morgen nach der Übernachtung; subjektiv erforderlich ist, dass diese Unterbrechung nur zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erfolgt und nicht Teil des geplanten Urlaubs ist. Denn, wenn die Unterbrechung Teil des geplanten Urlaubs ist, dann steht nicht mehr die Fahrunterbrechung im Sinne eines Verkehrsvorgangs im Vordergrund, sondern die Sondernutzung eines Parkplatzes für Urlaubszwecke. In diesem Fall findet hier dann Camping statt und der § 36 Landesnaturschutzgesetz findet damit Anwendung.

Zu der von Ihnen vorgenommene Differenzierung zwischen Wohnwagen und Reise(Wohn-)mobilen ist folgendes zu sagen. Neben den Zelten sind in dem § 36 LNatSchG auch "sonstige bewegliche Unterkünfte" einbezogen. Zwar wird die im Gesetz enthaltene Legaldefinition durch den Klammerzusatz "Wohnwagen" zunächst auf den Anwendungsbereich der nicht motorisierten Gefährte ausgerichtet. Der Begriff „Wohnwagen“ umfasst jedoch auch Gefährte, die Motor betrieben sind; also auch Reise(Wohn-)mobile.

Unabhängig davon sollten alle Beteiligten verstärkt darum bemüht sein, zu Übernachtungszwecken Campingplätze oder besonders ausgewiesene Reise(Wohn-)mobilstellplätze aufzusuchen, die über geeignete Infrastrukturen, wie Ent- und Versorgungsmöglichkeiten, verfügen oder jedenfalls auf die nächstgelegene Möglichkeit verweisen. Um den besonderen Bedürfnissen der Reise(Wohn-)mobilisten gerecht zu werden, haben bereits viele der 277 Campingplatzbetreiber, aber auch Gemeinden und andere Anbieter in Schleswig-Holstein Stellplätze für Reise(Wohn-)mobile geschaffen. Mit der Zelt- und Campingverordnung des Landes Schleswig-Holstein ist die Möglichkeit eröffnet worden, spezielle Angebote für Reise(Wohn-)mobilisten (Campingplätze ausschließlich für das Aufstellen von Reise(Wohn-)mobilen) zu schaffen. Für diese Stellplätze sieht die Verordnung geringere Anforderungen an die Ausstattung vor, so dass auch entsprechend kostengünstige Angebote gemacht werden können."

Ich hab zwar nicht nachgefragt, ob ich die Antwort hier veröffentlichen darf, sehe hierfür aber auch keinen Grund, da es um die Auslegung geltenden Rechts geht.


Interssant fand ich vor allem den von mir fett markierten Absatz. Denn dieser lässt sich bundesweit anwenden.

Eddy am 05 Jun 2008 23:18:27

Siehe Seite drei

--> Link

Gast am 06 Jun 2008 00:12:17

Hallo,
@ Ingo L

wahrscheinlich wurden da schlafende Hunde geweckt, denn jetzt sind WoMos mit aufgeführt

zu § 36 LNschutzgesetz in SH

Hier ein Auszug

"Wohnmobile und Wohnwagen
Wohnmobile und Wohnwagen dürfen zum Übernachten nur auf Zelt- und Campingplätzen oder auf genehmigten Plätzen zum Zelten außerhalb von Zelt- und Campingplätzen abgestellt werden. Unberührt hiervon bleibt das Parken auf Verkehrsflächen zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit."

--> Link

Gast am 06 Jun 2008 00:26:52

@ all
wenn ich zusammenfasse und richtig verstanden habe:
Übernachten an der Reise-Route ist im
öffentlichen Verkehrsraum für ruhenden Verkehr ohne Einschränkung für WoMos zur unmittelbaren Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erlaubt.

Das Gesetz ist leider noch ausbaufähig, deshalb sollten wir keine schlafenden Hunde wecken.

Es ist zwar schön morgens in idyllischer
Lage aufzuwachen, um danach weiter zu fahren.

Aber es muss ja nicht unbedingt in Landschaftsschutzgebiet
oder gar in einem Naturschutzgebiet sein.

Eine ruhige Siedlungsstraße oder ein Gewerbegebiet reichen doch schon aus, wenn alle kostenlosen SPs besetzt sind. :wink:

Frühstücken kann man ja, dann immer noch an schönen Plätzen.
8)

Tipsel am 06 Jun 2008 00:30:08

Alles soweit sogut. Aber irgendwo hab ich gelesen, dass manche Bundesländer auch dies nicht gestatten. Wars Schleswig-Holstein? Keine Ahnung.

Dachte auch, dass solche Regelungen bundeseinheitlich sind.

Gast am 06 Jun 2008 09:13:48

Nachdem was ich bisher gelesen habe, scheint es so zu sein, das eine Übernachtung im Wohnmobil zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit nur als letztes Mittel akzeptiert wird, wenn nichts anderes mehr geht.

D.h.
- wer bei Fahrtantritt schon so was plant hat Zeit genug sich nen Stellplatz zu suchen.
- wer Alkohol trinkt und vorsätzlich Fahruntüchtig wird muß sich ein Hotel suchen oder ein Taxi nehmen.
- wer Abseits der Strasse in der Wildnis steht kann so Fahruntüchtig ja noch nicht sein, das er nicht auch nen SP anfahren könnte.

Klassischer Fall wäre m.E. wenn man durch Stau oder Unfall einen Sp nicht mehr erreicht und an der Raststätte übernachtet.

Und jetzt bitte nicht mich anmeckern, das finde ich nicht unbedingt gut, ich habs nur versucht zusammenzufassen.

tekzenchelou am 06 Jun 2008 10:06:54

oh Mann ich bin kriminell denn ich komm abends manchmal totmüd ausm Büro, schmeiss mich in meine Kiste, gucke mein email oder nen Film, trink paar Bier und "stelle meine Fahrtüchtigkeit wieder her" um am nächsten morgen 15 Meter ins Büro zu latschen. Also würde ich theoretisch ein Knöllchen kassieren können oder?
Aber damit leiste ich Umweltschutz denn ich fahre NICHT die 28km hin und zurück auf meinen Pferdehof-Stellplatz um dort genau das Gleiche zu tun, was soll der Schmarrn?... :D
Natürlich wird vor dem Büro nicht gegrillt und Stühle rausgeholt...

abo1 am 06 Jun 2008 10:11:03

aldebaran hat geschrieben:Und jetzt bitte nicht mich anmeckern, das finde ich nicht unbedingt gut, ich habs nur versucht zusammenzufassen.


hallo

ich glaube du fasst falsch zusammen

zulässig ist:
die nächtigung auf lt stvo zulässigen parkplätzen zur wieder erlangung der fahrttüchtigkeit wenn die fahrt aus rücksicht auf die fahrtüchtigkeit an dieser stelle unterbrochen wurde
ich sehe keinerlei hinweise dass es in irgendweiner form zu einer einschätzung diese bewertung durch die exekutive kommen kann.

nicht zulässig ist:
die nächtigung auf lt stvo zulässigen parkplätzen zur wieder erlangung der fahrttüchtigkeit wenn die fahrt an dieser stelle unterbrochen wurde und die weiterfahrt nicht möglich ist weil im laufe dieser unterbrechung zweifel an der eigenen fahrtüchtigkeit entstanden sind.
diese zweifel können im zeitablauf (zu spät zum weiterfahren) oder zb in einer im zuge der fahrtunterbrechung entstandenen alkoholisierung begründet sein.

zusätzlich liest sich aus den im thread geposteten schriftstücken aber auch heraus, dass der planmässige, also vorgeplante verlust der fahrtüchtigkeit ebenfalls kein ausreichender grund für eine nächtigung am, strassenrand ist.

es geht hier wohl ausschliesslich um die formulierung bei einer anhaltung bzw befragung

so gesehen war dieser thread für mich durchaus nützlich

lg
g

forchh am 06 Jun 2008 10:12:00

Jetzt mal ne dumme Frage: das ganze gilt doch nur für Schleswig-Holstein, oder??

Ingo.L am 06 Jun 2008 10:17:36

forchh hat geschrieben:Jetzt mal ne dumme Frage: das ganze gilt doch nur für Schleswig-Holstein, oder??


Schleswig Holstein hat eine verschärfte Form. Grundsätzlich gilt es bundesweit. Vor allem das von mir fett markierte.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ist deine Ausrede nicht gut genug, könnte es passieren, das du bei einem übelgelaunten Polizisten zahlen musst. :D :wink:

tekzenchelou am 06 Jun 2008 10:17:36

das fällt dann wieder in die Rubrik "Gesetze die keiner braucht"

In Frankreich ist es üblich dass mehrmals im Jahr Nomaden mit dicken Autos, Transportern, Wohnmobilen und Caravans umherziehen, die stellen sich hin wo sie wollen, z.B. auf das Grundstück vom Regional-Hobby-Airport oder Supermärkten, geschlossenen Supermärkten oder wo auch immer sie mit den Wohnwagen reinkommen, nehmen die Abdeckungen von den Hängern und machen die Waschmaschinen an die drauf stehen.
Die bleiben gewöhnlich von ein paar Tagen bis zu 3-4 Wochen oder so und verschwinden wie sie gekommen sind.

RG Regalbau am 06 Jun 2008 10:19:50

Mal noch blöder gefragt:
Wer hatte wirklich mal Ärger mit Polizei oder Ordnugsamt?
Ich die ganzen Jahre nicht. In Deutschland wie auch im Ausland.

forchh am 06 Jun 2008 10:27:23

Und in welchem Gesetz bzw. Verordnung steht das, daß Parken über nacht verboten ist?
Im §12 StVO steht das nur für über 7,5 to

Gast am 06 Jun 2008 10:47:58

Das zitierte Naturschutzgesetzt ist aus SH, die Regelung zur Wiederherstellung ... gilt bundesweit.

Es kommt es aber auch jeweils auf das Ermessen des jeweiligen Strafverfolgers (Polizei, Politessen, Anzeigenschreiber etc.) und im Streitfall des Gerichtes an.

Also kann man Glück haben, oder Pech.

Gast am 06 Jun 2008 10:51:53

hm..ich meine ja nur, es wäre nicht schlecht, wenn man bei einer solchen "Nächtlichen Ruhestörung" durch die "Ordnungsbehörden" mit ein 1-2 § Aufwarten kann. So nach dem Motte...

"Lt. § xyz darf ich das." Gute Nacht. Aber ich sehe schon wenn man das nachher zusammenfasst, bekommt man sicherlich auch so einen "Merkzettel" zusammengestellt, den man dem Kontrollorgan aushändigen kan..:D "Da...was zu lesen...Gute Nacht" Tür zu...Licht aus :D :D

Ingo.L am 06 Jun 2008 11:03:38

forchh hat geschrieben:Und in welchem Gesetz bzw. Verordnung steht das, daß Parken über nacht verboten ist?
Im §12 StVO steht das nur für über 7,5 to


Es gibt KEINEN einzelnen § der genau den Umstand beschreibt. Das es verboten ist, kann man nur "zwischen den Zeilen" lesen.

Ich versuchs mal zu erklären:

In § 12 StVO sind die bekannten Halteverbots- und Parkverbotsregelungen enthalten.

Parken ist sog. "Gemeingebrauch", also ist auch das Parken mit dem Wohnmobil überall zulässig, wo es nicht verboten ist.

Aber parken ist etwas anderes als übernachten.

Das Übernachten im Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ist erlaubter Gemeingebrauch. Geht es aber darüber hinaus, ist es genehmigungspflichtige Sondernutzung.

Deshalb ist eine einmalige Übernachtung i.d.R. keine Sondernutzung, sondern Gemeingebrauch.

Findet diese Übernachtung abseits der Reiseroute statt oder ist der Grund der Übernachtung absichtlich herbeigeführt worden (Alkohol) ist es kein Gemeingebrauch, sondern Sondernutzung, die ohne Genehmigung nicht erlaubt ist, weil in diesem Fall die Straße nicht mehr vorwiegend zu Verkehrszwecken, sondern zu Wohnzwecken genutzt wird.


Alle Klarheiten beseitigt ? :D :wink:

forchh am 06 Jun 2008 11:04:44

Also gut, das Naturschutzgesetz gilt nur in SH, ist also Ländersache wie auch in Berlin, und ich kann es evtl. umgehen, wenn keine Fahrtüchtigkeit besteht.

Aber lt. StVO §12 darf ich doch überall innerorts übernachten (wenn ich weniger als 7,5 to zulGG habe und auch nur parke) wo es nicht extra verboten ist?

forchh am 06 Jun 2008 11:06:12

danke, dann erübrigt sich meine Frage

Aretousa am 06 Jun 2008 11:26:59

tekzenchelou hat geschrieben:das fällt dann wieder in die Rubrik "Gesetze die keiner braucht"

In Frankreich ist es üblich dass mehrmals im Jahr Nomaden mit dicken Autos, Transportern, Wohnmobilen und Caravans umherziehen, die stellen sich hin wo sie wollen, z.B. auf das Grundstück vom Regional-Hobby-Airport oder Supermärkten, geschlossenen Supermärkten oder wo auch immer sie mit den Wohnwagen reinkommen, nehmen die Abdeckungen von den Hängern und machen die Waschmaschinen an die drauf stehen.
Die bleiben gewöhnlich von ein paar Tagen bis zu 3-4 Wochen oder so und verschwinden wie sie gekommen sind.

Das stimmt so nicht ganz. In Frankreich findest du sehr häufig am Ortsschild den Hinweis, dass sog. Gens de Route sich auf dem Bürgermeisteramt der sog. Mairie melden müssen um einen Platz zugewiesen zu bekommen. Und an diesem Platz wird ihnen dann auch Wasser und Strom zur Verfügung gestellt- anders bekämen sie die Waschmaschinen nicht zum Laufen.
Uns ist übrigens schon passiert dass wir auf der Suche nach einem geeigneten Übernachtungsplatz von eben diesen fahrenden Menschen freundlich aufgefordert wurden uns doch dazu zu stellen - sie hätten Platz genug.

Gast am 06 Jun 2008 11:31:29

CC hat geschrieben:Aber ich sehe schon wenn man das nachher zusammenfasst, bekommt man sicherlich auch so einen "Merkzettel" zusammengestellt, den man dem Kontrollorgan aushändigen kan..:D "Da...was zu lesen...Gute Nacht" Tür zu...Licht aus :D :D


Praktikerlösung!

:haendereib:

tekzenchelou am 06 Jun 2008 12:02:21

Aretousa hat geschrieben:Das stimmt so nicht ganz. In Frankreich findest du sehr häufig am Ortsschild den Hinweis, dass sog. Gens de Route sich auf dem Bürgermeisteramt der sog. Mairie melden müssen um einen Platz zugewiesen zu bekommen. Und an diesem Platz wird ihnen dann auch Wasser und Strom zur Verfügung gestellt- anders bekämen sie die Waschmaschinen nicht zum Laufen.


Das stimmt so auch nicht ganz, die haben Wassertanks und Generatoren dabei, stellten sich letztens noch neben den Hobby-Flugplatz ohne Wasser- und Stromanschluss und blieben 2-3 Wochen. Bin Augenzeuge!
Es sollte so sein wie du das beschreibst, ist es aber nicht in mittleren Gemeinden die noch keine Nomaden-Stellplätze eingerichtet haben.
Noch dazu werden die älteren Plätze wo diese Leute noch vor ein paar Jahren standen entweder mit Betonklötzen oder Erdwällen unbefahrbar gemacht so dass sie auf geschlossene Geschäftsparkplätze ausweichen müssen.

Gast am 06 Jun 2008 19:10:59

Hallo,

grade gefunden.

NRW orientiert sich an der Rechtssprechung des OLG Schleswig Holstein
(siehe Posting von "IngoL " )

Auszug
Diese sehr restriktive Beurteilung des schleswig-holsteinischen OLG bestätigt die seit langem von der Geschäftsstelle vertretene Rechtsauffassung, wonach das Übernachten in Wohnmobilen auf öffentlichen Straßen im Regelfall (unzulässiges) Camping und kein Parken und damit Gemeingebrauch an der Straße ist. Zum dem Gemeingebrauch unterfallenden ruhenden Verkehr zählt das Parken, insbesondere das Abstellen auf einem Parkplatz, soweit kein Campingbetrieb entfaltet wird (Herausstellen von Tischen, Stühlen usw.). Auch das Übernachten zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit fällt - wie oben bestätigt - unter gewissen Voraussetzungen darunter. Erfolgt hingegen die Unterbrechung nicht nur für eine Nacht oder nicht zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit, liegt keine Teilnahme am ruhenden Verkehr mehr vor, sondern Camping. Dieses darf nach nordrhein-westfälischem Recht grundsätzlich nur auf einem zugelassenem Campingplatz stattfinden.

Unter diesem Aspekt werden die teilweise in Städten und Gemeinden ausgewiesenen Wohnmobil-Parkplätze von der Geschäftsstelle ebenfalls als rechtlich zweifelhaft bewertet.


Der fettgedruckten Abschnitt gibt mir zu denken.


Merkzettel :bindafür:

vielleicht auch noch einen Antworten-Katalog
auf penetrante Fragen, die die Entscheidung der
Staatsbeauftragten positiv beeinflussen.
z. B
Wo wollen sie hin?
Wo kommen sie her?
Warum haben sie den SP in **** nicht angefahren?

Noch was:
Laut Gesetz dürfen wir auf ausgewiesenen Parkflächen für PKW und LKW nicht parken, weil das WOMO ein Sonderfahrzeug ist.

Finde leider den Link nicht wieder...

Gast am 06 Jun 2008 20:13:18

he76xe hat geschrieben:Hallo,

Wo wollen sie hin?
Wo kommen sie her?
Warum haben sie den SP in **** nicht angefahren?



Zu 1 Geht Sie gar nichts an.

Zu 2 Guck auf`s Nummernschild, Du Sänger

Zu 3 Mir war halt nicht dannach.

Tür zu. Licht aus... :D :D :D

Gast am 06 Jun 2008 20:17:02

Als Alternative kann man das noch mit einigen Worten beim Tür aufmachen ausschmücken :

z.B. Was isnn? Wer stört? Was willsu, Vogel?

zum Ende der Unterhaltung würde noch passen...Und dafür weckst Du mich, Du Pfosten? Sieh zu, das Du Land gewinnst, aber rasch... :D

Oder das Foto aus Ziegeldingens hinhalten :D

Gast am 06 Jun 2008 20:35:53

@hardo

dein Foto als Airbrush auf die Aufbautür - reicht
:versteck:

So jetzt bin ich vollends verwirrt :vogel:
aber --> Link

combotour am 09 Jun 2008 23:30:28

Na das mit dem Zettel könnte der meneine schniitlauch auch als Vorsatz geltent machen und dann kostet es doppelt.
Imme rschön dumm stellen: Was da is a Stellplatz? Na wenn ich DAS gewußt hät.....
Oder der Kühler hat gekocht.
Aber kontrolliert hat mich auch noch keiner.

Lloyd am 09 Jun 2008 23:44:51

smeagol hat geschrieben:Mal noch blöder gefragt:
Wer hatte wirklich mal Ärger mit Polizei oder Ordnugsamt?
Ich die ganzen Jahre nicht. In Deutschland wie auch im Ausland.



Ich stehe ziemlich oft mal "wild" in der Gegend zur "Wiederherstellung meiner Fahrtauglichkeit", habe aber noch nie Probleme gehabt... :P

Scorpiostefan am 09 Jun 2008 23:55:02

Im passenden PKW(Turnier oder Variant oder anderer Kombi kannst du bei umgeklappter rückbank natürlich auchschlafen. Erst der Besitz eines Womos macht dich zum Straftäter.
Wenn ich meineFahrtüchtigkeit herstelle uss ich etwas essen , etwas trnken und etwas schlafen. wenn ich weiss das ich etwas schlaen muss kan ich doch auch zwei Bier trinken.
Trucker campen nachdieser Definition regelmäßig auf der Autobahn

Gast am 09 Jun 2008 23:56:35

:D :D :D

Diesel-Junkie am 10 Jun 2008 00:04:23

Damit können die einzelnen Bundesländer zwar freundliche Wünsche vortragen, haben aber keine wirkliche rechtliche Handhabe.

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