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So, ich hab mal nen neuen Fred gemacht. Diskutiert wurde das Thema ja schon länger. Die Fragen, die mich gerade beschäftigen:
Welche Gesetzestexte / Verordnungen stehen da hinter? Gibt es diesen Text überhaupt? Habe ich das Recht, oder ist die Sache nur geduldet? Ich will hier jetzt keine Diskussion über die Sache an sich anbringen, sondern nur einmal sammeln, was wer zu dem Thema weiß. Ich hab ehrlich gesagt keine Ahnung, und auch bei Google nichts gefunden. Oder ich habe falsch gesucht...kann ja passieren. Du hast nicht das Recht - Du hast sogar die Pflicht, Dein Fahrzeug nur in dem Zustand zu führen, in dem Du volle Verkehrstüchtigkeit voraussetzen kanst. Such Dir den entsprechenden §§ selber aus der StVO. Den Rest ergibt der Umkehrschluß. hm sollte das so einfach sein? :nixweiss:
Gell, das ist man in God old germany gar nicht gewöhnt :eek: :D @Dirk gut...deswegen darf ich noch lange nicht in Halteverbot stehen..is mir klar.
hm...habe ich mich da etwas falsch ausgedrückt? Hab ich bei Wikipedia gefunden, und erklärt es ziemlich genau:
Rechtlich gilt in Deutschland dass das einmalige Übernachten in Reisemobilen auf öffentlichen Parkplätzen zur „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ gestattet ist, wenn es nicht ausdrücklich durch Schilder verboten wird. Bei der „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ darf allerdings kein „campingartiges Verhalten“ (Aufbau von Stühlen und Tischen, Grillen oder das Ausfahren der Markise) sichtbar sein.
~~ daraus folgt:
Bitte während der Fahrt trinken, denn somit ist die Müdigkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Und jetzt darf ich zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit auf einem Parkplatz stehen und schlafen. Was ist aber, wenn meine Frau, Beifahrer, auf dem Parkplatz Alkohol trinkt? Betreibe ich dann einen Herbergsbetrieb, auf den wiederum Abgaben zu leisten sind? Summa Summarum, wenn ich plötzlich weiße Sterne sehe, fahre ich auf den nächsten Parkplatz uns bleibe dort, bis ich ausgeruht bin. Wenn ich im WoMo ein Bier trinke, muss das erstmal bewiesen werden. ciao Peter :P :P :P Man kann ja auch erst müde sein - und dann Bier trinken. Ich möchte den sehen, der mir das Gegenteil beweisen will......... Also Wohnmobil auf den Parkplatz und die Besatzung ab ins Hotel.
Wer kontrolliert eigentlich, ob jemand im Womo schläft? Und wie wird das festgestellt? Wenn keiner öffnet, stürmen? :D
Wollte gerade schon fragen wer mir meine Einschlafgewohnheiten vorschreiben will, 2 drei Gläser Wein oder auch anderes Zeug (zB. auch ne Schlaftablette), und man schläft meist viel effektiver gerade im öff. Verkehrsraum. Sorry, aber bei manchen Richtern kann man sich wirklich nur noch Wundern, warn wohl Womo Hasser, oder einfach nur gerade schlecht drauf. Nahrungsaufnahme gehört doch auch zur Wiederherstellung, die soll wohl dann in Verbindung mit anschließendem Schlaf auch gleich verboten werden oder was.
hallo mit wärmebildkameras vom heli aus wenns gegen die einfache bevölkerung geht ist der trachtenverein doch immer dicke am ball ... :-( lg g Da gibts auch noch regionale Besonderheiten zu beachten, z.B. in Schleswig Holstein.
Da gabs schon mal nen Thread zu --> Link Ich zitier mal daraus:
Interssant fand ich vor allem den von mir fett markierten Absatz. Denn dieser lässt sich bundesweit anwenden. Hallo,
@ Ingo L wahrscheinlich wurden da schlafende Hunde geweckt, denn jetzt sind WoMos mit aufgeführt zu § 36 LNschutzgesetz in SH Hier ein Auszug "Wohnmobile und Wohnwagen Wohnmobile und Wohnwagen dürfen zum Übernachten nur auf Zelt- und Campingplätzen oder auf genehmigten Plätzen zum Zelten außerhalb von Zelt- und Campingplätzen abgestellt werden. Unberührt hiervon bleibt das Parken auf Verkehrsflächen zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit." --> Link @ all
wenn ich zusammenfasse und richtig verstanden habe: Übernachten an der Reise-Route ist im öffentlichen Verkehrsraum für ruhenden Verkehr ohne Einschränkung für WoMos zur unmittelbaren Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erlaubt. Das Gesetz ist leider noch ausbaufähig, deshalb sollten wir keine schlafenden Hunde wecken. Es ist zwar schön morgens in idyllischer Lage aufzuwachen, um danach weiter zu fahren. Aber es muss ja nicht unbedingt in Landschaftsschutzgebiet oder gar in einem Naturschutzgebiet sein. Eine ruhige Siedlungsstraße oder ein Gewerbegebiet reichen doch schon aus, wenn alle kostenlosen SPs besetzt sind. :wink: Frühstücken kann man ja, dann immer noch an schönen Plätzen. 8) Alles soweit sogut. Aber irgendwo hab ich gelesen, dass manche Bundesländer auch dies nicht gestatten. Wars Schleswig-Holstein? Keine Ahnung.
Dachte auch, dass solche Regelungen bundeseinheitlich sind. Nachdem was ich bisher gelesen habe, scheint es so zu sein, das eine Übernachtung im Wohnmobil zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit nur als letztes Mittel akzeptiert wird, wenn nichts anderes mehr geht.
D.h. - wer bei Fahrtantritt schon so was plant hat Zeit genug sich nen Stellplatz zu suchen. - wer Alkohol trinkt und vorsätzlich Fahruntüchtig wird muß sich ein Hotel suchen oder ein Taxi nehmen. - wer Abseits der Strasse in der Wildnis steht kann so Fahruntüchtig ja noch nicht sein, das er nicht auch nen SP anfahren könnte. Klassischer Fall wäre m.E. wenn man durch Stau oder Unfall einen Sp nicht mehr erreicht und an der Raststätte übernachtet. Und jetzt bitte nicht mich anmeckern, das finde ich nicht unbedingt gut, ich habs nur versucht zusammenzufassen. oh Mann ich bin kriminell denn ich komm abends manchmal totmüd ausm Büro, schmeiss mich in meine Kiste, gucke mein email oder nen Film, trink paar Bier und "stelle meine Fahrtüchtigkeit wieder her" um am nächsten morgen 15 Meter ins Büro zu latschen. Also würde ich theoretisch ein Knöllchen kassieren können oder?
Aber damit leiste ich Umweltschutz denn ich fahre NICHT die 28km hin und zurück auf meinen Pferdehof-Stellplatz um dort genau das Gleiche zu tun, was soll der Schmarrn?... :D Natürlich wird vor dem Büro nicht gegrillt und Stühle rausgeholt...
hallo ich glaube du fasst falsch zusammen zulässig ist: die nächtigung auf lt stvo zulässigen parkplätzen zur wieder erlangung der fahrttüchtigkeit wenn die fahrt aus rücksicht auf die fahrtüchtigkeit an dieser stelle unterbrochen wurde ich sehe keinerlei hinweise dass es in irgendweiner form zu einer einschätzung diese bewertung durch die exekutive kommen kann. nicht zulässig ist: die nächtigung auf lt stvo zulässigen parkplätzen zur wieder erlangung der fahrttüchtigkeit wenn die fahrt an dieser stelle unterbrochen wurde und die weiterfahrt nicht möglich ist weil im laufe dieser unterbrechung zweifel an der eigenen fahrtüchtigkeit entstanden sind. diese zweifel können im zeitablauf (zu spät zum weiterfahren) oder zb in einer im zuge der fahrtunterbrechung entstandenen alkoholisierung begründet sein. zusätzlich liest sich aus den im thread geposteten schriftstücken aber auch heraus, dass der planmässige, also vorgeplante verlust der fahrtüchtigkeit ebenfalls kein ausreichender grund für eine nächtigung am, strassenrand ist. es geht hier wohl ausschliesslich um die formulierung bei einer anhaltung bzw befragung so gesehen war dieser thread für mich durchaus nützlich lg g Jetzt mal ne dumme Frage: das ganze gilt doch nur für Schleswig-Holstein, oder??
Schleswig Holstein hat eine verschärfte Form. Grundsätzlich gilt es bundesweit. Vor allem das von mir fett markierte. Zusammenfassend lässt sich sagen: Ist deine Ausrede nicht gut genug, könnte es passieren, das du bei einem übelgelaunten Polizisten zahlen musst. :D :wink: das fällt dann wieder in die Rubrik "Gesetze die keiner braucht"
In Frankreich ist es üblich dass mehrmals im Jahr Nomaden mit dicken Autos, Transportern, Wohnmobilen und Caravans umherziehen, die stellen sich hin wo sie wollen, z.B. auf das Grundstück vom Regional-Hobby-Airport oder Supermärkten, geschlossenen Supermärkten oder wo auch immer sie mit den Wohnwagen reinkommen, nehmen die Abdeckungen von den Hängern und machen die Waschmaschinen an die drauf stehen. Die bleiben gewöhnlich von ein paar Tagen bis zu 3-4 Wochen oder so und verschwinden wie sie gekommen sind. Mal noch blöder gefragt:
Wer hatte wirklich mal Ärger mit Polizei oder Ordnugsamt? Ich die ganzen Jahre nicht. In Deutschland wie auch im Ausland. Und in welchem Gesetz bzw. Verordnung steht das, daß Parken über nacht verboten ist?
Im §12 StVO steht das nur für über 7,5 to Das zitierte Naturschutzgesetzt ist aus SH, die Regelung zur Wiederherstellung ... gilt bundesweit.
Es kommt es aber auch jeweils auf das Ermessen des jeweiligen Strafverfolgers (Polizei, Politessen, Anzeigenschreiber etc.) und im Streitfall des Gerichtes an. Also kann man Glück haben, oder Pech. hm..ich meine ja nur, es wäre nicht schlecht, wenn man bei einer solchen "Nächtlichen Ruhestörung" durch die "Ordnungsbehörden" mit ein 1-2 § Aufwarten kann. So nach dem Motte...
"Lt. § xyz darf ich das." Gute Nacht. Aber ich sehe schon wenn man das nachher zusammenfasst, bekommt man sicherlich auch so einen "Merkzettel" zusammengestellt, den man dem Kontrollorgan aushändigen kan..:D "Da...was zu lesen...Gute Nacht" Tür zu...Licht aus :D :D
Es gibt KEINEN einzelnen § der genau den Umstand beschreibt. Das es verboten ist, kann man nur "zwischen den Zeilen" lesen. Ich versuchs mal zu erklären: In § 12 StVO sind die bekannten Halteverbots- und Parkverbotsregelungen enthalten. Parken ist sog. "Gemeingebrauch", also ist auch das Parken mit dem Wohnmobil überall zulässig, wo es nicht verboten ist. Aber parken ist etwas anderes als übernachten. Das Übernachten im Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ist erlaubter Gemeingebrauch. Geht es aber darüber hinaus, ist es genehmigungspflichtige Sondernutzung. Deshalb ist eine einmalige Übernachtung i.d.R. keine Sondernutzung, sondern Gemeingebrauch. Findet diese Übernachtung abseits der Reiseroute statt oder ist der Grund der Übernachtung absichtlich herbeigeführt worden (Alkohol) ist es kein Gemeingebrauch, sondern Sondernutzung, die ohne Genehmigung nicht erlaubt ist, weil in diesem Fall die Straße nicht mehr vorwiegend zu Verkehrszwecken, sondern zu Wohnzwecken genutzt wird. Alle Klarheiten beseitigt ? :D :wink: Also gut, das Naturschutzgesetz gilt nur in SH, ist also Ländersache wie auch in Berlin, und ich kann es evtl. umgehen, wenn keine Fahrtüchtigkeit besteht.
Aber lt. StVO §12 darf ich doch überall innerorts übernachten (wenn ich weniger als 7,5 to zulGG habe und auch nur parke) wo es nicht extra verboten ist? danke, dann erübrigt sich meine Frage
Das stimmt so nicht ganz. In Frankreich findest du sehr häufig am Ortsschild den Hinweis, dass sog. Gens de Route sich auf dem Bürgermeisteramt der sog. Mairie melden müssen um einen Platz zugewiesen zu bekommen. Und an diesem Platz wird ihnen dann auch Wasser und Strom zur Verfügung gestellt- anders bekämen sie die Waschmaschinen nicht zum Laufen. Uns ist übrigens schon passiert dass wir auf der Suche nach einem geeigneten Übernachtungsplatz von eben diesen fahrenden Menschen freundlich aufgefordert wurden uns doch dazu zu stellen - sie hätten Platz genug.
Praktikerlösung! :haendereib:
Das stimmt so auch nicht ganz, die haben Wassertanks und Generatoren dabei, stellten sich letztens noch neben den Hobby-Flugplatz ohne Wasser- und Stromanschluss und blieben 2-3 Wochen. Bin Augenzeuge! Es sollte so sein wie du das beschreibst, ist es aber nicht in mittleren Gemeinden die noch keine Nomaden-Stellplätze eingerichtet haben. Noch dazu werden die älteren Plätze wo diese Leute noch vor ein paar Jahren standen entweder mit Betonklötzen oder Erdwällen unbefahrbar gemacht so dass sie auf geschlossene Geschäftsparkplätze ausweichen müssen. Hallo,
grade gefunden. NRW orientiert sich an der Rechtssprechung des OLG Schleswig Holstein (siehe Posting von "IngoL " )
Der fettgedruckten Abschnitt gibt mir zu denken. Merkzettel :bindafür: vielleicht auch noch einen Antworten-Katalog auf penetrante Fragen, die die Entscheidung der Staatsbeauftragten positiv beeinflussen. z. B Wo wollen sie hin? Wo kommen sie her? Warum haben sie den SP in **** nicht angefahren? Noch was: Laut Gesetz dürfen wir auf ausgewiesenen Parkflächen für PKW und LKW nicht parken, weil das WOMO ein Sonderfahrzeug ist. Finde leider den Link nicht wieder...
Zu 1 Geht Sie gar nichts an. Zu 2 Guck auf`s Nummernschild, Du Sänger Zu 3 Mir war halt nicht dannach. Tür zu. Licht aus... :D :D :D Als Alternative kann man das noch mit einigen Worten beim Tür aufmachen ausschmücken :
z.B. Was isnn? Wer stört? Was willsu, Vogel? zum Ende der Unterhaltung würde noch passen...Und dafür weckst Du mich, Du Pfosten? Sieh zu, das Du Land gewinnst, aber rasch... :D Oder das Foto aus Ziegeldingens hinhalten :D @hardo
dein Foto als Airbrush auf die Aufbautür - reicht :versteck: So jetzt bin ich vollends verwirrt :vogel: aber --> Link Na das mit dem Zettel könnte der meneine schniitlauch auch als Vorsatz geltent machen und dann kostet es doppelt.
Imme rschön dumm stellen: Was da is a Stellplatz? Na wenn ich DAS gewußt hät..... Oder der Kühler hat gekocht. Aber kontrolliert hat mich auch noch keiner.
Ich stehe ziemlich oft mal "wild" in der Gegend zur "Wiederherstellung meiner Fahrtauglichkeit", habe aber noch nie Probleme gehabt... :P Im passenden PKW(Turnier oder Variant oder anderer Kombi kannst du bei umgeklappter rückbank natürlich auchschlafen. Erst der Besitz eines Womos macht dich zum Straftäter.
Wenn ich meineFahrtüchtigkeit herstelle uss ich etwas essen , etwas trnken und etwas schlafen. wenn ich weiss das ich etwas schlaen muss kan ich doch auch zwei Bier trinken. Trucker campen nachdieser Definition regelmäßig auf der Autobahn :D :D :D Damit können die einzelnen Bundesländer zwar freundliche Wünsche vortragen, haben aber keine wirkliche rechtliche Handhabe. |
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