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Kann ich bestraft werden" 1, 2, 3


daffi2222 am 04 Jun 2012 10:13:49

Beim Auffahren kannst Du nur hoffen, das Du keinen Integrieten hast. Die Dinger sind Sauteuer und es wird nichts für die Insassen getan. Soschön die auch manchmal sind......


Aber all das ist nicht das Thema.

Wenn man gegen das Gesetz verstößt, und das wissentlich, dann trifft einen die ganze Härte ds Gesetzes. Überlastung ist immer Vorsatz.




Ralf.

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hinni-hanni am 04 Jun 2012 10:30:44

Hallo,
schalte mich nur ein, weil zum Thema Versicherungen einiges durcheinander gebracht wird:
Grundsätzlich steigt das Risiko, je schwerer ein LKW (oder Wohnmobil) wird und entsprechend steigt auch der Preis. Bei der Prämienberechnung wird bei Wohnmobilen zwar eine einheitliche Wagniskennziffer (WKZ 127) zugrunde gelegt, jedoch ermittelt sich der Preis aus verschiedenen und von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlichen Faktoren, z.B. Neupreis, Gewicht usw. Wenn ich ein Wohnmobil mit 3,5 t versichere und tatsächlich hat es 4 t, liegt eine Gefahrerhöhung nach § 23 VVG vor, mit der Folge, dass die Versicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei ist (bei vorsätzlicher Verletzung, gequotelt bei grob fahrlässiger Verletzung). In der Haftpflichtversicherung wird zwar in der Regel der Rückgriff auf den Versicherungsnehmer per geschäftsplanmäßiger Erklärung auf 5.000 Euro beschränkt, in der Kasko gibt es diese Beschränkung allerdings nicht. Das heißt, es gibt in der Kasko kein Geld.
Auch wenn auf den Versicherungen immer herum gehackt wird, letztlich handelt es sich um eine Solidargemeinschaft, in die wir alle einzahlen und in der Regeln unabdingbar sind. Deshalb ist klar: wenn ich mein Wohnmobil auflaste, lasse ich dies in meinen Papieren eintragen und melde es der Versicherung. Alles andere ist ungesetzlich. :abgelehnt: Von daher verstehe ich die ganze Diskussion nicht.
Trotzdem allen eine schöne Zeit ! :) :) :)

thomas56 am 04 Jun 2012 10:47:38

hinni-hanni hat geschrieben:Grundsätzlich steigt das Risiko, je schwerer ein LKW (oder Wohnmobil) wird und entsprechend steigt auch der Preis.

Nun wurde ich ja das erste mal nach dem Gewicht gefragt.
Wenn ich nun beim Abgelasteten das höhere Gewicht angebe, bezahle ich also mehr Prämie.Das ist für mich ok, aber warum will man mir einen Strick drehen, wenn ich 100kg über dem eingetragenen Gewicht liege und zum versichertem Gewicht noch 1100kg Luft habe?

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Gast am 04 Jun 2012 10:49:24

Danke für diese fundierte Klarstellung.
Hoffentlich lesen es alle User hier, die immer der Meinung sind,
überladen unterwegs zu sein, wäre nicht der Rede wert und deshalb nicht weiter schlimm.

Gast am 04 Jun 2012 10:52:33

@ hinni-hanni Sehr guter Beitrag !

Aber das ist ja noch nicht alles, denn wie bereits mehrfach geschrieben steigen auch die Vorgaben des Gesetzgebers bei Fahrzeugen > 3,5 t.

Häufigere Hauptuntersuchungen und höhere Bremswerte sind nur einige der höheren Vorgaben. Wenn ich nun argumentiere, dass mein Fahrzeug grundsätzlich ja über 3,5 t zugelassen werden könnte interessiert das keinen, weil es ja nur auf 3,5 t zugelassen ist und deshalb die höheren Prüf -Anforderungen ja nicht an das Fahrzeug gestellt wurden und deshalb nur bis 3,5 t beladen werden darf.

Ich wundere mich auch, warum dies immer wieder nicht verstanden wird. Der Fahrer hat doch den Fahrzeugschein, da steht es doch drin und auf dem Aufkleber am Fahrzeug auch.

Das Fahrzeug einmal wiegen zu lassen ( auch die Achslasten ) auch dafür ist der Fahrer verantwortlich.

Auch hier sage ich nur, Achtung Hecklader schnell ist er an der Hinterachse überladen.

Gast am 04 Jun 2012 11:11:33

ist schon erheiternd bis betrüblich wieviel Ahnungslosigkeit zum Thema Gewicht oder Wiegen besteht...

weil wir in einer gut überregulierten Gesellschaft leben, ist auch dieses Thema genau geregelt, siehe hier: --> Link

Merke: wer in der Lage ist zu recherchieren, verzapft weniger Unsinn und kann seinen Rechtsanwalt ggf bei der Verteidigung helfen.

grüße klaus

Bergbewohner1 am 04 Jun 2012 20:18:41

Wenn ich keine Achslasten überschreite, kann mir keine Versicherung Fahrlässigkeit oder ähnliches Vorwerfen. Man sollte auch nicht jeden Mist glauben, den macher so nieder schreibt.

bluestar11 am 04 Jun 2012 20:51:53

daffi2222 hat geschrieben: uU Fähren ohne Fahrerlaubnis( neuerdings ist bei 3,5 to Schluss. Bußgeld für Überladung, Untersagung der Weiterfahrt. Und noch einiges mehr.
Ich wünsch denn schonmal viel Freude.



Ralf


Wo steht das denn? Wenn im Schein 3,5t zgG steht fahre ich nicht ohne Führerschein, egal was die Kiste wiegt. Gibt es das irgendwo zum nachlesen oder auch einfach mal was ín die Runde geschmissen wie das bei solchen Themen so oft gemacht wird?

felix52 am 04 Jun 2012 21:11:10

Klaus,
apropos Ernstfall....
Natürlich sollte man die werksmäßg eingeräumte Auflastung als Dokument nicht den Prüfern vorlegen. Denn noch weiter kann man sich von der Ahnungslosigkeit in Richtung Vorsatz nicht entfernen. Dies hat ausnahmslos immer eine deutliche Verschärfung des Bußgeldes zur Folge.

Felix52
:D

daffi2222 am 04 Jun 2012 22:10:50

Ist nicht nur reingeschossen. Schau mal was Du fahren darfst. Wenn dein Gewicht höher ist, dann bewegst Du ein Fahrzeug ohne die dazu erforderliche Erlaubnis. So einfach steht Dasein der STvO. Fahrerlaubnisklassen. Also3,5to + 300 kg Überladung ist gleich fahrer ohne GültigenErlaubnis. Es sei denn Du hastenden alten alten Klasse 3 oder einen Klasse2. Dann steht nur die Überladung im Raum. Wird aber auch teuer genug. Außerdem gehe ich jetzt mal,davon aus, das jeder weiß, was er mit seiner Lizenz bewegen darf und was nicht.



Ralf

bluestar11 am 04 Jun 2012 22:27:51

daffi2222 hat geschrieben:Ist nicht nur reingeschossen. Schau mal was Du fahren darfst. Wenn dein Gewicht höher ist, dann bewegst Du ein Fahrzeug ohne die dazu erforderliche Erlaubnis. So einfach steht Dasein der STvO. Fahrerlaubnisklassen. Also3,5to + 300 kg Überladung ist gleich fahrer ohne GültigenErlaubnis. Es sei denn Du hastenden alten alten Klasse 3 oder einen Klasse2. Dann steht nur die Überladung im Raum. Wird aber auch teuer genug. Außerdem gehe ich jetzt mal,davon aus, das jeder weiß, was er mit seiner Lizenz bewegen darf und was nicht.



Ralf


Dann zeig mir bitte wo das in der STVO steht. Wenn ich einen B-Schein habe und das Auto ein zGG von 3,5t eigetragen hat darf ich das auch fahren. Wenn das tatsächliche Gewicht höher ist (Überladung) ist dies eine Ordnungswidrigkeit!!! Wenn ich mit diesem Schein ein Auto fahre was über 3,5t zGG hat, dann ist es ein Straftat! Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied!!
Um es noch einmal zu verdeutlichen. Unser Womo kann man auf 3,85t auflasten ohne Probleme, ich dürfte das mit meinem Schein dann aber nicht bewegen da ja sonst eine Straftat = Fahren ohne Führerschein.
Nun das selbe AUto abgelastet auf 3,5t darf ich fahren, wenn wir nun 3,7t wiegen ist es eine Ordnungswidrigkeit = Überladung/ Bußgeld.
Wo jetzt der Sinn des ganzen steckt, keine Ahnung! Ist nun mal so. Nur Bitte nicht immer alles irgendwie durcheinander werfen.

daffi2222 am 04 Jun 2012 22:39:49

Christian, dein Schein ist an ein Gewicht gebunden. Es steht nicht dort: klasse B = Gewicht laut Eintrag im Fahrzeugschein, sondern Gesamtmasse.
Hier der original Wortlaut



 PKW-Klassen: 
Klasse B

Kein Vorbesitz, (Einschluß: M, S und L), ab 18 Jahre
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt).

Keine Befristung der Besitzdauer


Jetzt lies mal das was da steht und nicht was Du verstehen möchtest.


Ich hoffe geholfen zu haben



Ralf

bluestar11 am 04 Jun 2012 22:55:10

Ist alles richtig was du schreibst. Es zählt aber was im Schein eingetragen ist. Daher ja auch der Unterschied ob nun Straftat oder Ordnungswidrigkeit! Mein FS ist Fahrzeug gebunden (zGG), nicht Gewichts gebunden.

thomas56 am 04 Jun 2012 22:58:58

bluestar11 hat geschrieben:Unser Womo kann man auf 3,85t auflasten ohne Probleme, ich dürfte das mit meinem Schein dann aber nicht bewegen da ja sonst eine Straftat = Fahren ohne Führerschein.
Nun das selbe AUto abgelastet auf 3,5t darf ich fahren, wenn wir nun 3,7t wiegen ist es eine Ordnungswidrigkeit = Überladung/ Bußgeld.
Wo jetzt der Sinn des ganzen steckt, keine Ahnung! Ist nun mal so.

Naja, den Sinn hast du dir schon selbst erklärt. :D
Das Problem wird sein, dass beim öfteren Auffallen wirklich ein Vorsatz angenommen wird und dann das Fahren ohne gültigen Führerschein greift.
Bei deiner Rechnung ist das Fahrzeug immer noch im technisch grünen Bereich.
Die Probleme kommen, wenn du ausladen musst um an das erforderliche Gewicht zu kommen, dass wären dann 200kg die irgendwo hin müssen. Wenn du eine AHK hast, kannst du dir um die Ecke einen Hänger leihen und umladen. :wink:
Angst machen mir die Fahrzeuge, die mit 3,1t ausgeliefert werden, eine Erhöhung auf 3,49t ergattern und dann mit 3,9t durch die Lande fahren. Unwissentlich, dass die Achsen und Bremsen völlig unterdimensioniert sind. :roll: :roll:

globulli am 04 Jun 2012 23:03:22

wolfherm hat geschrieben:Hallo Ingemaus,

es ist doch schon alles gesagt worden, deswegen artet das ja hier auch aus. Was soll man denn noch sagen? Eine Antwort auf deine letzte Frage wird dir auch nicht viel weiterhelfen. Egal, wie eine solche wiegung ausgegangen ist, bei dir kann es dann ganz anders sein.

Finde dein Verhalten schon merkwürdig. Wenn du überladen bist, lade aus, was zu viel ist oder laste vernünftig auf mit Eintragung in den Papieren und fahre dann auch danach.


Da kann ich nur beipflichten. Was soll eigentlich eine Unterhaltung über einen Gesetzesverstoß? Ich finde das hier einigermaßen unangebracht. Versehentlich kann ja jedem mal was schief gehen, aber man muss doch nicht wirklich mit Vorsatz handeln. Wo wird denn dann eine Grenze gezogen? Oder anders gefragt: Sind denn dann die Ehrlichen die Dummen? Mag für Ingemaus vielleicht spießig klingen, aber ich bin der Meinung, dass Gesetzte eben da sind, um auch nach Möglichkeit eingehalten zu werden.

felix52 am 04 Jun 2012 23:11:54

globulli hat geschrieben:Da kann ich nur beipflichten. Was soll eigentlich eine Unterhaltung über einen Gesetzesverstoß? Ich finde das hier einigermaßen unangebracht. Versehentlich kann ja jedem mal was schief gehen, aber man muss doch nicht wirklich mit Vorsatz handeln. Wo wird denn dann eine Grenze gezogen? Oder anders gefragt: Sind denn dann die Ehrlichen die Dummen? Mag für Ingemaus vielleicht spießig klingen, aber ich bin der Meinung, dass Gesetzte eben da sind, um auch nach Möglichkeit eingehalten zu werden.


Vorsatz unterscheidet sich deutlich von Fahrlässigkeit. Dein letzter Satz aus dem o.g. Zitat ist schlichtweg unwissend.
Ansonsten ist "Vorsatz" juristisch dann an zu nehmen, wenn eine "Tat" wissentlich und willentlich begangen wird.
Felix52 :wink:

bluestar11 am 04 Jun 2012 23:30:06

@Thomas

Richtig, Anhänger zum leihen gibt es fast überall. Der Frischwasser- bzw. Abwassertank bringt auch schon ein paar Kilo. :wink:

@globulli

Schön zu lesen, das es tatsächlich noch ordentliche deutsche Staatsbürger gibt die sich an jedes Gesetz halten. Meinen Respekt hast du!!!!! :D

felix52 am 05 Jun 2012 00:03:15

Christian,
reicht Dir das Trippel immer noch nicht? :D
Wenns nicht so spät wäre, würde ich Wolfgang, Thomas und Dir die ENDGÜLTIGE Antwort geben...... :wink:
Ihr seid sowas von....
Vielleicht bitten wir Klaus darum, neben seinen satirischen Bemerkungen eine Art Diagramm darüber zu erstellen, wie die Zusammenhänge zwischen
vorsätzlicher oder fahrlässiger Überschreitung des zul. GGW, der einzelnen Achsbelastungen, dem Unrechtsbewußtsein, den Jahreszeiten, in Verbindung zu den amtlichen Papieren her zu stellen sind.....
Aber bitte nicht mehr heute. Ach doch, nu isset passiert..... 8)

ingemaus am 05 Jun 2012 11:17:57

Hallo!
Dank an diejenigen, die versucht haben das Thema ohne Emotionen ernsthaft zu beantworten!
Warum andere versuchen, meinen, irgend einen Senf mit persönlichen Angriffen zustarten, ist mir schleierhaft!
Es war eine einfache Fragenstellung: Ein WM als 3,5 t zugelassen wiegt mehr, kann aber laut Hersteller 4,0 t tragen!
Warum ist diese Frage was sich daraus als ev. Bestrafung ergeben kann, weder blöd, noch spassig gemeint.
Das Forum hat sich sehr zu seinem Nachteil verändert!

und tsachüss ingemaus

Gast am 05 Jun 2012 12:39:23

ingemaus hat geschrieben:Das Forum hat sich sehr zu seinem Nachteil verändert!
Leider wahr und gut gesprochen ! :(

a.miertsch am 05 Jun 2012 13:26:41

ingemaus hat geschrieben:Hallo!
Dank an diejenigen, die versucht haben das Thema ohne Emotionen ernsthaft zu beantworten!
Warum andere versuchen, meinen, irgend einen Senf mit persönlichen Angriffen zustarten, ist mir schleierhaft!
Es war eine einfache Fragenstellung: Ein WM als 3,5 t zugelassen wiegt mehr, kann aber laut Hersteller 4,0 t tragen!
Warum ist diese Frage was sich daraus als ev. Bestrafung ergeben kann, weder blöd, noch spassig gemeint.
Das Forum hat sich sehr zu seinem Nachteil verändert!

und tsachüss ingemaus


Schade, ingemaus,
aber Deine Formulierung hatte leider ein wenig den Geschmack nach:"Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass"!
Ein Gutes hatte die Frage aber doch, es zeigt wieder mal,daß man mit entsprechender Hartnäckigkeit so ziemlich jedes Thema zerreden kann.
Albert

rhglomb am 05 Jun 2012 13:56:11

daffi2222 hat geschrieben:Christian, dein Schein ist an ein Gewicht gebunden. Es steht nicht dort: klasse B = Gewicht laut Eintrag im Fahrzeugschein, sondern Gesamtmasse.
Hier der original Wortlaut

mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t


Ralf


Ja da steht "zulässige Gesamtmasse, und nicht tatsächliche Gesamtmasse.
--> Also was in den Papieren steht.

Wenn es nach "tatsächlichem" Gewicht bei den Führerscheinen gehen würde, dann dürfte ich ja ggf mit einem B-Führerschein auch einen 7.5 Tonner (2 Achs)- LKW fahren der komplett leer ist und tatsächlich nur 3.5 Tonnen auf die Wage bringen würde. (Biite sag jetzt nicht irgendjemand, dass man das doch machen dürfte ... :evil: )

thomas56 am 05 Jun 2012 14:09:48

rhglomb hat geschrieben: (Biite sag jetzt nicht irgendjemand, dass man das doch machen dürfte ... :evil: )

Tja, aber dürftest du doch wirklich. Wenn du es schaffst den 7,5t auf 3,5t abzulasten. :D

Gast am 05 Jun 2012 14:10:46

rhglomb hat geschrieben:Wenn es nach "tatsächlichem" Gewicht bei den Führerscheinen gehen würde, dann dürfte ich ja ggf mit einem B-Führerschein auch einen 7.5 Tonner (2 Achs)- LKW fahren der komplett leer ist und tatsächlich nur 3.5 Tonnen auf die Wage bringen würde. (Biite sag jetzt nicht irgendjemand, dass man das doch machen dürfte ... :evil: )


Du hast Recht aber ...

Wenn Ingemaus einen 7.5 Tonner LKW kauft und ihn als 1 Tonner zuläßt aber mit 7,5 Tonne rumfährt kriegt sie
1. Einen wegen Überladen ran

2. auch einen wegen Fahren ohne Führerschein - es sei denn sie hat den "alten" wovon ich hier mal ausgehe. In Deinem Beispiel hat der FAhrer jan ur den 3,5 t Führerschein.

rhglomb am 05 Jun 2012 14:11:37

ingemaus hat geschrieben:Hallo!
Dank an diejenigen, die versucht haben das Thema ohne Emotionen ernsthaft zu beantworten!
Warum andere versuchen, meinen, irgend einen Senf mit persönlichen Angriffen zustarten, ist mir schleierhaft!
Es war eine einfache Fragenstellung: Ein WM als 3,5 t zugelassen wiegt mehr, kann aber laut Hersteller 4,0 t tragen!
Warum ist diese Frage was sich daraus als ev. Bestrafung ergeben kann, weder blöd, noch spassig gemeint.
Das Forum hat sich sehr zu seinem Nachteil verändert!

und tsachüss ingemaus


Aber ist doch eigentlich alles beantwortet worden (ohne Rechtssicherheit).

Strafe in Deutschland:
- Ab 5% Überladung wegen Überladung.
- Bei mehrfachem Vergehen ggf. Strafe wegen Vorsatz, etc.
(Keiner kann sagen wie wahrscheinlich das ist)
- Keine Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (wenn Klasse B Führerschein)

Konsequenzen:
Weiterfahrt ggf. nur nach Abbladen (ggf. im Ermessen des Polizeibeamten)

Sonstiges was zu bedenken ist, aber mit absoluter Sicherheit nicht global beantwortet werden kann.
- (Teil-)Verlust von Versicherungsschutz
- Teilschuld an einem Unfall.


Selbige Fragen für das Ausland:
- Keine halbwegs verbindliche Aussage möglich.


So, nun kannst Du damit machen was Du möchtest.
Aber ich gebe zu bedenken:

Durch Dein Posting hast Du zumindestens belegt, dass Du Dir über die Konsequenz deines Handelns bewusst bist. Sollte irgendwie/irgendwann/irgendwer einen Zusammenhang zwischen einer tatsächlichen "Überladung" und diesem Posting hier herstellen, dann wird es schwer werden einen "Vorsatz" bzw. grobe Fahrlässigkeit abzustreiten.



--------------------------------------------------
- Du beherrschst Deine Worte, aber einmal ausgesprochen, beherrschen sie Dich.

Hendy07 am 05 Jun 2012 14:24:17

...ja - kannst Du! :eek:

rhglomb am 05 Jun 2012 14:29:28

thomas56 hat geschrieben:Tja, aber dürftest du doch wirklich. Wenn du es schaffst den 7,5t auf 3,5t abzulasten. :D


OK OK:
Wenn es nach "tatsächlichem" Gewicht bei den Führerscheinen gehen würde, dann dürfte ich ja ggf mit einem B-Führerschein auch einen nicht abgelasteten 7.5 Tonner (2 Achs)- LKW , also einen mit zGG von 7.5 Tonnen, fahren der komplett leer ist und tatsächlich nur 3.5 Tonnen auf die Wage bringen würde. (Biite sag jetzt nicht irgendjemand, dass man das doch machen dürfte ... evil.gif )[/b]

thomas56 am 05 Jun 2012 14:33:06

rhglomb hat geschrieben:(Biite sag jetzt nicht irgendjemand, dass man das doch machen dürfte ... evil.gif )[/b]
















Sagt doch auch keiner. :D

Gast am 05 Jun 2012 14:43:36

rhglomb hat geschrieben:
thomas56 hat geschrieben:Tja, aber dürftest du doch wirklich. Wenn du es schaffst den 7,5t auf 3,5t abzulasten. :D


OK OK:
Wenn es nach "tatsächlichem" Gewicht bei den Führerscheinen gehen würde, dann dürfte ich ja ggf mit einem B-Führerschein auch einen nicht abgelasteten 7.5 Tonner (2 Achs)- LKW , also einen mit zGG von 7.5 Tonnen, fahren der komplett leer ist und tatsächlich nur 3.5 Tonnen auf die Wage bringen würde. (Biite sag jetzt nicht irgendjemand, dass man das doch machen dürfte ... evil.gif )[/b]


Was hat das denn jetzt mit der Frage des TE zu tun ?

Hier geht es doch darum, ob das Führen eines überladenen Fahrzeugs, dass mit 3,5 t Zul.GG eingetragen ist und z.B. mit 3,8 t gefahren wird -Fahrer ohne gültigen Führerschein ist.

Im Ausland meines Wissens - ja --> Link

brawo1 am 05 Jun 2012 14:55:34

UlrichS hat geschrieben:
Hier geht es doch darum, ob das Führen eines überladenen Fahrzeugs, dass mit 3,5 t Zul.GG eingetragen ist und z.B. mit 3,8 t gefahren wird -Fahrer ohne gültigen Führerschein ist.


Hallo,

auf gar keinen Fall, wer anderes behauptet, hat schlichtweg keine Ahnung.

rhglomb am 05 Jun 2012 14:56:27

UlrichS hat geschrieben:Hier geht es doch darum, ob das Führen eines überladenen Fahrzeugs, dass mit 3,5 t Zul.GG eingetragen ist und z.B. mit 3,8 t gefahren wird -Fahrer ohne gültigen Führerschein ist.

Im Ausland meines Wissens - ja --> Link


Im Inland meines Wissens :Nein:

Siehe auch : --> Link
Das sollte man mal ganz genau lesen und das klingt auch recht seriös.

z.B.: Zitat aus dem obigen Artikel.
"2 Fahrerlaubnisrecht
Auch im Fahrerlaubnisrecht wird auf die zGM
abgestellt. Das gilt insbesondere bei der Berechnung
von Fahrzeugkombinationen. Unerheblich
für die fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung dagegen
ist das tatsächliche Gesamtgewicht oder gar
eine ordnungswidrige Überladung."

daffi2222 am 05 Jun 2012 15:14:46

Ihr habt doch gelesen, das mit Klasse B Fz mit einer zGG von 3,5 to bewegt werden dürfen. Nichts anderes steht dort.
Habe mir mal die Mühe gemacht bei AB Polizei nachzufragen.

Wenn jemand so erwischt wird, ist er erstmal Fußgänger. Die Fahrerlaubnis wird erstmal eingezogen. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist kein Kavaliersdelikt. Ob und wann die Fahrerlaubnis wieder ertelt wird, hängt dann vom Richter ab.
Dann kommt die Überladung.

Damit könnte der Urlaub beendet sein.


Noch mehr Fakten habe ich jetzt nicht. Ich kann nur hoffen das Leute die so unterwegs sind wissen was sie tun.



Rlf

rhglomb am 05 Jun 2012 15:25:59

daffi2222 hat geschrieben:Habe mir mal die Mühe gemacht bei AB Polizei nachzufragen.

Wenn jemand so erwischt wird, ist er erstmal Fußgänger.


Rlf


Da ich nicht sehe auf welchen Beitrag du dich beziehst, verstehe ich die Aussage nicht. Auf welches Beispiel beziehst du dich, also was meinst Du mit "so" ?


P.S:
Kann man im Forum auch Baumansich einstellen, oder sieht man sonst irgendwie, welcher Beitrag sich auf welchen bezieht ?!?

daffi2222 am 05 Jun 2012 15:33:15

Wir schrieben über Uberladung und Fahreerlaubnisklassen und deren Geltungsbereiche sowie die Möglichen Folgen bei Zuwiederhandlung. Siehe letzte 6 Seiten.



Ralf.

Mit "so"war überladen,3,5 to Mobil und B Lizenz gemeint

rhglomb am 05 Jun 2012 16:04:23

daffi2222 hat geschrieben:
Mit "so"war überladen,3,5 to Mobil und B Lizenz gemeint


--> Ganz klar:
Das erfüllt NICHT den Tatbestand des "Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis".


Siehe mein Link weiter oben.
Und wenn da eine Polizist meinet, es wäre anders, dann irrt er.
Ich glaub ich druck mir dieses Dokument mal aus und lege es mir ins Handschuhfach. Vielleicht kann ich einem Kollegen bei einer Polizeikontrolle damit ja mal helfen :wink:

dieter2 am 05 Jun 2012 17:54:40

daffi2222 hat geschrieben:Ihr habt doch gelesen, das mit Klasse B Fz mit einer zGG von 3,5 to bewegt werden dürfen. Nichts anderes steht dort.
Habe mir mal die Mühe gemacht bei AB Polizei nachzufragen.

Wenn jemand so erwischt wird, ist er erstmal Fußgänger. Die Fahrerlaubnis wird erstmal eingezogen. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist kein Kavaliersdelikt. Ob und wann die Fahrerlaubnis wieder ertelt wird, hängt dann vom Richter ab.
Dann kommt die Überladung.

Damit könnte der Urlaub beendet sein.


Noch mehr Fakten habe ich jetzt nicht. Ich kann nur hoffen das Leute die so unterwegs sind wissen was sie tun.



Rlf


Warum schreibst Du hier im Fred wenn Du absolut keine Ahnung hast :?:

dieter

giovannibastanza am 05 Jun 2012 17:58:32

daffi, wenn das die Ausage eines Polizebeamten ist, dann irrt dieser Lamettaträger, und du mit.
Die FE klasse B erlaubt das führen von Kraftwagen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse . Hier ist von Überladung die Rede , damit verändert sich nicht die für das Fz. geltende zulässige Gesamtmasse . Die steht in Fz-Schein oder in Dok 1. Die kann der POl. nicht ändern.
Womofahrer und Polizeibeamte sind eben auch nur Menschen.
Giovanni.

stubentiger am 05 Jun 2012 18:13:55

giovannibastanza hat geschrieben:daffi, wenn das die Ausage eines Polizebeamten ist, dann irrt dieser Lamettaträger, und du mit.
Die FE klasse B erlaubt das führen von Kraftwagen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse . Hier ist von Überladung die Rede , damit verändert sich nicht die für das Fz. geltende zulässige Gesamtmasse . Die steht in Fz-Schein oder in Dok 1. Die kann der POl. nicht ändern.
Womofahrer und Polizeibeamte sind eben auch nur Menschen.
Giovanni.


Genauso ist es. Das ist einem Bekannten von mir so ergangen! Strafe gab es nur wegen dem überhöhten Gewicht! Der Führerschein (Klasse B) spielte keine Rolle, der Eintrag im Fahrzeugschein bezüglich dem zGG war 3,5 to

giovannibastanza am 05 Jun 2012 18:27:43

brawo, Seite 5 unten.
Dann sag ich mal ,da hast du den Mund sehr voll genommen , du hast nämlich keinen Schimmer , machst das aber durch Überzeugung wett.
Das gilt aber nicht.
Wer die FE B hat darf Kraftwagen bis 3,5 zul.Gesamtmasse fahren.
Ich bin auf der Seite 6 noch einmal darauf eingegangen.
Mit einer Überschreitung durch Überladung änderst du doch nicht das eingetragene zulässige Gesamtgewicht. Kannst du das verstehen ?
Giovanni.

wolfherm am 05 Jun 2012 18:49:10

Tja, sicheres Auftreten bei absoluter Ahnungslosigkeit. Greift immer weiter um sich. Deshalb bin ich mittlerweile vorsichtig, wenn ich "Experten" in Foren erlebe.

daffi2222 am 05 Jun 2012 19:24:10

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt).


Das oben ist der Originale Text.

Ich darf ein Fz bis 3,5 zulässiger Gesamtmasse fahren. Soweit OK. Aber wenn ich das Gewicht erhöhe, zb durch Überladung, dann ist die Masse doch höher. Somit nicht zulässig. Ich habe theoretisch 3,5 to.
Wenn Eure Aussage zutrifft, dann darf ich mit B alles fahren wo 3,5to im Schein steht, sehe ich das richtig?


"Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt)."

Hier steht doch das ich das Fz nur dann mit B bewegen darf wenn die zulässige Gesamtmasse nicht 3,5 to übersteigt. Wenn ich überladen überschreite ich aber die zulässige Gesamtmasse. Somit bin ich habe ich mit B doch auch nicht die richtige Lizenz.
Sag mir mal wo hier der Fehler liegt. Ist schwer zu erklären.

Haben wir denn keinen Juristen hier???? Wenn man den mal braucht
:gruebel:

wolfherm am 05 Jun 2012 19:27:49

Nun lass es mal gut sein. Hier haben schon einige Experten versucht, dir die Wahrheit zu verklickern. Lies dir zur Strafe ncoh einmal alle Seiten durch und schreibe dann eine Zusammenfassung. :D

daffi2222 am 05 Jun 2012 19:30:53

Du bist gemein, weißt Du welch Arbeit das ist???

8)

wolfherm am 05 Jun 2012 19:31:42

daffi2222 hat geschrieben:Du bist gemein, weißt Du welch Arbeit das ist???

8)


Aber wenn`s hilft.

daffi2222 am 05 Jun 2012 19:34:07

Ware schön. Denn an dieser Sache hängt sehr viel mehr als nur Womo's.

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