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Durch Anhängerbetrieb vom 3,5 zum 3,6 Tonner 1, 2, 3, 4, 5


bernhardm am 05 Apr 2013 18:01:15

brawo1
In Sachen Überholverbot werden die beiden zulässigen Gesamtgewichte addiert. Das hat nix mit der Fahrerlaubnis zu tun.

Im hier geschilderten Fall erhöht sich aber das ZGG des Zugfahrzeuges durch Ankuppeln des Hängers per Eintragung in die Fahrzeugpapiere um 100kg, was zur Folge hat daß das Zugfahrzeug alleine die führerscheinrelevante Grenze von 3,5to ZGG überschreitet und damit nicht mehr mit dem B gefahren werden darf, sondern nur noch mit dem C1 bzw. dem alten 3er.

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herby1111 am 05 Apr 2013 18:33:28

Hallöchen da werde ich auch meinen Senf noch dazu geben

Fahrzeuge über 2,8to Ges.gew.mit Anhänger zählen eh schonmal als LKW beim Überholverbot. Und die Stützlast wird auf das Ges.Gew der Achlast zugerechnet
Und damit in versch.Länder zur Go Box gezwungen

Herby 1111

tobi02 am 05 Apr 2013 18:38:44

Giovanni

Die Aussage das eine Vigniette in Österreich reicht ist zwar richtig aber gewagt. (Da gilt ja Zugfahrzeug 3,5t und Anhänger zählt nicht. Schweiz ebenso. Allerdings braucht man da für den Hänger noch eine Vignette)

Du bist definitiv bei 3,6t am Zugfahrzeug und das ist eigendlich zuviel. Ich habe mir dir Richtlinie zwar rausgesucht und angelesen aber schnell die Lust verloren. Das ist sehr "unerquicklich" zu lesen. Es gibt 3 oder 4 Nachtragsberichtigungen... und ich finde den Abschnitt nicht wo steht das für die Maut etc nicht berücksichtigt werden soll nicht.

Das müsste die sein...
31992L0021
Richtlinie 92/21/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1
Absatz 4.2.2.

Willst du mit so einem Wisch in der Hand mit den Jungs von der Asfinag diskutieren? Doch nicht wirklich? Oder?
Gleiches gilt für die Schweiz.

Das Ding mit dem Überholverbot ist ja ganz nett... aber... na ja. Das gibt maximal ein böses DuDu, ein verhaltenes Bussgeld (wir reden von Deutschland) und wenn man richtig Pech hat nen Punkt. Da wo es kritisch wird könnte ich mit meinem Gespann eh nicht überholen da dort meist die Breite der Linken Spur auf der Autobahn nur 2,10 ist. Selbst wenn ich könnte wäre das Wahnsinn! Viel zu eng. Oder man kann mit dem Gespann einfach nicht überholen. Ob da nun ein Schild steht oder nicht. Meistens ist in solchen Situationen mehr Hirn als 100% Schilderkentniss gefragt. :wink:

Maut ist interessant! Denn das kostet richtig viel Schotter! Und für einige ist die Frage des passenden Führerscheins nicht unwichtig (für mich egal. Ich darf alles fahren ausser alter Klasse 2, 1 und Kette - lasst mir nur mit diesen ranzigen Buchstaben in Ruhe! :razz: )

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viking92 am 05 Apr 2013 19:34:38

RETourer hat geschrieben:Stimmt. Aber wenn das zul. Gesamtgewicht des Fahrzeugs auf 3,6to angehoben wird, reicht die Klasse B nicht mehr, selbst wenn das Fahrzeug beim Wiegen nicht mehr als 3,5to wiegt.

Liebe

Daniela

Hy Daniela,

genau das meinte ich. Sobald Hänger hintendran, sind die 3,5 t Vorteile (für das Womo als Zugfahrzeug) alle dahin. Und wenn dann wirklich mal jemand erwischt wird, glaub ich ihm ernsthaft, dass er von nichts wusste.
Lasst das hier bloss nicht die ASFINAG lesen :wink:


daffi2222 am 05 Apr 2013 19:47:50

Hab vor kurzem in einer Autozeitung bei den Lesereinsendungen von einem Polizisten gelesen. Der hat sich alles ausgedruckt. Bei einer Kontrolle bittet er die Insassen gleich um ein wenig Geduld. Warum tut er das :gruebel: :gruebel:

brawo1 am 05 Apr 2013 22:54:09

bernhardm hat geschrieben:Im hier geschilderten Fall erhöht sich aber das ZGG des Zugfahrzeuges durch Ankuppeln des Hängers per Eintragung in die Fahrzeugpapiere um 100kg, was zur Folge hat daß das Zugfahrzeug alleine die führerscheinrelevante Grenze von 3,5to ZGG überschreitet und damit nicht mehr mit dem B gefahren werden darf, sondern nur noch mit dem C1 bzw. dem alten 3er.


Da kann ich nur schreiben, dass diese Aussage für mich falsch ist. Für den Führerschein Klasse B ist immer das zGG des ziehenden Kfz maßgeblich und, wenn ein Anhänger mitgeführt wird, dieser das zGG von 750 kg nicht überschreiten darf. Das heißt also, ein Wohnmobil mit 3,5 t zGG darf immer einen Anhänger mit höchstens 750 kg zGG ziehen. Genaueres ist nachfolgend zu lesen:

Führerschein Klasse B:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt).


Und glaubst du ernsthaft, dass Wohnmobilfahrer, die mit einem Womo mit einem zGG von 3,5 t plus Überladung unterwegs sind, ohne gültige Fahrerlaubnis fahren? Dies wäre nämlich der Fall, ist aber nicht so, es zählt nur das im Kfz-Schein eingetragene zGG, die Überladung zählt nicht.

bernhardm am 05 Apr 2013 23:20:15

Im Fahrzeugschein steht, daß das ZGG des Wohnmobiles wenn ein Anhänger angehängt ist um 100kg erhöht wird. Und das bedeutet in dem Fall es ist über 3,5to und damit nix mehr B.

Das hat nix - aber auch garnix - mit einer Überladung zu tun.

Mit dem B darfst Du ein WoMo mit 3,49t ZGG fahren das um 200kg überladen ist, während Du ein 3,69t ZGG WoMo das so beladen ist dass es Real noch unter 3,5t wiegt nicht fahren darfst.

Was ist da eigentlich so schwer zu verstehen?

dieter2 am 06 Apr 2013 00:06:08

brawo1 hat geschrieben:Und glaubst du ernsthaft, dass Wohnmobilfahrer, die mit einem Womo mit einem zGG von 3,5 t plus Überladung unterwegs sind, ohne gültige Fahrerlaubnis fahren? Dies wäre nämlich der Fall, ist aber nicht so, es zählt nur das im Kfz-Schein eingetragene zGG, die Überladung zählt nicht.


Du Hast nicht verstanden um was es hier geht.

In der Zulassung des TE steht ,wenn ein Anhänger drann ist,das zulässige Gesammtgewicht um 100 kg erhöht wird.
Dann ist das zulässige Gesammtgewicht nicht mehr 3500 kg sondern 3600kg.
Steht bei unseren Sunlight auch so drinn.

Dieter

Administrator am 06 Apr 2013 00:15:00

einige Ausführungen zum Thema: --> Link

SundL am 06 Apr 2013 05:54:54

Ohne Anspruch auf Gewähr:

Folgendes Szenario:

Ihr habe ein Fzg. (Womo) mit 3490KG ZGG
Achlasten
Vorne 1850
Hinten 2000

Eine eingetragene Anhängelast von z.B. 2000KG ZGG
Eine Stützlast von z.B 100 KG

Bedeutet.

zunächst mal das das GEPSANN max: 5490KG wiegen darf
Sollte der Hänger komplett 2100KG wiegen
dürfen ( rechnerisch) 100KG davon auf das Zugfahrzeug geschlagen werden
Ergo darf (angekoppelt) der Hänger 2100KG wiegen
Das Womo dann aber nur noch 3390KG
(in Summe wieder die 5490KG)

Von solchen "Spielereien" würde ich aber bei unseren südlichen Nachbarn doch Abstand nehmen denn die haben ja bekanntlich eh ein Problem mit ab/bis/einschliesslich ....drum sind ja viele womos mit 3490KG eingetragen um es dem "Gendarmen" einfach zu machen :wink:

(Mein letzte Wissensstand bzgl D-LAnd ist sogar das beim Hänger das "Tatsächliche" Gewicht (vom Hänger) relevant ist ...d.h wenn ich einen 3000KG ZGG Hänger habe , den aber nur habvoll lade ( also Eigengewicht + Ladung 2000KG ergeben) darf ich des "hier" auch ziehen ( :roll: aber errklär des einem der Dich grad mit der Kelle rausgezogen hat in "Ausserdeutschland")

Die Punkte +100KG auf der Scheinkopie bedeuten lediglich dass man die Achsen auch stärker belasten darf

Wenn ich aber 2100KG auf der Hinterachse hab dürfen halt nur noch 1390 vorne "drücken"

( :D is wie mit der VMax im Schein ....nur weil da 160 steht heisst des ja net dass ichs überall fahren darf/muss oder kann...sonder nur "könnte" )

SundL am 06 Apr 2013 05:56:49

Sorry:

Ergo darf (angekoppelt) der Hänger 2100KG wiegen

muss

Ergo darf (ABgekoppelt) der Hänger 2100KG wiegen

heissen !!

dieter2 am 06 Apr 2013 10:07:38

Diese Hänger-Ausführungen haben aber mit diesen Thema nichts zu tun.

Hier geht es doch rein um das Zugfahrzeug.

Die Frage lautet,wird das zulässige Gesammtgewicht des Zugfahrzeugs durch den Zusatz < +100kg bei Hängerbetrieb > um 100 kg erhöht wenn ein Hänger drann ist :idea:
Also das zulässige Gesammtgewicht von 3500 kg auf 3600 kg ?

Dieter

tobi02 am 06 Apr 2013 10:38:04

dieter2 hat geschrieben:Diese Hänger-Ausführungen haben aber mit diesen Thema nichts zu tun.

Hier geht es doch rein um das Zugfahrzeug.

Die Frage lautet,wird das zulässige Gesammtgewicht des Zugfahrzeugs durch den Zusatz < +100kg bei Hängerbetrieb > um 100 kg erhöht wenn ein Hänger drann ist :idea:
Also das zulässige Gesammtgewicht von 3500 kg auf 3600 kg ?

Dieter


Es ist langsam ermüdent - Aber genau darum geht es!

brawo1 am 06 Apr 2013 11:43:08

bernhardm hat geschrieben:Im Fahrzeugschein steht, daß das ZGG des Wohnmobiles wenn ein Anhänger angehängt ist um 100kg erhöht wird. Und das bedeutet in dem Fall es ist über 3,5to und damit nix mehr B.

Was ist da eigentlich so schwer zu verstehen?


Zu verstehen ist es nicht schwer, aber ich bin halt anderer Meinung und dieter2 bringt es mit seinem Posting auf den Punkt:

dieter2 hat geschrieben:Diese Hänger-Ausführungen haben aber mit diesen Thema nichts zu tun.

Hier geht es doch rein um das Zugfahrzeug.

Die Frage lautet,wird das zulässige Gesammtgewicht des Zugfahrzeugs durch den Zusatz < +100kg bei Hängerbetrieb > um 100 kg erhöht wenn ein Hänger drann ist :idea:
Also das zulässige Gesammtgewicht von 3500 kg auf 3600 kg ?

Dieter


Und da gehe ich davon aus, dass davon der Führerschein nicht berührt wird, es bleibt beim eingetragenen zGG von 3500 kg und somit reicht der FS Klasse B. Wenn jemand anderer Meinung ist, bitte, damit kann ich leben, denn auch diejenigen, die nicht meiner Meinung sind, sollen ihre Meinung haben.

Zu überzeugen bin ich erst dann, wenn mir jemand Fakten anbietet, also z.B. Ausführungsbestimmungen, die meine Meinung nicht bestätigen.

wolfherm am 06 Apr 2013 12:43:08

Ich finde diese hin und her gehende Diskussion mit der Betrachtung aller möglichen und unmöglichen Arabesken des deutschen Verkehrsrechts wie immer sehr putzig und unterhaltsam.

Fuer mich habe ich entschieden: Sollte ich jemals eine vergleichbare Frage haben, werde ich diese einem echten Fachmann oder einer Fachfrau stellen. Auf keinen Fall werde ich hier im Forum fragen. Wenn ich die Vielfalt der sich widersprechenden Antworten so lese, denke ich mir, was soll ein Unwissender jetzt mit diesem ganzen Schrott anfangen? Der ist jetzt total verunsichert.

Aus Haftungsgründen sollten wir alle Antworten sicherheitshalber streichen. :D :D

dieter2 am 06 Apr 2013 12:51:08

Ich habe einfach mal eine Anfrage beim ADAC gemacht,mal sehen as der dazu meint.

Dieter

tober am 06 Apr 2013 14:05:41

wolfherm hat geschrieben:Ich finde diese hin und her gehende Diskussion mit der Betrachtung aller möglichen und unmöglichen Arabesken des deutschen Verkehrsrechts wie immer sehr putzig und unterhaltsam.

Fuer mich habe ich entschieden: Sollte ich jemals eine vergleichbare Frage haben, werde ich diese einem echten Fachmann oder einer Fachfrau stellen. Auf keinen Fall werde ich hier im Forum fragen. Wenn ich die Vielfalt der sich widersprechenden Antworten so lese, denke ich mir, was soll ein Unwissender jetzt mit diesem ganzen Schrott anfangen? Der ist jetzt total verunsichert.

Aus Haftungsgründen sollten wir alle Antworten sicherheitshalber streichen. :D :D


Bingo !

(sorry, aber so kann ich mit minimalem aufwand die anzahl meiner beiträge erhöhen :D )

Sahli am 06 Apr 2013 14:11:49

wolfherm hat geschrieben:Fuer mich habe ich entschieden: Sollte ich jemals eine vergleichbare Frage haben, werde ich diese einem echten Fachmann oder einer Fachfrau stellen. Auf keinen Fall werde ich hier im Forum fragen. Wenn ich die Vielfalt der sich widersprechenden Antworten so lese, denke ich mir, was soll ein Unwissender jetzt mit diesem ganzen Schrott anfangen? Der ist jetzt total verunsichert.

Aus Haftungsgründen sollten wir alle Antworten sicherheitshalber streichen. :D :D
dazu hab ich eine frage? :ironie:
wozu bist du überhaupt im forum. :gruebel:
denn diese widersprüchlichen meinungen :bindagegen: :bindafür: ziehen sich doch durch alle themen und bereiche.

wolfherm am 06 Apr 2013 14:13:16

Ganz einfach: Ich bin einsam und bevor ich auf dumme Gedanken albere ich hier rum. Da stören solche Beiträge. :D

tober am 06 Apr 2013 14:36:02

Natürlich kann man Diskutieren. Aber verbindlich kommt bei dem Thema bis jetzt null rüber. Man kann und soll darüber reden, braucht man aber rechtlich etwas sicheres sollte man sich an die entsprechende stelle wenden wenn hier keiner den Gesetzpassus posten kann. 8)

bernhardm am 06 Apr 2013 15:01:59

brawo1 hat geschrieben:Zu überzeugen bin ich erst dann, wenn mir jemand Fakten anbietet, also z.B. Ausführungsbestimmungen, die meine Meinung nicht bestätigen.


Wenn Eintragungen in amtlichen Fahrzeugpapieren keine Fakten sind, was sind dann Fakten?

SundL am 06 Apr 2013 15:07:49

Ich krieche zu Kreuze und nehm "Alles" zurück... :?

Hab F1 & F2 mit 7.1 und 7.2 verwechslelt.


Aber ganz nebenbei bin ich mir inzw. (schon fast) sicher dass da schlichtweg was falsch Eingetragen ist in den Papieren !!
Es kommt gar nicht so selten vor dass 3 statt 4 Sitzpätzen 2 statt 3 Jahre Tüv und eben auch solche Falsch-Einträge passieren

Nehmt mal das COC von Capron / Fiat zur Hand sowie die Anbaubestätigung vom "TÜV" für die AHK.... irgendwo da liegt der Hase im Pfeffer.

( In 13 Jahren "KFZ" hab ich vieles gesehen aber noch nie ein "variables ZGG" )

thoba am 06 Apr 2013 16:27:35

bernhardm hat geschrieben:Wenn Eintragungen in amtlichen Fahrzeugpapieren keine Fakten sind, was sind dann Fakten?


Naja, auch was da drin steht sind nicht immer Fakten. Ich erinnere mal an die Diskussion um die Fahrzeugbreite und die Diskrepanz bei der Deutung des Verkehrszeichen 264 (mit oder ohne Spiegel). Zumindest mein Auto ist faktisch breiter als das was in den Papieren steht. Und wenn ich das nicht glauben will, brauche ich bald neue Spiegel.

Allerdings finde ich die Aussage hier sehr eindeutig (ob das so gewollt war und die Folgen bedacht worden sind, sei mal dahingestellt): Der Eintrag F1 ist wörtlich beschrieben mit "technisch zulässige Gesamtmasse in kg". Und die liegt im beschriebenen Fall bei Ankuppeln eines Anhänger nun mal Über 3500 kg.
Ist doch ganz einfach.

wolfherm am 06 Apr 2013 16:29:12

Macht nur weiter so..... :D Hat noch jemand eine widersprechende Deutung?

guenterp_de am 06 Apr 2013 17:23:50

Hallo Leute, ein interessantes Thema und wie auch wolfherm meint sehr unterschiedliche Meinungen. Zunächst möchte ich mal vom TE wissen was tatsächlich in seinen Papieren als zgG verzeichnet ist??

Wir hatten ein ähnliches Thema im Bekanntenkreis und plötzlich wurde festgestellt,dass bei vielen als zgG 3400kg eingetragen ist wie auch bei mir und dann mit diesem Zusatz bei Hängerbetrieb + 100 kg.

Somit würde sich hier die ganze Diskussion erledigen.

Ich persönlich wollte nun aber,dass bei mir 3500kg als zgG eingetragen werden und der Zusatz insofern geändert wird,dass dort steht inklusive Hängerbetrieb.Technisch ist das ja alles ok allerdings scheitert es momentan noch an der Bürokratie.Für mich persönlich sind aber 100kg mehr bei einer eventuellen Kontrlle ja ausschlaggebend.

Gast am 06 Apr 2013 18:39:55

guenterp_de hat geschrieben:Zunächst möchte ich mal vom TE wissen was tatsächlich in seinen Papieren als zgG verzeichnet ist??


In der EG-Betriebserlaubis e1*2001/116*0535*05 und der KBA-Datenbank für einen Sunlight / Carado steht unter F.1 und F.2 "3.495" sofern mit diesem Gewicht bestellt. Bei der Option Auflastung steht dort "3.850".

An den fahrzeugbezogenen Papieren, wie der aufmerksame Leser feststellen konnte, fehlt es noch. Liefertermin Juli 2013.

Ich möchte hier weder Glaubenskriege entfachen noch unruhe stiften. Mir ist, auf Grund meiner Ausbildung aufgefallen, dass in den Fahrzeugpapieren mit dem kleinen Zusatz "F.1/F2. u. 7.2/8.2:+100 b. Anhängerbetrieb" eine unter Umständen recht unangenehme Überraschung lauert.

Ich für meinen Teil werde mir den Teil des Zusatzes "F.1/F2. u." vor der Zulassung streichen und damit ist das Thema für mich erledigt. Bevor Rückfragen kommen: Ja, ich darf die Daten in der Zulassungsbecheinigung ändern.

viking92 am 06 Apr 2013 19:15:53

RETourer hat geschrieben: Ja, ich darf die Daten in der Zulassungsbecheinigung ändern.

:D Dann mach Dich mal auf 'ne Menge PN gefasst.


dieter2 am 06 Apr 2013 20:02:16

RETourer hat geschrieben:
guenterp_de hat geschrieben:In der EG-Betriebserlaubis e1*2001/116*0535*05 und der KBA-Datenbank für einen Sunlight / Carado steht unter F.1 und F.2 "3.495" sofern mit diesem Gewicht bestellt. Bei der Option Auflastung steht dort "3.850".



Jetzt währe es interessant zu wissen ob dieser Zusatz in den Papieren eines 3,5 to Womo steht.
Oder nur in Womos mit 3,85 to.
Ich habe einen 3,85 tonner,da steht es drinn.

Svens Carado hat doch 3,5 to,könnte ja mal was dazu schreiben.
Denn wenn es nur in den Papieren von 3,85 to Womos steht war die ganze Diskutiererei umsonnst :ja:

Dieter

Gast am 06 Apr 2013 20:31:29

tobi02 hat doch auf Seite 2 die Kopie seines Zulassungsbescheinigung eingestellt.

F.1 und F.2 = 3.495 kg.

daffi2222 am 06 Apr 2013 20:36:58

Kleine Anmerkung.

Die Mobilitätsgarantie von Ford geht nur bis 3,5 to. Bei mehr ist sie erloschen. War erst heute beim Service.

viking92 am 06 Apr 2013 20:39:33

Mit den FORD's biste derzeit bei den Ludolfs besser aufgehoben. :wink:

daffi2222 am 06 Apr 2013 20:44:25

Garnicht. Ich kann den Neid herauslesen :D

Laut Ford habe ich keinen Motor der betroffen ist. Es waren 140 PS . EGAL.


Es ging doch nur um eine Konsequens beim auflasten

viking92 am 06 Apr 2013 20:51:22

OT: Fahre doch den Gleichen :wink:

daffi2222 am 06 Apr 2013 21:04:08

viking92 hat geschrieben:OT: Fahre doch den Gleichen :wink:

Schau mal auf Thema Pollenfilter.

dieter2 am 06 Apr 2013 21:11:17

RETourer hat geschrieben:tobi02 hat doch auf Seite 2 die Kopie seines Zulassungsbescheinigung eingestellt.

F.1 und F.2 = 3.495 kg.


Ups,hatte ich übersehen :roll:

Dieter

brawo1 am 06 Apr 2013 23:27:30

bernhardm hat geschrieben:
brawo1 hat geschrieben:Zu überzeugen bin ich erst dann, wenn mir jemand Fakten anbietet, also z.B. Ausführungsbestimmungen, die meine Meinung nicht bestätigen.


Wenn Eintragungen in amtlichen Fahrzeugpapieren keine Fakten sind, was sind dann Fakten?


Doch, selbstverständlich sind dies auch für mich Fakten, die allerdings von uns beiden, bzw. auch einigen anderen, unterschiedlich interpretiert werden. Ich bin halt der Meinung, dass nur der Eintrag mit dem zGG für den benötigten Führerschein maßgeblich ist und der beträgt, wenn ich das richtig gelesen habe, 3500 kg, also wäre der FS Klasse B ausreichend, auch wenn ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg gezogen wird und der Eintrag von + 100 kg, wie auf der Abbildung auf Seite 2 zu sehen, vorhanden ist.

giovannibastanza am 07 Apr 2013 16:45:12

Hallo, Leute , ich war ein paar Tage nicht da ,und stelle fest, hier hat sich dieses Thema mächtig festgelaufen. Der Admin hat auf Seite 4 eine Erklärung von Jürgen Borgsdorf eingestellt, die den Nagel voll auf den Kopf trifft und genau richtig ist . Borgdorf ist ein sehr fähiger ,kompetenter Ausbilder bei einem Verkehrsinstitut mit Fahrlehrerausbildung.
Nun zur Sache . Wenn ihr euch diese Rahmenbedingungen mal richtig anseht , dann stellt ihr fest , dass schon die Definition der Begriffe nicht so einfach ist , viele von den Usern bekommen da schon Schwierigkeiten , vor allen Dingen auch deshalb , weil durch den dauernden Wechsel in den Diskusionen kein gerader Weg mehr eingeschlagen werden kann.
Ausgegangen waren wir von der Frage , kann das 3,5 t Fahrzeug mit einem Anhänger zu einem Fahrzeug über 3,5 t zul. Gesamtgewicht werden , wenn unten im Dok 1 steht :
8.2: +100 kg. Nein das ist nicht der Fall , sondern diese 100 kg erhöhem das -Technisch zulässige Gesamtgewicht auf 3,6t. D. h. erst mit dieser Massnahme ist es doch faktisch erst möglich , dass ein Fe B Fahrer auch einen Anhänger hinter dem 3,5 t fahren könnte , denn bereits die Stützlast würde doch das Fahrzeug über 3,5 t anheben .Der Kraftwagen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bleibt in der FE Klasse B
Hier ist also definitiv gemeint, im Falle eines Anhängerbetriebes darf dieses Fahrzeug den vorgesehenen Anhänger mit der Stützlast , wenn wir übertreiben , bis 100 Kg anhängen. -- Das zulässige Gesamtgewicht ausgewiesen in F 2 wird davon nicht berührt.Der Kraftwagen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bleibt auch mit Anhänger , auch mit dem Eintrag ein Fahrzeug der Führerscheinklasse B, sofern nicht andere Kriterien dazu führen mit BE zu führen , dass es BE verdächtig ist.Achtet mal darauf, man unterscheidet immer - Technisch zulässige Gewichte und Zulässige maximale Achslasten oder Gewichte.- Das hat uns die EU beschert. In der COC gibt es sogar noch den Eintrag -Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkmbination , hier ist das tatsächliche Gesamtgewicht der Kombination gemeint , obwohl der Begriff- zulässig -zu Verwirrungen führen kann . D.h. also wenn alle Möglickeiten eines Anhängers ausgenutzt werden , auch in der Kombination beide -Zulässigen Gesamtgewichte es möglich machen würden , dürftebei mir z.B.dieser Zug 5495 Kg nicht überschreiten .
Ihr seht also , ganz so einfach wie es hier manchmal beschrieben wird ist wirklich nicht.
Giovanni.

giovannibastanza am 07 Apr 2013 16:57:48

brawo, du hast da recht , nur der Schluß ist nicht richtig , es handelt sich bei den +100 kg nur um die faktische Erhöhung durch die Stützlast. Das muss doch irgenwo zu erkennen sein , wenn der Zug auf die Waage muss.
Giovanni.

dieter2 am 07 Apr 2013 17:03:48

Hallo Giovanni.

Deine Ausführung bringt uns nicht weiter.
Diese 100 kg in der Spalte 7.2 und 8.2 haben doch mit den +100 kg in der Spalte F.1 u. F.2 nicht zu tun.
Einen Anhänger kann ich immer ziehen,auch ohne diese zusätzlichen 100kg für Spalte 8.2

Nach Deiner Ausführung braucht es diese +100 kg für Spalte F.1 u. F.2 nicht.
Denn im normalfall darf das ziehende Fahrzeug sein festgelegtes zulässige Gesammtgewicht nicht überschreiten,nicht mit oder ohne Hänger.
Aber hier scheint es eine Ausnahme zu geben,eben mit diesen ominösen +100 kg mit Hänger für Spalte F.1 u.F.2

Das heist im Klartext,wenn einer diese Zahlen ausreitzt wiegt das Womo zulässige 3,6 to

Dieter

giovannibastanza am 07 Apr 2013 17:21:57

Dieter , ich will nur auf den letzten Satz eingehen : Das ist richtig , deshalb hat man es unter -
Technisch zulässiges Gesamtgewicht auch gesondert ausgewiesen . Sonst würde er doch über dem Zulässigen Gesamtgewicht liegen . Du mußt die Begriffe differenzieren und genau einhalten. Schau mal in dein Dok 1 , da hast du immer den Unterschied zwischen -technisch zulässig -und im- Zulassungsland maximal zulässiges Gesamtgewicht -. Warum wohl , zwei Sachen macht man nicht . Sowohl bei F1 +2 , als auch bei 7 + 8 1 und 2.
Giovanni.

dieter2 am 07 Apr 2013 17:33:57

Wollte nur noch anmerken,diese 100 kg werden den technischen und den zulässigen Gesammtgewicht zugeschlagen.

Dieter

thomas56 am 07 Apr 2013 17:35:37

was soll mit dem Zusatz eigentlich ausgehebelt werden? :D
Ein Fahrzeug mit diesem Zusatz ist doch schon für >3,5t ausgelegt und wurde nur für Führerschein und Maut abgelastet.
Ein Fahrzeug mit 3,5t, welches technisch nicht aufgelastet werden kann, könnte diesen Eintrag nicht bekommen, dürfte aber den gleichen Hänger ziehen und hierfür nur 100kg aus dem Zugfahrzeug ausladen müssen. :|

giovannibastanza am 07 Apr 2013 17:46:19

Thomas der letzte Satz ist ok.
Weil in diesem Falle , Fahrzeug 3,5t glatt + Stützlast , das Fahrzeug um die Stützlast erleichtert werden muss , denn das Zulässige Gesamtgewicht darf nicht überschritten werden. Ist etwas kompliziert aber muss so hingenommen werden. Aber durch die eingetragenen +100 kg wird das Fahrzeug nicht zu einem C 1 Fahrzeug , und das war der Streitpunkt.
Giovanni.

giovannibastanza am 07 Apr 2013 17:51:28

Thomas , das hat nichts mit der Auflastung zu tun .Allein entscheidend ist , dass die Stützlast die Hinterachslast und die Belastung des Fahrzeuges über das zulässige Gesamtgewicht anheben kann..
Denn es steht unten als Eintrag +100 kg mit Anhänger.
Gioovanni.

giovannibastanza am 07 Apr 2013 17:56:31

Dieter , nein das stimmt nicht , dem Eintrag -Zulässiges Gesamtgewicht -wird das nicht zugeschlagen.Nur dem -Technisch zulässigem Gesamtgewicht-, denn du musst auch noch , um das zul. Gesamtgewicht einzuhalten das um die Stützlast erhöhte Gewicht ausladen.
Nicht den Fehler machen die Dinge zu vereinfachen oder die Begriffe nicht fein säuberlich zu trennen.
Giovanni.

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