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Hallo Giovanni Du sagst es,das das zulässige gesammtgewicht des Fahrzeuges um die 100kg angehoben.... Also auf 3600kg zulässiges gesammtgewicht. Jetzt kommt die Frage,der B reicht nur bis 3500 kg. Ich stelle mir im Geist die Diskutiererei auf der Strasse mit einen Erbsenzähler von Polizisten vor :ja: Dieter
Hallo giovannibastanza, stimmt schon, du bist der Fachmann und hast es jetzt entsprechend gut erklärt. Hallo giovannibastanza, als Fahrlehrer kannst du doch dann bestimmt die folgende Frage beantworten: Welche Fahrerlaubnis brauche ich, um ein Fahrzeug, das amtlich erlaubt 3.595 kg auf die Waage bringen darf? Als aaS bin ich der Meinung, dass wir im Bereich der C1 Fahrerlaubnis sind. Durch die Erhöhung um 100kg des technischen und national zulassigen Gesamtwichtes auf 3.595 kg durch das Anhängen irgend eines Anhängers (kann ja auch ein 400kg Anhänger sein) wechselt das Fahrzeug die Klasse von M1 in M2. Da würde ich auch gerne ein Statement aus der Ramsauerabteilung hören (nicht das ich etwas gegen ihn habe,sondern nur um Offiziell etwas zu haben). Auch nach etlichen Seiten hier habe ich noch nichts 100% iges gesehen. Der Link vom Admin hilft mir nichts ( sorry, nicht böse gemeint ) weil das Beispiel nicht die "Führerscheingrenze" überschreitet. Ob 2800 oder 2900 kg sind schnuppe. Ich verstehe es durchaus das mit diesem eintrag die "technische gesamtmasse" des Womo bei Anhängerbetrieb um 100kg überschritten werden darf. Nur wäre irgendwas "Handgreifliches" für Inhaber solcher Kombinationen - am besten mit entsprechender EU Verzeichnissnummer oder wie das halt heisst :D - beim evt. kontrollieren und bemängeln der polizei von grossem vorteil. Denn solange die nicht Lesen das die Fahrerlaubnissklasse durch diesen Eintrag unberührt bleibt macht es u.U. nur Ärger. Also müsste es doch irgendwo schriftlich heissen " das die technische überladung des Zugfahrzeuges bei Anhängerbetrieb keine Führerscheinrechtliche auflastung darstellt und mit derselben Führerscheinklasse gefahren werden darf welche das Zugfahrzeug ohne Anhängerbetrieb voraussetzt und zwar unabhängig des zul. Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs bei Anhängerbetrieb. Den Satz will ich vom Ramsauer :lol: :lol: Der ist doch schön geworden,oder ?
Es geht nicht um eine technische Überladung. Wenn du ein WoMo mit 3.500 kg zGG um 200 kg überlädst, bleibt es doch rechtlich bei einem zGG von 3.500 kg. Die FE-Klasse B gilt für Fahrzeuge von nicht mehr als 3.500 kg zGG. Es wird das zGG auf 3.595 kg angehoben und dann geht die FE-Klasse B nicht mehr. Das sind zwei grundsätzlich verschiedene Vorgänge. Eine Diskussion mit einem Polisiten wird es wohl kaum geben, denn der wird sich dieser Konsequenze bei einer Überprüfung oder Unfallaufnahme nicht bewusst werden. Aber die gegenerische Versicherung könnte so clever sein und so einen Grund für Regressforderungen gegen den Fahrer geltend machen. Ich denke, dass man das bei der Erteilung der EG-Betriebserlaubnis glatt übersehen hat. Ich habe mir heute die EG-Betriebserlaubnis für das Trägerfahrzeug angesehen (596 Seiten) sowie zweier Nachträge aber ich bin des Italienischen nicht mächtigt und wenn man alleine 190 Seiten mit Gewichtsangaben zu den gefühlten 100 möglichen Ausführungen des Ducato vorfindet, vergeht einem die Lust, nach dieser einen Zeile zu suchen. Drehen wir die Frage mal um: Durch das Anhängen eines beliebigen (theoretisch sogar 0kg leichten) Anhängers an das genannte WoMo erhöht sich per Zusatzeintrag in den Papieren F.2. um 100kg. Soweit sind wir uns hier glaube ich ziemlich einig. Und jetzt die Gretchenfrage: Warum sollte ich dieses Fahrzeug mit dem B Führerschein fahren dürfen? Oder mal ganz dumm.Man wird in einer Kontrolle gewogen. Der Polizist stellt fest,100 kg überladen. Ich zeige den diesen 100 kg passus,der polizist sagt,alles klar,keine überladung,nur ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs :roll: dieter Da hätte ich lieber die Überladung...
Ganz einfach, weil du es darfst :mrgreen: ! Na das ist mal ne fundierte Antwort... Warum sollte sich der Eintrag auf das ZGG im Hängerbetrieb auswirken, nicht aber auf die notwendige Fahrerlaubnis?
Das ist Recht haben durch Behauptung :wink: Dieter Retourer, entscheidend für die Führerscheinfrage ist -, was im Fahrzeugschein (dok2) unter F2 steht.- Im Mitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in Kg - steht . Da schaut der kontollierende Bamte hin , wenn er die Fahrerlaubnisfrage klären will. Wenn da unter 3500 kg steht , ist es ein B Fahrzeug. Und natürlich ein M1 Fahrzeug. Lasst euch nicht von den Begriffen -Technisch zulässig -irritieren , dieser Begriff hat nicht mit den amtlichen zulässigen Werten zu tun , sondern ist eine , vorsichtig ausgedrückt , Belastbarkeitsgrenze. Giovanni. Retourer, noch einmal zur Frage M1 oder M2. Offensichtlich bist du da nicht auf dem laufenden, denn hier hast du noch einmal die Klassifizierung: M Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern M1 Fahrzeuge mit maximal 8 Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) M2 Fahrzeuge mit mehr als 8 Sitzplätzen unter 5 Tonnen M3 Fahrzeuge mit mehr als 8 Sitzplätzen über 5 Tonnen D.h. also , es ist nur an der Anzahl der Sitzplätze fest gemacht , ob M1 oder M2. bzw. an den 5 t zulässiger Gesamtmasse, aber über solche Fahrzeuge denken wir doch nicht nach , oder ? Giovanni. brawo, bravo. So ist es ok. -Weil du es darfst -,und weil es überhaupt nichts mit dem zulässigen Gesamtgewicht zu tun hat , sondern , das vergessen die User, nur um die belastende Stützlast geht.Diese eingetragenen + 100 kg erhöhen doch nicht - Zulässige Gesamzgewicht , sondern nur die tatsächliche Stützlast wird als Erhöhungsfaktor genommen , im Höchsfall 100 kg. Wenn Spökenkieker Angst vor der unbegründeten Unaufgeklärtheit eines Polizeibeamten hätten , würde ich ihnen vorschlagen , kaltschnäuzig den Anhänger abzuhngen und Zugfahrzeug und Anhänger getrennt wiegen zu lassen . Das kann niemand verbieten und ist korrekt. Wenn dann das Zugfahrzeug nicht überladen ist , gibt es keine Diskussion. Tober und Alle anderen , habt ihr das nun verstanden ? Leichter kann ich es nicht machen . Wenn ihr dan noch Fargen habt schreibe ich euch meine Telnr.. Giovanni. brawo und berhardm; weil sich das , was im Allgemeinen als zulässiges Gesamtgewicht und für die Fahrerlaubnisverordnung zugrunde liegend ist, durch das durch die Stützlast verursachte -Technisch zulässige Gesamtmasse - , die höher sein kann , nicht ändert. Wenn man den Anhänger abhängt ist doch das -Zulässige Gesamtgewicht -wieder hergestellt . als amtlich festgesetzter Wert. Brawo , du hast es verstanden , gelle? Giovanni.
Ob ich nun die 100kg Stützlast abnehme oder 100kg Fassbier aus der Heckgarage auslade, da sehe ich keinen Unterschied. Beide male ist das Fahrzeug vorher mit 100kg mehr belastet gewesen. Ach , Thomas , ich hatte immer gehofft, wenn ich etwas erkläre, kann das der normal veranlagte Erdenmensch, manchmal auch ältere Kraftfahrer ,erfassen und verstehen. Giovanni.
Aber sicher :lach: :lach: .
Schade Giovanni, dein Fahrzeug hätte ich gerne einmal auf der Waage gehabt, um mir von dir erklären zu lassen wie ich zu wiegen habe. :wink: Beat Hallo, beatjoos, zugegeben das ist ein sehr komplexes Thema , das auch wirklich nicht leicht zu verstehen ist. Deine Antwort ,auch die von Thomas zeigen ,ihr seid offensichtlich überfordert es zu verstehen und deshalb versucht ihr Unkenntnis mit etwas Spass zu überdecken. Ich habe dir , damit ich auf Einzelheiten reagieren kann, meine Telnr. per PN mitgeteilt und biete dir an mich anzurufen . Sonst suchst du dir doch immer nur die Dinge raus , die eigentlich nicht zum Fall passen. EC. Nein Giovanni, ich war nur ein dummer Gesetzeshüter, der sich immer gerne von allwissenden Autofahrer belehren liess. Dumm nur, dass in fünfunddreisseig Jahren keiner Einsprache gegen meine Anordnungen stattgegeben wurde. Auf Grund meiner abgelaufenen Lebensarbeitszeit bleibe ich nun beratungsresistent. :wink: Beat Gähn...gähn....Wenn ihr durch seid, könnt ihr dann mal die Quintessenz der ganzen Diskussionen gerichtsfest zusammenfassen? Dann hätten wir wenigstens was gelernt. So ist das hier ziemlich ermüdend.... Hallo Giovanni, wenn die Frage erlaubt ist: Was machst du eigentlich beruflich??? nur zur feststellung: es gibt kein variables höchstzulässiges gesamtgewicht. wenn das fahrzeug auf 3,5 t gesamtgewicht zugelassen ist, dann bleibt das auch so - in deutschland, österreich, in der schweiz und wo auch immer. das hier diskutierte technische gesamtgewicht hat nichts, aber auch gar nichts mit dem höchstzulässigen gesamtgewicht der zulassungsbehörde zu tun und das fahrzeug darf auch mit + 100 kg anhängerlast mit führerschein b gelenkt werden. es gibt daher weder bei den führerscheingruppen noch bei den mautgebühren (österreich, schweiz) eine änderung, weil z.b. in österreich die vignette dafür reicht......auch IM anhängerbetrieb. wenn wer mehr als 3,5 t mit seinem fahrzeug hat, obwohl er nur 3,5 t haben darf (wir reden wieder vom höchstzulässigen gesamtgewicht der zulassungsbehörde), bezahlt die überladung und darf gegebenenfalls ausladen, wird aber niemals wegen fahren ohne lenkerberechtigung angezeigt bzw. belangt werden können. giovanni hat versucht, es lang und breit zu erklären - und er hat einfach recht. wer es immer noch nicht glaubt, soll sich die arbeit und kosten einer umschreibung antun.
Jetzt sag bloß, dass die Aussagen von Giovanni nicht richtig sind, dann kann ich dich wenigsten in die Reihe der nicht gut informierten Polizeibeamten einstufen, aber das soll es ja auch geben. Wer mein Zitat richtig gelesen hat, konnte feststellen , dass ich nur diese Aussage anzweifle:
Wenn bei mir ein Fahrzeug mit Anhänger gewogen wurde, geschah dies zur Feststellung des aktuellen Fahrzeugewichtes immer mit angehängtem Anhänger. Die Stützlast gehöhrt zum Gesammtgewicht des Zugfahrzeuges. Da gibt es keine Auswahlmenue. Dies entspricht den schweizer Vorschriften unabhängig davon was der Fahrer dazu meint. Der Anhänger wird nur zur Feststellung der Anhängelast abgekuppelt. Über was wie in deutschen Fahrzeugpapieren steht osder zu stehen hat, die übrigens in der heutigen Ausführung zu den mühsamsten lesbaren Fahrzeugpapieren Europas gehöhrt, masse ich mir mangels Kenntnis der Grundlagen kein Urteil an. Beat
Hallo Beat, aufgrund deines jetzigen Postings habe ich erst bemerkt, dass du nicht deutscher Polizist warst, denn nur auf einen solchen sollte sich mein Posting beziehen. Schade, ich hab den Thread erst jetzt gefunden... Auch ich habe im letzten Monat, nach der Zulassung meines Pössl Kastenwagens 3,5t diesen Eintrag in meiner Zulassungsbescheinigung Teil1 gefunden. Dann habe ich alle mir zur Verfügung stehenden wichtigen und sachkundigen Menschen befragt (TÜV SÜD, Bundesverkehrsministerium, Regierung von Gastn). Für mich war die fahrerlaubnisrechtliche Einstufung am wichtigsten. Allgemeiner Tenor war: Fahrerlaubnisrechtliche Einstufung Das Fahrzeug hat grundsätzlich 3499kg zulässige Gesamtmasse. Es ist somit Fahrerlaubnisrechtlich mit Klasse B zu führen (Kraftfahrzeug bis 3,5t zGM) Durch den Eintrag in Feld 22 erhöht sich die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs um 100kg sobald ein Anhänger angehängt wird (egal wie schwer). Das Fahrzeug hat dann 3599kg zulässige Gesamtmasse. Es ist somit Fahrerlaubnisrechtlich mit Klasse C1 zu führen. (Kraftfahrzeug über 3,5t zGM) die Sache mit dem Überholverbot Da sich die zGM des Zugfahrzeuges erhöht, gilt auch das Überholverbot entsprechend, da es um Kraftfahrzeuge (also auch Wohnmobile) über 3,5t zGM geht. Das gilt im Übrigen auch für Durchfahrtsverbote für entsprechende Kraftfahrzeuge. Handhabung in Deutschland Wie schon geschrieben wurde, haben die meisten Gesetzeshüter nicht unbedingt jeden Paragraph im Kopf und schauen, so Sie sich nicht mit dem Thema befasst haben, nicht unbedingt ins Feld 22. Eventuell aufkommende Unsicherheit wird dann in den meisten Fällen dazu führen, das erst einmal nichts passiert. Handhabung im Rest der Welt ;-) Im näheren Europäischen Ausland soll es aber eine rigorosere Handhabung geben, so dass ich vor Fahrten dorthin mit einer BE-Fahrerlaubnis dringend gewarnt wurde.(Betrifft mich nicht, da mein Führerschein voll ausgelastet ist ;-) ) Maut und Schwerlastabgabentechnisch hab ich keine Ahnung und halte mich daher mit Informationen zurück, eine Anfrage bei der ASfINAG allerdings sollte das Problem schnell lösen. All diese Angaben habe ich erst einmal in Gesprächen zusammengetragen und um schriftliche Stellungnahmen gebeten. Sobald entsprechende bei mir vorliegen, stelle ich sie hier zur Verfügung. Grüßle Michael
Dann kannste mal sehen, was der allgemeine Tenor bringt, nämlich nichts, da er falsch ist. Wo genau ist, Deiner geschätzten Meinung nach, der Fehler ? und Wo steht das ? Moin, kann man die 100kg nicht austragen lassen....zumindest für die die entspr Fahrerlaubniss nicht haben. Zur Fahrerlaubnis: Ist das nicht so das wenn man keine LKW >3,5 ton fahren darf...automatisch auch keine entspr Anhänger fahren darf...auch wenn ZGM < 3,5 ton??? Zum Überholverbot: Überholverbot >3,5 ton ist meist gekoppelt mit Überholverbot mit Anhänger...ist somit zu vernachlässigen. peter
Saubere Antwort. Wie sieht das den Versicherungstechnisch aus? Bleibt das Fahrzeug mit 3599kg in Deutschland in der gleichen Versicherungsklasse, wie mit 3499kg? Beat
Wiso gehst Du davon aus, dass die Aussagen von jemandem der nicht zwischen F.1 (technisch zulässiges Gesamtgewicht) und F.2 (im Zulassungsstaat zulässiges Gesamtgewicht) unterscheiden kann richtig ist? Nochmal zur Klarheit: In dem Zusatzeintrag steht nicht nur, dass sich das technisch zulässige Gesamtgewicht (F.1) durch das Anhängen des Anhängers ändert, sondern auch dass sich das im Zulassungsstaat zulässige Gesamtgewicht (F.2) ändert. Und nach F.2 richtet sich die notwendige Fahrerlaubnis des Fahrzeuges. Der Teil mit der Fahrerlaubnis hat also nicht das geringste mit dem tatsächlichen Gewicht zu tun. kampino Danke! So hatte ich es erwartet und so ist es auch logisch. Und im Ausland - gerade in Sachen Maut - würde ich davon ausgehen, dass die ungünstigste Variante gilt.
Der allgemeine Tenor was der Auffassung das der B nicht mehr in Frage kommt :wink: Dieter
Ich werde nicht alles noch einmal durchkauen, wenn dir die Aussagen von giovannibastanza und independent nicht reichen, ist das dein Problem. Ich weiß, dass es so richtig ist, wie es von giovannibastanza geschrieben wurde. Aber davon abgesehen, ist für mich der gesamte allgemeine Tenor in deinem Posting ein Witz.
So langsam wird mir klar, warum auch heute noch Sekten funktionieren ;)
Sorr! Aber so langsam wird's mehr als peinlich. Lasst es einfach gut sein. Ohne Worte! Die Aussagen von Giovanni im technischen Bereich habe ich nie bezweifelt.
Wenn ich als ausländischer (gewesener) Gesetzeshüter einen Deutschen Fahzeugschein eines WoMo vor mir habe, das Fahrzeug mit angekuppltem Anhänger auf der Wage steht, vergleiche ich die Angabe F.2 mit der Anzeige der Wage. Zeigt die Wage ein tieferes Gewicht ist alles OK. Wenn nicht und der Fahrer beruft sich dann auf die zusätzlichen 100kg habe ich ein Problem. Dann stellen sich Fragen nach: - Führerscheinklasse - Versicherung - pauschale Schwerverkehrsabgabe Die Klärung dieser Fragen entscheidet über die Weiterfahrt des Kunden und wenn ja zu welchem Preis. Beat Was sagt denn der anwesende Polizist zu Womo 3,5to. und Anhänger bei Zeichen 277 ohne Zusatz ? Ich habe einen Polizisten in meiner Nähe gefragt. Der sagte mir, ich dürfe bei dem Zeichen mit einem 3,5to. Womo mit Anhänger nicht überholen.
Und was soll das nun mit der frage zutun haben ob mann bei 3,6 to einen C1 braucht ?? Nichts :mrgreen:
So hätte ich es auch erwartet. Würdest Du ihn in einem solchen Fall weiter fahren lassen, wenn er einen Führerschein Klasse B hat, und der Anhänger unter den 750kg Zgg liegt, und keine Überladung vorliegt? Was wäre mit der Schwerlastabgabe (gehen wir davon aus er hat die normale Vignette für <3,5to)? Wenn das Fahrzeug inklusive der Stüzlast des angehängten Anhänger nicht mehr als 3% mehr hat, als in F.2 steht ja. Beat Beatjoos , warum kümmerst du dich nicht um Schweizer Verkehrsregeln . In Deutschland liegt die Stützlast bei 4 % , mindestens 25 Kg . Eigentlich müßte hier einigen Leuten der Führerschein entzogen werden , und zwar wegen erkennbarer Uninformiertheit der Verkehsregeln . Schlimm nur , dass diejenigen die am lautesten Reden , am wenigsten Bescheid wissen. Und nun lasst euch mal von diesen Laien informieren . Giovanni. bernhardm wollte aber genau das Wissen was ich ihm geantwortet habe. Bei den meisten Usern hört die Welt nicht an der Deutschen Grenze auf. Beim immerallesalleinbesserwissenden Giovanni scheint dies leider anders zu sein. Schade. Beat |
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