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Hallo Zusammen, ich beschäftige mich ja zur Zeit mit dem von uns bestellten Sunlight. ich habe jetzt in den technischen Daten einen netten Zusatz gefunden, der für Zündstoff sorgen könnte. In Ziff. 22 steht: F.1/F.2 u. 7.2/8.2:+100 b. Anhängerbetrieb Das heißt nichts anderes, als das aus dem WoMo <3,5 to ein WoMo >3,5 to durch anhängen eines Anhängers wird und damit z.B. das Überholverbot für Lkw's gilt. Die Begrenzung auf 100 km/h ist beim Anhängerbetrieb ja eh kein Problem, aber wenn der Sheriff klever und die Kasse leer ist, könnte der Verstoß gegen das Überholverbot zum Kassenfüller werden. Liebe Daniela Das siehst du nicht richtig, nur wenn du mit Hänger fährst, kommt die Stützlast von 100 kg dazu, das bedeutent nicht, daß du dann einen 3,6 Tonner fährst oder bei Gewicht von 3,6 Tonnen ohne Hänger nicht überladen fährst. Die 100 kg extar dürfen nicht der zul. Gesammtmasse dazu gerechnet werden.
Durch den EIntrag in die Papiere, wird beim Anhängerbetrieb die hintere Achslast und das zulässige Gesamtgewicht angehoben. Damit erhöht sich das zGG auf 3.595kg. Im Normalfall hast du Recht. Die Stützlast belastet die Hinterachse. Entsprechend muss soviel Luft um tatsächlichen Gewicht sein, um die Stützlast zusätzlich aufzunehmen. Ebenso bei zGG. Durch den Eintrag in der Zulassungsbescheinigung wird aber beides um 100 kg erhöht.
Doch, das werden sie! Du hast im Hängerbetrieb eben 100kg weniger Zuladungsmöglichkeit. Entweder oder! :ja: Hallo, leider wird bei Hängerbetrieb doch aus einem 3,5t ein 3,6 t, da die zulässige Gesamtmasse (F1 (technisch zulässige Gesamtmasse), F2 (technisch zulässige Gesamtmasse im Zulassungsstaat)) um 100 kg erhöht wird. Vorsicht ist dann auch in Staaten wie z.B. A geboten, da hier das normale Pickerl nicht mehr ausreicht. Heiinjoy Es wird bei 100kg zusätzlicher Stützlast kein LKW daraus, sondern maximal ein überladenes 3,5to Fahrzeug. Ich habe grade bei mir einmal nachgeschaut .> Waldtroll und Thomas 56 haben Recht -> 3,5 to Gesamtmasse bleiben so oder so -> selbst wenn Du die Hinterachse um 100 kg rechtmässig überladen darfst -> vielleicht finden sich hier Verkehr?perten ,aber ich sehe es genauso . Bei mir steht ein Aufschlag von 140 kg auf das Leergewicht im Hängerbetrieb -> meine Gesamtmasse erhöht sich trotzdem nicht - Was soll`s -> das Gewicht was im Womo verloren geht -> auf den Anhänger packen :wink: Jou Carsten, ausgerechnet in der Heckgarage meines Italieners ( :eek: ) ist eine große Tafel aufgeklebt, in der deutlich darauf hingewiesen wird, dass genau um die Summe der Stützlast, bei mir 75 kg, die Zuladung der Heckgarage reduziert wird. Ist zwar immer noch nicht exakt zielführend, aber ok.! Übrigens: Ich hab drauf verzichtet, weil ja auch noch das Gewicht der Anhängerkupplung hinzu kommt. Felix52 :)
Es geht nicht um die Stützlast, sondern wenn der Anhänger danhängt, ist es ein LKW. Der Hinweis mit Österreich ist auch richtig. Mit dem Pickerl und einem Anhänger dran, werde ich dann zur Mautprellerin. Für die Leute, die "nur" die Führerscheinklasse B haben, ist es dann auch gleich noch Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis. Aus dem B Fahrzeug wird dann stillschweigend ein C1 Fahrzeug.
Eigenlob stinkt, aber in dem Fall darf ich mich wohl als Verkehr?pertin für die Zulassung von Fahrzeugen und Personen zum Straßenverkehr bezeichnen. Sonst wäre das wohl kaum aufgefallen. Ich werden in der Zulassungsbescheinigung einfach den Teil des Passus "F.1/F.2 u." streichen lassen. Damit wird beim Anhängerbetrieb nur die Achslast hinten um 100 kg erhöht. Ich muss dann allerdings darauf achten, dass ich auch mit angekuppeltem Anhänger nicht mehr als 3,5 to + Anhängergewicht auf die Waage bringe. Allerdings steht bei Übernahme des neuen Fahrzeugs im Juli noch die Wägung aus, die mir vielleicht einen Strich durch meine Rechnung macht. Sollte es dann zu knapp sein, wird eh ein 3,85 to draus. Übrigens betrifft das wohl alle aktuelle Sunlight und Carado Fahrzeuge. Liebe Daniela
Mit Klasse B ist bei 3,5t Schluss! Mit BE geht es bis 7t. Der Abzug der Stützlast von der Zuladung bleibt.
Hy Daniela, das geht so einfach? :eek: Wie? Was? Moment mal? Ich habe den Kram bei mir auch drin stehen :eek: Ist mir nie aufgefallen... Soll das jetzt bedeuten das ich in Österreich mit Anhänger ne Gobox brauche und in der Schweiz die Schwerlastabgabe zahlen soll obwohl ich selbst voll aufmunitioniert mit Hänger hinten dran die 3500 Kg nie erreichen werde? Das mag ich jetzt mal so nicht glauben obwohl es grundsätzlich schüssig klingt. Müsste man mal verifizieren... Das wäre ja echt ein böses Ei was man mir da ins Nest gelegt hat. Um aus der Ecke rauszukommen, wenn sich das so bewahrheitet, bleibt wohl nur 100 Kg ablasten. Dann passt es wieder. Nachtrag: Oder kann man den Zusatz so streichen lassen? Man muss dann halt aufpassen das die Zuladungen auf der hinteren Achse und die Gesamtlast nicht überschritten werden. Was wollte man ursprünglich mit dem Zusatz? Das Gespann zum LKW degradieren oder bewusst im Anhängerbetrieb die Zuladung erhöhen?
Ich dachte bisher immer, dass Womos mit 3,5to. Zul.GG mit Anhänger sowieso dem Überholverbot (Zeichen 227) unterliegen. Kann mir dazu jemand was sagen ? Die Konequenz währen Führerschein LKW Überholverbot 80 kmh 100er Zulassung Hänger O-Box Östereich Schwerlastabgabe Schweiz Dieter Ja ist klar. Bin schon am telefonieren... Das wäre ja echt der Hammer! Ja ist klar. Bin schon am telefonieren... Das wäre ja echt der Hammer! Schweiz darf man zumindest mit bis 3,5to. und 2to. Hänger mit normaler Plakette fahren. Nur muss auf den Hänger auch die Maut Plakette. In Österreich braucht man das nicht.
Ja klar. Aber in dem Fall hätte die Kiste 3,6t und nicht mehr 3,5t. Das ist der springende Punkt. TÜV-Gutachter (Nicht ein Wald- und Wiesenprüfer) ist am Telefon gerade aus allen Wolken gefallen. Der kennt den Passus. Dem waren aber die Konsequenzen nicht klar. Der hat gerade mittlere Schweissausbrüche bekommen. Seiner Aussage nach könnte ich den Passus streichen lassen da es ja nur die Zuladung des Zugfahrzeugs im Anhängerbetrieb erhöht. (Ich habe sogar noch einen Passus extra für die Hinterachslast drin). Das Zugfahrzeug darf dann im AHK-Betrieb nur die 3,5t nicht überschreiten. Alles andere bleibt so. Mal sehen was die Zulassungsstelle dazu sagt. Aber die erreicht man nie. Ach du Schei**e! :eek: Habe gerade in meinen Papieren nachgeschaut. Ich habe keinen solchen Eintrag im Feld 22 :) ich kenne diese Eintragungen gar nicht. Aber es kann ja nur bei Fahrzeugen eingetragen sein, die technisch für mehr als 3,5t ausgelegt sind. Wer also nur in D unterwegs ist, brauch sich um die Zusatzlast der Stütze keine Gedanken machen, weil er automatisch auflastet und beim Abkuppeln wieder ein 3,5t ist. Eigentlich eine gute Idee, aber wohl nur "eigentlich"? Darum gehts... Mein Ergebnis zu dem Thema: Zulassungsstelle ist vollständig ahnungslos. Keine Aussage zur rechtlichen Konsequenz möglich. TÜV - Mann hat sich schlau gemacht. Es gibt eine EG-Verordnung "Messen und Abmessungen" (Er hatte die Nummer eben nicht mehr da als ich erneut angerufen habe) in dem der Passus beschrieben ist. Danach hätte der Zusatz KEINE Konsequenzen auf die Zulassungsart. Also die verändert sich nicht grundsätzlich durch die 100Kg+ und darf auch bei der Mautberechnung nicht betrachtet werden. Was tatsächlich passiert wenn man die 100 Kg ausreizt ist nicht ganz klar. Für den Führerschein sieht das dann bei einer Kontrolle natürlich uU. ebenfalls anders aus. Sein guter Ratschlag (zumal die Schweiz ja nicht mal unter EG-Recht fällt) - rausstreichen lassen. (Der Eintrag stammt übrigens von Fiat). Die haben die Kisten so angegeben Hierbei handelt es sich um eine §13 Änderung (Änderung ohne technische Veränderung) und kann in jeder TÜV-Station (vermutlich auch GTÜ etc.) gemacht werden. Danach muss man noch einmal neue Papiere holen. Viel Arbeit und Kosten für nix. Achja - Am Betrieb mit dem Anhänger ändert sich nix. Das Zugfahrzeug darf halt auch mit Anhänger die 3495 Kg nicht überschreiten. Unglaublich aber wahr. Was für ein Akt! :roll:
Die Schweiz hat mit dem Landverkehrsabkommen viel EU Recht übernommen. Zudem akzeptiert sie ausländische Fahrzeuge wie sie zugelassen sind. Die Gesetze über die Strassenverkehrsabgaben sehen aber eine solche Toleranz nicht vor. Beim Führerschein sind mir auch keine Ausnahmen bekannt. Mein Kenntnisstand ist der eines normalen uniformierten Gesetzteshüters in der Schweiz. Demzufolge muss man mit solchen Fahrzeugen mit 3,6t in einer Kontrolle betreffend PSVA und Führerschein mit Problemen rechenen. Bis heute scheint dieses Problem in der Praxis nicht behandelt worden zu sein. Daher existiert dazu noch keine Weisung dazu. Interssant finde ich, dass sich die Deutschen Zulassungsbehörden auch nicht bewusst sind, was siw da zulassen. :wink: Beat
Das die völlig Ahnungslos sind überrascht mich auch. Da ich ich inzwischen schon mehrfach Besitzer eines Quad als Komplettumbau bin und ich mich schon mehr als einmal mit sowas rumgeschlagen habe weiss ich schon wen ich anzurufen habe. Das sind vom Grundsatz her keine Ahnungslosen und Merkbefreiten. Was mir der TÜV-Onkel damit sagen wollte - solange ich die 100 Kg nicht ausnutze ändert sich eigentlich nix. Weder für die Zulassungsart (die ändert sich gar nicht) noch für den Führerschein etc. In Deutschland würde ich das mit der Rennleitung noch ausfechten. Da bin ich schmerzbefreit! Allerdings habe ich weder in Österreich noch in der Schweiz das Bedürfnis mit den Damen und Herren in Uniform sowas auszudikutieren. - Egal was irgendwelche EG-Verordnungen irgendwo aussagen. Am besten ist es keine Angriffsfläche zu bieten! Ich lasse den Zusatz einfach streichen und gut. Ich würde das allen anderen auch raten die mit AH im Ausland unterwegs sind. Im Grunde ist das Kinderkram und Haarspalterei. Es hängen im Zweifelsfalle nur richtig viele Kosten und Probleme dran falls dich mal wer anhält der mehr Sterne braucht. Bei mir wurde das mal geschickt umschrieben, da wurde keine Zusatzerhöhung eingetragen, sondern das technisch mögliche Gewicht in die Fussnote gesetzt. ![]() Das hat bei mir auch ein bisschen gedauert, bis ich mir über die Konsequenzen des Eintrags klar war. Und das geht den meisten meiner Kollegen ebenso. Das Zeichen 277 verbietet das Überholen für Kraftfahrzeuge >3,5 to einschließlich ihrer Anhänger. Ausgenommen sind Pkw und KOM's. Bis 3,5 to darf auch mit Anhänger überholt werden, solange das Zusatzschild Z1148-11 (Pkw mit Anhänger) nicht unter dem Zeichen 277 erscheint. Wenn das WoMo aber durch den Anhänger 3,6 to hat, braucht es das Zusatzschild nicht mehr. Das Streichen, wurde ja schon geschrieben, geht problemlos. Kostet halt.
Lass den Anhänger mal außer acht. Wenn durch den Eintrag das Fahrzeug mehr als 3500 kg zGG hat, ist die Führerscheinklasse C1 erforderlich. Die Sonderegelungen für den Anhängerbetrieb mit einer Klasse B kommen erst garnicht mehr zum Tragen, da das Fahrzeug nun ein C1 Fahrzeug ist. Ob das einen Schupo auffällt sei mal dahingestellt. Aber im Falle eines Unfalls kann es dann brisant werden.
Dies sehe ich ebenso wie der TÜV Onkel. Solange sich niemand auf diesen zusätzlichen 100 kg beruft, welche man auf dem Ausweis sowieso schlecht findet, dürfte es auch im Ausland keine Probleme geben. Beat REtourer, lass dich nicht irre machen, wenn es um das Zeichen 277 STVO geht, ist dein WOMO , wie du behauptest zwar nicht zu einem LKW geworden , aber das Überholverbot gilt für WOMO dann auch , wenn das zulässige Gesamtgewicht der Verbindung über 3,5 t zul. Gesamtgewicht liegt. Das ist in allen Foren schon x mal erörtert worden : Deshalb noch einmal die Historie und der Text dieses Zeichens: Früher hieß dieses Zeichen -Überholverbot für LKW-, das führte dazu , dass andere Kraftfahrzeuge , die keine LKW waren , aber schwerer als 3,5 t zul Gesgw.hatten und keine Busse oder Pkw waren kess an den Ordnungshütern vorbeifuhren ud wenn sie angehalten wurden, nur auf den Eintrag im Fahrzeugschein verweisen mußten , denn da stand entweder -Sonderfahrzeuge - oder z.B. -Selbstfahrende Arbeitsmaschinen- . Eine Verfolgung war nicht möglich. Dem wurde ein Riegel vorgeschoben , indem man den Text veränderte , jetzt steht da: STVO Zeichen 277 >Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t , einschließlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.< Es ist also vollkommen richtig , da durch deinen Anhänger der ein zul. Gesamtgewicht von x hat , dein Zugfahrzeug schon 3,5 t zul. Gesamtgewicht hat , bekommst du ein zul Gggw. von über 3,5 t . Es steht im Text ganz eindeutig -Zul Gesamtgewicht bedeutet einschl.ihrer Anhänger.- Da wird immer wieder der gleiche Fehler gemacht , weil sowohl dieses Zeichen auf Lkw reduziert wird , als auch der Anhänger nicht zum zulässigen Gesamtgewicht addiert wird. Es ist eine altbekannte Tatsache , dass die meisten Kraftfahrer, auch langjährige, nur unvollkommen die Verkehrsregeln, vor allen Dingen nur mariginal Verkehrszeichen kennen. Ich hoffe , ich habe das erschöpfend dargestellt. Giovanni Hallo Giovanni, stimmt. Man merkt, dass ich nur Pkw mit Anhänger fahre, auch wenn ich einen CE-Schein habe. Liebe Daniela Retourer, du darfst , genau wie aneder User es nicht verwechseln , hier geht es nur um das Zeichen STVO 277 -Überholverbot - , das hat also nichts mit der Fahrerlaubnis Klasse B zu tun. Da darfst du mal grundsätzlich bis 4,25 t ohne Einschränkung fahren . Nicht durcheinanderwirbeln . Man muß sich immer hüten in diesem Forum alle Beiträge zu lesen und ernstzunehmen . Zum guten Schluß haben dir soviele Leute so viel Widersteitendes geschrieben , das du nicht mehr weißt was richtig ist. Darum halte ich mich meitens aus solchen Diskussionen heraus , denn über Verordnungen kann man überhaupt nicht diskutieren . Sie sind nicht demokratisierbar. Giovanni.
durch den Eintrag hat es ja nicht zwangsläufig mehr Gewicht, wäre jedoch möglich! Aber du hast recht, über 3,5t muss C1. Was rechnet das Finanzamt für diesen Wagen ab, 3,5t oder 3,6t? ReTourer , 3,5 t bleibt das zul. Gesamtgewicht , das ändert sich nicht , es geht immer nur um das Zeichen 277 StVO, das kapieren die meisten nicht , dabei ist es einfach , wenn man sich die Historie sich . Ein gleiches Problem gibt es bei den Mautstrecken 12 t , die sich auch auf das zul. Gesmtgewicht beziehen . Immer wo zul. Gesgw. verlangt wird ist es einschl. Anhänger , wo tatsächliches Gewicht beschrieben wird ist es das Einzelfahrzeug. Ciao. Giovanni. Thomas 56, entschuldige , das war an dich gerichtet . Giovanni.
Manchmal kann ich nur den Kopf schütteln, was so alles behauptet wird. 1. Ein Wohnmobil wird grundsätzlich nicht zu einem Lkw, wenn ein Anhänger mitgeführt wird, egal wie schwer der Anhänger ist. 2. Ein Wohnmobil mit nicht mehr als 3,5 t mit einem Anhänger benötigt in Österreich nur eine Vignette. --> Link 3. Wenn man ein Wohnmobil mit nicht mehr als 3,5 t zGG fährt und dieses wiegt mehr, dann ändert dies nichts am benötigten Führerschein, es bleibt bei der Klasse B. brawo, Richtlinien haben nichts mit Glauben und- im Nebel stochern- zu tun, sondern die muß man nur richtig lesen können , oder sie sich von jemandem der Bescheid weiss,erklären lassen . Es ist die Crux des Forums , dass hier diskutiert wird und bis jeder zu Wort gekommen ist , und dann keiner mehr weiß was am Anfang stand. Versuch es doch einfach mal so: Du gehst in eine Buchhandlung und kaufst dir eine STVO mit Kommentar , oder gehst in eine -gute- Fahrschule um den Fahrlehrer , sofern er auch C1-C1E-C oder CE unterrichtet ,zu fragen, dann würde ich dich bitten noch einmal darauf zurück zu kommen . Solange nimmst du einfach mal hin , was ich gesagt habe . Ist das ein Angebot ? Solltest du aber glauben , du hättest Recht , dann wäre es der richtige Augenblick zu erröten , denn dann gehörst du zu den mindestens 80 % alter Kraftfahrer die Verkehrszeichen nur rudimentär beherrschen und mehr nach Gefühl fahren . Du kannst mir glauben , davon weiss ich was . Giovanni.
Langsam bitte, damit ich`s auch verstehe :wink: Nach obigen Zulassungspapieren erhöht sich das zGg des Womos um 100 auf 3595 kg, sobald hinten ein Hänger dran hängt. Richtig? d.h. z.B. Österreich mit Vignette (bis 3500 kg) ist tabu? Und der "kleine" FS hier gilt ja auch nur bis 3500 kg. Also Womo & Hänger mit dem "Kleinen" auch tabu?
Dann sag mir doch mal bitte, was an meiner Aussage falsch ist? Da bin ich aber richtig gespannt! viking , korrekt, aber nur wenn es sich um das Überholverbot handelt. Du behälst dann ein Wohnmobil mit 3,495 kg zGsgw. + Anhänger von hier 2000 kg , also 3.695 kg. Du dürftest deshalb nicht überholen , weil du ein Kraftfahrzeug einschl. Anhänger , kein Bus oder PKW,über 3500 kg fährst. Also immer festhalten , es hat nichts mit LKW zu tun, sondern jedes Landfahrzeug das durch eigene Kraft fortgetrieben wird und nicht an Schienen gebunden ist , ist ein Kraftfahrzeug. Dazu kommt das zul. Gesamtgewicht beinhaltet immer den Anhänger. Das hat mit der FE Klasse B nichts zu tun , da darf man Kraftwagen bis 3,5 t zul.Gesamtgewicht + Anhänger von 750 kg ohne Einschränkung fahren . Damit nun niemand gleich wieder mit einer möglichen Variante kommt , das ist eine Option. Bei der öster. Vignette ist das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeuges ausschlaggebend , da brauchst du keine Box , sondern eine Vignette. Giovanni brawo , entschuldige, bei genauerem Hinsehen habe ich festgestellt , es war richtig , du hast geschrieben ein Womo wird -nicht -zu einem LKW. Das ist richtig und korrekt. Ich habe das -nicht - überlesen. Giovanni.
Zulassungsrechtlich bleibt es natürlich ein WoMo. Lkw war nur sinnbildlich für die verkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge über 3,5to gemeint.
Das ist ja das Problem. Mit dem Eintrag wird beim Anhängen eines Anhängers das WoMo auf 3,6to aufgelastet.
Stimmt. Aber wenn das zul. Gesamtgewicht des Fahrzeugs auf 3,6to angehoben wird, reicht die Klasse B nicht mehr, selbst wenn das Fahrzeug beim Wiegen nicht mehr als 3,5to wiegt. An Giovanni: Das Zeichen 277 ist klargestellt. Hier werden gleich mehrere Auswirkungen des Eintrags in der Zulassungsbescheinigung F.1/F.2 +100kg, wenn F.1 und F.2 = 3495kg verhackstückt. Steuerrechtlich dürfen nur die 3.495kg in Betracht kommen. Da bleibt die zeitweise Auflastung unberücksichtigt. Liebe Daniela Ich habe diesen Passus ja auch drinn stehen. Ich interpretiere das auch so,durch das ankuppeln eines Anhängers erhöt sich die zulässige Gesammtmasse automatisch auf 3600 kg. Egal wie das reale Gewicht ist. In unseren Fall,da unser Womo ein zulässiges Gesammtgewicht von 3850 kg hat wird das durch den Hänger automatisch auf 3950 n kg angehoben. Da steht nur ein +,kein ww wie wahlweise. ww wie wahlweise steht nur bei der Reifengröße. Dieter Hallo Daniela,
Nein, falsche Schlussfolgerung. Nicht das zGG des Kfz wird angehoben, sondern Kfz und Anhänger werden zusammengerechnet und das ist nur maßgebend bei Zeichen 277 (andere kenne ich nicht) und hat keinen Einfluss auf den Führerschein. Das zulässige Gesamtgewicht ist immer nur das Fahrzeug welches gerade betrachtet wird! Dann gibt es noch das zulässige Gesamtgewicht des Gespannes. Da ist dann der Hänger auch mit drin. Wie sonst wäre zu erklären, daß mein T4 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2700kg eine Anhängelast von 2.500kg hat? |
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