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Durch Anhängerbetrieb vom 3,5 zum 3,6 Tonner 1, 2, 3, 4, 5


bernhardm am 09 Apr 2013 17:53:27

giovannibastanza hat geschrieben:Eigentlich müßte hier einigen Leuten der Führerschein entzogen werden , und zwar wegen erkennbarer Uninformiertheit der Verkehsregeln .
Schlimm nur , dass diejenigen die am lautesten Reden , am wenigsten Bescheid wissen.
Und nun lasst euch mal von diesen Laien informieren .

Selbsterkenntnis ist der erste Schritt zur Besserung.

Übrigens - Überladung hat nix mit (Mindest)Stützlast zu tun ;)

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tobi02 am 09 Apr 2013 18:01:23

Die Diskutiererei ist doch müssig. Wer die 100Kg nicht benötigt fährt einfach zum TÜV und lässt den Eintrag streichen. Ja - das kostet Geld. Na und. Ihr gebt ein Vermögen für euer Hobby aus! Auf den 100ter incl. Gebühr bei der Zulassungsstelle kommt es auch nicht mehr an.
Selbst wenn euch nie einer anhält oder auch bei der 55. Kontrolle im Ausland keiner auf die Idee kommt den Eintrag als Bemessung heranzuziehen erkauft man sich für die 100 € ein ruhiges Gewissen.

Ich habe doch keinen Bock mit einem flauen Gefühl in den Urlaub zu fahren und jedesmal zu hoffen das mich mit dem Mist keiner anhält und dann die Diskutiererei los geht. Man muss nicht jeden Unsinn mitmachen (siehe fehlende oder überflüssige Trennstiche im Fahrzeugschein) aber bei solchen Dingen kann ich nur dazu raten "möglichst keine Angriffsfläche bieten".

giovannibastanza am 09 Apr 2013 18:14:15

Vielleicht sollte ich , um die Sache noch mal auf die Füße zu stellen, noch mal darauf hinweisen , derjenige , der hier die größte Unruhe erzeugt ist ein schweizer Polizeibeamter .
In der Schweiz gibt es Verkehrsregeln die mit unseren nicht identisch sind , zumal unsere Regeln immer von der EU abhängen . Bekanntlich ist die Schweiz bis Heute nicht in der EU.
Mir kommt es nicht darauf an Recht zu behalten, denn die Fakten sprechen für sich .
Vielleicht sollte ich noch einmal erklären , warum das so ist:
Nehmt einmal den Fall , ein WOMO das genau 3500 kg (F2) Im ZulassungsmItgliedsstaat zulässige Gesamtmasse eingetragen hat, und von einem Klasse B Fahrer gefahren würde ,Welchen Anhänger dürfte der denn dahinter fahren?
Nach eurer Vorstellung keinen , denn er darf doch nicht die 3500 kg überschreiten , oder ?
Er müßte C 1 haben,selbst wenn der Anhänger nur 100kg zul. Gesamtmasse hätte.
Da liegt nun der Denkfehler der Lautsprecher.
Er darf mit B fahren . Denn nirgens in der FeV und in der Zulassungsordnug steht , das dadurch das Fahren mit Anhänger verboten ist.
Nun hat die EU sich den Trick einfallen lassen und gibt in F1 / F2 / 7.2 /8.2 mit der Fußnote an :+ 100 kg Bei Anhängerbetrieb . Also nur bei einem angehängten Anhänger - darf durch die auftretende Stützlast , und nur durch diese die - Technisch zulässige Gesamtmasse - bis zu 100kg überschritten werden . Das wird sich niemals um 100 kg handeln , aber bei einem 1200kg Anhänger können das 48 kg sein .
Das muss man so tun , weil doch der amtliche Wert - Im Zulassungsmitgliedstaat zuässige
Gesamtmasse nicht verändert werden darf.
Sollte nun allerdings bei genau 3500 kg ZGsm die Marke durch die Stützlast, sagen wir 48 Kg
auf 3548 kg ansteigen , müssen aus dem Womo 48kg ausgeladen werden , oder man nimmt das Übergewicht in Kauf.
ABER ES BLEIBT IMMER DABEI, UND WENN DIE HALBLAIEN NOCH SO HERUM DEBATTIERN , DIESES FAHRZEUG DARF IMMER MIT KLASSE B GFAHREN WERDEN .VORAUSSETZUNG ANHÄNGER NICHT MEHR ALS 750 KG BZW. ZUG NICHT ÜBER 4250 KG AB 19.1.13.
Und wenn noch jemand meint , er brauchte C1, dann immer hin , die Fahrschulen freuen sich immer und am meisten haben sie Spass an Leuten , die von Familienmitgliedern geschickt werden die dumm genug sind nichts zu verstehen. Ein C1 ist nämlich nicht geschenkt. Im günstigsten Fall kann man mit 2000 € rechnen. Aber dann wäre wenigstens einer in der Familie dessen Kenntnisse mal auf dem neuesten Stand sind.
So, Leute , glaubt es nun oder nicht , ich habe alles nach bestem Wissen und Gewissen noch einmal aufgeschrieben , wenn dann noch jemand der Meinung ist, er hätte Verhandlungsspielraum , weil ein paar Spassvögel nicht in der Lage sind komplizierte Zusammenhänge zu verstehen , dann habe ich zumindest alls versucht, daher ist es auch leider etwas lang geworden.
Ihr wisst doch : Gegen .... kämpfen selbst Götter vergebens.
Giovanni.

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giovannibastanza am 09 Apr 2013 18:25:10

Tobio, das kannst du nicht streichen lassen , wenn das aber trotzdem jemand tun würde , wäre das ein Zeichen , das er das überhaupt nicht kapiert hat.
Du brauchtest dir doch keine Gedanken zu machen , sollte ein Polizeibeamter in Deutschland damit nicht einverstanden sein , dann kann es sich doch generell nur um die durch die Stützlast überhöhte -Technisch zulässige Gesamtmasse -handeln. Die Deutschen Polizisten sind auf jeden Fall besser darauf augebildet als womöglich die in anderen Ländern.
Du brauchst doch ur nach zu lesen.
Giovanni.

tobi02 am 09 Apr 2013 18:37:24

ät Giovanni

Mir geht es bei der ganzen Arie nur und ausschliesslich NUR um die Mautberechnung. Selbst wenn ich dürfte und alles so OK ist will ich keine Debatten mit der Rennleitung führen müssen. Hier gibt unzählige Meinungen zu dem Thema. Zulassungsstellen sind ahnungslos und gestandene TÜV-Gutachter wissen zT. auch nicht ganz so genau wie das Ganze einzuordnen ist. Ich bin absolut überzeugt davon das der Schweizer Polizist auf der Strasse oder der Mautfuzzi in Österreich, der dich kontrolliert damit völlig überfordert ist. Ich kann denen das nicht einmal verdenken. Und die entscheiden im Zweifelsfalle nicht für den Angeklagten sondern immer für das Staatssäckel. Dann rennst du mit einem Rechtsanwalt hinter der Asfinag her und versuchst denen klar zu machen das das rechtens ist. Und wenn du viel Glück hast bekommste auch Recht. Den Anwalt zahlste dann aber trotzem selber. Ich kann mir nicht vorstellen das die die Kosten dann übernehmen.

Ich liege weit unter der 3500Kg Grenze. Voll aufmunitioniert liege ich bei knapp über 3t und die Achsen lachen sich über die Lasten auch kaputt. Selbst wenn ich die Stützlast noch auf die Hinterachse aufrechne (Bei mir sind es 80Kg)...

Fazit:
Ich habe bisher immer mit den 3500 Kg gerechnet und bin locker damit klar gekommen. Ich verliere nichts wenn ich den Passus streichen lasse. Ich kann ihn auch jeder Zeit wieder reinnehmen lassen.
Also kommt er raus. :ja:

tobi02 am 09 Apr 2013 18:44:31

giovannibastanza hat geschrieben:Tobio, das kannst du nicht streichen lassen , wenn das aber trotzdem jemand tun würde , wäre das ein Zeichen , das er das überhaupt nicht kapiert hat.
sollte ein Polizeibeamter in Deutschland damit nicht einverstanden sein , dann kann es sich doch generell nur um die durch die Stützlast überhöhte -Technisch zulässige Gesamtmasse -handeln
Giovanni.


Warum sollte ich das nicht streichen lassen können?

TÜV-Gutachter sagt "klar kann man". Ist eine §13 Änderung.

Warum sollte das nicht gehen????
Der Eintrag sagt doch im Kern nüscht anderes aus als das ich im AHK-Betrieb am Zugfahrzeug 100Kg mehr haben darf (und auf der HA auch). Warum sollte ich darauf nicht verzichten können und dürfen?

Die Polizisten inDeutschland sind mir in dieser Hinsicht absolut und völlig wurst!

bernhardm am 09 Apr 2013 18:48:59

giovannibastanza hat geschrieben:Nehmt einmal den Fall , ein WOMO das genau 3500 kg (F2) Im ZulassungsmItgliedsstaat zulässige Gesamtmasse eingetragen hat, und von einem Klasse B Fahrer gefahren würde ,Welchen Anhänger dürfte der denn dahinter fahren?
Nach eurer Vorstellung keinen , denn er darf doch nicht die 3500 kg überschreiten , oder ?

Doch... 750kg darum geht es aber nicht.

giovannibastanza hat geschrieben:Nun hat die EU sich den Trick einfallen lassen und gibt in F1 / F2 / 7.2 /8.2 mit der Fußnote an :+ 100 kg Bei Anhängerbetrieb .

Nicht die EU sondern der Fahrzeughersteller.

giovannibastanza hat geschrieben:Also nur bei einem angehängten Anhänger - darf durch die auftretende Stützlast , und nur durch diese die - Technisch zulässige Gesamtmasse - bis zu 100kg überschritten werden.

Die Einschränkung nur durch die Stützlast steht nicht im Eintrag, ansonsten korrekt.

giovannibastanza hat geschrieben:Sollte nun allerdings bei genau 3500 kg ZGsm die Marke durch die Stützlast, sagen wir 48 Kg
auf 3548 kg ansteigen , müssen aus dem Womo 48kg ausgeladen werden , oder man nimmt das Übergewicht in Kauf.

So ist es, wenn der Eintrag nicht da ist.
giovannibastanza hat geschrieben:ich habe alles nach bestem Wissen und Gewissen noch einmal aufgeschrieben ,

giovannibastanza hat geschrieben:nicht in der Lage sind komplizierte Zusammenhänge zu verstehen , dann habe ich zumindest alls versucht,

Das lässt allerdings tief blicken...

Vieleicht solltest Du Dich doch besser aus Diskussionen raus halten, die logisches strukturiertes Vorstellungsvermögen erfordern.

wolfherm am 09 Apr 2013 18:57:45

Mein Gott, über 3000 Klicks und noch kein belastbares und abschließendes Ergebnis. Kann der Thread noch bis in den Winter gezogen werden? Dann kann ich bei schlechtem Wetter mal den Versuch machen, etwas zu verstehen..... :D

bernhardm am 09 Apr 2013 19:11:38

Naja - abschließende Sicherheit dürfte es erst nach ein paar entsprechenden Gerichtsurteilen geben, und zumindest per Google konnte ich diesbezüglich nichts finden.

Und dann gibt es hier drei Lager die nicht auf einen Nenner kommen:

- Diejenigen die der Meinung sind der Eintrag wirkt sich verkehrsrechtlich und fahrerlaubnisrechtlich aus

- Diejenigen die der Meinung sind der Eintrag wirkt sich nur verkehrsrechtlich aus

Und wenn man die Postings derjenigen die nichtmal ansatzweise verstehen worum es eigentlich geht abzieht, wird es übersichtlicher...

dieter2 am 09 Apr 2013 19:20:12

Wenn kampino seine telefonischen Recherchen auch in schriftlicher Form vorliegen
Sollte eigendlich alles klar sein

Dieter

bernhardm am 09 Apr 2013 19:44:19

Bis dahin sind es leider nur Behauptungen. Ich persönlich würde schon alleine zur Sicherheit vor empfindlichen Strafen davon ausgehen daß es genau so ist - bis aus einer sicheren Quelle andere Informationen kommen.

Fahren ohne Fahrerlaubnis ist kein Kavaliersdelikt, und diverse Länder sind nicht gerade für Kulanz bei der Auslegung und Anwendung ihrer Regeln zur Straßenmaut bekannt.

Die Fahrzeughersteller machen solche Einträge vermutlich um zu verhindern daß die Fahrzeuge die sowieso schon viel zu wenig Zuladung haben durch das Nutzen eines Anhängers nicht noch schlimmer überladen sind..

tober am 09 Apr 2013 21:23:42

wolfherm hat geschrieben:Mein Gott, über 3000 Klicks und noch kein belastbares und abschließendes Ergebnis. Kann der Thread noch bis in den Winter gezogen werden? Dann kann ich bei schlechtem Wetter mal den Versuch machen, etwas zu verstehen..... :D


Da sitzt einer in seinem Wochner der solche eintragungen bezüglich der Anhängelast nur müde belächelt. Er fährt ja Mercedes , muss nicht mal ein Kupplungspedal beim fahren drücken. Das "Wohnzimmer" ist kuschelig warm, kein wunder ist das Fahrerhaus doch Kältetechnisch abgeriegelt und das Wohnmobil hervorragend isoliert. Der Rotwein ist "sauber" im Glas da der Besitzer durch die Hydraulikstützen sauber in der Waage steht. Er sieht sich diesen Thread genüsslich an und geniesst das Leben.
Vielleicht denkt er sich gerade - B , C1 , bis 3500 oder darüber ? hahaha, schei....egal, ich hab zuladung. Prost, lass Dir den Wein schmecken. Und vielleicht - aber nur vielleicht bin ich ein kleinwenig neidisch :lol: :lol: :lol:

rhglomb am 09 Apr 2013 21:42:28

Hallo,

das Thema kommt ja immer wieder, und jetzt hab ich mich auch mal schlau gemacht.

meine ganz persönliche Zusammenfassung der Ergebnisse:

1) Zu dem erfolderlichen Führerschein bei "3.5T + 100kg bei Anhängerbetrieb" habe ich keine eindeutige und unmissverständliche Aussage von irgendeiner deutschen Behörde gefunden.
Es gab aber ganz konkrete Anfragen, die nur ausweichend und damit nicht beantortet wurden.
Siehe z.B. hier: --> Link --> Dann Beitrag Nr84

2) Meine Meinung ist mittlerweile:
Zumindest in der EU ist das Fahrzeug 3500+100kg als 3500kg Fahrzeug zu sehen ist bei dem eine ÜBERSCHREITUNG der max. hinteren Achslast und des zGG um 100kg genehmigt ist, solange sich das Fahrzeug im Anhängerbetrieb bis zu einer Höchstgeschwidigkeit von 100km/h befindet.
Leider kann man aufgrund der Art und Weise wie diese Information im Fahrzeugschein eingetragen ist zu dem Ergebnis kommen, dass sich die zGG des Fahrzeuges im eigentlichen Sinne auf 3.6T erhöhen würde.
Aber diese Interpretation ist NICHT im Sinne der Verordnung aus der sich diese +100kg ergeben. Ich behaupte also, dass die Einträge in den Fahrzeugscheinen eigentlich NICHT KORREKT sind.
Dort müsste eigentlich stehen: "bei Anhängerbetrieb darf die zzG und die hintere max. Achslast um max. 100kg überschritten werden"

Wie komme ich zu der Annahme:
Ich glaube jetzt die Historie zu kennen, weshalb es überhaupt zu diesen Einträgen im KFZ-Schein kommt, bzw. auf welcher Rechts-Grundlage diese erstellt werden.
--> --> Link
(Dort ist unten auch ein Link auf den tatsächlichen Text)


Dort ist 1995 folgendes geändert worden:
"3.2.3. Ist das Fahrzeug zum Ziehen eines Anhängers bestimmt:
....
Die technisch zulässige Höchstlast auf der Hinterachse (den Hinterachsen)
darf um höchstens 15 % überschritten werden, und die technisch
zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand darf
um höchstens 10 % oder 100 kg überschritten werden, je nachdem
welcher Wert niedriger ist; dies gilt nur für diesen besonderen Fall,
sofern die Betriebsgeschwindigkeit auf höchstens 100 km/h begrenzt
ist"

Wichtig hier ist : "Überschritten werden" , da steht NICHT "erhöht werden".
Im der Englischen Version ist es genau so:
"The technically permissible maximum load on the rear axle(s) may be
exceeded "--> "überschreiten" !!!

Damit sehe ich persönlich, als direkt betroffener, jedem Prozess gelassen entgegen, solange er in einem EU Land stattfindet ;-)

In diesem Forum gibt es einen Brief vom KBA, der meine Ausführungen ebenfalls so sieht:
--> Link



wolfherm am 09 Apr 2013 21:47:46

Tober....erwischt... :D

tober am 09 Apr 2013 22:51:53

Der Beitrag von rhglomb ist der erste der mir "glaubhaft" darstellen kann warum hier der B (höchstwahrscheinlich)reicht. Er erklärt es auch bzw. stellt es dar das es vermutlich einfach mit einem "falschen text" in den Fahrzeugpapieren steht. Und das hat bisher gefehlt.

SundL am 10 Apr 2013 05:48:22

Ich traus mich kaum zu schreiben ..... :oops:

Habe gestern bei 3 ( die lagen grad Griffbereit) Carados ( Carpon/Sunlight) mit AHK kurz in den Akten geschaut ....
Bei KEINEM stand im COC ( FIAT / CAPRON) bzw. in der Anbaubeschinigung vom "TÜV" ( samt Änderungsanweisung der Papiere für die Zulassungsstelle) irgendwo etwas von + 100KG bei irgendeiner der Punkte betreffen der technisch Zulässigen Gesamtmasse bzw. des ZGGs. oder der Achlasten ( F.1/F.2 u. 7.2/8.2)

Ich bin nach wie vor der Meinung dass da irgendwo nix anders passiert ist als ein Tippfehler, ein Zeilenrutscher oder sonstwas ...

Nach wie vor würde ich dem TO ans Herz legen die Papiere dahingehend ändern zu lassen dass im Schein nix anderes steht als:
-----------------
F.1/F.2: 3490 KG
Bei Ziff 22 sollte nix anderes stehen als z.B
"m. Anhg.vorr. Westf. 254874 u.Kugelk. Westf. 548745"
-----------

ggf. ist die Erhöhung der Hinterachlast:
F.2 u. 8.2:+100 b. Anhängerbetrieb
gar nicht so verkehrt aufgrund der ausführlich besprochenen Thematik dass man im Gespannbetrieb 100KG der Hängergewichtes (Stützlast) dem Zugfahrzueg zuschlagen darf...

Was dann unterm Strich bedeutet:

Gespann auf der Waage.

Vorderachse FIAT 1390KG Hinterachse FIAT 2100KG Achse(n) Hänger 2000KG

(Gespanngewicht 5490KG (siehe auch FIAT COC max: 5500KG))

Abgekoppelt

Vorderachse FIAT (max 1850) real 1490KG Hinterachse FIAT max 2000KG) real 2000KG Achse(n) Hänger 2100KG

( Siehe COCs und Schein 3490KG ZGG FIAT .... im Schein des Hängers sollte dann sicherheitshalber natürlich auch stehen ZGG 2000KG und bei der Achslast auch ein bissl mehr( 2100KG wäre passend), wobei ich da ganz ehrlich sagen muss dass ich nicht weiss ob man einen Hänger der nicht fährt ( also abgekoppelt steht) nicht ungestraft überladen dürfte :D des diskutiern wir besser ein andermal )

Dann sollte es passen und auch bei unseren südlichen Nachbarn "gratis" sein :wink:

giovannibastanza am 10 Apr 2013 10:46:14

Mann ,tober , von dir hätte ich mehr erwartet, ein Schweizer Polizist ist für uns kein Kriterium ,aber...... !
Schau eimal an , was du mit deinem Beitrag unterstützt:
Zu dem erfolderlichen Führerschein bei "3.5T + 100kg bei Anhängerbetrieb" habe ich keine eindeutige und unmissverständliche Aussage von irgendeiner deutschen Behörde gefunden.
Es gab aber ganz konkrete Anfragen, die nur ausweichend und damit nicht beantortet wurden.
Siehe z.B. hier: --> Link --> Dann Beitrag Nr84

2) Meine Meinung ist mittlerweile:
Zumindest in der EU ist das Fahrzeug 3500+100kg als 3500kg Fahrzeug zu sehen ist bei dem eine ÜBERSCHREITUNG der max. hinteren Achslast und des zGG um 100kg genehmigt ist, solange sich das Fahrzeug im Anhängerbetrieb bis zu einer Höchstgeschwidigkeit von 100km/h befindet.
Leider kann man aufgrund der Art und Weise wie diese Information im Fahrzeugschein eingetragen ist zu dem Ergebnis kommen, dass sich die zGG des Fahrzeuges im eigentlichen Sinne auf 3.6T erhöhen würde.
Aber diese Interpretation ist NICHT im Sinne der Verordnung aus der sich diese +100kg ergeben. Ich behaupte also, dass die Einträge in den Fahrzeugscheinen eigentlich NICHT KORREKT sind.
Dort müsste eigentlich stehen: "bei Anhängerbetrieb darf die zzG und die hintere max. Achslast um max. 100kg überschritten werden"
1.Der erste Absatz ist schon mal ein Schmarrn , weil sich kein Ergebnis ergibt.
Welche Organisation soll denn ein eindeutiges Ergebnis bringen ?
2.Wo steht das nur Anhänger mit der Genehmigung 100 Km/h betroffen sein sollen?
3.Das zulässige Gesamtgewicht ist ein amtlich festgesetzter Wert der sich aus der Bauart und der Bauweise und anderen Kriterien herausstellt , kann daher nicht geändert werden , soll auch nicht.
4. Wessen Interpretation , welcher Verordnung ?
5. Wieso nicht korrekt, das ist gängige Praxis , steht nicht nur bei mir sondern auch noch bei vielen anderen im Dok 1.
Ein Beitragschreiber hat festgestellt es stünde nicht in der COC : richtig , es steht in Dok 1.
Da muss der Polizeibeamte sich auf der Straße mit beschäftigen . Aber wie du siehst , kann er das nicht.
Abschließend , diese Frage die hier diskutiert wird ist von -ReTour- aufgeworfen worden , die sich in der Ausbildung zur aa Sachverständigen befindet , und da werden schon mal solche Fragen diskutiert. Der normale Kraftfahrer und einige andere sind regelmäßig damit überfordert.
Wenn euch nun wenigstens schon mal klar geworden ist , dass diese Konstellation Zugfahrzeug/Anhänger nicht zur Klasse C1 gehört ,sondern immer noch zur Klasse B, dann hat es sich doch schon mal gelohnt und die ursprüngliche Frage ist geklärt.
Und wie schon gesagt , wer es immer noch nicht glaubt, geht zur Fahrschule und macht für kleines Geld unnötigerweise C1. Besser gleich CE,dann kostet es gleich richtig was , denn Dummheit muss bestraft werden .
Giovanni.

Gast am 10 Apr 2013 11:05:40

auch wenn die schweiz nicht in der eu ist, so hat sie doch bilaterale abkommen unterschrieben, auch im bereich des verkehrs, wonach bei grundlegenden dingen (was eben die zulassung darstellt) nach den bestimmungen des herkunftlandes zu beurteilen ist, auch der schweizer gesetzeshüter ist daran gebunden. darum sind behauptungen, dass überladungen eine andere fahrerlaubnis erfordern, versicherungstechnisch in eine andere klasse fallen und somit keinem versicherungsschutz unterliegen und eine andere maut fällig wird, absoluter nonsen. das hält einfach nicht, auch dann nicht, wenn man etwas von 35-jähriger fehlerfreier dienstzeit behauptet (das ist ja an und für sich schon ein ding der absoluten unmöglichkeit).

jeder kann tun und lassen was er will, ich weiß jetzt auch nicht genau, ob die austragung ohne abbau der anhängerklupplung überhaupt möglich ist - vielleicht ja, vielleicht nein. aber eines weiß ich ganz gewiss, ein höchstzulässiges gesamtgewicht ist NICHT variabel. wenn die zulassungsbehörde 3,5 t als dieses eingetragen hat, dann IST das unverrückbar das höchstzulöässige gesamtgewicht. wenn jetzt das technische gesamtgewicht ein + 100 kig stützlast TECHNISCH ermöglicht, dann wird dadurch das höchstzulässige gesamtgewicht NICHT verändert. wenn also dadurch eine überladung entsteht, oder die achslast unzulässig erhöht wird, dann ist das rein faktisch gesehen eine überladung, der es unter umständen beizukommen gilt, aber kein fahren ohne entsprechende fahrerlaubnis und auch nicht der restliche krimskrams. ob jetzt ausgeladen oder wasser abgelassen werden muss, steht ganz im ermessen des zu kontrollierenden - aber DAS war's dann auch schon.

berührten diese technisch möglichen + 100 kg das höchstzul. gesamtgewicht, dann stünden dort auch 3,6 t und somit der c1 erforderlich wäre. damit ist auch der ungeehrte fall, dass auch bei geringerem gesamtgewicht bei einem fahrzeug mit 3,6 t gesamtgewicht trotzdem die führerscheinklasse c1 erforderlich ist, schlüssig.

nur als eine kleine quizfrage, wenn ein fahrzeug für führerschein b überladen angetroffen wird bei dem die 3,5 t zgg. eindeutig überschritten wurden, glaubt ihr dann tatsächlich, dass hier zumindest c1, eine andere versicherung und dementsprechende mautgebühren erforderlich sind?

nicht wirklich.

und nichts anderes ist das mit der stützlast. entscheidend ist das höchstzulässige gesamtgewicht der zulassungsbehörde.

es ist wie immer mit dem halb- und unwissen, da werden gerüchte in die welt gestreut und dann vor lauter rechthaberei auf einem absolut unhaltbaren, weil falschen standpunkt beharrt. aber okay, noch viel spaß beim fachsimpeln.

dieter2 am 10 Apr 2013 11:08:12

giovannibastanza hat geschrieben: geht zur Fahrschule und macht für kleines Geld unnötigerweise C1. Besser gleich CE,dann kostet es gleich richtig was , denn Dummheit muss bestraft werden .
Giovanni.


Brauch ich nicht,hab den Klasse zwei,oder jetzt C mit den ganzen Gerödel ;D

Ob das richtig oder falsch ist,man kann doch Verordnungen nur so befolgen wie sie geschrieben sind.
Und nicht wie die "Erfinder" sich das mal gedacht haben,oder?

Und korreckt wörtlich gelesen ist das eine Auflastung.

Dieter

rhglomb am 10 Apr 2013 11:10:43

Hallo on giovannibastanza ,

selbst wenn ich mich bemühe, kann ich aus deinem Posting nicht eindeutig herauslesen, was Du mir eigentlich sagen willst.
Nur die Einleitung, gefällt mir schon mal: "Der erste Absatz ist schon mal ein Schmarrn".....

Ich mache es kurz.

Ich diskutiere gerne mit dir, aber
- nur in deutscher Sprache und nicht in irgendeinem Kauderwelsch.
- nur, wenn ich erkenne, dass du mein Posting vollständig gelesen hast und dich wenigstens bemüht hast es zu verstehen.
(Du darfst es gerne anders verstehen, als ich es gemeint habe. Das ist ok und das kann ich dann gerne klarstellen.)
- nur, wenn du in deinem Posting wenigstens versucht durch eine Struktur (Absätze, Kenntlichmachung von Zitaten, etc.)
die Verständlichkeit zu erhöhhen.

Bis dahin kann ich deine Postings leider nicht kommentieren oder beantworten, da ich sie nicht verstehe.

giovannibastanza hat geschrieben:Schau eimal an , was du mit deinem Beitrag unterstützt:
1.Der erste Absatz ist schon mal ein Schmarrn , weil sich kein Ergebnis ergibt.

Giovanni.

rhglomb am 10 Apr 2013 11:20:30

dieter2 hat geschrieben:Und korreckt wörtlich gelesen ist das eine Auflastung.
Dieter


Es könnte aber sein ,dass "korrekt wörtlich" aus Sicht eines Ottonormalbürgers, nicht dem "Beamten/Verordnungsdeutsch" entspricht . Vielleicht bedeutet "+100" in Behördensprache eben in diesem Fall ja "darf um 100 überschritten werden".
Ich hab leider nicht gefunden, wo definiert ist wie die Einträge lauten dürfen. Vielleicht gibt es ja in den Zulassungsstellen eine Ausführungsverordnung, in der das beschrieben ist.

dieter2 hat geschrieben:Ob das richtig oder falsch ist,man kann doch Verordnungen nur so befolgen wie sie geschrieben sind.
Und nicht wie die "Erfinder" sich das mal gedacht haben,oder?


Im ersten Schritt, gebe ich dir da Recht.
Aber man kann eine Strafe anfechten. Und wenn es dir gelingt nachzuweisen, dass es sich hier um eine nicht gewollte Auslegung handelt , dann hast du gute Aussicht auf Erfolg. Besonders wenn man nachweisen kann, dass eine EU/EWG Verordnung fehlerhaft umgesetzt wurde.

Daher sehe ich das Ganze sehr gelassen.

viking92 am 10 Apr 2013 11:28:12

giovannibastanza hat geschrieben:Aber diese Interpretation ist NICHT im Sinne der Verordnung aus der sich diese +100kg ergeben. Ich behaupte also, dass die Einträge in den Fahrzeugscheinen eigentlich NICHT KORREKT sind.
Dort müsste eigentlich stehen: "bei Anhängerbetrieb darf die zzG und die hintere max. Achslast um max. 100kg überschritten werden"

Sehe ich auch so.
Das würde auch sämtl. offenen Fragen bzw. Unsicherheiten beseitigen.


dieter2 am 10 Apr 2013 11:36:04

giovannibastanza hat geschrieben:Dort müsste eigentlich stehen: "bei Anhängerbetrieb darf die zzG und die hintere max. Achslast um max. 100kg überschritten werden"


Wenn das dann so da stehen würde hätte der Fahrer die Wahl,unter die +100 kg zu bleiben und der B reicht.
Oder die +100 kg auszureitzen und es muß ein C1 sein.

Das würde dann korreckt sein.

Dieter

Gast am 10 Apr 2013 12:23:23

Zitat dieter2:

"Wenn das dann so da stehen würde hätte der Fahrer die Wahl,unter die +100 kg zu bleiben und der B reicht.
Oder die +100 kg auszureitzen und es muß ein C1 sein.

Das würde dann korreckt sein."

falsch - es gibt kein variables höchstzulässiges gesamtgewicht, wäre das fahrzeug auf 3,6 t zugelassen, wäre IMMER der c1 erforderlich.

aber jetzt lasse ich es gut sein. :mrgreen:

rhglomb am 10 Apr 2013 13:05:51

dieter2 hat geschrieben:
rhglomb hat geschrieben:Dort müsste eigentlich stehen: "bei Anhängerbetrieb darf die zzG und die hintere max. Achslast um max. 100kg überschritten werden"

Wenn das dann so da stehen würde hätte der Fahrer die Wahl,unter die +100 kg zu bleiben und der B reicht.
Oder die +100 kg auszureitzen und es muß ein C1 sein.


Nein, der Fahrer hätte nicht die Wahl.

Der Führerschein geht auf die zGG und nicht auf das tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges .
Das zGG würde sich bei der obigen Formulierung in keinem Falle ändern.
Wenn zGG 3500kg wäre, dann wäre sie das auch, wenn der Satz da stehen würde und du einen Anhänger dran hättests.

Der Zusatz würde nur sagen: Im Anhängerbetrieb darf man die zGG um max. 100kg überschreiten.
Also eine genehmigte Überschreitung , im Gegensatz zu einer ungenehmigten Überschreitung die z.B. passiert wenn ich meinen 3.5 Tonner um 300kg überlade.
Im letzteren Fall habe ich ja auch nicht den Tatbestand des "Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis" begangen, sondern nur eine Überladung.

Das zGG ändert sich in keinem Fall. Und das ergibt sich auch aus der Formulierung im Gesetz.

dieter2 am 10 Apr 2013 13:14:39

Das wäre dann eine amtlich genemigte Überladung :roll:

Dieter

rhglomb am 10 Apr 2013 13:25:11

dieter2 hat geschrieben:Das wäre dann eine amtlich genemigte Überladung :roll:
Dieter


Bingo: Genau so.

Und das ist auch nichts ungewöhnliches. Das gibt es z.B. in der Fliegerei auch.
Die Behörde erlaubt unter gewissen Bedinungen von den Herstellerangaben abzuweichen, bzw. vorher eingerechnete Sicherheiten unter bestimmten Auflagen/Bedinungen zu verringern.

giovannibastanza am 10 Apr 2013 15:05:15

Leute , nun habt ihr euch wirklich schon sehr weit in die richtige Richtung bewegt.
Aber es ist weder eine Überladung noch eine Veränderung des Zul.Gesamtgwichtes noch der Hinterachslast.
Ihr müßt das immer von der EU Richtlinie 92/21/EG,Fassung 95/48/EG her sehen . Die ist für 26 Staaten zur Umsetzung konzipiert . Da hört sich manches komplizierter an als es ist.
1.Dieser Eintrag wird so kurz wie möglich eingetragen , weil bei manchen Fahrzeugen ein Rattenschwanz Veränderungen einzutragen ist.
2. Macht euch frei das persönlich zu interpretieren .
Das ist nur für Einachsanhänger , also solche die eine Stützlast übertragen gedacht.
3. Seht einmal bei dem Verkehrsrechtskommentator Bernd Huppertz nach. Da werden die infrage stehenden Begriffe noch einmal beschrieben.
4.Wenn wir nur die Begriffe , wie früher hatten , z.B. zulässiges Gesamtgewicht , würde das bei der Interpretation für 26 Länder , mit der Ausbildung von unterschiedlicher Güte nicht päzise genug. Man hat deshalb die Begriffe-Technisch zulässig( F1) - und im Mitgliedstaat zulässig( F2 geprägt.
Wenn ihr nun soweit mitgelesen habt:
Stellt euch vor, es kommt ein WOMO mit genau 3500 kg -Im Zulassungsmitgliedsstaat zGM (F2) in eine Verkehrskontrolle, fährt er Solo, sind F1 und F2 gleich und haben keine Bedeutung .- Fahrerlaubnis B.-
Das gleiche Fahrzeug hängt einen Anhänger von 600 kg zGm. dahinter .
Stützlast 4% - 24 Kg. Mindestens 25 Kg muss er haben , also durch Gewichtsausgleich 25 kg.
Käme diese Fahrzeug in die gleich Kontrolle, was geschähe dann , denn defacto hat er sein
-Zulässiges Gesamtgewicht bzw. -Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässiges Gesamtgewicht -um 25 Kg überschritten . Grundsätzlich würde er bestraft werden und wenn es da nicht eine Richtigstellung gäbe , wäre er mit Klasse B nicht mehr dabei.
Für diesen konstruierten Fall , und damit auch schweizer Polizisten keinen Hyp daraus machen können , gibt es F1.
Hier ist jetzt klar geregelt, sollte durch das Anhängen eines Anhängers ,und nur dadurch , weil er eine Stützlast generiert die sich auf die Hinterachse und auf das Gesamtgewicht des Fahrzeuges auswirken, dann darf das -Technisch zulässige Gesamtgewicht - maximal 100 Kg höher liegen als das Gesamtgewicht nach F2.
Aber diese 100 Kg sind das Höchstmaß , infrage käme nur der faktische Wert der Stützlast.
Hier im Falle des Beispiels 25 Kg.
Der Führer des Fahrzeuges kommt mit Klasse B zurecht.
So, nun habe ich es noch einmal GANZ LANGSAM und auch für schwierige Fälle auch GANZ VORSICHTIG formuliert. Wer es nun nicht verstanden hat , der will nicht und dafür habe ich keine Zeit. Schlimm ist nur die Tatsache , dass ein deutscher Kraftfahrer in eine Situation gerät , wo ein ausländischer Verkehrskontrolleur nicht richtig Beschei weiss. Dann würde ich immer den Vorgesetzten kontaktieren .

Und nun muß ich mal wieder meine Punkteabbauteilnehmer beschäftigen .
Das ist nämlich mein Hauptgebiet.
Ciao.Giovanni.

tober am 10 Apr 2013 15:12:04

giovannibastanza hat geschrieben:Mann ,tober , von dir hätte ich mehr erwartet, ein Schweizer Polizist ist für uns kein Kriterium ,aber...... !
Schau eimal an , was du mit deinem Beitrag unterstützt:



Schade das ich Dir keine bessere Helfer gegen die Schweizer bin :roll:



Mein letzter Beitrag war das eben erklärt wurde das diese erhöhung des zulässigen Gesamtgewicht eigentlich eine zulässige ÜBERLADUNG ist und somit keinerlei auswirkung auf die FS-Klasse hat. Ich habe das auch nicht grundsätzlich angezweifelt sondern nach einer "schwarz auf weiss" bestätigung gefragt. Die gibt es so wohl nicht, aber User rhglomb hat es mir vollkommen zufriedenstellen erklärt.
Und das ist es was mir persönlich wichtig ist - erklären warum. Bin selber Handwerksmeister und habe Ausgebildet. rhglomb hat mit einem Beitrag das erreicht was ich wollte. Du hast mit vielen Beiträgen das richtige gesagt, aber keiner hat's wirklich verstanden.
Das problem war ja das sowohl F1 als auch F2 von der +100 kg eintragung betroffen sind. Wäre da "nur" F1 + 100kg bei anhängerbetrieb gestanden wäre es Führerscheintechnisch wohl ein kürzerer Tread geworden.

giovannibastanza am 10 Apr 2013 15:41:05

tober , das Problem liegt bei der EU , bei der Umsetzung in deutsches Recht , sowie durch Erlasse der Länderministerien , die Erklärungen dazu geben ,und letzendlich noch an der Bund -Länder -Kommission , die auftretende Unstimmigkeiten und schwierige Zusammenhänge noch einmal bereden und nötigenfalls ändern .Dazu kommen Veränderungen durch OLG und BGH Sprüche .
Darum ist der bestehende Gesetzestexte nicht immer aussgekräftig genug, man muss dabei bleiben und immer lesen , lesen , lesen.
Wenn du es dem Sinne nach verstanden hast , ist es schon OK.
Giovanni.

beatjoos am 10 Apr 2013 17:39:37

Giovanni, bist du ganz sicher, dass die EU das deutsche Recht übernehmen muss? :versteck:

Beat

tober am 10 Apr 2013 17:54:00

beatjoos hat geschrieben:Giovanni, bist du ganz sicher, dass die EU das deutsche Recht übernehmen muss? :versteck:

Beat


Das hoffe ich doch sehr. :D Die Schweiz ist Neutral und hat die Moneten. Die Deutschen sagen wo es langgeht. Diese Vorurteile sollten endlich in EU-Recht "gemeißelt werden. :lol: :lol: :lol: :lol:

Danach kümmere ich mich um F1 + F2 :ja:

beatjoos am 10 Apr 2013 18:02:33

Verstanden, wir sind neutral. Ansonsten regiert Geld die Welt. :wink:

Beat

giovannibastanza am 11 Apr 2013 16:13:07

Beat..., wenigstens richtig lesen hättest können sollen .
Ich habe niemals behauptet deutsches Recht in EU Richtlinien umwandeln zu müssen , sondern umgekehrt . Woher kommt wohl deine Fehleinschätzung der Sache ?
Aber nun ist gut , ich kann für die Aufklärung eines resistenten Schweizers nicht noch mehr Zeit vergeuden.
Grüzzi. Giovanni.

tobi02 am 11 Apr 2013 17:17:23

Also :D

Ich war heute mal beim TÜV und hab den Quatsch rausnehmen lassen. Prüfer hat grosse Augen gemacht aber nix gesagt und ganz lange gelesen.
Gestrichen hat er auf meinen Wunsch hin den Eintrag für F1 und F2. Den für U1 und U2 hat er drin gelassen.

Ich bin fast sicher das er auch nicht so richtig und ganz genau wusste was er tut. Und was das ganze soll schon gar nicht. :lol:

Wie gesagt - mir geht es dabei eigentlich nur um die Mautgeschichten in Österreich und der Schweiz weil ich da öfter mit dem Hänger durch fahre. Ansonsten ist die Diskussion hier zwar recht interessant aber ehr erheiternd :P

Ach ja. Das ist wie bereits beschrieben eine §13 Änderung. Kostenpunkt 22€ und nen' Keks. Die Änderung bei der Zulassungsstelle kostet dann noch mal 12 Euro. Also für 25€ ruhig schlafen können ist, denke ich mal, ein fairer Deal :wink:

Die können mich mal mit ihrer Go-Box und der Schwerlastabgabe! :lach: :lach: :lach:

tober am 11 Apr 2013 19:57:47

Wenn man diese 100kg Überladung nicht braucht ist das sicher das beste. Bevor man irgendwo im Ausland ( a + ch :D ) ewig rumlabern muss weil der Beamte richtig Kohle abgreifen will lohnt das allemal.

chrisk am 12 Apr 2013 08:34:22

tobi02 hat geschrieben:Kostenpunkt 22€ und nen' Keks. Die Änderung bei der Zulassungsstelle kostet dann noch mal 12 Euro. Also für 25€ ruhig schlafen können ist, denke ich mal, ein fairer Deal :wink:


Ich fasse zusammen:

22€ + Keks + 12€ = 25€ hm ... :roll: Bisher musste ich für Kekse eher Geld bezahlen, als welches für den Verzehr zu bekommen.

tobi02 am 12 Apr 2013 19:33:57

chrisk hat geschrieben:
tobi02 hat geschrieben:Kostenpunkt 22€ und nen' Keks. Die Änderung bei der Zulassungsstelle kostet dann noch mal 12 Euro. Also für 25€ ruhig schlafen können ist, denke ich mal, ein fairer Deal :wink:


Ich fasse zusammen:

22€ + Keks + 12€ = 25€ hm ... :roll: Bisher musste ich für Kekse eher Geld bezahlen, als welches für den Verzehr zu bekommen.


jaja. hast ja Recht es sind knapp 35€ :D

Mal schnell reingetippert und weggelaufen...

Gast am 22 Apr 2013 19:18:05

Sorry, dass das jetzt etwas länger gedauert hat.

Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Erft-Kreises hat geschrieben:Ich teile Ihre rechtliche Auffassung, dass für das genannte Wohnmobil an sich die Fahrerlaubnisklasse B erforderlich ist (§ 6 FeV).
Sobald aufgrund der Ausnahme unter Nr. 22 ein Anhänger geführt wird, erhöhrt sich die zulässige Gesamtmasse auf 3.595 kg und man benötigt Fahrerlaubnisklasse C1 (bei Anhängern bis 750 kg) oder die alte Klasse 3.

Das ist die Auskunft der Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Erft-Kreises.

Parallel dazu haben wir die grundsätzliche Frage im Fachbereich diskutiert. Hier ebenfalls die einheitliche Auffassung, dass der Eintrag in Ziff. 22 Einfluss auf die benötigte Fahrerlaubnis hat. Und hiervon abgeleitet, wenn der Eintrag Einfluss auf die Fahrerlaubnis hat, sind auch alle weiteren Folgen (Überholverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Maut, usw.) logisch.

Zum Thema Überlast aus der zitierten EG-Richtlinie: Die Überlast, die ein Hersteller im Antragsverfahren zu einer EG-Typgenehmigung angeben kann, ist ausschließlich für die Typgenehmigung des Fahrzeugs relevaten und hat keine Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete.

Als kleiner Exkurs: Eine EG-Richtlinie muss durch die nationalen Regierungen immer erst in nationales Recht übernommen werden. Beispiel die EG-Richtinie zum Führerschein. Diese musste über die Farherlaubnisverordnung in deutsches Recht übernommen werden. Anders als bei einer EG-Verordnung. Diese ist automatisch in allen Mitgliedstaaten gültig, z.B. die Fahrpersonalverordnung.

Soll sich jetzt jeder das aus dem Thread rausnehmen, was ihm persönlich genehm ist. Spätestens vor Gericht wird dann die Erleuchtung kommen.

Administrator am 22 Apr 2013 19:31:26

RETourer hat geschrieben:Spätestens vor Gericht wird dann die Erleuchtung kommen.

Abgesehen davon, dass es natürlich am sichersten ist, es gar nicht erst soweit kommen zu lassen,
gehe ich nach wie vor davon aus, dass es nicht zu einer Klassenänderung des Fahrzeuges kommen
kann. Die Aussage der Fahrerlaubnisbehörde ändert (für mich) daran nichts, oft genug sind lokale
Behörden ebenso mit der rechtlichen Beurteilung überforderte, siehe z.B. --> Link

rorei am 22 Apr 2013 20:35:45

Evtl kann einer der Betroffenen das über eine "Selbstanzeige" klären lassen :idea: :)
Roland

Gast am 22 Apr 2013 20:42:37

Fazit :
Fahrzeugschein auf 3500 kg ändern und im Limit bleiben , oder mit Anhänger 95 kg überladen -> und mit gültigen Führerschein fahren ...... :lol:
Wer trägt denn so einen Müll ein -> sorry genehmigt so etwas im Fahrzeugschein ... Da stimme ich unsern Admin zu :!:
Entweder habe ich ein Womo über 3,5 to oder unter 3,5 to , Basta.
Ist genauso Bescheuert wie ein Womo mit 3,495 to Gesamtgewicht -> da wussten die Hersteller wohl auch nicht , das man mit 3,5 to und dem PKW Schein fahren kann :mrgreen:

SundL am 23 Apr 2013 05:27:08

meier923 hat geschrieben:.......
Entweder habe ich ein Womo über 3,5 to oder unter 3,5 to , Basta.
Ist genauso Bescheuert wie ein Womo mit 3,495 to Gesamtgewicht -> da wussten die Hersteller wohl auch nicht , das man mit 3,5 to und dem PKW Schein fahren kann :mrgreen:


Ganz im Gegenteil !

Die 3,495to liegt nicht an den "bescheuerten Herstellern" sondern ist ein 100% iger Vorteil für den WoMo Piloten bei einer "Befragung" am Staßenrand von "einheitlich gekleideten" Menschen in unseren "südlichen" Nachbarländern die eine "ab" "bis" "einschliesslich" "max" und "höchstens" Schwäche haben ....

Drunter is Drunter..ohne jede Diskussion !

:wink:

Gast am 15 Mai 2013 16:49:56

Hallo,

ich habe diesen Thread nochmal hochgeholt. Ich fahre morgen mit unserem Carado, der auch diese + 100kg eingetragen hat, mit Anhänger nach Frankreich.
Bin ich nun bei der Maut in Klasse 2 oder 3???? :?: (Die Fahrzeughöhe liegt unter 3 Meter)

giorgiobastanz am 15 Mai 2013 17:43:44

Hans,lass dich doch nicht irre machen , natürlich darfst du mit B einen zugelassenen Anhänger mit der zulässigen Anhängelast fahren. Das was der Erft-Kreis da geschrieben hat, ist reine Unkenntnis und reiner Humgug . Die Zulassungsstelle hat sich um Zulassung von Fahrzeugen zu kümmern , nicht um Führerscheinfragen . Da nur um die Zulassung von Personen , z.B die festgesetzten Regelungen nach FeV.
Bleib doch mal logisch , nach der Auskunft eines Sachbearbeiters dürfte doch niemand einen Anhänger mit B hinter einem Fahrzeug mit 3,5t zul. Gesamtmasse fahren .
Ich versuche es dir noch einmal ganz langsam zum Mitdenken zu erklären .
Du hast ein zul.Gesamtgewicht von 3,5 t genau ausgenutzt, klar?
Nun hängst du dahinter einen Anhänger von 1,2 T, darfst du , klar.
Sobald der Anhänger mit seiner Stützlast ( 4% ) von 48 kg angehängt ist , hättest du doch das zul.Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges überschritten . Oder .Klar ?
Da alles seine Richtigkeuit haben muss , soll diese Überschreitung nicht dazu führen,dass ein übereifriger Polizeibeamter eine OWI daraus macht , immerhin 48 Kg zu viel .
Da die Stützlast bei 4 % nicht an 100 kg herankommt , hat diese die Kommission, als durch die Stützlast erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht eingetragen .Nun klar.
Es ist immer so , wenn sich zu viele Bedenkenträger theoretisch mit einem Thema auseinandersetzen kommt nur Unsinn dabei heraus .
Fahr los , und sag das stimmt . Giovanni hats gesagt.
Gute Fahrt .
Giovanni.

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