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Hallo liebe Wohnmobil-Freunde, Eine kurze Frage habe ich heute: Darf ich eine dritte leere Gasflasche in der Garage in Wohnmobil mit nehmen oder führen dass max 2 im Gaskasten sein. Hintergrund: wir mussten kurzfristig aus F nach Spanien Reisen und da hatten wir noch unsere Deutsche und die französische Flasche. Die Franz. Ist aber jetzt leer. Und wir würden jetzt versuchen eine spanische zu bekommen. Somit ist die Franz. zu viel. Viele Grüße Jens Hallo, wenn die Kappe drauf ist und die Flasche ladungstechnisch gesichert ist, sehe ich da kein Problem. Gruß Jörg So ist es auch. Die leere, nicht angeschlossene Flasche gilt als Ladung, die aber, wie Jörg es geschrieben hat, entsprechend ladungsgesichert sein muß. Die Schutzkappe oben drauf ist eh Pflicht. Hallo, Danke für eure Einschätzung. Dann werde ich Mal sehen ob ich da einen geeigneten sicheren und zu sichernden Platz habe. Viele Grüße Jens
Auch eine volle ändert das nicht. Als Privatmann kann man da einiges mitnehmen ohne Regeln zu verletzen. RK Hallo Jens Leere Gasflaschen sind wie volle Gasflaschen zu behandeln. Hintergrund: leere Gasflaschen sind nie richtig Leer Ist schon eine quahl, ein EU und zig verschiedene Flaschen, Ventile. Die Franz Flasche, blaugrau?, ist vermutlich gemietet, die könnt ihr bei der Ausreise nach Spanien zurück geben. Sonst Deckel drauf. Hintergrund: dann kann das Ventil nicht abgerissen werden. (Naja, so ist es halt) Praxis: ich habe die Gasflasche hochkant, in der Garage mit Spangurten befestigt, nichts was dem TÜF standhält, aber für mich okay. Darum hab ich Wasserkanister gestapelt. Sah dann eigentlich ganz okay aus. LG, Sascha Und die vom Gaselieferanten mitgelieferte Verschlussmutter muss auf den Ventilanschluss aufgeschraubt sein. Gruß Scout Nach ADR Regeln gilt eine Freigrenze von 333 kg Propan/Butan Gas bis zu der man ohne die Auflagen nach ADR auskommt. Das heißt, man kann 30 Flaschen a 11 kg gesichert transportieren. Ich nehme z.B. 4 volle 11 kg-Flaschen mit. Wovon 2 im Bunker stehen und 2 im Kofferraum gesichert sind. Gruß Dieter Um dich selbst zu beruhigen: Die LEERE Flasche voll öffnen, natürlich nicht neben offenem Feuer :mrgreen: Umgekehrt stehe lassen, so dass alle "Flüssigkeit" noch "auslaufen" und verdunsten kann, dann wieder kehren und offen lassen. Da sollte das ziemlich sicher sein. Später verschliessen und Kappe drauf
die ADR Regeln haben überhaupt keine Bedeutung für uns, ist nur für gewerblichen Gefahrentransport zuständig. Hallo zusammen, Vielen Dank für eurer Feedback. Und auch für den Tipp mit dem umdrehen und "entleeren" Viele Grüße Jens
Hat mal ein Kollege in seinem Garten gemacht. Ergebnis: das Gas ist ihm in den Kellerschacht gelaufen, von dort in den Keller. Beim Anspringen der Heizung im Keller gab es dann einen Brand des angesammelten Gases auf dem Kellerboden, gottseidank keine Explosion. Trotzdem erheblicher Brandschaden. Und Ärger mit der Versicherung wg. grober Fahrlässigkeit. Viele Grüße Thomas Hallo Dietmar, die ADR ist sehr wohl für uns zuständig. Nur sind wir auf Grund dieser Vorschrift von den ADR Regeln ausgenommen (Kapitel 1.1.3.ff) Aber nur solange die Art der Verpackung (hierzu zählen auch Flaschen) eine haushaltsübliche Größe ist und weniger als 1000 Punkte gemäß der der Tabelle 1.1.3.6.3 befördert werden. Bei Propangas zählt nur die vorhandene Menge an Gas (Kapitel1.1.3.6.7 ADR) Grüße Heiinjoy
na dann mach mal lieber schnell deine Prüfung für: ADR-Schein: Pflicht für Fahrer von Gefahrguttransporten Bevor LKW-Fahrer berechtigt sind, Gefahrguttransporte durchzuführen, müssen sie eine spezielle ADR-Schulung absolvieren und diese erfolgreich mit einer Prüfung abschließen. Neben den ADR-Vorschriften müssen LKW-Fahrer auch mit den Vorschriften der GGVSEB vertraut sein. Bei erfolgreichem Bestehen der Schulung wird dem LKW-Fahrer ein ADR-Schein ausgestellt, der Voraussetzung für die Durchführung von Gefahrguttransporten ist. Die ADR-Bescheinigung ist maximal fünf Jahre gültig. Für eine Verlängerung des Scheins müssen LKW-Fahrer an einem Auffrischungskurs teilnehmen. Für den Transport einiger Gefahrgutklassen – etwa bei der Klasse 1 (explosive Stoffe) und der Klasse 7 (radioaktive Substanzen) sowie für gasförmige und flüssige Stoffe, die mit einem Tanklaster befördert werden – ist ein zusätzlicher ADR-Aufbaukurs erforderlich. die ADR hat für uns keine Bedeutung
Umdrehen und entleeren macht man erst bei einer Temperatur von -34°C. Oberhalb dieser Temperatur muss man nur das Ventil öffnen, dann verdampft Propan in der Flasche und verlässt die Flasche mit dem Ventil nach oben. Man muss die Flasche nicht entleeren, ob voll oder leer gelten die gleichen Transportvorschriften. Flasche entleeren ist mit mehr Risiken behaftet als voll nach Regeln zu transportieren.
In dem Falle von Jens ist für den Transport der Flaschen nicht mehr die Transportvorschrift nach ADR sondern der Straßenverkehrsordnung maßgebend Gruß Scout. Hallo Dietmar, schau bitte in der ADR 2021 nach. Da findest Du unter den angegebenen Kapiteln die Lösung. Den ADR Schein brauche ich nicht zu machen, ich habe ihn u.a. mit allen Aufbaukursen, dürfte sonst nicht unterrichten. Grüße Heiinjoy
Hübsche Anekdote ... :mrgreen:
Ja wer lesen kann, ist eindeutig im Vorteil. Ich schrieb ja deutlich "LEER". Was soll denn da in den Keller laufen, wohl das Restgas? :cry: -
Privatpersonen dürfen gefährliche Güter für eigene Zwecke befördern, dürfen bei bestimmten Stoffen aber die vorgeschriebenen Mengenbegrenzungen nicht überschreiten. So gilt z. B. bei Propangasflaschen und Spraydosen mit entzündlichen Inhalten ein Grenzwert von 333 kg.stellt Privatpersonen für die Beförderung von gefährlichen Gütern frei, sofern die Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind, für den persönlichen Bedarf bestimmt sind und wenn bestimmte Maßnahmen getroffen wurden, damit der Inhalt nicht freigesetzt wird. Quelle: --> Link Servus Wir reden doch von Wohnmobil Fahrten. Und da stellt sich auch die Frage wie das in anderen Ländern gehandhabt wird, und nicht nur für Deutschland. Hallo Dietmar, nichts anderes habe ich gesagt. Nur habe ich mir erlaubt auch die Rechtsquelle (mit den Kapiteln) zu nennen. Grüße Heiinjoy Hallo Didi57, die ADR-Vorschriften haben für gewerbliche und private Transporte sehr wohl Gültigkeit. Als Firma oder als Privatmensch darf man z.B. Propangas bis zu einer Menge von 333 kg transportieren. Darüber hinausgehende Mengen machen diesen Transport dann zu einem ADR- Transport d.h. die Fahrer müssen geschult (ADR-Schein) und eingewiesen sein, das Fahrzeug muß eine ADR-Ausrüstung haben und es müssen die Gefahrgutblätter mitgeführt werden. Wenn die ADR-Regeln nicht für Privat gelten würden, könnte jeder so viel Gas mitnehmen wie reinpasst. Das ist vom Gestzgeber mit Sicherheit nicht gewollt. Auf Seite zwei von deinem Link steht im Übrigen auch die Mengenbegrenzung drin, 333 ltr. Übrigens! Führst du Gefahrgut mit und hast es nicht gesichert, dann wird diese Ordnungswidrigkeit wie ein Verstoß gegen das Gefahrgutrecht behandelt. Das ist Aua. ADR ist europäisches Recht, seit 1957. Gruß Dieter
ADR ist eine Internationale Vorschrift für Gefahrgut --> Link Derzeit gibt es folgende 52 ADR-Mitgliedsstaaten: Albanien, Andorra, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien[5], Griechenland, Irland, Island[6], Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Türkei, Tunesien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vereinigtes Königreich, Weißrussland und Zypern. Der derzeit letzte Staat, der sich dem Übereinkommen anschloss, war Usbekistan am 24. Januar 2020.[7] Die Frage ist nur wie intensiv bei privaten Transporten die Vorschriften überprüft und auch mit Bußgeldern belegt werden. Servus Ich fasse einmal zusammen Gasflaschen ordnungsgemäß verschlossen, können mehrere Flaschen im Kofferraum/ Garage transportiert werden. Und das in unseren Urlaubsländern ( 99, 99%) Wie schaut es mit der Spanischen Flasche aus? Die haben keinen Kragen oder eine Eisenkappe... Wie wäre eine Sicher und Vorschriftsmäßige Befestigung? Belüftung?
Die Ladungssicherung nach Vorschriften der Lasi gilt auch für Private Fahrten. Diese Kräfte musst du durch Zurrung ausgleichen: --> Link Die Lüftung deines Gaskastens dürfte dir bekannt sein,schätze das sind Mindestanforderungen.Mit aufmerksamem Auge wirst du feststellen viele Brenngasflaschen haben weder Kragen noch Metallkappe,hier gelten wohl Länderspezifische Vorschriften. Etwas Allgemein zu dem Themenkreis. Propan ist ein Gefahrgut. Für den Transport von Gefahrgütern gibt es eine internationale Regelung. Das ist das ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). In Deutschland GGVS (Gefahrgutverordnung Straße) Fahrer von Fahrzeugen die ein Gefahrgut transportieren brauchen eine besondere Befähigung. Sie müssen hierzu eine besondere Schulung machen. Die Fahrzeuge müssen besonders gekennzeichnet sein. Das sind die orangen Schilder die man an den Fahrzeugen sieht. Im ADR gibt diese hier oft erwähnte Mindermengenregelung von 333 kg. Das bedeutet lediglich, dass man für den Transport keinen Gefahrgutführerschein, keine Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem gelben Gefahrgutschein und keine entsprechenden Begleitpapiere benötigt. Das hat erst mal nichts mit gewerblich oder privat zu tun. Bis 2009 wurde auch nicht zwischen einem privaten oder gewerblichen Transport unterschieden. Es galten die Transportregeln nach ADR
-Die Verstauung muss getrennt vom Fahrgastraum erfolgen. -Es sind zwei Lüftungsöffnungen mit einem freien Querschnitt von je 100 cm² erforderlich (eine in Boden-, die andere in Deckennähe), die diagonal versetzt im Fahrzeug angeordnet sein müssen. Jeder der eine Propanflasche im Pkw transportierte hat gegen die Transportvorschriften verstoßen. Das wurde aber anscheinend toleriert. Das war wohl mit ein Grund, weshalb man im ADR die Transportvorschrift geändert hat. Ab 2009 gilt eine andere Regelung. Es wird unterschieden zwischen gewerblichem Transport und Transport für private oder sportliche Zwecke. Für den gewerblichen Transport gelten nach wie vor die alten Transportbedingungen. Für den privaten/sportlichen Transport gelten nicht mehr die Transportbedingungen nach der Gefahrgutverordnung, sondern die der Straßenverkehrsordnung. Das bedeutet.
-Die Flasche kann im Fahrgastraum transportiert werden. -Die Flasche muss lediglich festgezurrt oder gegen verrutschen gesichert sein. Etwas einfacher formuliert. Ein Klempner macht mit seiner Familie einen Grillabend und holt eine Propangasflasche. Diese kann er im Fahrgastraum seines Pkw zwischen Vorder- und Hintersitz einklemmen, damit sie sich nicht bewegen kann. Es ist ein Transport für private Zwecke und hier gilt für den Transport die Straßenverkehrsordnung. Braucht der Klempner eine Flasche für seinen Betrieb darf er sie nicht im Fahrgastraum des Pkw transportieren, im Kofferraum müsste er ein Loch in den Boden schneiden. Es handelt sich um einen gewerblichen Transport und hier gelten die Transportbedingungen der Gefahrgutverordnung.
Transportieren wir einige Flaschen in der Womo Garage handelt es sich um einen privaten Transport. Dann gelten die Transportbedingungen der nationalen Straßenverkehrsordnungen. Gruß Scout Scout danke, du warst schneller, war gerade dabei alles zusammen zu suchen und habe gesehen das du es schon perfekt zusammengefasst hast, dafür :daumen2: Anbei noch mal ein Link zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zum Thema Gefahrgut. Falls es jemanden interessiert. "Gefahrgutbeförderung in Pkw und in Kleintransportern" --> Link Grüße, Carsten Und wie kriegen wir jetzt wieder den Dreh zur Frage des TE „Transport einer leeren Flasche“? :D :D Und wie kriegen wir jetzt wieder den Dreh zur Frage des TE „Transport einer leeren Flasche“? :D :D
Warum willst du denn das nochmals aufwärmen? Bereits in den ersten Beiträgen hat der TE erschöpfend Auskunft bekommen. Gruß Scout Schau mal auf die :D :D Und außerdem sind die gesamten wertvollen Informationen zum Transport voller Gasflaschen jetzt in einem Thread vergraben mit dem Titel: Transport leerer Gasflasche. Wie wäre eine Titeländerung ? Transport (von) leerer/voller Gasflaschen 8) Servus Jetzt bin ich wieder verwirrt. Darf ich jetzt in der Garage, leere oder volle Gasflaschen fest verzurrt , in Europa transportieren? Darf ich eine Spanische Flasche außerhalb von Spanien transportieren? Diese haben keine Metallkappe
Die Schutzkappen in D sind auch aus Kunststoff und nicht aus Metall ...... Hallo zusammen, Wie ich merke gibt es da scheinbar keine ganz einfache Antwort auf meinen Sachverhalt - aber das ist ja bei vielen Fragestellungen so. Aber danke für all eure Infos und Anmerkungen. Titeländerung würde ich auch machen, weiss aber nicht wo. Viele Grüße und vielen Dank Jens heiinjoy hat vollkommen Recht. Kapitelnummer habe ich auf der Dienststelle (1.1.xxxx), aber die Gasflasche ist z. Bsp., EGAL OB PRIVAT ODER GEWERBLICH nur ausgenommen, wenn sie in einzelhandelsgerechter Verpackung transportiert wird. Alle Ausnahmen für den privaten Transport von gefährlichen Gütern sind im ADR abschließend aufgeführt. Wenn einer von Euch im Wohnmobil einen Karton alkoholhaltigen Scheibenreiniger (LQ) ungesichert transportiert, dann kostet es 250 Euro (Verstoß gegen die Vorschrift über Handhabung und Verstauung.) Andernfalls habe ich in den letzten 25 Jahren als voll ausgebildeter Gefahrgutkontrolleur was falsch gemacht. PS: Eine leere Gasflasche ist gereinigt (mit Bescheinigung.) Nur in diesem Zustand gilt sie gefahrgutrechtlich als leer. Wer Interesse hat: Der Basiskurs zum Gefahrgutkontrolleur dauert 3 Wochen (Vollzeit.) Dann noch an die 10 Module für Sprenstoffe, Tanks, Batterien, usw., usw.... Kann nicht mehr editieren, darum so: Grundsatz: 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. 1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: ... e) Gasen in besonderen Einrichtungen von Fahrzeugen, die für den Betrieb dieser besonderen Einrichtungen während der Beförderung erforderlich sind (Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate usw.), sowie Ersatzgefäße solcher Einrichtungen und ungereinigte leere Tauschgefäße, die in derselben Beförderungseinheit befördert werden; ... Natürlich gilt auch die Grenze von 333kg Gas, weil hier nicht mehr von einem privaten Transport ausgegangen werden kann. Für Gasflaschen heißt das konkret: Einzelhandelsgerecht abgepackt heißt Kappe und Schraubverschluss drauf! Zudem Sicherung der Flasche, damit durch Beschädigung kein Gefahrgut austreten kann. Wer das nicht berücksichtigt, ist voll im ADR! Bei mir zahlen die Trucker mit aufgeschraubten Kocher auf der Gasflasche 250 Euro - ebenso der Handwerker mit angebrachter Schweissgarnitur. Und um die Fragen zu beantworten: At Jens84: Ja, darfst Du mitnehmen, wenn Du die o. g. Regeln beachtest. At Fledermaus: Gasflaschen in der Garage - siehe oben - ja. Spanische Flasche: Wenn das Ventil nicht geschützt ist, sehe ich ein Problem. Hallo Harry! Ich habe eine Frage an dich als Kontrolleur. Nehmen wir mal an du kontrollierst ein WOMO und findest in der Garage 15 Propangasflaschen mit 165 kg Propan, ordentlich verpackt und verstaut. Die Transportbedingungen im Sinne von ADR (ausreichende Belüftung) sind nicht gegeben. Im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) §22 ist alles OK. Als gewerblicher Transport ist das nicht zulässig, als privater Transport schon. Würdest du 15 Flaschen noch als privat beurteilen? Als Randbemerkung. In der Schweiz gibt es für privaten Transport noch eine Mengenbegrenzung. Privatpersonen dürfen nur max. 100 kg transportieren Gruß Scout Klare Antwort: Verdacht gewerblich - Anzeigenvorlage - Untersagung Weiterfahrt. Natürlich ist die Abgrenzung schwierig, aber letztendlich entscheidet im Streitfall das Gericht. Man darf aber nie Sinn und Zweck der Rechtsnorm außer Acht lassen und das ist bei Gefahrgut die Minderung der Gefahr. 15 volle Flaschen in einem "Pappkarton" sind (je nach Unfallort) eine Katastrophe. Bevor mich alle ans Kreuz nageln: Es gibt, gerade im Recht, nicht immer schwarz und weiss - es gibt viele Grauzonen und Einzelfallbeurteilungen. Ich bin mit meiner Rechtsauffassung bisher vor Gericht sehr gut gefahren. Servus So bleibt nur noch die Frage offen, wie es mit den Ausländischen Flaschen ist. Im jeweiligen Land wird der Transport erlaubt sein, sonst könnte die nicht von der Tanke geholt werden. Spanische Flasche oben ohne? Ohne Kragen, ohne Kappe, nur ein ca. 5cm langes Rohrstück? Und in dieser Form wird es auch noch andere Länderflaschen geben. Egal ob der Deutsche mit Spanischen fährt in der Garage, oder der Spanier in Deutschland unterwegs ist und sich seine von zu Hause in die Garage stellt und Deutsche Flaschen in den Gaskasten.......? So, habe mir Bilder der spanischen Flaschen angeschaut. Griffe auf Höhe Ventil. Scheint mir ok, wenn die Flasche gesichert ist. Wenn sie so in Spanien im Handel ausgegeben werden, passt es ja. In Deutschland wird das Ventil halt durch die Kappe geschützt, in Spanien durch die Griffe. ätt Harry: Verstehe ich jetzt nicht. 333 Kg erlaubt, 165 an Bord (ordentlich gesichert) - und du untersagst den Transport, die Flaschen müssen sonstwie abtransportiert werden - wie viele denn eigenlich? Die Hälfte? 3/4? Alle bis auf eine? Kann mich die Polizei demnächst auch bei 80 blitzen und ein Bußgeld fordern, wenn 100 erlaubt sind? Das Argument mit dem Unfall ist ja erstmal fein, aber der Transport der Flaschen ist ja genau deswegen auch nur mit Schutzkappe und Ventilverschluss erlaubt, damit eben nichts passiert, wenn die mal ein bisschen rumkullern. Ausserdem dürften sämliche Abwägungen bezüglich Unfällen etc. bei der Festlegung der erlaubten Mengen eingeflossen sein. Mir wäre insgesamt neu, dass Kontrollorgane die bestehenden Vorschriften nach eigenem Ermessen verschärfen dürfen, wenn keine besondere Gefahr im Verzug ist (in diesem Falle z. B. ungenügende Ladungssicherung). Klar ist nicht immer alles Schwarz/Weiss, aber wenn man sich als Bürger nicht mehr auf bestehende Gesetze und Verordnungen verlassen kann und der Willkür von Kontrollorganen ausgesetzt ist, finde ich das etwas bedenklich. Nur als Ergänzung, ich hatte auch mal ADR/GGVS-Zulassung und hab allen möglichen Mist durch die Gegend gefahren... bis denn, Uwe Servus Foto von meinen Spanischen Flaschen ![]() Und wie jetzt? |
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