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--> Link In der obigen Anlage ist von Heizung 6.6,nicht explizit Gasheizung als alleinige Heizung die Rede. Dies kann auch eine Diesel/Benzinstandheizung sein welche zum beheizen des Führerhauses insbesondere zum Eis und Beschlagfrei der Scheiben dient. Bei Standheizungen mit Luftwärmetauscher kann es zum durchbrennen des Brennraumes kommen und somit können giftige Gase in das Fh gepumpt werden.Eine solche Heizung hat Prüffristen (Austausch des Brennraumes). Solche Heizungen sind aber inzwischen sehr selten.Serienmässig ist mir nur ein Fahrzeug mit solcher Konstellation bekannt. Selbst die Luftkühler von VW oder Magirus Deutz hatten schon eine mehr oder weniger gut wirksame Heizung über Motorabwärme. In 10/22 beim TÜV in Roth wurde mir eine HU ohne nachgewiesene Gasprüfung verweigert. Erst als ich sie auf den tollen Aufkleber am Heck (das gelbe Buch hätte ich auch gehabt) verwies, war die Diskussion vorbei. Die Aussage des war eindeutig: Bei TÜV Süd ohne Gasprüfung keine HU. Ich hab letzte Woche ohne Probleme die HU ohne gültige Gasprüfung bekommen. Prüforganisation war Dekra in NRW. Natürlich hol ich die nach, es muss noch der Gasregler und die Schläuche getauscht werden (10-Jahres-Regel). bis denn, Uwe Ich habe eine festinstallierte Gasflasche für Außenbetankung in meinem WOMO. Die DEKRA verweigert die Hauptuntersuchung da eine derartige Installation nach einer neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr zulässig ist. Hat jemand das Gleiche auch schon erlebt? Ja, klar. Ich würde sogar behaupten, das ist mittlerweile überwiegend so. Befüllflasche raus und Gasflasche rein. Fertig. Geht bei meinem Meister sogar vor Ort. Schraub den Befüllanschluss ab. Dann ist die Flasche nur noch Ladung. Grüße Gute Idee. Ob das akzeptiert wird? Bei mir hat es bisher geklappt. Habe zusätzlich noch eine Decke über die Tanzflasche gelegt und an den zweiten Platz eine normale 5Kg Flasche. Den TÜV-Prüfer geht es nichts an, was unter der Decke ist. Ansonsten fahr zu einer anderen Prüfstelle. Grüße Nur als Erfahrung, Dekra HU-Abnahme in der Werkstatt in diesem Jahr in Brandenburg - „Gasprüfung? Was is‘ das denn? Sowas mache ich nicht…“ Sollte er ja auch nicht. Der Prüfer wollte dann weder das gelbe Heft, noch den Aufkleber sehen. Schön, das alles einheitlich läuft… Manni Meine heutige Nachfrage beim Prüfingenieur in einer DEKRA-Stelle in NRW ergab die bestätigende Antwort: Gasprüfung sei weiterhin nicht HU-relevant und eine Neuregelung weiterhin noch nicht absehbar. Auf freiwilliger Basis biete man diese aber an. Die Forderungen auf eine Gasprüfung beziehen sich doch alle auf alte Fälle (vor 2023). Und der Mangel bei der Installation der Gasflasche ist meines Erachtens unabhängig von der Gasprüfung erfolgt. Also alles im grünen Bereich.
Mal den Prüfer bitten, in diese Regelung zu schauen... die betrifft nur Gas für motorische Zwecke, also zum Antrieb des Fahrzeugs. LG Peter Hier der aktuelle Referentenentwurf der zwischen Bund und Ländern noch beraten und beschlossen werden muss: --> Link Neben verschiedenen anderen Änderungen insbesondere der §27 des Entwurfs
Und wegen dieser, nicht sehr informativen Aussage soll ich mir ca 270 Seiten ansehen, nur um zu lesen, dass die Vorschriften zur Überprüfung von Flüssiggasanlagen inhaltsgleich aus dem bisher gültigen Stand der StVZO übernommen werden? Und die wären? §27 hier mal als Screenshotund Ausschnitt(den gewerblichen Teil schenke ich mir mal): Beunruhigt mich erstmal nicht 8)
Nein, musst du nicht. Die machen einfach die Vorgaben vom "Gasverein" DVGW, die G607 neu, zur Prüfvorsschrift und damit ist sie Teil der StVZO. Also einfach weiterhin die Gasprüfung des DVGW, nach G607 neu durchführen lassen und alles ist OK. Alles ist so einfach, nur die Diskussionen machen es unüberschaubar. Gruß Andreas Wo ist der Unterschied zu vorher? Das ursprüngliche Dilemma war doch ein nicht standardisiertes Prüfverfahren und an dem mangelhaften Zustand hat sich nichts geändert. Oder sehe ich es nicht?
Das mag ich nicht beurteilen - aber rund um die Gasanlage gibt es hier im Forum einiges dass durch den §5 ff. Entwurf StVZO betroffen ist. Also vielleicht erst auf den zweiten Blick erkennbare Einflüsse (die bei einer nach DVGW Vorgaben erstellten Gasanlage keine Rolle spielen) aber einige hier im Forum schon vorgestellte Inhalte tangieren werden.
Den gibt es auch nicht. Wichtig ist die HU Richtlinie, gemäß dieser ist diese Prüfung gemäß StVZO aktuell ausgesetzt. Gruß Moderation:Bitte nutze die Zitatfunktion, wenn Du Mitglieder zitieren willst - dies macht es den anderen Nutzern leichter, Deine Texte von den Zitatinhalten zu unterscheiden. Das unvollständige Zitat wurde entfernt. So is es ! Ich hoffe das bleibt auch so.
Die natürlich mit Inkrafttreten der neuen StVZO angepasst wird..... Mit der Bundesratsvorlage 159/1/24 --> Link wurde der § 60 StVG neu aufgenommen Zitat: § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen (1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten nach Maßgabe der Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.“ Josef-Wirmer-Straße 1-3, 53123 Bonn prüfen zu lassen 1. vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, 2. vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie 3. danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten zur vorausgegangenen Prüfung (Wiederholungsprüfung). Die Frist für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung endet mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats. Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 1 sind 1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie Kurzzeitkennzeichen nach § 42 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, 2. Fahrzeuge der Bundeswehr und 3. Fahrzeuge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 geändert worden ist, als Arbeitsmittel verwendet werden, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung, zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlagen des Anhanges des Grundsatzes 310-003 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.*), Ausgabe Juni 2023 und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren. (3) Die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren zu Antriebszwecken haben die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsmittel verwendet werden und die nicht der wiederkehrenden Prüfung nach § 41a Absatz 6 unterliegen, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlage des Anhanges des Grundsatzes 310-004 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.**), Ausgabe 2023, und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.“ Damit ist die gesetzliche Grundlage für die Wiedereinführung der Gasprüfung nach der Vorgabe G607 wieder geschaffen worden.
Ich muss am 3. Juni zum TüV. Bedeutet das jetzt, dass ich auch wieder eine aktuelle Gasprüfung benötige, um die HU zu bestehen? So wie ich das verlinkte Protokoll lese, war es "nur" in der Ausschußsitzung auf der Tagesordnung. Von einem Beschluß steht da nichts - oder ich habs überlesen. Vielleicht findet sich ja an anderer Stelle etwas genaueres. Frag doch einfach mal beim TÜV nach bevor Du vorfährst. Die sollten es am genauesten wissen. Die Gasprüfung kostet ja jetzt kein Vermögen und gibt wieder ein gewisses Maß an Sicherheit daß alles in Ordnung ist. Nur weil man die Prüfung nicht braucht kann man sie ja trotzdem machen. Gruß Joachim Ich habe die Gasprüfung immer machen lassen, für mich ändert sich da nichts. Alleine wenn ich schon daran denke wie eng man oft (gezwungenermaßen) auf Stell- und Campingplätzen stehen muss. Da ist diese Prüfung zumindest für mich beruhigend.
So schnell schießen die Preußen nicht... es muss ja noch die HU Richtlinie geändert werden. Dürfte meiner Meinung nach in 2025 greifen Spart nicht an der Sicherheit. Denkt daran, dass ihr evtl. auf einer Zeitbombe schlaft.
...und fahrt nicht in Länder (das sind leider die meisten), in denen alle ohne Gasprüfung unterwegs sind, weil es gar keine gibt und stellt euch in Deutschland nicht auf Plätze, auf denen Fahrzeuge aus solchen Ländern stehen (das sieht man auch sehr oft). Die Zeitbomben ticken immer und überall! :lol:
Das war ja auch der einfache Teil. Ist denn jetzt geklärt, wie die Prüfung technisch abzulaufen hat und wie ein zugelassenes Prüfgerät aussieht? Die Handpumpe mit unkalibriertem Manometer war ja der Grund, weshalb das ausgesetzt wurde (wird aber immer noch fleissig benutzt, zumindest bei meiner Gasprüfung in 2023). bis denn, Uwe Hallo das hab ich aus dem Anderen Beitrag rauskopiert „Diese eigenständige Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung. Anerkannte Sachkundige, also auch unabhängige Prüfer, können sie wie bisher und mit den gewohnten Prüfmitteln vornehmen.“ Ich dachte die Prüfmittel waren der Grund für die Aussetzung, und jetzt geht es garade so weiter wie zuvor. Bin gespannt wie lange das Bestand hat. Gruß Joachim Ich finde es gut das mit den alten Prüfmitteln, Fahrradpumpe mit Manometer, weiterhin geprüft werden kann. Dadurch müssen die Prüfer keine neuen Hitec Prümittel und keine neuen Schuluungen an mich (Kosten) weitergeben. Ich bin mal gespannt, ob das so kommt. Ein Gesetz verweist auf eine Veröffentlichung eines privaten Vereins, das Arbeitsblatt ist nicht frei zugänglich und durch den Verein nach Belieben änderbar. Bin ich der einzige, dem sich da die Nackenhaare sträuben? Gruss Manfred
Ja super, dann zahlen wir einfach nur die "geringen" Kosten für eine nicht belastbare Prüfung mit "Spielzeug" und sind Glücklich über den Aufkleber. Pff....nein Danke! Dann kann ich auch weiterhin regelmäßig am Gaskasten nach Undichtigkeiten schnuppern und mir die ominöse Prüfgebühr sparen. Grüße
Das sehe ich genauso.
Was soll denn an der alten Prüfmethode nicht belastbar sein? Es wird auch weiterhin eine Pumpe nötig sein, allerdings wird dann diese Pumpe eine digitale Anzeige haben und eine Möglichkeit, das Ergebnis auszudrucken. Das macht die Prüfung nur unnötig teurer, aber kein bisschen besser. Das ist derselbe Mist, wie mit den digitalen Einkaufskassen. Wozu? Nur für irgendwelche Kontrollfuzzies. Na ja, ein bisschen komplizierter ist es schon. Haupgrund für den Kuddelmuddel war ja, dass der TÜV drauf gekommen ist, dass die Handpumpen nicht eichfähig sind und damit die Druckabfallsmessung quantitativ nicht nachvollziehbar ist. Rein phänomenologisch ist das natürlich Quatsch. Aufpumpen, Viertelstunde Pause, wenn Zeiger noch da steht, wo er nach dem Aufpumpen war, bestanden. Dafür braucht man kein kalibriertes Messgerät, höchstens eine Funktionskontrolle, ob der Druckmesser es überhaupt noch tut. Ich möchte gern mal eine Berechnung sehen, um wie viel sicherer die Gasanlagen werden, wenn man den Druckabfall mit einem kalibrierten Messgerät überprüft. Wir reden hier schliesslich nicht von Phosgen, sondern von schnödem Propangas. An der ganzen Diskussion merkt man, dass die Verantwortlichen beim TÜV nicht genug Arbeit haben. Andere Länder haben noch nicht mal ne Gasprüfung und da gehen auch nicht die Womos reihenweise in die Luft. Insofern hatten wir doch schon Goldstandard. bis denn, Uwe "Tinduck" Danke. Du sprichst mir aus der Seele.
Der TÜV und andere Prüforganisationen sind ISO 9000 zertifiziert. Gemäß dieser freiwilligen Zertifizierung sind sie verpflichten ihre Messmethoden und Ergebnisse nachweißbar und verfolgbar zu gestalten. Wie schon mehrmals aufgeführt: eine Druckpumpe, der Druck von der individuellen Kraft des Pumpenden und ein nicht kalibrierbares Manometer genügt den ISO 9000 Prüfern nicht. Fazit: Aussetzung der Gasprüfung durch den TÜV weil der TÜV nicht die vorhandenen geeigneten Prüfkoffer anschaffen wollte. Jeder gute Gasheizungsinstallateur wäre bei der Abnahme der Gasleitungen in einer Hausinstallation mit Luftpumpe/Manometer aus der Handwerkskammer geflogen! Genügend erklärt?, Gruß Andreas Wenn wir jetzt noch ISO 9000 durch 9001 ersetzen, kommt es wenigstens ungefähr hin. Die Forderung der ISO 9001 zu dem Thema ist allerdings eher weich: "...muss das Messmittel in bestimmten Abständen oder vor der Anwendung gegen Normale kalibriert, verifiziert oder beides werden, die auf internationale oder nationale Normale rückgeführt sind; wenn es solche Normale nicht gibt, muss die Grundlage für die Kalibrierung oder Verifizierung als dokumentierte Information aufbewahrt werden;" Statt Kalibrieren geht also auch Verifizieren und das Ganze ist in der Norm überhaupt nur ein Muss, wenn die messtechnische Rückführbarkeit eine Anforderung darstellt. Das ist nicht immer der Fall. Die Druckprüfung ist deswegen wohl nicht mehr Bestandteil der Prüfung - für die Plakette. Nur noch die Funktionsprüfung der Geräte. Die mache ich bei jeder Fahrt sowieso beim Benutzen. Deutsche Bürokratie schanzt Vereinen Umsätze zu. Ich bin im falschen Business. Beste Gruesse Bernd
Die G607 ist nicht geändert worden und verlangt nach wie vor die Druckprüfung, wobei die bisherige Methode des Aufpumpens auf den 5fachen Druck (3fachen bei 50mBar) und das beobachten des Zeigers ja "subjektiv" sind, weshalb bald neue Prüfgeräte kommen werden, die den Druck mit Kompressor aufpumpen und digital dokumentieren incl. Ausdruck... wenn ich sehe, dass meine Prüfpumpe schon ca. 300,-€ gekostet hat, werden die neuen Geräte sicher 2000,- bis 3000,-€ kosten und ich sowie viele "kleine" Handwerker werden sich das Gerät nicht mehr zulegen und keine Gasprüfung mehr anbieten... die großen Wohnmobilbetriebe werden es machen und die Gasprüfung wird dann 200,- bis 300,-€ kosten, damit es sich rechnet... LG Peter
So gesehen hast du wohl recht. Aber du möchtest dich doch nicht ISO 9001 zertifizieren lassen, oder. So weit ich das verstanden habe hat die Gas/Wassergesellschaft nichts gegen die händische Gasprüfung. Der TÜV hat sich halt ins Knie geschossen und musste den Prüfungsteil aufgeben. Gruß Andreas
Uwe....hast du von den hier anwesenden Gas Sicherheit Sach-Fachverständlislosen eine Antwort bekommen? Ich muss die überlesen haben... Was hat dein Tüv Prüfer gemeint?
Auch wenn ich nicht Uwe bin, war ich trotzdem vor ein paar Tagen beim TÜV. TÜV: Wollen sie auch die Gasprüfung gemacht haben? Ich: Brauche ich die zum bestehen der HU? TÜV: Nein, aber die Campingplätze und so ........<blah> Ich: Danke, Nein. TÜV: OK, HU ist bestanden. :-) Grüße |
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