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Guten Morgen zusammen,
ich hab unter "suchen Gasprüfung" nichts gefunden. Da ich erst seid 4 Monaten das Mobil habe hatte ich die Frage verdrängt bzw. nicht darüber nachgedacht. ich habe 2 Gasflaschen und muss ich dann eine Gasprüfung machen oder nicht? In Holland in meinem Wohncaravan brauchte ich das nicht. Gestern sagte mir jemand meine Betriebserlaubnis würde erlöschen wenn ich sie nicht habe. Ich bin davon ausgegangen wenn man einen Gastank hat dann ja, bei Flaschen nein. Was wäre richtig und kann man dies gesetzlich nachlesen? Vielen Dank. Lg Achim Morgen Achim,
ja du mußt zur Gasprüfung und zwar alle zwei Jahre. Geprüft wird da nicht nur der eigentliche Tank oder eben die Flasche, sondern vielmehr die ganze Anlage. Druckminderer, Leitungen und Verbraucher wie Küli und Heizung müssen ja sicher sein und funktionieren. Wenn du das Mobi neu hast, sollte die Gasprüfung vom Händler gemacht worden sein. Sie wird in einem gelben Heft, welches den Papieren des Fahrzeugs beiligen sollte dokumentiert. Dieses Heft brauchst du auch wenn du selbst zur Gasprüfung gehst. Hobbit.
Moin, wenn das Mobil neu ist muss kein gelbes Gasprüfbuch dabei sein :wink: Es reicht das Installationsdatenblatt das jedem Neufahrzeug beiliegt, in diesem Fall wird das gelbe Prüfbuch erst bei der ersten Prüfung (nach zwei Jahren oder Änderungen an der Anlage) ausgestellt. Viele Hersteller sparen sich schon das gelbe Buch und händigen nur noch das Datenblatt aus. BTW: Kennt jemand das Gesetz in dem eine Gasprüfung für Privatleute (Campingfahrzeuge) vorgeschrieben wird ? :D
Ich meine, es gibt keines, es gibt nur drei Hände voll dubioser Ausführungsbestimmungen und das Hausrecht der Campingplatzbetreiber, die auf der Plakette bestehen. Hallo!
Überwachung und Betrieb der Flüssiggasanlage. DVGW Arbeitsblatt G 607 (neu) Das Arbeitsblatt G 607 regelt den Betrieb und die Wiederholungsprüfungen der Flüssiggasanlage und gilt nur für privat genutzte Fahrzeuge. Überprüfung der Gasanlage Flüssiggasanlagen in Wohnwagen und Reisemobilen sind alle 2 Jahre von einem zugelassenen Sachkundigen zu überprüfen, da sonst die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt. Der Halter / Eigentümer des Fahrzeuges ist zur Einhaltung der Prüftermine verpflichtet. Dies gilt ebenfalls für Fahrzeuge, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind (z.B. auf Campingplätzen etc.). Wolfgang Jo, mit den Ausführungsbestimmungen sind wir alle vertraut.
Es geht um das Gesetz.
Hierzu gibt es kein vom Bundestag beschlossenes Gesetz. Die Ausrüstung der Gasanlage in Womos wird z.B. über eine DIN Norm und auch nicht über ein Gesetzt geregelt. Irgendwo gibt es eine gesetzliche Regelung die Besagt, dass Arbeitsblätter der Fachverbände Gesetzescharakter haben.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist eine Bundesoberbehörde und dem Bundesminister für Verkehr unterstellt. Das KBA erteilt nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz die Allgemeine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugteile. --> Link Hier kannst Du ersehen, dass dies ein Bundesgesetz unter der Rechtsmaterie - Gefahrenabwehrrecht - ist. Nimm Dir bitte alle gültigen Hinweise zur geltenden Gesetzesfassung vor und mein Rat - halte Dich daran. PS Eine Aufforderung oder Tipp "Du mußt nicht zur Gasprüfung" kann als Straftat nach dem Gefahrenabwehrrecht verfolgt werden. Haft ist möglich, wenn Leib und Leben in Gefahr gerät. Je nach dem wie die Staatsanwaltschaft das auslegt. :wink: Interessante Meinungen :wink:
Fakt ist erstmal das mir kein Verein (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.), in selbsterstellen Vorschriften, etwas vorschreiben kann. Fakt ist das Gasanlagen (Heizanlagen), europaweit, einer Kontrolle unterliegen, diese ist in der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments (und folgenden) gereglt. Die 2001/56/EG sollte bis zum 09.05.2003, die 2004/78/EG bis zum 30.09.2004 und die 2006/11/EG bis 30.09.2007 umgesetzt sein :wink: Jedoch wurde von Seiten des Bundesverkehrsministerium noch keine Durchführungsverordnung beschlossen die diese Prüfrichtlinie in eine Verordnung aufnimmt, hier müsste m.E. der § 29 sowie die Anlage VIII der StVZO geändert werden. Unbestritten ist eine regelmäßige Überprüfung der Gasanlagen sinnvoll & wichtig, eine Rechtsvorschrift gibt es aber in Deutschland (noch) nicht.
Die Quelle würde ich gerne benannt bekommen
Wo bitte gibt es ein Bundesrecht das einer Privatperson eine Gasprüfung für bewohnbare Campingfahrzeuge vorschreibt? Und auch in der Gefahrenabwehr, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz finde ich keinen solchen Hinweis. Ich würde doch darum bitten hier nicht mit pauschalen Aussagen zu kommen sondern belegbare Rechtstexte zu posten. Alles andere verwirrt nur. Aber eins ist klar,als Betreiber der Gasanlage bin ich voll verantwortlich für
den sicheren Betrieb. Wie auch immer. Dieter
Moin Dieter, da sind wir auf einer Welle! Ich bin für regelmäßige Überprüfungen der Gasanlage durch Fachleute, nach Vorgaben des DVGW G 607, ohne "wenn & aber", Laien haben an Gasanlagen nichts zu suchen/schrauben/prüfen. Es geht nur um die rechtliche Situation...... Hallo Dakota! Wenn die geforderten Gasprüfungen laut dem Arbeitsblatt nicht durchgeführt werden, hat dies, solange kein Schadensfall eintritt, auch keine rechtlichen Konsequenzen. Dies ist aber eine rein theoretische Betrachtungsweise, denn Zitat aus --> Link Aufgaben: …..Die Einhaltung dieser Regeln ist kein Zwang. Sie sind jedoch Maßstab im Schadensfall und besitzen in Bezug auf das Haftungsrecht "Gesetzescharakter". Im Schadenfall muss eindeutig nachgewiesen werden, dass mindestens die Technischen Regeln des DVGW eingehalten wurden oder aber etwas Gleichwertiges…… Die Ausführungen über Gasanlagen (Heizanlagen) haben mit der Thematik nichts zu tun. DIN EN 1949 --> Link Wolfgang Moin Wolfgang, die EN 1949 ist mir bekannt, sie regelt nach den Vorgaben der EU-Richtlinien, die Installation einer Gasanlage in bewohnbaren Campingfahrzeugen. Das war aber nicht die Frage :wink: Frage war: Kennt jemand das Gesetz in dem eine Gasprüfung für Privatleute (Campingfahrzeuge) vorgeschrieben wird ? Und auch in diesem "Camping-Wiki" wir die Meinung verkündet:
Wobei ich wieder bei meiner Einstiegsfrage wäre :D Das ist genau das, was uns von so manch anderen Ländern abtrennt........!
Für jeden Sch..........., muß ein Gesetz her . Können wir nicht mehr ohne ?? lg Ziggi Hallo an alle Speziallisten,
vor 3 Jahren hat der TÜV die Plakette an meinem damaligen WOMO verweigert, da ich keine "gültige Gasprüfung" hatte. Erst nach der Überprüfung der Gasanlge und Eintrag ins gelbe Blatt wurde die Plakette erteilt. Ist das, nach allem was ich hier gelesen habe, so eigentlich zulässig? Rüdiger Nochmals, bei uns werden nur Fahrzeuge die am öffentlichen Verkehr teilnehmen zugelassen die eine
gültige Betriebserlaubnis haben. Mit Erteilung der Betriebserlaubnis wird zugleich auch der Zeitraum der Wiederholungsprüfung festgelegt. In der Betriebserlaubnis sind alle Fahrzeugteile, Einbau,- Anbauteile eingetragen. Jegliche Veränderung bedarf einer zusätzlichen Eintragung in die dazugehörigen Fahrzeugdokumente. Bei der zeitlich vorgeschriebenen Wiederholungsprüfung, werden alle Teile, die in der Betriebserlaubnis festgehalten sind und im Fahrzeugschein nachträglich eingetragen wurden, geprüft. Egal ob Felgen, Zusatzheizung, Hupe oder auch Gasanlagen. Ohne Prüfung und Genehmigung entfällt die Betriebserlaubnis. Auf Campingplätzen (abgemeldete Fahrzeuge) greift das Baurecht für Befeuerungsanlagen, sowie zusätzlich das Hausrecht des Platzinhabers. Noch ein Tipp zu Gasflaschen bzw. Pfandflaschen. Diese müssen ebenfalls zur Wiederholungsprüfung. Bei Kauf oder Tausch auf TÜV-Zulassung achten. Ich lasse mir sogar auf der Rechnung die Seriennummer der Flasche eintragen. Bei einem evtl. Schaden (Explosion der Flasche) kann ich nachweisen von wem ich die Gasflasche gekauft/getauscht habe. Wenn ich dies nicht nachweisen kann, bin ich als Eigentümer der Flasche für alles verantwortlich. Es ist bei einigen Beiträgen von Privatleuten in unserem Land die Rede, wie soll ich das verstehen :D Hallo!
@ Dakota!
Das steht in keinem Gesetzt, das wird in dem Arbeitsblatt DVGW Arbeitsblatt G 607, Überwachung und Betrieb der Flüssiggasanlage, geregelt. Ich habe dies weiter oben schon 1 oder 2-mal erklärt. Du musst es nicht glauben, aber stelle bitte nicht immer die gleiche Frage wieder, bemühe dich selbst und recherchiere. Gasprüfung uns TÜV/DEKRA Die Kfz- und Gasprüfung haben nichts miteinander zu tun. Wohnwagen brauchen beim TÜV/ DEKRA keine Gasprüfung. Wohnmobile brauchen beim TÜV/ DEKRA eine Gasprüfung, weil hier der Wohnraum mit dem Fahrerraum verbunden ist. Beim Wohnwagen ist dies nicht der Fall. Wolfgang
Das wird Dir warscheinlich nichts nützen wenn Du nachweisen kannst wo Du die Flasche her hast. Du kannst nicht eine Sache in Betrieb nehmen die nicht zugelassen ist nur weil Du sie so gekauft hast. Sobald sie in Dein Besitz übergegangen ist bist Du verantwortlich. Du als Betreiber bist immer verantwortlich. Oder liege ich mit mein Rechtsempfinden falsch? Dieter
So isses! Scout ist ja auch der gleichen Meinung. Es gibt aber immer wieder Überschlaue die andere ins Verderben rennen lassen. Keine Gas-Prüfung, auch keine Versicherung und wenn der ganze CP abgebrannt ist. @ Rüdiger
Ja, es kann passieren das dir bei der HU die Plakette verweigert wird wegen der abgelaufenen Gasprüfung. Dies ist eine "Empfehlung" die die Prüfer bekommen haben. Je nach Laune und Tagesform kann das deshalb mal in die Hose gehen. In der Regel kann man aber mit denen reden und das Fehlen der Gasprüfung wird unter der Rubrik "geringfügige Mängel" eingetragen fertig. Mit meinem Fahrzeug muß ich immer im Januar zur HU/AU und im Winter habe ich oft keine Gasflaschen (benutze nur Leihflaschen), somit ist eine Prüfung zusammen mit HU immer schlecht. Die Gasprüfung hole ich dann im Frühjahr zum Saisonstart nach und das ist auch in diesem Jahr wieder kein Thema gewesen. Generell hat die Gasprüfung aber nichts mit der HU zu tun und deshalb ist es kein Thema die Plakette zu bekommen. Bei Wohnmobilen müsste die Gasprüfung in die HU integriert sein, dann wäre eine absolute Verweigerung möglich. Vermutlich schiebt ja auch niemand sein Auto ohne Maschine zur HU und kommt ne halbe Stunde später mit dem Motor auf der Schubkarre zur AU 8) ......Falls das mit der HU nicht klappt...verweigert der Prüfer die AU Plakette :D Deshalb immer darauf achten, das Motor und Fahrgestell nicht fest miteinander verbunden sind :roll: Im übrigen bieten viele Prüforganisationen die Gasprüfung an.....ganz logisch das die gerne Druck machen, bevor du zu einem Campingheini gehst....der die günstiger anbietet :wink: In diesem Sinne ....explosionsfreie Fahrt Joachim
Moin , ich schreibe jetzt mal gaaanz langsam, damit es auch der letzte versteht :wink: Es ging in der Ausgangsfrage von Achim um
Darauf hin mein Hinweis (Frage). Es gibt in der BRD keine gesetzliche Regelung oder Verordnung die Privatpersonen eine Gasprüfung, gleich in welchem Zeitabständen, vorschreibt. Nur eine gesetzliche Regelung für den Einbau einer solchen Anlage. Das Wohnmobile eine Gasprüfung haben müssen um TÜV/AU zu erhalten ist Quatsch. Bisher haben alle unsere Fahrzeuge TÜV/AU auch ohne Gasprüfung erhalten. Frag einfach mal den Prüfer nach der gesetzlichen Grundlage auf der er dir (soweit alles andere i.O. ist) die Plaketten verweigert, der wird ganz schön ins Schwitzen kommen :D Und persönlich an dich @Scout: Nochmals der Hinweis: benenne bitte die Gesetze auf denen dein hier von dir gepsotetes Fachwissen beruht. Denn ein "eingetragener Verein" (DVGW) kann keine rechtsverbindlichen Regelungen erlassen.
Wenn du meine Beiträge gelesen hättest, hättest du festgestellt das ich "pro Gasprüfung" bin. Doch das war hier nicht die Frage. Und, btw: das die Versicherung (Wohnmobil) in deinem o.g. Fall nicht zahlt ist falsch.
hallo ich kann dir kein solches gesetz benennen aber ein kleiner hinweis: die ganzen bootsführerscheine, die prüfungen, die ausstellung der auch international gültigen bootsführerscheine werden alle von den nationalen vereinen abgenommen und die bestimmungen dazu werden von den nationalen vereinen festgelegt und sie sind verbindlich baust du mist mit einem boot und du hast keinen bootsführerschein dann lehnt sich die versicherung des vercharterers in aller ruhe zurück und zahlt keine sou ... ich denke es gibt daher wege wie im rahmen eines erlasses oder einer bestimmung der staat seine kompetenz an dritte übertragen kann lg g PS: alle elektrovorschriften sind ebenfalls reine "vereinsbestimmungen" (VDE), oder? sind die auch alle für die tonne? @ DAKOTA,
Dir kann geholfen werden. Irgendwo hier habe ich das schon mal ausführlicher geschrieben, glaube ich. Deshalb nur kurz: Die Pflicht zur Prüfung nach G607 bzw. der Verweis auf die G607 findet sich an mehreren Stellen. Habe gerade keine Zeit alle noch mal genau nachzuschlagen und die genauen Wortlaute zu zitieren, deshalb kurz und aus dem Kopf. Die erste hast Du quasi schon genannt, Du mußt Dir die Vorschriften nur mal alle durchlesen. ;) Und zwar steht in der Heizgeräterichtlinie (2001/56/EG, oder war es erst in der 2004/...), dass (bei Gasheizung) die Gasanlage der EN 1949 entsprechen muss. Im nationalen Vorwort der DIN EN 1949 (also der für Deutschland gültigen Version) steht der Verweis auf das DVGW Arbeitsblatt G607. Dann findet sich im Anhang der StVZO der die Durchführung der HU beschreibt, ein Passus indem soviel steht wie dass in der HU die Fahrzeuge auf Übereinstimmung mit der StVZO überprüft werden müssen, sowie auf weitere Punkte, wie z.B. nach entsprechenden Vorgaben der Fahrzeughersteller und auf Punkte bzw. Mängel, die sich aus dem regelmäßigen Erfahrungsausstausch der Prüffingenieure bzw. Sachverständige ergeben. Und hier gibt es vom entsprechenden Arbeitskreis des Vd-TÜV die Regelung, dass Wohnmobile zum Bestehen eine gültige Gasprüfung haben müssen. Aufgrund eines geringeren Gefährdungspotentials soll Wohnwagen ohne gültiger Gasprüfung die Plakette erteilt werden, die fehlende Gasprüfung aber vermerkt werden. In der Durchführungsrichtlinie zur GGVSE (Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn) Anhang 2 wird ebenfalls das DVGW-Arbeitsblatt G607 erwähnt bzw. eine Gasanlage nach G607 gefordert. Und im G607 ist nun die zweijährige Prüfung gefordert. Hallo,
ich war gestern beim Tüv. (ohne Mängel :) ) Habe den Prüfer gefragt, wie es sich mit der Gasprüfung und Tüv verhält. Er sagte mir, dass bei Wohnwagen eine abgelaufene Gas- Plakette keinen Einfluss auf den Tüv hat. Bei Wohnmobilen aber schon. Weil sich nämlich die Gasanlage anders als beim Wohnwagen im Womo direkt im Personen Gefahrbeich befindet. Hallo zusammen,
ich möchte dieses Thema erneut aufgreifen, auch wenn es möglicherweise einigen von uns auf die Nerven geht. Ich schließe mich nach wie vor der Auffassung von DAKOTA an. Deshalb hier mein modifiziertes Schreiben an das für mein Bundesland zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde für die Kfz-Prüfstellen gemäß Anhang VIII b zur Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO): Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft Referat B/6 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 10.11.2008 StVZO Hier: Überprüfung gem. Anlage VIII b Ziff. 9.1.2 Sehr geehrte Damen und Herren, anlässlich der Hauptuntersuchung (HU) gem. § 29 StVZO wurde mir kürzlich die Erteilung der Prüfplakette verweigert mit der Begründung, dass eine Prüfung der Flüssiggasanlage erforderlich sei. Da ich diese Einschätzung nicht teile und bislang der Auffassung bin, dass damit die HU nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, bitte ich Sie hiermit um Überprüfung bzw. Aufklärung. Bei dem fraglichen Fahrzeug handelt es sich um ein So-Kfz Wohnmobil, in dem in einem zum Aufenthaltsraum hin abgedichteten Schrank zwei 5-kg-Gasflaschen installiert sind. Eine ordnungsgemäße Be- und Entlüftung erfolgt über eine unverschließbare Öffnung im Fahrzeugboden. Meine Recherchen zu diesem Thema, beispielsweise in einschlägigen Internet-Foren, brachten bislang kein eindeutiges Ergebnis. Die Aussagen hierzu waren teils gegensätzlich und nach meiner Auffassung nicht überzeugend. Oft wurde auf das Arbeitsblatt des DVGW G 607 verwiesen – nicht selten von Seiten technischer Prüfstellen – welches Regelungen u. a. für die Installation und den Betrieb von Flüssiggasanlagen enthält. Die Sinnhaftigkeit solcher technischer Regelwerke möchte ich keinesfalls in Zweifel ziehen (ich habe auch zwischenzeitlich meine Gasanlage überprüfen lassen und hierfür eine Prüfbescheinigung erhalten), dennoch vermisse ich eine eindeutige Gesetzes- oder Verordnungsregelung, die zwingend die Gasprüfung von Wohnmobilen als Voraussetzung für die Erteilung der HU-Plakette vorschreibt, wie z. B. folgende Bestimmung der Landesschifffahrtsordnung – LSchffVO (Brandenburg): „§ 29 Flüssiggas- oder Druckluftanlagen Auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern ... installierte Flüssiggas-....anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie müssen vor der ersten Inbetriebnahme und regelmäßig im Abstand von drei Jahren ... überprüft werden. ...“ Hier wird der Begriff „Regeln der Technik“ verwendet. Darunter hat man beispielsweise das oben genannte Regelwerk des DVGW (Arbeitsblatt G 607) zu verstehen. Durch diese Formulierung ist das technische Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. Bestandteil dieser Verordnung geworden. In der StVZO findet sich aber keine vergleichbar eindeutige Bestimmung: § 29 besagt, dass Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen ihre Fahrzeuge nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIII a in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen müssen. Zur Gasprüfung von Wohnmobilen findet sich hier keine Vorschrift. Das Thema Gasanlagen im Sinne von § 41 a bzw. Anlage VIII Ziffer 3.1.1.2 betrifft ausschließlich Gas als Kraftstoff für das Antriebssystem des Fahrzeuges und hat für die Gasversorgung in Wohnmobilien keine Bedeutung. Nach Anlage VIII a hat der Sachverständige oder Prüfer die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften zu überprüfen. Worauf sich diese Prüfung erstreckt ergibt sich aus Ziff. 1 letzter Satz i. V. mit Ziff. 4.1 bis 4.10. Auch hier findet sich keine Grundlage für die Gasprüfung. Als rechtstechnischer Laie könnte man auf den Gedanken verfallen, in den in der Verordnung mehrfach verwendeten Begriff Sicherheitsprüfung die Gasprüfung zu interpretieren. Diese Sicherheitsprüfung betrifft aber ausschließlich Kraftomnibusse, Kfz für die Güterbeförderung usw. und ist bei diesen Fahrzeugen zusätzlich zur HU erforderlich. Zwecks Klärung meiner Fragen habe ich verschiedene Prüfstellen kontaktiert. In keinem Fall war man in der Lage, überzeugend die entsprechende Passage der StVZO zu nennen. Die Auskünfte lauteten sinngemäß etwa „ja, ist seit Jahren Pflicht“ oder „unser Prüfer hat das korrekt gemacht“. Solche Aussagen sind äußerst unbefriedigend. Sie sind keine Antwort auf meine Fragen und verstärken bei mir den Eindruck, dass die jeweiligen Prüfstellen sich eine – wenn auch bescheidene – Einnahmequelle sichern wollen. Wenn ich auch hierfür noch in gewisser Weise Verständnis aufbringen kann, so ist mir andererseits daran gelegen, in meinem konkreten Fall bei der erneuten Vorführung meines Fahrzeuges nicht eine weitere Gebühr entrichten zu müssen für den Fall, dass mir die Prüfplakette bei der ersten Vorführung zu Unrecht verweigert worden sein sollte. Meine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des verlangten Prüfnachweises für die Gasanlage werden im übrigen zusätzlich genährt durch den Umstand, dass bei der jeweiligen HU (gleiche Prüfstelle) eines Vorgängerfahrzeuges seit 1983 nie ein entsprechender Nachweis für die Gasanlage verlangt wurde. Dieses Fahrzeug wurde von meinem Sohn im Frühjahr dieses Jahres zur HU vorgeführt, wiederum ohne Nachweis einer Gasprüfung. Die Plakette ist ihm erteilt worden... Nach all diesen Erfahrungen ist mir aus Prinzip an einer Klärung gelegen. Ich hoffe, mit meinen Fragen auf Ihr Verständnis zu stoßen, wenngleich es hier nicht um große Summen geht. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im voraus. Mit freundlichen n N.N. *** Spätestens am 05.12.08 muss ich mein Fahrzeug wieder vorführen. Sollte mir bis dahin keine Entscheidung des angefragten Ministeriums vorliegen, werde ich die Prüfgebühr nur unter Vorbehalt zahlen und hierauf in einem eingeschriebenen Brief an die Prüfstelle hinweisen mit Ankündigung einer eventuellen Rückforderung. Mit hartnäckigen n Günter @ günni-mzg,
Deine Frage kann ich Dir auch beantworten: StVZO Anlage VIIIa (§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung Hier heißt es: 1. Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung hat ... die Einhaltung 1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie 2. ... 3. ... 4. von Vorgaben, die vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE) gemäß der Richtlinie für den Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren erarbeitet und abgestimmt wurden, zu überprüfen. Der Arbeitskreis Begutachtung von Fahrzeugen hat (in Bezug auf §30 StVZO) festgelegt, dass eine nicht nachgewiesene Gasprüfung bei Wohnmobilen einen „Erheblicher Mangel“ darstellt und die Plakette nicht vergeben wird. Aufgrund einer geringeren Gefährdungspotentials wird beim Wohnwagen die Plakette nicht verweigert, die fehlende Gasprüfung im Prüfbericht jedoch vermerkt. Die Vorgehensweise ist Bundeseinheitlich so geregelt. (Beschlussfassung des VdTÜV Arbeitskreis Begutachtung von Fahrzeugen (AK-BF). 8. Sitzung am 15.06.1998, noch mal Erörtert und bestätigt in der 17. Sitzung am 07.07.2001.) Bei Wohnmobilen kommt noch dazu, dass diese ja i.d.R. über eine Gasheizung verfügen. Diese Gasheizung ist zum einen eine Fahrzeugheizung, die Bauartgenehmigungspflichtig ist und in der Betriebsanleitung für D steht dann immer noch drin, dass die Gasanlage entsprechend geprüft sein muss. Des weiteren gibt es noch die Europäische "Heizgeräterichtlinie" über Fahrzeugheizungen. Darin steht z. B. auch, dass die Gasanlagen von Fahrzeugen mit Gasheizung der EN 1949 entsprechen müssen. Und im nationalen Vorwort dieser Norm ist wiederum für D auf das DVGW-Arbeitsblatt G 607 und die entsprechende Prüfpflicht verwiesen. Wobei mich die Antwort der Behörde aber auch mal interessieren würde... Hallo,
Deine Antwort, Krabbe, klingt schlüssig. Auf ähnlichen Sachverhalt wies mich jemand in meinem Stammforum w w w . v w b u s - o n l i n e . o r g /forum/forum_entry.php?id=1489724 (sorry, ich "darf hier noch keine Links als Links posten") auch schon hin. Nur frage ich mich, wieso nur so wenige Leute darüber bescheid wissen? Ich habe nach dem Wortlaut des auf "p r u e f s t e l l e . d e" erwähnten "Schreiben des KBAs" gegoogelt und mehrere Metasuchmaschinen gefüttert und bin immer nur auf dieser einen einzigen Seite gelandet. Scheinbar wissen ja auch die wenigsten zertifizierten Prüfstellen darüber Bescheid. Ich bin jedenfalls gespannt, was das Amt meinem Vater für ne Antwort auf sein Schreiben gibt. Wieder mal ein typisches Beispiel dafür, wie "Macher" etwas auf den Weg bringen, aber die "Nutzer" und die "Zwischenschicht" (Prüfstellen) nicht informiert sind. Ich denke, es sollte doch ein leichtes und von Interesse im Sinne der Befriedigung des allgemeinen Informationsbedürfnisses sein, diese Regelung öffentlich einsehbar zu machen. Als Flyer oder Aushang in den Prüfstellen und vor allem auf den Internetseiten der TüVen und des KBA. Das würde solche Diskussionen von Grund auf überflüssig machen. Jochen aus Saarbrücken
Hallo, wann ist denn die Gas Plakette abgelaufen? da steht doch nur das Jahr drauf... Bei der abgelaufenen Gasprüfung von einer abgelaufenen Gasplakette zu sprechen ist in der Tat nicht ganz Richtig. Die Plakette sagt über das Ablaufdatum nämlich sehr wenig aus, lediglich das Jahr ist angegeben. Demzufolge hat die Plakette auch eigentlich keine entsprechende Aussagekraft und dient in erster Linie der Erinnerung. Maßgeblich ist einzig und allein das Prüfdatum der letzten Gasprüfung, welches in der Gasprüfbescheinigung steht und von diesem Datum an ist die Gasprüfung taggenau 2 Jahre gültig. Das heist: wenn ich jetzt eine Woche vor Ablauf dieses Datums zur Hauptuntersuchung gehe, müsste ich noch eine Plakette bekommen?
:?: :?: Wenn die Gasprüfung erst in 1 Woche fällig ist, dann ist sie zum aktuellen Zeitpunkt noch gültig. Demnach sollte dir auch kein Prüfer die Plakette wegen fehlender gasprüfung verweigern können. Ja, genau so, wie Du ja auch (mit einem älteren Fahrzeug) die HU bestehen kannst, ohne die AU zu machen (wenn diese noch gültig ist). Hallo,
habe mit interesse den ganzen Sermon gelesen. Bin ja neu im Forum ! anno 1959 hatte im März eine konkrete Frage gestellt,aber von niemandem eine konkrete Antwort erhalten. Wäre doch ganz einfach gewesen ihm zu antworten und ihm zu sagen dass die Gasprüfung für Wohnmobile alle 2 Jahre erforderlich ist und dies auch bei der HU mit überprüft wird. Auch im Interesse der Insassen des Fahrzeuges. Alles andere Geschwätz,ob nun durch ein Gesetz abgesichert etc. ist doch nur kontraproduktiv. Eine Gasanlage ist ja auch ein Verschleissteil und das Leben,Gesundheit der Insassen sowie die Sicherheit anderer kann durch Defekte der Gasanlage gefährdet werden. Wurde gerade wieder ein Toter im Wohnmobil gefunden,ungeklärt ?,würde mich nicht wundern wenn sich eine defekte Gasanlage als Ursache herausstellen würde. Also seid friedlich und verunsichert andere nicht. Viele , Konni
hallo neu hin oder neu her wenn du auf seite 1 dieses threads zurückblätterst findest im zweiten posting gleich nach der fragestellung vom anno 1959 die - fast wortgleiche - antwort ... lg g Hallo ABO,
Hast ja damit Recht. was mich an der ganzen Sache aber angeödet hat,ist,dass jeder selbst ernannte Paragraphen-"Reiter" alle möglichen Gesetze oder auch Verordnungen durchforstet um damit seinen WISSENS-Stand allen ,die das gar nicht wissen wollten,kundzutun. Bin der Meinung,eine richtige Aussage und dann Schluss und keine Debattiererei wie im Bundestag! Gruezi ! Konni @ Krabbe:
Vielen Dank für Deine Antwort vom 14.11., die aus meiner Sicht auf eine gewisse Kompetenz schließen lässt. Auch ich hatte mir schon die Ziffer 4 bezüglich der Vorgaben des Arbeitskreises Erfahrungsaustausch (AKE) näher angesehen, bin aber bei der Suche nach ergänzenden Informationen nicht fündig geworden (man will sich ja nicht die Nächte um die Ohren schlagen). Habe unter dem Stichwort "Wohnmobil" lediglich technische Regeln zur Heckträgerbefestigung gefunden. Deshalb mein Schreiben an die zuständige Landesbehörde. Was bleibt, ist nach wie vor die Frage, warum mein Vorgängerfahrzeug in diesem Jahr keine Gasprüfung brauchte, obwohl es - wie ich gerade gelernt habe - entsprechende VdTüV-Beschlüsse seit 1998 bzw. 2001 gibt. Ich will dieses Thema aber nicht weiter vertiefen. Im übrigen hätte ich mir anläßlich meiner Anfragen bei den verschiedenen Prüfstellen ähnlich fundierte Informationen gewünscht. Das Antwortschreiben des Ministeriums werde ich zu gegebener Zeit an dieser Stelle auszugsweise bekanntgeben. Mit freundlichen n Günter
hallo, schön für DICH, dass es DICH anödet, wenn der versuch unternommen wird, nicht nur einfach thesen/erklärungen zu postulieren, sondern diese durch allfällige vorhande quellen zu untermauern. es ist nun mal leider bei vielen themen so, dass die gültige rechtslage nicht immer soooo leicht auszumachen ist. oder ein sinnvoller ratschlag zur behebung eines problems öfter über ein "mach das so und aus" hinausgehen sollte. wer etwas wissen will, der liest es einfach. und wen es nicht interessiert, den zwingt auch keiner, sich die technischen oder rechtlichen hintergründe in allen details zu gemüte zu führen. mangelndes interesse deinerseits kann aber wohl nicht gut als allgemeingültige richtlatte für den (wünschenswerten) informationsgehalt bzw den umfang einer "passenden" antwort herangezogen werden. und dass diverse teile der gasanlage im Womo dem verschleiss unterliegen, dürfte auch den womo-neulingen bekannt sein. dass niemand vorsätzlich sich/seine passagiere und die eventuellen nachbarn am CP/SP in gefahr bringen will, darf genauso vorausgesetzt werden. dass daher jedem schon aus purem selbstschutz die sicherheit der anlage am herzen liegt, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren betonung deinerseits. dass in der diskussion mittlerweile aspekte zur sprache kamen, die über die reinen sicherheitskriterien hinausgehen, mag dich zwar anöden, ist aber fakt. vermutlich finden die unmittelbar betroffenen user das nicht ganz so öde ... Hallo,
nach meiner Erfahrung, und meines Wissenstandes ist jeder der eine (mobile) Gasanlage betreibt verpflichtet diese auch regelmässig prüfen zu lassen (zumindestet, in good old germany). Jetzt gibt es ja im Womo / Wowa bereich mehere Situationen. 1. Womo zugelassen: Der TÜV / DEKRA / GMÜ (oder sonst wie) überprüft bei der HU die Gültigkeit und die Dauer der Gasprüfung, sonst verweigert er die HU. Wenn die GP nun nur noch kurz gültig ist, dann ist nachzuvollziehen das der Prüfer die HU auch verweigert, weil die mehrheit (nicht alle und bestimmt nicht du) sich wenn Sie die HU haben sich einen Sch...... um eine weiter Prüfung kümmern wenn diese von keinem Kontrollorgan geprüft wird. 2. WoWa zugelassen siehe oben, dazu kommt hier noch dass vieleicht doch mal ein CP eine gültige GP verlangt und prüft, wobei ich dies noch nie selbst erlebt habe. 3. Wowa feststehend abgemeldet auf CP: ok, hier prüft kein TÜV ob die GP gemacht wird, und wenn der Betreiber / Verein dies auch nicht macht, kann man so lange Geld für die Prüfung sparen bis mal was passiert. OK, auf die Zahl der Fahrzeuge ist dies nur sehr selten der Fall, doch einmal reicht, und dann hat man ein Problem wenn man die gültige GP nicht nachweisen kann, denn dann kann es sein das der Versicherer bei dem Halter Regress fordert. Warum, siehe ganz oben!!!! le Ralph Hallo,
Gesetzeskraft erlangen die Durchführungsbestimmungen der Gasanlagenprüfung durch die allgemeinen Bestimmungen in der STVZO sowie die Bestimmungen der einschlägigen technischen EU-Normen. Dies ragt auch in privatrechliche Verträge rein, z.B. Versicherungsschutz, da bei Beurteilung privatrechtlicher Verträge oder privatrechtlicher Haftung natürlich der jeweilige Stand der Technik eingehalten werden muß. Beim zugelassenen WoMo regelt dies allgemein die STVZO. Je nach Qualifikation des Prüfers ist es auch möglich, daß der Prüfer selbst für eine Gasanlagenprüfung zugelassen ist und diese dann auch gleich durchführt. Fragt in Eueren Kfz-Werkstätten danach. Ich habe mittlerweile eine Werkstatt in der mir bestätigt wurde, daß mittlerweile alle Prüfer die von Dekra, GTÜ oder TÜV in der Werkstatt prüfen auch für die Gasanlagenprüfung zugelassen sind. Bei zugelassenen Fahrzeugen mit Gasanlage sollte somit eine nahezu 100%-Kontrolle gegeben sein, was auch angemessen ist, da hier im Straßenverkehr prinzipiell jeder gefährdet werden kann. Bei auf Privatgrund abgestellten Fahrzeugen besteht im Regelfall keine Gefährdung der Allgemeinheit durch unsachgemäßen Betrieb einer Gasanlage. Hier werden - bei unsachgemäß betriebener Gasanlage - im Regelfall alle Nutzer und Anlieger des privaten Grundstückes auf dem das Fahrzeug steht gefährdet. Hier besteht im Rahmen einer privatrechtlichen Haftung für alle Parteien eigenes Interesse, daß die Gasanlage ordnungsgemäß ist. Im Schadensfall wird von Versicherungen ja die Schadensursache geprüft. Im Extremfall kann hier dem Betreiber einer ungeprüften Gasanlage grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden (z.B. wenn er nachweislich schon einmal darauf hingewiesen wurde, daß die Gasanlage nicht sachgemäß ist), wodurch dann nicht nur der Sachversicherungsanspruch, sondern auch der Haftpflichtversicherungsanspruch futsch ist (da es sich ja um ein nicht zugelassenes Fahrzeug handelt spreche ich hier von der Privat-Haftpflichtversicherung und nicht von der Fahrzeug-Haftpflicht). Ähnliches gilt für einen Campingplatzbetreiber: Wenn ihm nachgewiesen werden kann, daß er vom Betrieb einer ungeprüften Gasanlage wußte und dies tolerierte, dürfte dies auch Auswirkungen auf Schadensersatzansprüche gegen den Campingplatzbetreiber haben. Daß dies (Ansprüche gegen Campingplatz) eher selten der Fall ist steht auf der einen Seite, daß derartige Unglücke hin und wieder doch passieren, steht auf der anderen Seite. Auch glaube ich nicht, daß es durch die Medien geht, wenn in Folge eines abgebrandten WoWas der Besitzer des WoWas Privatinsolvenz anmelden mußte. Hier ist also jeder schon ein bischen selbst seines Glückes Schmied. Natürlich läßt sich - über die Art der Durchführung, Häufigkeit und Kosten einer Gasanlagenprüfung diskutieren. Nachdem von einer Gasanlage jedoch eindeutig eine Gefährdung ausgehen kann, sollte man Diskussionen über die Notwendigkeit einer Prüfung aus meiner Sicht jedoch sein lassen und dies im eigenen Interesse regelmäßig durchführen lassen. Seekater Lieber Löffl,
Wüsste nicht,dass ich Dich in irgendeiner Weise zitiert habe. Wenn Du Dich in irgendeiner Form auf den Schlips getreten fühlst,dann mag es ja angehen,dass Du mich zitiertst. Habe extra nochmal alle Zitate gelesen,aber Dich habe ich nicht entdeckt. Mit uns Deutschen ist es ja schon immer so gewesen:Wir brauchen Paragraphen,Vorschriften,Gesetze,damit man schön hinterher drüber diskutieren kann,ob nicht doch eine Lücke vorhanden ist. Denke,dass man dieses Thema endlich ad acta legen sollte. Einige haben ja schon mehrmals das" Gleiche Richtige "gepostet. Also Friede !! :) :) , Konni @ löffl,
ich fühle mich durch Deinen Beitrag unterstützt. Ob der "Friede!!"- (oder Maulkorb-?) Verordner etwas nicht verstanden hat? (War nur ne rhetorische Frage). Mit freundlichen n Günter Hallo,
da ich "ordnungsgemäß" die Suchfunktion bedient habe bin ich auf diesen etwas älteren Thread gestoßen. Nachdem ich mich seitenlang durch "rechtsphilosophische" Betrachtungen gequält habe, finde ich leider trotzdem keine Antwort auf meine Frage: Ich habe ein neues Wohnmobil; selbstverständlich mit Gasprüfung. In dem Fahrzeug war keine Gasflasche enthalten. Ich habe mir also 2 Alugas-Tankflaschen gekauft (danke "Lancelot" für die hervorragenden Ausführungen) und eine DuoControl CS mit den entsprechenden Schläuchen. Jetzt werde ich mich an den Einbau machen (ist ja kein Hexenwerk wie ich gesehen habe). Ich würde die Sachen ja auch gern von einem Fachmann einbauen lassen, habe aber nach einigen Telefonaten bei Firmen die alle nichts von Alugas-Tankflaschen wußten und mir alles mögliche erzählt haben, aufgegeben. Bevor ich das erste Mal Gas in die Tankflaschen einfülle möchte ich gern zu einem Gassachverständigen fahren (TÜV?) und die Anlage prüfen und abnehmen lassen. Geht das überhaupt ohne Gas in den Flaschen? Eine Plakette und eine Bescheinigung brauche ich ja wohl nicht, habe ich ja schon. Sehe ich das so richtig oder schlagt Ihre einen anderen Weg vor? clebre PS: sobald ich etwas mehr Zeit habe werde ich auch mein Profil ergänzen :wink: also meine persönliche meinung ist die,....
egal ob gesetz oder nicht.... eine regelmässige prüfung dient ja schon alleine meiner, die meiner familie und der sicherheit meiner ganzen umgebung und schon dieser aspeckt allein ist für mich gesetz genug eine regelmäßige überprüfung machen zu lassen Um eine Gasprüfung durchzuführen sollte schon Gas aufgefüllt sein.
Nur so ist eine vollständige Gasprüfung durchzuführen (Zündsicherung, Brennverhalten,...). Rechtlich gesehen musst du sogar eine neue Gasprüfung machen lassen, da ein Umbau an der Gasanlage erfolgte. Wenn es dir "nur" um die Dichtigkeit der Schläuche/Verbindungen etc. im Flaschenkasten geht kannst du dir aber auch Lecksuchspray kaufen und selber testen. !
Hallo, ich sehe das auch so. Heute morgen war ich beim TÜV um mich zu erkundigen. Der Prüfing. war sehr erstaunt dass bei meinem neuen WOMO keine Gasflaschen dabei waren. Frage am Rande: wie ist es üblich bei Neufahrzeugen? Mit oder ohne Gasflaschen? Ich werde die 35 € für die Prüfung ausgeben. So viel ist es mir auf jeden Fall wert. clebre |
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