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Fahrverbot über 3,5 to 1, 2, 3, 4, 5


brawo1 am 14 Sep 2011 20:05:31

UlrichS hat geschrieben:Da ich eigendlich gar nicht nachts auf der Fahrbahn halte bzw. Parke benötige ich auch kein Standlicht. In der Regel stelle ich mich nachts auf den Parkstreifen - ohne eigenes Licht.


Ja, nachts wird sich Richi vermutlich auch nicht zum Übernachten an den Fahrbahnrand hinstellen, aber die Dunkelheit fängt ja teilweise schon um 17.00 Uhr an und dann müssen Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGg innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer eigenen Lichtquelle beleuchtet werden oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich gemacht werden.

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Gast am 14 Sep 2011 20:48:33

Aha, ist mir neu, ausser wenn ich auf der Fahrbahn stehen würde, was ich nie tue.

Wenn ich auf einem Parkplatz stehe oder auf einem Parkstreifen muss ich nix ausser Einbrecher mit dem Schild eins überziehen, ( Dem Schild von dem kintzi sprach )

Oder ist das Schild noch für etwas anderes nütze ?

kintzi am 14 Sep 2011 21:21:40

Hallo Wolf, ja, in geschl. Ortschaften, z.B. Industriegebieten auch zum raschen Übernachten entlang der Strasse. Entweder die Schilder oder Beleuchtung, der volle Christbaum zieht ganz schön Strom. So nur der halbe Strom, hatte ich bei Daimlers schon seit den 80ern, per Schalter Standlicht re. oder li.
@ UlrichS: Mimikri ist Täuschung. Ein 2-Achser, den es auch als 3,5 Tonner
gibt, sieht man sein zGG. nicht an. Nachdem immer mehr Strassen in D mit Zeichen 253, im Ausland mit dem Fahrverbot 3,5t versehen sind,dürfen wir die nicht legal benutzen. Deshalb fahre ich solche Strecken eben illegal, auch interessiert mich das Überholverbot auf AB (Z. 277) kaum. Wenn erwischt --> Pech. Halte deswegen Geschw.-Begrenzungen peinlich ein, denn bei Photo kommt`s raus, <60km/h Pkw damals 20€, mein 4t 30€.
Traue mir solche Sachen natürlich bei der Asfinag in Austria nicht, da die über die GO-Box eh mein Kennzeichen haben. Richi

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Gast am 14 Sep 2011 21:30:43

Aha danke.

Im Industriegebiet schlafen ist absoluter Notfall, wenn nix mehr geht.

Kann mir mal bitte einer sagen warum man hier nicht editieren und Bilder anhängen kann ?

Wofür ist nun das schöne Schild von dem Du sprachst, zum Schachspielen oder wofür, ich habe noch keins, brauch man das ?

Ich habe allerdings meine Fahrräder auch im Wohnmobil ( dafür habe ich eine Garage). Wenn es etwas mehr wird, kommt Anhängerlein ( 2 to Tandem) dran.

Da passen dann alle Spielsachen rein.

Wenn das nicht reicht, ist mir nicht mehr zu helfen.

Ich denke mal die normale Wohnmobilbesatzung sucht sich einen Stellplatz oder Parkplatz zum Nächtigen. So soll`s ja auch sein oder ?

Oder schlaft Ihr wirklich regelmäßig im Industriegebiet ? :roll: :eek:

brawo1 am 14 Sep 2011 21:45:25

UlrichS hat geschrieben:Aha, ist mir neu, ausser wenn ich auf der Fahrbahn stehen würde, was ich nie tue.

Wenn ich auf einem Parkplatz stehe oder auf einem Parkstreifen muss ich nix ausser Einbrecher mit dem Schild eins überziehen, ( Dem Schild von dem kintzi sprach )

Oder ist das Schild noch für etwas anderes nütze ?


Das Schild, welches Richi meint, wird wohl die Parktafel sein und die ist sehr wohl noch zu etwas anderem nützlich, als nur dem Einbrecher eins überzuziehen.
Denn im § 17 StVO steht u.a.:

Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.


Und andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen werden im § 49a StVZO --> Link angesprochen und dazu gehört auch diese Parktafel, die anstelle der eigenen Fahrzeugbeleuchtung benutzt werden kann.

brawo1 am 14 Sep 2011 21:55:46

Hallo Richi,

kintzi hat geschrieben:Hallo Wolf, ja, in geschl. Ortschaften, z.B. Industriegebieten auch zum raschen Übernachten entlang der Strasse. Entweder die Schilder oder Beleuchtung, der volle Christbaum zieht ganz schön Strom. So nur der halbe Strom, hatte ich bei Daimlers schon seit den 80ern, per Schalter Standlicht re. oder li.


Ja, entweder die Parktafel oder Beleuchtung bei Womo über 3,5 t, aber mir wäre das Übernachten am Fahrbahnrand, auch in Industriegebieten zu gefährlich, in Parkbuchten ja oder auch dort, wo normalerweise keiner auf mich drauffahren kann.

Gast am 14 Sep 2011 22:05:38

Auf der Fahrbahn - ja, habe ich ja schon geschrieben. Ich parke nie auf der Fahrbahn, auf dem Parkstreifen, die keine Fahrbahn ist, parken wir auch mal wenn wirklich "Holland in Not ist".

Da müssen wir aber wirklich gepennt haben und uns die Augen zufallen, ansonsten fahren wir auf einen Stellplatz, haben da nette Nachbarn und stehen absolut ruhig.

Das ist mir das wert, auch schon die Gefahr das vieleicht doch ein LKW versehendlich auf mich auffährt und mich totquetscht in meinem "Sperrholzmobil" wie ja ab und zu einer schreibt.

Ich möchte nicht im Heckbett liegen wenn jemand hinter auffährt.

allerleirauh am 15 Sep 2011 10:05:45

:( moin.
ich finde diesen thread etwas verwirrend..

fahre einen minisattelzug mit 7,49 to zgg.
zugmaschine zugelassen als so.kfz werkstattwagen.

das sonntagsfahrverbot betrifft mich also nich, die lkw schilder wg. überholverbot schon... da komme ich aber nie in versuchung, als schnecke..

aber brauche ich in geschlossenen ortschaften diese parktafel?
auch auf parkplätzen mit blauem "P"???

danke magda

haballes am 15 Sep 2011 10:29:19

Zitat §17 Absatz 4
Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

§51c Parkleuchten, Park-Warntafeln

(1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.

(2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein:

eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder

eine Begrenzungsleuchte und eine Schlußleuchte oder

eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder

je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen.

An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2000 mm und nicht länger als 6000 mm sind, dürfen sowohl die Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als auch die nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein.

(3) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß der unterste Punkt der leuchtenden Fläche mehr als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1500 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Leuchten darf vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm entfernt sein.

(4) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 müssen während des Betriebs am Bordnetz anschließbar oder mit aufladbaren Stromquellen ausgerüstet sein, die im Fahrbetrieb ständig am Bordnetz angeschlossen sein müssen.

(5) Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 1000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht sein, daß sie mit dem Umriß des Fahrzeugs, Zuges oder der Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr als 100 mm nach innen sind zulässig. Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch Park-Warntafeln nicht verdeckt werden.
Zitat Ende

haballes am 15 Sep 2011 10:31:10

Achja ich zitierte aus der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, die auf meinem Compi gespeichert ist. :D

Gast am 15 Sep 2011 11:07:19

@ allerleirauh Meiner Meinung nach nicht, auch wenn Du auf einem Parkstreifen parkst nicht.

allerleirauh am 15 Sep 2011 11:15:49

:cry: lesen und verstehen sind zweierlei
@ haballes

ich bin 2,25 breit..also der zug nicht ich..
will ja auch nicht auf der fahrbahn parken sondern daneben, ganz normal im wohngebiet in berlin an der strasse halt, da wo parken erlaubt ist für normale anwohner?

:?: bin ich mit dem zug "normal"?

kannst du das gesetzliche kauderwelsch übersetzen?

danke ulrich s!
die hoffnung stirbt ja immer zuletzt..

:? magda

baerti am 15 Sep 2011 11:27:07

Ich habe hier mal einen --> Link zu einer pdf-Datei, die ich für recht informativ halte, weil sie einige Sachverhalte übersichtlich in Tabellenform darstellt.

Vielleicht hilft das ja dem einen oder anderen, sich im Dickicht der Paragraphen zurechtzufinden.

Um es aber gleich vorweg zu sagen, zum Sonntagsfahrverbot findet man dort nichts, aber das sollte ja nun hier in den Beiträgen klar geworden sein.

haballes am 15 Sep 2011 11:27:16

Also. Über 3,5t wiegst du, äh.. dein Gefährt. Also ausserorts beleuchten und innerorts zumindest die Parktafel wenn du nicht beleuchtest.

Die Parktafel darf innerorts das Begrenzungslicht ersetzen, ausserorts nicht.


Zur Fahrbahn zählt alles ab Bordsteinkante. Auf Gehwegen darf nicht geparkt werden. Auf Parkplätzen, wo du mit deinem Gefährt parken darfst, brauchst du nichts kenntlich zu machen. Es geht bei den Beleuchtungspflichten um die Gefahrenabwehr. Stell dir einen Wechselpritschenzug vor, der über das Wochenende abgebrückt hat, heisst das da nur das Fahrgestell mit dem Führerhaus parkt. Wenn du ausserorts mit 100 drauf zu fährst und er wäre unbeleuchtet, würdest du ihn kaum erkennen. Innerorts sind Strassen beleuchtet und auf Parkplätzen wird Schritt gefahren.

Von dieser Regelung sind übrigens weder Reisebusse noch Wohnmobile ausgenommen. Es ist wie in Italien das für viele sinnfreie Schild am Fahrradträger.

haballes am 15 Sep 2011 11:36:08

Gerade noch eine Info eingeholt. Eine Parkbucht gehört zur öffentlichen Strasse. Ganz brisant die ja sehr mit LKW überparkten Autobahnparkbuchten.

allerleirauh am 15 Sep 2011 11:38:22

danke für ie pdf, schon mal abgespeichert..

dort wird in geschlossenen ortschaften zwischen halten und parken unterschieden..

ich will PARKEN! bei DUNKELHEIT! in BERLIN! das ist GESCHLOSSEN!
warntafel oder licht brauche ich aber nur zum halten?

jawattdennnu?

allerleirauh am 15 Sep 2011 11:41:07

:) nachtrag..
der vorbesitzer meines fahrzeugs hat mir wirklich jeden zubehörschnulli mitgegeben, den man sich vorstellen kann...
(seitdem handele ich z.b. mit warnwesten..)

aber so eine tafel war nicht dabei..
und er parkte auch immer dunkel in geschlossenen..
:( magda

allerleirauh am 15 Sep 2011 11:57:22

:) so ich habs nu..

wenn ich halte, brauche ich eine tafel.
wenn ich parke, (=länger als 3 minuten halten) brauche ich keine.

na logisch ist das nicht.
steht aber hier so:--> Link

:) magda

baerti am 15 Sep 2011 12:16:34

Hallo Magda,

wo steht denn das in diesem Link, den du gesetzt hast?

baerti am 15 Sep 2011 12:24:28

§51c Parkleuchten, Park-Warntafeln

(2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein:

eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite


Heißt das, dass die Lösung von kintzi, die Parkbeleuchtung auf die der Straße zugewandte Seite zu begrenzen, auch nicht zulässig ist?

allerleirauh am 15 Sep 2011 12:31:05

baerti hat geschrieben:Hallo Magda,

wo steht denn das in diesem Link, den du gesetzt hast?


das steht in der pdf vom adac, die weiter oben verlinkt wurde..
dort wird zwischen halten und parken unterschieden.

Gast am 15 Sep 2011 12:41:03

haballes hat geschrieben:Gerade noch eine Info eingeholt. Eine Parkbucht gehört zur öffentlichen Strasse. Ganz brisant die ja sehr mit LKW überparkten Autobahnparkbuchten.
Ähm ich glaube langsam an nichts mehr.

Du brauchst Licht usw. nur wenn Du auf der Fahrbahn parkst. Keiner hat bestritten das eine Parkbucht zur öffentlichen Strasse gehört aber eine Parkbucht ist normalerweise keine Fahrbahn.

Auf der Fahrbahn fahren die Fahrzeuge und die Parkbuchten werden dazu genutz dort Fahrzeuge abzustellen.

Weil auf Fahrbahnen normalerweise nicht geparkt wird, ausser es ist dort genug Platz und kein entsprechendes Verbot kann man natürlich auch dort parken - ab 3,5 to mit Licht usw.

Was ist jetzt daran unklar ? Das war doch die Frage ob jemand auf einem Parkplatz auch das Standlicht nachts anlassen muss.

Nein muss er nicht weil eine Parkplatz auch keine Fahrbahn ist.

brawo1 am 15 Sep 2011 17:30:33

UlrichS hat geschrieben:Du brauchst Licht usw. nur wenn Du auf der Fahrbahn parkst. Keiner hat bestritten das eine Parkbucht zur öffentlichen Strasse gehört aber eine Parkbucht ist normalerweise keine Fahrbahn.

Auf der Fahrbahn fahren die Fahrzeuge und die Parkbuchten werden dazu genutz dort Fahrzeuge abzustellen.

Weil auf Fahrbahnen normalerweise nicht geparkt wird, ausser es ist dort genug Platz und kein entsprechendes Verbot kann man natürlich auch dort parken - ab 3,5 to mit Licht usw.

Was ist jetzt daran unklar ? Das war doch die Frage ob jemand auf einem Parkplatz auch das Standlicht nachts anlassen muss.

Nein muss er nicht weil eine Parkplatz auch keine Fahrbahn ist.


Was UlrichS geschrieben hat ist richtig. Dem § 2 StVO kann man entnehmen, was unter einer Fahrbahn zu verstehen ist:

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.


Das heißt also, dass auf Seitenstreifen oder auch Parkstreifen ohne Licht geparkt werden darf.

baerti am 15 Sep 2011 21:30:32

Hallo Wolf,

und wie ist es dann mit Kintzis einseitiger Beleuchtung, wenn man auf der Fahrbahn parkt?

brawo1 am 15 Sep 2011 22:42:21

baerti hat geschrieben:Hallo Wolf,

und wie ist es dann mit Kintzis einseitiger Beleuchtung, wenn man auf der Fahrbahn parkt?


Hallo baerti,

ich weiß nicht, wie kintzis einseitige Beleuchtung aussieht, aber wie es richtig sein muss, kann man im § 51c StVZO nachlesen. Hier ein --> Link zur StVZO.

kintzi am 16 Sep 2011 01:49:08

Hallo, die halbe Standbeleuchtung der dem Verkehr zugewandten Seite
wie eben die Parktafeln auch. Also: vorn Standlicht, hinten Schlusslicht u.
die obere Positionsleuchte (weiss/rot), dazu die gelben Seitenleuchten (LED).
Nehme an § 51c unter zweitens.

Bin auf diese Lösung gekommen, weil mit den zuklappbaren Tafeln mein Mimikri im Eimer ist u. ich f. d. Montage der Tafeln keine Löcher bohren u. Hilfskonstruktion bauen muss. Wenn`s ungesetzlich ist, auch egal, die Sicherung rein u. der volle Christbaum brennt wieder.

Sollte die Starter-Batt. morgends beim Anlassen Probleme haben, auch nicht schlimm: zusätzl. AGM re. Unterflur (f. Tiefkühltruhe in Garage.) u. Starterkabel. Im grössten Notfall Honda 20i in Garage u. Ctek 25A-Lader. Habe im Winter schon einigen helfen können. Richi

giovannibastanza am 22 Sep 2011 16:56:08

Suzlj, die Zeichen beziehen sich auf Kraftfahrzeuge . Du kannst es nicht leugnen, du fährst ein Kraftfahrzeug, deshalb gilt es für dich.
Der Gesetzgeber hat diese Aussage gewählt , damit die Frage LKW oder Sonderfahrzeuge nicht die Rolle spielt.
Ausgenommen sind PKW und Omnibusse. Per Definition ist entscheidend was Fahrzeugschein bzw. im Dok 1 steht.
Besonders wichtig ist, da es sich um die zulässige Gesamzmasse handelt ,
ist der Anhänger falls vorhanden mit einzurechnen. Er gehört mit zur zul.Gsm.
Ciao. Giovanni.

giorgiobastanz am 10 Mai 2013 17:23:20

Hallo, Leute , da bisher keine befriedigende Antwort dabei war , das Zeichen aber schon mehrmals besprochen wurde , werde ich das noch einmal kommentieren:
Das Vorschriftszeichen 253 bedeutet nach § 41 STVO dem Wortlaut nach folgendes:
Verbot für KRAFTFAHRZEUGE mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen , ausgenommen Personenwagen und Kraftomnibusse.

D.h.:
Hier dürfen alle Kraftfahrzeuge , egal ob LKW oder Sonderfahrzeuge( Eintrag imFZ-Schein )nicht fahren , die addiert oder allein ,Zugfahrzeug und Anhänger, ein zulässiges Gesamtgewicht (Eintrag im Fz . Schein ) über 3,5 t haben. Nur die , die einen direkten Eintrag- Omnibus oder PKW- haben -dürfen dort fahren.
Bei der Österreich Zulassung muss genau geprüft werden , ob da wirklich Personenkraftwagen steht , oder Fahrzeug zur Persoenbeförderung oder Sonderfahrzeug z . Personenfahrzeug .
Ich würde in solchem Falle mir eine Bescheinigung von der öst. Verkehrsbehörde besorgen aus der der Status einwandfrei hervorgeht , sonst gibt es immer mal eine eifrige Nachfrage .
Giovanni.

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