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Hallo Brawo1,
ja, es sollte ein normaler PKW sein, aber eben über 3,5t zul.Gesamtmasse. Ich sehe das auch so. 130 km/h Richtgeschwindigkeit. Auch wenn über 3,5t., das ist ja eben der Knackpunkt. Was jetzt der Österreicher mit seinem als PKW bezeichneten WoMo machen darf oder machen sollte....? Nun ich würde da auch vorsichtig sein. Alles wird gedreht und gewendet, bis es eben ein Wohnmobil ist und kein PKW mehr. Das kann ich mir auch vorstellen, dass das im Falle einer Falles so laufen wird. Nur, dadurch ist ihm nicht geholfen. Keiner weiß so richtig, was der Sulzj80 machen darf hier in Deutschland und das finde ich nicht gut! L.G. @Brawo1
Zusatz: klar §3 ist der Hauptfaktor bei der Wahl der Geschwindigkeit. Wir gehen aber mal von den günstigsten Verhältnissen aus, die man sich vorstellen kann...
Man darf sich nicht an der Richtgeschwindigkeit aufhängen. Das heißt ja nur, dass es sich um eine empfohlene Geschwindigkeit handelt. Du darfst ohne weiteres schneller fahren, egal wie schwer dein Wagen ist, aber nur so schnell, wie es in § 3 StVO seht. @Brawo1
Genau! Aber sagt ja schon das Wort "Richtgeschwindigkeit", sonst hieße es ja "Höchstgeschwindigkeit". übrigens:Es macht richtig Spaß hier mit Euch zu diskutieren :D Endlich kann ich auch mal was schreiben :D Fragt mich bitte nicht nach der "quelle" wo ich das mal gelesen habe. Ist schon ne weile her. Da ging es um einen ähnlichen fall. "Grosses" Fahrzeug als PKW zugelassen um ebendiese vorteile nutzen zu können.
ABER ! Unwissenheit schützt nicht vor Strafe . Nur weil im Fahrzeugschein PKW steht muss es noch lange keiner sein. Bei dem geschilderten Fall war es so das ebendieses Fahrzeug vom Optischen wie auch vom "Nutzen" her eindeutig als LKW zu sehen war. Nur weil im Schein PKW steht kann man sich nicht zwingend darauf stützen. Eine Offensichtliche Falscheinstufung der Fahrzeugklasse zum übertreten von Vehrkehrsregeln zu Nutzen kann(muss nicht) ins Auge gehen. :wink: tober[/b] So sehe ich das auch. Guten Morgen zusammen,
ja klar, im Zweifel ist es immer besser "den Ball flach zu halten". Für Suzlj80 wahrscheinlich der beste Schutz vor bösen Überraschungen. Also kann man sagen, wir wissen im Falle Suzlj auch nicht wirklich ob er nun überholen darf, schneller fahren darf oder bei VZ 253 einfahren darf. Wir können ihm nur raten, es nicht zu tun. Alles sehr schwammig und nicht wirklich zufriedenstellend :( .L.G. Hallo miteinander
Ob es eine Falscheinstufung der österreichischen Typisierungsbehörden ist kann ich nicht sagen. Allerdings bezweifle ich stark daß das als Unwissenheit ausgelegt werden kann wenn dort eindeutig M1/PKW steht. Ich habe es schonmal erwähnt in Schweden z.b. kann ein doppelstöckiger 3 achsiger Reisebuss mit 18 to umgebaut zum Womo als PKW Klasse II typisiert werden. Das bedeutet einfach PKW über 3,5 to ohne Fehltypisierung ohne wenn und aber. Das ist eine nationale Typisierung und die ist einfach EU weit anzuerkennen. Die Schwedischen Wohnmobilclubs haben Schreiben in verschiedenen Sprachen zur Verfügung gestellt in dem das bestätigt wird (bezüglich lenken dieser Fahrzeuge mit B-Schein) weil es immer wieder mit unwissenden Gesetzteshütern zu Problemen kam. Es gibt noch viele andere nationale Typisierung die in Deutschland nicht möglich wären aber trotzdem anerkannt werden müßen (bei ausländischen Fahrzeugen). Worauf ich damit hinauswill ist, das ich denke ,eine Deutsche Behörde kann keine ausländische Typisierung aufheben.Selbstverständlich habe ich mich an die deutsche Gesetzgebung zu halten, aber die besagt nunmal auch das ich bei Zeichen 253 als PKW über 3,5 to ausgenommen bin. Wenn ich also aus meinen Fahrzeugpapieren die Information PKW habe kann ich wohl annehmen dass das zutrifft. Überholverbot und Geschwindigkeitsbeschränkung sind mir nicht so wichtig aber das Zeichen 253 hat es in sich ! Achtet mal auf dieses Zeichen wenn ihr in Deutschland unterwegs seit. Ihr werdet staunen wo ihr nicht mehr hinfahren könnt. Stimmt wirklich, die Diskussion ist sehr interessant, und es geht ja nicht unbedingt darum Gesetzte zu brechen,sondern nur Vorteile zu nutzen die sich halt aus nationalen Gegebenheiten ergeben. Herzliche Mario Hallo Mario,
ja, du hast völlig recht mit deiner Ausführung. Nur: ich könnte mir gut vorstellen, dass es hier in Deutschland auf Grund von Unwissenheit zu Problemen kommen könnte. Wir sind hier in diesem Land so skeptisch, weil wir hier immer wieder über Entscheidungen der Richter nur staunen können und den Kopf schütteln. Ich finde ja nun auch, dass aus einem Elefanten kein Esel werden kann, wenn man über die Grenze fährt (das schrieb ich bereits). Ich würde mich auch auf den Eintrag in den Fahrzeugpapieren berufen und alle Vorteile nutzen.Auf die Polizei würde ich mich schon freuen. Auf irgendetwas muss man sich ja nun auch verlassen können. Wenn in meinen Papieren PKW steht, muss ich davon ausgehen, dass ich auch einen solchen fahre. Nun, ich denke wenn du alle Vorteile nutzt, k ö n n t e s t du hier etwas Stress kriegen, wie das dann ausgeht ???? Normalerweise gibt es da keine Diskussion. Nun eines ist klar: Du hast einen PKW und damit hast du den Vorteil bei allen zuvor genannten Verkehrszeichen und Geschwindigkeitsregelungen. Ob du die Vorteile nutzt, bleibt dir überlassen. L.G. Babsi Habe gerade mit einem Freund, der wegen der Verkehrszeichen 277 und 253 verunsichert ist, die Diskussion.
Zu den Verkehrszeichen steht: für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse Wenn im Kraftfahrzeugschein "Fahrzeug zur Personenbeförderung" steht (bei mir steht übrigens unter J "M1G" und unter (5) "Geländefz.Pers.bef. Limousine" (vor der Umschlüsselung 10 und LKW ofener Kasten)) oder Personenkraftwagen steht, dann ist das ein PKW. Das Urteil Urteile/Meinungen zu Zeichen 277 Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150). ist völlig veraltet (1993), spricht von Fahrzeugen über 2,8t und bezieht sich auf "Sonstige KFZ" Wohnmobil Heute dürfen Wohnmobile über 3,5t bis 7,5t(?) 100kmh fahren (so schnell wie Busse) und werden als M1 Personenkraftwagen zugelassen. Ich darf mit meinem Gespann über 3,5t überholen, seit der Zugwagen als PKW zugelassen ist. Ein Fahrzeug, was im Fahrzeugschein als PKW bezeichnet wird, kann mit einem Anhänger nicht als LKW bezeichnet werden. Für dieses Gespann gilt Z 277 nicht (BayObLG DAR 10, 483). Dann fahr mal am Sonn-oder Feiertag vor 22 Uhr. >3,5t + Hänger= Sonntagsfahrverbot, wenn nicht Omnibus. Richi
Das Sonntagsfahrverbot gilt nur für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t und doch nicht für Pkw und auch ein Wohnmobil ist kein Lastkraftwagen.
Also diese Aussage ist falsch! Haben wir den keine Damen und Herren von der Polizei in unseren Reihen, die das mal mit entpsrechenden §§ beleuchten können ??? Anhängertransport zu Sport- und Freizeitzwecken fallen nicht unter das Sonntagsfahrverbot ...
... also WoMo mit Anhänger darf auch Sonntags fahren. Mir hat jetzt auch ein Bekannter gesagt, ich dürfte mit meinem als LKW zugelassenen Transporter mit "Wohneinrichtung" Sonn- und Feiertags nicht mit Hänger fahren. Ich habs auch nicht vor, wäre aber schön zu wissen, ob ichs dürfte.
Frank Ach ja, die Diskussion um die selbstfahrende Arbeitsmaschine find ich gut. Ich tendiere zu einem salomonischen Urteil: Die Arbeitsmaschine darf überholen - das Trägerfahrzeug nicht. :D
Hallo Hartmut, dann solltest du aber auch sagen, was an meiner Aussage falsch sein soll. Du brauchst nur den § 30 StVO nachzulesen, dann weißt du ganz genau, was für Kfz unter das Sonntagsfahrverbot fallen. Da braucht man keine Polizeibeamten, sondern man muss nur selbst lesen können. Wenn Dein Wohnmobil tatsächlich als Lastwagen zugelassen ist könnte es kritisch werden. Denn LKW`s mit Anhänger sind in der StVO ( --> Link ) gemeint. Allerdings ist der tatsächliche Verwendungszweck Deines LKW ja ein Fahrzeug zu Wohnzwecken, könnte man argumentieren. Habe ich mit meinem Fürchtenix ( Wohnmobil 4,25 to zugelassen als M1 Fahrzeug zur Personenbeförderung = sonstige Fahrzeuge Wohnmobil ) udn einem 2 to Lastenanhänger schon gemacht. Wer will mir denn was ? Ich bin doch kein LKW :D
Ein Wohnmobil ist nicht so einfach als Lastkraftwagen umzubauen und dann zuzulassen. Es müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden, u.a.: - Entsprechendes Ladevolumen bzw. entsprechende Laderaumlänge - Unbrauchbar gemachte Sitz- und Sicherheitsgurtverankerungen Also ist es eigentlich in der Praxis so, einmal Wohnmobil, immer Wohnmobil.
Das ist falsch Wir sind schon des öfteren ins Gelände gefahren und ein Bekannter hatte seine alte Suzuki auf einem Anhänger an seinem Pickup. Er durfte Strafe zahlen. Es ei denn, man holt sich von der Behörde eine Sondergenehmigung die logischer Weise auch Geld kostet. Am Amt hat man ihm sogar eine Genehmigung für 1 Jahr angeboten die natürlich auch ein bisschen teurer ist. LongJohn Es ging eigendlich um diesen Beitrag:
Es geht nicht darum ein Wohnmobil als LKW zuzulassen, sondern einen LKW der als Wohnmobil umgebaut wurde bzw. genutzt wird, dass dieser mit Anhänger tatsächlich unter das Sonntagsfahrverbot fallen könnte. Allerdings bin ich mir wieder nicht sicher, aber ich meine das in irgendeinem anderen Gesetz bzw. Bestimmung steht, dass dies nur für gewerbliche Fahrzeuge gilt. In § 30 steht es nicht, was nich tausschließt das es nicht in einem der nachfolgenden steht. Ich bleibe dabei, in D gilt das Sonntagsfahrverbot f.Womo >3,5 mit Anhänger wegen des Anhängers, wissen alle, die C1 bzw. C1E (z.B. meine Tochter)machen mussten.
Ja,ja, die alten 3er vor `99 haben meist keine Ahnung, was sie dürfen u. was nicht, musste ich auch erst lernen. Verkehrsrechtlich gelte ich mit 4t als LKW mit Ausnahme der 100km/h. Bei Überholverbot f. LKW über 3,5t dürfen wir auf AB doch auch nicht überholen, obwohl wir 100 fahren dürfen, müssen wir in der LKW-Kolonne ( 94km/h bei Abregelung in LKWs wird meist toleriert) bleiben, das ist doch das allgemein bedauerte Widersinnige. Deshalb bevorzuge ich Mimikri-geeignete Womos(müssen leichter aussehen, als sie sind), bei Kontrolle oder Unfall bei Fehlverhalten dann halt Pech gehabt. Richi
Da ich hinsichtlich des Führerschein u.a. auch C, CE habe und keinen "alten" Führerschein besitze, fühle ich mich nicht angesprochen. Auch Verkehrsrechtlich bleibe ich ein Fahrzeug zur Personenbeförderung mit Aufbau Wohnmobil ( eben ein Wohnmobil) über 3,5 to. Ein "Überholverbot für LKW über 3,5 to" ist mir trotz C und CE Fahrerlaubnis nicht bekannt. Wohl das Zeichen 277 falls Du dieses meinst. Dieses Zeichen besagt das Kraft - Fahrzeuge über 3,5 to ( einschließlich ihrer Anhänger - was gerne übersehen wird ) ausgenommen PKW`s und Busse nicht überholen dürfen. Also darf ich mit meinem WOMO nicht überholen, aber was sollte das mit LKW`s zu tun haben, nur weil man einen LKW dort aufgemalt hat. Hätte man einen Transitbus mit Anhänger malen sollen ? Der darf nämlich auch nicht. Entschuldige aber wenn ich so Deinen und auch andere Beiträge lese, graust es mir, gerade wenn Du noch betonst das andere "mit grauem Führerschein" keine Ahnung haben.
Hallo kintzi, verstehe nicht, wie man so uneinsichtig sein kann, denn noch klarer als im § 30 StVO kann es doch nirgends stehen:
Hier ist doch ganz eindeutig nur von Lastkraftwagen die Rede und Wohnmobile sind nun einmal keine Lastkraftwagen, auch wenn du damit nicht einverstanden bist. Außerdem schreibst du auch hier völlig falsch,
denn das Überholverbot gilt nicht für LKW, sondern für Kraftfahrzeuge, so heißt es im Gesetzestext und das ist ein riesengroßer Unterschied. Würde nämlich im Gesetzestext tatsächlich LKW stehen, dürften Wohnmobile überholen, so aber nicht. Und diese Anmerkung von dir
wirft kein gutes Licht auf dich, denn derjenige, der keine Ahnung hat, bist du, zumindest in diesem Fall. Und deswegen solltest du dich noch einmal in der Fahrschule unterrichten lassen und dann dabei bitte nicht schlafen.
Okay, aber wenn ein LKW zu einem Wohnmobil umgebaut wird, ist es halt zu einem Wohnmobil geworden und darf auch an Sonn- und Feiertagen fahren. Genauso umgekehrt, was allerdings in der Praxis nicht vorkommen dürfte, dass ein Wohnmobil, welches zu einem LKW umgebaut wird, nicht an Sonn- und Feiertagen fahren darf. In § 30 StO steht das nicht, aber bei der Definition, was ein LKW ist. Und ein LKW ist ein
Somit ist zumindest für mich und die meisten anderen auch alles klar. Brawo1 sei nicht bös aber Du hast wohl keinen guten Tag. Im Kfz Brief und im Kfz Schein steht als was das Fahrzeug zugelassen wurde. Wenn ein Fahrzeug umgebaut wurde, bis Du verpflichtet es beim TÜV vorzuführen und eine Änderung zu beantragen. Ein Anbau eines Teiles das keine dementsprechende Serienzulassung hat, ist übrigens auch schon ein Umbau. Deshalb mussten früher ja auch AHK`s zum TÜV und dort eingetragen werden. Wenn jemand einen LKW zum WOMO hat umbauen lassen und hat keine Änderung beantragt ist es Formal erst einmal ein LKW. Es kann ja auch sein, dass er ständig die Einrichtung ausbaut und das Fahrzeug weiterhin als LKW nutzen kann und will. Nicht für ungut, aber jetzt bist Du im Unrecht. Also ich versteh das alles nicht.
1. Man ist ein LKW, wenn im Schein steht "LKW" - ansonsten eben nicht- das sollte doch nachvollziehbar sein. 2. Wenn es also ein Fahrverbot für LKW über 7,5 To gibt, dürfen LKW über 7,5 To nicht mehr fahren - 10 To- Womos eben schon, denn ansonsten müßte das Fahrverbot heißen: LKW & Womos über 7,5 To..... oder KFZ über 7,5 To Für den Anhängerbetrieb gilt es natürlich entsprechend genauso. Es ist ja auch so: Würde es einem Womo mit Anhänger verboten am We zu fahren, würde das teilweise den Hintergrund dieser Campingfreizeitgestaltung ad absurdum führen, denn wie sollten bspw: Boote, Motorräder, Segelflieger etc.... Zu Ihrem Wochenendbestimmungsort kommen? Ok, zur Erklärung:
ich hab einen Duc 230, 3,25to zGG, "LKW GESCHL. KASTEN" steht im Schein. Dieser ist vom Vorbesitzer isoliert worden und auch die Fenster hat er reingebaut, Dachluke ebenso. Mobilar war keines da, das hab ich erst reingebaut und zwar als Modulvariante. Das heisst, in einer Stunde ist das "Womo" leer, mit herkömmlichem Werkzeug. Einzig der (Unterboden-)Wassertank bleibt dran. Die Trennwand könnte ich auch noch reinmachen, brauch ich aber nicht, um als LKW durchzugehen. Wenn ich also schnell mal einen Umzug fahre, wie vor drei Wochen geschehen, oder fix mal übers Wochenende an die See, ist das alles mit einem Fahrzeug möglich, die Umwelt dankt es, Versicherung und Steuer ebenso. Ein multifunktionales Nutzfahrzeug also, was auf mich als Privatperson zugelassen ist. Über die 7,5to kommen ich mit Angänger sicher nicht. Also: nicht gewerblich, nicht über 7,5to sollte ich also fahren dürfen. Überholen aber nicht, auch weil ich keine 100er Zulassung für den Hänger bekomm(kein ABS, hier bremst der Mensch noch selbst :D ) Liege ich da nun falsch? Frank @ Gast:
und wie sollen die Bustouristen von ihrer Butterfahrt wieder heim kommen? Hast ja Recht, es würde keinen Sinn machen, aber viele Gesetze machen keinen Sinn? Jetzt mal die CEE-Vorschrift außen vor gelassen. Frank Gast Du hast es doch verstanden, es ist genau so wie Du schreibst.
@ fantom - Busse sind auch von Sonntagsfahrverbot nicht betroffen. Das Du Dein Fahrzeug zwischendurch als LKW nutzt hatte ich mir schon so gedacht.
Hallo UlrichS, nein, ich hatte keinen schlechten Tag und wir sind schon einer Meinung, nur hast du jetzt etwas geschrieben, was ich gar nicht erwähnt hatte, nämlich die Abnahme des entsprechenden Fahrzeugs als LKW oder Wohnmobil durch die zuständige Stelle, denn das ist auch in meinen Augen das Entscheidende, ansonsten bleibt alles wie es ist. Handelt es sich um einen LKW mit mehr als 7,5 t, darf nicht gefahren werden, handelt es sich um ein Wohnmobil mit mehr als 7,5 t darf gefahren werden. Dann sind wir uns ja einig und wir dürfen Sonntags die LKW`s über 7,5 to die als Wohnmobil genutzt werden, im Kfz Schein noch als LKW stehen, nicht.
Obwohl Dein Bekannter offensichtlich zahlen musste, heißt doch nicht im Umkehrschluß, dass meine Aussage falsch ist. Er konnte gegenüber der Obrigkeit nicht darlegen oder beweisen, dass der Transport von Anhänger mit alter Susi lediglich zu Sport- und Freizeitzwecken erfolgt. Das ist alles. Wobei ich den Beitrag sowieso nicht verstehe, denn sein Pickup mit Anhänger muss ja erst mal 7,5 to überschreiten. Hallo, bin deswegen mit Herrn Bergmann, Jurist beim ADAC, in Kontakt.
Wörtliches Zitat: "Der Eintrag in die Fahrzeugpapiere ist für die Bewertung, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen LKW im Sinne des § 30 Abs.3 StVO handelt, nicht ausschlaggebend. Deshalb fällt grundsätzlich jedes Gespann in dieses Verbot, wenn das Zugfahrzeug als LKW anzusehen ist." Zitat Ende. Nebenbei: Bussgelder f. d. Fahrer 75€, für den Halter 380€. Sind Fahrer und Halter identisch, wird der höhere Regelsatz verhängt. Habe eben noch eine Zusatzfrage gestellt, werde dann umfassend berichten, evtl. bekomme v. ADAC die Erlaubnis, die Antworten hier zu veröffentlichen. M.E. ist der Eintrag "So.-Kfz/LKW" nur eine steuerliche Unterscheidung u. spielt f. die sonstige Regelung durch StVO (bis auf die 100 auf AB) keine Rolle. Richi Was hat jetzt Dein damaliger Beitrag mit der neuen INFO zu tun ? Die Auskunft des ADAC Fachmanns ist natürlich zutreffend, wenn im Wohnmobil ein Paketdienst seine Pakete transportiert wird die Polizei sagen, so nicht. Nicht mit uns verarschen könen wir uns alleine. Dat kostet jetzt aber ..... :D Beziehe mich eben auf diesen meinen Beitrag. Richi Noch was, fiel mir eben auf: der TÖ spricht v. Österreich, die machen im Gegensatz zu D Unterschiede zw. LKW u. Womo, s. Brenner-Bundesstrasse
usw. Richi Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
So und nicht anders. Über 3,5t ist Feierabend. Aber nur für LKW. Ein VW Caddy kann ein LKW sein, ein Vito auch. Ein Vito kann auch ein PKW oder wie in meinem Fall ein Kombinationskraftwagen sein. Ein Wohnmobil ist ein Fahrzeug zur Personenbeförderung. :) Streitet nicht rum. :)
Sehr gerne kannst Du weiterhin Deine eigene Meinung vertreten, aber in der Regel gilt das, was Du im Fahrzeugschein stehen hast. Wenn Du eine 100 er Reglung am Wohnwagen hast, darf Du 100 fahren. Wenn Du nur die Voraussetzungen zu einer entsprechenden Erlaubnis besitzt aber nicht die Erlaubnis darfst Du keine 100 fahren. Meines Erachtens darf ein LKW nur weil er gewisse Einbauten die ähnlich einem Wohnmobil genutzt werden nicht 100 km / h fahren. Schreibst Du ja auch. @ hamballe:
Hast recht! Allerdings sieht die Polizei von einer Ahndung bei LKW <3,5t bei den von Dir genannten Vorraussetzungen ab, hierauf haben sich die Innenminister der Länder verständigt. Richi
Peter hat es erfasst!!!!! Wichtig ist was im Schein steht (seis als Text oder Kürzel). Und hier mal was lustiges ..... Sattelzugmaschienen dürfen auch an Sonn - und Feiertagen fahren (ohne Auflieger) egal wie das ZGG ist, denn in deren FZS steht SZM nicht LKW!!!!!! Warum geht kein edit??? warst mal ein paar tage nicht da und schon ....
ok, also egal wie schwer oder leicht das Fahrzeug ist, bzw das ZGG ink. Anhänger, sobald im FZS das Wort LKW steht gilt das Fahrverbot an Sonn und Feiertagen zwischen 0:00 Uhr und 22:00 Uhr. Kintzi - Du behauptest also weiterhin, nur um Mißverständnisse zu vermeiden, dass Wohnmobile wie z.B. mein Hymer B 514 mit einem Lastenanhänger in dem sich Freizeitsachen befinden unter das Sonntagsfahrverbot fallen ! ? ! :? Hatte gestern an den ADAC gemailt:
Es geht um das Sonntagsfahrverbot für Wohnmobil über 3,5 u. unter 7,5t mit Anhänger in Deutschl. Besteht es noch? Für LKW klar,es wird aber argumentiert, dass das Wohnmobil kein LKW ist, vielmehr ein So.-Kfz, das der Personenbeförderung dient. Obwohl f. diese Womos bis auf die 100km/h Erleichterung auf AB ansonsten diesselben Verkehrsregeln wie für LKW gelten. Konkret nochmal: Darf ich mit meinem 4t Womo mit 1,5t Anhänger sonntags/feiertags fahren? Dank usw. Antwort heute um 09°° v. Herrn Stefan Bergmann, Juristischer Dienst ADAC München: An Sonn-und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0-22Uhr Lkw mit einem zul. Gesamtgew. über 7,5t nicht verkehren; dieses Verbot erstreckt sich auch auf Anhänger hinter Lkw, wobei hier keine Gew.-Beschränkung gilt. Der Eintrag in den Fahrzeugpapieren ist für die Bewertung, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Lkw im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO handelt, nicht ausschlaggebend. Deshalb fällt grundsätzlich jedes Gespann in dieses Verbot, wenn das Zugfahrzeug als Lkw anzusehen ist. Es folgt dann noch der Absatz für Lkw bis 3,5t bzgl.Anhänger f. Sport/Freizeitzwecke u. bzgl. Bussgeld. Ich schrieb dann heute 14:20Uhr nochmals an Herrn Bergmann: Wenn ich Sie recht verstehe, ist mein Wohnmobil mit 4t trotz Eintrag als So.-Kfz ein Lkw u. fällt mit Anhänger unter das Sonntagsfahrverbot? Ein einfaches "Ja" genügt mir, bei "Nein" bitte ich um Begründung. Mit einer Antwort rechne ich ab komm. Montag. |
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