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Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung? 1, 2


Re_tep am 13 Jun 2013 17:35:12

Ich habe gerade etwas gelesen von einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Kauf eines Premium Wohnmobils?

Wer kennt sich da aus, was versteckt sich dahinter???

Anzeige vom Forum

Hier findest Du vielleicht schon, was Du suchst: Artikel auf eBay oder versuchs hier bei Amazon

Gast am 13 Jun 2013 17:39:11

Hab das bei Tante Google gefunden --> Link

wolfherm am 13 Jun 2013 18:12:38

Darin wird die zu erbringende Leistung, Beschaffenheit beschrieben. Gegen die wird hinterher die Lieferung geprüft.

In der IT nennen wir das Leistungsbeschreibung.

Anzeige vom Forum


Lancelot am 13 Jun 2013 21:13:32

... und im Baubereich Leistungsverzeichnis, ein Pflichtenheft.

Gast am 13 Jun 2013 21:27:41

In Bezug des Kaufes eines Womo sind es die Eigenschaften positiv/negativ die dem Fahrzeug vom Verkäufer zugesichert werden.

Das betrifft zB ein normales Verkaufsgespräch beim dem auf enorm gute Eigenschaften hingewiesen werden die durch zeugen bestätigt oder im Vertrag festgehalten werden.

Ich würde es so beschreiben.


Re_tep am 13 Jun 2013 21:48:37

OK, habe ich verstanden. Ich persönlich habe aber noch nie darüber nachgedacht, neben einem rechtsgültigen Kaufvertrag bei Erwerb eines Wohnmobils extra eine Beschaffenheitsvereinbarung zugrunde zu legen. Aber genau dieses Fehlen machen jetzt Anwälte eines Premium-Wohnmobilherstellers in einem Wandlungsverfahren offenbar dem Käufer zum Vorwurf und berufen sich auf ein BGH Urteil.
Irgendwie kann ich das jetzt nicht ganz glauben, aber in unserem Womozirkus ist wohl alles möglich. Der Käufer hat nur das viele Geld auf den Tisch des Hauses zu legen und mit Unannehmlichkeiten, Unzulänglichkeiten und weiteren mehr oder schwerwiegenden Mängeln zu leben. Würde denn der Womohersteller bei Vertragsschluß auch eine gesonderte Beschaffenheitsvereinbarung freiwillig unterschreiben und damit Teil des Kaufvertrages werden lassen? Müßte man mal beim nächsten Kauf probieren.

wolfherm am 13 Jun 2013 21:51:12

Nee, das hast du falsch verstanden. Wenn ich ein Haus baue, beschreibe ich im Pflichtenheft jeden Pfurz und Feuerstein. Bei einem vergleichbar teuren Womo kaufe ich nach Katalog? Geht gar nicht.

Gast am 13 Jun 2013 22:00:21

Eine beschaffenheitsvereinbarung Mus nicht zwangsläufig an einem pflichtenheft gebunden sein.

Dose kann auch zb eine Reparaturauftrag betreffen... Denke ich.


wolfherm am 13 Jun 2013 22:01:12

???

dieter2 am 13 Jun 2013 22:09:15

Ich kann mir das bei einen sehr teuren Womo vorstellen das im Auftrage des Käufers hergestellt wird.

Zum Beispiel wenn ein Käufer bei Volkner ein 1,5 millionen Womo bauen läßt.
Da wird dann alles bis aufs letzte festgehalten.

Dieter

Gast am 13 Jun 2013 22:10:23

Wolfgang, retep
Hat es doch schon selber in Verbindung eines womo Kaufes gebracht. Wenn dies in diesem Zusammenhang erwähnt wurde , somit geht es um die zugesicherte Beschaffenheit eines zb Gegenstandes... DAs womo.

Jetzt hast du wieder recht ... Da es eigentlich mehr die konstruktive Arbeit betrifft. Lügt allerdings beim Verkauf der Verkäufer zb ein Edelstahl womo vom Himmel obwohl es eines aus GfK ist... Halt der Verkäufer nicht die zugesicherte beschaffenheitsvereinbarung ... Wie die auch immer bewiesen werden kann...

Randyandy01 am 13 Jun 2013 22:16:05

(Ät)Re_Tep... juristische Winkelzüge sind doch heutzutage gang und gäbe.

Wenn ich eine Schachtel Zigaretten kaufe, ist die Beschaffenheit, das ich da 6,80 € für bezahle und der Hersteller mir verspricht das die Steuer bezahlt ist, das 30 Stück drin sind und die nach besten Wissen und Gewissen hergestellt sind, nicht mehr und nicht weniger.....
Das war nun einfach...

Gerade bei bei Wohnmobilen wird es schwierig, weil Komponenten von mehren Herstellern zusammengefügt werden, zu einer Einheit... Wer trägt die Verantwortung für was ? In Anbetracht der wenigen info´s hier im Thread würde ich kurz und bündig sagen der sogennante " Premiumhersteller" will sich aus der Verantwortung ziehen.

Nun müßte man den Fall des Kunden, mit dem "angeblichen" " Premiumhersteller" kennen um da eine Aussage treffen zu können.
Ich errinnere an den unsäglichen Thread von UlrichS.....

wolfherm am 13 Jun 2013 23:10:32

Ich glaube, du hast den Sinn dieser Vereinbarung nicht verstanden. Der Verkäufer/Hersteller des Womos garantiert bestimmte Eigenschaften. Beispielsweise eine bestimmte Temperatur nach einer bestimmten Zeit. Dafür ist er verantwortlich, egal, woher er die Heizung her hat. Egal, was sonst noch ist. Er steht dafür ein.

Mit so einer Vereinbarung, die echt ausgefeilt ist, bist du als Käufer prima dran, wenn was nicht so ist, wie vereinbart.

rubicon am 13 Jun 2013 23:24:51

In einer Beschaffenheitsvereinbarung wird (je nachdem wie detalliert) die Funktion, das Material, die technische Umsetzung etc. beschrieben. Im günstigsten Fall das Material von Schrauben und Dichtstoffen usw.
So´n Ding ist wahrscheinlich besser als eine gesetzliche Gewährleistung um die man ja noch kämpfen muss
um sein Recht zu bekommen. Steht da drin, Edelstahlschraube, dann akzeptiere ich eben keine Aluschraube.
Wird aber wahrscheinlich nur im Hochpreissegment Anwendung finden.

Gast am 13 Jun 2013 23:30:15

Ob der Begriff "Beschaffenheitsvereinbahrung" auch die Eigenschaften binhalten kann eigendlich nur ein Jurist klären...
In diesem Falle wäre es der Unteschied :
beschaffenheit- aus welchem material, welche Heizung verbaut ist, welcher Motortyp usw
Eigenschaft- wäre zB der Verbrauch, Geschwindigkeit, Heizleistung usw

wolfherm am 13 Jun 2013 23:50:27

Lassen wir das mal so stehen. Vielleicht erkundigst du dich mal bei dem Anwalt deines Vertrauens. Ich bin raus....

brainless am 14 Jun 2013 00:25:49

Einer Beschaffenheitsvereinbarung geht in der Regel eine Beschaffenheitserklärung voraus, z.B. verspricht der Verkäufer dem Interessenten, daß das infrage kommende Womo " absolut winterfest" sei ("Beschaffenheitserklärung").
Dieses Versprechen halten die Vertragsparteien, zum Kaufabschluß, in einer "Beschaffenheitsvereinbarung" schriftlich fest.
Der Verkäufer garantiert einen warmen Poppes in Sibirien, der Käufer latzt dafür richtig Schores - damit wird die "Vereinbarung" erfüllt?
Nee, erst dann, wenn der "Poppes tatsächlich warm bleibt in Sibirien".
Andernfalls hat der Käufer Anspruch auf Erfüllung der "Beschaffenheitsvereinbarung" - so er denn seinen Part, die Bezahlung geleistet hat.


Volker :wink:

willi_chic am 14 Jun 2013 09:29:58

hier geht es in der Sache um die Wandlungsklage eines Charisma-Eigners, der neben anderen Mängeln auch die ungenügende Heizleistung seines Womos erfolglos reklamiert hatte:



"Ein Grund für die Wandlung waren u.a.5 Werkstatttermine bezüglich der Heizung.
Die Heizleistung war in den Wintermonaten nicht ausreichend. Bei unserem ersten baugleichem Charisma II war das zu keiner Zeit der Fall.
Der Anwalt von Concorde schreibt dazu: “Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll- Beschaffenheit abweicht. Da die Parteien keine Beschaffensvereinbarung geschlossen haben, ist zur Bestimmung der Soll- Beschaffenheit gemäß $ 434Abs. 2 Nr. 2BGB auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und durchschnittlichen Erwartungen des Käufers abzustellen”.

Es wird dann ein BGH Urteil vom 29.06.2011 VIII ZR 202/10 zitiert:
“Ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung kann der Käufer auch bei einem Wohnmobil aus dem oberen Preissegment ein unter Gesichtspunkten des Komforts in jeder Hinsicht optimale Konstruktionsweise nicht erwarten”

Die Folgerung des Anwalts von Concorde ist dann: Es ist daher stets auf das redliche und vernünftige Verhalten eines Durchschnittskäufers abzustellen. Dieser Beurteilungsmaßstab schließt überzogene Qualitätsanforderungen aus”. Das heißt die Heizung kann auch nur mäßige Heizleistung im Winter bringen .

Ich schließe daraus, dass Concordekunden an Ihren Concorde nicht zu hohe Qualitätsanforderung stellen sollten. Ich zumindest zähle mich nicht zu denen eines Durchschnittskäufers. Die Ansicht des Anwalts spiegelt doch die Einstellung von Concorde seinen Kunden gegenüber wieder.
Muss jetzt jeder Käufer eines Concorde für jeden Punkt der Bestellung und deren Eigenschaft eine Beschaffenheitsvereinbarung von Concorde verlangen?"



sowas geht natürlich in der Gemeinschaft rum, ich halte die Argumentation der Anwälte für reichlich ungeschickt, denn da wird sich jetzt manch pontieller Kunde fragen weshalb er für seine 250 T€ nicht sonderlich viel erwarten darf. Es wäre für Concorde wohl besser gewesen den Streit geräuschlos beizulegen

grüße klaus

wolfherm am 14 Jun 2013 09:32:30

Das glaube ich nicht. Es wird vielmehr dazu kommen, dass ich als Käufer genau definiere, was ich für mein Geld erwarte. Das wird zumindest in dem Segment vermehrt vorkommen.

rubicon am 14 Jun 2013 09:48:37

Die Aussagen von Concorde sind ja schon eine Frechheit. Andernseits ist es eben mehr oder weniger
"Stangenware" vergleichbar mit der DB S-Klasse. Wenig Individualwünsche umsetzbar.
Das eigentliche Luxusmobil fängt dann hier an:

--> Link

Dort wird wahrscheinlich der Kunde noch ernst genommen.
Auch wenn wahrscheinlich die wenigsten jemals in den Genuss kommen werden.
Aber träumen ist ja erlaubt. :D

Lancelot am 14 Jun 2013 09:59:57

willi_chic hat geschrieben:Es wäre für Concorde wohl besser gewesen den Streit geräuschlos beizulegen


Das glaube ich auch :!:

Wieso kann man dem Kunden da nicht - sagen wir für 2 Mille - eine zusätzliche Heizung einbauen? Stattdessen riskiert man ein Mehrfaches an Gerichtskosten UND läßt sich zusätzlich durch den Kakau ziehen.

willi_chic am 14 Jun 2013 10:28:23

selbst wenn man eine Beschaffenheitsvereinbarung abschließt, wäre das nur eine halbe Sache, weil dann nämlich später darüber zu streiten ist was bei Nichterfüllung passiert

notwendig wäre dann bei Vertragsabschluß gleichzeitig eine Pönale zu vereinbaren, etwa so:

"der Hersteller garantiert bei bei -20 grdC Außentemperatur eine Innentemperatur von 23 grdC, gemessen in 1m Höhe neben dem Küchenblock....Bei Unterschreitung dieser Temperatur erfolgt je grdC eine Reduzierung des Kaufpreises um 2000 €.....beide Parteien einigen sich auf Fa. xyz als Gutachter...."

und das kann nicht unser Ziel sein, und deshalb weiß ich die Aussage "meines" Werkstattmeisters: "Premium Class bedeutet Premieum Service" sehr zu schätzen

grüßé klaus

wolfherm am 14 Jun 2013 10:31:24

Natürlich ist es immer besser, so etwas geräuschlos zu regeln. Gerade im Hochpreis-Sektor. Ich glaube auch, dass so etwas viel öfter geschieht, als wir hier mitbekommen.

Aber wer weiß schon, wie sich das in diesem Fall "hochgeschaukelt" hat. Da gibt es dann plötzlich für beide Seiten kein zurück mehr. Und dann geht halt die juristische Keilerei los. Jeder Anwalt will dann für seine Mandantschaft das Beste rausholen.

wolfherm am 14 Jun 2013 10:32:42

Hallo Klaus,

klar, ich muss dann auch gleich für den Fall der Nichterfüllung die Sanktionen festlegen. Sonst gibt es da anschließend die juristische Keilerei.

trecke am 14 Jun 2013 10:43:22

ich kann mir das gut vorstellen:

Jemand der es gewohnt ist, sich im tiefsten Winter zu Hause nackig auf dem Bärenfell zu räkeln, ein Womo kauft und sich dann wundert, dass er bei 15 Grad Minus Aussentemperatur nicht mehr inner Unnerbux Fernsehen kann.

""Die Folgerung des Anwalts von Concorde ist dann: Es ist daher stets auf das redliche und vernünftige Verhalten eines Durchschnittskäufers abzustellen. Dieser Beurteilungsmaßstab schließt überzogene Qualitätsanforderungen aus”. Das heißt die Heizung kann auch nur mäßige Heizleistung im Winter bringen .""

Welche Heizleistung kann man von einem Womo erwarten??

Auf welche Temperatur konnte man das Womo bei welcher Aussentemperatur aufheizen?

Wieviel Grad ist "mäßig"?

Wie sieht es mit der Heizleistung in baugleichen Womos aus?

Das wäre einmal interessant zu wissen.

Es gibt Luxusfahrzeuge - aber ob die auch als arktische Expeditionsfahrzeuge gelten, ist mir nicht bekannt.

Und da wäre interessant, welche Eigenschaften die mindestens erfüllen müssten.



Jürgen

heidi123 am 14 Jun 2013 12:43:09

nethunter

nethunter hat geschrieben:Die StVO behindert meinen Fahrstil


nicht nur Deinen Fahrstil, sondern auch Deinen Schreibstil.


Heidi

Gast am 14 Jun 2013 12:55:25

heidi123 hat geschrieben:nethunter

nethunter hat geschrieben:Die StVO behindert meinen Fahrstil


nicht nur Deinen Fahrstil, sondern auch Deinen Schreibstil.


Heidi

Ne Heidi,
Das liegt nicht an der StVO sondern an dem autoverfolständigungsfunktion und dem kleinen Display meines sogenannten Smart Phons...

wolfherm am 14 Jun 2013 12:56:11

Sieht man.... :D :D

Re_tep am 14 Jun 2013 18:19:00

"ZITAT willi_chic:" ...hier geht es in der Sache um die Wandlungsklage eines Charisma-Eigners,
sowas geht natürlich in der Gemeinschaft rum, ich halte die Argumentation der Anwälte für reichlich ungeschickt, denn da wird sich jetzt manch pontieller Kunde fragen weshalb er für seine 250 T€ nicht sonderlich viel erwarten darf. Es wäre für Concorde wohl besser gewesen den Streit geräuschlos beizulegen "Zitatende"

Moin Klaus,
genau in diesem Zusammenhang habe ich den Begriff "Beschaffenheitsvereinbarung" gelesen und es nicht verstanden. Natürlich weiß ich, was der Begriff bedeutet und darstellt, nur hätte ich diesen Begriff nie in einem Zusammenhang mit unseren Wohnmobilen und den Abschluß eines entspr. Kaufvertrages gebracht und -by the way- eigentlich auch nie mit Concorde Reisemobilen, den "Reisemobilen aus Leidenschaft". Nur wollte ich die Marke nicht nennen, damit man mir (nicht wieder) unterstellen kann, ich habe etwas gegen diese Marke.

Man sollte diesen Punkt an die Fachpresse geben, damit die zuständigen Journalisten mal mit den kundenfreundlichen Geschäftsführern der Edelmarken für ihre Leser und Kaufinteressenten klären, was jetzt genau der Käufer machen soll, wenn er über 180 große Scheine über den Tisch wachsen läßt und einen Kaufvertrag unterschreiben möchte. Für Womos vom Discounter ist es sicherlich nicht notwendig, zusätzlich eine Beschaffenheitsvereinbarung zu unterschreiben. Aber was ist, wenn ich mich im Premiumsektor nicht auf die in Hochglanzausgaben gefertigten Katalogangaben verlassen und im Ernstfall auch darauf berufen kann und mir anstattdessen von Anwälten "meiner" Womomarke das Fehlen einer solchen Vereinbarung an den Kopf werfen lassen muß?

Für mich ein wirklich erschreckender Fall mit für mich ungenügendem "Krisenmanagement". Wie kann man seinem Kunden als Grund für eine mangelnde Heizleistung die Verwendung von Teppichboden vorwerfen? Wie gesagt, ich bin etwas mehr baff...

Gast am 14 Jun 2013 18:45:49

Nur noch mal kurz zur Erinnerung...

Eine beschaffenheitsvereinbarung ist Bestandteil jedes verkaufsobjekt welches in irgendeinerweise umworben wird.
Das hat nichts mit einem separatem Vertrag zu tun.

Das betrifft jedes Detail welches im Prospekt aufgeführt und positiv hervorgehoben wird. Da es schon da steht Bedarf es keinen Vertrag dieses zu bestätigen da das Prospekt ja im Streit zur Verfügung steht. Nur evtl dieses im Detail zu erläutern falls dem Kunden die Werbung zu allgemein gehalten ist.... sollte es in den kauf-Vertrag mit aufgeführt werden.

Allerdings spielt das bei Neuwagen kaum eine Rolle da man sich im Streitfall immer darauf berufen kann ein recht auf stand der Technik zu haben... Dies ist allerdings ein anderes Thema.

Nochmal kurz.... In Wirklichkeit gibt es sowas nicht und ist nur ein Wortspiel von Advokaten

Lancelot am 15 Jun 2013 16:19:31

willi_chic hat geschrieben:Es wäre für Concorde wohl besser gewesen den Streit geräuschlos beizulegen


Weils dazu paßt .. :oops: .. gestern auf einem Charisma-Heck gesehen (blöderweise den Foto nicht zur Hand gehabt):

Oben das offizielle "Concorde - Reisemobile aus Leidenschaft"

Darunter : "Die Leidenschaft, die Leiden schafft"

Scheint einer der weniger zufriedenen Eigner zu sein ..

thomas56 am 15 Jun 2013 17:57:41

Ein Kollege hat schon vor Jahren die Concorde-Schriftzüge abgepult, nur "Liner" durfte bleiben! :ja:

mueckenstuermer am 15 Jun 2013 20:25:16

Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt vor, wenn sich die Vertragsparteien ausdrücklich auf das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften einer Sache verständigt haben. Worüber also ausdrücklich gesprochen wurde, oder was man ausdrücklich mit in den Vertrag aufgenommen hat. Das gilt in den Regelfällen für das Modell, den Typ, die Ausstattung, die Extras, das Baujahr, den KM-Stand und dergl., was man also immer in die Verträge hineinschreibt. Das kann auch mündlich geschehen, was dann aber schwerer zu beweisen ist.

Daneben gibt es die "übliche Beschaffenheit", die man üblicherweise erwarten kann. Über die ist meistens nicht gesprochen worden, eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt. Dennoch muss die Sache diese Eigenschaften haben. Z.B. ist es üblich, dass ein Fahrzeug ein Lenkrad hat, Räder und eine Bremse, auch wenn darüber nicht gesprochen wurde.

Zu den Beschaffenheiten, die die Sache haben muss, zählen auch die Angaben in Katalogen, Werbung oder Aushängen. Da wird nie was zum Lenkrad stehen oder der Bremse, weil die üblich ist. Da wird aber was stehen zur Länge, zum Gewicht, der Serienausstattung, die nicht ausdrücklich "vereinbart" wurde usw.. Diese Beschaffenheit schuldet der Verkäufer auch, sie ist aber nicht ausdrücklich "vereinbart". Sie wird stillschweigend Vertragsinhalt.

Die Beschaffenheit kann auch als besonders "zugesichert" anzusehen sein.Das ist der Fall, wenn der Verkäufer erkennbar erklärte, dass er für das Vorhandensein dieser Beschaffenheit eine besondere Gewähr übernehmen will. In den Musterverträgen des ADAC findet man dazu Erklärungen wie: "Der Verkäufert sicher zu .... unfallfrei". Dann kann dafür z.B. noch nicht einmal die Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Fehlt der Sache bei Übergabe eine dieser Beschaffenheiten, vereinbart oder üblich oder ausdrücklich garantiert, ist die Sache mangelhaft und der Käufer kann die Zahlung ablehnen oder später Gewährleistung geltend machen.

In dem erwähnten Fall wird der Käufer wohl Probleme haben, eine bestimmte Eigenschaft, die bei diesem konkreten Wohnmobil weder "üblich" noch aus den Katalogen herzuleiten ist, als vereinbart zu beweisen. Das kann sich zB auf ein besonderes Extra beziehen, was vergessen wurde, im Vertrag zu fixieren, oder eine besondere Funktion, eine bestimmte Heizleistung, ein Sonderein- oder -umbau und dergleichen. Wäre es vereinbart und könnte er das beweisen und fehlt diese Beschaffenheit, hat er Ansprüche gegen den Verkäufer, sonst eben nicht.

Mit BGH-Rechtsprechung hat das wenig zu tun. Das ergibt sich aus dem Gesetz:

--> Link

mueckenstuermer am 15 Jun 2013 20:25:54

Erst ging´s gar nicht, dann gleich zweimal ;-)

mueckenstuermer am 15 Jun 2013 20:37:45

Jetzt ein paar Zeilen zur Heizleistung:

Die Gerichte werden nur dann "richtig" entscheiden, wenn sie vorher von den Parteien auch vollständig aufgeklärt wurden. Es gilt die "parteimaxime". Alles muss also vorgetragen werden. geschieht das nicht, kann das Gericht nicht von Amts wegen etwas hinzufügen.

So hätte man in dem Verfahren vortragen können, dass es eine DIN zur Heizleistung gibt. Bei einem Premiumfahrzeug wird man dann wohl die höchste Heizleistung erwarten dürfen. Kennt man diese DIN nicht und trägt das nicht vor, hat man ein Problem. Auf den Gutachter kann man sich nicht verlassen. Ob der nämlich diese DIN kennt, ist fraglich. Bei Womos kennt sich kaum ein Gutachter gut aus.

Unterstützt werden könnte der Anspruch auf diese "Beschaffenheit" durch Angaben im Prospekt, z.B. "wohlige Wärme bei jeder Jahreszeit" oder ähnliches. Dann kann ein solches Urteil kaum noch herauskommen.

Viele "Fehlurteile" basieren auf fehlerhafter Sachverhaltsaufklärung. Dafür sind die Parteien verantwortlich und die Gutachter. Da die Gutachter oft ausscheiden und keine wirkliche Ahnung haben, bleibt nur der Weg der Selbsthilfe, also Infos an den Anwalt, wenn er sich nicht mit Womos auskennt. Informationen dazu bietet das Forum ja genug.

Lancelot am 15 Jun 2013 20:55:35

mueckenstuermer hat geschrieben:Unterstützt werden könnte der Anspruch auf diese "Beschaffenheit" durch Angaben im Prospekt, z.B. "wohlige Wärme bei jeder Jahreszeit" oder ähnliches.


Na ja ... was ist denn "wohlige Wärme" :?:

Für einen sind´s grad mal 20° (darüber kriegt er schon rote Backen), für einen anderen sind´s minimum 25° im Tiefwinter am Norkap .. so eine Werbeaussage ist doch nix wert, oder :gruebel:

mueckenstuermer am 15 Jun 2013 21:05:33

Also:

Prospekt Concorde Cruiser Stand 2007 (andere habe ich nicht):

"Wärme ist Leben. Nicht zuletzt im Reisemobil. Nicht umsonst sind die Concorde-Modelle für ihre Wintertauglichkeit fast schon berühmt...."

Nach so einer Beschaffenheitsbeschreibung würde ich suchen. Wenn dann die Kiste im Winter nicht richtig warm wird, hat der Verkäufer ein Problem.

Lancelot am 15 Jun 2013 21:08:50

Nochmal :)

Was heißt "nicht richtig warm" ? So ohne Angabe von Temperaturen wird das schlecht nachvollziehbar, weil halt sehr individuell ... :)

Die EN hilft da auch nicht wirklich weiter, weil da nur die Aufheizzeiten definiert sind .. :(

Es fehlt doch eine Angabe wie : bei xx°C AT isses innen nach max. xx Stunden aufheizen permanent xx°C in 0,75m vom Boden .. oder so :)

brainless am 15 Jun 2013 23:06:36

Wolfgang,

wenn "Recht" immer so exakt und simpel zu definieren wäre, bräuchte man keine Gerichte, Richter, Sachverständige und Rechtsanwälte.
Da dem aber nicht so ist, bleibt einem Rechtsuchenden nichts anders übrig als sich einen der Materie kundigen Advokaten zu suchen.
Hat er den nicht, die Gegenseite aber einen solchen, hat er verschi..en.
Der Richter, der meist in der Sache recht hilflos ist, muß auf Basis der Vorträge urteilen.............
Es geht also nicht darum, wer Recht hat, sondern wem Recht zugesprochen wird.

Recht ist ein gar garstig Ding.....................wenns der Gegner hat,


Volker :wink:

Lancelot am 16 Jun 2013 11:55:58

brainless hat geschrieben:Es geht also nicht darum, wer Recht hat, sondern wem Recht zugesprochen wird.


DAS ist - blöderweise - in allen (juristischen) Lebenslagen so .. vor Gericht und auf hoher See ... :(

Aber ich frag mich grade : würde ICH mich trauen, gegen einen Fahrzeughersteller rechtlich vorzugehen, weil´s Fahrzeug "nicht ausreichend warm" wird .. :gruebel: . Seh da wenig bis sehr wenig Chancen, wenn nicht irgendwas technisch nachprüfbares und reproduzierbares vereinbart/versprochen wurde .. :( "Wärmeempfinden" ist nicht allgemein gültig zu definieren ..

Trotzdem versteh ich den/die Hersteller nicht : es geht doch darum, einen zufriedenen Kunden zu haben !

Also hätte ich dem eine Zusatzheizung (vl zum Sonderpreis) mit Anschluß an die ALDE verkauft, dann hat der z.B. 6 + 4 kW Heizleistung im Fahrzeug, damit kann er am Neujahrsmorgen irgendwo in Sibirien auch saunieren (vorausgesetzt er hat genügend Strom, Gas und Diesel) :)

Gast am 16 Jun 2013 12:43:27

Lancelot hat geschrieben:"Wärmeempfinden" ist nicht allgemein gültig zu definieren ..


Von daher ist dieses Urteil eigentlich wirklich eine Einladung, sich zukünftig mit Individualvereinbarungen abzusichern oder anders zu kaufen.

Re_tep am 16 Jun 2013 12:45:01

Lancelot hat geschrieben:Trotzdem versteh ich den/die Hersteller nicht : es geht doch darum, einen zufriedenen Kunden zu haben !


Bin ich bei Dir. Und persönlich glaube ich, dass es das unter Löhner nicht gegeben hätte...

Re_tep am 16 Jun 2013 12:48:24

aldebaran hat geschrieben: eine Einladung, sich zukünftig mit Individualvereinbarungen abzusichern oder anders zu kaufen.


Genau so sehe ich das auch. Concorde erbringt sich doch mit dieser Prozessierei selber einen Bärendienst, zumal ja wohl der Kläger offensiv mit dem Thema umgeht und somit viele potentielle Kunden von Concorde erreicht.

Lancelot am 16 Jun 2013 12:49:27

"Öffentliche Meinungsmache" ist manchmal ja auch hilfreich ... 8)

Gast am 16 Jun 2013 12:57:40

...ich befürchte das hier niemand weis was genau bestellt und was genau geliefert wurde.

Da es dem TE auch nicht darum ging Partei zu ergreifen sondern nur den Begriff zu verstehen denke ich sollten von Schuldzuweisungen Abstand genommen werden!

Als Beispiel:
Wenn der Kunde ein Womo bestellte mit Hauptaktionradius Südländer/Afrika und sich entspr Zusatzteile verbauen lies und dadurch zB die 2. Heizung weg fallen musste ist nur die Frage ob er ausgiebig darauf hin gewiesen wurde, das man nicht mehr auf 2500 Meter im Winter fahren sollte!

Grundsächlich sind es Profies die solche Mobile bauen können, und dies auf Kundenwunsch, kommt es zum Steit sollte dies im Verborgenen bleiben....

Im Grunde hat es ja auch nicht der Hersteller hier breit getreten sondern der TE!


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