kybernaut am 11 Aug 2016 14:53:29 Jagstcamp-Widdern hat geschrieben:jezz müsste nur noch jemand gucken, ob das parken auf dem betreffenden Parkplatz irgendeine beschilderte Einschränkung (zusatzzeichen...) hat, dann sind alle Spekulationen überflüssig.... :ja:
früher gut - heute besser! hartmut
Warum? Ist unerheblich!
JoFoe am 11 Aug 2016 14:57:04 Hat der Amtsleiter Bock doch beschrieben :
Aus ihrer Sicht sei die Gesetzeslage klar und eindeutig, wonach auch das Aufstellen von Übernachtungsverbotsschildern an öffentlichen Parkplätzen nicht nötig sei, so Bock.
Also gibt es kein Schild !
Jagstcamp-Widdern am 11 Aug 2016 15:11:16 das --> Link findet sich hier von der sahneschnitte... früher gut - heute besser! hartmut
kybernaut am 11 Aug 2016 15:13:47 Jagstcamp-Widdern hat geschrieben:das --> Link findet sich hier von der sahneschnitte... früher gut - heute besser! hartmut
Hartmut, was willst Du uns sagen? :?: :wink:
Jagstcamp-Widdern am 11 Aug 2016 15:19:01 .. das schon vor dem bau des sp Knöllchen verteilt wurden...
früher gut - heute besser! hartmut
kybernaut am 11 Aug 2016 15:22:38 Ok, jetzt habe ich es verstanden. Es war aber auch schon vor dem Bau des SP verboten.
Bevor jetzt irgendwer wieder mit der Meinung eine oder mehreren Anwälten kommt. Ich habe das Urteil des OLG Schleswig zu dieser Thematik vorliegen. Die Rechtslage ist aus Sicht der dortigen Richter eindeutig. Was Anwälte meinen ist mir egal. Die ändern Ihre Meinung so wie es gerade passt. Hab ich beruflich jeden Tag mit zu tun. Entscheiden tun Richter....und das haben sie.
Gruß Jo
rinto am 11 Aug 2016 16:04:11 kybernaut hat geschrieben:Ok, jetzt habe ich es verstanden. Es war aber auch schon vor dem Bau des SP verboten.
Die Rechtslage ist aus Sicht der dortigen Richter eindeutig. Was Anwälte meinen ist mir egal. Die ändern Ihre Meinung so wie es gerade passt. Hab ich beruflich jeden Tag mit zu tun. Entscheiden tun Richter....und das haben sie.
Gruß Jo
Ein Glück. dass Anwälte solche Äußerungen - berufsbedingt- nicht mehr ernst nehmen ( denn dann könnten sie ihren Beruf an den Nagel hängen )- Ein weiteres Glück, dass Richter immer recht haben :lol:
kybernaut am 11 Aug 2016 16:15:06 rinto hat geschrieben: Ein Glück. dass Anwälte solche Äußerungen - berufsbedingt- nicht mehr ernst nehmen ( denn dann könnten sie ihren Beruf an den Nagel hängen )- Ein weiteres Glück, dass Richter immer recht haben :lol:
Ist ja nicht so und habe ich auch nie behauptet. Richter haben nicht immer recht (obwohl ich glaube, das sie es glauben :mrgreen: :wink: ) Ich sage ja nur das sie es, zumindest in diesem Falle auch in der Revisionsinstanz entschieden haben. Und Entscheidung, gerade wenn sie auf OLG-Ebene getroffen werden, werden i.d.R. die geltenden Rechtsmeinung widerspiegeln, nicht immer, aber meistens. Und für diesen Fall, in Schleswig-Holstein, sicher. Ob ich das gut finde oder nicht spielt keine Rolle, darüber hinaus spielt aber auch die Meinung eines Anwalts keine Rolle. Denn der Womobesitzer wird ja nicht ohne Anwalt in erster und zweiter Instanz vor Gericht gewesen sein.
harpya am 11 Aug 2016 17:01:19 rinto hat geschrieben: Um das Übernachten in Wohnmobilen zu regulieren beziehungsweise um den örtlichen Tourismus zu fördern, richten immer mehr Gemeinden spezielle Wohnmobil Stellplätze ein.
Das eine Schädigung des Tourismus durch Parker entsteht ist also schlüssig belegt. Wie es da stéht, allgemein toleriert. Allgemein heisst dann eben nicht die Immer-das Haar-in -der-Suppe Sucher, die Dauerbeleidigten die sich immer von irgendwas gestört fühlen. So der Typ der in Rente früh aufsteht und erstmal alle Falschparker der Gegend aufschreibt. Ich hab bezahlt und der steht da einfach so, den muss man doch irgendwie anpissen können. Meist so das Klientel Richtung Geriatrie hab ich so den Eindruck, wo noch Ordnung auf der Wäscheleine herrscht. Mal die unschöne Seite von je oller, je doller.
cbra am 11 Aug 2016 17:15:33 harpya hat geschrieben:#quote="rinto"] Um das Übernachten in Wohnmobilen zu regulieren beziehungsweise um den örtlichen Tourismus zu fördern, richten immer mehr Gemeinden spezielle Wohnmobilstellplätze ein.#/quote]
Das eine Schädigung des Tourismus durch Parker entsteht ist also schlüssig belegt. ....
wo ist da der schlüssige beleg? und welcher tourimus ist gemeint? für den stellplatzbetreiber mag das gelten. für die restlichen touristmusbetriebe - restaurants, sportstätten, souvenirläden etc. ist es komplett egal ob wer parkt oder stellplatzt, da geht um die frequenz. und wenn freies parken möglich ist steigt i.a. die frequenz, wenn man wenig gastfreundlich ist und knöllchen verteilt sinkt die frequenz. ist zumindest bei uns so und wir haben mehr als genug touristen hier.
harpya am 11 Aug 2016 17:18:05 ganderker hat geschrieben: Um das Übernachten in Wohnmobilen zu regulieren beziehungsweise um den örtlichen Tourismus zu fördern, richten immer mehr Gemeinden spezielle Wohnmobilstellplätze ein.
Da wär doch Salzwedel ein Beispiel, war keiner da,nur eine Handynummer angeschlagen. Angerufen. Stellplatz, kost nix. Wasser, kost nix. Strom,kost nix. Sanitäranlagen, Dusche, kost nix. Kleine Parzellen durch hohe Hecken getrennt, ca.7m breit. Man kann auch am Wald frei stehen und parken auch mit Möbilierung draussen, Markise raus. (Ist näher an der Stadt) Interessiert kein Schwein da. Noch etwas gelassener die östlichen Bundesländer.
Jagstcamp-Widdern am 11 Aug 2016 17:23:44 auch Weimar ist da vorbildlich... 8) groszparkplatz, für womos abgeteilt = 10€ direkt daneben nur für pkw = 0€ womo auf pkw-parkplatz = 25€ (knolle)
früher gut - heute besser! hartmut
hampshire am 11 Aug 2016 17:25:14 cbra hat geschrieben:wo ist da der schlüssige beleg? und welcher tourimus ist gemeint?
Beleg vielleicht nicht, aber eine Absicht: Die Gemeinden wünschen sich Touristen, die für Übernachtungen bezahlen. In der Nutzung der bereitgestellten Parkplatz-Infrastruktur durch nicht-zahlende Gäste glauben die Gemeinden offenbar, dass dann weniger zahlende Gäste kommen können oder wollen. Darin könnte eine "Schädigung" des Tourismus hergeleitet werden. Ich freue mich über gut gelegene Stellplätze - auch wenn deren Entstehung ihren Ursprung in kleinkariertem Denken hat.
cbra am 11 Aug 2016 18:08:03 at hampshire da denken die gemeinden aber sehr kurz und haben wenig überblick über die ausgabenverteilung. mMn sind die stellplatzkosten irrelevant, und wir meiden stellplätze nicht wegen kosten sondern wir nutzen den besten verfügbaren parkplatz. wenn der gratis ist - fein, wenn nicht auch egal. wenn wir zu zweit essen gehen kostet das im schnitt 80,--, und beim bummel bleiben auch ein paar hunderter liegen im kurzurlaub. vielleicht ein kur bei einer sportstätte oder so - das ist alles teurer als der stellplatz. und die wirtschaft in den meisten gemeinden besteht aus mehr betrieben als nur dem stellplatzbetreiber. manchmal machen stellplatzangebote durchaus sinn - wenn sie stadtnah gelegen sind ist das fein, man spart sich die rumkurverei in engen toskanischen gassen etc. aber es sollte bei einem angebot bleiben, und nicht zur pflicht oder gängelei werden. und wenn man dann in manchen gemeinden tickets bekommt während man einkauft oder im restaurant sitzt hört sich der spass auf. konsumationsbeleg einscannen, ticket einscannen - mail an die gemeinde, fremdenverkehrsverein, handelskammer etc. - danke, war eigentlich schön aber so nicht- wir werden ihre gemeinde in zukunft meiden und das auch allen bekannten so empfehlen. in manchen gemeinden zeigt das wirkung.
ganderker am 11 Aug 2016 18:15:06 cbra hat geschrieben:in manchen gemeinden zeigt das wirkung.
da ist eher der Wunsch der Vater des Gedankens :D :D
cbra am 11 Aug 2016 18:38:02 Moderation:Bitte nutze die Zitatfunktion, wenn Du Mitglieder zitieren willst - dies macht es den anderen Nutzern leichter, Deine Texte von den Zitatinhalten zu unterscheiden. für zumindest eine region in ostösterreich weis ich das in einer gemeinde werden tickets ausgestellt ( auch vans etc) und es kommen beschwerden. in den nachbargemeinden gibt es "toleranzzonen" fürs freistehen auch für womos. in der ersten gemeinde laufen die gewerbetreibenden regelmässig zum bürgermeister "uns laufen viele gäste davon..." und der gemeinderat signalisert änderunsgbereitschaft. vermutlich ist das eher dem nachbarschaftlichen neid geschuldet, aber es wird besser.
Julia10 am 11 Aug 2016 18:39:59 Zitat von harpya, ist leider zu lang, um die Zitatfunktion zu nutzen :( .
So der Typ der in Rente früh aufsteht und erstmal alle Falschparker der Gegend aufschreibt. Ich hab bezahlt und der steht da einfach so, den muss man doch irgendwie anpissen können. Meist so das Klientel Richtung Geriatrie hab ich so den Eindruck, wo noch Ordnung auf der Wäscheleine herrscht. Mal die unschöne Seite von je oller, je doller: Zitat Ende
:ton:
Den Beitrag finde ich diskriminierend und nicht angebracht. Wäre angebracht, wenn Harpyra ein weing mehr auf seine Umgangformen achtet.
Julia
cbra am 11 Aug 2016 18:41:30 kann hier ncht editieren, adher fortsetzung.
dazu kommt dass in der ecke natürlich viel vom guten wein konsumiert wird, und die winzer, heurigenbetreiber und vinotheken natürlich nicht so happy sind wenn die gäste sagen ich trink mineral weil ich muss noch fahren..., wenn die gäste fahren gibts wieder negativschlagzeilen wegen der alkolenker - da ist es für alle am besten wenn sich die leute am parkplatz ihren rausch ausschlafen - ohne ticket.
July123 am 11 Aug 2016 23:17:03 Und was hat es hier jetzt gebracht. 150 Berichte und 7000 habend zwischen dem ersten letzen und letzten Bericht mal reingeschaut. 99% der Womolisten kriegen davon nichts mit. Sehr effektiv hier :lol: Gruß Wolfgang
harpya am 12 Aug 2016 01:43:08 Julia10 hat geschrieben: Den Beitrag finde ich diskriminierend und nicht angebracht. Wäre angebracht, wenn Harpyra ein weing mehr auf seine Umgangformen achtet.
Julia
Ich beschreibe nur, was davon habe ich mir ausgedacht ? Es geht ja gerade um manche Mitbürger der peniblen Art deren Umgangsformen nicht mehr angebracht sind. Noch so aus den Zeiten wo Frauen noch kein Konto und Arbeit ohne Erlaubnis des Patriarchen haben durften und kein Recht den Ehevollzug zu verweigern. Und auch nicht immer von der feingeistigen Sorte. Nie erlebt, Glückliche ?[/quote]
Opus am 12 Aug 2016 04:47:17 Moin zusammen,
ist jetzt schon ein Urteil gefällt worden? Habe auf den 11 Seiten nicht gefunden oder überlesen.
Gruß Opus
biauwe am 12 Aug 2016 07:31:19 Ja, das Vorurteil :D der Besserwisser :mrgreen:
bockpfeifscheisserl am 12 Aug 2016 07:35:48 :mrgreen: biauwe hat geschrieben:Ja, das Vorurteil :D
Naja, hab meins auch abgegeben... ;D
kybernaut am 12 Aug 2016 08:34:19 Opus hat geschrieben:Moin zusammen,
ist jetzt schon ein Urteil gefällt worden? Habe auf den 11 Seiten nicht gefunden oder überlesen.
Gruß Opus
Moin, ja es gibt ein Urteil. Nicht in diesem Fall aber in einem vergleichbaren Fall in SH. Vom Amtsgericht bis zum OLG durch prozessiert.
xbmcg am 12 Aug 2016 08:36:43 kybernaut hat geschrieben: Moin, ja es gibt ein Urteil. Nicht in diesem Fall aber in einem vergleichbaren Fall in SH. Vom Amtsgericht bis zum OLG durch prozessiert.
Und was kan dabei heraus?
pistol am 12 Aug 2016 08:50:14 In Dänemark und den Niederlanden ist es genauso verboten im Fahrzeug zu übernachten, auch auf öffentlichen Parkplätzen. Die Strafen dafür sind saftig, kein Trinkgeld wie in Deutschland. Kommt man spät abends am Campinglatz an, findet man normalerweise erlaubte Bereiche für den Stop Over im Einfahrbreich.
bärnd am 12 Aug 2016 08:52:00 Bin ich jetzt Freisteher wenn ich mich auf einen Parkplatz für Lau hinstelle? Unter dem Begriff hatte ich bisher romantischeres vermutet. So kann man sich irren.
jochen-muc am 12 Aug 2016 09:14:59 pistol hat geschrieben:In Dänemark und den Niederlanden ist es genauso verboten im Fahrzeug zu übernachten, auch auf öffentlichen Parkplätzen. Die Strafen dafür sind saftig, kein Trinkgeld wie in Deutschland. Kommt man spät abends am Campinglatz an, findet man normalerweise erlaubte Bereiche für den Stop Over im Einfahrbreich.
Wie bekommen den die Kontrollbehörden eigentlich mit ob da jemand im Fahrzeug pennt oder nicht ?
kybernaut am 12 Aug 2016 09:20:20 xbmcg hat geschrieben: Und was kan dabei heraus?
Ich kürze bei Gelegenheit das Urteil und die wichtigsten Passagen mal auf eine Seite zusammen und stell es ein....dauert aber nen Moment.
ossi2 am 12 Aug 2016 09:22:45 jochen-muc hat geschrieben:Wie bekommen den die Kontrollbehörden eigentlich mit ob da jemand im Fahrzeug pennt oder nicht ?
Die brauchen doch nur morgens anklopfen und warten ob jemand im Nachthemd die Tür öffnet, oder?
schnecke0815 am 12 Aug 2016 10:00:09 Deshalb schlafe ich nackt :ja:
Jagstcamp-Widdern am 12 Aug 2016 10:12:04 ob sich das positiv auf die höhe des bussgeldes auswirkt... :roll:
früher gut - heute besser! hartmut
ganderker am 12 Aug 2016 10:17:06 kommen jetzt wieder viele Seiten mit solch wichtigen Kurz-Statements?
nix für ungut, aber dafür gibts ja extre Threads, das Thema hier ist etwas ernsthafter
Nachdenkliche Grüße :wink:
schnecke0815 am 12 Aug 2016 11:05:56 ...ok Herr Lehrer :eek: Nach 12 Seiten Debatte kommt mal wieder einer daher den ein kleiner Joke stört. Dann geh ich mal in den Keller zum Lachen.
ät hartmut - dann muß ich besser meine Frau zum Öffnen der Tür schicken, ich habe eher abschreckende Wirkung :razz:
brainless am 12 Aug 2016 11:11:15 Nur die ersten zwei Seiten habe ich gelesen - bin aber sicher, die Quintessenz des gesamten Threads zu kennen. Es gibt folgende Fraktionen im Forum: - "Geiz ist Geil" / Die Leute, die Geld als oberstes Gut ansehen. - "Ordnung muß sein" / Deutsch sein, heißt Gesetze und Verbote fordern - selbst wenn bereits genügend existieren. - "In der Schweiz..." / Vergleiche mit anderen Gegebenheiten an den Haaren herbeiziehend. - "Legal, illegal, scheißegal" / Anscheinend (nicht scheinbar!) blödsinnige Regeln interessieren nicht. Der zugrunde liegende Zeitungsbericht gibt verkürzte Interviews wieder und scheint in Gänze eine bestimmte Interessenlage zu vertreten. Also das ist wirklich keine Basis für eine ernstzunehmende Diskussion,
Volker ;-)
schnecke0815 am 12 Aug 2016 11:26:13 Das sehe ich nicht so Volker. Hier geht es um das Parken auf einem Parkplatz - keine Verbotsschilder vorhanden, Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit. Aus der Nähe eines SP leiten die Behörden ein Recht auf Bußgeld ab. Durch die Ausstellung des Strafen bedarf es keiner ausführlichen Interviews.
kybernaut am 12 Aug 2016 12:18:24 schnecke0815 hat geschrieben:Das sehe ich nicht so Volker. Hier geht es um das Parken auf einem Parkplatz - keine Verbotsschilder vorhanden, Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit. Aus der Nähe eines SP leiten die Behörden ein Recht auf Bußgeld ab. Durch die Ausstellung des Strafen bedarf es keiner ausführlichen Interviews.
Dem muss ich widersprechen, das Vorhandensein eines Stellplatzes ist vollkommen unerheblich. Zumindest für die Rechtmäßigkeit des Bußgeldes. Sicher wird das Vorhandensein des Stellplatzes dazu führen, dass man schneller den Strafzettelblock zieht. Urteil kommt heute noch....aber es ist halt ziemlich lang. LG Jo
jochen-muc am 12 Aug 2016 13:06:31 ganderker hat geschrieben:kommen jetzt wieder viele Seiten mit solch wichtigen Kurz-Statements?
nix für ungut, aber dafür gibts ja extre Threads, das Thema hier ist etwas ernsthafter
Nachdenkliche Grüße :wink:
Ich hatte mit der Antwort eigentlich kein Problem :D aber ob das tatsächlich so geprüft wird ? Weil wenn es durchs Klopfen geprüft werden würde, dann braucht man sich doch einfach nicht rühren und kommt so um jegliche Strafe rum, oder ?
Gast am 12 Aug 2016 13:46:23 monana hat geschrieben:Sowas ist doch leider typisch deutsch :? .
Typisch deutsch finde ich es, wie hier im Thread miteinander umgegangen wird. Schlimmer wird es auf dem Stellplatz auch nicht zugehen? Oft keine Tausch von Argumenten sondern nur noch von Beleidigungen. Und dann wird einfach "Der Knopf" gedrückt, und es geht im Revisionsbereich weiter. Grüße, Alf
kybernaut am 12 Aug 2016 14:06:52 Bußgeldbewehrter Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein: Übernachten in einem Wohnmobil auf einem öffentlichen Parkplatz
Orientierungssatz 1. Wenn das Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz primär dem Wohnen (hier: Übernachten) dient, liegt darin kein Gemeingebrauch des öffentlichen Verkehrsraums, sondern eine Sondernutzung. 2. Damit unterfällt das Abstellen des Wohnmobils nicht der StVO, sondern es finden die landesrechtlichen Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes Anwendung. Es liegt eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach §§ 36 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 22 LNatSchG vor, die mit einer Geldbuße zu ahnden ist. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach §§ 36 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 22 LNatSchG zu einer Geldbuße von 35,– Euro verurteilt. Hierzu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: 2 Der 62 Jahre alte Betroffene ist als Diplom-Sportlehrer tätig. 3 Er ist Halter eines Wohnmobils vom Typ Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen ( ) Der Betroffene fährt mit seinem Wohnmobil regelmäßig in den Urlaub. Am Nachmittag des 29.07.2001 hatte der Betroffene als Fahrer des oben näher bezeichneten Wohnmobils das Fahrzeug auf dem öffentlichen Parkplatz ( ) abgestellt. Am Parkplatz befand sich keine ausdrückliche Beschilderung, dass das Abstellen beziehungsweise Übernachten in Wohnmobilen nicht erlaubt ist. (..). 4 Wie zuvor abgesprochen, trafen sich der Betroffene und seine ebenfalls mitreisende Lebensgefährtin G mit einem befreundeten Ehepaar aus Bremen in einem in der Nähe gelegenen Fischrestaurant. (…). Am Morgen des 30.07.2001 gegen 7.05 Uhr erfolgte dann eine Kontrolle durch den Polizeibeamten D. 5 Der Betroffene hatte bei seinem Eintreffen mit dem Wohnmobil kein bestimmtes Urlaubsziel im Auge, sondern hatte geplant, mehrere Tage auf der Insel an verschiedenen Stellen zu übernachten. Dass das Übernachten im Wohnmobil auf öffentlichen Parkplätzen einen Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz darstellt, war dem Betroffenen nicht bekannt. 6 Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. II. 7 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen einen Schuldspruch wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LNatSchG. Nach dieser Vorschrift dürfen Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Der Betroffene stellte sein Wohnmobil außerhalb eines Zelt- und Campingplatzes auf und benutzte es dort als Schlafstätte. 8 1. Ein Wohnmobil stellt eine bewegliche Unterkunft im Sinne des § 37 Abs. 1 LNatSchG dar. Der in Klammern gesetzte Begriff "Wohnwagen" dient nur einer – untechnischen – Klarstellung. Gemeint sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ortsveränderliche Behausungen. Hierzu zählen im engeren Sinne Wohnmobile ebenso wie Wohnwagen. Ob die bewegliche Unterkunft über einen Antrieb verfügt oder gezogen werden muss, ist unbeachtlich. So gelten auch gemäß § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über das Zelt- und Campingplatzwesen – einer Ergänzungsvorschrift zum § 37 LNatSchG – u. a. motorisierte Wohnfahrzeuge als Wohnwagen. 9 2. Das Abstellen des Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz stellt eine – nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht durch die StVO bußgeldbewehrte (s. u. 3.) – Sondernutzung dar, so dass die landesrechtlichen Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes Anwendung finden. Die vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts wären einschlägig, wenn das Abstellen des Wohnmobils als Gemeingebrauch, nämlich als Parken gemäß § 12 StVO zu werten wäre. Ein straßenverkehrsrechtlich zulässiger Verkehrsvorgang bewegt sich nämlich zugleich im Rahmen des Gemeingebrauchs (BGH NStZ 2002, 374, 375). Dient das Abstellen eines Wohnmobils in erster Linie dem Wohnen, so liegt kein Gemeingebrauch mehr vor; das Ruhen oder Übernachten in einem Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum auf Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit kann hingegen erlaubter Gemeingebrauch sein (Jagusch/Hentschel, 36. Aufl., § 12 StVO, Rnr. 42 a m. w. N.). Dem Betroffenen diente das Übernachten im Wohnmobil zwar – auch – der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit, weil er, nachdem er das Wohnmobil auf dem Parkplatz abgestellt hatte, Alkohol getrunken hatte. Ein einmaliges Übernachten in einem Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum stellt aber selbst dann, wenn es der Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit dient, keinen Gemeingebrauch in Gestalt eines zulässigen Parkens im Sinne von § 12 StVO dar, wenn der Fahrer bei Fahrtunterbrechung noch fahrtüchtig ist. (…). Eine die Weiterfahrt verbietende Fahruntüchtigkeit ist nur dann geeignet, einen zulässigen Gemeingebrauch zu begründen, wenn diese Fahruntüchtigkeit selbst unmittelbare Folge der Teilnahme am Straßenverkehr ist, etwa wegen Ermüdung nach Ausschöpfung der gesetzlich vorgeschriebenen oder individuellen Fahrzeiten des Fahrzeugführers. 10 Der Betroffene nutzte die öffentliche Verkehrsfläche in Gestalt des Parkplatzes (…) in der Absicht, mit dem Abstellen des Wohnmobils von den Anforderungen des Straßenverkehrs unabhängig zu sein. (…). Damit erhielt das Abstellen des Fahrzeuges nicht das Gepräge einer bloßen Fahrtunterbrechung; es entsprach vielmehr der beabsichtigten Urlaubsgestaltung des Betroffenen, ohne festes Ziel an verschiedenen Stellen zu übernachten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betroffene nur eine oder mehrere Übernachtungen auf diesem Parkplatz beabsichtigte. Ist der Urlaub mit einem Wohnmobil auf den spontanen und häufigen Wechsel der Aufenthaltsorte angelegte, stellt schon das einmalige Übernachten auf einem Parkplatz eine Nutzung öffentlicher Verkehrsfläche als unentgeltliche Schlafstätte und damit eine Sondernutzung dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betroffene auf dem Campingplatz W. keinen Platz mehr fand. Er zog mit seiner unbestimmten Urlaubsplanung gerade ins Kalkül, auf den vorgeschriebenen Zelt- oder Campingplätzen keinen Platz mehr zu bekommen und statt dessen "wild" campen zu müssen. 11 3. Das Abstellen des Wohnmobils ist nicht als vorrangige Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO durch das Errichten eines Verkehrshindernisses gemäß § 32 StVO zu werten. Dem angefochtenen Urteil sind keine Feststellungen zu entnehmen, dass der Betroffene mit dem Abstellen des Wohnmobils den fließenden oder ruhenden Verkehr behinderte. 12 4. Auch im Übrigen deckt die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin keine Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf. 13 Zutreffend hat das Amtsgericht das Verhalten des Betroffenen nicht als tateinheitlich begangene Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 21 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 1 StrWG gewertet. Die Vorschriften des LNatSchG stellen vorrangige Bestimmungen für spezielle Formen der straßenrechtlichen Sondernutzung dar (anders noch: Beschluss des Senats vom 25. März 1985 – 1 Ss OWi 5/85). Zwischen den betreffenden Vorschriften des LNatSchG und des StrWG besteht nämlich Gesetzeseinheit in Gestalt der Spezialität. Ein Gesetz, das einen schon von einem anderen Gesetz allgemeiner erfassten Sachverhalt durch Hinzutreten weiterer Merkmale besonders regelt – hier das LNatSchG –, geht dem allgemeinen Gesetz – hier dem StrWG – vor (Tröndle/Fischer, 50. Aufl., Vor § 52 Rnr. 18 m.w.N.). Die Regelungsmaterien des § 21 Abs. 1 StrWG und des § 36 Abs. 1 LNatSchG sind in diesem Sinne deckungsgleich: § 21 Abs. 1 StrWG stellt allgemein die über den vom Widmungszweck bestimmten Gemeingebrauch (§ 20 Abs. 1 StrWG) hinausgehende Sondernutzung öffentlicher Straßen und Wege unter Erlaubnisvorbehalt, wobei auch öffentliche Parkplätze zum Straßenraum im Sinne von § 2 Abs. 1 StrWG gehören; § 36 LNatSchG gestattet speziell die über den straßenverkehrsrechtlichen Gemeingebrauch des Parkens gemäß § 12 StVO hinausgehende Sondernutzung öffentlicher Parkplätze – als Nutzungsfläche außerhalb von Zelt- und Campingplätzen (§ 36 Abs. 1 LNatSchG) – zum Abstellen eines Wohnmobils ebenfalls nur mit Genehmigung (der unteren Naturschutzbehörde, § 36 Abs. 3 S. 1 LNatSchG). Die Bußgeldvorschriften beider Gesetze sanktionieren die genehmigungslose Sondernutzung. 14 Gegen die Höhe der festgesetzten Geldbuße bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. 15 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO. *Quelle Urteil OLG Schleswig. An einigen Stellen gekürzt.
ossi2 am 12 Aug 2016 14:14:33 Also man wenn am Nachmittag ankommt und sich abends mit Freunden im Fischrestaurant trifft, dann kann man am nächsten Morgen sicherlich nicht darauf plädieren, dass man nur wegen Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dort gestanden hat :lol:
mv4 am 12 Aug 2016 14:22:44 er hatte einen schlechten Anwalt... ein guter hätte argumentiert das ihn abend´s nach dem Pesche essen schlecht geworden war...und er sich nicht fahrtüchtig gefühlt hätte. Da sieht man mal wieder es wäre besser gewesen keine Angaben bei der Polizei zu machen.
ossi2 am 12 Aug 2016 14:25:58 Ein guter Anwalt nützt aber auch nichts, wenn der Richter dem angeblichen Unwohlsein keinen Glauben schenkt.
kybernaut am 12 Aug 2016 14:26:38 Genau, die Fahruntüchtigkeit muss ursächlich in der unmittelbar vorher gegangenen Fahrt begründet liegen. Dann hat man in der Regel 8 Stunden Zeit diese Fahrtüchtigkeit wiederherzustellen, und dann Abflug. Ob das gute ist oder nicht, das liegt im Auge des Betrachters. Wer länger bleiben will, stellt sich für 14 Euro auf den Stellplatz. Wer erwischt wird zahlt den Strafzettel. Wer das bis zum OLG durchklagt hat in meinen Augen das Recht dazu aber nicht alle Latten am Zaun. :mrgreen: :mrgreen:
Der Anwalt der dazu riet müsste eigentlich seine Zulassung abgeben :mrgreen: :wink:
hampshire am 12 Aug 2016 14:26:58 Danke, Kybernaut für diesen Text.
Da ich so manchem Fall nicht ausschließlich meine Fahrtüchtigkeit wiederherstelle werde ich das riskierte Knöllchen im Falle eines Falles bezahlen. Ich habe Kinder, denen ich den Wert von Aufrichtigkeit vermitteln möchte. Da wäre es kontraproduktiv ein schlechtes Beispiel zu geben und sich mit fadenscheinigen Argumenten herauszuschummeln.
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