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Freisteher aufgepasst 1, 2, 3, 4, 5, 6


jochen-muc am 10 Aug 2016 12:07:40

Hier wartet man auf beiden Seiten gespannt wie das Gericht den Vorgang jetzt bewertet

Ein Tourist stellt sein Gefährt über Nacht auf einen Parkplatz und beharrt auf seinem Recht - wie das Amt Schlei-Ostsee.

DAMP | Auf öffentlichen Parkplätzen eine Nacht im Fahrzeug übernachten – für Edmund T. aus Süddeutschland ist das immer dann erlaubt, wenn es nicht ausdrücklich mit einem Schild verboten ist. Seit Jahren schon ist der Wohnmobilfan mit seiner Frau quer durch Deutschland unterwegs. Als er Ende Juni auf dem Großparkplatz im Ostseebad Damp, keine 50 Meter entfernt zum ausgewiesenen Wohnmobilstellplatz im Ostseebad, ebenso verfuhr, belegte Ordnungsamtsleiter René Kinza ihn am Folgemorgen mit einer Geldbuße von 30 Euro wegen Verstoßes gegen §37 Landesnaturschutzgesetz. Zusätzlich wurde eine Ordnungswidrigkeitenbuße über 25 Euro verhängt.

Dagegen legte T. Einspruch ein und nahm den Widerspruch auch nicht zurück, wie er auf Nachfrage des sh:z betonte. Das Amt Schlei-Ostsee wartete nach Aussage von Amtsleiter Gunnar Bock die gesetzte Frist zur Rücknahme des Einspruchs ab und reichte den Vorgang Anfang August an die Staatsanwaltschaft zur Klärung weiter, wie Bock weiter mitteilte.

Aus ihrer Sicht sei die Gesetzeslage klar und eindeutig, wonach auch das Aufstellen von Übernachtungsverbotsschildern an öffentlichen Parkplätzen nicht nötig sei, so Bock. Dabei berufen sich Bock und Ordnungsamtsleiter Kinza auf ein Urteil des ersten Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Schleswig aus dem Jahr 2002. Danach stellte das Gericht in seinem Urteil fest, dass, wenn das Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz primär dem Wohnen (übernachten) dient, dann sei das kein Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung. Damit werde das Abstellen nicht mehr durch die Straßenverkehrsordnung geregelt, sondern es kämen die landesrechtlichen Vorschriften für Sondernutzungen, hier des Landesnaturschutzgesetzes, zur Anwendung, wie das Amt mitteilte.

rlauber T. beruft sich auf die Straßenverkehrsordnung, wonach das Parken eines Fahrzeugs (auch Wohnmobil) überall dort zulässig sei, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. „Sobald da ein Schild steht, dass das Übernachten verboten ist, dann fahren wir weiter“, sagte er auf Nachfrage des sh:z. Zugleich betonte er, dass bei einmaliger Übernachtung in der Regel keine Sondernutzung bestehe, sondern Gemeingebrauch, sodass das einmalige Übernachten zur Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit zulässig sei, wenn eben kein Halteverbot bestehe, so T.. Gleiches gelte ja auch für Lkw-Fahrer. Er fühle sich ziemlich sicher, habe er doch entsprechende Hinweise von der Polizei bekommen.

Gerade das Beispiel Lkw-Fahrer mache deutlich, was das Gesetz zulasse und was nicht, meinte Ordnungsamtsleiter Kinza. Lkw-Fahren müssten ihre Lenkzeiten einhalten und müssten dann auch auf öffentlichen Parkplätzen übernachten. Sie würden dafür aber nicht gezielt zu Parkplätzen an Stränden, Sackgassen oder an touristischen Orten fahren. Hätte der Urlauber auf einem Parkplatz der Bundesstraße zur Unterbrechung seiner Fahrt eine Übernachtung eingelegt, wäre alles in Ordnung. Im Urteil von 2002 heißt es in dem sehr ähnlichen Fall, dass das Aufstellen des Fahrzeuges zur Übernachtung nicht bloß einer Fahrtunterbrechung dient, sondern viel mehr eine beabsichtigte Urlaubsgestaltung darstelle, so wie vermutlich auch bei dem vorliegenden Fall, so Kinza.


Seit Jahren schon beobachtet Kinza derartige Übernachtungen vor allem an den öffentlichen Parkplätzen neben den Campingplätzen in Schuby-Strand, Hökholz und auch Fischleger. Dabei habe er schon oft von den Erwischten gehört, dass sie dies einkalkulierten, da eine Verwarnung über die gesamte Reise günstiger sei, als kostenpflichtige Stellplätze anzufahren.

Seit es in Damp den offiziellen Wohnmobilplatz gebe, sei es weniger geworden mit illegalen Übernachtungen, so Kinza. Sobald der Urlauber mit Wohnmobil oder Wohnwagen auf einem öffentlichen Parkplatz übernachten wolle, und dann auch noch die Infrastruktur des benachbarten, zugelassenen und kostenpflichtigen Wohnmobilplatzes nutze, dann sei dies sicher nicht mehr abgedeckt durch die einmalige Übernachtungsregel, so Kinza.

„Ein Schild könnte es klarer darstellen“, meinte Amtsdirektor Bock, wenngleich das nicht nötig sei. Würde die Eine-Nacht-Regel so gelten, wie es der Urlauber meint, dann wären sämtliche öffentlichen Parkplätze an der Küste von Wohnmobilen überlaufen – mit entsprechenden Folgen. Das könne mit dem Gesetz aber nicht gemeint sein, machte Bock deutlich. Daher würden Gemeinden offizielle Stellplätze einrichten und ausweisen, wie es auch in Sehestedt geschah.

Bock und Kinza sind froh, dass die Staatsanwalt den Fall noch einmal prüft und für Klärung sorgt. Je nach dem Ergebnis würden sie entsprechend weiter verfahren. Ein zweites Paar, dass ebenfalls mit den Paar T. ein Bußgeld bekam, und einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte, habe inzwischen den Widerspruch zurückgezogen, teilte Kinza mit.

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mv4 am 10 Aug 2016 12:24:08

da sich der Knöllchenverteiler auf §37 Landesnaturschutzgesetz beruft.

--> Link

absatz 2

Loui2013 am 10 Aug 2016 12:25:37

Hallo,
ich sehe das so: Wenn ich nicht Ortskenntlich und dazu noch müde vom fahren bin, finde im Umkreis von paar Kilometern keinen Wohnmobilstellplatz, stelle ich mich auch hier und da mal auf einen Parkplatz oder einen Parkstreifen. Ich campiere nicht, hinterlasse keinen Müll, sondern mache Pause, esse etwas und geh dann schlafen und am nächsten Tag geht's ausgeruht weiter.
Stelle ich mich aber absichtlich auf einen Parkplatz der nicht nur ein paar Meter von einem Wohnmobilstellplatz entfernt liegt sondern, wie in diesem Fall, sogar an diesen angrenzt und durchfahren werden muss um auf den Wohnmobilstellplatz zu gelangen, finde ich das schon ein bisschen :?
Wohlmöglich fährt er dann am nächsten morgen noch auf diesen Wohnmobilstellplatz um sein Klo und den Abwassertank kostenlos zu entleeren und zum Nulltarif noch Frischwasser aufzutanken.
Ist dieser Wohnmobilstellplatz allerdings komplett belegt, würde ich auch auf dem Parkplatz davor übernachten.
Geiz ist nicht immer geil.
Gruß

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xbmcg am 10 Aug 2016 12:43:44

Wenn Parken Nachts nicht verboten ist, ist es erlaubt, und zum Wiederherstellen der Fahrtüchtigkeit allemal.

Das ist pure Abzocke, was die da veranstalten. Wieso das Landesnaturschutzgesetz da zur Geltung kommt,
wenn man auf einer ausgewiesenen Verkehrsfläche (Parkplatz) steht kann ich auch nicht nachvollziehen.
Ich würde es verstehen, wenn er mit dem WoMo in die Dünen abseits der Piste gefahren wäre, aber so?
Er hat doch mit seinem Schlaf die Natur nicht verschmutzt.

An die Ostsee fahren wir sowieso nicht mehr hin, WoMo-Fahrer sind dort eh unerwünscht,
selbst um ans Wasser zu gelangen, muss man Eintritt zahlen. Die Fischköppe spinnen, das sollte man nicht
auch noch fördern.

andwein am 10 Aug 2016 13:01:38

xbmcg hat geschrieben:Wenn Parken Nachts nicht verboten ist, ist es erlaubt, und zum Wiederherstellen der Fahrtüchtigkeit allemal.

So wie du es schreibst hast du sicherlich recht, aber die Schilderung der Zeitung (aus zweiter Hand) liest sich anders. Ich hatte nicht den Eindruck, dass der Beklagte um 17 Uhr ankam und morgens um 8 Uhr beim Abfahren ein Knöllchen bekam. Und 16 Stunden reichen sicher um die Fahrtüchtigkeit wieder herzustellen und Einzukaufen.
Er hat es halt probiert und ist an die Falschen geraten. Das kann passieren. Da schluckt man, zahlt, und fährt nicht wieder hin.
Aber Rechtsanwalt und Einspruch und die ganze Leier, da muss einer schon einen besonderen Kopf haben.
Ist aber nur meine Meinung, Gruß Andreas

Gast am 10 Aug 2016 13:10:25

Diese Geschichte ist derzeit auch in einigen anderen Foren und auch im FB zu lesen.

Das Ergebniss steht jetzt schon fest. Weil einer der neben einem SP kostenlos stehen will und ein 30 .--€ Knöllchen anfechtet wird, egal wie es jetzt ausgeht, eine Regelung kommen. Dazu eine verstärkte Verbotsschilderflut. Das können wir diesem (zensiert) und gleichgesinnten verdanken.
Schade das der nicht bekannt ist...... würde es mir nicht mein Anstand und die gute Erziehung verbieten, ich würde Ihn auf die Treppenstufe sch.... Aber wie gesagt mich hindern Erziehung, Anstand und die Rechtsprechnung daran...gut so.

Ich wette, dort in Damp wird in Kürze ein 2m Balken und Verbotsschilder zu finden sein. Ganz einfach und billig für die Gemeinde.
Das traurige, es wird Schule machen.

Jetzt kommt eine neue Verbotsschilderwelle.
Wir werden alle darunter zu leiden haben...Danke an das (zensiert).


Steht man zur " Wiederherstellung irgendwo an der Strasse, im Industriegebiet kriegt man nach meiner eigenen Erfahrung keine Probleme.

Leider werden aber "zu viele plötzlich", an den schönsten Stellen hundemüde. Dann noch Fehlverhalten, das in der Nähe von offiziellen Sp ?? Kein Wunder wenn das auf Dauer in die Hose geht.

Auch wenn er jetzt in dem Falle mit "der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit" davonkommt, es wird Folgen für uns alle haben und wie gesagt, " Schule machen".
Ich hätte die 30 Euro gezahlt....fertig. Blöd gelaufen.

Das ist meine Meinung dazu.

Gast am 10 Aug 2016 13:15:24

Nachtrag: Ist der SP voll, dann stelle ich mich auf einen Parkplatz daneben und hänge einen Zettel ins Fenster.

Kontroleur, bitte klopfen / melden. SP war um xx Uhr leider rappelvoll und ich hundemüde.
Bitte kassieren.
Ich bin mir fast 90 % sicher, das gibt KEIN Knöllchen.


So ein Schild werde ich mir jetzt basteln. Die Idee setze ich um. Ausdrucken und einlaminieren---Fertig. Wenn es von 10 Grenzfällen, 6-7x nutzt (((( Freu ))))

xbmcg am 10 Aug 2016 13:26:42

Solange keine Parkuhr vorgeschrieben ist, kann ich auch auf einem Parkplatz stehen.
Das Knöllchen ist nicht gerechtfertigt.

Egal ob der Parkplatz neben CP oder SP ist oder auf dem Marktplatz. Wenn das Parken erlaubt ist, ist es erlaubt, fertig aus.
Umweltschutzgesetz greift da nicht.

Inselmann am 10 Aug 2016 13:38:28

Ich kann nur mit dem Kopf schuetteln. Da machen die sich die Arbeit und richten einen Stellplatz ein und dann MUSS nebendran geparkt werden weils nix kostet. Ich bin froh ueber jeden Stellplatz den es gibt und fahre die auch an. Wenn kein Stellplatz in der Naehe ist dann muss halt der Parklplatz gut genug sein. Ich persoenlich zahle lieber und freu mich das ich stehen kann mit nem Bierchen abends und Frisch und Abwasser sind ok.

AndreasS am 10 Aug 2016 13:39:54

Muss man eigentlich an so einer Stelle wegfahren, wenn man sooo charakterschwach ist, dass man als Fahrer in der Fahrpause "aus Versehen" 12 Bier getrunken hat? :D
Auch wenn es nicht so klingt ist die Frage ernst gemeint.

Ostwestfale am 10 Aug 2016 13:44:46

AndreasS hat geschrieben:Muss man eigentlich an so einer Stelle wegfahren, wenn man sooo charakterschwach ist, dass man als Fahrer in der Fahrpause "aus Versehen" 12 Bier getrunken hat? :D
Auch wenn es nicht so klingt ist die Frage ernst gemeint.


Wenn ich mich recht erinnere ist dies schon (von einem Gericht) beantwortet.

Der übermäßige Genuß von Alkoholika ist nicht mehr von "Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit" abgedeckt!

Bon Voyage

Jagstcamp-Widdern am 10 Aug 2016 13:45:31

du musst (darfst) nicht wegfahren, aber deine knolle bezahlen, weil du die 12 biers selbst verursacht hast!

früher gut - heute besser!
hartmut

xbmcg am 10 Aug 2016 13:51:58

Du musst gar nichts bezhlen. Wenn das ein Parkplatz ist ohne Beschränkungen
und Du vorschriftsmäßig dort dein Recht wahrnimmst, das Fahrzeug abzustellen,
dann kann Dir keiner eine Knolle verpassen. Es ist egal, was sich im Fahrzeug befindet,
Ladung, Personen oder sonst was. Du hast das Recht dort zu stehen, wie jeder andere
Verkehrsteilnehmer. Selbst als Dauerparker, solange das Fahrzeug angemeldet ist.

ganderker am 10 Aug 2016 13:56:23

bigpit hat geschrieben:So ein Schild werde ich mir jetzt basteln. Die Idee setze ich um. Ausdrucken und einlaminieren---Fertig. Wenn es von 10 Grenzfällen, 6-7x nutzt (((( Freu ))))


hallo bigpit,
"etwas" glaubwürdiger wirkt es, wenn es gerade nicht laminiert und somit vorprogrammiert ist, würde ich meinen.
Aber an sich ist der Gedanke mit so einem Schmierzettel nicht schlecht, ich würde es halt von Hand schreiben, damit der Notfall sich noch deutlicher ausdrückt. Sonst sieht es so aus, als ob man solche Situationen förmlich sucht.... :D :D

July123 am 10 Aug 2016 14:03:33

Hallo bigpit,
in der Schweiz darf man außer auf Autobahnraststätten sonst nirgends offiziell selbst im PKW nicht nächtigen. 60-100 Fränkli je nach Kanton. Schlecht geplant wenn man mit einem Freizeitmobil keine Alternative einplant und mit besetzten SP rechnet.
Ob jetzt Damp heute oder Morgen sonst wo, lächerliche Schildchen halten es nicht auf, es gibt zuviel Womo und sie werden immer unbeliebter in der Bevölkerung wahrgenommen als sie es jetzt schon sind. Ich begrüße solche Entscheidungen von den Gemeinden und
finde das Bussgeld noch viel zuwenig. Man muss auch die andere Seite sehen, den so kann es nicht weitergehen.

Grüßle Wolfgang

mv4 am 10 Aug 2016 14:04:18

Recht haben und Recht bekommen sind zwei Sachen die nicht unbedingt zu einander finden. Die Strafe mag nicht rechtens sein... aber ehrlich... man sollte sich auch nicht gerade direkt vor einen CP/SP stellen (außer zum reinen übernachten oder weil der Platz voll ist), das bringt nur Unfriede. Und wie schon geschrieben... nächstes Jahr ist dort eine 1,90 Höhenbeschränkung angebracht... dann ist nicht mal Parken möglich.

Helmchen am 10 Aug 2016 14:05:14

Warten wir es ab. Mich würde gar nix mehr wundern.

Das ist übrigens der Text des oben verlinkten Paragraphen:

Gesetz zum Schutz der Natur
(Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Vom 24. Februar 2010*
§ 37
Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften
(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden. Verkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Gemeinde kann außerhalb von Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen beweglichen Unterkünften für Gruppen von bis zu 35 Personen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen. Entscheidungen nach Satz 3 werden als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung getroffen. Satz 3 gilt entsprechend für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für kurze Zeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften aufgeschlagen werden sollen. Die nach Satz 3 und 5 zugelassenen Zelte und beweglichen Unterkünfte gelten nicht als bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung.
(2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Campingplätzen für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte nur für den persönlichen Gebrauch der Nutzungsberechtigten aufgestellt werden.

Faoinn am 10 Aug 2016 14:14:16

bigpit hat geschrieben:Das Ergebnis steht jetzt schon fest. Ich wette, dort in Damp wird in Kürze ein 2m Balken und Verbotsschilder zu finden sein. Ganz einfach und billig für die Gemeinde.
Das traurige, es wird Schule machen. Jetzt kommt eine neue Verbotsschilderwelle. Wir werden alle darunter zu leiden haben...Danke an das (zensiert).

Ich muss BigPit wirklich Recht geben mit seiner Einschätzung, auch wenn sie etwas "deftig" ausfällt (sofern man sich an Stelle des "zensiert" die passenden Wörter hinzu denkt).
Wenn man auf den Link zu dem Zeitungsartikel klickt, dann sieht man, dass der von der Gemeinde speziell für Wohnmobile eingerichtete öffentliche Stellplatz offenbar nicht der Schlechteste ist, ganz im Gegenteil, direkt am Wasser mit Blick auf vorbei fahrende Schiffe, befahrbarer Grasunterboden. Aus dem Text geht nicht hervor, dass der Wohnmobilfahrer T geltend gemacht hat, der öffentliche SP sei voll gewesen. Er argumentiert ja auch ganz anders (kein Verbotsschild, Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit etc.). Daraus ist zu schließen, dass es durchaus noch Plätze auf dem schönen offiziellen Stellplatz gab.
Warum also dann diese "Prinzipienreiterei" ??? Ist für mich völlig unverständlich und dumm, denn die Folgen werden genau die sein, die BigPit beschrieben hat, bis hin zu einem ggfs. höchstrichterlichen Urteil, und dann wird es erst richtig los gehen mit den Schildern und der Abkassiererei. Es gibt genug Interessenvertreter von Hotels, Campingplatzbetreibern etc., denen Wohnmobile ein Dorn im Auge sind.
Warum dann diesen Leuten noch willkommene Munition liefern ???
LG
Finn

kybernaut am 10 Aug 2016 14:24:15

[/quote]
Wenn man auf den Link zu dem Zeitungsartikel klickt, dann sieht man, dass der von der Gemeinde speziell für Wohnmobile eingerichtete öffentliche Stellplatz offenbar nicht der Schlechteste ist, ganz im Gegenteil, direkt am Wasser mit Blick auf vorbei fahrende Schiffe, befahrbarer Grasunterboden. [/quote]

Das Foto von mit dem Schiff im Hintergrund ist nicht von dem besagten Stellplatz in Damp. Das nur am Rande. Ich hätte mich auch auf den Stellplatz gestellt!

Gruß
Jo

Beefeater57 am 10 Aug 2016 14:48:13

Das sind die Auswüchse einer kurzsichtigen und dummen " Geiz ist Geil" Mentalität,ist zunehmend auch bei Wohnmobilisten zu beobachten.Big Pit wird leider recht behalten.

Bernd

AndreasS am 10 Aug 2016 14:52:35

Es wird keine Schranke geben. Es wird weiter kassiert werden.
30 € fürs Knöllchen schreiben ist doch schonmal was für die Kommune.

xbmcg am 10 Aug 2016 14:56:58

Es gibt keine Pflicht zur Benutzung von Stellplätzen. Das WoMo PARKTE berechtigterweise auf einem PARKPLATZ,
dort gilt die StVO. Das Naturschutzgedöns beschreibt das Parken / UÜbernachten außerhalb der Verkehrsflächen.

Also z.B. neben der Straße auf einer Wiese, oder im Wald.

Gast am 10 Aug 2016 15:13:41

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass der Richter bei derzeitiger Gesetzeslage gegen den Womo Fahrer urteilen kann.
Aber ich gebe auch dem großen Pit recht: So ein Verhalten schädigt mittelfristig das Ansehen der Womo Fahrer und führt zu immer mehr Einschränkungen - evtl. Langfristig auch durch schärfere Gesetzte. Dank solcher Womo Fahrer dürfen wir uns vielleicht bald überall an östereichische Verhältnisse gewöhnen.

Gruß
Andreas

JoFoe am 10 Aug 2016 15:16:05

xbmcg hat geschrieben:Es gibt keine Pflicht zur Benutzung von Stellplätzen. Das WoMo PARKTE berechtigterweise auf einem PARKPLATZ,
dort gilt die StVO. Das Naturschutzgedöns beschreibt das Parken / UÜbernachten außerhalb der Verkehrsflächen.

Also z.B. neben der Straße auf einer Wiese, oder im Wald.


Hallo,
grundsätzlich sehe ich das ganz genau so. Öffentlicher PP. ohne Verbote. Keiner kann genau sagen ob und aus welchem Grund der Womo-Fahrer sich da hingestellt hat. Primär wollte er ja vielleicht gar nicht da " Wohnen " sondern wirklich nur kurz überschlafen ? Wer weiß es ?

Oder ist es wirklich einer von den überzeugten Freistehern die nicht bezahlen wollen ?

Wer will das denn nun unterscheiden ?

hampshire am 10 Aug 2016 15:16:20

Ich finde das beharrliche Bestehen auf "ich habe ein Recht darauf, Dinge zu tun, die nicht ausdrücklich verboten sind" ungeheuerlich kleinkariert und gesellschaftsschädlich. Hier kommt kein Anderer außer diesem "ICH" vor. Rücksicht, Wertschätzung und Entgegenkommen bleiben völlig auf der Strecke.
Sich mit voller Ansicht direkt neben einen (nicht voll besetzten) Stellplatz zu stellen und sich dann auf die "Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit" zu berufen finde ich ungeachtet der rechtlichen Lage schlicht schäbig und unsozial. :ooo:

Hoffentlich führen diese uneinsichtigen Michael-Kohlhaas-Camper nicht zu der von bigpit befürchteten Verbots-Schild-Flut.

monana am 10 Aug 2016 15:17:27

Sowas ist doch leider typisch deutsch :? . Ich finde es ja schön und gut, dass es zahlreiche Stellplätze mit Ver- bzw. Entsorgung gibt. Manche Stellplätze haben ja auch noch Toiletten und Duschen dabei. Wenn ich diese nun nutzen möchte, bin ich gerne bereit dafür einen angemessenen Preis zu bezahlen. Aber ich bin nicht damit einverstanden, dass man uns Wohnmobilfahrer deshalb dazu verdonnern möchte nun ausschließlich entweder einen offiziellen Sp oder einen Cp anzufahren. Meiner Meinung nach sollte auf einem öffentlichen Parkplatz ein reines Übernachten im Womo immer noch möglich sein, noch dazu wenn es kein Schild anders ausweist. Solange ich weder Stuhl noch Tisch noch Grill auspacke, mein Abwasser im Abwassertank bleibt und ich meinen Müll wieder mitnehme, verstoße ich auch nicht gegen ein Naturschutzgesetz. Alles andere ist für mich nur Geldmacherei und Abzocke. Darf auf dem betroffenen Parkplatz dann auch kein Pkw-Fahrer in seinem Gefährt übernachten?

Gast am 10 Aug 2016 15:18:12

Das Problem, oder die gleichen die den Ruf vieler beschädigen findet man überall.
Die besondere Krönung sind dann für mich die, die auf Ihren Standpunkten beharren und eine Hautsache ich bin im Recht, was danach kommt interessiert mich nicht Mentalität pflegen. Mit solchen Leuten werfe ich mich nicht in einen Topf und wenns reicht, ab auf "Igno".

Ähnliches erleben Hotels und Pensionen auch.
Es wird HP gebucht, dann kann man für kleines Geld Lunchpakete ordern. Die Fraktion "superschlau" schmiert sich dann beim Frühstück die Taschen voll mit Brötchen, stpft sich Müslitüten in die Taschen und wenn keiner hinguggt wird die Thermoskanne, in der Gattin Tasche, oder Kinderrucksack auch noch gefüllt.

Beispiel CP. Selber mitbekommen.
Es fahren 3 WoMo, mit je 2 Leuten besetzt den CP an. Melden sich an und suchen sich eine gemeinsame Ecke.
Als der Campingwirt dann abends die Runde macht, wurden aus den 6 gemeldenten, plötzlich 10 Erwachsene und 4 Kinder, neben den WoMo standen dann noch 2 Zelte. Bei Auswertung der Überwachung konnte man erkennen, dass sich der Nichgemeldete Rest der Truppe über den Hundegassi Ein/Ausgang eingeschlichen hatte. Dazu kam noch, ein WoMo buchte MIT Strom, die andern 2 ohne Strom. Klar, dass alle 3 an der Kabeltrommel des eInen WoMo hingen.
Klar gab es Mecker....der CP Wirt erhielt anschließend negative Bewertung wegen Unfreundlichkeit.

Da wird Lokuspapier gebunkert, Seife geklaut usw.

Solche Kanalien gibt es leider überall. Zu leiden haben nachher alle andern.
Wer sich jetzt an dem Wort "Kanalie" stören will, bitte schön. Wenn der Schuh passt. Für mich eine Fraktion die uns allen Schadet..

AndreasS am 10 Aug 2016 15:20:12

Darf man denn tagsüber dort parken um z.B. zum Strand zu gehen?
Oder muss man dann auch auf den SP?

bockpfeifscheisserl am 10 Aug 2016 15:21:43

Soll man doch die Stellplätze für jene einrichten, welche auf ihnen stehen wollen. Ich kann dem 'Stellplätztreiben nur selten etwas abgewinnen. Und ja, wenn ich gerade daran vorbei komme, bleibe ich auch schon einmal auf einem schönen Platz stehen. Allerdings nicht in der Nähe eines CP/ SP, daß verbietet mir der Respekt gegenüber den Betreibern! In diesem Fall haben wieder mal beide Seiten ein bisschen recht! Ich persönlich finde es absolut grauslig, daß man uns immer auf SP/CP zwingen will. Ich find es aber genau so wenig gut wie sich manche auf Parkplätzen auffuhren. (Campingmöbel, Grill ect)
Ich empfinde die Gschicht mit der 'Sondernutzung' wirklich schlimm! Schließlich ist die Infrastruktur auch mit Staatsmitteln errichtet worden. Gelder, welche auch von Wohnmobilisten erwirtschaftet wurden...jeder sollte, bei entsprechendem Verhalten, eine Nacht im öffentlichen Raum stehen dürfen!
LG
(Im übrigen fahre ich auch schon länger nicht mehr gern an die deutsche Ostseeküste. In dieser schönen Gegend fühle ich mich nicht mehr wirklich willkommen, selbst wenn ich auf SP fahre! )
Es gibt Alternativen, siehe die 'Polen' Beiträge!

JoFoe am 10 Aug 2016 15:23:48

monana hat geschrieben:Sowas ist doch leider typisch deutsch :? .


Nein ist es nicht. Typisch Deutsch ist das was wir daraus machen. War gerade in Italien da ist sowas gar kein Thema.

rkopka am 10 Aug 2016 15:34:45

AndreasS hat geschrieben:Darf man denn tagsüber dort parken um z.B. zum Strand zu gehen?
Oder muss man dann auch auf den SP?

Und ist das Schlafen am Tag erlaubt ? Ich sehe weniger das unbedingt billig Übernachten als typisch deutsch, als die Suche nach Regelungen, an die man sich halten kann. Die müssen aber auch erkennbar sein. Parkplatz - keine Schilder -> alles OK. Wenn dann jemand mit sonderbaren Begründungen eine Strafe haben will, wird man halt sauer.

Was mich teilweise gestört hat (bin meistens auf CP gewesen): man kommt in einen Ort (nicht unbedingt in D) und es gibt nur wenig Parkplätze. Dann folgt man den WomoParkschildern und landet auf einem Stellplatz, wo man sofort xy€ für 24h zahlen soll. Ich will aber nur 1-2h stehen und in den Ort schauen.

RK

mantishrimp am 10 Aug 2016 15:37:31

Hallo,

hatte der Anwalt des zweiten Paares Zugriff auf die Unterlagen (Fotos, Zeugenaussagen...) des Ordnungsamtes? Oder warum hat das zweite Paar den Einspruch zurückgenommen?

xbmcg am 10 Aug 2016 15:37:40

Ich finde die Beiträge unqualifiziert. "Rufschädigend" --- bla - "Recht ist egal", bla...

Ist es nicht. Es gibt eine StVO, es gibt Verkehrszeichen und es gibt Parkplätze, auf die Fahrzeuge parken dürfen.
Und ja, in der StVO ist geregelt, dass man im Fahrzeug auf einem Parkplatz eine Nacht schlafen darf.

Eure Rechtsauffassung macht mich fassungslos. Wegen Leute wie Euch kann ein Lokal-Rambo
Knöllchen und Gebühren in Wild-West Manier ungestraft verteilen. So funktioniert es nicht.

Es ist gut, dass dem Knöllchen widersprochen wurde und dass es vor dem Kadi entschieden wird, und wenn er
durch die Lokalpolitiker ein Interessenskonflikt hat, sollte auch die nächste Instanz bemüht werden.

Ihr empört Euch über den falschen. Und es ist EGAL, wo der Parkplatz ist, solange man das Fahrzeug
ordentlich abstellt und keine Zusatzzeichen angebracht sind, die eine eingeschränkte Nutzung anzeigen,
kann man dort parken. Ich denke, der Richter kann zu keinem anderen Urteil kommen.

Lies den Gesetzestext genau durch, da steht das drin.

Helmchen hat geschrieben: Verkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.


Auf dem Platz gilt Verkehrsrecht.

bockpfeifscheisserl am 10 Aug 2016 15:38:52

...das ist mir so auch gelegentlich passiert!

bockpfeifscheisserl am 10 Aug 2016 15:39:50

rkopka
...das ist mir so auch gelegentlich passiert!

hampshire am 10 Aug 2016 15:41:39

rkopka hat geschrieben:Was mich teilweise gestört hat (bin meistens auf CP gewesen): man kommt in einen Ort (nicht unbedingt in D) und es gibt nur wenig Parkplätze. Dann folgt man den WomoParkschildern und landet auf einem Stellplatz, wo man sofort xy€ für 24h zahlen soll. Ich will aber nur 1-2h stehen und in den Ort schauen.

Daher haben wir einen 6m KaWa mit Fahrradträger gekauft.

Im Gegensatz zu anderen Ländern können wir Womo-Fahrer in Deutschland zur Übernachtung frei stehen. Offensichtlich ist das ein Privileg. Also bitte nicht gefährden!

hampshire am 10 Aug 2016 15:44:57

xbmcg hat geschrieben:Und es ist EGAL, wo der Parkplatz ist, solange man das Fahrzeug
ordentlich abstellt und keine Zusatzzeichen angebracht sind, die eine eingeschränkte Nutzung anzeigen,
kann man dort parken. Ich denke, der Richter kann zu keinem anderen Urteil kommen.


Wenn es genug Menschen nicht mehr EGAL ist, wo ihr rechtlich abgesichert steht, werdet Ihr irgendwann nicht mehr frei stehen können. Und ich auch nicht. Mir ist das nicht egal. Eine Sache des Menschenverstandes, nicht des Rechts.

xbmcg am 10 Aug 2016 16:31:36

Es hindert Euch doch keiner auf Stellplätze und CP zu fahren, wenn Ihr das wollt.

Hier geht es um die StVO und um unberechtigte Bußgelder.

Man muss sich Freiheit und Recht immer wieder erkämpfen, sonst geht es für immer verloren.
Eure Einstellung ist da kontraprouktiv.

schnecke0815 am 10 Aug 2016 16:48:26

Ich schließe mich eindeutig xbmcg an. Parkplätze sind zum Parken da. Der Betroffene argumentiert mit der Wiederherstellung seiner Fahrtüchtigkeit.
Das der SP voll war oder nicht sind Vermutungen. Es gilt "in dubio pro reo". Ferner ist nicht einzusehen warum der Betroffene für 24 Std. Stellplatzgebühr bezahlen soll
wenn er morgens schon wieder den Parkplatz verlässt.
Mal ne andere Frage - war der Parkraum komplett belegt oder handelt es sich bei den Behördenmitarbeitern um Korinthenka....
Noch läuft mein Wohnmobil als Kfz, ich zahle dafür ebenso Steuern wie für den Pkw und wenn ich müde bin stell ich mich auf einen Parkplatz und schlafe bis ich wieder fit bin.
Für eine Übernachtung auf einem öffentlichen Parkplatz ohne Verbotsschilder das Landesnaturschutzgesetz an den Haaren herbei zu ziehen ist doch schon der Hohn an sich.
Dieses Gesetz soll doch primär die Natur schützen, wo diese auf einem asphaltierten Parkplatz geschützt werden muß entzieht sich meinem Verständnis.

Solange die Freizeitbranche jedes Jahr zweistellige Zuwächse bei den Verkäufen erzielt und die Stellplatz-/Campingplatzbetreiber mit Erweiterungen nicht nachkommen wird die Gruppe der Wohnmobilgegner sicher nicht kleiner.

ät bigpit: 6x bezahlen für 10 Leute, Strom erschleichen etc. - solche Subjekte wirst du überall finden. Frag mal einen Hotelier wieviel Bademäntel und Handtücher er pro Jahr verbraucht bzw. neu ordern muß.

felix52 am 10 Aug 2016 17:05:10

Na ja, wenns kein Parken ist, also das Abstellen des Womo, dann hilft nur noch das ges. erlaubte "Wiederherstellen der Fahrtüchtigkeit". Eben auch auf einem Parkplatz ,
der nicht für Womos verboten ist. Überall, wo das Parken von Womos erlaubt ist. Unabhängig vom Landesnaturschutzgesetz!
Das "Wiederherstellen der Fahrtüchtigkeit" ist allerdings allein schon zeitlich auf 8 Stunden Höchstdauer begrenzt. Dass dies NICHT gilt, wenn die Fahruntüchtigkeit etwa nach
nach ausgiebigem Tagesurlaub z.B. durch Strandaktivitäten entsteht, sondern nur dazu dient, erschöpften Reisenden eine legale Möglichkeit des Ruhens zu gewähren, ist Gesetzeszweck. Mit anderen Worten: Der Reisende muss zwingend vorher tatsächlich gereist haben.
Da gibts kein Wenn und Aber!
Insofern verstehe ich den Anwalt der zweiten Partei, die ihren Einspruch zurückgezogen hat. Der ist nicht honorargoil, sondern clever.
Der Erstbetroffene ist wohl auf Jemanden getroffen, der honorargoil ist.
Die 30 ,- € hätte ich gezahlt, denn bei einer Verurteilung im o.g. Sinne wird deutlich mehr fällig.

Grüsse
Felix52 :ja:

Variophoenix am 10 Aug 2016 18:00:59

Ich sehe das so:

Menschen mit einem ausgeprägten Gerechtigkeitssinn beharren sich auf ihr Recht.

Menschen mit starkem Sozialverhalten verzichten darauf.

Beides ist für mich ok. Recht muss Recht bleiben aber nicht um jeden Preis bzw. wenn ich damit andere zufest in ihrer Freizeit beraube.

biauwe am 10 Aug 2016 18:07:23

Hier die andere Meinung: --> Link
Urlaub auf dem Campingplatz.

schnecke0815 am 10 Aug 2016 18:15:53

Wenn solche Leute wie der Ordnungsamtsleiter und der Amtsleiter sich aufspielen wie Gutsherren platzt auch mir der Kragen.
Die beiden berufen sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig welches seine Entscheidung so begründet hat:

Danach stellte das Gericht in seinem Urteil fest, dass, wenn das Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz primär dem Wohnen (übernachten) dient, dann sei das kein Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung.

Und genau dieses wird bestritten. Kein Wohnen sondern parken im Sinne der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit.
Wenn ich mein Wohnmobil dort abstelle um am Hafen essen zu gehen und anschließend klebt ein Ticket an der Scheibe lege ich auch Widerspruch ein. Wenn ich 24 Std. zu bleiben gedenke und vor Ort auch schlafen möchte fahre ich auf den SP, so einfach sehe ich das.

kurt2 am 10 Aug 2016 18:26:49

Hallo,
ein spannendes Thema das, egal wie es ausgeht, für Gesprächsstoff sorgen wird.

Grundsätzlich besteht das Problem in der Flut von unbestimmten Rechtsbegriffen bei Gesetzen als auch bei Rechtsverordnungen die einer Auslegung bedürfen.
In Folge ist es leider so, dass nicht nur Privatpersonen, sondern auch Verwaltungsbehörden, Justiz und auch Anwälte den selben SV unterschiedlich auslegen/beurteilen und ggf. ahnden.

Ein Paradebeispiel ist neben vielem anderen auch gerade die Auslegung „der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“. Im Wesentlichen geht es dabei zum einen um die Voraussetzungen und zum anderen um die daraufhin erlaubte(n) Handlung(en).
Inzwischen ist zumindest unumstritten, dass aktives Betrinken nach Anfahren eines Parkplatzes selbiges nicht begründet, da selbst (vorsätzlich) verschuldet.

Zusätzlich halten sich auch diverse Fabeln recht hartnäckig.
Ein Beispiel:
xbmcg hat geschrieben:... Es gibt eine StVO, es gibt Verkehrszeichen und es gibt Parkplätze, auf die Fahrzeuge parken dürfen.
Und ja, in der StVO ist geregelt, dass man im Fahrzeug auf einem Parkplatz eine Nacht schlafen darf.


Satz 1 passt im Groben.
Satz 2 eher nicht. Begründung:
§12 STVO regelt das Halten und Parken nicht dahingehend wo es erlaubt ist, sondern ausschließlich wo es verboten ist. Abs 2 sagt: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt“. Parken bedeutet die Inanspruchnahme von öffentl. Parkgrund im Rahmen des Gemeingebrauchs und korreliert mit dem Grundsatz dass überall dort geparkt werden darf, wo es für das entsprechenden Fz nicht verboten ist. V.g. bedeutet im Groben, dass, vorausgesetzt es stehen keine anderen Vorschriften entgegen, jeder sein Fz auf einen dafür freigegebenen Parkplatz hinstellen darf und entweder für 3 Minuten halten oder es verlassen darf (= Parken).
Der Hinweis, dass man auf dem Parkplatz „eine Nacht schlafen“ darf findet sich in der gesamten StVO nicht, hält sich aber hartnäckig.
(Wenn mir jemand die Stelle zeigen kann, bin ich dankbar).

Zurück zur „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“. Meine Meinung:
Natürlich ist in den meisten Fällen das „Schlafen“ über einige Stunden zur Wiederherstellung…. notwendig und nach teleologischer Auslegung auch erlaubt. Voraussetzung ist allerdings, dass außer campingähnlichem Verhalten auch kein anfahrbarer, voll besetzter Stell- oder Campingplatz in der Nähe ist und das Wohnmobil lediglich zum Schlafen/Erholen geparkt wird um am nächsten Morgen wieder weiterzufahren. Im Artikel wird außer der Feststellung dass sich in 50m Entfernung zum Parkplatz ein WoMo-Stellplatz befindet zu wenig über dessen Belegung und das Verhalten des Campers eingegangen. Deshalb ist eine Beurteilung nicht möglich. Liegen jedoch v .g. Voraussetzungen nicht vor, könnte Sondernutzung vorliegen.

Inwieweit sich das Gericht des Urteils des ersten Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Schleswig aus dem Jahr 2002 anschließt, dass das Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz primär dem Wohnen (Übernachten) dient und somit kein Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung sei, mit der Folge, dass das Abstellen nicht mehr durch die Straßenverkehrsordnung geregelt, sondern die landesrechtlichen Vorschriften für Sondernutzungen, hier des Landesnaturschutzgesetzes, zur Anwendung kämen, bleibt abzuwarten.


Es wird wohl hier insbesondere auf eine detaillierte Einzelfallwürdigung ankommen, im Sinne der praktischen Konkordanz einschlägiger Normen und in Folge nachvollziehbarer Zwischenschritte in die Argumentation.

Auf jeden Fall bleibt es spannend.

Trashy am 10 Aug 2016 19:03:10

kurt2 hat geschrieben:Abs 2 sagt: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger..t“. Parken bedeutet die Inanspruchnahme von öffentl. Parkgrund im Rahmen des Gemeingebrauchs und ....Der Hinweis, dass man auf dem Parkplatz „eine Nacht schlafen“ darf findet sich in der gesamten StVO nicht,.


Perfekt zitiert:
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt
ODER
Diese Formulierung zielt also nicht darauf ab, ob der Fahrer aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, oder nicht.

Wer in seinem PKW sitzen bleibt begeht eine Gemeinnutzung, im WoMo eine Sondernutzung??
Eine Genehmigung für das Parken ist nicht erforderlich, da das Parken ansich erlaubt ja erlaubt, wo es nicht verboten ist.
Ob ich mich dabei in dem Fahrzeug aufhalte oder nicht ist irrelevant.

Selbst zwei Nächte würde ich mal in der Theorie zulassen, da das Fahrzeug ansich auf dem Parkplatz beliebig lange stehen darf. Oder müsste man dann dazu 10 Meter weiterfahren um nicht an der gleichen Stelle zu parken?? Am Abend des Folgetages könnte man also an die gleiche Stelle zurückkehren.

Zitat
Das bayer. Innenministerium hat dazu bereits 1981 festgestellt:
"Was das Übernachten in Wohnmobilen anlangt, so besteht in der Bundesrepublik hierüber keine einheitliche Regelung. Es ist deshalb davon auszugehen, daß ein solches Übernachten solange zulässig ist, wie das Wohnmobil im Rahmen der Vorschriften der StVO am "ruhenden Verkehr" teilnimmt, also parkt. Dazu zählt an einer bestimmten Stelle der öffentlichen Verkehrsfläche ein einmaliges Übernachten in einem solchen Fahrzeug als notwendige Ruhepause im Zuge einer Fahrt. Für ein solches einmaliges Übernachten kann das Wohnmobil an jeder Stelle der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt werden, wo nach den allgemeinen verkehrsrechtlichen Vorschriften Halten und Parken zulässig sind. Das gilt auch für die Parkplätze und Raststätten der Autobahnen. Wird ein Wohnmobil auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt, um darin für längere Zeit zu wohnen, so gehört ein solches Abstellen nicht mehr zum verkehrsrechtlichen Parken. Ein solches Abstellen wäre deshalb nur mit besonderer Genehmigung zulässig (Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 von § 32 Abs. 1 StVO). Die Erteilung einer solchen Einzelgenehmigung ist aber nicht vorgesehen."
Zitat Ende

Gesetze können i.d.R. nicht einfach aus dem Text interpretiert werden man muss auch die entsprechenden Kommentare etc. lesen.

Von daher kann der Richter nur dem WoMo Fahrer Recht geben.

Gruß
Trashy

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