E2nO am 19 Jul 2007 10:44:12 Hi Snoopy,
mit "BFH, IX R 26/07" und Google findest Du auch --> LinkQuelle.
... Rechtsfrage: Besteuerung eines - vornehmlich als Zugfahrzeug eingesetzten - Toyota Landcruiser (Typ J8 mit 5 Sitzplätzen, Dieselmotor, Hubraum 4164 ccm, Emissionsschlüsselnummer "00", zulässigem Gesamtgewicht von 2960 kg) ab 1. Mai 2005 nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und Einfügung des § 2 Abs. 2a KraftStG als Pkw i.S. von § 8 Nr. 1 KraftStG - Rückwirkende Änderung des KraftStG im Dezember 2006 zum 1. Mai 2005 als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot?
Also die "hilfsweise" Nennung ist da glaube ich schon angebracht (wegen des prinzipiellen Charakters, die eine Entscheidung ja haben "könnte"). Zumindest wird damit dem FA die Aufgabe aufgebürdet, ggf. dagegen zu argumentieren ... was sicherlich auch einiges an Zeit bringt.
LG Enno.
Gast am 19 Jul 2007 20:55:22 Hallo Zusammen,
auch ich habe den neuen Steuerbescheid und die Nachzahlung erhalten. Beides kam getrenntmit 3 Tagen Differenz zuerst die Nachzahlung.
Der Steuerbescheid ist ok, die Nachzahlung nicht.
Hier wurde wahrscheinlich der Zusatz zur Umschlüsselung auf S1 (ab Tag der ersten Zulassung) übersehen, oder hat sich mit der Umschlüsselung am 15.06.07 überschnitten.
Nun meine Frage: Muss ich zwei Widersprüche einlegen,oder kann ich beide Fakten in einem Widerspruch abhandeln?
Danke für sachdienliche Hinweise.
Jürgen
Gast am 19 Jul 2007 21:01:41 Ruf am besten erstmal den Sachbearbeiter an. So wie ich dein Posting verstehe, berücksichtigt der Steuerbescheid die Umschlüsselung, die Nachforderung jedoch nicht. Der Bearbeiter kann dann am PC prüfen, ob die Zulassungsstelle einen falschen Datensatz übermittelt hat (Umschlüsselung ab Tag der Eintragung statt EZ) oder ob im FA etwas schief gelaufen ist. Ggf. kann er dir auch gleich einen neuen Steuerbescheid zusagen, sodass du diesen vor dem dir jetzt genannten Zahlungstermin in Händen hälst.
Und wenn das alles so nicht funzt, kannst du ihn auch gleich wegen des Einspruchs fragen.
Stephan
Gast am 19 Jul 2007 21:17:55 ... das erspart mir weitere Fragen ...
da hab ich mich dann doch wohl geirrt, von mir daher nochmal in die Runde:
1. bezieht sich in Euren Steuerbescheiden die Nachforderung fix auf den 01.01.2006 ??? (bei mir nicht!)
2. ab welchem Termin ist denn die neue Steuerregelung ok ???
3. der ADAC sagt auf der HP mit Widerspruchs-Formular nichts zum Thema "ruhen des Widerspruchs" beantragen ???
Gast am 20 Jul 2007 06:38:42 siehe Anmerkungen in GRÜN
zeelander hat geschrieben: ... das erspart mir weitere Fragen ...
da hab ich mich dann doch wohl geirrt, von mir daher nochmal in die Runde: 1. bezieht sich in Euren Steuerbescheiden die Nachforderung fix auf den 01.01.2006 ??? (bei mir nicht!)Bis du dir da sicher oder ggf. nur verwirrt, da zur ermittlung der Forderung das FA auch einen anteiligen Zeitraum 2005 berechnet hat (Ermittlung des Steueranteils nach altem Steuersatz) ?!2. ab welchem Termin ist denn die neue Steuerregelung ok ??? ab 01.01.20063. der ADAC sagt auf der HP mit Widerspruchs-Formular nichts zum Thema "ruhen des Widerspruchs" beantragen ???
Gast am 20 Jul 2007 12:19:38 hi Gast,
nochmal
zu 1. der Nachforderungs-Zeitraum beginnt mit dem 23.03.06 (siehe unten) (EZ des Fzg. ist der 23.03.05);
zu 2. wieso 01.01.06 ~ ich meine den Termin, ab dem es sich nicht mehr um eine rückwirkende, also Nachzahlung handelt ... ??? ...die wir doch versuchen mit Widerspruch zu verhindern ...
Danke für Deine Mühen & Infos ... :bia:
Gast am 20 Jul 2007 12:44:20 EDIT: die Antwort zu 2. habe ich grade wohl im Einspruchs-Schreiben des ADAC entdeckt: Gesetz vom 21.12.2006 ... les ich das so richtig ??? wird aber in Regel dann nicht ein Inkrafttreten zum späteren Termin vorgesehen ???
Gast am 20 Jul 2007 13:22:59 zeelander hat geschrieben:hi Gast, nochmal zu 1. der Nachforderungs-Zeitraum beginnt mit dem 23.03.06 (siehe unten) (EZ des Fzg. ist der 23.03.05); zu 2. wieso 01.01.06 ~ ich meine den Termin, ab dem es sich nicht mehr um eine rückwirkende, also Nachzahlung handelt ... ??? ...die wir doch versuchen mit Widerspruch zu verhindern ...
Danke für Deine Mühen & Infos ... :bia:
Also dieser Bescheid kommt selbst mir spanisch vor. Er datiert ja scheinbar vom 08.06. oder später (ergibt sich aus dem bei den Zahlungen berücksichtigten Datum). Somit müsstest du eigentlich auch bereits die Kfz-Steuer für den Zeitraum 23.03.07 bis 22.03.08 gezahlt haben. Dies müssten, da dein Fahrzeug 3,5 to und S2 oder S3 haben dürfte (leite ich aus der neuen Kfz-Steuerhöhe ab), aber 210,-- EUR sein.
Damit ergäbe sich eigentlich eine Nachforderung 01.01.06 bis 22.03.08 iHv. 246,-- EUR.
Tatsächlich wird aber nur eine Forderung für den zeitraum 23.03.06 bis 22.03.07 erhoben und auch für den Zeitraum ab 23.03.07 keine jährliche Steuerhöhe festgelegt. Hast du vielleicht noch einen weiteren Bescheid erhalten ?
Alles irgendwie komisch. :gruebel: -und das mir :oops: :cry:
Ach ja, zu deinem später folgenden EDIT-Posting
Das Gesetz wurde am 21.12.06 verabschiedet, am 28.12.06 veröffentlicht (BGBl.I, S. 3344) und gilt rückwirkend ab 01.05.2005. Das rückwirkende in Kraft setzen war erforderlich, da zu diesem Zeitpunkt die rechtsgrundlage für die bisherige Besteuerung entfallen ist.
Gast am 20 Jul 2007 18:04:31 Gast hat geschrieben:... Tatsächlich wird aber nur eine Forderung für den zeitraum 23.03.06 bis 22.03.07 erhoben ... ???
genau das war meine Frage, ob das bei Euch auch so individuell ist, oder die Nachforderung immer am 01.01.06 beginnt ???
(die neue Steuerhöhe ist in der nicht sichtabren Spalte daneben bis zum 23.03.08 korrekt mit 320€ angegeben ...)
bluebundy am 21 Jul 2007 13:00:10 Hallo Forum!
Ich habe auch vorgestern das tolle Schreiben bekommen. Nachzahlung von >1000 Euro. Schon ärgerlich.
Ich habe vor, dagegen entsprechend folgendem Schema Widerspruch einzulegen:
--> Link
Nachdem mein Auto nicht mehr als Womo gilt und der ehemalige Transporter unmöglich ein PKW sein kann, will ich, dass es als "anderes Fahrzeug" sprich LKW eingestuft wird.
Meint ihr, das haut so hin?
Gegen die Nachzahlung lege ich natürlich auch Widerspruch ein, obwohl das wohl juristisch wasserdicht ist. Es handelt sich dabei um eine unechte Rückwirkung. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit Steuergesetze während des laufenden Steuerjahres zu ändern. Etwaige Zahlungen sind also in jedem Fall nur vorläufig, solange das Steuerjahr nicht abgelaufen und das Gesetz nicht geändert ist. Daher datiert die Rückforderung auch auf den 1.1.06, weil sie die Änderung ja noch kurz vor Jahresende druchdrücken konnten;(
Bei meinem alten J5 (Umbau) ist auch keine Emissionsklasse bekannt, obwohl "schadstoffarm" im Brief steht. Kann man da noch etwas machen?
Freue mich über Rückmeldung.
VG Chris[/url]
womo-klaus am 22 Jul 2007 15:08:10
Hallo alle Steuergeschädigten,
hier ein interessanter Artikel des Bund der Steuerzahlers.
--> Link
Hier wird auch ein kostenloser Download eines Musterschreibens angeboten.
Ich kann nur sagen, wehrt Euch legt Widerspruch ein und versucht es wenigstens.
Nur wer Widerspruch eingelegt hat (innerhalb der vier Wochen Frist) kann auch noch hoffen..... :D :D :D
aus Ostwestfalen
Klaus :wink:
Gast am 22 Jul 2007 15:29:48 So, wir haben jetzt mal unseren Anwalt bemüht. Der schreibt kurz vor Ablauf der vom FA genannten Frist (bis zu der wir den Einspruch zurücknehmen sollten bzw. die den ablehnen wollen), dass der Einspruch unsererseits aufrecht erhalten bleibt. Unser Anwalt meint, wenn der Einspruch dann abgelehnt wird, bleibt nur die Klage. Zahlt aber die Rechtsschutz. Na, dann mal los...
Ich halte euch auf dem laufenden.
hartmut49 am 29 Jul 2007 08:18:01 Hallo Ihr lieben Steuerzahler,
was, regt sich eigendlich an der " Steuerfront",?
Mein Einspruch, ist nach den Worten des Finanzamtes , nicht begründet.
Ein Ruhen. des Verfahrens,können sie nicht entsprechen.
In 2 Schreiben, habe ich sie darauf hingewiesen,daß meine Steuerbescheide,( Zahlungshinweise ü. KFZ Steuer) 2005.2006,und 2007 ohne jeglichen Vorbehalt ergingen.
Auch, ist nach deren Dastellung, noch kein Verfahren anhängig. Auf das Aktenzeichen IX R2607 , habe ich mich berufen.
Auf beides regieren sie nicht.
Wenn sie mir beides nicht entsprechend beantworten, denke ich,daß, ich nach jetzigem Stand der Dinge, den Einspruch, nicht zurück nehmen werde.
Laufen, da für mich schon Gebühren auf. ?
Es grüßt Euch,
Hartmut
Freya am 03 Aug 2007 16:14:47 .... heute schreibt das FA, ich soll den Einspruch zurücknehmen, da er keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Rücknahmeerklärung haben sie gleich mitgeschickt. Unverschämtheit.
Wenn ich den Einspruch nicht zurücknehme, dann soll ich ihn nochmals begründen.
Ich muss übrigens statt 195 Euro jetzt 460 Euro im Jahr zahlen, insgesamt eine Gesamtforderung von 493 Euro[/b]
Gibt es nicht sowas wie Vertrauensschutz in diesem Staat? Treu und Glauben? Ich hatte schliesslich meine Steuern pflicht- und fristgemäss bezahlt.
Hat jemand eine Antwort parat?
Danke im voraus.
Freya
Ausderasche am 03 Aug 2007 18:47:48 @freya
Ein Mustertext des Bundes der Steuerzahler:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom ... haben Sie mich gebeten, meinen Einspruch gegen die rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile zurückzunehmen. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass ich meinen Einspruch zunächst aufrecht erhalten möchte, jedoch unter Berufung auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 26/07 anhängige Verfahren das
Ruhen des Verfahrens
gemäß § 363 Abs. 2 Abgabenordnung beantrage. Bei dem genannten Verfahren geht es unter anderem um die Rechtsfrage, ob die rückwirkende Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durch das 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz im Dezember 2006 einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot darstellt. Insofern ist die anstehende Entscheidung des Bundesfinanzhofes auch für die neuen Regelungen zur Besteuerung der Wohnmobile von Bedeutung. Ich bitte Sie daher, mein Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes in dem genannten Verfahren ruhen zu lassen.
Mit freundlichen n
Frank
Freya am 03 Aug 2007 20:22:13 @Frank
Vielen Dank für den Hinweis bzw. Text.
Ich werde den FA entsprechend mitteilen, dass ich den Einspruch nicht zurücknehme.
Freya
Gast am 03 Aug 2007 22:42:54 vielen dank für den text ,den ich soeben kopiert und mit meiner steuernummer an das fa gesendet habe mal sehen was sie mir dieses mal zurückschreiben
Administrator am 04 Aug 2007 16:07:31 auf --> Link findet sich auch noch ein Mustertext
Schlagloch am 07 Aug 2007 10:17:54 Hallo liebe Wohnmobilisten :)
Auch wir würden gerne Widerspruch einlegen.
Leider ist uns folgendes passiert.
Der Steuerbescheid kam als wir mit den Kindern den Großteil der Ferien verbracht haben.
Die Widerspruchsfrist ist nun abgelaufen.
Gibt es noch eine Möglichkeit für einen erfolgreichen Widerspruch ?
Administrator am 07 Aug 2007 11:38:38 der Bund der Steuerzahler wird Musterklage gegen die rückwirkende Besteuerung von Wohnmobilen einreichen
Quelle: --> Link
Gast am 07 Aug 2007 16:08:32 Schlagloch hat geschrieben:Hallo liebe Wohnmobilisten :)
Auch wir würden gerne Widerspruch einlegen. Leider ist uns folgendes passiert. Der Steuerbescheid kam als wir mit den Kindern den Großteil der Ferien verbracht haben. Die Widerspruchsfrist ist nun abgelaufen. Gibt es noch eine Möglichkeit für einen erfolgreichen Widerspruch ?
Ja, es gibt eine Möglichkeit. Du müsstest die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Dies sollte allerdings mit fachkundiger Hilfe erfolgen. Ggf. Kannst du aber mal den zuständigen bearbeiter anrufen und ihm den Sachverhalt schildern. Sollte im dies reichen um in deinem Sinne zu entscheiden (natürlich nur bezüglich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand), so sollte er dir dies entsprechend schriftlich bestätigen und du kannst das ganz normale Einspruchsverfahren starten.
Sollte es so nicht gehen, benötigst du halt wirklich fachkundige Hilfe.
Stephan
Gast am 07 Aug 2007 16:11:10 Dirk hat geschrieben:der Bund der Steuerzahler wird Musterklage gegen die rückwirkende Besteuerung von Wohnmobilen einreichen Quelle: --> Link
Das ist doch ein alter Hut. Den Link hat WoMo-Klaus bereits auf Seite 13 gesetzt. Schließlich ist die Mitteilung schon vom 16.07.07.
Administrator am 07 Aug 2007 16:21:53 Gast hat geschrieben:Dirk hat geschrieben:der Bund der Steuerzahler wird Musterklage gegen die rückwirkende Besteuerung von Wohnmobilen einreichen Quelle: --> Link
Das ist doch ein alter Hut. Den Link hat WoMo-Klaus bereits auf Seite 13 gesetzt. Schließlich ist die Mitteilung schon vom 16.07.07.
dann klicke mal auf den Link, Du alter "alter-Hut-Sager" und vergleiche die Texte - im Text vom Klaus-Link steht nichts von einer Klage :wink:
Ausderasche am 07 Aug 2007 16:43:53 Hallo,
mittlerweile geht es um zwei Mustertexte:
, die für uns interessant sind:
1.) Einspruch gegen den Steuerbescheid
2.) Aufrechterhaltung des Einspruchs, wenn das Finanzamt auffordert, den Einspruch zurück zu nehmen.
Für beides gibt es Mustertexte des Bundes der Steuerzahler, wobei ich den Mustertext für 2 als E-Mail vom Bund d. Sz. erhalten habe. (Siehe Seite vorher). Am Finanzgericht Köln ist ein weiteres Verfahren mit dem Aktenzeichen 6K 2378/05 (erster Verhandlungstag: 13.09.2007) anhängig, auf das man sich beziehen kann, um den Einspruch ruhen zu lassen.
Frank
Gast am 07 Aug 2007 19:18:50 Dirk hat geschrieben:Gast hat geschrieben:Dirk hat geschrieben:der Bund der Steuerzahler wird Musterklage gegen die rückwirkende Besteuerung von Wohnmobilen einreichen Quelle: --> Link
Das ist doch ein alter Hut. Den Link hat WoMo-Klaus bereits auf Seite 13 gesetzt. Schließlich ist die Mitteilung schon vom 16.07.07.
dann klicke mal auf den Link, Du alter "alter-Hut-Sager" und vergleiche die Texte - im Text vom Klaus-Link steht nichts von einer Klage :wink:
OK, die haben den alten Hut etwas aufpoliert. Aber 2 fast identische Pressemeldungen unter dem selben Datum sind ja auch gemein.
Ach ja, das genannte Aktenzeichen (IX R 26/07) kann ich nur jedem wärmstens empfehlen in seinen Text zu verwenden (insb. wenn man im schönsten Bundesland der Welt wohnt). Fragt nicht warum :wink:
Ausderasche am 10 Aug 2007 21:39:55 Hi,
gerade eben habe ich eine 3. E-Mail des Bundes der Steuerzahler erhalten. Jetzt geht es um ein Musterschreiben, wenn das Finanzamt das Ruhen des Verfahrens ablehnt, weil der Musterprozess inhaltlich ken Wohnmobil betrifft. Hier die gesamte Mail des BdSz.
Frank
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Zwischenzeit hatten wir Sie über ein Verfahren vor dem Bundes- finanzhof mit dem Aktenzeichen IX R 26/07 unterrichtet. Wir hatten Ihnen empfohlen das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Reaktionen aus den Finanzämtern zeigen, dass Ihrem Antrag nicht entsprochen wird. Offenbar lehnen dies die Finanzämter mit dem Hinweis ab, dass das Verfahren kein Wohnmobil betrifft.
Diese Argumentation ist aus unserer Sicht falsch. Es geht in diesem Verfahren um die grundsätzliche Frage, ob das Gesetz rückwirkend geändert werden durfte.
Zwar betrifft das Verfahren einen Geländewagen, aber durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz sind auch Wohnmobile betroffen.
Mit dem nachfolgenden Mustertext sollten sie dem Finanzamt widersprechen.
Mit freundliche n
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V.
_______________________________________________________________________
Absender
An das Finanzamt ....
Straße
PLZ / Ort
Datum
Antrag auf Ruhen des Verfahrens vom ...... zu meinem Einspruch vom ...... gegen die rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile Ihr Schreiben vom .....
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom ..... haben Sie mir mitgeteilt, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht, weil das von mir angegebene Verfahren mit dem Aktenzeichen IX R 26/07 nicht die Wohmobilbesteuerung betrifft.
Diese Auffassung teile ich nicht, da es im dem Verfahren um die generelle Frage der rückwirkenden Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom Dezember 2006 geht. Davon sind auch die Wohnmobile betroffen. Der amtliche Text des Bundesfinanzhofes lautet wie folgt:
BFH 20.6.2007 IX R 26/07
Besteuerung eines - vornehmlich als Zugfahrzeug eingesetzten - Toyota Landcruiser (Typ J8 mit 5 Sitzplätzen, Dieselmotor, Hubraum 4164 ccm, Emissionsschlüsselnummer "00", zulässigem Gesamtgewicht von 2960 kg) ab 1. Mai 2005 nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und Einfügung des § 2 Abs. 2a KraftStG als Pkw i.S. von § 8 Nr. 1 KraftStG - Rückwirkende Änderung des KraftStG im Dezember 2006 zum 1. Mai 2005 als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KraftStG § 8 Nr 1; KraftStG § 8 Nr 2; KraftStG § 9 Abs 1 Nr 2; KraftStG § 2 Abs 2a; StVZO § 23 Abs 6a; GG Art 20 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 30.3.2007 (7 K 22/06).
Ich halte meinen Antrag auf Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Abgabenordnung aufrecht. Ich bitte Sie daher, mein Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes in dem genannten Verfahren ruhen zu lassen.
Mit freundlichen n
HandyCleo am 15 Aug 2007 20:05:27 Hab heute die Antwort auf meinen Einspruch und den Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens gekriegt.
"Über Ihren Antrag kann derzeit nicht entschieden werden, wir melden uns"
Das sihet nach totaler Überarbeitung beim Amt aus...ich glaub die haben wir geschafft :D :D :D
Tipsel am 15 Aug 2007 20:14:56 Ich glaube, wenn der oder die Musterprozesse durch sind, alle eine Rückzahlung erhalten. So hab ichs aus dem gestrigen Telefonat mit einer netten Dame herausgehört - oder hören wollen :wink: . Also die wissen wohl schon, was auf sie zu kommt, und das ganze wird dort auch thematisiert.
E2nO am 18 Aug 2007 22:14:31 Es gibt jetzt ein Aktenzeichen für eine Musterklage zur Wohnmobilsteuer: Aktenzeichen 2 K 1 4 3 9/07, am 08. August 2007 beim Finanzgericht des Saarlandes in Saarbrücken eingereicht.
LG Enno
Rallamann am 21 Aug 2007 12:36:27 Hallo zusammen,
das Aktenzeichen bezieht sich auf echte Wohnmobile :D . Das ist das Musterverfahren eines eingetragenen Vereins. :wink:
Es gibt auch ein für unechte Wohnmobile beim Finanzgericht München.
JEFF und GITTE am 21 Aug 2007 16:47:47 Hallo,
wir haben heute eine Rückantwort auf unseren WIDERSPRUCH vom Finanzamt Grevenbroich erhalten.
Der Brief ist 2 Seiten lang und führt jede Menge Begründungen an.
Kernaussage ist, unser 7,5 Tonnen-Wohnmobil ist nun ein PKW und wird als solches so besteuert.
Wir hatten im WIDERSPRUCH die Sache mit dem ruhenden Verfahren als Schlusssatz geführt.
Das Finanzamt erklärt, das wenn wir den WIDERSPRUCH NICHT innerhalb von 4 Wochen zurücknehmen, man anhand der Aktenlage entscheiden wird.
Irgend eine Empfehlung oder einfach ruhen lassen?
Habe leider keinen Scanner, sonst hätte ich den Brief hier mal eingestellt.
Jeff
Gast am 21 Aug 2007 19:16:27 Also das euer 7,5 to ein PKW sein soll ist ja nur schwer vorstellbar. Ist es denn als So.Kfz WoMo in den Papieren eingetragen ?
Wenn JA, dürfte sich die Argumentation des FA nicht auf PKW beziehen.
Abwarten und Tee trinken ist die schlechteste Lösung. Ihr solltet, je nach dem was nun genau in dem Schreiben steht, den Sachverhalt darlegen und euch, mit der erneuten Bitte um Ruhen des Verfahrens, auf das ein paar Postings weiter oben genannte Aktenzeichen beziehen. Dies solltet ihr als Ergänzung zu eurem bisherigen Einspruch verfassen, damit es entsprechenden Eingang in die Aktenlage findet.
JEFF und GITTE am 21 Aug 2007 19:31:37 Hoffe man kann es lesen ...
JEFF und GITTE am 21 Aug 2007 19:36:33 Seite 2
JEFF und GITTE am 21 Aug 2007 19:38:21 Mist, falsche Seite
Gast am 21 Aug 2007 20:52:01 nettes hallo
jeff das sind vordrucke die meines wissens alle gleich aussehen ,ich habe wie andere auch das selbe schreiben erhalten .
auch ich habe den einspruch nicht zurückgezogen ,klar zahlen mußte ich auch aber falls irgendwann etwas anderes entschieden wird ,habe ich durch den einspruch ,recht auf geld zurück
Bergbewohner1 am 21 Aug 2007 21:10:32 Wer Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt hat, sollte jetzt spätestens die Aktenzeichen von den eingereichten Klagen nachschießen.
Ich habe sie hier im Forum noch nicht gefunden, vielleicht kann sie Dirk mal reinsetzen oder ich hab sie übersehen.
Gast am 22 Aug 2007 06:59:44 Waldtroll hat geschrieben:Wer Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt hat, sollte jetzt spätestens die Aktenzeichen von den eingereichten Klagen nachschießen. Ich habe sie hier im Forum noch nicht gefunden, vielleicht kann sie Dirk mal reinsetzen oder ich hab sie übersehen.
Beide relevanten Aktenzeichen finden sich auf S. 15 dieses Freds.
@Jeff u Gitte
Wie bereits von den Vorschreibern ausgeführt, handelt es sich um einen Standardtext der die Rechtslage darstellt. Insoweit also wirklich nichts Neues und dies führt auch nicht dazu dass euer WoMo als PKW besteuert wird.
KlausD am 22 Aug 2007 22:33:18 Hallo @all,
ich habe mir heute das besagte (Standard-) Antwortschreiben vom FA Bergisch Gladbach vorgenommen um eine Antwort zu formulieren. Zum Glück bin ich (seit langem mal wieder) ins Forum und habe diesen erschöpfenden Fred gefunden.
EUCH ALLEN sei Dank, besonders @ Gast!! :)
Die Antwort ist geschrieben und die Antwort auf deren zu erwartende Antwort ist auch schon bis auf das Datum fertig.
Trotz allem werde ich demnächst das WoMo abmelden und nur noch bei Bedarf bzw. im Sommer anmelden. 250 Teuro seit Sep. 07 nachzahlen und 530 Teuro jährlich + Versicherung....und das Moped und das Auto (auch Diesel) ...es reicht!
Bleibt die Hoffnung :roll:
Beduin am 31 Aug 2007 19:35:05 Ich hatte ja auch das Aktenzeichen auf Seite 15 genommen und heute den brief vom 21. 08 bekommen
Dem beantragten Ruhen des Einspruchverfahrens kann nicht stattgegeben werden, weil dass von Ihnen genannte Musterverfahren sich nicht auf die rückwirkende Besteuerung der Wohnmobile bezieht. Erst wenn die Rechtsfrage der Rückwirkung bei einem Finanzgericht anhängig ist, besteht für sie die Möglichkeit der Beantragung.
Und nun, zurückzioehen, nichts machen, zahlen, oder wie
die kann ich jetzt leider nicht mehr fragen
HandyCleo am 01 Sep 2007 09:45:38 Wenn Du Dir noch ne Chance lassen willst, Beduin, musst Du gegen den Bescheid selber klagen, also auf jeden Fall zum Anwalt!
Ansonsten gibts auch bei einem späteren Positiven Urteil zu der Sache kein Geld zurück.
Bergbewohner1 am 01 Sep 2007 19:52:35 Beduin hat geschrieben:Ich hatte ja auch das Aktenzeichen auf Seite 15 genommen und heute den brief vom 21. 08 bekommen
Dem beantragten Ruhen des Einspruchverfahrens kann nicht stattgegeben werden, weil dass von Ihnen genannte Musterverfahren sich nicht auf die rückwirkende Besteuerung der Wohnmobile bezieht. Erst wenn die Rechtsfrage der Rückwirkung bei einem Finanzgericht anhängig ist, besteht für sie die Möglichkeit der Beantragung.
Und nun, zurückzioehen, nichts machen, zahlen, oder wie
die kann ich jetzt leider nicht mehr fragen
Es gibt ein Aktenzeichen, was gültig ist, habe es dem Finanzamt geschickt und es ist Ruhe eingekehrt. Leider kann ich es nicht rein setzen, da es in einem anderen Forum steht.
E2nO am 01 Sep 2007 21:08:13 Waldtroll hat geschrieben:Beduin hat geschrieben:Ich hatte ja auch das Aktenzeichen auf Seite 15 genommen und heute den brief vom 21. 08 bekommen
Dem beantragten Ruhen des Einspruchverfahrens kann nicht stattgegeben werden, weil dass von Ihnen genannte Musterverfahren sich nicht auf die rückwirkende Besteuerung der Wohnmobile bezieht. Erst wenn die Rechtsfrage der Rückwirkung bei einem Finanzgericht anhängig ist, besteht für sie die Möglichkeit der Beantragung.
Und nun, zurückziehen, nichts machen, zahlen, oder wie
die kann ich jetzt leider nicht mehr fragen Es gibt ein Aktenzeichen, was gültig ist, habe es dem Finanzamt geschickt und es ist Ruhe eingekehrt. Leider kann ich es nicht rein setzen, da es in einem anderen Forum steht.
Das Aktenzeichen Zwei K Tausendvierhundertneununddreißig Schrägstrich Null Sieben sollte vom Finanzamt akzeptiert werden. Außerdem kann man gegen den Einwand, das Aktenzeichen IX R Sechundzwanzig Schrägstrich Null Sieben würde nicht Wohnmobile betreffen, den amtlichen Text des Bundesfinanzhof zitieren, und darauf hinweisen, dass die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist und deshalb nicht ein individuelles Fahrzeug bzw. Fahrzeugklasse betrifft: Besteuerung eines - vornehmlich als Zugfahrzeug eingesetzten - Toyota Landcruiser (Typ J8 mit 5 Sitzplätzen, Dieselmotor, Hubraum 4164 ccm, Emissionsschlüsselnummer "00", zulässigem Gesamtgewicht von 2960 kg) ab 1. Mai 2005 nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und Einfügung des § 2 Abs. 2a KraftStG als Pkw i.S. von § 8 Nr. 1 KraftStG - Rückwirkende Änderung des KraftStG im Dezember 2006 zum 1. Mai 2005 als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot?
Lg Enno
E2nO am 03 Sep 2007 11:07:13 Neues zum Steuereinspruch: Musterklage des ADAC (AZ: 14 K 209/07).
Näheres kann --> Link nachgelesen werden. --> Link gibt es auch ein Musterschreiben an das Finanzamt.
LG Enno.
Beduin am 03 Sep 2007 13:14:19 Habe heute mit dem FA Bottop telefoniert.
Ich brauch nichts machen, sein nur eine Information und wenn den dann was beschlossen wurde wird es an mich nachgereicht.
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