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Dethleffs ALPA 1 ... 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 ... 94


shotgun01 am 09 Mär 2013 19:35:42

Hallo,

Wir hatten uns seinerseits auch für einen Alpa interessiert und haben ein paar Fotos mal gemacht und waren drauf und dran einen zu kaufen.
Deshalb wundere ich mich doch über die angaben des Leergewichts.
In den Prospekten waren als Leergewicht 3329kg angegeben??..
Da müsst Ihr aber viele Extras eingebaut haben?!.


Michael

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Lancelot am 09 Mär 2013 19:49:55

shotgun01 hat geschrieben:In den Prospekten waren als Leergewicht 3329kg angegeben??..
Da müsst Ihr aber viele Extras eingebaut haben?!.



Da wäre noch eine Möglichkeit ... (Prospekte sagen nicht IMMER die Wahrheit :( )


Geniesser hat geschrieben:Bei meinen Alpa steht in der CoC, als Masse des fahrbereiten Fahrzeuges, 3861 kg.Die Bescheinignung trägt das Datum 24.10.2011.

Gast am 09 Mär 2013 22:01:13

Es soll aber tatsächlich ALPA- Eigner geben die, nach diversen Überprüfungen ( u.a. durch den TÜV ) total zufrieden sind! Die haben sogar, auch nach Prüfung durch den TÜV, keinen Zuladungsprobleme und Bremsprobleme!! Wenn das alles stimmt, haben die echt ein geiles Wohnmobil!! Unfassbar!!

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wolfherm am 09 Mär 2013 23:11:10

Wie konnte diese Panne denn passieren?

Gast am 09 Mär 2013 23:12:44

Keine Ahnung!!! Wahrscheinlich haben die einen Phoenix mit falschen Aufklebern gekauft!!

wolfherm am 09 Mär 2013 23:13:52

stephan hat geschrieben:Keine Ahnung!!! Wahrscheinlich haben die einen Phoenix mit falschen Aufklebern gekauft!!



Das wird es sein. Betrüger, elende....

Gast am 09 Mär 2013 23:16:18

Ich würde auf so etwas nicht reinfallen!!!

WOmO_Udo am 09 Mär 2013 23:39:55

stephan hat geschrieben:Ich würde auf so etwas nicht reinfallen!!!


niemals :lol:

Gast am 10 Mär 2013 00:03:50

Lieber Udo, stell dir mal die Dolomitentour mit so einem Teil vor!!! Du hättest doch mit so einer Karre gar nicht das Ziel erreicht!! Die Bremsen sind nicht für das Gebirge geeignet, außerdem bist du mit einer Skiausrüstung total überladen!!

Lancelot am 10 Mär 2013 11:23:29

stephan hat geschrieben:Wenn das alles stimmt, haben die echt ein geiles Wohnmobil!!


Das ist sicher/hoffentlich richtig, Stephan .. :) .. ändert aber nix an der Tatsache, daß zumindest EINER mit SEINEM Fahrzeug (warum auch immer :nixweiss:) massive Probleme hat :( . Also eventuell ein Einzelfall ...

Umso unverständlicher, daß der Hersteller sich da so anstellt : eigentlich hätte man doch erwarten können, daß die sagen "her mit der Kiste, wir untersuchen, tauschen was aus, verbessern .. " oder sowas in der Richtung ... aber NEIN, die wollen lieber "streiten" und riskieren dabei, daß ihr Produkt netzweit durch den Kakao gezogen wird .. :gruebel:

Gast am 10 Mär 2013 11:49:13

Ich glaube Du verstehst den ganzen Vorgang nicht, lieber Wolfgang :gruebel:

Lancelot am 10 Mär 2013 13:33:45

Bestimmt hast Du Recht ... :?

Der/die Richter werden´s schon rausfinden ...

Geniesser am 10 Mär 2013 15:13:47

Ich möchte hier zum Thema hhherman etwas schreiben.

Die Hersteller müssen im CoC bei der Auslieferung die Masse im fahrbereiten Zustand inkl. den georterten Zusatzausstattungen angeben. Deshalb fällt diese Zahl bei den verschiedenen Fahrzeugen unterschiedlich aus. Logisch daß je mehr ich als Zusatzausstattung bestelle, die Zuladungsmenge an Gepäck und Ausrüstung geringer wird. Im Prospekt von Dethleffs sind alle Zusatzausstattungen mit Preis und Gewicht angegeben. Ich kann und muß mir also überlegen, was ich alles reinbauen lasse.

Stimmt die Angabe im CoC nicht mit dem ausgelieferten Fahrzeug zusammen, ist das auch nach meiner Meinung nicht in Ordnung. Darin sehe ich aber keinen Mangel am Fahrzeug, sondern an den Auslieferpapieren.

Ich kenne einen Fall von einen anderen Hersteller. Der hatte ein Messefahrzeug verkauft. Das wurde wohl in der Standardausführung zugelassen und dann für die Messe mit allen möglichen Zusätzen versehen. Diese Gewichtsangaben fehlten dann im CoC. Mein Freund, der dieses Fahrzeug gekauft hatte, einigte sich mit den Hersteller auf einen Preisnachlaß.

Die Angabe im CoC können nicht immer für voll genommen werden. Wenn ich ein gebrauchtes Fahrzeug kaufe, passt diese Angabe im seltensten Fall. Meistens sind irgendwelche Zusatzeinbauten getätigt worden. Ich muß also immer erst einmal auf die Waage bevor ich belade bzw. losfahre.

Das Problem mit den Bremsen ist für mich nicht nachvollziehbar. Das kann viele Gründe haben. Das können wir aber nicht hier in diesem Forum klären. Das geht meiner Meinung nach nur mittels Gutachter. Das Ergebnis würde mich auch sehr interessieren.

Ich hätte hier noch einen Wunsch.
Bitte Leute geht anständig miteinander um.
Ich würde mich freuen, wenn es hier weniger emotionaler aber mehr sachlicher und auch freundschaftlicher zugeht.
Hier soll es doch nicht darum gehen, ob der Alpa eine Mistkarre oder ein Überfahrzeug ist.
Als ihr Zankäpfel, habt euch wieder lieb.

Liebe
Gerd

Lancelot am 10 Mär 2013 15:50:18

Geniesser hat geschrieben:Die Angabe im CoC können nicht immer für voll genommen werden.


:gruebel:

Vl magst Du nochmals nachlesen, was das CoC-Dokument ist ... :) : --> Link)

Wenn da ein "Schreibfehler" ( :D :D ) drin ist, der dann nach einigen Jährchen - kurz vor einem Prozeß deshalb - herstellerseitig korrigiert wird, würde ich versuchen, meinen "Schreibfehler" auf dem Scheck-Dokument, in dem ich die volle Kaufsumme zur Zahlung angewiesen habe, auch zu korrigieren - nachträglich 8) . Gleiches Recht für alle ... :wink:

Jedenfalls ist EINE zugesicherte Eigenschaft, nämlich das Leergewicht (und damit die Zuladung) nicht richtig angegeben. Was ein Richter daraus macht ... :nixweiss:

(und das hat alles garnix damit zu tun, ob der ALPA "eine Mistkarre ist" .. hier geht´s um ein EINZELNES Fahrzeug, das Ärger macht)

Geniesser am 10 Mär 2013 16:25:08

Hallo Wolfgang,
genau das wollte ich auch rüberbringen.
Halt mit meinen Worten



Gerd

Geniesser am 10 Mär 2013 18:58:30

Auszug aus Schulungsunterlagen für Fahrlehrer:

Seit 1. Oktober 2005 erhalten die Käufer neuer Kraftfahrzeuge die EG-Übereinstimmungserklärung (englisch: Certificate of Conformity - CoC). Meist ist dieses Dokument in der Mappe der Bedienungsanleitung „versteckt“ und führt oft ein unbeachtetes Dasein. Dabei enthält es viele Daten, die nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu finden sind. Dazu gehören beispielsweise die für das Fahrzeug zulässigen Reifengrößen.
Die Übereinstimmungserklärung

ist der Nachweis für das Bestehen einer europäischen Betriebserlaubnis,
weist die Daten des Originalzustands des Fahrzeugs nach,
ist Voraussetzung für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II; (fehlt die Übereinstimmungserklärung, muss die Datenbestätigung oder der Nachweis über eine Einzelgenehmigung vorgelegt werden. § 12 Abs. 2 Satz 2 FZV),
entspricht dem Eintrag des Fahrzeugherstellers bzw. Importeurs im früheren Fahrzeugbrief.
Solange sich das Fahrzeug im Originalzustand befindet, stimmen die Daten der Übereinstimmungserklärung mit denen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) überein.

Werden abnahme- oder genehmigungspflichtige Änderungen vorgenommen, hat der Verfügungsberechtigte entweder das technische Gutachten mitzuführen oder die Änderungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) gegebenenfalls auch in der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) eintragen zu lassen (§ 13 Abs. 1 FZV).

Ändern sich wegen Umbauten Maße und / oder Gewichte des Fahrzeugs, werden die Angaben in der Übereinstimmungserklärung nicht geändert. Dies ist normalerweise auch unbeachtlich, da bei Verkehrskontrollen nur die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) auszuhändigen ist.

Beim Verkauf ein wichtiges Papier

Bei Veräußerung ist dem Erwerber die Übereinstimmungserklärung und die Zulassungsbescheinigung Teil I zu übergeben (§ 13 Abs. 4 FZV). Entsprechend hat die Leasingfirma bei der Rückgabe eines geleasten Fahrzeugs Anspruch auf Herausgabe der Übereinstimmungserklärung. Wird ein zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und die Zulassungsbescheinigung vorzulegen. Die Außerbetriebsetzung wird in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt. Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird dem Halter zurückgegeben (§ 14 Abs. 1 FZV).

Soll ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen. (§ 14 Abs. 2 Satz 1 FZV). Sind zu diesem Zeitpunkt die Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht, kann die Wiederzulassung aufgrund der Übereinstimmungserklärung erfolgen. Fehlt diese, kann eine Ersatzbescheinigung beim Fahrzeughersteller angefordert werden. Ist dies nicht möglich, ist eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu beantragen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 FZV). Anhand des Typenschildes ist normalerweise das Bestehen einer EG-Betriebserlaubnis nachweisbar.

brainless am 10 Mär 2013 19:07:40

@ Geniesser:

Hallo Gerd, Du schreibst:
Stimmt die Angabe im CoC nicht mit dem ausgelieferten Fahrzeug zusammen, ist das auch nach meiner Meinung nicht in Ordnung. Darin sehe ich aber keinen Mangel am Fahrzeug, sondern an den Auslieferpapieren.


Juristisch geht es überhaupt nicht darum, ob ein Rad am Auto fehlt oder Daten im COC falsch sind. Es geht darum, daß hier ein Käufer von einem Verkäufer eine Sache gekauft hat. Diese Sache ist komplex, besteht also aus vielen einzelnen Teilen und (vielleicht) Dienstleistungen. Nach europäischem und deutschem Gesetz hat der Verkäufer eine Gewährleistung für mögliche Mängel an der von ihm gelieferten Sache übernommen - die Sachmängelhaftung obliegt ihm.
Wenn er diesen Mangel nicht abstellen kann (z.B. durch Austausch oder Reparatur), kann der Verkäufer zwischen Wandlung oder Minderung wählen: Der Vertrag wird rückabgewickelt oder der Käufer bekommt einen nachträglichen Nachlass auf die vereinbarte kaufsumme.

Es könnte also durchaus sein, daß durch fehlerhafte COC-Papiere die ganze Sache (inclusive Fahrzeug) so mängelbehaftet ist, daß hieraus juristische Konsequenzen folgen. Zum Beispiel dann, wenn Inhalte der COC-Papiere für den Vertragsabschluß maßgeblich waren.

Noch ein Hinweis für die Kollegen, die hhhermann kritisierten, weil er sein Womo nicht bei allen möglichen Teillieferanten auf reklamierte Mängel untersuchen liess (Dethleffs, ALKO, FIAT, Dometic,etc. kämen dafür in Frage):
Die Gewährleistungspflicht bei Sachmängeln hat einzig und allein der Verkäufer einer Sache, also der Womohändler.......niemand sonst.
Bei ihm hat hhhermann reklamiert , das Womo ("die mit Mängeln behaftete Sache") hingestellt und damit seinen Part erfüllt.

Wenn die reklamierten Mängel tatsächlich so bestehen, bin ich sicher, daß hhhermann ein sachkundiges Gericht finden wird, daß ihm hilft, seine Ansprüche durchzusetzen.

Ich bin gespannt,


Volker

Gast am 10 Mär 2013 21:07:00

ist diese CoC im Fhzg. mitzuführen?

Geniesser am 10 Mär 2013 23:01:34

Zunächst möchte ich feststellen, daß ich in dieser Angelegenheit absolut neutral bin.
Ich bin nur interessiert.

Diese Punkte sehe ich momentan als gegeben:
Die CoC ist ein Papier, daß der Zulassungsstelle zur Erkennung des Fahrzeuges dient.
Es ist kein Teil einer Vertragsvereinbarung.
Das Coc bekommt man erst nach Vertragsabschluß vom Händler.

Die Kaufentscheidung trifft der Käufer also nach den Verkaufsunterlagen,Prospekten.
Mir ist es momentan noch nicht klar, wie die CoC als Kaufentscheidung gedient haben soll.
Vieleicht kann hhherman was dazu schreiben?

Gerd

Geniesser am 10 Mär 2013 23:02:34

fricki hat geschrieben:ist diese CoC im Fhzg. mitzuführen?


Nein

hhhermann am 11 Mär 2013 00:04:20

Hallo.

Ja, ich kann mal was dazu sagen.

Zunächst mal war die Angabe der Masse im fahrbereiten Zustand im COC in diesem Fall insoweit von großer Bedeutung, weil es für das Fahrzeug bei der Auslieferung keine Zulassungsbescheiniugung I gab, sie wurde nicht mit ausgeliefert. Dethleffs begründete dies auf Nachfrage damit, daß die Fahrzeugserie noch so neu sei, daß eine generelle Zulassung des Kraftfahrtbundesamtes noch nicht vorliegen würde. Somit wäre Dethleffs nicht berechtigt selbst Zul.besch. I auszustellen, somit müsse derzeit noch jedes Fahrzeug per Einzelgenehmigung zugelassen werden, was aber kein Problem wäre, ginge total problemlos. - Denkste !

Die Zulassung verzögerte sich um 5 Tage, das Fahrzeug musste vorgefahren werden, ich musste deswegen drei verschiedene Zulassungstellen aufsuchen, habe dafür 2 Tage verplempert und bin fast 200 km gefahren.

Dabei musste ich das COC und ein mitgeliefertes Gutachten des TÜV Süd vorlegen um das Fahrzeug per Einzelgenehmigung zuzulassen, dabei wurden die Gewichtsangaben aus dem COC in die Zulassungsbescheinigung I übernommen.
Nachdem Dethleffs das vorher nicht gesagt hatte und ich damit einen riesen Aufriss hatte, habe ich mir wenigstens die zusätzlich verauslagten Mehrkosten ersetzen lassen, was man händlerseits auch anstandslos getan hat.

Die Angabe der Masse im fahrbereiten Zustand, bzw. der verbleibenden Zuladung war für mich natürlich wesentlich für die Kaufentscheidung, hätte ich gewusst, daß von den versprochenen 1000 kg letztendlich noch 450 kg als Zuladung übrigbleiben würden, hätte ich nicht gekauft, 450 kg hatten wir fast schon in unserem Alten, das war uns aber zu wenig.

Das Fahrzeug wurde als Messefahrzeug von einem Dethleffs-Vertragshändler im Internet zum Verkauf angeboten, ich hatte mich bei ihm gemeldet, und nachdem ich vorher schon den Grundriss bewundert hatte, gab es eigentlich nur noch den Punkt Verfügbarkeit und Zuladung zu klären. Verfügbarkeit wurde mir für den Zeitpunkt nach dem Caravan-Salon zugesagt, das reichte uns aus, wegen des Gewichtes musste er im Werk nachfragen, weil er die Papiere noch nicht vorliegen hatte. Bei seinem Rückruf nannte er mir exakt das (falsche) Gewicht aus dem COC und die daraus resultierende Zuladung. Ich habe weder ewig Prospekte gewälzt, noch im Internet nach Ausstattungen oder gewichten gesucht, ich habe ihn gekauft, wie er angeboten wurde.
Ich halte dem Händler zu Gute, daß er mich anständig darauf hingewiesen hat, daß nachträgliche Einbauten, die ich noch vornehmen lassen würde, natürlich von der Zuladung abzuziehen seien. Das war mir klar, ich war mir auch im Klaren darüber, daß ich mit den "100 kg weniger an Zuladung" leben kann. Das Fahrzeug hatte serienmäßig nahezu Vollausstattung, was wir noch nachzurüsten hatten, war minimal.

Nun hatte ich also ein COC mit falschen Angaben, die nun auch im Fahrzeugschein standen. Daran orientiert haben wir für unsere erste Langzeitreise geladen und waren natürlich prompt fast exakt um die Kilos der falschen Angabe zu schwer, was uns, wenn es ein wenig blöder gelaufen wäre (war eigentlich schon blöd genug, aber hätte ja sein können), das Leben hätte kosten können.
--- und da sehe ich verdammt rot !

Schönen Abend noch hhhermann

Geniesser am 11 Mär 2013 08:17:57

Hallo hhermann,

herzlichen Dank für deine Antwort. Das ist ja alles sehr chaotisch gelaufen. Ich bin sicher, daß ich in deinen Fall genauso verärgert wäre und würde mit Sicherheit genauso reagieren. Ich wünsch Dir viel Erfolg und Alles Gute.

LG Gerd

Was mir noch aufgefallen ist und was ich nicht verstehe.
In meinen CoC steht unter Masse im fahrbereiten Zustand 3861 kg.
Im von der Zulassungsstelle ausgestellten Fahrzeugschein stehen unter G 3560 kg.
Das passt doch auch nicht zusammen. Mich würde interessieren wo die diese Zahl herhaben.
Ich werde heute einmal nachfragen.

Beduin am 11 Mär 2013 08:47:22

Ich verstehe es auch nicht. Ging ich doch immer davon aus das ein Fahrzeuge einer Reihe einmal vorgeführt wird, gewogen wird und sich aus dem fast nackten Fahrzeug die Masse in KG ergibt --> Link

Geniesser am 11 Mär 2013 09:34:32

So ist es wohl auch.
Ich hab eben mit meiner zuständigen Zulassundsstelle telefoniert. Dort sagte man mir, daß bei der Zulassung die im CoC angegebene Fahrzeug-Indentifizierungsnummer eingegeben wird. Danach werden dann die Daten, über eine beim Bundeskraftfahrzeugamt hinterlegte Schlüsselnummer automatisch übernommen. Die Daten stammen von einen Fahrzeug (mit Grundausstattung) das vom Hersteller zur Prüfung vorgestellt wurde. Was in der CoC steht und die Zusatzausstattung beachtet hier niemand. Auschlaggebend ist das Gesamtgewicht. Jeder Halter wäre dafür selbst verantwortlich das dies nicht überschritten wird. Die DIN zu der mich dein Link führt kenne ich. Nur hatte ich an anderen Stellen schon gelesen, daß bei Wohnmobilen die Gewichtsangabe aus der CoC im Schein eingetragen werden muß. War wohl eine falsche Information.

Alles sehr seltsam und irgendwie für mich nicht schlüssig das ganze System und nicht nachvollziehbar.

LG Gerd

Gast am 11 Mär 2013 11:04:12

ich lese hier interessiert mit, den beim Alpa könnt ich noch mal schwach werden, zum Thema,
wenn ich auf die Bürstner Hompage gehe und beim Nexxo schaue so wird mein 728 nackt mit 3035kg Leergewicht angegeben.
Ich kaufte das Sondermodell " 25 Jahre Bürstner " mit 25 serienmäßigen Extras, z.b. auch mit der schweineschweren 4m Markise, schaue ich jetzt in mein CoC , in meine Zulassung, sowie Brief so stehen dort die 3035kg drinn. Ich will damit sagen es ist bei mir genau wie bei hhhermann.


andwein am 11 Mär 2013 11:56:50

Geniesser hat geschrieben:So ist es wohl auch.
Ich hab eben mit meiner zuständigen Zulassundsstelle telefoniert. Dort sagte man mir, daß bei der Zulassung die im CoC angegebene Fahrzeug-Indentifizierungsnummer eingegeben wird. Danach werden dann die Daten, über eine beim Bundeskraftfahrzeugamt hinterlegte Schlüsselnummer automatisch übernommen. Die Daten stammen von einen Fahrzeug (mit Grundausstattung) das vom Hersteller zur Prüfung vorgestellt wurde. Was in der CoC steht und die Zusatzausstattung beachtet hier niemand. Auschlaggebend ist das Gesamtgewicht. Jeder Halter wäre dafür selbst verantwortlich das dies nicht überschritten wird. Die DIN zu der mich dein Link führt kenne ich. Nur hatte ich an anderen Stellen schon gelesen, daß bei Wohnmobilen die Gewichtsangabe aus der CoC im Schein eingetragen werden muß. War wohl eine falsche Information.
LG Gerd

Doch, ist schon nachvollziehbar und die Info ist auch nicht falsch
Wenn der Hersteller eine "Typzulassung" beantragt wird ein Fahrzeug mit seinen Daten vorgestellt und in die Datenbank für weitere Zulassungen übernommen.
Wenn für das Fahrzeug noch keine Typzulassung besteht, bzw. auch keine beantragt wird (individueller Bau, Einzelanfertigung) wird vom Hersteller eine CoC ausgefüllt und vom TÜV über ein "Einzelgutachten" kontrolliert und bestätigt. Bei der Zulassung werden dann die Daten der CoC für die Zulassungsbescheinigung verwendet.
Andreas

Gast am 11 Mär 2013 12:41:12

Wir haben ja nun auch einen aus der ersten Serie, unser Dicker hatte eine Einzelabnahme und sämtliche Unterlagen wurden uns übergeben.

dieter2 am 11 Mär 2013 14:21:32

Das scheinen manche Hersteller anders zu handhaben.

Unser Sunlight T67 wird in allen Prospekten mit einer Masse in Fahrbereiten Zustand mit 2830 kg angegeben.
In unserer CoC steht da Masse in Fahrbereiten Zustand 2969 kg
Das Mehrgewicht entpricht ungefähr das Gewicht was im Werk als Sonderzubehör eingebaut wurde.
Es kann ja sein das im CoC das Gewicht stehen muß mit was das Womo das Werk verläßt ?
Was beim Händler angebaut wir wird da natürlich nicht berücktsichtigt.

Dieter

dieter2 am 11 Mär 2013 14:23:12

Geniesser hat geschrieben:
fricki hat geschrieben:ist diese CoC im Fhzg. mitzuführen?


Nein


Ich habe eine Kopie mit,aber nur aus informellen Gründen.

Dieter

Gast am 11 Mär 2013 17:31:57

dieter2 hat geschrieben:Das scheinen manche Hersteller anders zu handhaben.

Unser Sunlight T67 wird in allen Prospekten mit einer Masse in Fahrbereiten Zustand mit 2830 kg angegeben.
In unserer CoC steht da Masse in Fahrbereiten Zustand 2969 kg
Das Mehrgewicht entpricht ungefähr das Gewicht was im Werk als Sonderzubehör eingebaut wurde.
Es kann ja sein das im CoC das Gewicht stehen muß mit was das Womo das Werk verläßt ?
Was beim Händler angebaut wir wird da natürlich nicht berücktsichtigt.

Dieter


komisch,bei uns wurde das ganze Geraffel schon im Werk ein und an gebaut,wie jetzt bei dem Sondermodell Moonlight auf der Bürstner Seite zu sehen. Trotzdem ist das Gewicht auf der Hompage das gleiche wie in der Zulassung.

brainless am 11 Mär 2013 19:00:04

Es kann ja sein das im CoC das Gewicht stehen muß mit was das Womo das Werk verläßt ?


Nein Dieter,

das ist nicht so.

Guck weiter oben bei andwein, der hat's exakt beschrieben.

Das COC kann nicht für jedes einzelne Fahrzeug neu geschrieben werden.
Wegen der Differenz bei deinen Gewichtsangaben würde ich Capron mal fragen.......... :roll:


Volker :wink:

wullebulle am 11 Mär 2013 20:36:12

Servus hhermann,

ich habe den Thread jetzt mehrfach gelesen und kann es fast nicht glauben:
Auf Seite 21 habe ich nachgelesen, dass Du tatsächlich irgendwas um die 500kg an Zuladung hast.
Stimmt die Zahl ? Und kannst Du diese überhaupt zuladen, ohne die Hinterachse zu überladen
(also ohne alles auf dem Beifahrersitz zu verstauen) ?

Und das mit Bremse geht ja gar nicht. Ein Rad, das auf dem Prüfstand nicht zum Blockieren
gebracht werden kann, und dann heißt es auch noch alles in Ordnung.

Warum stellt sich der Händler da eigentlich so an ?


Der Freisteher

PS: Ich will nicht an die Wand genagelt werden, deswegen der Hinweis: Ich habe nichts gegen den ALPA
auch wenn ICH nicht verstehen kann, das man sich nachts soweit von seiner besseren Hälfte bettet.

hhhermann am 12 Mär 2013 00:39:22

Hallo Freisteher,

frag mich nicht nach dem warum ! ...ich kann es auch nicht verstehen !

Bin aber immer noch sehr zuversichtlich, daß wir den Nachweis erbringen werden.

Genau das Übel der nicht möglichen Zuladung kommt ja noch hinzu.
Nicht nur, daß von der uns versprochenen Zuladung von fast 1000 kg schon mal 272 fehlen, weil die "Leergewichts"-Angaben falsch waren, sonder erschwerend kommt doch tatsächlich hinzu, daß das zul. Ges.gewicht von 4.500 kg nicht erreicht werden kann, ohne die Hinterachslast um mehr als 200 kg zu überschreiten !
Die versprochene Maximalzuladung ist einfach nur rein rechnerischer (theoretischer) Natur:
Natürlich kann man ausrechnen, daß ein Fzg. mit zul.GG 4500 bei einem Leergewicht von (angeblichen) 3560 kg noch eine Zuladung von 940 kg hat ! Klar. Wenn aber die Ausstattung und die Staumöglichkeiten (also die Konstruktion) so aussieht, daß die zulässige Achslast vorne noch Luft hat, vorne aber nur ungenügend Stauraum ist, auf der Hinterachse jedoch Stauraum ohne Ende sitzt, den ich aber nicht nutzen kann, weil das WoMo sonst auf der HA erheblich überladen ist, kann ich nicht von einem gebrauchsfähigen WoMo sprechen.
Das schließt natürlich nicht aus, daß ich damit nicht fahren kann, keinesfalls ! ...nur an die Lastgrenze darf ich nicht ranwollen, dann wirds mehr als kritisch ! - und das ist eines der Probleme.

Ich kann den ALPA´s, die hier immer so skeptisch sind, nur raten, es mal auszuprobieren.
Ladet den ALPA mal voll, auf die 4.500 kg, aber bitte fair, also bitte so beladen, daß man auch noch damit fahren und drin leben kann, (die Dusche ist zum Duschen da und das Bett zum Schlafen, beides sind keine Lagerräume !) und fahrt dann mal mit den einzelnen Achsen auf die Waage. Und jeder, der keine Luftfeder hinten drunter hat, und trotzdem auf der Hinterachse nicht maßlos überladen ist, möge sich bitte melden !

Schönen Abend hhhermann

wullebulle am 12 Mär 2013 08:24:00

Hallo hhermann,

ich ahnte es schon... Damit ist Deine Karre aus meiner Sicht vollkommen unbrauchbar
(neben der Bremse). Aber anscheinend gibt es ja doch einige Alpas, bei denen das
alles funktioniert. Dann sollte sich auch ein Grund dafür finden für das 'Statik-Problem'
finden lassen. Können denn die erfolgreichen Alpa-Fahrer evtl. mal ein paar Daten durchgeben,
wie z.B. Achslasten oder was Sie für Fahrzeuge drunter haben (teilweise ist ja hier schon
was dazu geschrieben worden).
Kann es sein, dass Du ein Vorserienmodell bekommen hast, das eben nicht ganz dem Rest der
Alpa-Gemeinde entspricht. Wurde z.B. evtl. der Radstand verändert ?

Ich bin gespannt, wie das ausgeht.


der Freisteher

Geniesser am 12 Mär 2013 08:38:02

brainless hat geschrieben:
Es kann ja sein das im CoC das Gewicht stehen muß mit was das Womo das Werk verläßt ?


Nein Dieter,

das ist nicht so.

Guck weiter oben bei andwein, der hat's exakt beschrieben.

Das COC kann nicht für jedes einzelne Fahrzeug neu geschrieben werden.
Wegen der Differenz bei deinen Gewichtsangaben würde ich Capron mal fragen.......... :roll:


Volker :wink:


Hallo Volker, wenn dem so wäre.
Wie erklärt man dann, daß gleiche Baureihen unterschiedliche Gewichtseintragungen im CoC haben?
Also doch einzeln gewogen?
Z.B.
Mein Alpa als Masse des fahrbereiten Fahrzeuges, 3861 kg, renas Alpa 3915 kg, hhhermanns neue CoC 3.839 kg

Gerd

rena am 12 Mär 2013 09:28:30

Ist doch eigentlich nur so zu erklären, dass im CoC das Gewicht in fahrbereitem Zustand JEDES EINZELNEN Alpas steht.
D.h., jeder Alpa wird, nachdem alle Einbauten vorgenommen wurden, gewogen und das Gewicht wird dann im CoC eingetragen.

So ist es doch eigentlich auch richtig, oder?

LG Rena

Lancelot am 12 Mär 2013 09:46:47

rena hat geschrieben:So ist es doch eigentlich auch richtig, oder?


Nein .. :) .. ein CoC wird (hier in D) auf Basis des TÜV-Mustergutachtens für eine (Fahrzeug-)Baureihe zur Berechtigung der Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr erstellt, nicht für ein einzelnes Fahrzeug (im Normalfall). Da hier unterschiedlich CoC´s zirkulieren müßten es eigentlich auch unterschiedliche Mustergutachten geben ... :gruebel:

brainless am 12 Mär 2013 09:58:04

Da hier unterschiedlich CoC´s zirkulieren müßten es eigentlich auch unterschiedliche Mustergutachten geben ...



....................für unterschiedliche Baureihen,


Volker :wink:

Lancelot am 12 Mär 2013 09:58:34

Klar .. :)

rena am 12 Mär 2013 10:12:23

Aber........... wie kommt es, dass, wenn ich das Grundgewicht (aus dem Prospekt bzw. der Preisliste) nehme und die von mir bestellten Zubehörteile dazurechne (angegebene Gewichte aus der Preisliste von Dethleffs), ich dann exakt auf das Gewicht im CoC komme????

LG Rena

Lancelot am 12 Mär 2013 10:18:15

Zufall .. ??

Oder : der Hersteller hat dazu gelernt und die Prospektangaben an die Realität angeglichen ?
Oder : Du hast lauter Standardzubehör, das typisch ist für diese Baureihe ?
Oder : Dein Fahrzeug hat tatsächlich eine Einzelabnahme ?

:nixweiss:

rena am 12 Mär 2013 10:20:15

Keine Ahnung. Wir fahren aber am Do zu Goldschmitt und dann auf die Waage. Bin sehr gespannt!!!!

LG Rena

Lancelot am 12 Mär 2013 10:22:21

Vl magst Du ja mal den Vorschlag von hhherman aufgreifen und dabei auch die tatsächlichen Achslasten verwiegen lassen .. wär doch interessant :)

rena am 12 Mär 2013 10:28:42

Wenn die Möglichkeit besteht, machen wir das natürlich.

Ich habe aber gerade nochmals auf der Seite von Dethleffs nachgesehen. Da steht:
Masse in fahrbereitem Zustand: 3.510 kg
Zuladung: 990 kg

Bei mir in der CoC steht: 3.915 kg

Und die Differenz von 405 kg ist exakt das, was bei uns zusätzlich reingekommen ist.

Ich bin auf das Wiegeergebnis sehr gespannt - und werde berichten.

LG Rena

brainless am 12 Mär 2013 10:32:46

rena hat geschrieben:Ist doch eigentlich nur so zu erklären, dass im CoC das Gewicht in fahrbereitem Zustand JEDES EINZELNEN Alpas steht.
D.h., jeder Alpa wird, nachdem alle Einbauten vorgenommen wurden, gewogen und das Gewicht wird dann im CoC eingetragen.

So ist es doch eigentlich auch richtig, oder?

LG Rena



Hallo Rena,

die Feststellung der Masse jedes einzelnen (individuell mit Sonderausstattungen ausgerüsteten) Wohnmobils gibt es bei einigen Herstellern. Sie erstellen vor Auslieferung ein Wiegeprotokoll für das jeweilige Fahrzeug.
Hierin ist auch vermerkt, welche Füllmengen (Frischwassertank, Leitungen, Treibstofftank, Gasflaschen, etc.) zum Zeitpunkt der Wägung berücksichtigt wurden.
Dieses Wiegeprotokoll hat aber nix mit dem COC zu tun.

Ich versuche mal, eine vereinfachte Darstellung des Prüfvorganges für ein neues Wohnmobilmodell zu geben:
- ein Hersteller stellt das neue Modell der nationalen Prüfbehörde vor
- diese bestätigt in einem Gutachten die Zulassungsfähigkeit zum öffentlichen Strassenverkehr
- diese Zulassung gilt nicht nur für das Heimatland der Prüfbehörde, sondern EU-weit
- dem Hersteller obliegt nun die Sorgfaltspflicht, daß alle gefertigten Exemplare des geprüften Modells exakt dem "Urtyp" entsprechen
- durch Erstellen eines C O C (Certificate Of Conformity / dt.: Übereinstimmungsnachweis) bestätigt er die technische Identität des jeweiligen Womos.

Hypothese:
Wenn ein Hersteller grob fahrlässig oder gar vorsätzlich einem Fahrzeug unzutreffende maßgebliche Eigenschaften (durch ein COC) bescheinigt, ist der Kaufvertrag anfechtbar, IMHO.

Deshalb ist ein potenzieller Käufer bestimmt gut beraten, wenn er das maximale "Leergewicht" ( gemäß § 42 Abs. 3 StVZO ) als kaufentscheidenden Punkt in den Kaufvertrag aufnimmt.
Will der Verkäufer / Händler dem nicht zustimmen, kann man
1. mal überlegen, warum er nicht zustimmt und
2. dann ja woanders hingehen........


Volker :wink:

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