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Tankgasflaschen - konforme Befestigung im Fahrzeug 1, 2, 3


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andwein am 01 Nov 2016 10:52:48

Ich glaube, man muss aufpassen bei wem man seine Informationen einholt:
1. Der TÜV ist zuständig für alle Ein/Anbauten im Fahrzeug und er ist die einzige Institution, die die Möglichkeit hat die Einbaufestigkeit (20g/8g) zu prüfen.
2. Die Gasprüfung ist dafür zuständig, dass die Anlage dicht ist, die Zündsicherungen/Flammüberwachungen in allen Geräten funktionieren und alle Geräte den Bestimmungen gemäß verwendet werden können. Nicht zuständig sind die Gasprüfer für die Befestigung der Anlagenteile gemäß der 20g/8g Bestimmung.
3. Macht der TÜV die Gasprüfung, ist er für alles zuständig. Erst schaut es als Gasprüfer und erteilt die Gasprüfplakette, dann schaut er als TÜV und verweigert u.U. die HU-Plakette wg. unzureichender Befestigung eines stationär eingebauten Gastanks.
Kann so sein, muss aber nicht, Gruß Andreas

WomoTechnikService am 02 Nov 2016 18:39:37

Die Geschichte mit den 20/8g hängt vor Allem mit dem 2. Teil derselben "Vorschrift" des DVFG zusammen, nämlich der fest verrohrten Anschlüsse. Dort darf sich nichts bewegen, weil sonst die Rohre nicht halten und Gas austreten kann bzw. die Rohre einen zu großen Ruck auf die Anschlüsse geben...

Es gibt Gastankfaschen, die sind als "ortsfester Druckbehälter" (Tank) zugelassen. Diese müssen mit 20/8g befestigt sein und fest verrohrt angeschlossen. Sie dürfen von Laien betankt werden.
Und es gibt Gastankflaschen, die sind als "ortsbeweglicher Druckbehälter" (Flasche) zugelassen. Diese werden wie eine Gasflasche mit den Riemchen festgemacht und mit Schlauch angeschlossen. Sie dürfen nur von Fachpersonal betankt werden.
Wenn allerdings der Anschluss in der Außenwand montiert ist, wird keiner danach fragen... erst recht nicht die Studentin, die nachts an der Tanke jobbt und damit ja theoretisch Fachpersonal wäre...

LG Peter

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bandi am 02 Nov 2016 18:58:44

Hallo !
Meine Tankflasche (Alu) steht in der Halterung der normalen 11 KG Flasche .
Anstelle der Befestigung durch eine Gurt, ist der Tank mit einem Stahlseil verschraubt .
Die Betankung ist aussen .
Für das Gewinde habe ich 3 Adapter bekommen, womit ich in Europa überal Tanken konnte .
Mein Auto ist gerade TÜV abgenommen,inklusive Gas Prüfung.
In 6 Jahren kein Problem .
Hinter der Gasflasche ist ein Filter ,der soll Verunreinigungen zurückhalten .
Bin zufrieden mit der Anlage.
Lg.
Bernd .

georg1025 am 02 Nov 2016 20:15:54

Guten Abend,

ich bin auch schon 5 Jahre mit einer Gastankflasche mit Aussenbetankung unterwegs.
Weder bei einer Gasprüfung noch bei TÜV gab es bis jetzt irgendwelche Probleme.
Weder in Italien Spanien Deutschland Frankreich Baltikum Polen oder sonst wo in Europa wurde mir das Betanken untersagt.
Für mich die besten Lösungen mit Tankflaschen unterwegs zu sein.
Lg
Georg

Scout am 02 Nov 2016 22:43:25

Bevor sich mal wieder falsche Behauptungen festsetzen möchte ich das anders darstellen.
WomoTechnikService hat geschrieben:Die Geschichte mit den 20/8g hängt vor Allem mit dem 2. Teil derselben "Vorschrift" des DVFG zusammen, nämlich der fest verrohrten Anschlüsse.

Das mit der 20/8g Befestigung ist keine Vorschrift des DVFG sondern sogenannte ECE-Regelung.
Es ist eine europaweite Regelung der Wirtschaftskommission für Europa bei den Vereinten Nationen (UN/ECE)
Die ECE-Regelungen bezeichnen einen Katalog von international vereinbarten, einheitlichen technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge.
Diese Regelungen entspringen nicht irgendeiner Laune Deutscher Verbände.

Das mit den fest verrohrten Anschlüssen hat sich ebenfalls nicht der DVFG ausgedacht. Es ist in der europäischen Norm EN 1949 festgelegt.
"Festlegungen für die Installation von Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen."

……. Diese werden wie eine Gasflasche mit den Riemchen festgemacht und mit Schlauch angeschlossen. Sie dürfen nur von Fachpersonal betankt werden.

Solch befestigte Flaschen dürfen überhaupt nicht getankt werden, weder von Laien noch von Fachpersonal.
Ich verweise hierzu auf folgendes Blatt: --> Link
Ich zitiere daraus
Zitat Anfang.
Ist das Betanken solcher Gasflaschen erlaubt?
NEIN!
Ein Selbstbetanken von Gasflaschen ist aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht zulässig. Nach § 2 Abs. 12 Nr. 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) i. V. m. TRG 404 „Flüssiggastankstellen“ bzw. dem VdTÜV-Mbl. 513 „Anforderungen an den Betrieb von Flüssiggastankstellen“ dürfen an Autogastankstellen nur Treib- bzw. Brenngastanks, die mit dem Fahrzeug (z. B. Gabelstapler) oder sonstiger ortsbeweglicher Betriebsanlage dauernd fest verbunden sind, volumetrisch befüllt werden. Dies ist bei den angesprochenen Tankflaschen zweifelsohne nicht gegeben.

Zitat Ende

An den Tankstellen wird es anders praktiziert, wie es die Regeln sagen. Zum Vorteil vieler Tankflaschen Benutzer.
Ich will hier auch keine Diskussion über Sinn oder Unsinn der Regeln lostreten. Das ist so schon schwer zu verstehen.
Der TE hat eine Frage gestellt, die auch die Regeln betreffen und der Beitrag von Peter enthält nicht ganz richtige und falsche Aussagen und auf die muss ich aufmerksam machen.

Gruß
Scout

FloMo am 02 Nov 2016 23:03:30

Danke für die bisherigen Antworten.

So wie es sich bisher liest
- hat keiner bisher Probleme mit der Abnahme seiner Tankgasflaschenbefestigung bei TÜV/Dekra/Gasprüfer gehabt
- hat keiner eine Befestigung, die der 20/8G Vorschrift offiziell entspricht und mit dem Fahrzeugrahmen verbunden ist

villadsen am 03 Nov 2016 09:41:00

Hallo Scout,

Normen sind ja nur Normen. Das sind keine Gesetze. Die EN 1949 kostest um die EUR 150 wenn man sie lesen will. Das heisst kein Person kann davon verpflichtet werden. Nur wenn die EU einen Norm oder Teile davon in einen Direktiv aufnimmt und durch dieses Direktiv verlangt das der Gesetzesgeber (bei dir die Bundesregierung, bei mir die dänische Regierung) dieses Direktiv in den nationalen Gesetzesgebung implementiert, werden Privatpersonen davon verpflichtet und erst dann kann ich bei nichteinhaltung bestrafft werden.

Bis heute ist mir ein solches EU Direktiv nicht bekannt.

MfG
Thomas V.

andwein am 03 Nov 2016 11:07:17

Scout hat geschrieben:Bevor sich mal wieder falsche Behauptungen festsetzen...Das mit der 20/8g Befestigung ist keine Vorschrift des DVFG sondern eine ECE-Regelung. Das mit den fest verrohrten Anschlüssen hat sich ebenfalls nicht der DVFG ausgedacht. Es ist in der europäischen Norm EN 1949 festgelegt. Gruß Scout

Danke, genau so ist es
Gruß Andreas

Scout am 03 Nov 2016 12:04:52

Normen oder DVGW Arbeitsblätter sind keine Gesetzte. Du musst sie auch nicht beachten.
So ist auch die zweijährige Kontrolle der Gasanlage kein Gesetz.
Wenn Du dann bei der HU wegen abgelaufener Gasprüfung keine Plakette bekommst klärst Du den Prüfer darüber auf, dass es kein Gesetzt ist. Dann wird er dir vermutlich die Prüfplakette geben.
Das nur so zur Einleitung.

Normen und Arbeitsblätter sind zwar keine Gesetzte, jedoch vor Gericht anerkannte technische Regelwerke.
Das bedeutet, dass im Falle eines Unfalls diese Regelwerke als Bewertungsgrundlage vor Gericht herangezogen werden. Sollten Verstöße festgestellt werden, drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen. Eine nicht vorhandene oder abgelaufene Prüfbescheinigung kann so als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Als Konsequenz droht somit auch der Verlust des Versicherungsschutzes.
Viele Besitzer von Campingfahrzeugen gehen fälschlicherweise davon aus, dass es sich lediglich um ein Verbandregelwerk handelt, das keine rechtliche Verbindlichkeit hat. Dies ist jedoch nicht so!

villadsen hat geschrieben:Bis heute ist mir ein solches EU Direktiv nicht bekannt.

Das ist aber dein Problem und nicht das Problem der Regelersteller. Es liegt in deiner Verantwortung dich zu informieren

Gruß
Scout

christoph85 am 03 Nov 2016 12:41:08

Folgendes habe ich kürzlich im Internet entdeckt. Vielleicht hilft es in dem Zusammenhang weiter, speziell die TÜV Abnahme.





villadsen am 03 Nov 2016 12:52:12

Es liegt in deiner Verantwortung dich zu informieren

Vieleicht kann jemanden mir dann erklären was dieser EU Direktiv (wo die reglen über 20/8G festgelegt werden) heisst?
Danke im Vorraus
MfG
Thomas Villadsen

willi_chic am 03 Nov 2016 13:32:34

Ist schon interessant diese Prüfbescheinigung von Wynen....

- der Tankflaschenhalter wurde an einem steif ausgeführten Prüfgestell befestigt....
- der Tankflaschenhalter erfüllt die Anforderungen....20g
- es wurden keine Beschädigungen der Tankflaschenhalterung festgestellt

Fazit: die Halterung selbst ist ok, ob die Halterung an der Pappdeckelwand des Womos 20g hält war nicht Prüfgegenstand und liegt somit auch nicht in der Verantwortung von Wynen: -> Hurra, Norm erfüllt

grüße klaus

Scout am 03 Nov 2016 14:07:28

Hallo Christof!
Der wichtige Satz steht in dem Prüfbericht des TÜV Rheinland.
Der Einbau in ein Fahrzeug war nicht Gegenstand der Prüfung.

Wynen hat ihre Halterung prüfen lassen, also Befestigung der Flasche an der Halterung.
Wichtig für uns ist aber die Befestigung der Halterung ans Fahrzeug, das kann der TÜV nur nach erfolgtem Einbau der Halterung prüfen und für den korrekten Einbau in das Fahrzeug ist man selbst Verantwortlich.

Der Prüfbericht hilft für den Einbau der Halterung recht wenig.
Ich glaube kaum, dass jemand diesen Prüfbericht beim Kauf einer Tankflasche nebst Halterung sorgfältig gelesen hat.

Gruß
Scout

quabi am 03 Jan 2017 18:47:38

FloMo hat geschrieben:"Die Befestigungsaufnahme der Gastankflaschen muss fest zum Fahrzeugrahmen verbunden sein."
- wer hat bisher Probleme mit der Abnahme gehabt?
- wer hat die konforme Abnahme seiner Gastankflasche mit Befestigung zum Fahrzeugrahmen realisiert und wenn ja, wie?

Moin moin,
dann will ich mal zu den beiden obigen Ausgangsfragen des TE meine eigenen Erfahrungen veröffentlichen:

Juni 2013: Kauf einer grünen Gas-Tankflasche bei Wynen,
Ausbau der beiden alten Simpel-Halterungen (mit Plastikbändsel) für 2 graue Tauschflaschen und Einbau der neuen Flaschenbefestigung für eine Gas-Tankflasche, bestehend aus
2 Halterungsvorrichtungen (Flasche oben und Flasche unten) von der Gasfachfrau, Typ „easy Way 1er“ mit kunststoffummantelten Stahlseilen für ortsfeste Flaschenmontage.
Einbau des Außenbetankung-Stutzens innen im Gaskasten und des Fernbetankungsschlauchs.

Mitte Mai 2014 reguläre TÜV-Fahrzeugprüfung mit dann gleichzeitiger Vorstellung der so eingebauten neuen Gas-Tankflasche beim TÜV-Nord.
Anfängliche Irritation des TÜV-Prüfers, weil er glaubte, eine Druckprüfung der Gas-Tankflasche vornehmen zu sollen. Nach meinem Einwand, dass hier lediglich der Einbau der Gas-Tankflasche vorgestellt und die Gasprüfung vorgenommen werden soll und nach längeren Besprechungen des Prüfers mit Kollegen und mehreren Telefonaten gab es dann schließlich einen Eintrag in die gelbe Gas-Prüfbescheinigung: „Die Flüssiggasanlage wurde demgegenüber wie folgt geändert: Tank-Flasche“
Anschließend wurde die Gas-Plakette erteilt und danach auch die TÜV-Plakette für das Fahrzeug.
Soweit so gut!
Mitte Mai 2016 reguläre TÜV-Fahrzeugprüfung mit gleichzeitiger Gas-Prüfung, ebenfalls beim TÜV-Nord, diesmal aber in einer anderen Stadt.
Die Abnahme einer Gas-Prüfung wurde rundweg abgelehnt unter Bezugnahme auf die neuerdings geltenden Vorschriften der Aufnahmekräfte 20/8g für die Befestigung einer ortsfesten Tankflasche.
Alle Hinweise meinerseits, dass die Anlage ja vor 2 Jahren in genau dieser Einbau-Ausführung vom TÜV-Nord geprüft und mit dem oben erwähnten Eintrag in die gelbe Gas-Prüfbescheinigung: Die Flüssiggasanlage wurde demgegenüber wie folgt geändert: „Tank-Flasche“ abgesegnet worden ist, wurden vom Prüfer nicht anerkannt, insbesondere auch deshalb, weil damals kein entsprechender Eintrag in die Fahrzeugpapiere des WoMos vorgenommen worden ist.
Meine Einigung mit dem Prüfer sah dann so aus: Ich fahre wieder nach Hause, baue die Gas-Tankflasche samt Betankungsvorrichtung aus und stelle eine normale graue
Tausch-Flasche in die neue vorhandene Flaschenhalterung.
Mit dieser Einbaukonstellation erfolgte dann noch am selben Tag die Prüfung der Gasanlage ohne Beanstandung und anschließend die TÜV-Abnahme des Fahrzeugs.

Inzwischen habe ich an den Rückseiten der beiden Gaskastenwände ganzflächig je eine Alu-Riffelplatte (5mm) mit diversen Spax-Schrauben befestigt.
Die so verstärkte Rück- und Seitenwand habe ich mit den erforderlichen Montagbohrungen 8,2mmØ versehen und die obere und untere Haltevorrichtung mit
Stahlschrauben 8 x 50mm mit großflächigen, starken Unterlegscheiben und selbstsichernden Muttern fixiert.

Ich überlege jetzt ernsthaft, ob ich dem TÜV im Jahr 2018 diese neue Einbaukonstellation nun erneut so vorstelle, oder ob ich die Gasprüfung woanders machen lasse und anschließend mit hoffentlich bestandener Gasprüfung das Fahrzeug zur normalen TÜV-Prüfung vorstelle.
Eine andere Möglichkeit wäre natürlich, die damalige Einigung mit dem TÜV-Prüfer von Mitte Mai 2016 von vornherein anzuwenden – das heißt, die grüne Tankflasche anlässlich der anstehenden TÜV-Prüfung vorübergehend gegen eine graue Tauschflasche zu ersetzen.
Gruß quabi

Scout am 03 Jan 2017 21:42:01

Hallo quabi!
Die Leute von TÜV, Dekra o.a. lernen auch dazu.

Eine regelkonform befestigte Gastankflasche oder Gastank muss in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Hierzu ist ein Gutachten eines Sachverständigen erforderlich.
Wenn in den Fahrzeugpapieren kein Eintrag vorhanden ist, ist der Einbau für die Person, die die HU Untersuchung durchführt, nicht regelkonform.

Ob deine Riffelblechplatte den Anforderungen entspricht kannst weder Du, wenn Du kein Sachverständiger bist, noch das Forum beurteilen, das kann nur ein Sachverständiger.
Der Gang zum Sachverständigen, mit anschließendem Gang zur Zulassungsstelle für die Änderung der Fahrzeugpapiere, bleibt dir nicht erspart.

Gruß
Scout

thomas56 am 03 Jan 2017 22:20:26

Scout hat geschrieben:
Eine regelkonform befestigte Gastankflasche oder Gastank muss in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Hierzu ist ein Gutachten eines Sachverständigen erforderlich.
Wenn in den Fahrzeugpapieren kein Eintrag vorhanden ist.......

.... ist der Versicherungsschutz erloschen!!!

b0tti am 03 Jan 2017 23:43:12

Moin,

wir haben das Ganze gelöst, indem ich den Einbau der "Gasfachfrau-Befestigung" für 2 Alu-Gastankflaschen selber bewerkstelligt habe. Dies geschah mittels 8 M8er Schrauben, ich denke, recht ordentlich. Einbau der Duomatic und der 2 Filter, incl. Schläuche mit Bruchsicherung, Außenanschluß, etc. in Eigenregie. Den Anschluß Duomatic zum Bordnetz, also festverrohrt, habe ich beim Händler in Auftrag gegeben. Dieser macht bei uns auch TÜV, AU und Gasprüfung. Dieser hat die Anlage so abgenommen, eingetragen und sowohl Gasplakette und TÜV-Plakette erteilt. War alles ganz unkompliziert.

An Scout: Für Deine fundierten und sachlichen Darstellung der Normen und Vorschriften von mir erstmal ein dickes POSITIV, Danke!

AntonCoeln am 04 Jan 2017 08:24:16

Botti:
Sind die Gastankflaschen im Gasbuch oder in der Zulassung eingetragen?

Dies ist hier nämlich die Frage die aus Deinem Beitrag mir nicht ersichtlich ist.

100% richtig wäre der Eintrag in den Fahrzeugpapieren, ich frage mich weiterhin wo Du für die 8ter Schrauben einen der Festigkeit entsprechende Halt gefunden hast, nur durch diese Schrauben im Gaskasten, wird es nicht reichen. Außerdem müßten bei TÜV-gerechtem Einbau die Tankflaschen mit Rohr mit der Duomatic verbunden sein, Schläuche sind bei fester Montage auch nicht zulässig.

woslomo am 04 Jan 2017 10:32:11

Hallo,
kann mir mal jemand erklären, warum eine Gastankflasche anders beurteilt wird als eine Tauschflasche. Ich kapiere es nicht.

Die Tauschflasche wird seit Jahrzehnten in Womos und Wowas mit bestenfalls zwei Gurten, die jeweils maximal mit zwei Spaxschrauben am Gaskasten fixiert sind, befestigt. Ich habe noch nirgends gelesen oder gehört, dass es Probleme mit dieser Befestigungsart gegeben hat. Wenn nun an diese Flaschenart ein zweiter Anschluß zum Füllen angebracht wird und damit ein Selbsttanken ermöglicht wird, dann besteht plötzlich ein ganz spezieller Befestigungsbedarf. Man müßte eigentlich daraus schließen, dass beim Tankvorgang extreme mechanische Belastungen auf die Befestigung einwirken und deshalb besondere Halterungen notwendig werden.
Wenn diese besonders verstärkte Befestigungsart wirklich für Gasflaschen technisch erforderlich sein sollte, dann müßte diese Regel auch für die Tauschflaschen gelten. Oder habe ich da eine Fehler in meinem Gedankengang.

Was steckt da wirklich dahinter? Welche Lobby wittert da Verdienstmöglichkeiten?

Warum wird dieses Theater mit den Tankflasche gemacht?

reisemobil.online.cx am 04 Jan 2017 10:54:52

Hallo "Woslomo"
weil fest eingebaute und im Fahrzeug bedankte Tankflaschen Brenngastanks gleichgesetzt werden:
DVGW-Arbeitsblatt G 607 hat geschrieben:Brenngastanks in Flaschenform (sogenannte Tankflaschen) sind den übrigen Flüssiggas-
tanks (Brenngastanks) in Fahrzeugen gleichgesetzt und müssen den technischen Anforde-
rungen nach ECE R 67.01, Teil I, Anhang 10 entsprechen.

Wenn du aber die Flasche außerhalb von einem Fachmann oder im Füllwerk befüllen lässt gilt diese Regelung nicht.
DVGW-Arbeitsblatt G 607 hat geschrieben:Flaschen dürfen ausschließlich im Füllwerk befüllt werden und müssen dazu dem Flaschenkasten ohne die
Verwendung von Werkzeugen leicht entnommen werden können.

So verstehe ich jedenfalls diese komische Reglung. Entweder Tank oder Tauschflasche, dazwischen gibt es nichts!

Gruß Michael

thomas56 am 04 Jan 2017 11:06:34

oder andersrum gefragt, warum mussten alle meine Tanks in den Fahrzeugpapieren und im gelben Prüfbuch eingetragen werden?
Jedenfalls war das bei meinen mittlerweile 9 "Tankwagen" so.



villadsen am 04 Jan 2017 11:11:21

Flaschen dürfen ausschließlich im Füllwerk befüllt werden und müssen dazu dem Flaschenkasten ohne die
Verwendung von Werkzeugen leicht entnommen werden können.

Genau diese Aussage ist doch derartig schwachsinnig. Warum darf ich meine Tauschflaschen nicht ordentlich festmachen?

quabi am 04 Jan 2017 14:01:36

Moin moin,
hallo Scout - danke für Dein Statement!
Die Sache mit den mindestens 5mm starken Platten zur Verstärkung der beiden Gaskastenwände war u.a. ein Tipp des TÜV-Prüfers während der durchaus erfreulich angenehmen und konstruktiven Diskussion mit ihm.
Dass ich zu meiner jetzt neuen Einbausituation der ortsfesten Tankflaschenbefestigung dann noch den Sachverständigen zwecks Abnahme benötige, ist mir klar - und auch, dass dann nach erfolgter Abname durch diesen der Weg zum TÜV folgen muss, damit alles in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden kann.

Damit möchte ich jetzt aber doch noch etwas warten, bis ich nach der Winterpause den nächsten Schritt erledigt habe - und das ist, wie ich hier inzwischen durch das intensive Studium diverser Forenbeiträge in Sachen "Gas-Tankflaschen" gelernt zu haben glaube, die vorgeschriebene feste Verrohrung vom Entnahmeventil zum Regler. (Die Sinnhaftigkeit der festen Verrohrung habe ich allerdings noch nicht so recht kapiert - aber das ist ein anderes Thema!).
Den Punkt "feste Verrohrung" betreffend stellt sich mir aber doch noch eine weitere Frage: Ich habe da nämlich auch von dem Vorhandensein einer vorgeschriebenen Rohrbruchsicherung gelesen - nur welche kann da verwendet werden - da bin ich bisher noch nicht fündig geworden.

Und wenn der Sachverständige die regelkonforme Befestigung wider Erwarten nicht bestätigt, dann bleibt mir ja wohl nichts anderes übrig, als meine grüne Gas-Tankflasche engültig zu verbannen und wieder nur noch umständlich mit einer Tauschflasche zu hantieren - aber dürfe die graue Tauschflasche dann überthaupt an der "ortsfesten Befestigungshalterung" betrieben werden? Oder muss ich da alles wieder in den rückbauen??
Gruß quabi

tigercat am 04 Jan 2017 14:55:31

Unser Wohnmobil war im Dezember zur Gasprüfung und zum TÜV bei der Dekra.
Der Mitarbeiter hatte wohl vor einem halben Jahr explizit zu dem Thema eine Schulung und hat uns darauf angesprochen:
Ist eine Tankflasche wie die übliche graue Tauschflasche im Fahrzeug verbaut, ist das o.k. solange man die nicht selbst betankt. Man muss damit zu einer Füllstation und die von Fachpersonal betanken lassen.
Will man die selber betanken ist der feste Einbau, starre Leitungen und eine Füllmöglichkeit von Außen notwendig.
Das war so im Fazit seine Aussage.
Plakette haben wir bekommen.

willi_chic am 04 Jan 2017 15:00:24

woslomo hat geschrieben:Warum wird dieses Theater mit den Tankflasche gemacht?

ich meine um zu verhindern daß man die ausgebaute Tankflasche beim Betanken schräg hält um den Füllstop auszutricksen und sie zu 100% zu befüllen

grüße klaus

mauimeyer am 04 Jan 2017 17:38:38

Meine Erfahrungen habe ich ja hier schon mal nach reichlicher Diskussion kund getan.
Ich war beim TÜV, ein Eintrag in den Papieren ist nicht notwendig, da keine verkehrsicherheitsrelevante Änderung am Fahrzeug vorgenommen wurde. Die Gastankflasche wird ja auch nur mitgeführt wie jede andere graue Flasche auch.
Interessant, es geht bei allen relevanten Regelungen, Vorschriften usw. die das Thema 20g Kräfte betreffen, immer nur Gastanks, welche für den Antrieb des Fahrzeuges genutzt werden. Es wurde noch nirgendwo ein Schriftstück vorgelegt, in dem es um die Versorgungsflasche geht. Ausnahme: DVGW-Arbeitsblatt G 607, wobei, ist das denn rechtlich bindend? Es ist "nur" ein Arbeitsblatt. Ob das, was im DVGW-Arbeitsblatt G 607 steht, vor Gericht im Fall der Fälle standhalten wird, schwer zu sagen, aber es gibt halt, bis auf den Füllstop, keine technischen Unterschiede zwischen einer grauen / Alu-Flasche oder einer Gas-Tank-Flasche. Insofern denke ich eher nicht.
Ihr seht ja selbst, dass sich die verschiedenen Stellen intern schon nicht einig sind.

Bei der Tankflasche geht es rein darum, dass der Füllstopp nicht ausgehebelt werden kann, wenn man selber tanken möchte. Das haben mir insg. 3 Einbaubetriebe so mitgeteilt.

Mein Fazit:
Ich fahre so weiter wie bisher, versuche gar nicht erst zu verstehen was die damit bezwecken wollen.
Un im nächsten Jahr kopiere ich meinen Text einfach in den nächsten Thread zu diesem Thema.

:gut:

b0tti am 04 Jan 2017 18:13:35

AntonCoeln hat geschrieben:Botti:
Sind die Gastankflaschen im Gasbuch oder in der Zulassung eingetragen?


Sorry, hatte die Anfrage überlesen.
Der untere Teil des Gaskastens ist bei uns aus Metall und am Rahmen befestigt. Ich hatte die vorhandenen Schraubenlöcher für die M8er Schrauben verwendet, schien fast wie vorgerüstet, da nicht alle vorhandenen Schraublöcher für die Befestigung des Gaskastens benötigt wurden. Bei uns wurde die Anlage ins gelbe Heft eingetragen. Nicht in den Fahrzeugschein. Die Aussage zum Eintrag in die KFZ-Papiere war: Es handelt sich nicht um einen Gastank zum Antrieb des Fahrzeugs. Mir ist das letztendlich auch egal, da bei uns alles in einer Hand ist. Die Aussagen decken sich aber diesbezüglich, daß es hier bei den unterschiedlichen Stellen auch unterschiedliche Aussagen gibt.
Tanken laß ich natürlich nur vom Fachpersonal an der Tankstelle :wink: Aber wenn die Studentin an der Kasse das nicht kann, helf ich aus.

AntonCoeln am 04 Jan 2017 19:21:00

Botti:

Hallo und danke für die Antwort, es ist also so das man Dir in der Werkstatt Mist erzählt hat, die StVzo sieht keinen Unterschied in einem Gastank zum Antrieb oder einem zur Versorgung von Kühlschrank, beide müßen gleichwertig befestigt werden und in der Zulassung eingetragen sein. Nur am Rand möchte ich erwähnen das Du nun mit einen Fahrzeug auf Tour gehst und die Verantwortung trägst, bei welchem die Zulassung auf sehr wackligen Beinen steht, und das nur weil sich jemand in einer Werkstatt bereichern wollte und Dir Mist erzählt hat. So wie Du es geschildert hast, wird die Verschraubung der Gastankflaschen die geforderten Kräften nicht standhalten (10G sind bei einer Gastankflasche min.280kg), in wie weit Du Dich strafbar machst werden im Schadensfall andere entscheiden, für Dich selber wären mit Gürtel gesicherte Gastankflaschen die bessere Wahl das sie dann als Ladung gelten und nicht in die Bauvorschriften für Fahrzeuge eingreift.

Ich nehme an das die Firma die Dir das gemacht und erzählt hat in Zülpich ist und der Inhaber einen Concord fährt

b0tti am 04 Jan 2017 19:59:21

AntonCoeln hat geschrieben:Ich nehme an das die Firma die Dir das gemacht und erzählt hat in Zülpich ist und der Inhaber einen Concord fährt


Nein, die Firma sitzt nicht in Zülpich und ob der Besitzer einen Concord fährt, entzieht sich meiner Kenntnis.

mauimeyer am 05 Jan 2017 11:25:40

die StVzo sieht keinen Unterschied in einem Gastank zum Antrieb oder einem zur Versorgung von Kühlschrank, beide müßen gleichwertig befestigt werden und in der Zulassung eingetragen sein


Das ist m.E. nicht korrekt.
§41a Druckgasanlagen und Druckbehälter regelt eindeutig nur Gasanlagen für den Antrieb. Eine Gleichstellung bescheibt einzig und allein das o.a. Arbeitsblatt.

skytwo am 05 Jan 2017 12:02:58

Liegt es nicht vieleicht daran das LPG Steuerlich begünstigt ist, und die nicht wollen das man das zum Heizen und Kochen nimmt, so ist es doch umgekehrt mit Heizöl und Diesel auch.
LG Bernd

villadsen am 05 Jan 2017 13:21:59

mauimeyer hat geschrieben:Das ist m.E. nicht korrekt.
§41a Druckgasanlagen und Druckbehälter regelt eindeutig nur Gasanlagen für den Antrieb. Eine Gleichstellung bescheibt einzig und allein das o.a. Arbeitsblatt.


Kann ich nur zustimmen.

Hier die gesammte Text des Paragrafen 41a: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§41a Druckgasanlagen und Druckbehälter
(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von verflüssigtem Gas (LPG) oder komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstungen oder Bauteile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen genehmigt sein.

(2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung von verflüssigtem Gas (LPG) oder komprimiertem Erdgas (CNG) im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.

(3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von verflüssigtem Gas (LPG) oder komprimiertem Erdgas (CNG) im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung erfüllt werden.

(4) Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen Wartungen beifügen. Den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

(5) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, sofern das Gassystem in der jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt eingebaut wurde, amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nr. 3.9.

Nach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von Kraftfahrzeugen mit Ausrüstungen nach Absatz 3 eine Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis durchführen zu lassen.

(6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben bei jeder Reparatur der Gasanlage im Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und Funktionsprüfung durchzuführen. Bei umfangreicheren Reparaturen an der Gasanlage sowie bei deren Beeinträchtigung durch einen Brand oder einen Unfall ist eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchzuführen. Die Gasanlagenprüfungen sowie Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachkräften unter deren Aufsicht, amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,

Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nr. 3.9.

(7) Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Absatz 6 und der Untersuchungen nach Anlage VIII Nummer 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa zu erfolgen. Die Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 und 3 genannten Personen hat in entsprechender Anwendung der Nummern 2.5, 7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der Umfang der erstmaligen Schulung dem einer Wiederholungsschulung entsprechen kann.

(8) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. Sie dürfen auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. Druckbehälter sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen.


Wie dieses Gesetz plötlich etwas mit die Gasinstallation für ein Kühlschrank oder ein Boiler zu tuen haben kann ist für mich einfach nicht verständlich.

MfG
Thomas V.

Scout am 05 Jan 2017 15:45:15

mauimeyer hat geschrieben:Das ist m.E. nicht korrekt.
§41a Druckgasanlagen und Druckbehälter regelt eindeutig nur Gasanlagen für den Antrieb. Eine Gleichstellung bescheibt einzig und allein das o.a. Arbeitsblatt.

Das hatten wir doch schon einmal. --> Link
Absatz "Fest eingebaute Tanks:"

Gruß
Scout

mauimeyer am 05 Jan 2017 17:54:14

Das hatten wir doch schon einmal. --> Link
Absatz "Fest eingebaute Tanks:"

Stimmt, hatten wir schon. Mit dem selben Ergebnis, nämlich gar keinen.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
...
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist ...

Dies ist aber nicht zu erwarten (so der TÜV), da es nicht mehr und nicht weniger Gefährdung ist, als die graue Gasflaschen, die neben an steht.
Ich sag es auch gerne nochmal, wir werden hier kein Ergebnis bekommen, bis irgendwer mal vor Gericht steht und dann ein Urteil ergeht, auf das man sich dann berufen kann.

Wie gesagt, bis nächstes Jahr, selbe Stelle, selbe Diskussion, selbes Ergebnis.

brauwe am 05 Jan 2017 17:55:43

Scout hat geschrieben:Das hatten wir doch schon einmal. --> Link
Absatz "Fest eingebaute Tanks:"
Gruß
Scout


Hallo Scout,

jetzt machst du es dir zu einfach :-)
In dem verlinkten Absatz wird auf §19 StVZO (2) Nr. 2 hingewiesen. Dieser Satz lautet:
Sie (die Betriebserlaubnis) erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. xxx
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. xxx


In dem ganzen Paragraphen 19 geht es nur allgemein um das Erteilen bzw. Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Weiter steht in dem vn dir zitierten Absatz
"Für den Einbau von Tanks gibt es eine ECE-Regelung, die die EG als verpflichtend eingeführt hat. Hierher kommt die Forderung nach der ausreichenden Befestigung."

Leider gibt es keinen Hinweis auf diese "ECE-Regelung", sodass man diese lesen und deuten könnte.

Es steht in dieser ganzen Diskussion ja bisher völlig außer Frage, das Gastanks für den Motorbetrieb eintragungspflichtig sind.

Bezüglich der Eintragungspflicht von Tanks bzw. Gastankflaschen für Kühlschrank, Heizung usw. habe ich noch nichts wirklich Belastbares gelesen. Hier werden dann einfach Ableitungen wie Gastank ist gleich Gastank bzw. Tankflasche ist gleich Tankflasche, egal für welchen Zweck herangezogen.

Auch die unterschiedlichen Aussagen in diesem Thread bzgl Abnahme und Prüfung sprechen für diese Unklarheit. Manche Prüfer sagen direkt "NEIN", da nicht sicher befestigt - andere sagen "JA" da kein Tank für Motorbetrieb.

Für mich ergibt sich bei der Thematik einfach Folgendes (gilt aber bei fast allen Eintragungen durch TÜV, DEKRA etc.).
VOR DEM Umbau mit dem Prüfer sprechen.

Gruß
Uwe

villadsen am 05 Jan 2017 18:09:20

Hier kann man die ECE-R 67-1 lesen (Ich vermute das diese gemeint ist)
--> Link

Aber da steht auch auf Seite 1:
Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung [2016/1829]

Diese Regelung hat also wieder nix mit Kühlschränke und Boiler zu tuen - absolut nix.

MfG
Thomas V.

villadsen am 05 Jan 2017 18:20:07

Und dazu noch:

Die Regelung ECE-R 67-1 gilt nicht für "LPG-Bauteile für einen maximalen Betriebsüberdruck von weniger als 20 kPa". Nach meinen Kenntnisstand sind 20 kPa 0,2 Bar was 200 mbar entspricht und da nur Geräte mit 30 (oder 50) mbar Betriebsdruck im Womo verwendetet werden gilt die ECE-R 67-1 sowieso nicht.

MfG
Thomas V.

Scout am 06 Jan 2017 10:58:27

Hier ein Zitat für die, die ihre Ansichten und Meinungen nicht zeitgemäß weiterentwickelt haben.

Auszugdem aus einer Stellungnahme des Verbandes für Flüssiggas vom April 2014. --> Link
Zitat Anfang
Zusammenfassung der zurzeit gültigen Regelungen für die Installation von Brenngastanks in Flaschenform in Freizeitfahrzeugen

Bei der Installation von Druckbehältern in Fahrzeugen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Flasche oder einen Tank handelt. Flaschen dürfen ausschließlich im Füllwerk befüllt werden und müssen dazu dem Flaschenkasten ohne die Verwendung von Werkzeugen leicht entnommen werden können. D. h., Flaschen dürfen nicht mittels ver-schraubter Stahlbänder befestigt werden und eine Vorrichtung zum Befüllen im eingebauten Zustand ist nicht zulässig.

Brenngastanks in Flaschenform (sogenannte Tankflaschen) sind den übrigen Flüssiggastanks (Brenngastanks) in Fahrzeugen gleichgesetzt und müssen den technischen Anforderungen nach ECE R 67.01, Teil I, Anhang 10 entsprechen.

Nach DIN EN 1949 gelten für den Einbau von Flüssiggastanks die Anforderungen
der DIN EN 12979 bzw. ECE R 67.01, Teil II, Abschnitt 17, u. a wird dort geregelt:
-
Anforderungen an die Befestigung hinsichtlich der Aufnahme von Kräften, 20g in
Fahrtrichtung und 8g waagerecht rechtwinklig zur Fahrtrichtung

Zitat Ende

So, jetzt noch mal in Kurzform für die Zweifler und Kurzsichtigen.
Der Einbau von Flüssiggastanks ist in der
DIN EN 12979 „Systeme für mit Flüssiggas betriebene (LPG-)Fahrzeuge Einbauvorschriften“ beschrieben.

Der Einbau von Flüssiggastanks im Womo ist in der DIN EN 1949 „Festlegungen für die Installation von Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen“ beschrieben.
Darin steht, dass Flüssiggastanks nach der DIN EN 12979 installiert sein müssen.
Das heißt, wie Systeme für mit Flüssiggas betriebene (LPG-)Fahrzeuge.

In der Stellungnahme des Verbandes für Flüssiggas vom April 2014 steht, dass
Brenngastanks in Flaschenform (sogenannte Tankflaschen) den übrigen Flüssiggastanks (Brenngastanks) in Fahrzeugen gleichgesetzt werden müssen.

Im Womo muss der Brenngastank oder Tankflasche wie ein Tank für Antriebssysteme installiert werden.

Jetzt kommt bestimmt wieder das abgedroschene Argument: Normen sind keine Gesetze.

Gruß
Scout

villadsen am 06 Jan 2017 11:16:54

Scout hat geschrieben:Brenngastanks in Flaschenform (sogenannte Tankflaschen) sind den übrigen Flüssiggastanks (Brenngastanks) in Fahrzeugen gleichgesetzt und müssen den technischen Anforderungen nach ECE R 67.01, Teil I, Anhang 10 entsprechen.

Wo steht das ausser in eine Stellungnahme von DVFG? In ECE R 67-1 steht das gegenteilige.
Eine Stellungnahme hat ja noch weniger Wert als ein Norm.
MfG
Thomas V.

Inselmann am 06 Jan 2017 11:52:33

Mal was am Rande um die Sache noch komplizierter zu machen :mrgreen:

Ich habe zwei verschiedene Tankflaschen. Flasche 1 ist eine normale Flasche mit automatischem 80% Fuellstop, Flasche 2 ist eine "4 Loch" Flasche (mit Ueberdruckventil, Separator damit kein fluessiges Gas entnommen werden kann etc) also eigentlich ein senkrecht stehender Tank der nur aussieht wie eine Gasflasche.

Also selbst der Begriff Tankflasche trifft nicht auf alle erhaeltlichen Produkte zu.

Flasche 1 koennte ich dann grade so wie eine normale Gasflasche in den Kasten stellen und zum befuellen rausnehmen damit ein Spezialist sie wieder befuellt. Was ja irgendwie komplett Schwachsinn ist weil die Flasche einen 80% Fuellstop hat damit sie von einem LAIEN befuellt werden kann. Sonst kann ich ja weiter Tauschflaschen verwenden.

Flasche 2 muss dann fest verrohrt eingebaut werden mit externem Befueller.

Bin bloss froh das ich damit nicht zur deutschen Gaspruefung oder TUV muss. :ja:

In England ist das FLASCHEN befuellen an the Tanke generell verboten. Das kam weil es ne ganze Reihe vom Dummkoepfen gab die mit selbstgebauten (oder von Ebay gekauften) Adaptern NORMALE Flaschen befuellt haben. Klar wenn man aufpasst geht auch das. Ist aber nicht geeignet fuer die breite Masse.
Aber das Verbot wurde wohl mal wieder unter dem Deckmantel von Safety von der Gasindustrie durchgesetzt. Die verdienen sich dumm und daemlich mit Leihflaschen. Ca £35 fuer eine 11kg Flasche mit £10 Gas drin.......

WomoTechnikService am 06 Jan 2017 12:03:30

villadsen hat geschrieben:Wo steht das ausser in eine Stellungnahme von DVFG? In ECE R 67-1 steht das gegenteilige.
Eine Stellungnahme hat ja noch weniger Wert als ein Norm.


Vor Allem... schaut mal, was der "DVFG" eigentlich ist - nur ein eingetragener Verein! Nicht mehr als eine Laubenkolonie...

LG Peter

FWB Group am 06 Jan 2017 12:18:47

Diese Wirrwarr ist mal wieder typisch deutsch!
So wie es scout schreibt, kriegen auch wir die Informationen.

--> Link

Schaut man auf die Seite 2 vom Link ist klar angewiesen, was Sachkundige dürfen und was nicht.
Gut, das ich persönlich mit der Sachkunde nach G 607 kein Geld verdienen muß.

Ich weiß aus 1. Hand, welch ein Hickhack es bei den Herrschaften der Prüforgas ( DEKRA TÜV etc.) bezüglich Verbau Tankgasflaschen gibt.
Da weiß die linke Hand nicht, was die rechte tut!

Beispiel aus unserer Praxis:
Tankbefestigung für einen Gastank am Womo unterflur. Nach Leseart der DEKRA müssen hier 3 Fangbänder verbaut sein, Edelstahl, logo.
Gut sagte ich und wie sollen wir das bauen, wenn der Tank ein Vierlochtank ist, konkret also den Gasanschlußkasten länglich in der Mitte hat ?

Große Augen und danach Ratlosigkeit machte sich breit!


marco2 am 06 Jan 2017 13:38:58

WomoTechnikService hat geschrieben:Vor Allem... schaut mal, was der "DVFG" eigentlich ist - nur ein eingetragener Verein! Nicht mehr als eine Laubenkolonie...

LG Peter


Wie der TÜV :D

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