Hallo @norge2018,
anbei eine Zusammenfassung:
Wohnmobile oder auch Reisemobile sind im zulassungstechnischen Sinne alle Kfzs die verschiedenen Bedingungen erfüllen. Sie haben
• eine Sitzgelegenheit mit Tisch, der Tisch darf abnehm-, abklapp- oder wegdrehbar sein.
• einen Schlafplatz, er darf auch eine umgeklappte Sitzgelegenheit sein, sofern sich hierdurch eine mindestens 1,8 x 0,7m große, ausreichend ebene Liegefläche ergibt.
• Kücheneinrichtung mit Spüle und Abwasserführung sowie Kocher, Sie muss zur Verrichtung von Küchenarbeit und zum Verstauen von Küchenutensilien geeignet sein.
• einen Schrank bzw. Stauraum, er muss für das Verstauen von Kleidung und Proviant während der Fahrt und zum Wohnen geeignet sein. Es müssen Staumöglichkeiten vorhanden sein, die über die bei PKW und Leicht-LKW üblichen Ablagen, wie Handschuhfach und Kofferraum, hinausgehen.
Die Einrichtungen müssen einen wohnlichen Eindruck erwecken, fest eingebaut und so beschaffen sein, dass auch bei Unfällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen möglichst gering gehalten werden.
Wohnmobile werden als „Sonstige KFZ“ oder als Fahrzeugklasse „M1“ in die Kfz-Papiere eingetragen. Eine andere Art von Kfzs sind Lastkraftwagen, deren Chassis oft als Unterbau für Wohnmobilaufbauten dient, diese werden als „LKW“ eingetragen.
Für diesen Fahrzeugtyp gelten andere Bedingungen. Man unterscheidet deshalb:
• „Wohnmobilzulassung“ (Fahrzeugklasse M1)
• „LKW-Zulassung“ (Fahrzeugklasse Nx).
Im steuertechnischen Sinne gelten folgende Anforderungen:
Für Wohnmobile, die folgende zusätzliche finanzrechtliche Anforderungen erfüllen, gibt es besondere Steuersätze, deren Betrag von der Schadstoffklasse und dem zulässigen Gesamtgewicht abhängig ist:
• Die Bodenfläche des Wohnteils muss den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnehmen.
• Im Bereich der Kochgelegenheit und der Spüle muss die Stehhöhe mindestens 170 cm betragen.
• Der Kocher muss fest eingebaut sein.
Erfüllt ein
Wohnmobil nur die zulassungsrechtlichen Anforderungen an Wohnmobile, wird es als Pkw und damit nach Hubraum und Schadstoffausstoß besteuert.
Im verkehrstechnischen Sinne gilt:
Wohnmobile bis 3,5t sind in Deutschland nicht an Geschwindigkeitsbegrenzungen für LKW gebunden, bis zu dieser Gewichtsklasse werden sie im verkehrstechnischen Sinne wie ein PKW behandelt.
Für
Wohnmobile zwischen 3,5t und 7,5t gelten:
• höhere Geschwindigkeiten und zwar 100km/h auf Autobahnen.
• Es gelten die sonstigen LKW-Verbote (Einfahrt/Durchfahrt über 3,5 Tonnen sowie das LKW-Überholverbot).
• Wird das Fahrzeug nachts auf unbeleuchteten Straßen abgestellt, muss man entsprechende Parkwarntafeln anbringen oder das Parklicht anlassen.
• Es müssen zusätzlich eine Warnleuchte und Sicherungskeile mitgeführt werden.
In Bezug auf den Führerschein gilt:
In Deutschland darf mit dem „neuen“ PKW-Führerschein (Klasse B) nur ein Fahrzeug bis zu 3,5t zGM gefahren werden. Falls Sie also selbst so einen Schein haben oder vielleicht jüngere Mitbenutzer das Reisemobil fahren wollen, muss für das Führen von Wohnmobilen über 3,5t zGM zuerst die Fahrerlaubnis Klasse C1 erworben werden.
Im Sinne von TÜV und AU gilt:
Bei Fahrzeugen bis 3,5t zulässigem Gesamtgewicht sind Hauptuntersuchungs- und AU-Intervalle wie beim PKW vorgeschrieben. Bei Fahrzeugen über 3,5t sind bis zum Alter von 6 Jahren 2-jährige, danach jährliche Hauptuntersuchungen vorgeschrieben, die Prüfgebühr ist höher als beim PKW.
Für Fahrzeuge, die für Vermietung zugelassen sind gilt: TÜV alle 12 Monate
Seit dem 1. April 2006 ist eine gültige Gasprüfung Voraussetzung für die HU beim TÜV! Alle 2 Jahre sind Wohnwagen- und Reisemobilbesitzer verpflichtet, ihre Gasanlage nach G 607 überprüfen zu lassen.
Im Ausland gilt ab 3,5t zulässiges Gesamtgewicht:
Geschwindigkeitsbegrenzungen: siehe link
--> Link
Österreich: keine Vignette sondern „Go-Box“ Schwerlastabgabe wie LKW
Schweiz: Schwerlastabgabe für WoMo 3,25 CHF/Tag, (10-Tageticket möglich)
Vielleicht hilft es, Andreas