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Ein Womo einfachster Ausführung


norge2018 am 13 Sep 2011 21:16:09

Wenn man einen Kastenwagen (Sprinter o.ä.) innen zu einem Low-Level-Womo umbaut, d.h. ein festes Bett hinein, ein paar Steckdosen und Schränke und ein Klapptisch (also keine Gastanlage, keine Wasserversorgung etc.), wer entscheidet dann, ob das zulassungstechnisch ein

- Womo
- LKW
- PKW

ist?

Denn die Einstufung hat ja steuerliche und versicherungstechnische Folgen.

Und was schätzt Ihr, auf wieviel zusätzliches Gewicht man damit kommt?

Ach ja, nochwas: gibt es vernünftige (kleine) Kühlschränke, die man unter diesen Bedingungen verwenden kann? Also mit Strombetrieb, kein Gas?

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Administrator am 13 Sep 2011 21:23:08

Der TÜV entscheidet das - dafür gibt es feste Vorgaben.
siehe auch --> Link und --> Link

allerleirauh am 13 Sep 2011 23:29:58

was bitte willst du denn erreichen und fahren??

wenig steuern..wenig versicherung..wenig ausstattung?

für die Womo zulassung brauchst du ein bett, eine kochstelle und stehhöhe.

für eine lkw zulassung muss dein ausbau als ladung gelten, also herausnehmbar sein.

einen sprinter kannst du uch als so.kfz werkstattwagen zulassen.
steuern und versicherung sind dann günstig.
du brauchst dazu nur eine werkzeughalterung, einen arbeitstisch (klappbar)
und ne begründung, warum du einen werkstattwagen brauchst..

:?: magda

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fantom am 14 Sep 2011 10:24:53

Moin Pauline,

es gab mal vom Tüv ne Broschüre, was ein Womo alles haben muss, um ein Womo zu sein. Ich hab das Ding noch als Kopie im Rechner. Der Tüv TYPISIERT(so heisst es) Dein Fahrzeug nicht als Womo, wenn Du nicht alle Bedingungen erfüllst.
Das Finanzamt will aber auch noch mitreden und kann Dein Fahrzeug dennoch als Womo einstufen, zumindestens steuertechnisch. Dann kannst Du Dich lange rumstreiten mit Vorführung etc.
Neulich hatte der Tüver bei mir ein Problem, den Unterflurtank und die nachträglich eingebauten Fenster nicht als Lkw-typisch zu sehen und wollte meinen Duc als Womo umschreiben, obwohl kein Bett, kein Tisch, kein Schrank, keine Kochgelegenheit noch nicht mal Teppich vorhanden war. Bis ich ihm erklärte, dass der Wassertank wie eine Art Fahrradträger anzusehen sei, der bauartgeprüft aber nicht eintragungspflichtig ist, aber noch lange kein Womo ausmacht.
Das Finanzamt stuft nach dem vorwiegendem Verwendungszweck ein. Wenn Du also vorwiegend Deine Wohneinrichtung durch die Gegend fährst und das auch noch zugibst :? .
Wenn Du allerdings nur einen Umzug fährst und die Ladung ordentlich gesichert hast :D .
Trennwand muss nicht, Fenster dürfen, alles muss mit herkömmlichen Werkzeug entfernbar sein, dann isses ein Laster.
Kiek mal in mein Album.
Mehr per PN.
Frank

petermann am 14 Sep 2011 12:10:59

norge2018 hat geschrieben:Wenn man einen Kastenwagen (Sprinter o.ä.) innen zu einem Low-Level-Womo umbaut, d.h. ein festes Bett hinein, ein paar Steckdosen und Schränke und ein Klapptisch (also keine Gastanlage, keine Wasserversorgung etc.), wer entscheidet dann, ob das zulassungstechnisch ein

- Womo
- LKW
- PKW

ist?

Denn die Einstufung hat ja steuerliche und versicherungstechnische Folgen.

Und was schätzt Ihr, auf wieviel zusätzliches Gewicht man damit kommt?

Ach ja, nochwas: gibt es vernünftige (kleine) Kühlschränke, die man unter diesen Bedingungen verwenden kann? Also mit Strombetrieb, kein Gas?



Kauf dir einen bei GANTE der hat alles was du suchst :razz: :D

spleiss53 am 14 Sep 2011 12:38:12

Hallo "norge2018": vielleicht hilft der Film dir weiter: --> Link

Gast am 14 Sep 2011 17:31:01

wer entscheidet dann, ob das zulassungstechnisch ein

- Womo
- LKW
- PKW

ist?


Der Gutachter-> musst Du nämlich alles schön abnehmen lassen :!:
Denn als irgendwas ist er ja zugelassen und Du willst ihn ja "Umschreiben "

PS: Ein Kumpel hatte seinen Vito als WoMo angemeldet -> war günstiger als Steuern für PKW :D (nur nicht lange,denn es gelten schon eine Weile andere Regelungen )...

--Jetzt hat er einen neuen Vito und den als LKW laufen.......

andwein am 15 Sep 2011 11:25:04

Hallo @norge2018,
anbei eine Zusammenfassung:
Wohnmobile oder auch Reisemobile sind im zulassungstechnischen Sinne alle Kfzs die verschiedenen Bedingungen erfüllen. Sie haben
• eine Sitzgelegenheit mit Tisch, der Tisch darf abnehm-, abklapp- oder wegdrehbar sein.
• einen Schlafplatz, er darf auch eine umgeklappte Sitzgelegenheit sein, sofern sich hierdurch eine mindestens 1,8 x 0,7m große, ausreichend ebene Liegefläche ergibt.
• Kücheneinrichtung mit Spüle und Abwasserführung sowie Kocher, Sie muss zur Verrichtung von Küchenarbeit und zum Verstauen von Küchenutensilien geeignet sein.
• einen Schrank bzw. Stauraum, er muss für das Verstauen von Kleidung und Proviant während der Fahrt und zum Wohnen geeignet sein. Es müssen Staumöglichkeiten vorhanden sein, die über die bei PKW und Leicht-LKW üblichen Ablagen, wie Handschuhfach und Kofferraum, hinausgehen.
Die Einrichtungen müssen einen wohnlichen Eindruck erwecken, fest eingebaut und so beschaffen sein, dass auch bei Unfällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen möglichst gering gehalten werden.

Wohnmobile werden als „Sonstige KFZ“ oder als Fahrzeugklasse „M1“ in die Kfz-Papiere eingetragen. Eine andere Art von Kfzs sind Lastkraftwagen, deren Chassis oft als Unterbau für Wohnmobilaufbauten dient, diese werden als „LKW“ eingetragen.
Für diesen Fahrzeugtyp gelten andere Bedingungen. Man unterscheidet deshalb:
• „Wohnmobilzulassung“ (Fahrzeugklasse M1)
• „LKW-Zulassung“ (Fahrzeugklasse Nx).

Im steuertechnischen Sinne gelten folgende Anforderungen:
Für Wohnmobile, die folgende zusätzliche finanzrechtliche Anforderungen erfüllen, gibt es besondere Steuersätze, deren Betrag von der Schadstoffklasse und dem zulässigen Gesamtgewicht abhängig ist:
• Die Bodenfläche des Wohnteils muss den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnehmen.
• Im Bereich der Kochgelegenheit und der Spüle muss die Stehhöhe mindestens 170 cm betragen.
• Der Kocher muss fest eingebaut sein.
Erfüllt ein Wohnmobil nur die zulassungsrechtlichen Anforderungen an Wohnmobile, wird es als Pkw und damit nach Hubraum und Schadstoffausstoß besteuert.

Im verkehrstechnischen Sinne gilt:
Wohnmobile bis 3,5t sind in Deutschland nicht an Geschwindigkeitsbegrenzungen für LKW gebunden, bis zu dieser Gewichtsklasse werden sie im verkehrstechnischen Sinne wie ein PKW behandelt.
Für Wohnmobile zwischen 3,5t und 7,5t gelten:
• höhere Geschwindigkeiten und zwar 100km/h auf Autobahnen.
• Es gelten die sonstigen LKW-Verbote (Einfahrt/Durchfahrt über 3,5 Tonnen sowie das LKW-Überholverbot).
• Wird das Fahrzeug nachts auf unbeleuchteten Straßen abgestellt, muss man entsprechende Parkwarntafeln anbringen oder das Parklicht anlassen.
• Es müssen zusätzlich eine Warnleuchte und Sicherungskeile mitgeführt werden.

In Bezug auf den Führerschein gilt:
In Deutschland darf mit dem „neuen“ PKW-Führerschein (Klasse B) nur ein Fahrzeug bis zu 3,5t zGM gefahren werden. Falls Sie also selbst so einen Schein haben oder vielleicht jüngere Mitbenutzer das Reisemobil fahren wollen, muss für das Führen von Wohnmobilen über 3,5t zGM zuerst die Fahrerlaubnis Klasse C1 erworben werden.

Im Sinne von TÜV und AU gilt:
Bei Fahrzeugen bis 3,5t zulässigem Gesamtgewicht sind Hauptuntersuchungs- und AU-Intervalle wie beim PKW vorgeschrieben. Bei Fahrzeugen über 3,5t sind bis zum Alter von 6 Jahren 2-jährige, danach jährliche Hauptuntersuchungen vorgeschrieben, die Prüfgebühr ist höher als beim PKW.
Für Fahrzeuge, die für Vermietung zugelassen sind gilt: TÜV alle 12 Monate
Seit dem 1. April 2006 ist eine gültige Gasprüfung Voraussetzung für die HU beim TÜV! Alle 2 Jahre sind Wohnwagen- und Reisemobilbesitzer verpflichtet, ihre Gasanlage nach G 607 überprüfen zu lassen.

Im Ausland gilt ab 3,5t zulässiges Gesamtgewicht:
Geschwindigkeitsbegrenzungen: siehe link --> Link
Österreich: keine Vignette sondern „Go-Box“ Schwerlastabgabe wie LKW
Schweiz: Schwerlastabgabe für WoMo 3,25 CHF/Tag, (10-Tageticket möglich)
Vielleicht hilft es, Andreas

norge2018 am 16 Sep 2011 21:29:36

Es geht natürlich darum, was am günstigsten kommt. Das Ganze hat sicher unter 3,5t (wobei ich den alten FS habe und auch mehr fahren dürfte), aber weder Kochstelle, noch Gasleitung noch Wasserversorgung noch...

Als WoMo fällt also wohl eher flach (auch wenn die Nutzung eindeutig WoMo ist). Als LKW auch, weil das Bett fest montiert werden soll. Für nen PKW ist die Karre aber wohl zu groß.

Sollte man VOR dem Umbau da erstmal den TÜV bzw. die Zulassungsstelle kontaktieren? Und wer macht die Einstufung für die Versicherung?

Hmhmhm.

marvin12 am 18 Sep 2011 18:39:32

Als LKW auch, weil das Bett fest montiert werden soll

Die meisten Lkw im Fernverkehr haben ein festinstalliertes Bett.

Gast am 18 Sep 2011 18:58:39

[quote="fantom"]Moin Pauline,

es gab mal vom Tüv ne Broschüre, was ein Womo alles haben muss, um ein Womo zu sein. Ich hab das Ding noch als Kopie im Rechner. Der Tüv TYPISIERT(so heisst es) Dein Fahrzeug nicht als Womo, wenn Du nicht alle Bedingungen erfüllst.
Das Finanzamt will aber auch noch mitreden und kann Dein Fahrzeug dennoch als Womo einstufen, zumindestens steuertechnisch. Dann kannst Du Dich lange rumstreiten mit Vorführung etc.
Neulich hatte der Tüver bei mir ein Problem, den Unterflurtank und die nachträglich eingebauten Fenster nicht als Lkw-typisch zu sehen und wollte meinen Duc als Womo umschreiben, obwohl kein Bett, kein Tisch, kein Schrank, keine Kochgelegenheit noch nicht mal Teppich vorhanden war. Bis ich ihm erklärte, dass der Wassertank wie eine Art Fahrradträger anzusehen sei, der bauartgeprüft aber nicht eintragungspflichtig ist, aber noch lange kein Womo ausmacht.
Das Finanzamt stuft nach dem vorwiegendem Verwendungszweck ein. Wenn Du also vorwiegend Deine Wohneinrichtung durch die Gegend fährst und das auch noch zugibst :? .
Wenn Du allerdings nur einen Umzug fährst und die Ladung ordentlich gesichert hast :D .
Trennwand muss nicht, Fenster dürfen, alles muss mit herkömmlichen Werkzeug entfernbar sein, dann isses ein Laster.
Kiek mal in mein Album.
Mehr per PN.
Frank[/quote]
Zita:Neulich hatte der Tüver bei mir ein Problem, den Unterflurtank und die nachträglich eingebauten Fenster nicht als Lkw-typisch zu sehen
Zitat Ende:

Ist den 230l als LKW zugelassen?

Gast am 18 Sep 2011 19:01:02

der vorherige Pst schaut anders aus als gewollt. Vergessen !!

@fantom:
Zitat:Neulich hatte der Tüver bei mir ein Problem, den Unterflurtank und die nachträglich eingebauten Fenster nicht als Lkw-typisch zu sehen
Zitat Ende:

Ist dein 230 als LKW zugelassen?

fantom am 19 Sep 2011 11:28:16

Ja,
isser ja auch. Ich fahr immer nen Umzug. 8)
Fürs Grillen danach hab ich schon mal ne Flasche, Kocher und nen Kühlschrank mit Würstchen mit. :D
Frank

Berenike am 14 Mai 2017 09:36:27

Ich fahre seit 14 Jahren einen zum Wohnmobil umgebauten Sprinter und jetzt ist es mir in Berlin passiert, dass ein TÜV-Prüfer die Rechtmäßigkeit der Zulassung zum Wohnmobil bestreitet, weil kein Kochgerät vorhanden ist. Dieser Prüfer interpretiert das VdTÜV-Merkblatt Kraftfahrwesen 740 auf verblüffende Weise falsch, so dass ich selbst fast darauf reingefallen wäre und dachte, ich müßte ein Kochgerät einbauen, mit dem man warmes Essen kochen kann.

Das ist aber tatsächlich nicht gefordert. Seit 15 Jahren haben sich die Vorschriften nicht geändert. Eine Kochstelle im Wohnteil bedeutet, dass es dort einen kleinen Platz (Stelle) geben muss, wo man Essen zubereiten oder sich waschen kann. Ich habe z. B. einen kleinen Spülenschrank (den billigsten aus dem Baumarkt) mit Edelstahlspüle eingebaut. Dort kann man sich waschen oder Essen zubereiten, je nach Bedarf. Damit ist die Vorgabe einer fest eingebauten Kücheneinrichtung erfüllt. Mein Spülenschrank hat den Vorteil, dass er Schiebetüren besitzt, die während der Fahrt nicht aufklappen können. Die Vorgabe von Schrank- bzw. Stauraum erfüllt er gleichermaßen.

Für mich reicht kalte Küche, weil ich das Wohnmobil nutze, um übers Wochenende auf Märkten und Festivals zu arbeiten. Ich brauche es nur, um mich darin zu waschen und zu übernachten, weil die Feste zwei bis drei Tage lang dauern. Wenn ich etwas Warmes essen möchte, kaufe ich es mir in der Veranstaltung an einem Stand.

Solltet Ihr aber warmes Essen kochen wollen, müßt Ihr technische Vorschriften beachten. Besser Ihr baut Euch keine Gasanlage ein, denn wenn man so etwas im Fahrzeug hat und einen Unfall baut, kann das Fahrzeug komplett explodieren, da hilft dann auch kein Airbag mehr.

teuchmc am 14 Mai 2017 15:16:46

Moin Berenike oder wie immer Du heißen magst!
Wir fahren hier alle rollende Gasbomben durch die Gegend....... schon klar.Deswegen gibt's ja z.b. ne Gasprüfung.
Moin norge! Würde nicht nach nem Kühli schauen. Eher nach einer vernünftigen Kühltruhe. Sind "frei" in den Raum stellbar. Gut, muss man evtl., immer etwas "wühlen", aber jut. Es gibt Schlimmeres.
Sonnigen weiterhin. Uwe

zuckerbaecker am 14 Mai 2017 15:29:48

Ob Norge das nach 6 Jahren noch liest :lach:

teuchmc am 14 Mai 2017 15:48:11

zuckerbaecker hat geschrieben:Ob Norge das nach 6 Jahren noch liest :lach:


Ohhhh man....ick sollte mal die Oogen nuff machen. ..... KAFFEE!!!!!! Und zwar zackig. :mrgreen:
Sonnigen weiterhin. Uwe

zuckerbaecker am 14 Mai 2017 15:53:33

Kaffee is immr gut :ja: :)

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