Paule2 am 20 Aug 2012 15:20:20 giovannibastanza hat geschrieben:... Das ist doch das Problem , weshalb die meisten User mit diesem Schild nicht klarkommen. Sie können genauso , wie du, die Begrifflichkeiten nicht trennen , bzw. sind nicht in der Lage die Unterschiede in den Begriffen zu sehen.
Hallo Giovanni,
na also, Du sagst es, Du bist der Einzige der mit so einer Regelung zurechtkommt.
Folgerichtig müsste diese Regelung abgeändert werden, damit Alle deren Sinn verstehen können und nicht nur ein elitärer kleiner Kreis!
MfG Paule2
Nille am 20 Aug 2012 21:08:13 Um der ganzen Thema mit DonGiovanni gegen Windmühlen hier mal eine neuen Richtung zu geben, möchte ich mal Folgendes einwerfen:
Also in der Zulassungsbestätigung meines Reisemobils (7490 kg zGg) steht unter Punkt 5 "Fzg. z. Pers. Bef.b 8 SPL" und in der nächsten Zeile "Wohnmobil" und das steht bei meinem BMW ebenfalls allerdings mit dem Zusatz "Kombilimousine" . Demzufolge ist doch mein Concorde ein PKW, oder?
Beim Vorgänger (baugleich, nur zwei Jahre älter) stand unter Punkt 5 noch So.KFZ Wohnmobil also klar: kein PKW.
Wie definiert man denn nun einen PKW? Doch wohl über die Papiere?
@Giovanni
Hast Du eingentlich auch eine Begründung dafür warum ein als PKW zugelassener AMI-Jeep mit 5 t und typisch amerikanischem Fahrwerk und Bremsen überholen darf während mein MAN mit Motorbremse und vorbildlicher Bremse es nicht darf?
brawo1 am 20 Aug 2012 22:20:01 Nille hat geschrieben:Wie definiert man denn nun einen PKW? Doch wohl über die Papiere?
Nein, Nils, nicht über die Kfz-Papiere. Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 25.08.2004 rechtsverbindlich entschieden, dass es auf die Eintragung der Fahrzeugart in den Kfz-Papieren nicht ankommt, sondern es ist auf die konkrete Bauart und Einrichtung abzustellen. Mir ist kein neueres Urteil bekannt, somit hat dieses Urteil Rechtskraft.
--> Link
Und aufgrund der Bauart (Aufbau) und der Einrichtung dürfte wohl klar sein, dass ein Wohnmobil etwas Spezielles ist und nicht mit Pkw oder Lkw gleichgesetzt werden kann.
Nille am 21 Aug 2012 09:06:53 Super Link! Danke.
Ich denke, im Zweifelsfall würde ich gg. einen Bussgeldbescheid wg. Überholen im LKW-Überholverbot erstmal Widerspruch einlegen. Das verlinkte Urteil bestärkt mich sogar ein bisschen, denn dort ist ja erwähnt, dass es auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeuges ankommt und beim Fahren auf der BAB wird ein Reisemobil hauptsächlich zur Personenbeförderung und nicht zum Wohnen verwendet.
Ansonsten ist das mal wieder typisch deutsch.....alles geregelt, aber nichts ist wirklich klar und zweifelsfrei definiert.
carthagocliff am 21 Aug 2012 10:06:10 Nille hat geschrieben: Ansonsten ist das mal wieder typisch deutsch.....alles geregelt, aber nichts ist wirklich klar und zweifelsfrei definiert.
Was aber auch deutsch ist, daß wir uns über 10 Seiten darüber unterhalten, ob und wie und warum etwas erlaubt oder verboten ist.
Solche Diskussionen sehe ich im spanischen WomoForum nie :D
brawo1 am 21 Aug 2012 10:23:12 Nille hat geschrieben:Super Link! Danke.
Ich denke, im Zweifelsfall würde ich gg. einen Bussgeldbescheid wg. Überholen im LKW-Überholverbot erstmal Widerspruch einlegen. Das verlinkte Urteil bestärkt mich sogar ein bisschen, denn dort ist ja erwähnt, dass es auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeuges ankommt und beim Fahren auf der BAB wird ein Reisemobil hauptsächlich zur Personenbeförderung und nicht zum Wohnen verwendet.
Ansonsten ist das mal wieder typisch deutsch.....alles geregelt, aber nichts ist wirklich klar und zweifelsfrei definiert.
Hallo Nils, du denkst falsch. Es kommt nicht auf die Verwendung an, sondern nur auf dessen konkrete Bauart und Einrichtung. Es kann ja schließlich nicht sein, dass du auf der Autobahn ein Pkw bist, weil du Personen beförderst und wenn du dann auf einem Stellplatz bist, bist du auf einmal ein Wohnmobil, weil das Womo zum Wohnen dient. Nein, nein, ein Wohnmobil ist und bleibt ein Wohnmobil und es unterscheidet sich ganz klar von Pkw und Lkw und nur darauf kommt es aufgrund des Urteils an, wie es auch hier zu lesen ist: Die Bezeichnung der Bauart eines Fahrzeuges in den Fahrzeugpapieren ist daher generell weder dazu gedacht noch dazu geeignet, über die Maßgeblichkeit von Vorschriften der StVO zu bestimmen. Leitgedanke für den Erlass der StVO war die Verhinderung von Verkehrsunfällen (VkBI. 1970, 797). Dem Regelungszweck der StVO kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Einordnung eines Fahrzeuges im Sinne der Verordnung auf dessen konkrete Bauart und Einrichtung abgestellt wird.
Und aufgrund der konkreten Bauart und Einrichtung ist ein Wohnmobil ein Wohnmobil und niemals ein Pkw oder Lkw oder sogar ein Bus.
brawo1 am 21 Aug 2012 10:33:56 Nille hat geschrieben:Ansonsten ist das mal wieder typisch deutsch.....alles geregelt, aber nichts ist wirklich klar und zweifelsfrei definiert.
Da bin ich aber ganz anderer Meinung, denn im Urteil wird ganz klar mitgeteilt und zumindest für mich zweifelsfrei definiert, aufgrund welcher Kriterien ein Kraftfahrzeug einzuordnen ist, es kommt auf die konkrete Bauart und Einrichtung an.
Was ist daran nicht klar oder zweifelsfrei?
Nille am 21 Aug 2012 10:47:06 carthagocliff hat geschrieben: Solche Diskussionen sehe ich im spanischen WomoForum nie :D
Stimmt, das sehe ich da auch nicht....mag dran liegen das ich noch nie dort war :D
Hier noch ein Urteil mit Bezuzg auf Wohnmobile und Zeichen 277:
--> Link
Nille am 21 Aug 2012 10:58:10 brawo1 hat geschrieben:Was ist daran nicht klar oder zweifelsfrei?
Kann ich Dir sagen: Eine klare und zweifelsfreie Gesetzgebung braucht kein Urteil um den Sachverhalt zweifelsfrei festzustellen.
Ist ja aber auch egal, hier ging es ja um die hoffentliche anstehende Änderung der Gültigkeit des Zeichens 277.
Bis das soweit ist, werde ich mich natürlich daran halten und niemals überholen wo es Fzgen. über 3,5t nicht erlaubt ist. Genauso wie ich auf einspurigen Straßen immer genau 60 km/h fahre wenn ich einen Anhänger am Womo habe! ;-)
Gast am 21 Aug 2012 11:28:52 Jetzt gibts erstmal Wunschkennzeichen für jedes Kuhdorf, da wird das mit dem Überholverbot nix. Aber das ist andere Baustelle, wobei... Baustelle, Mensch Ramses, da war doch was... Baustelle...
giovannibastanza am 21 Aug 2012 14:27:30 nille, Du machst einen Denkfehler , um dich herauszuwursteln. Der Polizeibeamte der dich anhält sieht aber nicht einmal in deine Zulassung , sondern der weiss genau so wie du und alle anderen,die sich hier verbreiten , das es ohne Zweifel ein Kraftfahrzeug ist , wo der Verwendungszweck keine Rolle spielt. Oder bezweifest du , das es ein Kraftfahrzeug ist.
Wenn dieses Krfatfahrzeug über 3,5t zul. Gesamtgewicht liegt , darfst du leer oder beladen dort nicht überholen.
Weil es nicht nach den Wünschen der Fahrer geht , denn sonst könntest man doch die gesamten Richtlinien auf den Kopf stellen.
Du darfst doch auch in der Nacht nicht an einer Ampel bei Rot durchfahren.
Nur Kleinkinder dürfen immer nach -Warum- fragen , Erwachsene müssen eine gewisse ethische Einstellung zu Gesetzen und Verordnungen haben.
Paule :
So einfach , wie du das schreibst ist es keineswegs , sondern von einem Kraftfahrzeugführer verlangt der Gesetzgeber sowohl ein genaues Wissen über Zusammenhänge , egal , ob er dazu in der Lage ist ,oder nicht, und auch eine grundsätzliche Weiterbildung über neue Regelungen.
Das macht allerdings bei den meisten Autofahrern erhebliche Kopfschmerzen,wie du hier siehst. Mit dem Führerschein hat man nur die Erlaubnis erhalten sich richtig und angepasst am Verkehr zu beteiligen .
Wenn man dazu nicht in der Lage ist, muss man zu Hause bleiben. Da braucht man keine Regeln einzuhalten.
Giovanni.
giovannibastanza am 21 Aug 2012 14:34:34 Genauso wie ich auf einspurigen Straßen immer genau 60 km/h fahre wenn ich einen Anhänger am Womo habe!
Das solltest du mal präzisieren, wo und mit welchem Zugfahrzeug , wie schwer ?
Da scheinst du irgendetwas überhaupt nicht zu schnallen.
Giovanni.
Gast am 21 Aug 2012 14:46:42 @Administrator: Kann man eigentlich in seinen persönlichen Einstellungen nicht auch Beiträge von einzelnen Usern ausblenden?
sowas wie: Ignorier xxx-Button?
Für diese Funktion würd ich dich zum Nobelpreis vorschlagen :D
Nille am 21 Aug 2012 14:55:12 giovannibastanza hat geschrieben:... Da scheinst du irgendetwas überhaupt nicht zu schnallen. Giovanni.
Ich glaube eher, das Du den Sinn des Smilies in meinem Beitrag nicht geschnallt hast! :ironie:
topolino666 am 21 Aug 2012 14:55:39 giovannibastanza hat geschrieben:Da scheinst du irgendetwas überhaupt nicht zu schnallen. Giovanni.
Da es hier im Tröd um die WoMos >3,5 to geht, hat "Nille"recht! :!:
StVO §3, Abs. 3: WoMos über 3,5 to plus Hänger => 60 km/h :!:
( macht niemand, aber ist so!)
woslomo am 21 Aug 2012 15:08:50 ... und wer hat wo zuletzt einen 40 Tonnerzug mit 60kmh über eine Strasse schleichen sehen?
Vielleicht mal ein sehr gewissenhafter Tanklastwagenfahrer, aber sonst keiner. Die fahren alle gut 70kmh und mehr nach GPS.
Wenn die Trucks mal für eine überschaubare Strecke 60kmh fahren, dann sitzt sicher irgendwo auf der Strecke einer im Busch.
bärnd am 21 Aug 2012 15:17:24 Wenn Ramsauer hier mit liesst, wird mir der Ursprung mancher Geniestreiche seiner Politik langsam verständlich! Aber gaaaanz laaaangsaaam, ich kapier ja nicht so schnell die Begriffe.
:irre:
friedwardt am 21 Aug 2012 15:37:10 Vielleicht könnte man sich ja einigen und das Überholverbot und vielleicht gleich auch den Führerschein Klasse B auf 4,5 Tonnen ändern. Dann wäre zumindest einigen schon geholfen. Das mit den 7,5 Tonnen machen wir dann wenn ich ein größeres Mobil habe.
Liebe
Friedwardt
Gast am 21 Aug 2012 15:42:43 bärnd hat geschrieben:Wenn Ramsauer hier mit liesst, wird mir der Ursprung mancher Geniestreiche seiner Politik langsam verständlich! Aber gaaaanz laaaangsaaam, ich kapier ja nicht so schnell die Begriffe.
:irre:
Ich glaub Ramsauer schreibt hier sogar mit, inkognito 8)
wolfherm am 21 Aug 2012 15:49:54 agent_no6 hat geschrieben:Ich glaub Ramsauer schreibt hier sogar mit, inkognito 8)
Nee, Nee? Jetzt wird mir einiges klar. Vor allem, warum ich manches nicht verstehe und einiges so unflätig hier rüberkommt. Typisch... :D :D :D
giovannibastanza am 21 Aug 2012 16:05:17 topolino, STVO § 3,2.13.
Wohnmobile mit Anhänger über 3,5 t bis 7,5 t 80 km /h. Steht unter -Besonderheiten-.
Es wäre sehr einfach sich mal eine STVO in den Handschuhkasten zu legen.
Giovanni.
giovannibastanza am 21 Aug 2012 16:11:17 agent , ist dir eigentlich klar , dass der Ramsauer nun so gut wie nichts dafür kann. Die letzte Änderung größeren Stils war 1999. Da hat noch niemand an Ramsauer gedacht.
Aber du, und noch ein paar Ignoranten machen gleich alles an der politischen Richtung fest. Das nenne ich simpel.
Die erste STVO gab es 1909 und wurde laufend vervollkommnet.
Da kannst du lange nach Ramsauer suchen.
Giovanni.
Nille am 21 Aug 2012 18:04:08 giovannibastanza hat geschrieben:topolino, STVO § 3,2.13. Wohnmobile mit Anhänger über 3,5 t bis 7,5 t 80 km /h. Steht unter -Besonderheiten-. Es wäre sehr einfach sich mal eine STVO in den Handschuhkasten zu legen. Giovanni.
Dazu hätte ich gern mal einen offiziellen Link...alles was ich finde spricht von 60 km/h
giovannibastanza am 21 Aug 2012 18:22:41 Nille , mach mal auf: STVO § 3 bei Google
Wenn da noch kein Nachtrag ist , dann geh in die Buchhandlung und kauf dir eine STVO. Ich gehe davon aus , du meinst nicht Womo über 7,5 t mit Anhänger , sondern wie ich beschrieben habe.
Glaub mir ,fast jeder hier könnte sie gebrauchen, und wenn sie dann gelesen worden wäre , würde sich niemand mehr auf die Straße trauen.
Die unter Besonderheiten augeführte Geschwindigkeit, geht meistens aus den von der Bund -Länderkommission genehmigten Abänderungen hervor.
Glaub es mir einfach. Bei Nachfragen einfach anzeigen lassen und Einspruch einlegen . Der Polizeibeamte ist meistens auch nicht immer auf dem letzten Stand. Kann er auch nicht , denn die Änderungen sind vielseitig und vielschichtig.
Da kommt man kaum hinterher.
Wie schwierig schon die Begriffsbestimmung manchmal ist , siehst du daran , unten ist noch so ein Thread mit dem Überholverbot für KFZ über 3,5 t zul. Gesamtgewicht.Wenn ich das lese verliere ich die Haare .
Dabei sind Verkehrszeichen das A und O der Teilnahme am Straßenverkehr.
Dabei ist es eigentlich garnicht so schlimm , mal daneben zu hauen , aber nach solanger Erörterung immer noch nicht den geringsten Schimmer über die Begriffe KFZ , LKW zu haben ist schon ein Ding.
Giovanni.
Nille am 21 Aug 2012 18:43:02 Tante Google habe ich schon befragt....wenn Du alles weißt, wäre es doch super wenn Du für uns Unwissende und verplante Nichtschnaller wie mich mal eine zuverlässige Quelle zu Deiner Aussage posten würdest!
pippeliese am 21 Aug 2012 18:48:14 Quelle:http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_03.php
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,
außerhalb geschlossener Ortschaften
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, ... 60 km/h,
Giovanni, tut mir leid. Lies GENAU.
Absatz a) gilt für KFZ über 3,5t bis 7,5t. Ausgenommen davon PKW. Er gilt aber auch für PKW mit Anhänger und für Womo BIS 3,5t mit Anhänger. Absatz b), der die Geschwindigkeit auf 60km/h begrenzt, gilt für alle KFZ mit Anhänger, mit Ausnahme der in Absatz a) erwähnten...
Du irrst....
wolfherm am 21 Aug 2012 19:43:28 Oh, Katja, du traust dich aber was. Mal sehen, was unser überaus charmanter Mit-User gleichnwieder von sich gibt. :-o
daffi2222 am 21 Aug 2012 20:05:17 Lancelot hat geschrieben:daffi2222 hat geschrieben:Die Änderung würde Kraftfahrzeuge und deren Anhänger mit einer Gesamtmasse von bis zu 7,5 to betreffen.
Ja sakra ... eben NICHT :!: :!: Sondern NUR "schwere Wohnmobile" (> 3,5 und < 7,5 to), die auch (nach dem abgeschlossenem Großversuch) weiterhin für die 100 km/h auf der BAB zugelassen sind. Was ist denn daran soo schwer zu verstehen ... :gruebel:
Ich mag das, wenn Du so " bayrisch" wirst 8)
Dann wird es eine nicht endende Diskussion geben, was ist ein Wohnmobil?
Jeder Selbstausbau bekommt dann das Problem sich an genaue Regeln zu halten.
Denk mal an die steuerliche Möglichkeit einer Zweiwohnung. Wenn nur eine Sache fehlt....
Somit würde der hier mitlesende Polizeibeamte immer mal gerne in die Womo' s schauen. Ob es auch eines ist.
Und dann? 7 Minuten durch überholen gewonnen und 20 Minuten beim kontrollieren verloren.
So ähnliche Dinge werden dann kommen, wenn es " Wohnmobil" heißt .
Aber trotzdem verstehe ich dich. Die Idee macht vielleicht Sinn, aber es werden dadurch viele Unsicherheiten im rechtlichen Sinne entstehen.
Lancelot am 21 Aug 2012 20:26:17 daffi2222 hat geschrieben:Ich mag das, wenn Du so " bayrisch" wirst 8)
Kannst Du reichlich "geniessen" .. wenn ich will :D daffi2222 hat geschrieben:Dann wird es eine nicht endende Diskussion geben, was ist ein Wohnmobil?
Nöö ... wir richten uns ganz einfach nach dem Gesetz :) UND der 13. Ausnahmeverordnung zur STVZO, darin ist das nämlich längst geregelt .. Des weiteren muss folgendes für Wohnmobile über 3,5 Tonnen zGG (zulässiges Gesamtgewicht) beachtet werden.
Auf Landstraßen ist für Wohnmobile über 3,5 t zGG bis zu einem zul. Gesamtgewicht von 7,5 t nur eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt.“ Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist für Wohnmobile über 3,5 t zGG bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t (die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind) eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig. Grund für die Änderung ist, dass
seit dem 01.04.2005 die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit für Wohnmobile mit mehr als 3,5 t bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (welche im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind) auf deutschen Autobahnen und Kraftfahrstraßen von bislang 80 km/h auf 100 km/h angehoben wurde.
Das Bundesverkehrsministerium hat einem so genannten Großversuch (vorerst bis zum 31. Dezember 2009) zugestimmt. (siehe § 1 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Der Großversuch wurde beendet und ist per Ausnahmeregelung in "Gültigkeit" übergegangen .. jetzt fehlt nur noch die Ausnahme für Zeichen 277 :wink:
giovannibastanza am 22 Aug 2012 14:54:25 Hallo, Leute , hier der Gesetzestext Stand 1.8.12 der Stvo Auszug § 3.
. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h,
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien .
Na denn , viel Spaß.
Giovanni.
pippeliese am 22 Aug 2012 15:18:56 Das entspricht dem, was ich vier Posts weiter oben zitierte.
Und ich wiederhole mich gerne....Lies genau!
giovannibastanza am 22 Aug 2012 16:38:45 Pottgirl, Gesetzestexte zu lesen bedarf es schon einiger Übung.
Die kann ich dir aber nicht beibringen.
Die Frage war auch nicht , wer am besten lesen kann , sondern welche Geschwindigkeit ein Womo unter und über 3,5 t mit Anhänger fahren darf . Was du daraus liest entzieht sich meinem Einfluß.
Das ist der letzte Text der am 1.12.10 geändert wurde .
Da steht , wenn du das laut liest und richtig betonst nichts von 60 Km/ h auf der Landstrasse , nicht unter 3,5 t.
Wolfherm gleich noch eine Anmerkung an dich:
Ich habe mein Leben lang immer versucht durch Können und Wissen zu überzeugen , Häme und Anmache habe ich immer den Unwissenden und Klugschnackern, die ihr Defizit überspielen wollten, überlassen. Das ging dir sicher in deiner aktiven Zeit auch so . Oder ?
Giovanni.
brawo1 am 22 Aug 2012 16:39:46 giovannibastanza hat geschrieben: b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h,
Na denn , viel Spaß. Giovanni.
Giovanni beugt sich gewaltig aus dem Fenster und das als Fahrlehrer.
Unter 2b) heißt es doch ganz klar, dass alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen.
Also dürfen Wohnmobile mit mehr als 3,5 t auch nur 60 km/ fahren.
Langsam solltest du das einsehen.
wolfherm am 22 Aug 2012 16:43:41 giovannibastanza hat geschrieben:Wolfherm gleich noch eine Anmerkung an dich: Ich habe mein Leben lang immer versucht durch Können und Wissen zu überzeugen , Häme und Anmache habe ich immer den Unwissenden und Klugschnackern, die ihr Defizit überspielen wollten, überlassen. Das ging dir sicher in deiner aktiven Zeit auch so . Oder ? Giovanni.
Du wirst es nicht glauben: Ich bin noch sehr aktiv. Habe aber in meiner langjährigen Praxis selten so ein Exemplar wie dich erlebt.
brawo1 am 22 Aug 2012 16:49:29 giovannibastanza hat geschrieben:Pottgirl, Gesetzestexte zu lesen bedarf es schon einiger Übung. Die kann ich dir aber nicht beibringen. Die Frage war auch nicht , wer am besten lesen kann , sondern welche Geschwindigkeit ein Womo unter und über 3,5 t mit Anhänger fahren darf . Was du daraus liest entzieht sich meinem Einfluß. Das ist der letzte Text der am 1.12.10 geändert wurde . Da steht , wenn du das laut liest und richtig betonst nichts von 60 Km/ h auf der Landstrasse , nicht unter 3,5 t. Wolfherm gleich noch eine Anmerkung an dich: Ich habe mein Leben lang immer versucht durch Können und Wissen zu überzeugen , Häme und Anmache habe ich immer den Unwissenden und Klugschnackern, die ihr Defizit überspielen wollten, überlassen. Das ging dir sicher in deiner aktiven Zeit auch so . Oder ? Giovanni. Giovanni, habe erst jetzt dieses Posting gelesen, nachdem ich meins geschrieben hatte. Weißt du denn nicht mehr, was du geschrieben hast? Du hast behauptet, das Wohnmobile mit Anhänger 80 km/h fahren dürfen. topolino, STVO § 3,2.13. Wohnmobile mit Anhänger über 3,5 t bis 7,5 t 80 km /h. Steht unter -Besonderheiten-. Es wäre sehr einfach sich mal eine STVO in den Handschuhkasten zu legen. Giovanni.
Na, was sagst du jetzt? Es wäre an der Zeit, sich bei allen zu entschuldigen.
giovannibastanza am 22 Aug 2012 16:58:31 Pottgirl, ich werde , um da etwas tätig zu werden , nach der Urlaubszeit mal bei unserem Verkehrsministerium anfragen ,ob es in den Erläuterungen nicht einen etwas volksnahen Text geben kann .
Ich gebe zu , der ist für Ungeübte wirklich schwer zu verstehen.
Ich will dir noch eine Hilfestellung geben.
Wenn du den Text so liest , wie du ihn verstehen willst, dürfte der WOMO 3,5 t -7,5 t auf der Landstraße 80 km / h fahren , der unter 3,5 t nur 60 km /h .
Fällt dir nun etwas auf.
Man würde den WOmo unter 3,5t mit Hänger in die gleiche Gefährlichkeitsebene stellen wie LKW über 7,5 t m. Anh, Busse mit stehenden Personen und Motorräder mit Anh.
Das müßte dir doch auffallen.
Giovanni
giovannibastanza am 22 Aug 2012 17:02:30 Brawo, es bleibt dabei , sie dürfen unter 3,5 t mit Anhänger (0 auf der Landstraße fahren .
Mann ich hätte von dir ein bischen klare Sicht erwartet.
Lies noch einmal in aller Ruhe .
Vor allen Dingen bleib dabei logisch .
Giovanni.
giovannibastanza am 22 Aug 2012 17:05:45 Entschuldigung sollte natürlich 80km/h heißen .
Brawo ich gebe dir meine Telnr über Kn, wenn du möchtest ruf mich mal an.
Giovanni.
brawo1 am 22 Aug 2012 17:13:29 giovannibastanza hat geschrieben:Brawo, es bleibt dabei , sie dürfen unter 3,5 t mit Anhänger (0 auf der Landstraße fahren . Mann ich hätte von dir ein bischen klare Sicht erwartet. Lies noch einmal in aller Ruhe . Vor allen Dingen bleib dabei logisch . Giovanni.
Giovanni, das ist doch allen klar, nur du behauptest, dass Wohnmobile mit einem zGG von über 3,5 t mit Anhänger auf der Landstraße 80 km/h fahren dürfen.
pippeliese am 22 Aug 2012 17:17:26 Giovanni, DU hast behauptet, Womos ÜBER 3,5t MIT Hänger dürfen 80 fahren!
Fakt:
3,5 bis 7,5t: 80km/h
BIS 3,5t MIT Hänger: 80km/h
3,5 bis 7,5t MIT Hänger: 60km/h
UNTER 3,5t OHNE Hänger: 100km/h
Schlau, es jetzt so hinzustellen, als hättest Du nie was anderes behauptet.
Ich hoffe aber, Du bist nicht wirklich Fahrlehrer.
Lerne Fehler zuzugeben und buch nen VHS-Kurs im Lesen.
Und nun wünsche ich weiterhin viel Spaß und verabschiede mich.
Wolfherm... hattest recht. :wink:
palstek am 22 Aug 2012 17:33:59 Katja, Wolf u.a. haben natürlich Recht, Giovanni nicht.
Als jemand, der tagtäglich Texte demontiert und wieder zusammensetzt, werde ich mal den Gesetzestext verständlicher gliedern:
a)
* für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t (ausgenommen Personenkraftwagen),
* für Personenkraftwagen mit Anhänger,
* für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger
* sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger
gilt 80 km/h,
b)
* für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t,
* für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger (ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t),
* sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
gilt 60 km/h,
Womos zwischen über 3,5 to fallen unter die fett markierte Regel. Ich nehme an, dass Giovanni beim Lesen der "ausgenommen xxx"-Phrase durcheinander gekommen ist, daher habe ich diese durch einen Schreibweise mit Klammern dem richtigen Satzteil zugeordnet.
Daran gibt es eigentlich nichts zu deuteln.
Frank
Gast am 22 Aug 2012 17:36:34 giovannibastanza hat geschrieben:raidy, du brauchst dir nur den Beitrag von Papageno durchzulesen , dann weißt du, mit welchen Fahrzeugführern du es auf der Sraße zu tun hast Darum wohl auch so restriktiv. Ausserdem denke ich , du siehst das wohl ein , möchtest nur ein bischen provozieren. Denk an -Dicke Hose-. Aber nun sollte von meiner Seite aus Schluß sein mit dem Thema , denn das gleitet in eine zu kleine Runde ab. Wenn nicht noch ein ganz dicker Klopfer kommt , verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung gegenüber denen , die nur Dampf machen wollen ,als auch denjenigen,die die Maßnahmen einsehen. Salute Giovanni.
Diese Antwort habe ich mir aufgehoben und in Ruhe mitgelesen.
Doch nun sollst du deinen Antwort darauf bekommen:
Ich denke, das mit der -dicke Hose- lasse ich einfach mal so stehen. Wie auch in anderen Beiträgen schon.
Was das Dampf machen betrifft:
Auch wenn du es nicht zugeben willst, aber Dampf und heiße Luft hast du hier fabriziert. Und zwar genug davon.
Warum du immer gleich so hart auf Contra gehst, statt dein Gegenüber mir mehr Respekt zu behandeln ist mir unklar. Da solltest du mal in Ruhe in dich gehen. Zumindest habe ich dir noch nie an den Kopf geworfen, was du mir schon so manches mal an den Kopf geworfen hast.
palstek am 22 Aug 2012 17:36:50 "Womos zwischen über 3,5 to" soll natürlich heißen "Womos über 3,5 to".
giovannibastanza am 22 Aug 2012 18:07:59 raidy ,die sind wir uns wohl sehr ähnlich .
Aber ich habe jetzt schon viel zu viel Zeit verschwendet.
Melde mich wieder.
Giovanni.
Gast am 22 Aug 2012 18:15:58 Hallo giovanni,
es liegt mir fern, persönlich zu werden: Aber Du hast Dich einfach verrannt - man muss auch mal verlieren können!
Die Ausführungen von pottgirl und palstek sind doch eindeutig und schlüssig...
PS: Woher kommt wohl Deine Halsstarrigkeit und Deine Besserwisserei?
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