Gast am 15 Mär 2018 15:05:58 bernie8 hat geschrieben:Eine Regelung zur Betankung an Gastankstellen (LPG) exisitiert für diese Konstellation zur Zeit nicht. Sprich: Das Betanken mit LPG ist durch abgenommene Flaschen und abgenommenen Einbau nicht automatisch zulässig!
Das ist ein sehr interessanter Denkansatz, demnach ist also alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, verboten. Dann werden ja gar keine Verbote mehr benötigt, weil ja grundsätzlich alles verboten ist, ausgenommen das ausdrücklich Erlaubte. Wenn ich ehrlich bin, aber das glaube ich jetzt so nicht, kann aber sein, dass ich mich irre.
korikorakorinthe am 15 Mär 2018 17:00:26 bernie8 hat geschrieben:Eine Regelung zur Betankung an Gastankstellen (LPG) exisitiert für diese Konstellation zur Zeit nicht. Sprich: Das Betanken mit LPG ist durch abgenommene Flaschen und abgenommenen Einbau nicht automatisch zulässig!
Das kann natürlich nicht stimmen, das wäre ja total widersinnig !! (wobei: bei diesem Thema und den ganzen Pseudo-Regelungen dazu dürfte einen ja eigentlich gar nichts mehr wundern). Man stelle sich mal vor, man hat es jetzt endlich geschafft und mit viel Aufwand und Geld seine Tankflasche so eingebaut (bekommen) , dass der TÜV einer Eintragung seinen Segen gibt und beim Verlassen der Werkstatt bzw. der TÜV-Stelle ruft einem der Meister bzw. der TÜV-Mann noch nach: "Ach übrigens, betankt werden darf der eingetrage Tank aber trotzdem nur von geschultem Fachpersonal bzw. einer Füllstation, aber das wissen Sie ja bestimmt....." bernie8 hat geschrieben:Klar ist aber auch, dass es sich im Moment bei den "Tankflaschen" um eine Grauzone handelt und die Prüfstellen / DVFG arbeiten an verbindlichen Regelungen.
Na hoffentlich setzt sich bei diesen "verbindlichen Regelungen" endlich mal nicht nur die Gasabfüller-Lobby durch. Die Gastankflasche darf dabei nicht nur entweder "Flasche" oder "Tank" sein, sondern muss eine eigene Klassifizierung als "TANKFLASCHE" bekommen. Dann würde einiges klarer geregelt werden können und die für Tankflaschen unpassenden Regelungen für Flaschen und Tanks wären endlich Vergangenheit. Im allerbesten Falle für uns Wohnmobilisten (z.B. wenn der Vertreter der Gasabfüller-Lobby krankheitsbedingt an der entscheidenden Sitzung nicht teilnehmen kann :razz: ) könnte eine Lösung z.B. so aussehen, dass auf die Tankflaschen nur ein großer Warnhinweis (z.B. "NUR STEHEND BEFÜLLEN" oder "NUR ORDNUNGSGEMÄSS SENKRECHT IN FAHRZEUG FIXIERT BEFÜLLEN") aufgebracht werden muss. Aber das wird wohl ein Wunschdenken bleiben.... Gruß Stefan
thomas56 am 15 Mär 2018 19:01:43 korikorakorinthe hat geschrieben:dass auf die Tankflaschen nur ein großer Warnhinweis (z.B. "NUR STEHEND BEFÜLLEN" oder "NUR ORDNUNGSGEMÄSS SENKRECHT IN FAHRZEUG FIXIERT BEFÜLLEN") aufgebracht werden muss. Aber das wird wohl ein Wunschdenken bleiben....
klar bleibt das Wunschdenken! Wer einmal in einem Womoforum gelesen hat und das tun auch Entscheidungsträger, die wissen doch wie es um die Einhaltung von Vorschriften/Regeln bei uns Womofahrern gestellt ist. z.B. könnte man da nehmen die ellenlangen Threads über Zechprellerei auf Stellplätzen, ständige Überladungen und auch widerrechtliche Betankungen von Tauschflaschen. Wie sollte man da mit einem Entgegenkommen rechnen? :D
Gast am 15 Mär 2018 19:43:21 An thomas56, wenn es jetzt darum geht, über Foren Stimmungen einzufangen und danach Gesetzeslagen oder Vorschriftenkataloge zu erstellen, dann gipfelt die ganze Chose in einem populistischen Drama. Wahrscheinlich eher nicht so wünschenswert. Es soll klipp und klar gesagt, geschrieben, festgelegt werden, eine Gasflasche ist eine Gasflasche, eine Tankgasflasche eben eine solche und ein Gastank, ein Tank, fertig. Dieses nicht Fisch und Fleisch ist nicht nur für den Konsumenten verwirrend und führt zu deren Verunsicherungen, sondern ruft diese Situation auch zahlreiche "Experten" auf den Plan, die vermeinen, die schriftlichen Gegebenheiten, die es halt momentan gibt, in ihrer Argumentation zu ihrer unerschütterlichen Wahrheit zu erklären. Dass es dann siebzehnmillionen und noch ein paar Wahrheiten gibt, trägt auch nicht zur Beruhigung der Lage bei. Und solange diese Experten mit gegenseitiger Wahrheitsfindung unterwegs sind, fahre ich einfach an die Tankstelle, hole mir für die Alu-Flasche LPG und mache mir darüber keine weiteren Gedanken - denn nachvollziehbar ist diese seit Jahren andauernde Diskussion über höchst widersprüche Vorschriften schon lange nicht mehr. Wenn dann vielleicht bei der einen Tankstelle mit Vehemenz das Tanken verweigert wird, na ja, dann geht's eben zur nächsten. Es gilt in dieser Causa immer mehr der Grundsatz: Wer lange fragt, geht lange irr - und wie irre in dieser Angelegenheit gegangen wird, ist rational schon lange nicht mehr nachvollziehbar.
Inselmann am 15 Mär 2018 19:45:18 korikorakorinthe hat geschrieben:Die Gastankflasche darf dabei nicht nur entweder "Flasche" oder "Tank" sein, sondern muss eine eigene Klassifizierung als "TANKFLASCHE" bekommen. Dann würde einiges klarer geregelt werden können und die für Tankflaschen unpassenden Regelungen für Flaschen und Tanks wären endlich Vergangenheit.
Gruß Stefan
:mrgreen: So, jetzt mach ich es noch komplizierter. Ich habe zwei befuellbare Gasbehaelter. Beide sehen aus wie normale Tauschflaschen. Beide sind befuellbar mit 80% Fuellstop. ABER, rein technisch gesehen ist eine meiner beiden Flaschen ein aufrecht stehender Tank weil es ein "4 Loch" Typ ist mit Liquid Phase Seprator, eingebautem Schlauchbruch Ventil usw, also die Anschlussplatte wie es auch die Unterflurtanks haben. Meine andere "Flasche" ist einfach ne Flasche mit Fuellstop. So und jetzt? :lol:
funfan am 15 Mär 2018 23:21:22 Es gibt in allen Beiträgen zwei unwidersprochene Dinge: — Eine Gasflasche mit Füllstop ist kein Gastank, wenn sie wie eine Gasflasche zum Tauschen befestigt ist. — Eine Gasflasche mit Füllstopp darf nur von geschultem Personal an einer Füllstation befüllt werden. Ein Punkt müsste aber noch geklärt werden: Es gibt Gastankstellen (bei uns in der Stadt sind es zwei), bei denen man fast reines Propan tanken kann. Für wen sind die gedacht? Gibt es PKW mit Gasantrieb, die auf Propan angewiesen sind oder ist das ein Angebot für Gasflaschen mit Füllstopp, weil Propan im Winterbetrieb die bessere Wahl ist? fragt Hartmut
bernie8 am 16 Mär 2018 11:23:47 Hallo Thomas V. Welchem Gesetz verbietet mir das tanken und mit welcher Strafe muss ich rechnen falls ich es trozdem tue?
Das regelt in D die TRBS 3151 (siehe weiter oben). Der Tankstellenbetreiber muss hier ausdrücklich darauf hinweisen! Im Schadensfalle trägt der Betreiber die Konsequenzen! Ich würde mir als Tankstellenpächter überlegen, ob du an meiner Zapfsäule eine nicht zulässige Flasche betanken darfst! Ich kann auch in einen Supermarkt gehen, mir eine Flasche Apfelkorn in die Jacke stecken und gehen. Das kann klappen, verboten ist es trotzdem. Du kannst auch irgendwo parken wo es verboten ist, kann auch klappen, wenn nicht zahlst Du etc. etc. etc.
bernie8 am 16 Mär 2018 11:30:53 Hallo Stefan, wobei: bei diesem Thema und den ganzen Pseudo-Regelungen dazu dürfte einen ja eigentlich gar nichts mehr wundern).
Wie kommst Du darauf, dass es sich um Pseudo- Regelungen handelt ?
bernie8 am 16 Mär 2018 12:25:34 Hallo,
Erst mal muss ich noch mal anmerken, dass ich prinzipiell nichts gegen Tankflaschen und deren Benutzer habe :D
Ich versuche nur wie auch einige andere hier diese doch sehr emotional geführten Diskussionen in eine sachliche Richtung zu bewegen.
Produktsicherheit hat mit Emotionen absolut nichts zu tun!
Es werden täglich Produkte auf den Markt gebracht, für die es keine speziellen Regelungen gibt. Ein solches ist eben diese sogenannte Tankflasche. Der Inverkehrbringer ist verantwortlich für die Sicherheit dieser Produkte. Dieses regelt das allgemein gültige ProdSG (Produktsicherheitsgesetz).
Die Tankflasche ist in sofern ein sehr komplexes Produkt alldieweil es in verschiedene Bereiche fällt das sind: - Die Gefahrgutverordnung - Die Druckbehälterverordnung - Die Betriebssicherheitsverordnung (Tankstellen)
und wenn sie denn so wie vorgesehen fest im WoMo eingebaut wird kommen noch dazu: - Die StVZO und hieraus resultierend die ECE R67 mit all ihren anhängenden Normen
Und das sind - sorry Stefan - alles keine "Pseudoregelungen", sondern geltendes Recht, Europaweit!
Das ein vom Endbenutzer mit Flüssiggas zu befüllender Behälter kein "Trivialprodukt" ist sollte einem aber auch schon der gesunde Menschenverstand sagen
Das oben genannte ProdSG besagt aber auch, dass der Inverkehrbringer, bzw. die von Ihm beauftragten Prüforganisationen die "vorhersehbare Verwendung" bei der Beurteilung des Produktes berücksichtigen muss. Das heißt, als Prüfer muss ich berücksichtigen was irgendein "Honk" mit diesem Produkt alles anstellen könnte. Wenn ich mir jetzt überlege, was für Figuren da draußen rumlaufen würde ich auch darüber nachdenken, was alles für Maßnahmen erforderlich sind um den "GAU" auszuschließen. Daraus resultieren dann all diese Anforderungen. In vielen Fällen, nach dem dann was passiert ist.
korikorakorinthe am 16 Mär 2018 13:33:16 Ich habe die Regelungen einfach mal etwas flapsig als "Pseudeoregeungen" bezeichnet. Und ich meinte damit auch nur die Regelungen des DVFG ! Ich wollte damit ausdrücken, dass einerseits die rechtliche Verbindlichkeit der Regelungen hier und in anderen Threads und Foren kontrovers diskutiert werden und andererseits auch manche Inhalte ganz offensichtlich nicht nur aus sicherheitstechnischen Erwägungen sondern auch aus Lobbyinteresse heraus verfasst wurden. Beispiel: DVFG Fachinformation vom 16.11.2017 Zitat "...Bei der Installation von Druckbehältern in Fahrzeugen ist zu unterscheiden ob es sich um einen Tank oder eine Flasche handelt. Flaschen dürfen ausschließlich im Füllwerk befüllt werden und müssen dem Flaschenkasten ohne Verwendung von Werkzeugen leicht entnommen werden können. Das heißt, Flaschen dürfen nicht mittels verschraubter Stahlbänder befestigt werden und eine Vorrichtung zum Befüllen im eingebauten Zustand ist nicht zulässig.."....Zitat Ende... Das zielt doch direkt auf die bisher angebotenen Stahlbänder der Gastankflaschenanbieter ab. Aus meiner Sicht ist es deshalb entlarvend, weil die (verschraubten) Stahlbänder doch eigentlich ein Sicherheitsgewinn gegenüber den (erlaubten) Stoffbändchen sind. Da drängt sich mir halt der Verdacht auf, dass sicherheitstechnische Überlegungen hier keine Rolle gespielt haben. Oder es gibt andere (z.B. feuerwehrtechnische ?) Vorschriften die eine solche (werkzeuglose) Befestigung vorschreiben, dann nehme ich meine Kritik zurück !
Wobei ich dann mal gerne eine Statistik sehen würde, in wievielen Fällen denn wirklich die Feuerwehr bei einem Unfall Gasflaschen aus einem brennenden oder zerknautschten Fahrzeug schnell werkzeuglos geborgen hat. Mir wäre das (wenn ich Feurwehrmann wäre oder auch als Helfer) viel zu gefährlich. Oder es geht nur darum, dass etwas was fest mit dem Fahrzeug verschraubt ist, keine Ladung mehr darstellt und eingetragen werden muss. Auch das wäre aber ein stures Beharren auf Defintionen zu Lasten des Sicherheitsgewinnes. Und zum Schluß frage ich mich noch, was das Ganze eigentlich noch mit der Gasprüfung im engeren Sinne, also der sicherheitsrelevanten Teile der Prüfung zu tun hat. Ich finde, der DVFG sollte sich bei Gasprüfung auch nur auf diese Teile beschränken (so wie es bisher eigentlich bei den meisten Prüfern auch üblich war). Gruß Stefan
villadsen am 16 Mär 2018 13:57:16 bernie8 hat geschrieben:Hallo Thomas V.
Das regelt in D die TRBS 3151 (siehe weiter oben). Der Tankstellenbetreiber muss hier ausdrücklich darauf hinweisen! Im Schadensfalle trägt der Betreiber die Konsequenzen! Ich würde mir als Tankstellenpächter überlegen, ob du an meiner Zapfsäule eine nicht zulässige Flasche betanken darfst!
OK, sind wir uns dann einig dass es eben nicht verboten ist? Die TRBS 3151 ist kein Gesetz. Damit etwas verboten ist muss es einen Gesetz geben und bei nicht einhaltung eventuel auch eine Strafe. bernie8 hat geschrieben:Ich kann auch in einen Supermarkt gehen, mir eine Flasche Apfelkorn in die Jacke stecken und gehen. Das kann klappen, verboten ist es trotzdem. Du kannst auch irgendwo parken wo es verboten ist, kann auch klappen, wenn nicht zahlst Du etc. etc. etc.
Ja, das kannst du machen, aber im Gegensatz zum Gas tanken gibt es Gesetze der dir das verbietet und diese Gesetze beinhaltet auch einen Strafrahmen. Das ist juristich gesehen einen risengrossen Unterschied. MfG Thomas V.
andwein am 16 Mär 2018 14:23:02 bernie8 hat geschrieben:..folgende Infos bekommen: "Eine Gastankflasche ist weder Fleisch noch Fisch" und "Wenn Sie 3 Rechtsanwälte fragen bekommen Sie 3 verschiedene Antworten"
Hallo "bernie8" vielen Dank für deine Nachforschungen in diesem und in allen nachfolgenden Beiträgen. Dafür habe ich die Pluspunkt-Taste gedrückt. Es wird zwar nichts an den heißen Diskussionen und an manchen "für mich ist das nicht verständlich" Aussagen ändern, aber es zeigt dass das Thema regeltechnisch nicht trivial ist. Gruß Andreas
Inselmann am 16 Mär 2018 15:29:15 ist doch schon lachhaft wenn eine Fuellflasche (oder Tank) nur von "Fachpersonal" befuellt werden darf aber zur gleichen Zeit jeder (sorry nicht boese gemeint) Hans Wurst mit Tauschflaschen mehrmals pro Saison den Gasschlauch an und abschraubt. Da hat komischerweise niemand was dagegen.
tonoba am 17 Mär 2018 01:35:56 Moin, hab da mal von einem Kollegen gehört
"legal, illegal, scheißegal"
Ist zwar etwas Off-Topic, aber wie es funktionieren kann gibt es ja zu lesen......
Gast am 17 Mär 2018 19:51:20 bernie8 hat geschrieben:Hallo,
Erst mal muss ich noch mal anmerken, dass ich prinzipiell nichts gegen Tankflaschen und deren Benutzer habe :D .......... Das heißt, als Prüfer muss ich berücksichtigen was irgendein "Honk" mit diesem Produkt alles anstellen könnte.nachdenken, was alles...
Hallo bernie8, ich habe auch nicht angeommen, dass du etwas gegen Tankflaschen und deren Nutzer hast. Natürlich rennen genügend "Honks" in der Gegend herum, aber wenn auf alle Blödheiten gesetzlich und mit Regelungen eingegangen werden will, haben wir bald einmal amerikanische Verhältnisse, in denen zum Beispiel darauf hingewiesen wird, dass die Mikrowell nicht wirklich zur Trocknung der vorher geduschten Katze geeignet ist. Es ist auch ein bisserl ein Nehmen der Verantwortung, weil es muss ja immer ein Schuldiger gefunden werden - selbst ist man nie schuld. Natürlich ist dieses Regelwerk komplex und natürlich widersprechen sich so manche Dinge, weil zu viele Köche eben den Brei verderben. Und genau das ist das Problem, diese Regulierungswut, dass alles und jedes genau ausgeregelt werden muss. Das geht aber nicht, besonders dann nicht, wenn mit verschiedenen Gesetzesmaterien und Regelwerken in diese spezielle Regelung eingegriffen werden will. Außerdem haben wir das Problem der Rechthaberei und der Gewichtung des eigenen Regelwerks - die eigenen Argumentation ist immer die beste und wichtigste :-). Wenn ich an der Tanke LPG fülle, dann muss mir bewusst sein, dass die Flasche stehend zu befüllen ist - in etwa vergleichbar, dass beim normalen Tanken (Diesel, Benzin) nicht geraucht werden darf. Viel mehr muss für einen sicheren Betrieb eigentlich nicht beachtet werden, da die Tankgasflasche mit Füllstopp sich ansonsten genau so wie eine Tauschflasche verhält. Ich schlafe somit nicht schlechter, als der Besitzer einer Tauschflasche - oder hat sich schon irgendwer Gedanken über die Sicherheit seiner Tauschflasche während des Aufenthaltes in seinem Wohnmobil gemacht? Wird eher selten vorkommen.
jamesbond008 am 28 Mär 2018 20:49:09 RETourer hat geschrieben:Kauf dir die kommentierte StVZO des Kirschbaumverlags. ........Warum das BMVI den Erlass dem §41a StVZO zugeordnet hat, entzieht sich meiner Kenntnis.
Hallo, irgendwie dreht sich das ganze Thema immer wieder im Kreis und jeder behauptet was, ohne es richtig sicher belegen zu können. Dieser "ominöse Erlass 6" hat mich interessiert und habe beim BMVI nachgefragt Anfrage: Sehr geehrte Damen und Herren,
als Wohnmobilfahrer finde ich keine klaren gesetzlichen Regelungen zur "Prüfung von Gasanlagen in Wohnfahrzeugen" Als Hinweis wurde mir ein Erlass 6 zu §41a der StVZO Ihres Hauses genannt. Wo wurde dieser veröffentlicht und wie kann ich als Betroffener Bürger darauf zugreifen?
Freundliche GrüßeAntwort: Sehr geehrter Herr XXXXX,
vielen Dank für Ihre Mail. Nach Rücksprache mit dem Fachreferat, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Der Erlass 6 zu § 41a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist kein Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Nach hiesiger Auffassung handelt es sich um eine Veröffentlichung des Kirschbaum-Verlages. ..........Was das letztlich zu bedeuten hat, kann ich längst nicht mehr beurteilen ... aber die eine Organisation nimmt die Vorgaben einer anderen auf und vertritt diese wieder gegenüber anderen. Jeder kann sich seine Merkblätter und Regeln selbst zusammensuchen und damit seine Meinung belegen. Und als gültig wird dann das von der Mehrheit angesehen, was wir schon immer so gemacht haben LG james
gaspabst am 29 Mär 2018 18:31:26 Hallo James, seit dem 22.11.2017 gibt es eine neu (HU) Hauptuntersuchungs-Richtlinie. diese wird mir spätestens am 05.04.2018 vorliegen. Sie sollten sich bis Datum in Geduld üben. Des weiteren darf ich Ihnen sagen, das einige Wohnmobilhersteller einen Fragenkatalog erhalten haben, dieser bezieht sich auf die Richtlinie 2001/95/ EG (Produkthaftungs-Richtlinie). Sollten die Wohnmobilhersteller auch diese dort gestellten Fragen nicht beantworten wollen, kann man den Kunden nur den Rat geben, diese Produkte nicht mehr zu kaufen. Die Namen der Hersteller welche Angeschrieben wurden werde ich Ihnen nach und nach mit den dort gemachten Aussagen bekanntgeben. Der § 41a StVZO mit Anhang, hat mit der Ausrüstung von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie Freizeitfahrzeugen mit Gasanlagen und deren Bauteilen sowie Gasflaschen absolut nichts zu tun. Dieses sei hier noch angemerkt. Auf Grund der seit 2014 neu in Verkehr gebrachten Richtlinie 2014/68/EU hat in Europa und selbstverständlich auch in Deutschland eine Harmonisierung der Gesetzgebung für den Wirtschaftsraum in der EU stattgefunden, dieses scheint aber noch niemand so richtig bemerkt zu haben. Wir hatten ja auch leider über eine sehr lange Zeit keine Regierung die dieses mit Ihren Ministerien hätten dem Bürger erklären können. Der Kirschbaum- Verlag beliefert alle Ministerien des Bundes und der Länder, jeder Arbeitet dort mit den gleichen Unterlagen, allerdings ist derjenige der Lesen kann immer im Vorteil und der der es auch noch versteht mindestens vom Fach und kann Lesen. Mfg. Alexander
mercurius46 am 29 Mär 2018 20:42:01 Liebe Leute,
was ereifert Ihr euch?
Solange sich der TÜV-Prüfer nicht um Eure Gas-Anlage kümmert (weil vom zuständigen Prüfer abgenommen), solange fahrt Ihr weiter...
gerhardo am 29 Mär 2018 21:52:35 genau so isses
gaspabst am 03 Okt 2018 19:02:25 Liebe Forumsmitglieder, Presseerklärung: Oktober 2018 vom BFG e.V. Sehr geehrte Damen und Herren, in Punkto „Gasanlagenprüfungen „ im Rahmen von Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO (HU-Richtlinie), in Verbindung mit dem Arbeitsblatt DVGW e.V. G 607 ist nun endlich auch vom Gesetzgeber eine klare Aussage, in Form einer schriftlichen Mitteilung an den BFG e.V., getroffen worden. Im Rahmen einer Anfrage des Bundesverbandes für Gasanlagentechnik e.V., vom August 2018 an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich- Ring 75, D-65185 Wiesbaden. Es wurde Bezug genommen, auf die Richtigkeit der Verweigerung einer Prüfplakette, im Zusammenhang mit einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (HU-Richtlinie), durch Prüforganisationen und deren Mittarbeitern, beim Fehlen einer „Gasanlagenprüfung“ nach dem Arbeitsblatt G 607. Als weiteres wurde angefragt, auf welcher Grundlage eine Plakettenverweigerung im Rahmen einer HU-Untersuchung nach § 29 StVZO, nach einem Vorhandensein von ALUGAS Druckgasbehältern im Fahrzeug, der Marke: „ Travel Mate“ versehen mit einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 2014/68/EU, verweigert werden kann. Vorab sollte gesagt werden, dass der BFG e.V., in der Vergangenheit schon mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und dem Bundesverkehrsministerium (BMVI) in Bonn, ausgiebigen Schriftverkehr dazu geführt hat und um eine Klarstellung des Sachverhaltes gebeten wurde. Leider waren die Aussagen des BMVI, alle aus der Luft gegriffen und man konnte auch keine eindeutige Rechtslage gegenüber dem BFG e.V., darlegen. Mit Schreiben vom 30.07.2018 hat das BMVI auch unter anderem darauf hingewiesen, dass für Art der Auslegung der StVZO § 29 (HU-Richtlinie), die oberen Landesbehörden (Fachreferate) der Bundesländer zuständig seien. Also in diesem Fall für den BFG e.V., dass Hessische Ministerium mit dem Fachreferat „Zulassung von Personen und Fahrzeugen“ in Hessen. Nachdem sich das Referat intern mit der Anfrage des BFG e.V. auseinandergesetzt hatte und zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis nach Rechtslage kommen konnte, hat man diese vom BFG e.V. gestellte Anfrage, nun auf die Tagesordnung des Bund-Länder-Fachausschusses (BLFA-TK) Sitzung 166. vom 18. September 2018 gesetzt. Das Ergebnis dieser Sitzung darf ich Ihnen nun, weil es auch eine breite Öffentlichkeit betrifft, in seiner Gesamtheit zur Kenntnis bringen: „Zitat“ Sie baten um Information hinsichtlich des Ergebnisses der vergangenen Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses „Technisches Kraftfahrwesen“ (BLFA-TK) zu dem Thema Hauptuntersuchung von Flüssiggasanlagen in Campingfahrzeugen. Der BLFA-TK hat in seiner 166. Sitzung am 18.09.2018 das BMVI gebeten, das DVGW - Arbeitsblatt G 607 "Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen" für Wohnmobile in die HU-Richtlinie aufzunehmen. Für Anhänger sowie fest eingebaute Tanks wurde das BMVI gebeten, den Sachverhalt bis zur nächsten Sitzung des BLFA-TK zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag Ralf Morawitz Straßenbetrieb, Rast und Nebenanlagen, Zulassung von Personen und Fahrzeugen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden In der EU ist eine Verordnung ein Rechtsakt, dazu gehört auch die StVZO in Deutschland, keine klaren Aussagen zu Gasanlagenprüfungen, nach dem Arbeitsblatt G 607 vorgegeben wird und trotzdem immer wieder auf deren gesetzliche Notwendigkeit, von einigen Prüforganisationen bei HU-Prüfungen hingewiesen wird, unter andrem aber auch der Deutsche Verband Flüssiggas e.V., in seinen sog. Fachinformationen an seine Mitglieder und den Gashandel, sowie an seine sog. Sachkundigen gegenüber auch auf deren Rechtmäßigkeit ihrer Behauptungen hin, weiterhin besteht und dieses fortlaufend ohne Unterbrechung wiederholt, wird der BFG e.V., auf einem öffentlichen Wiederruf durch den DVFG e.V. bestehen müssen. Schon deshalb, weil ja Wohnmobil und Wohnwagenbesitzer, sowie Besitzer von Freizeitfahrzeugen jedes Jahr genötigt werden, solche „Gasanlagenprüfungen“ nach G 607 durchführen zu lassen. 11. Mio. Euro werden so wieder rechtlich zum Teil durch Nötigung eingenommen. Im Zusammenspiel vieler hier genannter Akteure kann aber auch der Verdacht entstehen, dass eine Kartellbildung über Jahrzehnte sich bilden konnte, unbemerkt vom Gesetzgeber, oder vielleicht doch auch durch ihn geduldet? Auch die strafrechtliche Seite wird der BFG e.V., nun prüfen lassen müssen, wobei einiges schon auf den Weg gebracht wurde. Natürlich sollte auch hier noch einmal gesagt werden, wenn Besitzer von Freizeitfahrzeugen eine Gasanlagenprüfung durchführen lassen wollen, wohlgemerkt auf freiwilliger Basis, ist dagegen nichts einzuwenden. Sollte das Arbeitsblatt DVGW G 607 auch dabei zur Verwendung kommen, dann bitte aber nur eine Ausführung aus dem Jahr 2018 und nicht eine „ Olle Kamelle“ aus dem Jahr 2014, in dem Richtlinien angegeben sind (2001/56/EG), die schon lange in der Papiertonne Europas liegt. Verkauft wird dieses Arbeitsblatt vom DVGW e.V., aber immer noch als „neuste Ausgabe“, auch an den BFG e.V. für 72.- Euro das Stück. Dieses ist übelstes Geschäftsgebaren und zeigt wieder einmal, wie man aus „Altpapier“ noch kräftig Gewinn ziehen kann und damit natürlich auch sog. Sachkundige des DVFG e.V., gegen Entgegennahme von Schulungsgeldern mit nicht mehr zeitgemäßen Unterlagen, Schulen kann. Es bleibt nun zu hoffen, dass der Gesetzgeber nun endlich Ordnung in diesen Saustall bringen kann. Wir der BFG e.V. wünschen uns dieses, im Namen aller Verbraucher. gez. Peter Ziegler
jochen-muc am 04 Okt 2018 08:28:35 Bedeutet übersetzt ?
gaspabst am 04 Okt 2018 10:01:07 Das Antwortschreiben des Landes Hessen besagt eindeutig, dass die Verweigerung einer Prüfplakette wegen Fehlens einer Gasanlagenprüfung nach dem DVGW Arbeitsblatt G 607 nicht gesetzeskonform ist. Also eine Verweigerung der Prüfplakette nach der HU-Richtline zum § 29 StVZO nicht erfolgen darf. Auch darf bei Vorhandensein von ALUGAS Druckgasbehältern Marke: "Travel Mate" diese Prüfplakette nicht verweigert werden. Auch eine Eintragung dieser Druckgasbehälter in die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nicht gesetzlich vorgegeben und somit ist auch hier eine Verweigerung der Prüfplakette nicht statthaft. Mfg. Peter Ziegler
womoto am 04 Okt 2018 10:12:15 Danke für die klare Übersetzung
babenhausen am 04 Okt 2018 10:17:27
villadsen am 04 Okt 2018 10:31:44 Hallo Gaspabst, Gibt es irgendwo einen Link zu das Antwortschreiben des Landes Hessen? Auf der BFG Homepage finde ich nur einen Brief bezüglich Gas Umrüstungen. Danke im voraus MfG Thomas V.
gaspabst am 04 Okt 2018 19:29:58
gespeert am 04 Okt 2018 19:58:23 Ganz einfach, ist die Anlage dicht? Wenn ja, alles ok.
Das hat mit dem Fz Tuev nix zu tun! Sonst koennte man auch bei ner vollen Kassette die Plakette verweigern, gibt ja jede Menge Methan ab!
Ich fuelle meine Flascgen und TF seit ueber 10 Jahren selbst, wo ist das Problem? Sachkenntnis vorausgesetzt!
villadsen am 04 Okt 2018 21:11:11 gaspabst hat geschrieben:Hier der Link... --> Link
Hallo Gaspabst, Danke, aber ich suche das original Mail/Brief von der Hessische Behörde damit ich es ausdrucken und im Wohnmobil aufbewahren kann. Da hilft mir eine Pressemitteillung leider nicht. MfG Thomas V
gaspabst am 05 Okt 2018 08:48:46 Hallo Villadsen, leider darf ich Ihnen das Original mit Dienstsiegel des Landes Hessen nicht überlassen, da es auch für Ermittlungsverfahren benötigt wird. Haben Sie bitte dafür Verständnis.
villadsen am 05 Okt 2018 13:06:54 At Gaspabst: Natürlich habe ich dafür verständnis. Leider macht es die Informationen unbrauchbar. Trotzdem danke für dein Einsatz in dieser Sache. MfG Thomas V.
hgo am 14 Mär 2019 21:31:44 Hallo, da ich auch mit dem Gedanken trage, Gastankflaschen einzusetzten, gibt es hier, Stand 03/2019 was neues? :idea: Gruss HGO
Gast am 15 Mär 2019 10:39:12 So weit ich weiß, sind die Klarheiten nach wie vor beseitigt :-).
Es liegt also in deiner Verantwortung, ob und wie du's machst.
mercurius46 am 15 Mär 2019 15:42:02 xbmcg hat geschrieben:Scheint sich nicht überall herumgesprochen zu haben, dass TÜV und GAS nicht zusammenhängen...
Womit wohl wieder die ganze Diskussion hier erledigt ist!
gaspabst am 17 Mär 2019 11:15:30 Liebe Forumsmitglieder, hier ein paar neue Antworten auf die Fragen zum Druckgasbehältereinbau in Wohnmobile und die Abtretung der Produkthaftung der Hersteller an die Händler. Dazu gibt es auch noch einen Bericht auf der Internetseite an die oberen Landesbehörden --> LinkMfg. Peter Ziegler
KurtLund am 20 Mär 2019 18:33:55 Am Montag war ich bei der Dekra wegen HU. Ich habe zwei Alugas Gastankflaschen und sie sind beide mit "Gabelstabler" Befestigungen im Gasfach befästigt. Kann also nur mit einen Unbrako Schlüssel rausgenommen werden. Die Tankflaschen sind nicht abgenommen und würde vermutlich auch nicht die 8/20G standhalten. Beide Gastankflaschen sind mit normale Gummischlauche an einen Truma Duo CS verbunden. Der Füllstützen sitzt im Gasfach. Mit anderen Worten das ganze ist mehr oder weniger so "illegal" wie es überhaupt sein kann. Nach viel lesen hier im Forum hatte ich lange überlegt ob ich die Gastankflaschen rausnehmen sollte bevor ich zur HU fuhr. Letztendlich habe ich mich dazu entschlossen mit Gastankflaschen drin, mein Glück zu suchen. Zu erst wurde normale HU gemacht, dann sollte eine Gasprüfung auch gemacht werden. Dabei hat der Prüfer festgestellt dass beide Gastankflaschen leer waren, und er hat mich dann gebeten auf die nächste Tankstelle zu fahren um die Gastankflaschen zu füllen damit er die automatische Abriegelung testen konnten. Gesagt, getan. Ich fuhr zu der Tanke. Hat beide Gastankflaschen aufgefühlt - auch dort keine Probleme. Wieder zurück zur Dekra und dann wurde der Abriegelungstest gemacht und ich bekam meine beiden Plaketten. So viel über die "illigalität" der Tankgasflaschen. MfG Kurt Lund Norweger in Schleswig-Holstein
gaspabst am 20 Mär 2019 19:19:00 Hallo Herr Lund, Sie sehnen, wenn man sich an die Gesetzgebung hält ist auf einmal alles legal. Da wir der BFG, jetzt aber auch die Gerichte eingeschaltet haben und wenn die ersten Urteile vorliegen darf man hoffen, dass dieses auch so bleibt. Wir werden nach den ersten Urteilsverkündigungen die Aktenzeichen veröffentlichen. Mfg. Peter Ziegler BFG e.V.
Inselmann am 20 Mär 2019 20:07:40 was ist denn ein "Abriegelungstest"? Kann mir das bitte jemand erklaeren? Danke
KurtLund am 20 Mär 2019 20:45:50 Vieleicht ist Abriegelungstest das falsche Wort. Es geht um dieser Test wo das Gas über den Gashahn abgerigelt wird und wo man dann einen Klick höhren kannst wenn der Herd oder Kühlschrank den Gas zufuhr schliest. MfG Kurt Lund Norweger in Schleswig-Holstein
Inselmann am 20 Mär 2019 20:49:27 KurtLund hat geschrieben:Vieleicht ist Abriegelungstest das falsche Wort. Es geht um dieser Test wo das Gas über den Gashahn abgerigelt wird und wo man dann einen Klick höhren kannst wenn der Herd oder Kühlschrank den Gas zufuhr schliest. MfG Kurt Lund Norweger in Schleswig-Holstein
Ah verstehe! Die Flammsicherung ;D
Gast am 20 Mär 2019 21:16:21 Inselmann hat geschrieben:
Ah verstehe! Die Flammsicherung ;D
.... neee der Füllstop bei 80%. Ronald
EmilGruenbaer am 20 Mär 2019 22:48:20 Zündsicherung am Kocher, kann man auch fühlen den Klick wenn sie zumacht
gaspabst am 02 Apr 2019 09:26:56 Hallo Forumsmitglieder, anbei eine Presseerklärung zur Produkthaftung bei Wohnmobilen und Wohnwagen. --> LinkMfg. Peter Ziegler
WomoTechnikService am 06 Apr 2019 19:43:00 gaspabst hat geschrieben:Hallo Forumsmitglieder, anbei eine Presseerklärung zur Produkthaftung bei Wohnmobilen und Wohnwagen. --> LinkMfg. Peter Ziegler
... und wieder mal wird die geäußerte Meinung eines "eingetragenen Vereins" für bare Münze genommen... :lol: Vielleicht sollten wir im Wassersportverein mal ein paar Regeln für die deutschen Wasserstraßen erstellen... LG Peter
proff56 am 07 Apr 2019 17:02:15 WomoTechnikService hat geschrieben:... und wieder mal wird die geäußerte Meinung eines "eingetragenen Vereins" für bare Münze genommen...
:roll: Sorry, mit solchen Aussagen kann ich nicht viel anfangen - vielleicht helfen Argumente?
andwein am 08 Apr 2019 12:28:03 proff56 hat geschrieben:... Sorry, mit solchen Aussagen kann ich nicht viel anfangen - vielleicht helfen Argumente?
Schau dir einfach alle Beiträge des TE an und vergleiche die Beiträge mit den Mitgliedern des Vereines. Jeder Verein hat, darf und soll Ziele haben und jedes Mitglied darf seine Meinung äußern oder eine Diskussion anstoßen. Aber meiner Meinung nach sind die Beiträge leicht polemisch, einseitig und z.T. nicht nachvollziehbar. Im Wust der Aussagen ist für jemanden, der nicht im Thema ist, der Kern der Aussage nicht nachvollziehbar. Aber Achtung, das ist meine Meinung!! Gruß Andreas
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