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Der ADAC schreibt, dass Wohnmobile von der Abschaffung der Gewichtsbesteuerung für Pkw über 2,8t ausgenommen sind.
Genaueres war dort nicht zu erfahren. Wer weiß hier dazu genaueres?
kukst Du hier: --> Link ... also viel genaueres weiß ich auch nicht - nur ich weiß definitiv, dass Wohnmobile (nicht etwa Pick-Up´s mit Absetzkabine etc.) nicht von der Steuererhöhung betroffen sind!
Big Daddy wenn ich das richtig verstehe, zitiert Ihr auch nur den ADAC.
Mich hätte nur interessiert, woher der ADAC diese Info hat, denn außer ihm erklärt niemand, dass Womos ausgenommen seien... Danke für weitere Infos! Der Doge In der Drucksache 15/3468 des "Deutschen Bundestages" ist immer nur von PKW die Rede. Nie von "Kraftfahrzeugen" im Allgemeinen.
Daher werden wir mit unseren Wohnmobilen, die ja keine Pkw sind, wohl Glück haben. Siehe auch --> Link Das ist die Stellungnahme des ADAC auf meine parallel gestartete Anfrage:
"Derzeit gibt es noch keine schriftlichen Unterlagen zu diesem Thema, da die Bundesländer in Bezug auf die Änderung des Kfz-Steuergesetzes sich erst einmal einigen müssen. Welche politische Richtung hier verfolgt werden soll, ist noch nicht so klar. Ebenso ist die Information hinsichtlich des Zeitpunktes einer Änderung noch nicht definitiv ( möglich ist u.a. der 1.4.05,1.5.05 oder Ende des Jahres 2005 ). Nach Kontaktaufnahme mit dem Verkehrsministerium sollen die Wohnmobile über 2,8 t von dieser Änderung nicht betroffen sein, aber schriftlich und somit definitiv kann dies derzeit nicht beantwortet werden. Deshalb ist eine Pressemeldung ( auch vom ADAC vom 29.9.04 )mit diesem Inhalt etwas vorsichtiger zu bewerten. Sobald es konkretere Inhalte zu vermelden gibt, wird der ADAC diese weitergeben." @dm: ich meine natürlich nicht den Fall eines Wohnmobils, das als Lkw läuft, sondern die vielen umgebauten VW-T3,T4,T5, Ducatos, Sprinter, Viano etc., die sehr wohl als Pkw - in der Regel Pkw-Sonderkfz-Wohnmobil laufen und nach Gewicht besteuert werden. Diese wären - ohne die vom ADAC angenommene/erhoffte Ausnahmeregelung - dann eben doch nach Hubraum zu besteuern, was bei vor allem älteren Diesel oder großen Benzinern und vor dem Hintergrund der geringen Fahrleistung ziemlich unschön wäre... Und maßgeblich ist nicht die Entscheidung des Bundestags, sondern des Bundesrats. Fundstelle: --> Link Die Wohnmobile laufen als "So-Kfz.Wohnmobil", ohne den Zusatz "Pkw" davor.
Und genau das Fehlen des "PKW" ist im Zusammenhang mit der Steuer wichtig. Die Geländewagen laufen als als "PKW-Kombi", mit dem Zusatz "Geeignet zur Beförderung von Gütern". Und dieser Eintrag "Geeignet ...", zusammen mit dem Gewicht über 2,8 Tonnen brachte sie in die Gewichtsbesteuerung. Und endgültige Klarheit wird (leider) wohl erst der verabschiedete Gesetzestext bringen. Oder hat jemand tatsächlich "PKW-So-KFZ-Wohnmobil" im Fahrzeugschein? hallo,
das kfz-steuergesetz unterscheidet doch nur zwischen pkw und "sonstigen kfz" --> Link (siehe §8 und §9). wenn wohnmobile keine pkw, sondern "sonstige kfz" wären, dann würden doch auch wohnmobile unter 2.8 to zgg bereits heute nach gewicht besteuert werden. das ist aber m.e. nicht der fall. daher meine frage: seit wann werden die womos mit 2.8 to < zgg < 3.5 to nach gewicht besteuert? auf welcher grundlage? es ist möglich, dass das auf der gleichen grundlage geschehen ist, wie bei den kombinations-kfz.(also den bösen dicken geländewagen) dann wären auch Womo unter 3.5 to in zukunft nach hubraum zu versteuern, oder? beste grüsse martin Wohnmobile, egal wie schwer, wurden früher auch mal nach Gewicht besteuert.
Dann gab es, so Ende der 80 auf einmal ein BFH (Bundesfinanzhof) Urteil, wo die Unterscheidung unter/über 2,8 Tonnen gemacht wurde. Und Urteile der höchsten Gerichte haben nun mal Wirkung wie ein Gesetz. Die genauen Daten krieg ich aus dem Kopf nicht mehr zusammen. Ich war damals allerdings auch Betroffener. hallo dm,
danke für die schnelle antwort. das urteil, von dem du sprichst, ist natürlich sehr interessant. vielleicht hat es ja jemand hier im forum noch parat. insbesondere die urteilsbegründung würde mich interessieren. kann ja eigentlich nur irgendwas wie "womo unter 2.8 to ist eher ein pkw als ein so.kfz" sein, denn schliesslich wurde da ja eine bestehende gewichtsbesteuerung abgeschafft. wie sollte man das sonst begründen? beste grüsse martin Hallo zusammen,
für die, die´s interessiert habe ich hier das entsprechende Urteil des BFH vom 01.02.1984 - viel Spaß beim lesen :twisted: Leitsatz 1. Die Kfz-Steuer für das Halten eines Kfz mit fest eingebauter Wohn- und Schlafeinrichtung, zwei Sitzplätzen, 2 155 ccm Hubraum, einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 4,75 t (4 750 kg) und zwei Achsen bemißt sich nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen. 2. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet nicht, auch Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t (2 800 kg) als PKW i. S. des § 8 Nr. 1 KraftStG 1979 zu beurteilen und die Steuer für ihr Halten nach dem Hubraum zu bemessen (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747, betreffend das Halten eines Wohnmobils mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 2,3 t). Normenkette GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KraftStG 1979 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 13, § 8 Nrn. 1-2; StVO § 41 Abs. 2 Verkehrszeichen 253; StVZO § 23 Abs. 1 letzter Satz, § 72 Abs. 2 Rechtszug FG Baden-Württemberg Diese Entscheidung wird zitiert von BFH - 31.03.1998 - VII R 116/97 - (V) BFH - 26.08.1997 - VII R 60/97 - (V) Tatbestand Für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) war am 5. Dezember 1979 ein Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen ... zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelasen worden. Es handelt sich um ein zweiachsiges Kfz mit fest eingebauter Wohn- und Schlafeinrichtung, 2 Sitzplätzen, 2 155 ccm Hubraum und einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 4 750 kg. Die Beteiligten streiten, ob das Fahrzeug ein "Personenkraftwagen" i. S. des § 8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG 1979) ist und demzufolge die Kfz-Steuer nach dem Hubraum zu bemessen ist, oder ob es den "anderen Fahrzeugen" zuzuordnen und demzufolge die Kfz-Steuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen zu bemessen ist (§ 8 Nr. 2 KraftStG 1979), was zu einer höheren Steuer führen würde. Der Kläger ist der Ansicht, sein Fahrzeug sei ein "Personenkraftwagen", denn es sei "zur Beförderung von zwei Personen zugelassen, geeignet und bestimmt". Als Fahrzeug dieser Art sei es schon in der Zeit vor dem 5. Dezember 1979 (als es noch für seine Ehefrau zugelassen gewesen sei) beurteilt und besteuert worden. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) beurteilte das Fahrzeug in Übereinstimmung mit der Zulassungsbehörde als LKW und setzte durch Bescheid vom 29. Januar 1980 die Kfz-Steuer auf 568,50 DM fest (bei jährlicher Entrichtung der Steuer); den Einspruch wies er zurück. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Das Fahrzeug des Klägers könne "wegen seiner fest eingebauten Wohn- und Schlafeinrichtung nicht wahlweise vorwiegend der Güterbeförderung dienen", auch überschreite sein verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t, so daß es nicht die Merkmale eines PKW i. S. des § 23 Abs. 1 letzter Satz der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erfülle. Aus der Tatsache, daß Fahrzeuge dieser Art, soweit sie vor dem 1. Juni 1979 (dem Tag des Inkrafttretens der Neufassung des KraftStG) zugelassen worden sind, "noch als Personenkraftwagen nach dem Hubraum besteuert werden", könne der Kläger "nicht einen Anspruch auf die günstigere Besteuerung ableiten, weil es eine Gleichheit im Unrecht nicht" gebe. Das FG hat die Revision zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt. Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung des § 9 i.V.m. § 2 Abs. 2 KraftStG 1979. Sein Fahrzeug sei als PKW zu beurteilen. Das folge "aus der alleinigen Nutzung des Fahrzeuges durch max. zwei Personen". Dem stehe nicht entgegen, daß das zulässige Gesamtgewicht seines Fahrzeugs 2,8 t überschreite. Denn z. B. aus dem Text zu dem Verbotsverkehrszeichen 253 (§ 41 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung - StVO -) - "Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse" - sei zu schließen, daß auch Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t "Personenkraftwagen" sein könnten. Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und sein Fahrzeug nach dem Hubraum zu besteuern. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat im Ergebnis zutreffend den angefochtenen Kfz-Steuerbescheid für rechtmäßig erachtet. Das Halten des bezeichneten Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen unterliegt der Kfz-Steuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1979). Die Steuer bemißt sich nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen. Das folgt aus § 8 Nr. 2 KraftStG 1979 und den Gründen, die der erkennende Senat dargelegt hat in seinem Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82 (BFHE 138, 493, 497, BStBl II 1983, 747, betr. das Halten eines sog. Wohnmobils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,3 t). Gemäß dem dort durch Ausfüllen einer Gesetzeslücke gefundenen Recht ist das Fahrzeug des Klägers kein PKW i. S. des § 8 Nr. 1 KraftStG 1979, weil sein zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t überschreitet. Für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t besteht keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke. Der Hinweis des Klägers auf den Text zu dem Verkehrsverbotszeichen 253 (§ 41 Abs. 2 StVO) führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn selbst wenn man jenen Text in dem vom Kläger bezeichneten Sinne auslegte, bliebe er auch bei der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsauffassung sinnvoll: Es gibt PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, z. B. gepanzerte Limousinen zur Beförderung von Personen, deren Sicherheit gefährdet ist. Wohnmobile sind nur dann als PKW zu beurteilen, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t nicht überschreitet. Dies hat seinen Grund darin, daß Wohnmobile - ähnlich wie die gesetzlich geregelten Kombinationsfahrzeuge - zwei Hauptzwecken dienen, nämlich "Personen nicht nur zu befördern, sondern ihnen auch das (vorübergehende) Wohnen im Fahrzeug und damit eine besondere Art des Reisens zu ermöglichen" (BFHE 138, 493, 497, BStBl II 1983, 747; zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenzweck: Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. März 1976 II R 16/74, BFHE 119, 182, 184, betr. Steuerermäßigung für das Halten eines Baustellenfahrzeugs). Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) gebietet nicht, alle Wohnmobile unabhängig von ihrem zulässigen Gesamtgewicht einheitlich als PKW i. S. des § 8 Nr. 1 KraftStG 1979 zu beurteilen. Denn diese Fahrzeuge unterscheiden sich wesentlich voneinander, z. B. hinsichtlich ihrer Bauart und Einrichtung, des den Fahrgästen belassenen Bewegungsraums, ihres Umrisses, ihres Aufbaus, ihrer Geschwindigkeit, ihrer Lenkbarkeit, ihres zulässigen Gesamtgewichts (BFHE 138, 493, 497, BStBl II 1983, 747). Es ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht, unter Berücksichtigung dieser Verschiedenheiten in Anlehnung an § 23 Abs. 1 letzter Satz, § 72 Abs. 2 StVZO nur solche Wohnmobile als PKW zu beurteilen, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t nicht überschreitet, zumal die meisten der angedeuteten Unterschiede innerhalb der Fahrzeuggattung sich auf die Höhe des Gesamtgewichts auswirken oder darin ihre Ursache haben. Der Kläger weist noch hin auf ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 25. März 1982 IV A 4 - S 6120 - 2/82 II an den ADAC. Darin teilt der BMF mit, daß die Frage, ob die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 KraftStG 1979 anwendbar ist auf gebietsfremde Wohnmobile (Motor-Caravans), die zum vorübergehenden Aufenthalt in den Geltungsbereich des KraftStG gelangen, erneut mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder geprüft worden sei. Dabei sei einhellig an der bisher vertretenen Auffassung, Wohnmobile könnten nicht als PKW angesehen werden, nicht mehr festgehalten worden. Der Kläger folgert daraus, daß dann auch die einheimischen Wohnmobile als PKW behandelt werden müßten. Ob der in dem erwähnten Schreiben vertretenen Rechtsauffassung und der daraus vom Kläger gezogenen Schlußfolgerung zuzustimmen ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil der erkennende Senat an die Rechtsauffassung der Finanzverwaltungsbehörden nicht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Big Daddy spitze! vielen dank!
eine frage bleibt für mich allerdings noch offen. das urteil ist ja entstanden, weil eine womo-besitzer mit einem 4,7 tonner nach hubraum besteuert werden wollte. offenbar war die gewichtsbesteuerung damals für schwere womos schon gang und gäbe. durch das urteil wurde dann die grenze von 3.5 to zgg auf 2.8 to zgg gesenkt. was ist denn mit den leichteren womos? einer der vorredner meinte ja, sie seien früher auch nach gewicht besteuert worden. kennt jemand das urteil, das dem einen riegel vorgeschoben hat? martin Ich hab auch einen von den umgebauten Ducatos mit aufgelasteten 3,1 to. Wenn ich jetzt nach Hubraum besteuert werde, dann wars das wohl mit dem Wohnmobildasein. Kann mir vielleicfht noch mal einer erklären, ob solche Sonder KfZ von dem Gesetz betroffen sind oder nicht? Ich hab's einfach nicht verstanden. Zumindest, wie es sich im Moment darstellt. Letztendlich werden wir die Wahrheit wohl erst dann Zutage kommen, wenn das Gesetz raus ist und wir die ersten Klage abwarten.
Beste Joachim Nach dem, was man bis jetzt lesen kann sollen nur PKW betroffen sein, die über 2,8 Tonnen wiegen und nach Gewicht besteuert sind.
Das sind in der Regel Geländewagen. So-KFz, auch So-KFz - Wohnmobil sind nicht betroffen. Nur, dummerweise keine Garantie das dies nicht noch geändert wird. @dm
Danke, danke. Jetzt hab ich es soweit begriffen. Beste Joachim ... nachdem Ihr offensichtlich nicht genug bekommen könnt, habe ich hier ein weiteres Urteil des BFH vom 22.06.1983 - auch hier geht es wieder um die "magische" Grenze von 2,8 t.
Leitsatz 1. Ausfüllen einer Gesetzeslücke. 2. Die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten eines Kraftfahrzeugs, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t (2 800 kg) nicht überschreitet und das nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt ist, bis zu 5 Personen zu befördern und ihnen das vorübergehende Wohnen in dem Fahrzeug zu ermöglichen (hier: umgebauter VW-Kombi, Baujahr 1977), bemißt sich nach dem Hubraum, nicht nach dem zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen. Normenkette GG Art. 20 Abs. 3; KraftStG 1979 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 8 Nr. 1; KraftStG 1972 § 10 Abs. 2; StVG § 1; StVO § 3 Abs. 3; StVZO § 4 Abs. 1, § 15d Abs. 1, § 23 Abs. 1 letzter Satz, § 29 Abs. 1, 2 Anlage VIII, § 72 Abs. 2; PBefG §§ 1, 4 Abs. 4 Nr. 1 Rechtszug FG München Diese Entscheidung wird zitiert von Beitrag "Investitionszulagen bis 1998" BFH - 28.07.1992 - VII R 118/91 - (V) BFH - 15.02.1990 - IV R 13/89 - (V) BFH - 01.02.1984 - II R 144/81 - (V) Tatbestand Für die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war am 5. März 1981 ein (durch Hubkolbenmotor angetriebenes) Kraftfahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden (amtliches Kennzeichen ..., Hubraum 1 570 ccm, verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht 2 300 kg, 2 Achsen). Die Beteiligten streiten, ob das Fahrzeug ein "Personenkraftwagen" ist und demzufolge die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum zu bemessen ist, oder ob es den "anderen Fahrzeugen" zuzuordnen und demzufolge die Kraftfahrzeugsteuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen zu bemessen ist, was zu einer höheren Kraftfahrzeugsteuer führen würde. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen umgebauten VW-Kombi, Baujahr 1977. Es ist 4,54 m lang, 1,76 m breit, 2,28 m hoch, hat einen geschlossenen Aufbau, acht Fenster und ein Hubdach. Über die nachträglich vorgenommenen Einbauten hat das Finanzgericht (FG) folgendes festgestellt: "Fahrer- und Beifahrersitz sind durch einen ca. 40 cm breiten Mittelgang getrennt. Im Raum hinter dem Fahrersitz befindet sich ein Sitz, unter dessen Sitzfläche und in dessen Rücklehne sich Stauraum befindet. Dieser Sitz ist nicht zur Fahrgastbeförderung geeignet. Hinter dem Beifahrersitz befindet sich ein geschlossener Vorratsschrank. Zwischen diesem und dem gegenüberliegenden nachträglich eingebauten Sitz befindet sich ein ebenfalls ca. 40 cm breiter Gang; die beiden Einbauten lassen sich zu Ladezwecken leicht aus dem Fahrzeug entfernen (Schraubverbindungen). An der der Schiebetür gegenüberliegenden Seitenwand ist ein Klapptisch angebracht. Etwa in Höhe der hinteren Radkästen ist über die gesamte Breite des Fahrzeugs eine Sitzbank installiert, die sich umklappen läßt und dann zusammen mit einer über dem Motorraum liegenden Matratze eine Liegefläche ergibt. Auf der rückwärtigen Sitzbank können, da drei Becken-Sicherheitsgurte vorhanden sind, drei Fahrgäste befördert werden. Zwischen oberem Fensterrand und der Fahrzeugdecke über der Motorraumabdeckung ist über die gesamte Fahrzeugbreite ein flacher Schrank angebracht ... Das Fahrzeug war ursprünglich zur Beförderung von neun Personen geeignet und zugelassen; nach dem Umbau können noch fünf Personen einschließlich Fahrer befördert werden." Der Technische Überwachungsverein (TÜV) hat das umgerüstete Fahrzeug für vorschriftsmäßig befunden. Zulassungsrechtlich ist es gemäß dem Systematischen Verzeichnis der Fahrzeug- und Aufbauarten (Anlage 2 der Richtlinie des Bundesministers für Verkehr zum Fahrzeugbrief vom 20. Juni 1972 StV 2/36.15.17, Verkehrsblatt -- VkBl -- 1972, 354, 373-382) nicht der Fahrzeuggruppe 2 ("Personenkraftwagen"), sondern der Fahrzeuggruppe 8 ("Sonstige Kraftfahrzeuge", Fahrzeugart "Wohnwagen", Schlüsselnummer 1605) zugeordnet worden. Der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) ordnete das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich den "anderen Fahrzeugen" zu und setzte dementsprechend durch Bescheid vom 17. März 1981 die Kraftfahrzeugsteuer auf 267 DM fest (bei jährlicher Entrichtung der Steuer); den Einspruch wies er zurück. Das FG hingegen hat das Fahrzeug als Personenkraftwagen beurteilt. Es hat die Kraftfahrzeugsteuer entsprechend dem Klageantrag nach dem Hubraum bemessen und sie in Änderung des Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung auf 230,40 DM festgesetzt (bei jährlicher Entrichtung der Steuer). Es hat die Revision zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt. Sein Urteil ist auszugsweise veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 432. Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung des § 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979. Es wiederholt seine Auffassung, daß das Fahrzeug nicht als Personenkraftwagen, sondern als anderes Fahrzeug zu beurteilen sei. Es stützt seine Auffassung auf ein Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) Flensburg vom 31. März 1978 an den Bundesminister für Verkehr. Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des FA ist zurückzuweisen, weil sie im Ergebnis unbegründet ist (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Halten des bezeichneten Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1979). Die Steuer bemißt sich nach dem Hubraum, weil das Fahrzeug ein Personenkraftwagen ist, der durch Hubkolbenmotor angetrieben wird (§ 8 Nr. 1 KraftStG 1979). 1. Daß das Fahrzeug der Klägerin ein Personenkraftwagen ist, ergibt sich aus dem durch Ausfüllen einer Gesetzeslücke gefundenen Recht (Art. 20 Abs. 3 letzter Satzteil des Grundgesetzes -- GG --). Eine Lücke, d. h. eine planwidrige Unvollständigkeit, enthält das Gesetz insofern, als es nicht regelt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, Personen zu befördern und ihnen das vorübergehende Wohnen im Fahrzeug zu ermöglichen, noch als Personenkraftwagen i. S. des § 8 Nr. 1 KraftStG 1979 zu beurteilen sind. a) Das KraftStG 1979 beantwortet diese Frage nicht. Die vordem in § 10 Abs. 2 KraftStG 1972 enthalten gewesene Bestimmung des Begriffs "Personenkraftwagen" ist seit dem 1. Juni 1979 weggefallen (Art. 1 Nr. 6, Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978, BGBl I 1978, 2063, BStBl I 1979, 65). Die Bundesregierung hat von ihrer Ermächtigung, die im KraftStG 1979 verwendeten Begriffe näher zu bestimmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1979), keinen Gebrauch gemacht. b) Auch den "verkehrsrechtlichen Vorschriften", auf die § 2 Abs. 2 KraftStG 1979 verweist für den Fall, daß "nichts anderes bestimmt ist", läßt sich eine Antwort nicht entnehmen. aa) Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der im BGBl Teil III Gliederungsnummer 9231-1 veröffentlichten bereinigten Fassung gebraucht den Begriff "Personenkraftwagen" nicht; es verwendet den Begriff "Kraftfahrzeug" und erläutert ihn (§ 1 StVG, vgl. auch § 4 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -- StVZO --). bb) Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl I 1970, 1565) verwendet zwar den Begriff "Personenkraftwagen" (z. B. in der Vorschrift des § 3 Abs. 3 über die zulässige Höchstgeschwindigkeit), erläutert ihn aber nicht. Gleiches gilt für die Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V) vom 21. November 1978 (BGBl I 1978, 1824). cc) Die StVZO in der im BGBl Teil III Gliederungsnummer 9232-1 veröffentlichten bereinigten Fassung bestimmt in Abschn. A III ("Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen") den Begriff "Kraftomnibus" als "ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit mehr als 8 Fahrgastplätzen" (§ 15d Abs. 1 StVZO). Daraus läßt sich zwar schließen, daß "ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen" ein "Personenkraftwagen" ist (in diesem Sinne die Begründung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes" vom 3. April 1978, BT-Drucks. 8/1679 Seite 19, rechte Spalte, Zeile 16 von unten). Aber daraus läßt sich keine Antwort ablesen auf die hier zu beantwortende Rechtsfrage. Gleiches gilt -- soweit die StVZO in § 23 Abs. 1 letzter Satz vorschreibt, daß im Antrag auf Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug bei der Angabe zur "Art des Fahrzeugs" auch solche Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen zu bezeichnen sind, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t nicht überschreitet und die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als 8 Personen haben, -- soweit die StVZO in der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 2 zu § 23 Abs. 1 letzter Satz vorschreibt, daß Kraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung "Kombinationskraftwagen" zugelassen worden sind, als Personenkraftwagen gelten; (als "Kombinationskraftwagen" wurden in der früheren Fassung des § 23 Abs. 1 Satz 5 StVZO "Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t" bezeichnet, "wenn sie geeignet und bestimmt" waren, "im Innenraum -- mit Ausnahme des für die Mitnahme von Reisegepäck bestimmten Raums -- wahlweise oder gleichzeitig der Beförderung von nicht mehr als 8 Fahrgästen und von Gütern zu dienen", wobei das nach der Bauart vorgesehene Herausnehmen oder Anbringen von Sitzplätzen und das Vorhandensein fest eingebauter Sitze neben dem Führersitz die Eigenschaft des Fahrzeugs als Kombinationskraftwagen nicht berührte), -- soweit die StVZO in der Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 und 2 bei der Regelung, in welchen regelmäßigen Zeitabständen die Halter von Fahrzeugen ihre Fahrzeuge von bestimmten Sachverständigen oder Prüfern untersuchen lassen müssen (z. B. auf Verkehrssicherheit), auch aufführt "Personenkraftwagen ... zur Personenbeförderung nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes" und für diese einen regelmäßigen Zeitabstand von 12 Monaten vorschreibt gegenüber einem Zeitabstand von 24 Monaten bei "Personenkraftwagen allgemein". dd) Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der im BGBl Teil III Gliederungsnummer 9240-1 veröffentlichten bereinigten Fassung enthält zwar eine Bestimmung des Begriffs "Personenkraftwagen". Sie lautet: Personenkraftwagen "sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und ... die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind" (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG). Aber diese Begriffsbestimmung sagt nichts darüber aus, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeug seine Eigenschaft als Personenkraftwagen verliert, wenn es geeignet und bestimmt ist, auch das Wohnen im Fahrzeug zu ermöglichen. Abgesehen davon beschränkt sie sich auf "die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit ... Kraftfahrzeugen" (§ 1 PBefG) und läßt sich infolgedessen nicht ohne weiteres übertragen auf die Beförderung von Personen mit Straßenkraftfahrzeugen "zum privaten Gebrauch", um die es sich im vorliegenden Fall handelt. Dementsprechend gilt z. B. das Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteuerung von Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr, dessen Ziel es ist, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs zu fördern und dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (Gesetz vom 19. Dezember 1960, BGBl II 1960, 2397), nicht für "die Personenbeförderung gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile". 2. Auf die bezeichnete Frage wäre eine Antwort des Normgebers zu erwarten gewesen. Denn dessen aus § 8 KraftStG 1979 erkennbarer Regelungsplan war es, für Personenkraftwagen, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, eine andere Bemessungsgrundlage zu wählen als für andere Fahrzeuge. Bestandteil dieses Regelungsplans war es, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen. Das ist aus den angeführten Vorschriften des § 2 Abs. 2 KraftStG 1979 i. V. m. § 23 Abs. 1 letzter Satz, § 72 Abs. 2 StVZO zu erkennen. Dort hat der Normgeber den aus § 15d Abs. 1 Nr. 1 StVZO abzuleitenden Begriff des Personenkraftwagens erweitert auf sog. Kombinationskraftwagen, d. h. auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben (vgl. die erwähnte Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 8/1679 Seite 19, rechte Spalte, Zeile 6 von unten). Dem Regelungsplan des Normgebers hätte es entsprochen, eine ähnliche Regelung auch zu treffen für die wachsende Zahl sog. Wohnmobile (auch als Reisemobile, Mobilheime, selbstfahrende Wohnwagen, Campingbusse oder Motorcaravans bezeichnet). Hierunter versteht man Kraftfahrzeuge, deren Zweck es ist, Personen nicht nur zu befördern, sondern ihnen auch das (vorübergehende) Wohnen im Fahrzeug und damit eine besondere Art des Reisens zu ermöglichen. Sie unterscheiden sich innerhalb ihrer Gattung wesentlich voneinander, z. B. hinsichtlich ihrer Bauart und Einrichtung, des den Fahrgästen belassenen Bewegungsraumes, des Umrisses ihres Aufbaus, ihrer Geschwindigkeit, ihrer Lenkbarkeit, ihres zulässigen Gesamtgewichts. 3. Die Lücke ist in Analogie zu § 23 Abs. 1 letzter Satz StVZO dahin zu schließen, daß als Personenkraftwagen i. S. des § 8 Nr. 1 KraftStG 1979 auch ein Straßenkraftfahrzeug zu beurteilen ist, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t (2 800 kg) nicht überschreitet und das -- wie im vorliegenden Fall -- nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt ist, bis zu 5 Personen zu befördern und ihnen das vorübergehende Wohnen in dem Fahrzeug zu ermöglichen. 4. Das FA beruft sich für seine abweichende Auffassung zu Unrecht auf das erwähnte Schreiben des KBA. Jenes Schreiben bezog sich erkennbar nicht auf ein Fahrzeug der hier zu beurteilenden Art, sondern auf " Wohnmobile mit mehr als 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht ... hauptsächlich mit LKW-Fahrgestell ..., die hinsichtlich ihres Aufbaus, ihrer Beherrschbarkeit, der Sichtverhältnisse und des Platzbedarfs den LKW ähnlich sind". Nur für Fahrzeuge dieser Art hat das KBA es abgelehnt, sie "allgemein als PKW zu behandeln und das 'Systematische Verzeichnis der Fahrzeug- und Aufbauarten' entsprechend zu ändern". Ich hoffe das konnte die eine oder andere Restfrage beantworten. Big Daddy wenn ich das richtig verstehe, ist das auch bloss ein zitat von auto-blöd, oder?
martin Es steht heute auch in meiner Tageszeitung. Wobei die Betonung auf "vorerst" steht. Hallo fahre einen Chevy Vang G20 im FZS als WOMO deklariert wie werde ich besteuert ? Kann mir jemand eine INFO dazu geben ? Danke rainerchevy,
ein bisschen mühe kannst du dir schon machen, oder? lies zumindest diesen thread mal durch (lass die gerichturteile ruhig weg), dann wirst du (k)eine antwort finden. :) zur zeit gilt: dein wagen wird nach hubraum besteuert, wenn er ein zgg unter 2.8 to hat und nach gewicht, wenn das zgg grösser als 2.8 to ist. die höhe der steuer sollte auch in deinem kfz-steuerbescheid stehen. alles weitere siehe oben. beste grüsse martin Abwarten und Teetrinken? Heute war angeblich in der Zeitschrift CHROM UND FLAMMEN zu lesen, dass auch WOHMOS über 2,8 to von der neuen Steuer betroffen werden. Wenn so wäre, dann brauch ich meins nicht mehr verkaufen, da's keiner mehr nimmt mit 5200 ccm und Euro1. BAVARIAVAN Morgen Womobilistas :razz:
Haben eben in der neuen OFF ROAD folgendes gelesen ( gekürtzt ) In Berlin wird über einen neuen Steuersatz bei Wohnmobilen diskutiert. Danach soll eine Trennlinie bei 3,5 Tonnen gezogen werden, unter 3,5 T Hubraumsteuer, über 3,5T Gewichtsbesteuerung wie bei LKW. Was meint ihr dazu. Einen schönen 4. Advent noch Waldi Hallo Waldi, :razz:
...wird diskutiert! Es wird über soviele Dinge diskutiert und bei den wenigsten kommt hinten auch was raus. Schau mer mal. Hallo
Nachdem es wohl bei Geländewagen durch ist, wurde auch díe höhere Steuer für Womos diskutiert. Laut Verkehrsminister (oder welcher?) angeblich ausdrücklich ausgeschlossen! Aber "was interessiert mich mein Geschwätz von gestern" :wink: Zur Not kann ich mein Womo bis 3,8t auflasten :twisted: Man könnte mal auflasten und mal wieder ablasten, wenn es am billigsten ist. :twisted:
:?: :?: Meins ist serienmässig 3,5t Hallo
Freut mich ja wenn ihr auflasten könnt aber die Masse würde es wieder treffen den die fährt unter 3,5 T.Vermutlich wird da wieder so viel zeredet ,daß am Ende was ganz anderes herauskommt.Warten wir mal ab. Schönen Tag noch Waldi Wahrscheinlich das Ende vieler Wohnmobile.
Andreas Es ist doch bereits bei Wohnmobilen über 3,5 Tonnen identisch zu LKW. Es wird das Gewicht besteuert in Verbindung mit Schadstoffklasse und/oder Geräuschklassen, genau wie bei LKW.
Zur Info: --> Link Genau Mikel, kann ich ein Lied von singen , 6 to , und ist dieses Jahr schon wieder teurer geworden !!! Jetzt 375,80EUR Steuern !
Harald Da komme ich ja richtig günstig davon, obwohl meiner ein wenig mehr Gewicht hat, zahle ich 249,- €. Ich finde das passend, bei meinem Hubraum, würde ich als PKW Besteuerung weitaus mehr zahlen. :?
500 Ois Steuer @Hans Jörg
500 Euronen? ist schon ein Hammer! Was hast Du denn im Fahrzeugschein eingetragen (G? und S?)? Kannst Du das nicht eventuell umschlüsseln?
Ziff 1: SO. KFZ WOHNM. UEB. 2,8 T (Schlüssel: 210500) Ziff 2: MERCEDES-BENZ (Schlüssel: 0708) Ziff 3: 814L (Schlüssel: 71000) Ziff 7: K102/2800 Ziff 8: 5958 Ziff 14: 7020kg Ziff 15: 7490kg Kein G, kein S. Hallo Hans Jörg,
jau, das ist ein Problem. Es ist die 5. und 6. Stelle im Fahrzeugschein bei zu1, dort hast Du eine 00, das bedeutet bei der Berechnung ÜBRIGE, bedeutet höchste Steuer = 500 Euronen. Vielleicht hast Du die Möglichkeit dieses Fahrzeug umzuschlüsseln, werde mal schauen ob ich was rausfinden kann, schick mir mal Deine Fahrzeugident Nr per PM und die Erstzulassung. Kan nix versprechen, aber schaun mer mal. Hallo,
ich zahle für meinen Peugeot, 2,5 l Saugdiesel, 3,1 t die LKW-Steuer von derzeit € 185,00. Ich hoffe.dass dies auch so bleibt. Würde der Motor nach Hubraum besteuert, käme ich bei meinem alten Modell auf € 945,00. Das wäre der Hammer Wolfgang.
Was gefunden? Warte noch auf einen Rückruf von MB (da habe ich mal gearbeitet) Gemach Freunde ! Soeben lief ein entsprechender Beitrag im ERSTEN !
Sowohl Regierung alsauch Opposition planen für 2006 ( natürlich nach der Wahl ) die Einführung der PKW Maut zunächst auf Autobahnen. Schliesslich war eine der Anforderungen an das bestellte Toll-Collect-System die Mautberechnung und Fahrzeugerfassung bei Fahrzeugen bis 200 km/h bei gleichzeitigem Spurwechsel ! Das hört sich nicht nach LKW an ! Es ist also klar , was geplant ist ! Aber es kommt noch dicker ! Ab 2010 ist das Europäische Global Positioning System in Funktion. Dann braucht Toll-Collect die Brücken nicht mehr und die Maut wird generell für alle Fahrzeuge auf allen Strassen möglich (und auch eingeführt), dies sagte der Verkehrspolitische Berater der Bundesregierung in der betreffenden Sendung ! Abgesehen von der Riesen-Abzocke ( wer glaubt schon daran, dass wirklich die KFZ-Steuer abgeschafft wird, schliesslich bekommt die ja das betreffende Bundesland - oder dass die Spritsteuer entsprechend herabgesetzt wird ...) bietet das System Toll-Collect alle Voraussetzungen für den totalen Überwachungsstaat ! Also spätestens 2010 ist Schluss mit lustig ! Freiheit adé ! Da sind KFZ-Steuern wirklich das kleinere Übel ! Und wer mir nicht glauben will, bewahre dies Posting gerne auf ! Wir sprechen uns dann nach der Wahl 2006 bei der Einführung der PKW-Maut wieder ! Harald moin harald,
meine güte, locker bleiben. in italien, frankreich etc. gibts schon längst die pkw-maut auf den autobahnen, was die fahrtkosten dort locker verdoppelt. trotzdem ist meines wissens noch kein franzose verhungert. ich kann dieses "abzocke"-gerede nicht mehr hören. alle wollen am liebsten keine steuern bezahlen, den sprit umsonst, aber im falle eines falles natürlich trotzdem die staatliche infrastruktur in anspruch nehmen. oder hast du deine kinder selbst unterrichtet? ich habe jahrelang kostenlos an deutschen unis studiert und bin heilfroh, dass ich keine studiengebühren von 10.000€/semester oder mehr zahlen musste wie in usa üblich. das geht aber nur mit steuern. die elende geiz-ist-geil-mentalität halte ich für das eigentliche problem hier im lande. bloss kein geld dem staat geben. jeder ist sich selbst der nächste. raus aus allen solidargemeinschaften. private kv ist billiger als gkv? also raus aus der gkv. alles fein, solange man priviligiert und gesund ist. übrig bleiben die, die es sich nicht leisten können. es ist m.e. in ordnung, wenn sich autofahren weiter verteuert. unsere autobahnen sind völlig überfüllt. da freue ich mich über ein steuerndes eingreifen per maut, wenn dadurch die eine oder andere überflüssige spassfahrt entfällt oder sich mal wieder mehr als ein oder zwei personen in einen wagen setzen. oder wieder mehr güter mit der bahn transportiert werden, weil die maut die subventionierung des schwerlastverkehrs durch die geringere mineralölsteuer auf diesel ein bisschen reduziert (aber bei weitem nicht aufhebt). und was die kfz-steuer angeht, so ist auch diese steuer letztlich bloss teil der lkw-subventionierung und gehört meiner ansicht nach abgeschafft und auf die mineralölsteuer umgelegt. damit ist dann diesel so teuer wie benzin (siehe schweiz) und jeder zahlt nach kilometer- bzw verbrauchsaufkommen. so, das war ein kleiner rundumschlag. musste mal raus. beste grüsse martin
Super, thx!
LKW-Subventionierung - sag das einem Spediteur - der kommt vor lachen nicht in den Schlaf!
Hallo Martin, sehr gut, viel wahres dran, was Du schreibst. Ich würde noch eines ergänzen: Alle schimpfen immer auf Lobby..... und übersehen dabei - das sie auch einer Lobby angehören ...... Seekater Junge junge wenn ich so sehe wo mein Beitrag hingeführt hat tz tz tz
Trotzdem einen schönen Tag Waldi |
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