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Was die Süddeutsche da schreibt ist doch nicht das was als Beschlußvorlage (TOP 13) im Bundestag heute war lt. der Bundestagshomepage...
In der Beschlußvorlage stand nur etwas über Gewichtsbesteuerung. Die Meldung der Süddeutschen kann nicht stimmen meine ich.... :?: die übertragung auf phönix. leider hat zum schluß die kommentarin reingequasselt.
gruß peter Hallo Rallamann,
Du hast es genau richtig verstanden. Wir müssen jetzt nur noch auf den Beschluss warten. Der ist noch nicht ge'pdf't worden und wird sicher alsbald nachgereicht. Interessant ist, dass es eine komplette Neufassungs geben wird (also keine einfache Änderung etc). Das bedeutet: Es wird wieder dauern, bis neuer Antrag verfasst und im Bundesrat zur Entscheidung steht. Warum wird der Antrag komplett neugefasst? Dies kann ohne den Kontext der Bundesratdiskussion nicht gesagt werden. Es kann (vorsichtig formuliert) zwei Dinge bedeuten: 1. Positiv: Die Idee mit der Gewichtbesteuerung für Womos (Antrag NRW) ist nicht vom Tisch, sonst hätte man den bestehenden Antrag lediglich geändert. 2. Negativ: Die im NRW Antrag geschaffenen Ausnahmen (es sind ja nicht nur Womos ausgenommen, sondern auch Pritschenwagen etc) waren dem Bundesrat zu weitgefasst oder schwammig in ihrer Abgrenzung zu den nach Hubraum zu besteurnden Fahrzeugen, sodass nun nochmals die Kategorien überdacht werden. Dies kann im Ergebnis positiv als auch negativ für Womos ausfallen. Ich persönlich tendiere zu Version 2. allerdings mit positiven Ausgang für Womos. Die Diskussionen der letzten Monate in der Öffentlichkeit zum Thema Wohnmobile und Hubraumbesteuerung waren m.E. in ihrer Sache so bestimmend, dass es den politischen Vertretern schwer fallen sollte, die Womos der Kategorie SUV etc zuzuordnen. Dies ist allerdings eine persönliche Einschätzung. Wir werden sehen... Na Peter
OK, aber wie hast Du es denn nun verstanden? "in eigener Sache" :D
Mein Hinweis auf TOP 54 bezog sich auf ein Posting von Dakota (ungefähr 2 Seiten zuvor). hi mike
verträgt dein mailspeicher 2,7 mb? ich hab ihn klein gemacht als web video, schlechte qualität. aber zum meinungsbilden sollte es reichen. gruß peter Klappt, habe es mir gerade heruntergeladen. dann müßte es auch für die kleine grüne insel mit modem klappen :razz:
gruß peter Danke, geladen, kann ich mir aber erst nachher anschauen. tja, das wars dann wohl.......... )
theoretisch ja ...(gerade angetestet) praktisch jedoch lade ich mir keine 12 Minuten lang ein Debatte herunter die mich nicht betrifft :D Aber ich gehe mal davon aus, dass es nach 12 Minuten dann auch funktionieren wuerde hassu fein gemacht !! :zustimm: dabei hab ich extra für dich 2 stunden gerendert damit du es auch beurteilen kannst!!!!!!! :D
gruß peter
du wirst hiermit wohl Recht behalten :? Danke für den Download. Im Zusammenhang mit dem Video aus dem Bundesrat kann folgendes gesagt werden:
1. Die von uns allen gewünschte steuerliche Begünstigung von Womos ab 2,8T ist vom Tisch. D.h. die bisherige Regelung wird es ab 2006 nicht mehr geben. Die schon von vielen Landratsämtern verschickten höheren Steuerbescheide für 2005 sind daher nicht gültig. Für 2005 und früher bleibt also alles beim alten. Ab 2006 ändert sich der Womo Status. 2. Ab 2011 werden ALLE Womos nach Hubraum bzw. Schadstoffklasse besteuert. Allerdings werden die Steuern um 20% niedriger sein als für ein vergleichsweisen PKW o.ä. D.h. wenn man ab 2011 für sein Wohnmobil (egal wie schwer) 1.000 Euro Steuern zahlen muss, da dies der offizielle Satz für Hubraum und Schadstoffklasse ist (der eben auch für einen PKW mit selben Hubraum und Schadstoffklasse gilt), so zahlt der PKW Besitzer 1.000 Euro, der Womo Besitzer 800 Euro. 3. Für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 gilt eine Übergangsregel: Hierbei gilt was in Nr. 2. steht, allerdings mit einer Begünstigung von 60-40% Man kann also davon ausgehen, dass man für 2006 einen Steuerbescheid für sein Womo mit Berechnung nach hubraum und Schadstoffklasse bekommt (wie beim PKW) minus ca. 60%. Interessanterweise gelten diese Regeln jetzt tatsächlich nur noch für Womos. Alle anderen Fahrzeuge (Pickups, Pritschen etc), aufgelastet oder nicht, werden ab 2006 dann voll besteuert. Zusammenfassend kann man sagen: ab 2006 existiert in Deutschland (und damit überall auf der Welt) keine PKW Klasse mehr zwischen 2,8-3,5 Tonnen, die nach gewicht besteuert wird. Es gibt dann nur noch PKW und in der nächsten Stufe LKW ab 3,5T. Damit ist auch der beitrag in der Süddeutschen korrekt. Hat jemand von Euch etwas anderes in der Bundesratdiskussion verstanden? in einem anderen forum hat jemand den beschluß als mail erhalten.
DER BESCHLUß IST ANGENOMMEN gruß peter
Nö, es gibt Fahrzeuge der Klassen M, M1,M2,M3, N,O usw.... :wink: Ein LKW (Klasse N) kann auch 1,5to haben :D
Und wo ist die Kopie für uns 8) 8) 8) :?: Und damit ist die Aussage auf der Internetseite des Bundesrates definitiv falsch!
Nicht mal das können die!!!! @dakota
weiß nicht ob ich das darf...... schau mal camperl... gruß peter So nochmal zur Information:
Einbringen einer Neufassung bedeutet, das der Gesetzentwurf in einer Neufassung in den Bundestag eingebracht wird. Hier Gesamttext des Beschlusses: +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Der Bundesrat hat in seiner 818. Sitzung am 21. Dezember 2005 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a und 2b eingefügt: „(2a) Als Personenkraftwagen im Sinne des § 8 Nr. 1 gelten auch: 1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge, die der Klasse N1, Aufbauart BB, nach Anhang II C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraft-fahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) entsprechen mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; 2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten; 3. Fahrzeuge, die als sog. Büro- oder Konferenzmobile straßenverkehrs-rechtlich zugelassen sind; 4. sog. Pick-up-Fahrzeuge, die der Klasse N, Aufbauart BA, nach Anhang II C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates entsprechen; 5. Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Voraussetzung bei den Fahrzeugen im Sinne der Nr. 1 bis 4 ist, dass die genannten Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. (2b) Als andere Fahrzeuge im Sinne des § 8 Nr. 2 gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.“ 2. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Die Steuer bemisst sich für Wohnmobile im Sinne des § 2 Abs. 2a Nr. 5 mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nach § 8 Nr. 2 und ab 1. Januar 2006 nach § 8 Nr. 1. Die Steuer, die sich bei Anwendung der Steuersätze nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis f ergibt, ermäßigt sich in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 für Wohnmobile im Sinne des § 2 Abs. 2a Nr. 5 mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t bis 3,5 t um 40 vom Hundert und über 3,5 t um 50 vom Hundert. Sie ermäßigt sich für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 für Wohnmobile im Sinne des § 2 Abs. 2a Nr. 5 mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t bis 3,5 t um 25 vom Hundert und über 3,5 t um 30 vom Hundert. Ab dem 1. Januar 2011 bemisst sich die Steuer für Wohnmobile im Sinne des § 2 Abs. 2a Nr. 5 mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t unter Anwendung der Steuersätze nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis f und ermäßigt sich um 20 vom Hundert." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft. Begründung I. Allgemeines Auf der Grundlage der bis 30. April 2005 geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO und der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Begriffsdefinition „Kombinationskraftwagen“ waren bisher bestimmte Fahrzeugarten als „andere Fahrzeuge“ im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln und demgemäß nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern. Dies galt insbesondere für folgende Fahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t: - Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Mehrzweckfahrzeuge, Großraum-Limousinen, Kleinbusse und bauartähnliche Fahrzeuge (z. B. sog. Vans) - vgl. BFH-Urteile vom 31. August 1998, BFH/NV 1998, 1264 und BStBl II 1998, 487 -, - Wohnmobile - vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 1984, BStBl II 1984, 461 -, - sog. Büro- oder Konferenzmobile, - sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine. Durch Artikel 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl. I S. 2712) wurde die für die bisherige kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung relevante Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1. Mai 2005 aufgehoben. Diese Bestimmung wurde 1969 lediglich zur verkehrsrechtlichen Klarstellung eingeführt, damit auch „Kombinationskraftwagen“ bis einschließlich 2,8 t bei Überholverboten mit dem Zusatz „ausgenommen Personenkraftwagen“ ausgenommen waren. Sie ist im Verkehrsrecht seit langem überflüssig, weil daran keine Rechtsfolgen mehr geknüpft sind. Sie steht außerdem nicht mehr im Einklang mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften. Bei der Weiterentwicklung der Besteuerung für die in Frage stehenden Fahrzeuge lässt sich der Bundesrat insbesondere von folgenden Erwägungen leiten: - Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Finanzämter an die verkehrs-behördliche Einstufung von Fahrzeugen rechtlich nicht gebunden (BFH-Urteil vom 29. April 1997, BStBl II 1997, 627). Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich nach den objektiven Beschaffen-heitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BFH-Urteil vom 1. August 2000, BStBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 5. Mai 1998, BStBl II 1998, 489). - Die Rechtsprechung lässt erkennen, dass eine kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als Personenkraftwagen auch davon abhängig ist, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs (BFH-Urteil vom 8. Februar 2001, BStBl II 2001, 368). - Für Wohnmobile gelten Besonderheiten. Wohnmobile werden sowohl verkehrsrechtlich als auch nach der Richtlinie 70/156 EWG als Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M mit besonderer Zweckbestimmung angesehen. II. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) Zu Nummer 1 Zu § 2 Abs. 2a Nr. 1 Insbesondere für schwere Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und ähnliche Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t ergaben sich - im Vergleich zu bauartgleichen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t - erhebliche kraftfahrzeugsteuerliche Vorteile, da für diese Fahrzeuge nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen, sondern die in der Regel deutlich günstigere Besteuerung nach dem zulässigen Gesamt-gewicht zur Anwendung kam. Eine derart unterschiedliche steuerliche Behandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die verkehrsrechtlich als Fahrzeugklasse M1, Anhang II A Nr. 1, der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) zugelassenen Fahrzeuge sind mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 30. April 2005 aufgrund der verkehrsrechtlichen Behandlung und dem von der Rechtsprechung entwickelten Kriterium der objektiven Beschaffenheit wie Personenkraftwagen zu besteuern. Die Vorschrift erfasst – auch zur Vermeidung von Steuerumgehungen - Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge, die der verkehrsrechtlichen Fahrzeug-klasse N1, Aufbauart BB, nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) entsprechen, die nach den kraftfahrzeug-steuerlich relevanten objektiven Beschaffenheitsmerkmalen (Bauart, Einrichtung und Erscheinungsbild) als Personenkraftwagen anzusehen sind. Die genannten Fahrzeuge sind aber nur dann nach § 8 Nr. 1 KraftStG zu besteuern, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche der Fahrzeuge. Der Begriff „Geländefahrzeug“ ist im Einzelnen in Anhang II A Nr. 4 der genannten Richtlinie geregelt. Zu § 2 Abs. 2a Nr. 2 Nach Maßgabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) sind als Personenkraftwagen der Klasse M1 auch sog. Mehrzweckfahrzeuge (andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) anzusehen. Derartige Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter folgenden Voraussetzungen nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizieren: a) Die Fahrzeuge haben außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze. b) Zusätzlich muss folgende Bedingung erfüllt sein: P - (M + N x 6Cool > N x 68 Dabei bedeuten: P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg, M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg, N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz. Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es sachlich gerechtfertigt, solche - nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende - Mehrzweckfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Als Mehrzweckfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Vans) in Betracht kommen. Zu § 2 Abs. 2a Nr. 3 In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Fahrzeuge, die als sog. Büro- oder Konferenzmobile straßenverkehrsrechtlich zugelassen sind. Für diese Fahrzeuge bestehen keine bindenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen, die den Aus-stattungsumfang festlegen. Dies erleichtert ausschließlich kraftfahrzeugsteuerlich motivierte Fahrzeugumbauten. Die sog. Büro- oder Konferenzmobile haben in der Regel Pkw-typische Beschaffenheitsmerkmale und sind häufig mit Großraum-Limousinen bauartverwandt. Es ist daher sachgerecht, derartige Fahrzeuge nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien zu besteuern, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Zu § 2 Abs. 2a Nr. 4 Bei sog. Pick-up-Fahrzeugen überwiegen die Pkw-typischen Beschaffenheits-merkmale, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Nach der bisherigen gefestigten Recht-sprechung des BFH sind solche Fahrzeuge (bis 2,8 t) unter der genannten Voraussetzung demgemäß als Personenkraftwagen zu besteuern (Urteil vom 8. Februar 2001, BStBl II 2001, 368). Es ist daher gerechtfertigt, sog. Pick-up-Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen einzustufen, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Diese Voraussetzung ist in der Regel bei sog. Pick-up-Fahrzeugen mit Doppelkabine erfüllt, nicht dagegen bei entsprechenden Fahrzeugen mit Einzelkabine. Zu § 2 Abs. 2a Nr. 5 Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M mit besonderer Zweckbestimmung. Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesentliche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen einzustufen. Der Tatsache, dass es sich bei Wohnmobilen um Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung handelt, wird durch den vorgesehenen besonderen Steuertarif für Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t Rechnung getragen. Für Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t ist ein solcher besonderer Steuertarif nicht vorgesehen, weil bei diesen Fahrzeugen die Bedeutung der besonderen Zweckbestimmung, insbesondere die Nutzung zu Wohn- und Campingzwecken, weniger ausgeprägt ist und bereits bisher die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen zur Anwendung kam. Zu § 2 Abs. 2b Bei den von der Vorschrift erfassten Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) handelt es sich um Fahrzeuge, bei denen - wie bisher - eine Gewichtsbesteuerung nach § 8 Nr. 2 gerechtfertigt ist. Zu Nummer 2 Zu § 9 Abs. 1a Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t werden für das Jahr 2005 noch nach Gewicht besteuert (§ 8 Nr. 2 KraftStG). Der besondere Steuertarif für Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t (vgl. Begründung zu § 2 Abs. 2a Nr. 5) sieht in den Jahren ab 2006 für diese Fahrzeuge den Ansatz pauschalierter Abschläge auf die Pkw-Steuer vor. Hierzu wird die Steuer, die sich aufgrund des jeweiligen Hubraums und Emissionsverhaltens bei Anwendung der Steuersätze nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis f ergibt, um bestimmte Vomhundertsätze ermäßigt. Die Höhe dieser Abschläge ist dabei je nach verkehrsrechtlich zulässigem Gesamt-gewicht wie folgt gestaffelt: zulässiges Gesamtgewicht Abschlag (in Prozent) über 2,8 t bis 3,5 t 40 in 2006 bis 2008, 25 in 2009 und 2010 sowie ab 2011 dauerhaft 20 über 3,5 t 50 in 2006 bis 2008, 30 in 2009 und 2010 sowie ab 2011 dauerhaft 20 Die Abschmelzung der Abschläge soll besonderen Härten bei solchen Wohnmobilen Rechnung tragen, die aufgrund der bisherigen nicht hubraum- und emissionsbezogenen sog. Gewichtsbesteuerung nach § 8 Nr. 2 KraftStG ohne Berücksichtigung der Schadstoffemission besteuert wurden. Stufenweise erfolgt der Übergang zur ausschließlich hubraum- und emissionsbezogenen Pkw-Besteuerung nach § 8 Nr. 1 KraftStG. Die Halter dieser Wohnmobile haben damit ausreichend Zeit, sich auf die geänderte Kraftfahrzeugbesteuerung einzustellen. Der besonderen Zweckbestimmung der Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t wird ab dem 1. Januar 2011 durch einen Abschlag von 20 v.H. auch weiterhin Rechnung getragen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft. Es handelt sich um eine unechte Rückwirkung, da die steuerlichen Folgen der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO für die im Gesetz genannten Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t seit Verkündung der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) im November 2004 allgemein bekannt sind. Die Fahrzeughalter konnten insoweit nicht auf eine fortgesetzte allgemeine Anwendung der bisherigen Finanzrechtsprechung über den 1. Mai 2005 hinaus vertrauen. Der Gesetz-entwurf wurde zudem vor dem 1. Mai 2005 in den Bundesrat eingebracht. ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Damit war es dass, nur als Tipp für diejenigen die knapp unter 3,5t liegen, es wird Zeit aufzulasten :D also fallen die Chancen auf steuergünstige Wohnmobile genau so stark, wie die Premiere Aktien ![]() Und was soll das hier schon wieder sein ?
--> Link damit hast du die sprachlosigkeit aufgehoben :D
gruß peter @ gorm
In dem Zitat steht "heute (29.04)", das war also seinerzeit im Wahlkampf und ist mehr als von gestern @oldi,
DANKE für das Video! Huch, stimmt. Habe ganz das Datum und damit auch regierenden "Volksvertreter" übersehen.
Aber jetzt sind ja angeblich die guten dran... also alle womos abmelden?!
und die doppelkabinen einstampfen ich brüte immer noch über diesem sch... gesetzestext Tja, so wird es wohl in nächster Zeit viele gebrauchte Wohnmobile für wenig Geld auf dem Markt geben...
Ein Wohnmobil auflasten auf 3,5 Tonnen bringt nur anfänglich etwas mehr Prozent Begünstigung. Bringt also auch nicht wirklich etwas. Hat sonst jemand eine Idee? Wenn ich es recht sehe werden nur noch LKWs ab 3,5T nach Gewicht besteuert. Richtig? Alle anderen möglichen Kombinationen sind ab jetzt Hubraum-Schadstoff besteuert!?! es gibt eigentlich nur 2 möglichkeiten
1. die justiz weist die politik-c..... in ihre schranken 2. ihr schaut euch in eurer verwandschaft um ob da nicht einer aG-H-oder BL hat. den rest überlasse ich euch. :D achso die dritte: IHR ZAHLT 8) gruß peter
:gruebel: :nixweiss:
Ich würde sagen......noch alles offen!!!! Nochmal für alle, die es vorher nicht gelesen haben.
Einbringen einer Neufassung bedeutet das das Gesetz in der jetzigen Neufassung erneut in den Bundestag eingebracht wird. Da das Gesetz schon mal im Bundestag war und abgelehnt wurde heißt es: "Einbringen einer Neufassung! Nichts noch offen, ausser der Bundestag lehnt wieder ab, und das glaube ich nicht. Habe es auch falsch interpretiert und mir Infos eingeholt. naja der Bundesrat hat dem zugestimmt. Der Bundestag wird bei der Sitzverteilung und aufgrund der Stimmung in der Bundesregierung wohl nicht dagegen stimmen. Also ich denke, politisch ist das Gesetz bzw. die Gesetzesänderung so gut wie durch. Interessant wäre die juristische Sicht der Dinge. Es wird auch sicher jemand klagen, aber die Begründung des Gesetzes ist ziemlich eindeutig. Ich denke nicht, dass ein Richter in einem Landgericht sich dagegen ausspricht.
Oder mal hier nachgefragt: was ist denn das Argument GEGEN die Angleichung der Womos an PKWs? Ich habe die neue Steuer einmal mit meinem Transit Selbstausbau So.KFZ Wohnmobil über 2,8 Tonnen nachgerechnet (Diesel, 2496 cm3, Schlüsselnr 31). Bisher zahle ich 172 Euro. Mit Abschlag (40%) 232 Euro bis 2008 und ab 2011 (20%) dann 309 Euro. D.h. 60 bzw. 137 Euro mehr/Jahr.
fein bei mir sind es von 172 bis 2490 (ca) das ist schon etwas mehr. da will ich nicht warten. besser wird es nicht. ich frage mich was die alten setra busse machen. das ist doch dann sondermüll. ähhh 2490 Euro Steuern??? Wie groß ist Dein Motorblock???? nicht jeder fährt mit 2,8 liter rum, ich denke mal 6,5 l chevy motor. Morgens,
wenn ich es richtig verstehe, ist es dann demnächst sinvoll sein Wohnmobil als PKW zuzulassen, bezahlen muß ich dann fast das gleiche, aber ich darf damit dann auf PKW Parkplätzen stehen!?! . Ich bin mal gespannt wie sich das Entwickeln wird. Aber dafür dürfte man dann zukünftig fast überall stehen. Das könnet sich Rechnen, da PKW Parkplätze Nacht oft kostenfrei sind. Mal gespannt ob jemand gegen das Gesetz vorgehen wird. Der ADAC Mitarbeiter heute am Telefon meinete eventuell eine Sammelklage, da Wohnmobile nicht wie PKW genutzt werden. Mal schauen. da fällt mir grad ein - Norbert hatte mal geschrieben, daß er sich an einer Klage beteiligen würde. Andere meinten, man müsse einen Anwalt suchen.
Warum klären wir nicht mal, wer alles eine Klage mit welchem Betrag unterstützen würde - und veröffentlichen das. u.U. kommen die Anwälte dann ganz von allein..... :D verkehrsrechtlich und steuerrechtlich sind 2 paar verschiedene schuhe, versuch es ruhig, zu parken, ein knöllchen ist dir gewiss.
wetten?! gruß peter Hallo zusammen,
tja, der Zug ist wohl abgefahren !!! :ooo: :ooo: In einigen anderen Foren bekommen Mitglieder, Mails von der Pressestelle des Bundesrates. Bundesrat hat zugestimmt. "Einbringung einer Neufassung" in den Bundestag, richtig aufgeklärt Mauimeyer, die werden natürlich zustimmen und wir müssen zahlen. :evil: Schreiben wir doch jeder unserem Bundestagsabgeordnetem eine "Dankesmail", mehr wird wohl nicht mehr gehen. :ooo: :ooo: selbstverständlich! klagen!
(das liegt in der Natur der Sache, daß erstmal ein Gesetz da sein muß, bevor man dagegen vorgehen kann) :wink: Hallo zusammen,
ich bin da nicht ganz so optimistisch wie Ihr, aber probieren muss man es auf jeden Fall !!!!!!!!! wenn mir mal jemand auch nur ein gutes Argument nennen könnte, welches einen Richter davon überzeugt, dass Wohnmobile anders besteuert werden sollten. Wäre schön, wenn es so eines gäbe, aber ich befürchte, es ist auch juristisch nichts zu machen (das schreibt einer, der Jura studiert hat...). |
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