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Mein Vorschlag:
Wir gründen in Schaffhausen ein Wohnmobilvermietungsfirma. Jeder bringt sein NEUES Wohnmobil ein. - Er spart damit in Deutschland die Mehrwertsteuer. - 11% ist die Steuer in der Schweiz - Er spart an der Fahrzeugsteuer - Er kann mit Wechselkennzeichen fahren und der deutsche Fiskus schaut in die Röhre. Die machen mit Steuern für das gemeine Volk so lange, bis sich keiner auch nur noch ergend einen fahrbahren Untersatz leisten kann. Freie Fahrt für Millionäre. Hallo Michael
Das ist die momentan gültige Tabelle für über 3,5to. Mein Frankia zB. war mit 3,85to billiger als mein jetziges mit 3,5to. So, gestern hab ich meinen Steuerbescheid für meinen Landrover Defender bekommen, der wird ja jetzt auch nicht mehr nach Gewicht (über 2,8to) besteuert.
Is nicht so schlimm geworden, nach Gewicht hatte ich 129 € gezahlt, nun sind es 172 €. Da reg ich mich nicht auf :razz: zu Ihrer Anfrage vom 14.02.2005 nehme ich wie folgt Stellung:
Nach derzeitigem Wissensstand wird sich an der Besteuerungform nach dem zulässigen Gesamtgewicht für SO: KFZ Wohnmobile über 2,8 t nichts ändern. Ab dem 01.05.2005 sollen lediglich die sogenannten Kombinationskraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t abweichend von der bisherigen Gewichtsbesteuerung nach dem Emissionsverhalten (Hubraumbesteuerung) besteuert werden. Derzeit liegen dem Finanzamt aber noch keine Verwaltungsanweisungen vor. Mit freundlichen n Im Auftrag Mal sehen was daran ab 1.5.2005 noch wahr ist... Hallo Andrea,
da die geplante Verordung noch nicht beschlossen ist, können auch keine neuen Steuerbescheide ausgestellt werden. Warte Deine Post im Mai / Juni 2005 ab. :cry: :cry: Meinen Steuerbescheid hatte ich letzte Woche auch erhalten. ( Toyota LC )Keine Änderungen zum Vorjahr. Meine persönliche Meinung ist, dass das die 3,5 Tonnen - Regelung in den entsprechenden Gremien favorisiert wird. Deinen LR kannst Du sicherlich auf 3,501 Tonnen auflasten. Viel Spass bei Deinen Touren. Martin Überings habe ich gerade gelesen, dass im wohnmobilforum das Wort "Steuer" auf dem Index steht. Hat dort wohl Überhand genommen :?: :)
Wir sollten wohl erst mal abwarten, was überhaupt passiert.
Hallo Michael, die ist doch sehr übersichtlich, die Tabelle. Sie entspricht genau dem von mir vorher ausgegrabenen Gesetzestext bei Juris. Übersichtlicher geht es kaum ( wenn man von den verschiedenen Einstufungen nach Schadstoff- und Geräuschklasse mal absieht) ! Harald Hallo Dirk,
willst du dich damit aus der Kraftfahrzeugsteuerpflicht rausmogel? jau! Kuhsteuer gibt´s noch nicht - und unser nächster Hund wird auch kein Hund mehr - da besorg ich mir ´nen Wolf. Der sieht aus wie ein Hund, benimmt sich wie ein Hund - is aber keiner. Also gibt´s auch keine Hundesteuer :D fRaUaM Womo-Steuer gibt es auch noch! :) hallo,
heut stand hier in der Zeitung, dass VW Russfilter-Nachrüstsätze für ca 500€ herausbringen will, mit denen die Diesel umgerüstet werden können. Sollte es Abgas-Schadstoffbezogene Steuer werden, dann könnte dies ein interessanter Ansatz sein, wo die anderen Hersteller ja wohl bald nachziehen müßten. Es stand leider nicht dabei, ob dann damit Euro-4-Standard erreicht wird. hallochen,
ich stelle mal rein, was mir a) das Finanzamt Fürth geschickt hat, und b) das Bayerische Staatsministerium der Finanzen zu a) Betreff: Re: KFZ-Steuer, Neuregelung ab 01.04.2005 Sehr geehrter Herr , ich möchte Ihnen kurz auf Ihr Schreiben antworten. Leider können wir diesbezüglich noch keine konkrete Aussage machen, weil dieses Gesetz noch nicht einmal verabschiedet wurde, d.h. wir können auch nur diverse Aussagen aus den Medien entnehmen. Nach Rücksprache mit der Oberfinanzdirkektion Nürnberg sollte diese Gewichtsversteuerungs-Änderung ab 01.05.2005 in Kraft treten. Auch Kollegen aus anderen Finanzämtern bezweifeln - wie wir auch -, dass dies überhaupt aus zeitlichen Gründen kaum möglich sein dürfte. Das etwas geplant ist steht fest. Nur in welcher Form dies sein wird, wurde uns gegenüber noch nicht eingehend erörtert. Ich kann Sie nur vertrösten und Sie bitten, uns nochmal Ende April zu kontaktieren, in der Hoffnung, bis dorthin konkretere Aussagen geben zu können. MfG zu b) Sehr geehrter Herr , die von Ihnen angesprochene Besteuerung von Wohnmobilen ist derzeit wie folgt geregelt: a) Wohnmobile mit bis zu acht Fahrgastplätzen und einem zulässigen Gesamtge-wicht bis 2,8 t sind als Pkw einzustufen und gemäß § 8 Nr. 1 des Kraftfahr-zeugsteuergesetzes (KraftStG) nach dem Hubraum und den Schadstoffemissio-nen zu besteuern. b) Entsprechende Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sind demgegenüber den „anderen Fahrzeugen“ i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG zuzurechnen, die - wie z. B. Lkw - nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu be-steuern sind. Grundlage für diese Sachbehandlung ist die Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen“ in § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach dieser Vorschrift sind als Pkw auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t anzusehen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwie-gend der Beförderung von Personen oder von Gütern zu dienen, und die außer dem Fahrersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben (Kombinations-kraftwagen). Entsprechende Kombinationskraftwagen über 2,8 t sind dagegen nicht als Pkw, sondern als „andere Fahrzeuge“ i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG (Ge-wichtsbesteuerung) zu qualifizieren. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung gelten diese für Kombinationskraft-wagen maßgebenden Besteuerungskriterien sinngemäß - unter Berücksichtigung der 2,8 t-Grenze - auch für Wohnmobile. Diese differenzierte steuerliche Sachbehandlung führt bei Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t - im Verhältnis zu Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t - zu einem erheblichen Steuervorteil, da der Steuertarif auf der Grundlage der Gewichtsbesteuerung (im Vergleich zur Hub-raumbesteuerung) in der Regel zu einer deutlich niedrigeren Steuerbelastung führt. Die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 02.11.2004 (BGBl I S. 2712) sieht nunmehr eine Aufhe-bung der Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO vor; diese Rechtsänderung wird am 01.05.2005 in Kraft treten. Ab 01.05.2005 ist demgemäß eine Besteuerung von Wohnmobilen unter Berücksichtigung der genannten 2,8 t-Grenze i. S. des § 23 Abs. 6a StVZO aus Rechtsgründen nicht mehr möglich. Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO entfällt die - für die kraftfahrzeugsteu-errechtliche Beurteilung relevante - verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung „Kom-binationskraftwagen“. Diese Rechtsänderung hat nach Auffassung des Staatsminis-teriums der Finanzen zur Folge, dass - Wohnmobile über 2,8 t künftig (ab 01.05.2005) nicht mehr als „andere Fahrzeu-ge“ i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG (Gewichtsbesteuerung) beurteilt werden können und - demgemäß - wie entsprechende Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtge-wicht bis 2,8 t - als Pkw (nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen) zu besteuern sind (§ 8 Nr. 1 KraftStG). Die derzeitige Gewichtsgrenze von 2,8 t steht im Widerspruch zum europäischen Verkehrsrecht und wird gerade auch aus diesem Grunde aufgehoben. Es wäre sys-temwidrig und letztlich willkürlich, diese gemeinschaftsrechtswidrige Gewichts-grenze nachträglich im Steuerrecht wieder einzuführen. Für Wohnmobile gibt es im Übrigen Möglichkeiten, die Steuerbelastung deutlich zu verringern. So ist z. B. bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens die Steuer nicht je-weils für ein volles Jahr, sondern lediglich für die individuelle Gültigkeit des Kenn-zeichens zu entrichten. Die in Frage stehenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Konsequenzen können nur bundeseinheitlich umgesetzt werden. Derzeit werden die sich aus der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ergebenden kraftfahrzeugsteuerlichen Rechtsfolgen durch die obersten Finanzbehörden der Länder eingehend geprüft. Diese Prüfung ist zur-zeit noch nicht abgeschlossen; erst nach Abschluss dieser Prüfung lässt sich konkret beurteilen, wann und wie die Neuregelung für Wohnmobile verwirklicht wird. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich Ihnen derzeit insoweit eine abschließende Aus-kunft nicht geben kann. Mit freundlichen n gez. Dr. Marhofer-Ferlan Ministerialrätin Schönes WE dieter (alles fließt :) :blah:
damit meine ich aber nicht einsfox - sondern Frau Ministerial-Dingsda
gefällt mir gut auf den ersten Blick !! Hallo Jungs und Mädels,
ich les' hier zwar schon einige Zeit mit - hab' mich aber noch nicht vorgestellt: Ich fahre ein MB100 Womo und einen 1982er Landcruiser BJ (das ist der mit den runden Kotflügeln und in 5m langer Ausführung) als original Special - Mobils - Umbau. In der Steuerangelegenheit, H- Kennzeichen etc. bin ich recht intensiv befasst. Beim 'H' müsst ihr - um es zu bekommen z.B. drauf aufpassen dass evtle. Umbauten älter als 20 Jahre sind - sonst isses Essig. Nachträgliche Womoumbauten, z.B. auf Basis von Ex - Post - Lkw sind oft schwierig als 'historisches Kraftfahrzeug' durchzusetzen. (Quelle: --> Link ). Die Krux eben bei meinem einst sündeteueren Original - Womo -Landcruiser ist z.B. dass ich ihn ja als 2/3 - Sitzigen 'LKW' zulassen könnte - aber in 7 Jahren kann ich dann Womo und 'H' vergessen... Ansonsten wünsch' ich euch viel Glück - lasst euch keine grauen Haare wachsen - wird am Ende halb so wild kommen wie's einige Ökofanatiker gerne hätten. viele Markus p.S.: ERGÄNZUNG vom 09.03.05: nachlesen könnt ihr das z.B. hier: --> Link
Hallo , da kann ich euch folgende Seite wärmstens empfehlen : --> Link Es gibt da ausser Russfiltern zu erschwinglichen Preisen auch das sogenannte TR2 Upgrade Kit (Preis ca. 120 EUR) für Benziner, um diese von Euro1 auf Euro2 aufzurüsten ! Auch hier ergibt sich eine interressante Steuerersparnis ! Harald :D Hallo,
heute lag in meiner Post diese Schreiben von der Staatskanzlei in Rheinland-Pfalz: Sehr geehrter Herr Fxxx, Ministerpräsident Kurt Beck dankt Ihnen für Ihren Brief vom 10.2.2005. Er hat mich gebeten, Ihnen zu antworten. Auf Nachfrage beim zuständigen Ministerium der Finanzen wurde mir mitgeteilt, dass durch die 26. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Vorschrift des § 23 Abs. 6a STVZO zum 1. Mai 2005 aufgehoben wird. Diese Vorschrift beinhaltet eine maßgebende Gewichtsgrenze von 2.8 t zulässiges Gesamtgewicht. Unter Berücksichtigung dieser Gewichtsgrenze werden die Kombinationskraftwagen (einschl. Wohnmobile) mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2.8 t bisher als Pkw nach Hubraum und Schadstoffemissionen besteuert, während Fahrzeuge mit einem darüber liegenden zulässigen Gesamtgewicht als andere Fahrzeuge i. S. des § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) der – meist günstigeren- Gewichtsbesteuerung unterliegen. Nach Wegfall des § 23 Abs. 6a STVZO beantwortet sich die Frage der Einordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder als anderes (gewichtsbesteuertes) Fahrzeug nach der verkehrsrechtlich maßgebenden Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.2.1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr: L 42 S.1). Anhang II A Nr. 5.1. dieser Richtlinie definiert ein Wohnmobil als Fahrzeug der Klasse M (Pkw) mit besonderer Zweckbestimmung, das über bestimmte Ausstattungsmerkmale verfügt. Diese verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung ist für die Besteuerung eines Wohnmobiles nach Hubraum und Schadstoffemissionen ab 1. Mai 2005 maßgebend, wenn das Kraftfahrzeugsteuerrecht bis dahin keine davon abweichende eigenständige Einordnung dieser Fahrzeuge als andere (gewichtsbesteuerte) Fahrzeuge vornimmt. Auf Arbeitsebene wurde ein Gesetzentwurf erarbeitet, dem die Verkehrssteuerreferatsleiter der anderen Bundesländer mehrheitlich zugestimmt haben. Auch dieser Entwurf sieht eine Besteuerung der in Rede stehenden Wohnmobile als Pkw vor. Es bleibt aber abzuwarten, ob der Entwurf tatsächlich in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird und ob sich entsprechende politische Mehrheiten finden werden. Mit freundlichen n Im Auftrag Bleibt da noch Hoffnung oder war dies wieder ein Steuergeschenk :!: @ Hallo,
heute lag in meiner Post diese Schreiben von der Staatskanzlei in Rheinland-Pfalz: Sehr geehrter Herr Fxxx, Ministerpräsident Kurt Beck dankt Ihnen ..... _____________ Dieses Antwortschreiben hatte ich am 2. März 2005 auch erhalten. Wichtig ist der letzte Satz: ...Es bleibt aber abzuwarten, ob der Entwurf tatsächlich in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird und ob sich entsprechende politische Mehrheiten finden werden. ______ Es liegt an jedem Einzelnen, seinen Unmut über die geplante Gesetzesänderung gegenüber den Politikern zum Ausdruck zu bringen. Je mehr Wohnmobilisten dies tun, desto wahrscheinlicher ist der Erfolg. Martin Hallo,
wegen uns WoMo Fahrern werden die Politiker doch kaum die Hand rühren. Aber: Was machen die ganzen Klein- und Mittelständischen Unternehmer? Mein Nachbar hat ein Elektro- und Sanitär - Installationsunternehmen und 6 Klein Lkw's laufen. Das macht dann für ihn ca. 3500 € mehr an Steuern pro Jahr. Da haben sich die Poltiker (das war jetzt Freud, der mich an den Gerhard Polt erinnert hat) mal wieder eine weitere Konjunkturbremse ausgedacht. Oder haben sie sich vielleicht auch gar nichts gedacht? Nur voller Neid auf die Geländewagen geschielt? gerhard @ Gerhard
Da biste grad auf dem falschen Dampfer - die Klein LKWs sind in keiner Weise betroffen. Es sei denn er hat umgestrickte Ami V8 Kombis im Fuhrpark - aber dann ist es eh egal. Pijpop Hallo zusammen,
ich weiß nicht, ob es stimmt, aber die Steuererhöhung für alle WoMos, auch >3,5 to. zGG soll jetzt durch sein. Folgender Artikel stand im wohnmobilforum: --> Link Viele Ludwig Auf den Seiten des Finanzamtes habe ich unter der Rubrik "Aktuelles" mit Datum 1.3.05 einen Link zur Broschüre des bayer.Finanzministeriums zur Kfz-Steuer gefunden. Hierin steht:
"Zu den Pkw im Sinne des Gesetzes gehören auch Wohnmobile, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t nicht übersteigt und die außer dem Fahrersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben." Wenn dies als "Aktuelles vom 1.3.05" veröffentlicht wird, halte ich es eigentlich für unwahrscheinlich, dass zwei Monate später eine Änderung erfolgen sollte. Aber vor Überraschungen kann man natürlich nie sicher sein, und leider verfüge ich nicht über Insiderwissen. Mein neues Mobil, das ich am kommenden Freitag vom Händler hole, werde ich voraussichtlich so... oder so... länger fahren. Gerhard
Hier der Text zum Download: --> Link --> Link --> Link --> Link --> Link Leider ist der offizielle Briefkopf nicht drauf, aber wenn das stimmt, wird's ab 01.05.05 wirklich teuer. Den Namen der Unterzeichnerin habe ich unkenntlich gemacht. Viele Ludwig Schöne Sch.....,
ich gehe auch mal davon aus das wir löhnen müssen. Suche schon einen Oxi-Kat um von Euro1 auf Euro2 zu kommen. :cry: :cry: :motz: :wall: :bindagegen: Und ich suche dann einen Rechtsanwalt. :evil: Eine Einstufung, speziell für Womos, okay. Aber nicht nach PKW. Die Basis der Womos hinkt doch der Entwicklung ( Schadstoffe) der PKws hinterher. Wenn der Gesetzgeber trotzdem sein Okay gegeben hat, kann man uns Womofahrer dafür nicht bestrafen. Gut, ein Rechtsanwalt kann meine Einstellung sicher besser formulieren. Da sieht's - soweit ich festgestellt habe - zumindest momentan für den Ducato 230 (Bj. 94 bis 02) schlecht aus.
Gerhard Frage an die Ducato-Freaks:
lt. Papieren besitze ich einen Ducato 230 10i - soweit so gut, aber das ist doch der Kleinste, oder? Das Fahrzeug ist original, nicht aufgelastet - aber im Brief stehen 3200kg Gesamtmasse. Beim "Kleinen"? ist das normal? Der der geplanten Steueränderung zugrundeliegende Text geht davon aus, dass ein WOMO ein Fahrzeug ist, das in erster Linie der Personenbeförderung an und für sich dient; wie also beim PkW. Es fragt sich, ob diese Einstufung rechtlich überhaupt haltbar ist, zumal die meisten WOMO-Besitzer ihr Freizeitfahrzeug eben nur für diesen Zweck benutzen und für die "Personenbeförderung" meist ja noch einen PkW zugelassen haben.
Gerhard Hallo Gerhard
Deshalb (ua) ist mein Weg, wie oben geschrieben, zum Rechtsanwalt, wenn es denn so kommen sollte. Schlimmes Thema. Es ist wohl kaum zu erwarten, dass die Länder auf diese Einnahmequelle verzichten werden. eine weitere Abgrenzung durch Formulierungen wie "... wenn nach Fahrgestell und Aufbau einem Pkw zuzuordnen..." könnte ja noch Hoffnung für die Womo-Fahrer bedeuten, würde aber die Einnahmen der Länder schmälern. Wird wohl nichts.
Nun könnte ich ja um 200Kg auflasten und wäre dann bei 3.5t, trage das Ganze als Lkw ein und dann?? Bin ich dann Maut-pflichtig, habe Sonntagsfahrverbot, Überholverbot etc zu beachten?? Und was ist mit der Versicherung?? Bleibt wohl nur, die 800 EUR Steuer abzudrücken und das Mittelmeer durch das Steinhuder Meer zu ersetzen. - Bernd wohnmobilfreie Zone Bayern !?
Nach Auskunft beim zuständigen Finanzamt soll die neue WOMO-Hubraumbesteuerung lt. einem Schreiben der OFD (Oberfinanzdirektion) zum 1.5.05 in Bayern eingeführt werden. (Zwar nicht 100%-ig sicher, aber höchstwahrscheinlich). Auf meine Rückfrage, ob dies bundeseinheitlich sei: "nein !" Gibts das eigentlich ??!! Vielleicht wäre dann ein Zweitwohnsitz außerhalb des "Freistaates" eine Lösung. Dann geht die ganze Sache wieder "nach hinten los", wie mit der Lkw-Maut, die ja mittlerweile zu einer deutlichen Verlagerung des SChwerlastverkehrs auf die Bundesstraßen (vor allem die, die parallel zu Autobahnen verlaufen: "A3 - B8") sowie zur Zunahme des unter die 12-Tonnengrenze fallenden Lkw-Aufkommens auf der Autobahn führt. Gerhard Hallo
Ich meine, es wird das beste sein, wir handeln, wenn es soweit ist. Vorher sind alles nur Mutmassungen. Man macht sich unnötig das Leben schwer. :? Es werden Schreiben von 1997 als aktuell in die Foren gestellt. Dann tauchen wieder Beschlüsse auf, die am 1.5.05 in Kraft treten und die Geländewagen bis 2,8 to betreffen, die Womos aber nicht. Tw. sieht es nach Spam und Fake aus. Die KFZ-Steuer ist Ländersache, für die Gesetzgebung ist aber doch wohl der Bund zuständig. Also kann Bayern nicht eine eigene Regelung treffen.Wär ja auch quatsch. Ich für mein Teil mache mir lieber Pläne über meine nächste Tour :!: :) Jetzt ist es endgültig: das FA Dillingen gab mir heute folgene Auskunft:
Die Kfz.Steuer für WOMO´s über 2,8 to wird künftig nach Hubraum berechnet, so wie PKW. Also: ein Fiat Ducato mit 2800 ccm und Schad-stoffklasse 21 zahlt künftig € 27,35 je angefangene 100 ccm. In meinem Falle heißt das: 27,35 x 28 = € 765,--. Vergleich bisher € 135.-- Es gibt noch weitere 2 Berchnungsstaffeln. Schadstoffklasse 17,19,20,23,24 = € 33.29 und Schadstoffklasse 03, 04, 09 = € 37,58 Noch nicht bekannt ist, ob die Berechnung ab 01.05.2005 nur für die Neuzulassungen gilt oder auch für die bereits schon laufenden WOMO´s Für diese Nachricht will ich keine Smiles einsetzen aus DLG weder im Bundesgesetzblatt noch beim BuFiMi finde ich was dazu.
m.W. ist das bisher ein Referenten-Entwurf, also noch nicht mal durch die 1.Lesung. Welcher Art war denn die Auskunft des FA? Steuerbescheid? doch wohl nicht ?! Der FA-Mitarbeiter mag ja irgendwann Recht haben, aber bisher ist wohl noch nix verbindliches dazu ´raus. Na ja - in anderen Foren ist man zum Teil schon weiter - nach Telefonaten
mit den verschiedenen Finanzämtern - z. B. Brandenburg - gibt es angeblich schon Anweisungen bezüglich der KFZ Steuer. Im Forum der Clou Freunde steht einiges - da trifft es die meisten auch recht heftig. Pijpop ich finde auch in anderen Foren nur Vermutungen. Hoffe wir werden alle einen Weg finden um einer mögliche Abzocke entgegenzutreten. ( zb. ein Treffen bei den Finanzämtern!! Hab noch ein wenig rumgesucht - nicht nur das FA Brandenburg - auch das FA Bad Kissingen hat bereits Anweisungen vorliegen.
Diese Aussagen hab ich aus 2 verschiedenen Foren. In den meisten Wohnmobilforen steht NIX zum Thema Steuer. Wahrscheinlich wächst bei denen das Geld noch auf Bäumen - bei mir ja auch - NUR der Baum ist so klein. Pijpop Wie es auch kommt, man kann sein Geld nur einmal ausgeben. Ist alles nur ein Umverteilen. Unsere Regierung tut alles, dass immer mehr Leute mehr Freizeit haben :roll: zuerst möchte ich mich hier als "neuer" outen
und euch gleichzeitig mit einem umfangreichen zitat aus dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen konfrontieren - ich hoffe nicht es ist nicht zu langweilig und dröge. Die verfasserin ist: Dr. Helga Marhofer-Ferlan Ministerialrätin im bayerischen Staatsministerium der Finanzen Zitat: Durch Art. 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 02.11.2004 (BGBI.IS.2712) wird §23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 01.05.2005 aufgehoben. Damit entfällt die in dieser Vorschrift normierte Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen" unter Berücksichtigung der relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t. Daraus ergibt sich folgende kraftfahrzeugsteuerrechtliche Konsequenzen: 1. Allgemeines: Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl.. BFH-Urteil vom 01.08.2000,BStB1 II2001, 72) Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStB1 II 1998, 489). Die verkehrsrechtliche Einstufung der Fahrzeuge ist kraftfahrsteuerrechtlich nicht bindend (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.1997, BStB1 II 1997, 627). 2. Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV) Zur Personenbeförderung konzipierten Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV) mit einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.1998), sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG) 3. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine: Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine und einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.1998), sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Ladefläche (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStB1 II 2001,368) 4. Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (z.B. sog Vans) Derartige Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t und bis zu acht Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz), die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.1998), sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG) 5. Mehrzweckfahrzeuge Für Mehrzweckfahrzeuge Aufbauart AF – i.S. der Richtlinie 70/156/EWG (AB1.EG Nr.L42S.1) sind verkehrsrechtlich nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW) anzusehen sind, weil die „Nutzlast für Güter“ größer ist als die „Personenlast“, gilt folgenden: a. derzeitige Besteuerung: nach den objektiven Beschaffenheitskriterien sind derartige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t kraftfahrzeugsteuerlich in der Regel als PKW anzusehen, da sie vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert worden sind und sich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild nicht von einem PKW unterscheidet. Nach Herstellerkonzeption sollen mit diesen Fahrzeugen nicht ausschließlich oder überwiegend Güter befördert werden. Der Umstand, dass die Ladefläche bei den verkehrsrechtlichen regelmäßig als sog. Kombinationskraftwagen eingestuften Fahrzeugen durch umklappen der Rücksitzbank vergrößert werden kann und die Fahrzeuge daher wahlweise zur Personen- oder der Güterbeförderung dienen können, rechtfertigt keine Besteuerung als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG. Die durch Umklappen der Sitze entsprechende Ladefläche verändert nicht den sich aus dem äußeren Erscheinungsbild, der Bauart, der Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption ergebenden PKW-Charakter der Fahrzeuge (vgl. BFH-Beschluss vom 22.122.2003, BFH/NV 2004,536). Nach der ständigen Rechtssprechung des BFH (Urteil vom 31.03.1998, BStB1 II 1998, 487) sind derartige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t daher als PKW nach §8 Nr.1KraftStG zu besteuern. Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart AF – mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t sind – entsprechend den Grundsätzen des Bezugsschreiben vom 19.11.1998 – als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8Nr.2 KraftStG zu besteuern. b. Künftige Besteuerung ab 01.05.2005 Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart AF – mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.1 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t – als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG) 6. Umbaufälle Bei den genannten Kraftfahrzeugen, die umgebaut wurden, ist eine Änderung der Fahrzeugart von „PKW“ (Fahrzeugklasse M1) in „LKW“ (Fahrzeugklasse N) unabhängig von dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht – nur unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen: - die Ladefläche muss größer sein als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStB1 II 2001,368; Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003,1045) Hierzu sind, soweit erforderlich, die hinteren Sitzplätze samt Befestigungseinrichtungen und Sicherheitsgurten dauerhaft zu entfernen - Zwischen Fahrgast und Laderaum muss eine Abtrennung angebracht sein - Die rückwärtigen Seitenscheiben müssen verblecht sein; die Verblechung muss mit der Karosserie fest verbunden sein (z.B. durch Verschweißen) vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II1998,489. Dies gilt nicht für Kleinbusse und vergleichbare Großraum-Limousinen. 7. Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge Wohnmobile sind in verkehrsrechtlicher Hinsicht als Fahrzeuge der Klasse M (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern) mit besonderer Zweckbestimmung anzusehen (Anhang IIA Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG), sie sind demgemäß als PKW zu qualifizieren. Unter Anknüpfung an diese verkehrsrechtliche Beurteilung sind Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz kraftfahrzeugsteuerrechtlich als „PKW“ zu behandeln. Derartige Wohnmobile mit verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind daher – wie entsprechende Wohnmobile mit eine zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t – als PKW zu besteuern (§8 Nr.! KraftStG). Gleiches gilt für bauähnliche Fahrzeuge (z.B. sog. Büro- und Konferenzmobile). Durch die Änderungen der kraftfahrtsteuerlichen Fahrzeugart in den genanten Fällen ist mit Wirkung ab dem 01.05.2005 eine Neufestsetzung der Steuer nach §12 Abs.2 Nr.1 KraftStG veranlasst, die von Amts wegen durchzuführen ist. Dieses Schreiben tritt ans die Stelle der Bezugsschreiben. Ich bitte die Finanzminister entsprechend zu unterrichten. Dr. Marhofer-Ferlan Ministrialrätin ----------------------------------------------------------- ich denke, darauf sollte man reagieren! Eine petition findet man hier: --> Link grüße spiess mid Berlin 09.03.2005 18:22 Uhr
Ein Viertel der knapp 400 000 Wohnmobile in Deutschland wird emissions- und hubraumbezogen besteuert wie die Personenwagen. Dies teilt die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage mit.Es handele sich dabei um Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 2,8 Tonnen. Die Regierung räumt jedoch ein, dass es zur zukünftigen Besteuerung von Wohnmobilen in den Finanzministerien der Länder unterschiedliche Überlegungen gibt. Es hatte sich vor allem die Frage gestellt, ob sich für die Besteuerung der Wohnmobile eine Änderung angesichts des wegfallenden Steuerprivilegs für schwere Geländewagen über 2,8 Tonnen Gesamtmasse zum 1. Mai diesen Jahres ergibt, die dann nicht mehr wie Lkw nach dem Gewicht, sondern die Pkw nach Emissionen und Hubraum besteuert werden. Tja Dirk und die nächste bittere Pille wartet schon ! Die Bundesregierung plant die Einstufung für H-Kennzeichen und 07-ner Kennzeichen auf 30 Jahre Alter des Fahrzeuges zu ändern ! Bei der Oldtimerclubs läuten schon sämtliche Alarmglocken !
Ich werde mein Dickschiff im nächsten Monat erstmal um 1 to ablasten (auf 4990kg ZGG). Dann bleibe ich wenigstens finanziell auf Höhe der alten Steuer ! Die Ablastung ist unproblematisch ( keine Änderungen am Fahrzeug erforderlich ) und kostet 38 EUR ! Anderen bleibt dann vielleicht nur "Auswandern". Nach EG-Gesetzgebung MUSS ein Fahrzeug dort angemeldet sein, wo es sich hauptsächlich aufhält ! Das kann also auch in jedem beliebigen EU-Land sein ! Es gibt viele EU-Länder OHNE KFZ-Steuer ! Wenn man grenznah wohnt , sollte man diese Gesetzeslücke unbedingt ausnutzen ! Harald :? Aussage des Finanzamtes Berlin:
Zu Wohnmobilen liegt noch nichts vor. Auch steht eine Rechtsvorschrift aus. Man hofft bis zum 01.05. eine Regelung vorzuliegen haben. @ Harald F
Okay Du lastest um eine Tonne ab - verlierst Du dadurch auch an Hubraum - oder wie sparst Du in Zukunft KFZ Steuer? Soweit ichs mitbekommen habe rede wir hier von der drohenden Hubraumbesteuerung ab 01. 05. 2005. Pijpop kollege harald hat vermutlich eine lkw-zulassung. |
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