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Aus für Gastankflasche? 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8


kintzi am 12 Okt 2015 08:37:41

Scout, was ist nun mit Frankreich u. Deiner Behauptung? Hast Du die Einschränkung (Fahrz. vor 1.1.07) zur Kenntnis genommen? Gr. Richi

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Scout am 12 Okt 2015 12:00:45

kintzi hat geschrieben:Scout, was ist nun mit Frankreich u. Deiner Behauptung? Hast Du die Einschränkung (Fahrz. vor 1.1.07) zur Kenntnis genommen?

Nach Inkrafttreten der DIN EN 1949 gelten die Installationsregeln von Gasanlagen europaweit. So dürfen ab 2006 Gasanlagen während der Fahrt nur noch mit einem entsprechenden Regler betrieben werden.
Für Fahrzeuge die in Deutschland vor 2007 zugelassen wurden besteht Bestandsschutz. Wie das in Frankreich, oder anderen Ländern geregelt ist weiß ich nicht.
Wenn es so geregelt sein solltest wie Du es behauptest ist dein Einwand eine sinnvolle Ergänzung.

Die französische Situation war schon Gegenstand einer Diskussion im Forum.
Unser User Gary32, Frankreichkenner, hat hierzu geschrieben.
es gibt kein Gesetz dass man in F. mit geschlossener Gasflasche fahren muss , lediglich eine Empfehlung für Fahrzeuge die keine SecuMotion Anlage oder ähnliches haben.
--> Link

Und wenn Truma auf ihrer Webseite hierzu etwas veröffentlicht, müssten sie auch die französische Quelle kennen.
Erkundige dich doch mal bei Truma nach der Quelle, dann hätte man in diesem Punkt auch Klarheit.


Scout

kintzi am 12 Okt 2015 13:53:49

Mail an Truma abgeschickt mit der Bitte um Quellenangabe. Gr. Richi

Anzeige vom Forum


kintzi am 12 Okt 2015 15:30:50

Hallo Scout, mir wurde v. Truma soeben telef. mitgeteilt, daß diese auf franz.nationaler Bestimmung:
NFS 56-200 10.1 beruhe. Der Betrieb v. Gasanl. während der Fahrt war zuvor ganz untersagt, nach der CS dann freigegeben nur f. d. Fahrzeuge
ab 1.1.07. Mehr konnte er mir auch nicht sagen, für die älteren sei das Verbot, auch wenn ausgerüstet, so geblieben. Will mal sehen, obiges zu besorgen oder Gary aufzuhetzen. Denn, wenn dem so ist, wir fahren doch fast alle mit Gas f. Küli u. Hzg.im kühler Jahreszeit u.- 400€ Bußgeld ist schon deftig. Gr. Richi

kintzi am 12 Okt 2015 16:07:47

Habe die "Die Norm NF S 56-200 im Netz gefunden, sie bezieht sich nach meinen dürftigen Franz.-Kenntnissen auf Vermeidung von Brand -u. Erstickungsgefahren in Caravanen u. Wohnmobilen, v. AFNOR (franz. Normungsstelle) 1987 herausgegeben. Unter 10.1 fand ich die Bestimmung des Flaschenschließens während der Fahrt. Inwieweit die Norm Gesetz ist u.eine Zuwiderhandlung ein strafbares Vergehen ?
Mögen sich doch welche melden, die schon Ärger hatten.
Für Gary: habe unter nf s56-200 10.1 einige franz. Veröffentlichungen u. Novellen-pdf von NF s56-200 aus 2014 sowie franz. Forumsbeitrag gefunden, bitte Dich, das ganze durchzulesen (bei mir dauert es zu lang) u. uns Deine Meinung zu verkünden. Dank u. Gr. Richi

Scout am 12 Okt 2015 16:23:41

Ich habe das Blatt mal aufgerufen. --> Link
Seit dem 21. Juli 2000 sind die Normen NF S 56-200 und NF S 56-201 nicht mehr anwendbar, sie sind durch die europäischen Normen ersetzt worden.

NF EN 1646-1 (S 56-111) entspricht DIN EN 1646
exigences d'habitation relatives à la santé et à la sécurité
Anforderungen an den Wohnbereich hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit.

NF EN 721 (S 56-320) entspricht DIN EN 721
Exigences de ventilation de sécurité -
Anforderungen an die Sicherheitslüftung.

NF EN 1648-2 (S 56-203) entspricht DIN EN 1648
Installations électriques à très basse tension de 12 V en courant continu
Elektrische Anlagen für DC 12 V - Teil 2: Motorcaravans;

PrEN 1949 97 Vermutlich DIN EN 1949 ????
Spécifications relatives aux installations des systèmes GPL pour les besoins domestiques dans les véhicules habitables de loisirs et dans les autres véhicules -
Festlegungen für die Installation von Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen

Wenn EN Normen in nationale Normen, nationales Recht, übernommen werden, müssen sie gleichlautend bleiben. Die Inhalte der deutschen und französischen Normen dürfen nicht unterschiedlich sein.

Wenn in einer dieser Normen ein Verbot zu interpretieren wäre, müsste es bei uns ebenfalls ein solches Verbot geben.
Oder es gibt noch eine andere Regelung.
Die Info von Truma ist vermutlich nicht zutreffend, weil die Quellen nicht mehr nicht mehr zutreffend sind.


Scout

kintzi am 12 Okt 2015 16:51:00

Da habe ich in F aber mit EU andere Erfahrung. Schengen war schon lange in Kraft,keine Grenzabfertigung, landeten in Dijon-Darois mit Flugplan (kein Zollplatz), Besatzung vorläufig festgenommen wegen fehlender Pol/Zoll Abfertigung, Flieger beschlagnahmt trotz Hinweis auf Schengen, interessierte die nicht. Strafe sofort 3000 DM bar. Unrechtmäßigkeit später von Paris bestätigt, warten heute (20J) noch auf unser Geld, hatte plötzlich keiner vereinnahmt,Quittungs- U-schrift unleserlich, Dienstplan angebl. nicht mehr auffindbar. Comme ci, comme ca, filous.
Mal sehen, was Gary findet. Gr. Richi

gary32 am 12 Okt 2015 19:00:36

hallo,

Moderiere u.a. in 4 verschiedene Foren in F. und habe bis jetzt keinen einzigen Hinweis, in Form einer Gesetzesvorlage gefunden, wonach mit geschlossener Gasflasche gefahren werden muss.

Da SecuMotion so gut wie gestorben ist, empfiehlt es sich Mono oder Duo Control, jedoch mit CS ( Crash Sensor )



gary32

Ausderasche am 04 Nov 2015 19:58:20

Hi,

ich bin heute bei GTÜ mit meiner 2010 selbst eingebauten (damals noch möglich und zulässig) Alugastankflasche bei der TÜV Abnahme glorreich gescheitert. 2011 und 2013 wurde die Anlage anstandslos vom gleichen Unternehmen abgenommen oder besser gesagt, die Alugastankflasche interessierte sie gar nicht. Heute Originalton: "So etwas habe ich noch nie gesehen. Das ist doch gar nicht zulässig! Das sind Tanks, die müssen einen automatischen Gasfüllstop haben!" "Haben sie!" "Trotzdem ich glaube nicht, dass das erlaubt ist. Die dürfen sie doch gar nicht betanken." "Nein, mache ich nicht, das macht das Fachpersonal an der Tanke!" "Jetzt mache ich mich erst einmal schlau!" Nach einer 1/2 Stunde kam er wieder und schwenkte die 20g Verordnung. "Die Bänder halten bestimmmt keine 20g (Das war mir klar, hatte ja noch ganz normal meine Tauschflaschenbänder drin) und ob der Einbau so einer 'Tankanlage mit ALUgasflaschen überhaupt zulässig ist, ist mir immer noch unklar." Dann machte er Fotos und will sich im Verlauf einer Woche über die Mutter GTÜ oder einen Verband informieren, ob er die Anlage abnehmen darf. Bestandsschutz hat er auch abgelehnt.

Ich habe mir derweil einen Betrieb gesucht, der mir eine vernünftige Halterung einbaut. Obwohl ich das genauso gut selber könnte. Mal sehen, wie es weiter geht.

(Notfalls muss halt die Kinzi/Andreas Lösung herhalten)


Frank

mv4 am 04 Nov 2015 20:20:49

Du hättest die Flasche gleich an Ort und Stelle abklemmen sollen und sagen das du sie nicht mehr nutzt, und du dir eine normale Gasflasche zulegst. Was hätte er dann gesagt ?... ja der deutsche Amtschimmel ist unerbittlich. Zur nächsten Gasprüfung fährst du halt ohne Tank-Gasflasche vor...eine Gasflasche ist ja zur Prüfung nicht zwingend vorgeschrieben.

Beduin am 04 Nov 2015 20:25:21

Ich verstehe es echt nicht! Was hat der TÜV im Gaskasten verloren?
Fahre jetzt ja auch schon etliche Tage und noch nie! hat mir einer da rein geschaut. War erst letzte Woche beim richtigen TÜV. Der hat sich die Plakette angeschaut, das Heft und gut war.

Gast am 04 Nov 2015 20:41:38

Moin Ina,
wenn man die Gasprüfung auch beim TÜV machen lässt, schauen die auch in den Gaskasten.

Rolf

Scout am 04 Nov 2015 23:46:15

Ausderasche hat geschrieben: ich bin heute bei GTÜ mit meiner 2010 selbst eingebauten (damals noch möglich und zulässig)

Die Regeln haben sich seit 2010 nicht geändert. Das war schon damals illegal.
Dass dies manchen HU-Mitarbeitern nicht bewusst war oder ignoriert wurde ist ein anderes Thema.
"Nein, mache ich nicht, das macht das Fachpersonal an der Tanke!"

Wie hier schon öfters erwähnt und ignoriert darf eine nicht richtig befestigte Flasche an einer Tanke prinzipiell nicht gefüllt werden, auch nicht von Fachpersonal.
Wenn das Tankflaschenfirmen behauptet haben sollten, haben die gelogen.

Für den Betrieb der Tankstelle gibt es verschiedene Vorschriften und die besagen halt nun mal, dass ein betanken nicht richtig befestigter Flaschen nicht erlaubt ist.
--> Link
Siehe unter: Ist das Betanken solcher Gasflaschen erlaubt?

Die Firmen, die diese Tankflaschen verkaufen haben durch ihre Werbesprüche ja immer den Eindruck erweckt, dass die Art des Einbaus der Flaschen legal ist.
Ist es la auch, wenn man die Befestigung der Flasche an der Halterung meint. Der Knackpunkt ist die Befestigung der Halterung am Fahrzeug.
Sie haben nie erwähnt, dass die Halterung so am Fahrzeug befestigt werden muss, dass sie 20 g Kräften aushalten können. Und das ist Aufgabe und in Verantwortung des Fahrzeugbesitzers und bei den gegenwärtigen Fahrzeugen fast unmöglich.

Nun gibt es verschieden Tricks bei Kontrollen dies zu umgehen, die werden hier ja auch beschrieben.

Das eigentliche Problem ist ja nicht die Halterung, sondern der Ort wo man die Flaschen füllen möchte.

Eine Gasflasche muss nach DIN EN 1949 Festlegungen für die Installation von Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen.
Folgendermaßen befestigt sein.
5.4 Anforderungen an die Konstruktion von Flaschenaufstellräumen
a) Hierzu müssen Mittel zur Sicherung der Flaschen im oberen und unteren Bereich vorhanden sein
d) es möglich ist, jede Flaschensicherungsvorrichtung zu öffnen und zu schließen, ohne dass Werkzeug verwendet werden muss.

Eine solcherart befestigte Flasche kann man herausnehmen und an einer Füllstation füllen lassen. Aber nicht an einer Tankstelle.

Wenn eine Flasche nur mit Werkzeugen entfernt werden kann und nicht regelkonform am Fahrzeug befestigt ist geht im Prinzip nichts mehr.
Nach DIN EN 1949 (siehe oben) ist eine solche Befestigung nicht zulässig. Theoretisch bedeutet das keine Abnahme bei einer Gasprüfung.
Auf der anderen Seite darf eine solcherart befestigte Flasche nicht betankt werden. Wobei ich davon ausgehe, dass zurzeit eine regelkonforme Befestigung nur schwer möglich ist.

Ich möchte damit nur darauf hinweisen, was die Regel ist.

Jetzt bitte keine Kommentare wie, “ mein Tankwart macht es trotzdem“. Schweigt besser und hofft, dass er es noch lange macht.
Außerdem sollte man Froh sein, wenn ein Prüfer das nicht so eng sieht.

Das Beispiel des GTÜ Prüfers zeigt aber doch auch, dass sich die Sichtweise der Aufsichtsstellen geändert hat.
Ich habe mir derweil einen Betrieb gesucht, der mir eine vernünftige Halterung einbaut.

Eine regelkonforme Halterung muss in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.


Scout

Beduin am 05 Nov 2015 08:42:37

Ich lass die Gasprüfung immer bei meinem Händler machen. 'Scheint das dass besser ist.

andwein am 05 Nov 2015 10:36:52

Beduin hat geschrieben:Ich lass die Gasprüfung immer bei meinem Händler machen. 'Scheint das dass besser ist.

Die bessere Antwort müsste lauten:
Ich lass meine Gasprüfung immer bei einem Händler mit erfahrenen Mitarbeitern machen, deren Gasprüfung vor 10-15 Jahren erfolgte. Die Jungen können sichj noch besser errinnern was in den Schulungen gesagt wurde.
Grinsend, Andreas

Lancelot am 05 Nov 2015 11:05:30

Scout hat geschrieben: Eine regelkonforme Halterung muss in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.


Unter Beachtung aller Vorschriften und Regularien, den Kosten für Tankflasche(n) und den Einbau derselben ...
Warum nicht gleich ein Gastank :idea:
Mehrfaches Gasvolumen für nahezu gleichen Invest :ja:
OHNE Probleme mit TÜV und Tanke :!:

andwein am 05 Nov 2015 11:17:48

Tja, wo du recht hast, hast du Recht. Platz dafür ist unter den meisten Chassis.
Andreas

kintzi am 05 Nov 2015 12:21:16

Zitat Scout, Beitrag vom Juni 2014:

Zitat Anfang:
kintzi hat geschrieben:
Aber wir wollen doch alle nicht, daß unsere grünen oder roten Tankflaschen zu Gastanks erklärt u. somit die 20g u. die Rohrinstallation bindend werden.Darauf scheint doch dieser Lobby-GasVerein abzuzielen. Dann würde auch dieser Robert Most zu recht die Abnahme ablehnen.


Ich verstehe die Bedenken nicht.
Es liegt doch an jedem Einzelnen ob er aus seiner Tankflasche einen Tank macht oder nicht. Es keiner verpflichtet die Tankflasche fest zu verrohren oder an den Fahrzeugrahmen anzuschrauben.

Zum Betanken muss sie lediglich fest mit dem Fahrzeug verbunden sein.
Hierzu ist die Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV zuständig.
Darin steht nichts, dass die Flasche 20 g aushalten, bzw. nach DIN EN 12979 bzw. ECE R67.01, Teil II, Abschnitt 17 eingebaut ist muss.

Und zu dem Herrn Most.
Ich vermute, dass er den Sachkundelehrgang nach G607 (Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen - Wohnwagen/Wohnmobile) gemacht hat.

Die Betonung liegt auf Sachkundelehrgang

Hierzu zitiere ich aus:
Zusammenfassung der zurzeit gültigen Regelungen für die Installation von Brenngastanks in Flaschenform in Freizeitfahrzeugen
--> Link

Hinweise für Sachkundige nach DVGW-Arbeitsblatt G 607:
Sachkundige nach G 607 sind in der Regel nicht in der Lage zu beurteilen, ob ein Tank entsprechend DIN EN 12979 bzw. ECE R67.01, Teil II, Abschnitt 17 eingebaut ist.



Scout Zitat Ende.

Hörte sich aber vor 1 1/2 Jahren anders an.

Werde in Zukunft zum Erhalt der Gasplakette u. der HU die Tankflasche herausnehmen (jährlich, weil > 3,5to) und sie sonst wie eine Tauschflasche neben der Alu-Tauschflasche (Reservefl. mit reinem Propan bei Frost) nutzen, ist ja nicht illegal.Werde sie aber nicht mehr festschrauben, nur Bändelbefestigung, was bei einer Tauschflasche ja reicht.
Dem illegale Füllen in D sehe ich mit Gelassenheit entgegen, hier empfiehlt es sich, an größeren Tankstellen mit Imbißbetrieb zu tanken, da hat das Personal meist alle Hände voll zu tun u. kaum Zeit, die Säulen dauernd im Auge zu behalten. Gassäulen sind oft auch etwas abseits. Auch sind die meisten, nur weil zum Verkaufen u. Kassieren angelernt, uninformiert. Ansonsten könnte ich ja auch einen zugelassenen Tank haben.
So glaube ich, mit dem vom Gasverein künstlich erzeugten 20/8g Problem ganz gut fertig werden zu können. Gr. Richi

PS: Bzgl. Versicherung: Nehmt eine, die auf die Einsprache bei grober Fahrlässigkeit (meist Kasko, weniger Haftpflicht) in ihren Bedingungen ausdrücklich verzichtet, für den Fall der Fälle.

Scout am 05 Nov 2015 19:06:18

kintzi hat geschrieben: Hörte sich aber vor 1 1/2 Jahren anders an.

Worin besteht der Unterschied meiner Aussagen?


Scout

FWB Group am 06 Nov 2015 10:36:22

kintzi hat geschrieben:Dem illegale Füllen in D sehe ich mit Gelassenheit entgegen, hier empfiehlt es sich, an größeren Tankstellen mit Imbißbetrieb zu tanken, da hat das Personal meist alle Hände voll zu tun u. kaum Zeit, die Säulen dauernd im Auge zu behalten. Gassäulen sind oft auch etwas abseits.


Kurzer Hinweis:
Achtung:
Die meisten Tankstellen sind per Kamera gesichert, so das es völlig Wurscht ist, ob der Kassierer gerade ein Hot Dog verkauft, wenn jemand illegal eine Gasflasche füllt.
Ich schrieb extra nicht eine Gastankflasche!
Mit solchen Tipps wäre ich persönlich vorsichtig.

Ansonsten stehe ich nicht auf Gastankflaschen, ein Unterflurtank ist die bessere Variante.

Zitat:
Zusammenfassung der zurzeit gültigen Regelungen für die Installation von Brenngastanks in Flaschenform in Freizeitfahrzeugen
--> Link

Hinweise für Sachkundige nach DVGW-Arbeitsblatt G 607:
Sachkundige nach G 607 sind in der Regel nicht in der Lage zu beurteilen, ob ein Tank entsprechend DIN EN 12979 bzw. ECE R67.01, Teil II, Abschnitt 17 eingebaut ist.
Zitat Ende:

Dem ist so, allerdings bestätigen ja die Ausnahmen zumeist die Regel. :wink:
Ist der Sachkundige in einem anerkannten KFZ Betrieb ( Karosserie etc.) tätig, kann dieser Sachkundige durchaus in der Lage sein zu beurteilen, ob ein Tank ........ usw. usw....

villadsen am 06 Nov 2015 12:37:18

Dieser Diskussion bezüglich Gastankflaschen gibt es ja in diesen Forum immer wieder. Als Ausländer muss ich sagen dass jemand in Deutschland etwas vollkommen misverstanden hat. Die ECE R67.01 gilt für "Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in einem Antriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung"
Man merke sich das Wort "Antriebssystem". ECE R67.01 hat mit eine Gasflasche für einen Kühlschrank und eine Heizzung nichts zu tuen.

Zeig mir Bitte einen Gesetz wo drin steht, das ich meine Gastankflasche nicht betanken dürfen. Ich sage vorab die Arbeitsblätter von DVGW und andere Private Organisationen, die einen Interesse daran haben, die Ausbreitung von Gastankflaschen zu verhindern, sind keine Gesetze.

MfG
Thomas V.

mafrige am 06 Nov 2015 13:12:25

villadsen hat geschrieben:... Die ECE R67.01 gilt für "Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in einem Antriebssystem ausgestattet ist. ... ECE R67.01 hat mit eine Gasflasche für einen Kühlschrank und eine Heizzung nichts zu tuen.
...
Thomas V.

So sehe ich das auch.
Am Ende ist es doch egal, ob die Gasflasche an der Tankstelle befüllt oder im Baumarkt getauscht wird.
Der Knackpunkt sind doch die 20 g was die Halterung bei einem Unfall aushalten muss.
Da kann doch der Gesetzgeber bei gleicher Gefahrenlage, 11 Kg Flasche Propan als Tauschflasche und Tankflasche 11 Kg mit Propan befüllt, sind bei einem Unfall ja gleichwertig, nicht mit zweierlei Maß messen.
Die Tauschflasche, die mit einem Gurt befestigen ist (keine 20 g) und die Tankflasche die mit einem Metallband schon sicherer befestigt ist und dann noch 20 g aushalten soll?
Ich glaube das der Unterschied, Heizen oder Antrieb besteht schon.

Gast am 06 Nov 2015 13:35:47

Moin,
der Herr Nöfer, ein Verkäufer der " Gastankflasche" gab mir folgende Rechtsangaben zu eben dieser.

Dieser wieder befüllbare Druckbehälter entspricht voll umfänglich den harmonisierten Rechtsvorschriften EU + UN -weit.
UN/ECE 122 in Verbindung mit UN 676.15.10.5 in Verbindung mit UN 115 ( Anhang 5) und gemäß EN 23 Leitlinie 1.46.3.20 1.30FF

Somit soll die Tankflasche absolut gesetzeskonform sein. Die Befüllung kann Schlauch oder Rohr sein und die Eintragung durch den Reisemobilhändler (Gasprüfung) vollkommen ausreichend, die Betankung in ganz Europa gesetzeskonform, der Einbau nicht durch eine Fachwerkstatt erforderlich.

Im Januar wird meine " Gastankflasche " eingebaut.

Rolf

PS: Desweiteren meinte Herr Nöfer, man solle durchaus mal unter ECE 122 googeln.

thomas56 am 06 Nov 2015 13:48:27

wavemaster hat geschrieben:Somit soll die Tankflasche absolut gesetzeskonform sein. Die Befüllung kann Schlauch oder Rohr sein und die Eintragung durch den Reisemobilhändler (Gasprüfung) vollkommen ausreichend, die Betankung in ganz Europa gesetzeskonform, der Einbau nicht durch eine Fachwerkstatt erforderlich.



Die Nöfers sind ja nicht blöd!

Klar ist die Flasche gesetzeskonform, aber schon im Verkauf weist Nöfer auf einen fachmännischen Einbau in einer Karosseriewerkstatt hin.
Ein fachmännischer Einbau würde aber 20g beinhalten und sowas hat wohl noch keiner gesehen. Also ist nix mit selber tanken!

villadsen am 06 Nov 2015 14:01:17

Ein fachmännischer Einbau würde aber 20g beinhalten und sowas hat wohl noch keiner gesehen.

Nein, nur wenn das Gas für den Antrieb benutzt werden soll.

TSV

Gast am 06 Nov 2015 14:16:53

[/quote]

Die Nöfers sind ja nicht blöd!

Klar ist die Flasche gesetzeskonform, aber schon im Verkauf weist Nöfer auf einen fachmännischen Einbau in einer Karosseriewerkstatt hin.
Ein fachmännischer Einbau würde aber 20g beinhalten und sowas hat wohl noch keiner gesehen. Also ist nix mit selber tanken![/quote]

Der Herr Nöfer hat mir gegenüber aber gesagt, dass der Einbau selbst getätigt werden kann und kein Nachweis durch eine Karosseriewerkstatt notwendig wäre. Des weiteren würden die 20 g nicht den Einbau sondern den Druckbehälter betreffen.

Gast am 06 Nov 2015 14:26:10

villadsen hat geschrieben:Nein, nur wenn das Gas für den Antrieb benutzt werden soll.

TSV


Leider doch.

Stand der Technik und die wird in der StVZO gefordert, ist, in Ermagelung anderer Vorschriften zu Tanks, die ECE R67.01.

villadsen am 06 Nov 2015 15:10:22

"Leider doch.

Stand der Technik und die wird in der StVZO gefordert, ist, in Ermagelung anderer Vorschriften zu Tanks, die ECE R67.01."


Wo steht das denn? Im StVZO gibt es nach meiner Kenntnisstand drei Hinweise zu ECE R67.01. Sie stehen alle in §41a und zwar Absatz 1, Nummer 1 und Absatz 3, Satz 1, Nummer 1 und Absatz 4, Satz 1.

§ 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter

(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von
1. verflüssigtem Gas (LPG)
oder
2. komprimiertem Erdgas (CNG)
in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstungen oder Bauteile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen genehmigt sein.
(2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung von
1. verflüssigtem Gas (LPG) oder
2. komprimiertem Erdgas (CNG)
im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.
([b]3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von 1.
verflüssigtem Gas (LPG)
oder
2. komprimiertem Erdgas (CNG)
im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.[/b] Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung erfüllt werden.
(4) Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen Wartungen beifügen. Den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
..............

Alles hat mit Antriebssysteme zu tuen.

TSV

mafrige am 06 Nov 2015 15:23:31

RETourer hat geschrieben:...
Stand der Technik und die wird in der StVZO gefordert, ist, in Ermagelung anderer Vorschriften zu Tanks, die ECE R67.01.

Hallo Daniela,

kann es sein das der Gesetzgeber die 20g Befestigung bei gleichen Füllvolumen, von Tankflaschen verlangt und von Tauschflaschen nicht?
Die 20 g Befestigung ist ja für den Fall eines Unfalles vorgeschrieben und die Gefahr bei beiden gleich.
So unlogisch kann doch niemand sein, es sei denn man meint das Heizgas der Wohnmobile nicht!

Gast am 06 Nov 2015 16:04:52

Der Unterschied ist, die Tauschflaschen sind Ladung, die Tankflaschen, wenn nur mit Werkzeug zu entfernen, fest eingebaute Tanks und damit Bestandteil des Fahrzeugs.

Und ja, es ist unlogisch und nicht logisch erklärbar.

Beduin am 06 Nov 2015 16:21:00

Ich denke das ich weiterhin das alles ganz entspannt angehe werde
Weil so, so kanns weder sein noch gehen
Die spinnen ja, nicht nur die Römer. :roll:

Gast am 06 Nov 2015 17:58:33

villadsen hat geschrieben:
Wo steht das denn? Im StVZO gibt es nach meiner Kenntnisstand drei Hinweise zu ECE R67.01. Sie stehen alle in §41a und zwar Absatz 1, Nummer 1 und Absatz 3, Satz 1, Nummer 1 und Absatz 4, Satz 1.

...

Alles hat mit Antriebssysteme zu tuen.

TSV


§30 Abs. 1 StVZO besagt:

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass

1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.


Das wird erreicht, in dem, wenn es keine Einzelvorschrift gibt, der Stand der Technik angewendet wird.

Für die Befestigung der Tankflasche heißt das, entweder handelt es sich um Ladung (dann Herausnahme ohne Anwendung von Werkzeugen) oder die Tankflasche ist fest eingebaut und damit ein Tank. Als Stand der Technik kann, da es keine Einzelvorschrift für Gastanks ,die nicht dem Antrieb dienen, gibt, die ECE R67.01 herangezogen werden, da es für die Befestigung des Tanks unerheblich ist, ob das Gas zu Antriebs- oder Wohnzwecken dient.

Beduin hat geschrieben:Ich denke das ich weiterhin das alles ganz entspannt angehe werde
Weil so, so kanns weder sein noch gehen
Die spinnen ja, nicht nur die Römer. :roll:


Da mit dem Festeinbau ohne ausreichende Befestigung gegen §30 StVZO verstoßen wird und gleichzeitig eine Gefährdung anzunehmen ist, kommt §19 Abs. 2 StVZO ins Spiel und das würde dann das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach sich ziehen.

Das Ganz hat nichts mit der Gasabnahme nach Arbeitsblatt G607 zu tuen sondern ist zulassungsrechtlich relevant. Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung ist in diesem Fall die Plakette zu verweigern und die Hauptuntersuchung mit erheblichen Mängeln abzuschließen.

**Ironie an**
Und ja, das Ganze ist paradox, denn bei einem Unfall mit unseren Schuhkartons kommt bei spätestens 5g der Aufbau gucken, was der Fahrer für einen Mist veranstaltet, aber Hauptsache, die Tankflasche erschlägt nicht die Insassen. Bei Tauschflaschen ist die Sache natürlich ganz anders, nur das Ergebnis ist das Gleiche. Der Fahrer wurde von der Gasflasche erschlagen, nur war es diesmal unzureichende Ladungssicherung und daran ist der Fahrer dann selber Schuld.
**Ironie aus**

Beduin am 06 Nov 2015 18:15:27

RETourer hat geschrieben:denn bei einem Unfall mit unseren Schuhkartons kommt bei spätestens 5g der Aufbau gucken, was der Fahrer für einen Mist veranstaltet, *


Meinst wenn das dann soweit ist interessiert noch irgendjemanden irgendwas?

Bedankt mal für deine immer wieder kehrenden Ausführungen, die sogar ich verstehe ;) und deine Mühe

rolf51 am 06 Nov 2015 18:19:28

Hallo,
ich verstehe die ganze Aufregung nicht!
Wer von den Gastankflaschen Benützern hat bis jetzt Probleme beim Tanken bekommen? Ich habe welche seit 5 Jahren und noch nie in D oder Rest EUR nicht tanken dürfen.
Denke, dass es 99 der Besitzer wie mir geht! Und wenn das 1% mal abgewiesen wird gibt es genug weitere Tankstellen wo getankt werden kann.
Das ist bis jetzt der Stand und was morgen kommt weiß ich nicht so wenig wie welche Lottozahlen morgen gezogen werden.

Lancelot am 06 Nov 2015 18:58:19

rolf51 hat geschrieben: ich verstehe die ganze Aufregung nicht!
Wer von den Gastankflaschen Benützern hat bis jetzt Probleme beim Tanken bekommen?


Vl solltest Du doch mal lesen ... :?

RETourer hat geschrieben:Das Ganz hat nichts mit der Gasabnahme nach Arbeitsblatt G607 zu tuen sondern ist zulassungsrechtlich relevant. Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung ist in diesem Fall die Plakette zu verweigern und die Hauptuntersuchung mit erheblichen Mängeln abzuschließen.


Im blödesten Fall kriegst Du kein Bapperl ... kannst aber zum tanken "schieben" .. :roll:

Gast am 06 Nov 2015 18:59:42

Moin,
ich bin's noch mal.
Zitat Daniela:
"Für die Befestigung der Tankflasche heißt das, entweder handelt es sich um Ladung (dann Herausnahme ohne Anwendung von Werkzeugen) oder die Tankflasche ist fest eingebaut und damit ein Tank. Als Stand der Technik kann, da es keine Einzelvorschrift für Gastanks ,die nicht dem Antrieb dienen, gibt, die ECE R67.01 herangezogen werden, da es für die Befestigung des Tanks unerheblich ist, ob das Gas zu Antriebs- oder Wohnzwecken dient."

Vielleicht bin ich ja zu blöd zum Lesen, aber meiner Meinung nach gibt es eine Norm, nämlich die UN ECE 122. Die befasst sich mit mit Heizungssystemen und auch mit entsprechenden Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen. Dort steht drin, dass die Tanks nach EN DIN 1949 einzubauen sind.

Ansonsten schließe ich mich Ina und Rolf51 an!

Rolf

Gast am 06 Nov 2015 19:09:06

wavemaster hat geschrieben:Moin,
Vielleicht bin ich ja zu blöd zum Lesen, aber meiner Meinung nach gibt es eine Norm, nämlich die UN ECE 122. Die befasst sich mit mit Heizungssystemen und auch mit entsprechenden Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen. Dort steht drin, dass die Tanks nach EN DIN 1949 einzubauen sind.

Ansonsten schließe ich mich Ina und Rolf51 an!

Rolf


Ich habe die DIN gerade nicht zur Hand, aber lies mal hier: --> Link

Gast am 06 Nov 2015 19:22:06

Hi Daniela,
dieses Dokument ist mir bekannt. In der DIN kann ich leider nicht nachschauen, weil die richtig Geld kostet.
Und ob das so stimmt, was die Herrschaften von sich geben, weiß ich daher nicht. Die Machenschaften des TÜV als Verein der deutschen Industrie sind ja bekannt.
Ich werde da jetzt auch nicht weiter zu schreiben; die "Tankflasche" kommt ins Womo, und basta!

Rolf

rolf51 am 06 Nov 2015 19:53:43

Hallo Wolfgang,
die Tüv oder Gasabnahme ist doch das kleinste Problem.
Meine Flaschen sind in 5 min ausgebaut, denn bei beiden Prüfungen müssen die Flaschen nicht an Bord sein. Oder habe ich da etwas überlesen?

Gast am 06 Nov 2015 19:57:56

Hi Rolf,
für die Gasprüfung muss eine Flasche drin sein, um z.B. den Herd überprüfen zu können.

Rolf

PS: Dies war kein Beitrag zur Tanlflasche! :mrgreen:

Ausderasche am 06 Nov 2015 20:14:46

Ich erzähle einmal meine Geschichte von oben weiter.

Der GTÜ Prüfer hat sich tatsächlich gemeldet und es kam, wie es kommen musste (und hier schon beschrieben wurde). Er kann die Gasprüfung nicht durchführen, weil die Gastankflasche nicht den Regelungen mit den 20g, 8g und der Festverrohrung entspricht. Wobei das mit der Festverrohrung ........ :lol: :lol: :lol:

Also entsprechender Einbau durch Fachbetrieb mit den Eintragung in den "gelben" Papieren.
Alternative wäre, ich käme mit 2 ganz normalen Gasflaschen vorbei.

So jetzt suche ich einmal nach einem entsprechendem Betrieb, wobei ich eigentlich schon einen habe und der auch gleich sagte, das mit den 20g wird schwierig.


Frank

Gast am 06 Nov 2015 20:15:13

Moin,
ich schreib jetzt doch noch mal zur Tankflasche, weil ich nicht richtig gelesen habe.
Zitat UN EC 122:
"1.1.3 Die mit dem gasförmigen LPG in Kontakt kommenden Teile und deren Einbau in ein Fahrzeug müssen den
Vorschriften der harmonisierten Norm EN 1949: 2002 (1) (Festlegungen für die Installation von Flüssiggasanlagen
in bewohnbaren Fahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Straßenfahrzeugen) entsprechen"
Also die DIN 1949 gilt hier nur für gasförmiges LPG, nicht für die Tankflasche! Nix mit 20 g und Ähnlichem!
Tankflasche - herzlich willkommen!

Gast am 06 Nov 2015 20:17:53

Kannst mal den Unterschied zwischen LPG und dem Inhalt deiner Tankflasche erklären?

Dein Alf

Gast am 06 Nov 2015 20:20:14

Ich hab doch noch gar keine, aber bald. In der Flasche ist flüssiges LPG.
Flüssig und gasförmig - zwei unterschiedliche Aggregatzustände!!
Flasche flüssig - dahinter gasförmig.

Dein Rolf

Gast am 06 Nov 2015 20:22:34

Wieviel % flüssig in der Flasche? Wieviel % Gasförmig?

:!:

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